Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1972 – C-18/72
ECLI:EU:C:1972:108
In der Rechtssache 18/72,
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Wirtschaftsverwaltungsgericht) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
AKTIENGESELLSCHAFT GRANARIA GRAANINKOOPMAATSCHAPPIJ, Rotterdam,
gegen
PRODUKTSCHAP VOOR VEEVOEDER (Selbstverwaltungskörperschaft für Futtermittel), Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten P. Pescatore (Kammerpräsident), des Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Aktiengesellschaft Granaria Graaninkoopmaatschappij (im folgenden Granaria genannt) führte vor dem 18. Juli 1968 ein hominy chop genanntes Maiserzeugnis aus Südafrika ein, das der Tarif stelle 23.02-A-I des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wurde. In der Zeit vom 18. Juli 1968 bis einschließlich 31. Oktober 1970 führte sie ein hominy chop specified genanntes Erzeugnis des gleichen Lieferanten ein. Dieses Erzeugnis wurde von Granaria als eine veredelte Form von hominy chop betrachtet und unter der Tarifnummer 23.02 angemeldet. Aufgrund dieser Einordnung wurde es gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, Nr. 117) der für die genannte Tarifnummer vorgesehenen Abschöpfung unterworfen.
Während des gleichen Zeitraums soll das Erzeugnis hominy chop specified nach Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland unter der Tarifstelle 23.04-B eingeführt worden sein, für die keine Abschöpfung vorgesehen ist. Ferner soll ein dem hominy chop specified vergleichbares Erzeugnis aus den Vereinigten Staaten in die Niederlande eingeführt und ebenfalls der Tarifstelle 23.04-B zugewiesen worden sein.
Im Juli 1970 verlautbarten die zuständigen niederländischen Behörden, die Einfuhren des Erzeugnisses hominy chop specified in die Niederlande sollten nicht mehr unter der Tarifnummer 23.02, sondern unter der Tarif stelle 23.04-B erfolgen und folglich der EWG-Abschöpfung nicht unterworfen sein.
Mit Schreiben vom 10. September 1970 verlangte Granaria von der Produkt-schap voor Veevoeder (Selbstverwaltungskörperschaft für Futtermittel, im folgenden Produktschap genannt) die Erstattung der gezahlten Abschöpfungsbeträge. Die Produktschap lehnte diesen Antrag ab. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven (niederländisches Wirtschaftsverwaltungsge-richt) Klage erhoben.
2. Dieses Gericht hält die Frage, ob das als hominy chop specified bezeichnete Erzeugnis der Tarifnummer 23.02 zuzuweisen sei, für entscheidungserheblich. Es verweist hierzu auf die beiden von Granaria beziehungsweise der Produktschap gegebenen Beschreibungen des fraglichen Erzeugnisses, die nicht bestritten worden seien. Die von Granaria gegebene Beschreibung lautet wie folgt:
Mit Hilfe einer Keimentfernungsanlage wird der Keim aus den mit Dampf vorbehandelten Maiskörnern entfernt. Bei dieser Behandlung werden unvermeidlich auch die Fruchthüllen (Kleie) und ein Teil des weichen Endosperms des Korns entfernt.
So gewinnt man einerseits: a) entkeimte, geschälte ganze Maiskörner, b) Maisreis, c) Maisgrieß und d) Stroh sowie andererseits: a) Maiskeimmehl und b) Kleie.
Das Maiskeimmehl ist bestimmt und wird benutzt zur Ölextraktion; die Enderzeugnisse sind Öl und fettfreies Maiskeimmehl. Der Teil des Maiskeimmehls, der sich als ungeeignet zur Ölgewinnung erweist, wird — mit Kleie vermengt oder nicht — zu pellets gepreßt zu hominy chop specified.
Die von der Produktschap gegebene Beschreibung lautet wie folgt:
Südafrikanisches Maiskeimmehl, ungeeignet für die Ölgewinnung, mit Kleie vermengt oder nicht (coarse bran), mit nicht mehr als 50 Gewichtshundertteilen Stärke bezogen auf den Trockenstoff.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat deshalb festgestellt, daß die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst von einer Frage der Auslegung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 120/67 und der Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs abhänge. Nach Auffassung des Colleges stellt sich für den Fall der Bejahung der Frage zweitens das Problem, ob das Gemeinschaftsrecht die nationalen Behörden ermächtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften heranzuziehen, um Freistellung von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Abschöpfungspflichtigkeit zu gewähren.
Vorliegend handle es sich um folgende Vorschriften:
Artikel 12 Absatz 1 des In- en uit-voerbesluit Landbouwgoederen 1963 (Königliche Ein- und Ausfuhrverordnung, für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1963), wonach die zuständige nationale Behörde von den Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 auf Antrag Freistellung gewähren kann. In Artikel 2 Buchstaben c und g der Inen uitvoerbeschikking 1963 (Ministerielle Ein- und Ausfuhrverordnung 1963) hat der zuständige Minister die Befugnis zur Festsetzung und Erhebung der in den Artikeln 7 und 10 des erwähnten Besluit bezeichneten Abschöpfungen auf die Produktschap übertragen;
die Beschikking landbouwbeffingen- en -restitutieregime 1968 II (Ministerielle Verordnung zur Regelung der landwirtschaftlichen Abschöpfungen und Erstattungen 1968 II), deren Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d vorsieht, daß eine völlige oder teilweise Freistellung von der Abschöpfungs-pflichtigkeit — gegebenenfalls im Wege der Erstattung der Abschöpfung — auf Antrag in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen gewährt werden kann.
Mit Entscheidung vom 2. Mai 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Mai 1972, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven das Verfahren ausgesetzt und angeordnet, daß dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages folgende Fragen vorzulegen sind:
1. Sind Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG und die in Anhang A zu dieser Verordnung erwähnte Tarifnummer ex 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifes — Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide — bei richtiger Auslegung dahin zu verstehen, daß dieser Tarifnummer ein Erzeugnis zuzuweisen ist, dessen Zubereitungsweise, Zusammensetzung und Beschaffenheit der oben beschriebenen des Erzeugnisses hominy chop specified entspricht? Falls diese Frage vom Gericht bejaht wird:
2. Ermächtigt eine Vorschrift des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einer auf diesem Vertrag beruhenden Verordnung, insbesondere einer der in dieser Entscheidung genannten EWG-Verordnungen, die nationalen Behörden eines Mitgliedstaates dazu, sich aufgrund einer Bestimmung wie Artikel 12 Absatz 1 des In- en uitvoerbesluit landbouwgoederen 1963 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe g der In- en uitvoerbeschikking Produktschap voor Veevoeder 1963 oder wie Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Beschikking landbouwheffingen- en restitutieregime 1967 II zu bedienen, um bei der Einfuhr eines unter die in Anhang A zu der Verordnung genannte Tarifnummer ex 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisses in die Gemeinschaft Freistellung von der Abschöpfungspflich-tigkeit aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG zu gewähren?
3. Die Firma Granaria, die Produktschap voor Veevoeder, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben. Die Firma Granaria wird durch die Rechtsanwälte N. A. Koedam, A. Calje und D. J. J. Den Hartog, Rotterdam, die Produktschap voor Veevoeder durch Herrn L. J. Schippers, die Regierung des Königreichs der Niederlande durch Herrn E. L. C. Schiff und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater L. J. van der Burg vertreten.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 17. Oktober 1972 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1972 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Zur ersten Frage
Die Firma Granaria weist zunächst darauf hin, daß hominy chop specified von hominy chop scharf zu unterscheiden sei, was die Eintarifierung nach der Zubereitungsweise und Zweckbestimmung angeht. Das erste sei ein Rückstanderzeugnis aus Mais, das bei der Anwendung eines Dampfentkeimungsverfahrens anfalle, das zweite ein Rückstand des trockenen Mahlverfahrens.
Granaria vergleicht ihre Beschreibung des hominy chop specified und des Entkeimungsverfahrens, aus dem es gewonnen wird, mit dem Wortlaut der Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs und behauptet, das strittige Erzeugnis falle nicht unter diese Tarifnummer. Bei diesem Erzeugnis könne weder von Kleie vom Sichten oder Mahlen von Mais noch von Rückständen von anderen Bearbeitungen die Rede sein. Die Worte andere Bearbeitungen umschrieben Bearbeitungen, die dem Sichten oder Mahlen ähnlich seien; andernfalls wäre nicht einzusehen, warum der Tarif die Nummern 23.03, 23.04 und 23.06 enthält.
Die Tarifnummer 23.02 beziehe sich also allein auf sehr alte Trockenverfahren und gelte deshalb nicht für hominy chop specified, ein Erzeugnis, das eben gerade bei der Olgewinnung im Naßverfahren anfalle.
Nach Meinung der Produktschap dagegen wird das hominy chop specified von der Umschreibung der Tarifnummer 23 -02 erfaßt. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zur Tarifnummer 23.04 bemerkt sie, diese Tarifnummer betreffe feste Rückstände von der Olgewinnung aus Ölsamen oder ölhaltigen Früchten durch Pressen, Ausziehen durch Lösungsmittel oder Zentrifugieren. Sie könne somit auf das hominy chop specified nicht anwendbar sein, da dieses keine Bestandteile enthalte, die aus Ölgewinnungsverfahren stammten.
Diese Auffassung entspreche im übrigen dem Srandpunkt des Ausschusses für das Schema des GZT und namentlich der von ihm am 10. März 1972 gegebenen Erläuterung zur Tarifstelle 23.04-B. Im Ergebnis schlägt die Produktschap vor, die erste Frage zu bejahen.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, sie trete für eine beja hende Antwort auf die erste Frage ein, und bezieht sich hierfür auf die in der Vorlageentscheidung angeführten Gründe.
Die Kommission schließlich ist der Meinung, für die beantragte Auslegung sei von den Beschreibungen auszugehen, welche beide Parteien geben. So gelangt sie zu der Feststellung, daß das strittige Erzeugnis als Maiskeimmehl bezeichnet worden sei, weshalb sich als erste die Frage erhebe, ob es nicht unter die Tarifnummern 11.01 und 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs falle. Hierzu weist sie darauf hin, daß die Tarifnummer 23.02 in der Verordnung Nr. 360/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 174) genauer umschrieben worden sei, und daß die Verordnung Nr. 1052/ 68/EWG des Rates vom 23. Juli 1968 (Amtsblatt 1968 L 179) eine Anmerkung zur Tarifnummer 11.01 enthält, die — soweit sie hier von Bedeutung sei — wie folgt abgefaßt ist:
Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Tarifnummer ist, daß das betreffende Erzeugnis einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und einen Aschegehalt hat, der … bei Mais… erzeugnissen 2 % oder weniger… beträgt. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird das betreffende Erzeugnis nach Maßgabe seines Stärkegehalts an die Tarifstelle 23.03 A eingeordnet.
Die Kommission folgert hieraus, nach dieser Anmekrung sei ein für die Einfuhr bestimmtes Maisverarbeitungserzeugnis grundsätzlich der Tarifnummer 23.02 zuzuweisen, sobald feststeht, daß es nicht unter die Tarifnummer 11.01 fällt.
Anschließend weist sie auf die Bedeutung hin, welche die im GZT für jede Tarifnummer gegebene Umschreibung für die tarifliche Einordnung habe. Der Umschreibung der Tarifnummer 23.04 sei zu entnehmen, daß der Anwendungsbereich dieser Tarifnummer durch den Begriff Rückstand — der an Hand des Urteils 36/71 des Gerichtshofes bestimmt werden könne — und durch die Worte Gewinnung pflanzlicher Öle abgegrenzt werde. Zwar müßten grundsätzlich die objektiven Merkmale der Erzeugnisse für die tarifliche Einreihung entscheidend sein, von dieser Regel müßten aber Ausnahmen gemacht werden, wenn die Umschreibung einer Tarifnummer deren Anwendungsbereich auf Erzeugnisse beschränkt, die bei einem bestimmten Bearbeitungsprozeß entstehen. Dies könne namentlich für diejenigen Tarifnummern gelten, die Rückstände betreffen; denn diese seien im allgemeinen gering oder gar nicht mit Abgaben belastet und deshalb einem Drängen nach ausdehnender Auslegung ausgesetzt.
Gewiis ergäben sich aus Einschränkungen, die von bestimmten Herstellungsverfahren abhängen, Nachteile für die Rechtssicherheit und für einen schnellen und sicheren Ablauf der Verwaltungsverfahren. So seit langem gerade bei den Tarifnummern, um die es im vorliegenden Verfahren geht. Diese Tarifnummern seien übrigens im Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und im Rahmen der Gemeinschaft Gegenstand langwieriger Diskussionen gewesen, die in der Gemeinschaft im Jahre 1967 zur vorläufigen Annahme einer ergänzenden Erläuterung zur Tarifnummer 23.04 geführt hätten (die den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. August 1967 mitgeteilt worden sei).
Dennoch hätten weder diese Erläuterung noch spätere Rechtsakte, besonders die Erläuterung zur Tarifnummer 11.01, sämtliche Probleme lösen können. Der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs habe Anfang 1972 eine gleichfalls vorläufige (den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. April 1972 mitgeteilte) Erläuterung ausgearbeitet, worin ebenso wie in der vom Jahre 1967 nur von den Rückständen von der Ölgewinnung aus Maiskeimen die Rede sei und die hierzu genaue Spezifikationen gebe und ausdrücklich die Erzeugnisse ausschließe, die nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllten, wie die Mischungen (außer denen, die geringfügige Mengen an Maiserzeugnissen enthalten und keinem Entölungs-verfahren unterzogen worden sind).
Die Kommission ist deshalb der Mei nung, die erste Frage könne wie folgt beantwortet werden:
Erzeugnisse, die bei einer anderen Bearbeitung von Mais als der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallen, sind von der Tarifnummer 23.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeschlossen und können deshalb der in den Anhang A zur Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 aufgenommenen Tarifstelle ex 23.02 zugewiesen werden. Dies gilt auch, wenn die Erzeugnisse auf einer Bearbeitungsstufe anfallen, die der Gewinnung pflanzlicher Öle aus dem Mais vorausgeht.
B — Zur zweiten Frage
Nach Auffassung der Finna Granaria ergibt sich aus Artikel 5 des Vertrages und Gemeinschaftsverordnungen wie der Verordnung Nr. 120/67, daß die nationalen Behörden Bestimmungen wie die vom vorlegenden Gericht erwähnten anwenden dürfen. Der individuelle Rechtsschutz gebiete dies unabweislich.
Die Produktschap verweist aut die Ausführungen der niederländischen Regierung.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande bemerkt, daß das Problem der Anwendung von Billigkeitskriterien bei der Abschöpfungserhebung bereits in der Rechtssache 31/70 behandelt worden ist, wo der Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt hat:
Angesichts des Schweigens der Vorschriften muß die Lösung des Problems unter Berücksichtigung der Grundsätze, welche die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte beherrschen, und der Ziele, die der Vertrag dieser Organisation zuweist, aus dem System der genannten Verordnung gewonnen werden.
Aus dieser Formulierung — die übrigens die seinerzeit von der niederländischen Regierung vorgetragene Auffassung bestätige — folge, daß das Schweigen der gemeinsamen Marktorganisationen den Mitgliedstaaten nicht jede Möglichkeit nehme, gegebenenfalls von der strengen Anwendung der gemeinsamen Organisationen abzusehen, falls Zweck und System dieser Organisationen und die Ziele des Vertrages es erlauben. In der Rechtssache 31/70 habe der Gerichtshof entschieden, es gebe keinen Grund, die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht streng anzuwenden. Bei der Prüfung der ihm jetzt vorliegenden Frage müsse er sich an demselben Auslegungskriterium orientieren; demgemäß müsse er davon Abstand nehmen, dem niederländischen Richter eine pauschale Antwort zu geben, da die beantragte Entscheidung von der Sachlage und den Besonderheiten des Einzelfalles und den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften abhänge. Auch vorliegend sei die Sachlage, gemessen an den anwendbaren Bestimmungen, nicht dazu angetan, die Freistellung von der Einfuhrabschöpfung zu rechtfertigen. Die niederländische Regierung weist abschließend darauf hin, daß die Kommission mittlerweile den Mitgliedstaaten den Vorentwurf eines Vorschlags für eine Ratsverordnung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrzölle, der Abgaben gleicher Wirkung und der Abschöpfungen zugeleitet habe (am 12. April 1972).
Die Kommission führt ebenfalls zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes an, aus der sich ergebe, daß die beim Vollzug der Gemeinschaftsverordnungen im nationalen Recht zu beachtenden innerstaatlichen Form- und Verfahrensvorschriften den Inhalt jener Rechtsakte nicht beeinflussen und ihre einheitliche Anwendung in sämtlichen Staaten nicht beeinträchtigen dürften. Sie bemerkt, weder der Vertrag noch irgendeine Gemeinschaftsverordnung eröffneten die vom nationalen Richter angesprochene Möglichkeit. Im Gegenteil, die erwähnten Vorschriften der Verordnung Nr. 120/67 begründeten die Verpflichtung, die Abschöpfung bei der Einfuhr zu entrichten, klar und ohne Ausnahme. Die von dem nationalen Gericht angesprochene Möglichkeit sei im übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit der Verordnung Nr. 120/67 aus Gründen nicht zu vereinbaren, die mit den wesentlichen Zielsetzungen der Einfuhrabschöpfungen, vor allem der Notwendig keit zusammenhingen, die inländischen Agrarpreise zu stabilisieren.
In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Einfuhr in die Gemeinschaft zur Folge habe, daß die Waren in den freien Verkehr gebracht und zum Markt zugelassen würden, komme es grundsätzlich zu einer Beeinflussung der Preisbildung im Gemeinsamen Markt, und deshalb müßten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden.
Wollte man in diesen Fällen innerstaatliche Vorschriften anwenden, die individuelle Freistellungen oder Ausnahmen vorsehen, so würde dies auf eine Beeinträch-tigung der Tragweite der Gemeinschafts-verordnung hinauslaufen; damit wäre der Bereich der nationalen Form- und Verfahrensvorschriften, die dem Vollzug dieser Verordnung im innerstaatlichen Recht dienen sollen, weit überschritten. Selbst wenn sich zeigen sollte, daß das Gemeinschaftsrecht in anderen, vergleichbaren Fällen nicht richtig angewandt werde, könnten nur auf Gemeinschaftsebene und nicht durch einseitiges Eingreifen eines Mitgliedstaates Maßnahmen ergriffen werden, um dem ein Ende zu setzen.
Andererseits habe die Kommission für die Fälle, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht zur Folge hat, daß die Waren in den freien Verkehr gelangen, oder in denen die Waren nicht verwendet oder wieder ausgeführt werden und keinen Einfluß auf die Preisbildung haben, in einer Empfehlung vom 20. Dezember 1963 die Auffassung vertreten, daß die Vernichtung oder die Wiederausfuhr der Waren unter bestimmten Umständen auf ausdrücklichen Antrag des Importeurs zur Rückzahlung oder zum Erlaß der Einfuhrabgaben Anlaß geben könne. Ein im April 1972 vorgelegter Vorentwurf einer Ratsverordnung sehe diese Lösung auch für die Fälle vor, in denen Zölle oder Abschöpfungen irrtümlich festgestellt worden sind.
Die von diesem Vorentwurf erfaßten Sachverhalte unterschieden sich aber von denen, um die es vorliegend geht. Jedenfalls hätten die Rückzahlungen oder der Erlaß nach dem Entwurf aufgrund der Normen des Gemeinschaftsrechts und nicht aufgrund von diesem Recht abweichender innerstaatlicher Vorschriften zu erfolgen.
Aus alledem zieht die Kommission folgenden Schluß:
Hat die Einfuhr eines Erzeugnisses, das zu der in Anhang A zur Verordnung Nr. 120/67/EWG aufgenommenen Tarifstelle ex 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs gehört, zur Folge, daß dieses Erzeugnis in den freien Verkehr gelangt und in der Gemeinschaft tatsächlich verfügbar wird, so daß es grundsätzlich die Preisbildung innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinflussen könnte, so dürfen sich die Mitgliedstaaten keiner innerstaatlichen Freistellungs- oder Ausnahmevorschriften bedienen — auch nicht im Wege der Rückzahlung —, um Freistellung von der Abschöpfungspflichtigkeit aus Artikel 14 der erwähnten Verordnung zu gewähren.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven (niederländisches Wirtschafts-verwaltungsgericht) ersucht mit Entscheidung vom 2. Mai 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 117) und über Fragen, welche die Anwendung bestimmter Vorschriften des Gemeinschafts-rechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats betreffen.
Zur ersten Frage
2 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 und die in Anhang A zu dieser Verordnung wie im Gemeinsamen Zolltarif mit Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide umschriebene Tarifnummer 23.02 so auszulegen sind, daß sie auf Erzeugnisse anwendbar sind, die als hominy chop specified bezeichnet werden.
3/5 Die Firma Granaria geht von der Art der Zubereitungsweise der von der genannten Tarifnummer erfaßten Erzeugnisse aus und macht geltend, diese Tarifnummer sei nur auf Erzeugnisse anwendbar, die in Trockenverfahren gewonnen werden. Im Naßverfahren gewonnene Erzeugnisse fielen dagegen unter andere Tarifnummern desselben Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs, so insbesondere die Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle unter die Tarifnummer 23.04. Somit laufe die vorgelegte Frage in erster Linie darauf hinaus, ob es bei richtiger Auslegung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 120/67 für die Anwendbarkeit der Tarifnummer 23.02 auf die Zuberei-tungsweise der Erzeugnisse ankomme.
6/8 Der Ausdruck andere Bearbeitungen von Getreide in der Umschreibung der Tarifnummer 23.02 erfaßt bei seiner allgemeinen Bedeutung alle möglichen Bearbeitungsverfahren für Getreide einschließlich der Naßverfahren. Diese Feststellung wird durch die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 bestätigt. Ihr ist zu entnehmen, daß sich die Zuweisung der Erzeugnisse zu dieser Tarifnummer grundsätzlich nicht nach dem angewandten Bearbeitungsverfahren richtet, denn sie sieht in einer Anmerkung zu der in ihrem Anhang aufgeführten Tarifnummer 11.01 vor, daß ein verarbeitetes Maiserzeugnis nach Maßgabe seines Stärkegehalts der Tarifstelle 23.02-A zugewiesen wird, falls es die für seine Zulassung zur Tarif nummer 11.01 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im übrigen ergibt sich auch aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 302 des Rates vom 8. Februar 1969, wonach Getreidekeime, auch gemahlen, … auf jeden Fall zur Tarif nummer 11.02 [gehören], daß den zur Zubereitung dieser Erzeugnisse angewandten Trockenoder Naßverfahren nach dem Gemeinsamen Zolltarif keine ausschlaggebende Bedeutung für ihre Zuweisung zukommt.
9 Somit sind Erzeugnisse wie die in der Vorlageentscheidung bezeichneten nicht wegen des angewandten Bearbeitungsverfahrens von der Tarifnummer 23.02 ausgeschlossen.
10 Ferner ist zu prüfen, ob die Tarifnummer 23.04, die Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß betrifft, etwa so ausgelegt werden kann, daß sie auf Erzeugnisse der bezeichneten Art anwendbar ist.
11/12 Nach dem klaren, ausdrücklichen Wortlaut ihrer Umschreibung erfaßt diese Tarifnummer ausschließlich Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle. Sie kann daher nicht auf Rückstände anwendbar sein, die bei einer anderen Bearbeitung der Ausgangserzeugnisse als der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallen.
13 Hiernach ist Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates in dem Sinne auszulegen, daß die Tarifnummer 23.02 nicht danach unterscheidet, welches Verfahren für die Zubereitung oder Gewinnung der Erzeugnisse angewandt worden ist, während die Tarifnummer 23.04 nur die bei der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallenden Erzeugnisse erfaßt.
Zur zweiten Frage
14 Die zweite Frage geht dahin, ob eine Vorschrift des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eine auf diesem Vertrag beruhende Verordnung, insbesondere eine der in der Vorlageentscheidung genannten EWG-Verordnungen, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dazu ermächtigt, sich einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu bedienen, um den Importeur, insbesondere aus Billigkeitsgründen, bei der Einfuhr eines unter die in Anhang A zur Verordnung Nr. 120/67/EWG genannte Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft von der Pflicht freizustellen, die Abschöpfung aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG zu entrichten.
15/17 Weder die Verordnung Nr. 120/67 noch andere Vorschriften des Gemeinschafts-rechts sehen für die Behörden eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vor, Freistellungen von der Abschöpfungspflichtigkeit zu gewähren. Da diese Verordnung gemäß Artikel 189 des Vertrages allgemeine Geltung hat und in allen ihren Teilen verbindlich ist, ist es beim Fehlen einer entgegengesetzten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten auf innerstaatliche Maßnahmen zurückgreifen können, die ihre Anwendung beeinträchtigen könnten. Namentlich in dem Falle, daß die unter das Abschöpfungssystem fallenden Erzeugnisse mit der Einfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gelangen, ist es mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat durch innerstaatliche Maßnahmen Ausnahmen von der Anwendung der Abschöpfung vorsieht.
18 Hieraus ist zu schließen, daß keine Vorschrift des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen die nationalen Behörden ermächtigt, sich ihres innerstaatlichen Rechts zu bedienen, um bei der Einfuhr unter die in Anhang A zu dieser Verordnung umschriebene Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallender Erzeugnisse in die Gemeinschaft Freistellung von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Abschöpfung zu gewähren.
Kosten
19 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreir in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Diesem obliegt daher die Kostenentscheidung.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma NV Granaria Graaninkoopmaatschappij, der Produktschap voor Veevoeder und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 117),
aufgrund der Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 (Amtsblatt 1968 L 179),
aufgrund der Verordnung Nr. 302/69 des Rates vom 18. Februar 1969, (Amtsblatt 1969 L 43),
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 2. Mai 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates ist in dem Sinne auszulegen, daß die Tarifnummer 23.02 nicht danach unterscheidet, welches Verfahren für die Zubereitung oder Gewinnung der Erzeugnisse angewandt worden ist, für die sie gilt, während die Tarifnummer 23.04 nur Erzeugnisse betrifft, die bei der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallen.
2. Keine Vorschrift des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen ermächtigt die nationalen Behörden, sich ihres innerstaatlichen Rechts zu bedienen, um bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die in Anhang A zu dieser Verordnung umschriebene Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, in die Gemeinschaft Freistellung von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Abschöpfung zu gewähren.