Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1972 – C-32/72
ECLI:EU:C:1972:109
In der Rechtssache 32/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
WASAKNÄCKE KNÄCKEBROTFABRIK GMBH, nunmehr Wasa GMBH, Celle,
gegen
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 zweiter Gedankenstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt L 114, S. 13 f.) betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsvergütungen für bestimmte Lagerbestände an Weichweizen und Roggen zur Brotherstellung am Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Monaco (Kammerpräsident), des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/ 67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt Nr. 117) kann unter anderem für die am Ende des Getreidewirtschaftsjahres vorhandenen Bestände an Weichweizen und Roggen aus der Ernte der Gemeinschaft eine Ubergangsvergütung gewährt werden. Hierzu bestimmte Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt L 114) folgendes:
Um in den Genuß der Übergangsvergütung kommen zu können, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewilligt, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden, hat der Antragsteller
der erwähnten zuständigen Behörde bis spätestens zum 7. Juni 1968 durch Einschreiben, Telex oder Telegramm seine Absicht mitzuteilen, möglicherweise die Gewährung der Ubergangsvergütung zu beantragen; ferner die Mengen aller der ihm gegebenenfalls am 31. Mai 1968 gehörenden, in Artikel 1 erwähnten Getreidearten mit Angabe des Lagerhalters und des Lagers, in dem diese Bestände kontrolliert werden können;
bei derselben zuständigen Behörde bis spätestens am 5. August 1968 mit Einschreiben, Telex oder Telegramm einen Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung zu stellen unter Angabe der ihm am 31. Juli 1968 gehörenden Lagerbestände an Getreide. Der Antrag hat mindestens die in der Anlage vorgesehenen Erklärungen und Angaben zu enthalten.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung waren die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats mit der erforderlichen Kontrolle der Lagerbestände betraut. Absatz 2 bestimmte ferner: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen zusätzlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände auf ihren jeweiligen Gebieten, insbesondere hinsichtlich der Fristen, während welcher die Bestände und Bewegungen zu kontrollieren sind.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erließ am 22. Mai 1968 und 19. Juli 1968 Bekanntmachungen, in denen auf die Einzelheiten dieser Regelung hingewiesen und eine Ausführungsverordnung angekündigt wurde. Diese erging am 3. August 1968 und wurde am 6. August 1968 veröffentlicht (Bundesanzeiger 1968 Nr. 144). Sie sah einen formularmäßigen Antrag vor, der für rechtzeitig durch Fernschreiben oder Telegramm gestellte Anträge bis zum 12. August 1968 nachgeholt werden konnte.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die ein Mühlenunternehmen betreibt, hatte dem niedersächsischen Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 6. Juni 1968 ihre Absicht mitgeteilt, möglicherweise die Ubergangsvergütung zu beantragen. Mit Schreiben vom 31. Juli 1968 gab sie bei dieser Behörde die monatliche Bestandsmeldung der Mahlmühlen ab.
Am 7. August 1968 schickte sie ihre Anträge auf Gewährung der Übergangsvergütung ab, die am 9. August 1968 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens eingingen.
Die Beklagte lehnte diese Anträge durch Bescheide vom 15. November 1968 ab, weil sie nicht innerhalb der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 vorgeschriebenen Frist gestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide sowie auf Leistung der Übergangsvergütung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 1. März 1971 diese Entscheidung aufgehoben und die Klage insbesondere mit der Begründung abgewiesen, das betroffene Unternehmen habe mit seinen Anträgen die in der genannten EWG-Verordnung bestimmte Frist versäumt, die am 31. Juli 1968 eingereichte Monatsmeldung könne nicht in einen Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung umgedeutet werden.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 1972 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über folgende Fragen vorzulegen:
Handelt es sich bei der in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich Satz 1 der Verordnung der Kommission Nr. 602/68/EWG vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt L 114, S. 13) enthaltenen Frist, nach der der Antragsteller spätestens am 5. August 1968 einen Antrag zu stellen hat, um eine Ausschlußfrist, deren Nichteinhaltung stets den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge hat?
oder:
Darf ein drei Tage nach Ablauf der Frist abgesandter und einen Tag später eingegangener Antrag noch Berücksichtigung finden, wenn trotz der verspäteten Einreichung des Antrages aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen werden kann, daß zu Unrecht eine Übergangsvergütung in Anspruch genommen wird und für die Behörde keine Erschwernisse in der Bearbeitung eintreten? Ist für die Frage nach der Berücksichtigung eines verspäteten Antrages von Bedeutung, ob die Verspätung auf Verschulden beruht?
Der Vorlagebeschluß ist am 13. Juni 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Das deutsche Gericht führt in den Gründen seines Beschlusses aus, die strittige Frist sei recht kurz bemessen, wenn man berücksichtige, daß die Lagerbestände des 31. Juli 1968 bis zum 5. August unter Einschluß eines Wochenendes hätten gemeldet werden müssen.
Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, daß diese Fristbestimmung keine bloße Ordnungsvorschrift darstelle, sondern eine echte Ausschlußfrist beinhalte, sei noch zu prüfen, für welche Fälle eine Fristüberschreitung gebilligt werden könne. Hierzu stellt das deutsche Gericht fest:
Unstreitig ist, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht zu bezweifeln ist und daß der Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular vier Tage nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangen ist, wobei für die Einreichung der Formulare von der Beklagten eine Frist bis zum 12. August 1968 gewährt worden war, die die Klägerin eingehalten hat. Es kann folglich davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die sonstigen Anträge zu der Zeit, als der Antrag der Klägerin einging, noch nicht bearbeitet hatte.
Die Firma Wasaknäcke Knäckebrotfabrik, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Luther, E. Jahn, W. Hofer und W. Happ, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Firma Wasaknäcke Knäckebrotfabrik und die Kommission haben in der Sitzung vom 19. Oktober 1972 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. November 1972 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
1. Erklärungen der Firma Wasaknäcke Knäckebrotfabrik
Die Firma Wasaknäcke Knäckebrotfabrik, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist der Auffassung, die in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission enthaltene Frist sei nicht als Ausschlußfrist im technischen Sinne anzusehen, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Frist sei zu kurz bemessen gewesen, insbesondere wenn man berücksichtige, daß sie nur zwei oder günstigstenfalls drei Arbeitstage umfaßt habe. Sollte sie dennoch als Ausschlußfrist anzusehen sein, so verstoße sie gegen das Gebot von Treu und Glauben und sei deshalb nichtig.
In der Gemeinschaftsregelung werde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Überschreitung dieser Frist in jedem Falle und ausnahmslos zum Rechtsverlust führe. Ein solch ausdrücklicher Hinweis sei im Hinblick auf die außergewöhnliche Kürze der Frist erforderlich.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt außerdem, die zuständige deutsche Verwaltungsbehörde habe ihr die Formulare, die bei der Antragstellung zu benutzen waren, erst am 7. August 1968, also zwei Tage nach Fristablauf, zugehen lassen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, es handle sich um eine Ausschlußfrist, verweist die Klägerin hilfsweise auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Verlängerung einer gesetzlich vorgesehenen Ausschlußfrist zulässig sei, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und der Betroffene durch eine geringfügige Verspätung das Ziel der Ausschlußfrist nicht gefährdet. Da die Beklagte des Ausgangsverfahrens am 12. August 1968 mit der Prüfung der Anträge nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 und erst recht mit deren Bescheidung noch nicht begonnen gehabt habe, habe die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung der Ubergangsvergütung durch die Antragstellung am 7. August 1968 nicht beeinträchtigt werden können. Der Zweck der Gemeinschaftsregelung, die Gewährung von Ubergangsvergütungen für Getreide aus der neuen Ernte zu verhindern, werde durch eine geringfügige Überschreitung der vorgesehenen Frist keinesfalls gefährdet.
Diese Auslegung entspreche im übrigen der Auffassung, die von der zuständigen nationalen Behörde im folgenden Wirtschaftsjahr 1968/69 vertreten worden sei, denn diese habe bei grundsätzlich gleicher Rechtslage die fragliche Frist generell bis zum 12. August 1969 verlängert; dies beweise, daß man aufgrund der gemachten Erfahrungen zu der Erkenntnis gelangt sei, daß nur durch eine angemessene Verlängerung der Fristen der Zweck der EWG-Verordnung im vollen Umfang habe erreicht werden können.
Im vorliegenden Fall treffe die Klägerin wegen der Fristüberschreitung kein Schuldvorwurf. Nachdem der zuständige deutsche Bundesminister in seiner amtlichen Bekanntmachung vom 22. Mai 1968 mitgeteilt habe, daß er die Frist für die Einreichung der in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 vorgesehenen Absichtserklärung (nach Artikel 3 lief diese Frist am 7. Juni 1968 ab) in bestimmten Fällen bis zum 12. Juni 1968 verlängern werde, und seine Absicht angekündigt habe, das weitere Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, habe die Klägerin darauf vertrauen können, daß die angekündigte Rechtsverordnung rechtzeitig vor dem 5. August 1968 verkündet oder zumindest die sie interessierende Frist angemessen verlängert würde. Da nun die Klägerin ihren Antrag am 7. August 1968, also am Tage nach der Bekanntgabe der Verordnung, gestellt habe, sei der Vorwurf einer Fristüberschreitung ungerechtfertigt, dies um so mehr, als die Klägerin der zuständigen Verwaltungsbehörde bereits am 6. Juni 1968 ihre Absicht mitgeteilt habe, für die in ihrer Mitteilung angegebenen Mengen Ubergangsvergütungen zu beanspruchen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht schließlich noch geltend, durch ihre Absichtsmeldung vom 6. Juni 1968 habe sie bereits eine Anwartschaft auf Gewährung einer Übergangsvergütung für das Getreide erworben, das sich am 31. Juli 1968 an ihrem Lager befunden habe. Diese Anwartschaft könne ihr nicht dadurch genommen werden, daß die nationalen Behörden die von ihnen ausdrücklich angekündigte Rechtsverordnung nicht rechtzeitig erlassen hätten.
2. Erklärungen der Kommission
Die Kommission bemerkt zunächst, die Übergangsvergütung solle den Anreiz, die gegen Ende eines Wirtschaftsjahrs vorhandenen Altbestände noch in die Intervention zu verkaufen, obwohl der Markt noch aufnahmefähig sei, ausschalten oder zumindest abmildern. Dieser Anreiz ergebe sich daraus, daß die Interventionspreise für die Monate Juni und Juli nicht erhöht würden, da hier schon Getreide der neuen Ernte auf den Markt komme, das keine Lagerkosten zu tragen gehabt habe.
Um die Gefahr von Mißbräuchen, die mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Stichtag für die Feststellung der Lagerbestände wachse, nach Möglichkeit auszuschließen, sei es erforderlich gewesen, möglichst bald nach dem 31. Juli die Nachprüfung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestände vorzunehmen. Dies erkläre, weshalb die Betroffenen zu einer möglichst frühzeitigen Antragstellung hätten veranlaßt werden müssen. Eine reine Ordnungsfrist würde kaum ausgereicht haben, die Unternehmen zu dem erforderlichen schnellen Handeln zu veranlassen.
Aus der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 benutzten Formulierung gehe hervor, daß das Entstehen eines Vergütungsanspruchs von der rechtzeitigen Antragstellung abhänge. Es handle sich hier also um eine Ausschlußfrist, zu der eine Ausnahmebestimmung nicht vorgesehen sei. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts auch im Stadium seiner Anwendung komme eine Befugnis innerstaatlicher Stellen, einseitig und nach ihrem Ermessen Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung zu bewilligen, nur in Betracht, wo sie das Gemeinschaftsrecht eindeutig zulasse. Hierfür ergäben sich in der streitigen Regelung jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 602/68, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen zusätzlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände auf ihren jeweiligen Gebieten erlassen, beziehe sich ausschließlich auf Absatz 1 dieses Artikels, der die zuständigen nationalen Behörden zu den erforderlichen Kontrollen verpflichte.
Es lasse sich auch nicht geltend machen, daß übergeordnete rechtsstaatliche Grundsätze zu einer anderen Auslegung zwängen. Die Einhaltung der strittigen Frist belaste die Unternehmen keineswegs in unzumutbarer Weise. Die Interessenten seien lange Zeit im voraus über Möglichkeit und Voraussetzungen der Gewährung einer Ubergangsvergütung unterrichtet gewesen und hätten daher mehrere Monate Zeit gehabt, ihren Antrag so vorzubereiten, daß am Stichtag nur noch die in Frage kommenden Getreidemengen zu ermitteln gewesen seien. Da die Gewährung finanzieller Vorteile aus Steuermitteln nur diese geringen Anforderungen an die Interessenten gestellt habe und von keiner Gegenleistung der Begünstigten abhängig gewesen sei, hätten aus rechtsstaatlichen Erwägungen keine Ausnahmen für die Fälle in Artikel 3 hineininterpretiert werden müssen, in denen die Antragsfrist unverschuldet versäumt worden sei. An der Rechtslage ändere sich nichts dadurch, daß die von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formulare der Klägerin erst verspätet zur Verfügung gestanden hätten, denn für die Wirksamkeit der Anträge sei es auf derartige Formulare ausdrücklich nicht angekommen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 21. April 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt L 114, S. 13 f.) betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsvergütungen für bestimmte Lagerbestände an Weichweizen und Roggen zur Brotherstellung am Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68 vorgelegt. Die erwähnte Bestimmung sah unter anderem vor, daß der Berechtigte, um in den Genuß der Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt Nr. 117) kommen zu können, bei der zuständigen Behörde bis spätestens am 5. August 1968 mit Einschreiben, Telex oder Telegramm einen Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung zu stellen hatte. Der Gerichtshof wird nun um Entscheidung darüber ersucht, ob es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlußfrist handle, deren Nichteinhaltung stets den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge habe.
2 Nach dem Wortlaut des Artikels 3 ist die Antragstellung innerhalb einer im voraus bestimmten Frist eine Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung; schon das spricht dafür, daß diese Fristbestimmung zwingend ist. Diese Auffassung wird durch die Funktion bestätigt, die dieser Frist im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingeführten Interventionsregelung zukommt. Um sicherzustellen, daß die den Erzeugern gegebene Preisgarantie während des ganzen Getreidewirtschaftsjahrs voll wirksam bleibt, bestimmt Artikel 6 dieser Verordnung, daß für die Interventionspreise monatliche Zuschläge festgesetzt werden, die über das ganze oder einen Teil des Getreidewirtschaftsjahrs gestaffelt werden. Um zu verhindern, daß bei Auslaufen der monatlichen Zuschläge zu den Interventionspreisen umfangreiche Getreidemengen zur Intervention angeboten werden, obwohl ein großer Teil des auf Lager befindlichen Getreides vor Be-ginn des neuen Getreidewirtschaftsjahrs direkt auf dem Markt abgesetzt werden könnte, sieht Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 vor, daß für die Lagerbestände an Getreide aus der Ernte der Gemeinschaft eine Ubergangsvergütung gewährt werden kann.
3 Da jedoch für einige Getreidearten die neue Ernte bereits vor dem 31. Juli, dem Ende des Getreidewirtschaftsjahrs, beginnt, mußten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß für die zu diesem Zeitpunkt auf Lager befindliche Ware aus der neuen Ernte mißbräuchlich die Vergütung nach Artikel 9 in Anspruch genommen werden könnte. Zu diesem Zweck sah die Verordnung Nr. 602/68 der Kommission in Artikel 3 vor, daß der Antragsteller, um in den Genuß der Übergangsvergütung kommen zu können, der zuständigen Behörde bis spätestens zum 7. Juni 1968 Mitteilung über die am 31. Mai vorhandenen Lagerbestände zu machen und spätestens am 5. August bei derselben Behörde unter Angabe der am 31. Juli noch vorhandenen Bestände einen Antrag auf Gewährung der Ubergangsvergütung zu stellen hatte. Die Kürze der für die Antragstellung vorgesehenen, ein wesentliches Element der Regelung bildenden Frist vermochte im übrigen das Fuktionieren der Regelung nicht zu verhindern. Ferner zwingt die Notwendigkeit, gleiche Voraussetzungen für die Gewährung der Ubergangsvergütung zu gewährleisten, zur Anwendung einheitlicher Fristen.
4 Aus diesen Gründen sieht die in Rede stehende Regelung keine Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 602/68 vor. Die den Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten in Artikel 5 dieser Verordnung eingeräumte Befugnis, alle erforderlichen zusätzlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände auf ihren jeweiligen Gebieten zu erlassen, kann sich nicht auf Maßnahmen erstrecken, die von einer präzisen gemeinsamen Rechtsvorschrift abweichen, wie sie die Vorschrift über die Dauer der genannten, für das Funktionieren der Interventionsregelung wesentlichen Frist darstellt. Daher reichen weder der Nachweis, daß der Antrag an sich begründet ist, noch der Umstand, daß die Verspätung nicht auf Verschulden beruht, aus, die Zulassung von Anträgen auf Gewährung der Übergangsvergütung zu rechtfertigen, die nach Ablauf der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 602/68 vorgesehenen Frist gestellt worden sind.
Kosten
5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen Beschluß vom 21. April 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission für die Stellung der Anträge auf Gewährung einer Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates bestimmte Frist ist eine Ausschlußfrist.
2. Weder der Nachweis, daß der Antrag an sich begründet ist, noch der Umstand, daß die Verspätung nicht auf Verschulden beruht, reichen aus, die Zulassung von Anträgen auf Gewährung der Übergangsvergütung zu rechtfertigen, die nach Ablauf der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vorgesehenen Frist gestellt worden sind.