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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.11.1972 – C-19/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1972:103

In der Rechtssache 19/72

RUDOLF THOMIK, ehemaliger Beamter der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Maximilian Himmel, zugelassen beim Landgericht Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen — im gegenwärtigen Verfahrensstadium — Zulässigkeit der Aufhebungsklage gegen eine nach Auffassung des Klägers einem Schreiben der Kommission vom 21. Februar 1972 zu entnehmende Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, dem Kläger vier — anstatt zwei — Monatsgrundgehälter als Wiedereinrichtungsbeihilfe zu zahlen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Trabucchi und H. Kutscher (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

1. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 1971 bei der Kommission, ihm die in Artikel 6 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe zu zahlen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1971 machte er ergänzende Ausführungen und hob insbesondere hervor, er habe aufgrund bestimmter, insbesondere für die ehemaligen Beamten der EGKS geltender Statutsvorschriften Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Monatsgehältern.

Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission beschied den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1971 dahin, daß er nur zwei Monatsgehälter beanspruchen könne. Alsdann wurde am 30. Juni 1971 eine Zahlungsanweisung über den entsprechenden Betrag in deutscher Währung ausgestellt; der Betrag wurde dem Kläger am 15. Juli 1971 gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1971 bat der Kläger den Generaldirektor, den von der Verwaltung eingenommenen Standpunkt noch einmal zu überprüfen; dieser antwortete mit Schreiben vom 21. Februar 1972, er beharre auf diesem Standpunkt.

2. Mit am 4. Mai 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 1972, zugestellt am 24. Februar 1972, die Kommission zu verurteilen, ihm als Wiedereinrichtungsbeihilfe zwei weitere Gehälter nebst 4 % Zinsen ab 15. Juli 1971 zu zahlen.

Mit am 24. Juni 1972 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, ohne in der Sache selbst Stellung zu nehmen. Mit am 31. Juli 1972 eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger die Berechtigung der Einrede bestritten.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat am 4. Oktober 1972 nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 91 § § 3 und 4 der Verfahrensordnung beschlossen, über die prozeßhindernde Einrede ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

II — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage

Die Kommission hält die Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig.

Aus dem Schreiben vom 24. Juni 1971 und der Überweisung vom 15. Juli sei zu folgern, daß die Kommission unter Bescheidung der Anträge des Klägers vom 21. und 25. Mai 1971 hinsichtlich der beiden zusätzlichen vom Kläger verlangten Gehälter eine ablehnende Entscheidung im Sinne des Artikels 91 des Beamtenstatuts getroffen habe. Zur rechtzeitigen Anfechtung dieser Entscheidung hätte der Kläger innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung entweder eine Klage oder eine Beschwerde mit anschließender fristgemäß eingereichter Klage erheben müssen.

Die Klage sei auch dann unzulässig, wenn man das Schreiben vom 8. Juli 1971 als eine Beschwerde im Sinne des Artikels 91 des Statuts ansehen wollte. Denn in diesem Falle müßte die Beschwerde nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zweimonatsfrist als stillschweigend abgelehnt angesehen werden. Der Kläger hätte daraufhin gegen diese stillschweigende Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten, das heißt spätestens Mitte November 1971, Klage erheben müssen.

Das Schreiben vom 21. Februar 1972 habe keine neue Klagefrist in Gang gesetzt: Es habe rein bestätigenden Charakter, da es die die Entscheidung vom 24. Juni 1971 tragenden rechtlichen Erwägungen wiederhole und nur zusätzliche Auskünfte zur Tragweite der Statutsvorschriften über die Wiedereinrichtungsbeihilfe gebe. Der Kläger erwidert, sein Schreiben vom 8. Juli 1971 sei eine Beschwerde im Sinne von Artikel 91 des Statuts, welche die Kommission durch ihren mit der Klage fristgemäß angefochtenen Bescheid vom 21. Februar zurückgewiesen habe. Sie könne sich nicht auf den Ablauf der Zweimonatsfrist nach Artikel 91 des Statuts und damit auf ihre eigene Säumigkeit berufen, die darin bestanden habe, daß sie jenes Schreiben unter Verletzung der ihr auch gegenüber ihren Ruhestandsbeamten obliegenden Fürsorgepflicht erst nach mehr als sieben Monaten beantwortet habe. Die höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung habe wiederholt die Einrede der Verjährung eines Schuldners als arglistig verworfen, der den Gläubiger in der Erwartung gehalten habe, er verhandle über den Streitgegenstand weiter.

Das Argument, der Bescheid vom 21. Februar 1972 habe nur bestätigenden Charakter, gehe fehl. Die Kommission habe diesen Bescheid mit der Anführung zusätzlicher Rechtsgründe gerechtfertigt. Die Absicht, den Bescheid vom 24. Juni 1971 zu bestätigen, nehme dem angefochtenen Bescheid nicht den rechtlichen Gehalt einer Entscheidung in der Sache selbst, so daß von dem Verlust des vom Kläger beanspruchten Rechts keine Rede sein könne.

Entscheidungsgründe§

I — Zulässigkeit

1 Mit seiner am 4. Mai 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage erstrebt der Kläger zunächst die Aufhebung der Entscheidung, die nach seiner Auffassung dem Schreiben vom 21. Februar 1972 zu entnehmen ist, mit dem der Generaldirektor für Verwaltung und Personal der Kommission einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier anstatt von nur zwei seiner letzten Monatsgrundgehälter abgelehnt hat. Ferner ist die Klage auf die Verurteilung der Kommission gerichtet, an den Kläger zwei weitere Gehälter als Wiedereinrichtungsbeihilfe zu zahlen.

2 Die Kommission hat durch Zwischenstreitantrag eine auf verspätete Klageerhebung gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben und geltend gemacht, das Schreiben vom 21. Februar 1972 habe die dem Schreiben vom 24. Juni 1971 zu entnehmende Entscheidung, mit welcher der Generaldirektor den Antrag des Klägers erstmals abgelehnt habe, lediglich bestätigt. Der Kläger habe es versäumt, diese Entscheidung vor dem Gerichtshof innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 des Beamtenstatuts anzufechten. Die Klage sei auch dann unzulässig, wenn man das Schreiben vom 8. Juli 1971, mit dem der Kläger den Generaldirektor um eine Überprüfung seines Standpunktes gebeten hatte, als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ansehe. Denn nach Artikel 91 des Statuts müsse die Beschwerde in diesem Fall nach Ablauf einer mit ihrer Erhebung beginnenden Zweimonatsfrist als stillschweigend abgelehnt gelten; gegen diese stillschweigende Ablehnung hätte der Kläger aber bei Vermeidung eines Rechtsverlusts innerhalb einer weiteren Zweimonatsfrist, also spätestens Mitte November 1971, Klage erheben müssen.

3 Über die Einrede ist aufgrund von Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts in der zur Zeit des erwähnten Schriftwechsels geltenden Fassung — im folgenden als früherer Artikel 90 und früherer Artikel 91 bezeichnet — zu entscheiden, also ohne Berücksichtigung der durch die Artrikel 38 und 39 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (Amtsblatt L 160, S. 1 ff.) vorgenommenen Änderungen, die nach Artikel 90 dieser Verordnung erst am 1. Juli 1972 in Kraft getreten sind..

4 Das Schreiben vom 24. Juni 1971 war eine beschwerende Maßnahme im Sinne des früheren Artikels 91 des Statuts, da mit ihm der Antrag des Klägers vom 25. Mai 1972 abgelehnt wurde. Der Kläger hatte daraufhin die Wahl, binnen der Dreimonatsfrist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels unmittelbar Klage zu erheben oder sein Klagerecht dadurch zu wahren, daß er innerhalb dieser Frist aufgrund des früheren Artikels 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die ihn betreffende Maßnahme einlegte. Von dieser Möglichkeit hat er mit seinem Schreiben vom 8. Juli 1971 — das als Beschwerde im Sinne des früheren Artikels 90 des Statuts anzusehen ist, da es offensichtlich eine die Entscheidung des Schreibens vom 24. Juni 1971 abändernde Entscheidung anstrebte — tatsächlich Gebrauch gemacht.

5 Der frühere Artikel 91 des Statuts bestimmte in Absatz 2 Unterabsatz 2: Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde … keine Entscheidung durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist, vom Tage der Einreichung an gerechnet, als abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben. Da die Kommission nicht binnen zwei Monaten über die Beschwerde entschieden hatte, war somit davon auszugehen, daß sie diese durch eine im September 1971 ergangene stillschweigende Entscheidung abgelehnt hat; gegen diese Entscheidung hat der Kläger nicht innerhalb der erwähnten weiteren Zweimonatsfrist, also spätestens im November 1971, Klage erhoben.

6 Die gegen die ausdrückliche ablehnende Entscheidung vom 21. Februar 1972 gerichtete vorliegende Klage ist zwar fristgemäß erhoben, doch bestätigt die Entscheidung nur die genannte stillschweigende sowie die in dem Schreiben vom 24. Juni 1971 enthaltene Entscheidung und vermag daher nicht eine neue Klagefrist in Lauf zu setzen. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, die Entscheidung vom 21. Februar 1972 enthalte im vorliegenden Fall gegenüber der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung deshalb neue Gesichtspunkte, weil die Kommission darin zur Rechtfertigung ihres Standpunktes Gründe vorbringt, welche diejenigen ihres Schreibens vom 24. Juni 1971 ergänzen. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, daß die Kommission zu keiner Zeit von ihrer Auffassung abgewichen ist, der Antrag des Klägers sei unbegründet.

7 Der Kläger hat noch eingewendet, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Fristen des früheren Artikels 91 des Statuts berufen, weil sie damit Vorteil aus ihrer eigenen Säumnis ziehen wolle, die darin bestanden habe, daß sie das Schreiben vom 8. Juli 1971 erst nach mehr als sieben Monaten beantwortet habe.

8 Dieses Vorbringen verkennt, daß die in Rede stehenden Fristen unbedingt gelten, also insbesondere ohne daß es darauf ankäme, ob ein längeres Stillschweigen eines Gemeinschaftsorgans als Verletzung der Sorgfaltspflicht zu werten ist.

9 Die Klage ist somit unzulässig.

II — Kosten

10 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91 in ihrer vor dem 1. Juli 1972 in Geltung gewesenen Fassung,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.