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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.11.1972 – C-75/72

ECLI:EU:C:1972:110

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 75/72 R

LETIZIA PERINCIOLO, Beamtin des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Drappier, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Rechtsberater im Generalsekretariat des Rates Gonzague Lesort als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der nach Artikel 60 des Beamtenstatuts verfügten Aussetzung der Gehaltszahlung

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgende

VERFÜGUNG

Tatbestand§

Fräulein Letizia Perinciolo, seit dem 16. Januar 1964 Beamtin der Besoldungsgruppe C 3 im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wurde ab 25. Mai 1972 der Generaldirektion A — Schreibzentrale, italienische Gruppe — als Bürosekretärin zugeteilt. Die Betroffene beschwerte sich gegen diese Einweisung und machte unter Berufung auf ärztliche Atteste geltend, sie sei nicht in der Lage, die Tätigkeit einer Schreibkraft auszuüben. Der Rat erhielt, gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchungen seines ärtzlichen Dienstes, die genannte Einweisung aufrecht.

Als der Direktor der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates feststellte, daß Fräulein Perinciolo ihre Tätigkeit in der Dienststelle, der sie zugewiesen worden war, nicht aufgenommen hatte, teilte er ihr mit Schreiben vom 20. Juni 1972 mit, er sehe dies als unbefugtes Fernbleiben an, was gemäß Artikel 60 des Beamtenstatuts vom 3. Juli 1972 an die Verwirkung des Anspruchs auf die Dienstbezüge zur Folge haben werde. Der Generalsekretär des Rates teilte der Betroffenen mit Schreiben vom 20. Juli 1972 mit, die Auszahlung ihrer Dienstbezüge werde, abgesehen von der Zeit ihres Krankenurlaubs vom 9. bis 29. Juli 1972, so lange weiter ausgesetzt, bis sie ihre Tätigkeit in der italienischen Gruppe der Schreibzentrale aufgenommen habe.

Am 9. Oktober 1972 hat die Antragstellerin wegen der genannten Maßnahme eine Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet. Mit einer in der Kanzlei des Gerichtshofes am 20. Oktober 1972 eingereichten und unter der Nummer 75/72 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Klage hat sie die Aufhebung der in den Schreiben vom 20. Juni 1972, 20. Juli 1972 und 28. August 1972 enthaltenen Verfügungen beantragt. Mit der Klageschrift beigefügtem gesonderten Schriftsatz hat sie ferner beantragt, durch einstweilige Anordnung den Vollzug der Maßnahme einer Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge auszusetzen.

Der Antragsgegner hat mit am 14. November 1972 eingereichtem Schriftsatz gemäß Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 1972 mündlich verhandelt.

Gründe§

1 Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage im Hauptverfahren angefochtenen Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge.

2/8 Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wendet die Unzulässigkeit dieses Antrags ein und macht geltend, die beschwerende Verfügung sei der in dem Schreiben des Direktors der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 20. Juni 1972 erteilte Bescheid, bis zum 20. September 1972 sei jedoch keine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhoben worden. Der Antragsgegner führt ferner aus, die Vorschriften des Artikels 60 des Statuts seien zwingend und die Voraussetzungen für ihre Anwendung im vorliegenden Fall gegeben.

Nach Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts in der Neufassung der Verordnung des Rates vom 30. Juni 1972 (Amtsblatt 1972, L 160) ist der Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes der im Hauptverfahren nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhobenen Klage beizufügen. Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage, der der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs beigefügt ist, nicht nur gegen die im Schreiben des Direktors der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 20. Juni 1972 enthaltene Verfügung, sondern auch gegen die Verfügung, die dem Schreiben des Generalsekretärs vom 20. Juli 1972 zu entnehmen ist. In bezug auf die letztgenannte Verfügung ist die Beschwerde vom 9. Oktober 1972 innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bestimmten Fristen eingereicht worden. Im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung darf bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über Zulässigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Klage, die in die Zuständigkeit des Richters des Verfahrens in der Hauptsache fallen, nicht vorgegriffen werden. Da der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs den im vorgenannten Artikel 91 Absatz 4 des Statuts genannten Voraussetzungen entspricht, ist er zulässig.

9/10 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt die Aussetzung des Vollzugs voraus, daß der Antragsteller die Umstände anführt, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft macht. Für die Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge ist gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Beamtenstatuts ausschlaggebend, daß der Beamte dem Dienst fernbleibt, ohne nach dem Statut oder aufgrund einer Zustimmung der Anstellungsbehörde hierzu befugt zu sein.

11 Die Antragstellerin begründet ihr Fernbleiben damit, daß sie dienstunfähig sei und deshalb die Schreibarbeiten nicht verrichten könne, die auf ihrem neuen Dienstposten verlangt würden.

12/13 Der Beamte kann zwar auf dem Verwaltungswege oder gegebenenfalls auch gerichtlich die Anerkennung einer angeblichen Dienstunfähigkeit betreiben, doch ist eine behauptete Dienstunfähigkeit kein hinreichender Grund, um außer in Fällen tatsächlicher Unmöglichkeit ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde dem Dienst fernzubleiben. Vielmehr kann die Anstellungsbehörde daraus, wie der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben bewältigt, sachdienliche Schlüsse für ihre Entscheidung ziehen.

14 Da die Antragstellerin die Notwendigkeit der Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat, war die beantragte Aussetzung des Vollzugs zu versagen.

Kosten

15 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 60, 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 83 und 95,

ergeht

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

folgende

Verfügung:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der gegen Fräulein Letizia Perinciolo nach Artikel 60 des Beamtenstatuts verhängten Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.