Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1972 – C-52/72
ECLI:EU:C:1972:123
In der Rechtssache 52/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
WALZENMÜHLE MAGSTADT KARL-HEINZ KIENLE, Magstadt (Stuttgart),
gegen
EINFUHR-UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt (Main),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 963/69 der Kommission vom27. Mai 1969 (ABl. 1969, L 126) über die Bedingungen zur Gewährung einer Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 vorhandenen Bestände an Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und Mais
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, Nr. 117) sieht die Gewährung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Getreidewirtschaftsjahres vorhandenen Bestände namentlich an Weichweizen und Roggen aus der Ernte der Gemeinschaft vor. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergütung sind u. a. in der Verordnung Nr. 963/69 der Kommission vom 27. Mai 1969 (ABl. 1969, L 126) festgelegt, deren Artikel 3 und 5 folgendes bestimmen:
Artikel 3Um in den Genuß der Übergangsvergütung zu kommen, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewilligt, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden, muß der Antragstellerder genannten Behörde durch spätestens am 7. Juni 1969 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm seine Absicht, möglicherweise die Gewährung der Übergangsvergütung zu beantragen, sowie die Mengen jeder in Artikel 1 genannten Getreideart mitgeteilt haben, die ihm gegebenenfalls am 31. Mai 1969 gehören, wobei Lagerhalter und Lager, in dem diese Bestände kontrolliert werden können, anzugeben sind;bei derselben Behörde durch spätestens am 5. August 1969 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm einen Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung gestellt haben, wobei die ihm am 31. Juli 1969 gehörenden Bestände an Getreide anzugeben sind. Der Antrag muß mindestens die im Anhang II vorgesehenen Angaben und Erklärungen enthalten.Artikel 51.Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats übt auf dessen Gebiet die erforderlichen Kontrollen der Lagerbestände und ihrer Bewegungen aus.2.Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um den besonderen Verhältnissen auf deren Gebieten Rechnung zu tragen; sie legen insbesondere die Fristen fest, während welcher die Bestände und ihre Bewegungen zu kontrollieren sind.3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. Januar 1970 einen schriftlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.…
2. Die Firma Walzenmühle Magstadt Karl-Heinz Kienle (nachstehend Firma Walzenmühle Magstadt), ein Mühlenbetrieb, teilte mit einem auf den 6. Juni 1969 zurückdatierten Schreiben (Formblatt) der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt (Main) (nachstehend EVSt) ihre Absicht mit (Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 963/69), eine Übergangsvergütung für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 für Bestände an Weichweizen und Roggen zu beantragen. Entsprechend dieser der EVSt am 9. Juni 1969 zugegangenen Voranmeldung stellte die Firma Walzenmühle Magstadt am 5. August 1969 einen Antrag im Sinne von Artikel 3 zweiter Gedankenstrich.
Die EVSt lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 22. Oktober 1969 mit der Begründung ab, die Absichtserklärung sei nicht innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 7. Juni 1969) abgegeben worden, diese Frist aber sei eine Ausschluß frist. Die Firma Walzenmühle Magstadt hat den ablehnenden Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) angefochten und geltend gemacht, die fragliche Frist sei eine Ordnungsfrist und keine Ausschlußfrist. Sie hat ferner vorgetragen, der maßgebliche Betriebsinhaber sei erst am 9. Juni 1969 von einer Urlaubsreise aus dem Ausland zurückgekehrt, jedenfalls seien ihr die Meldeformulare erst am 8. Juni 1969 zugeschickt worden.
Auf das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1971 hat die Firma Walzenmühle Magstadt Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.
Dieses Gericht hat durch Beschluß vom 28. Juni 1972 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
Handelt es sich bei der Frist in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 963/69 der Kommission vom 27. Mai 1969 (ABl. L 126 vom 28. Mai 1969 Seite 126/8), nach welcher der Antragsteller durch spätestens am 7. Juni 1969 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm seine Absicht mitteilen muß, möglicherweise die Gewährung der Übergangsvergütung zu beantragen,
a) um eine Ausschlußfrist, d. h. um eine Frist, deren Nichteinhaltung stets den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge hat, oder
um eine bloße Ordnungsfrist, d. h. um eine Frist, deren Versäumung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge hat?
b) Wenn letzteres der Fall sein sollte, enthält das Gemeinschaftsrecht der EWG Regelungen allgemeiner Art oder allgemeine Rechtsgrundsätze, die zum Inhalt haben, unter welchen Voraussetzungen die Versäumung von Fristen, die keine Ausschlußfristen, sondern nur Ordnungsfristen sind, nicht den Verlust der betreffenden Ansprüche zur Folge hat?
3. Das Vorlageersuchen ist am 19. Juli 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Firma Walzenmühle Magstadt, vertreten durch Herrn Karl-Heinz Kienle, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kommission hat in der Sitzung vom 8. November 1972 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1972 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Walzenmühle Magstadt
Die Firma Walzenmühle Magstadt führt aus, nachdem die EVSt die am 7. Juni 1969 und 5. August 1969 ablaufenden Fristen ausdrücklich als Ausschlußfristen bezeichnet habe, hätte sie die am 5. August 1969 ablaufende Frist nicht aus Hitzegründen bis zum 12. August 1969 verlängern dürfen. Bei den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausschlußfristen könnten der EVSt keine Sonderrechte eingeräumt werden. Wenn im übrigen Hitzegründe berücksichtigt würden, müsse dies auch für andere Gründe möglich sein.
Nach einem Hinweis darauf, daß die EVSt nachträglich Gründe für die verspätete Meldung angefordert habe, äußert die Firma Walzenmühle Magstadt ihr Erstaunen darüber, daß bereits Bescheide über die Gewährung oder Ablehnung der Vergütung ergangen seien, ehe die angeblich nicht zulässige Berichtigung erfolgt sei.
Zu der Möglichkeit, daß gewisse Verzögerungen eintreten konnten, führt das Unternehmen aus, ein Mühleningenieur könne grundsätzlich seine Dispositionen nicht in der Erwartung auf eine voraussichtlich gute Ernte von Mahlgetreide planen. In der Praxis habe sich erwiesen, daß Ablieferungen von Erzeugern im Gebiet des Unternehmens wegen Schlechtwetters zwischen 140 und 340 Tonnen schwanken könnten.
Die Firma Walzenmühle Magstadt bemerkt abschließend, im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung hätten niemals ernsthaft Ausschlußfristen gemeint sein können, die Frist des Artikels 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 963/69 sei als nicht zwingend anzusehen.
B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission der EG bemerkt zunächst, die Übergangsvergütung stehe in engem Zusammenhang mit der in der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Interventionsregelung für Getreide. Die in der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide gegebene Preisgarantie könne nur dann voll wirksam werden, wenn sie der Tatsache Rechnung trage, daß dem Erzeuger bei Fortschreiten des Wirtschaftsjahres durch die Lagerung seiner Bestände und deren Finanzierung zunehmende Unkosten entstehen. Deshalb müßten im Verlauf des Wirtschaftsjahres für die Richtpreise, die Interventionspreise und die Schwellenpreise einige monatliche Zuschläge gewährt werden (Artikel 6 der Verordnung Nr. 120/67); diese hätten bei Weizen und Roggen im Mai ihren höchsten Stand erreicht. Für die Monate Juni und Juli, in denen schon Getreide der neuen Ernte auf den Markt komme, werde dagegen von einer Erhöhung der Interventionspreise abgesehen, so daß diese Preise für Weizen und Roggen ab Juni die normalen, nicht durch Zuschläge erhöhten Interventionspreise des neuen Wirtschaftsjahres seien. Durch diese Regelung entstehe ein Anreiz für den Besitzer dieser Getreidearten, die gegen Ende eines Wirtschaftsjahres vorhandenen Altbestände noch im Mai in die Intervention zu verkaufen, obwohl der Markt noch aufnahmefähig sei. Gerade um diesen Anreiz auszuschalten, sei die Übergangsvergütung eingeführt worden. Um zu vermeiden, daß am Ende der monatlichen Staffelungen der Interventionspreise umfangreiche Getreidemengen für Interventionen angeboten werden, habe die Verordnung Nr. 120/67 für Getreide, das sich am 31. Juli, also am Ende des Wirtschaftsjahres, noch auf Lager befindet, zusätzlich zu der Interventionsmöglichkeit einen Kostenausgleich vorgesehen, der höchstens gleich dem Unterschied zwischen dem im letzten Monat des Getreidewirtschaftsjahres geltenden Richtpreis und dem neuen Richtpreis des ersten Monats des neuen Wirtschaftsjahres ist.
Nach diesem Hinweis auf Struktur und wesentliche Zielsetzungen dieser Regelung bemerkt die Kommission ergänzend, bei den Durchführungsvorschriften habe eine verwaltungstechnisch möglichst einfache Lösung gefunden und eine einheitliche Anwendun g in allen Mitgliedstaaten vorgesehen werden müssen. Die in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 963/69 vorgesehene Absichtserklärung habe die unabdingbare Bestandsaufnahme der am 31. Mai 1969 vorhandenen Altbestände ermöglichen sollen, denn aus einleuchtenden Gründen sei das System der Übergangsvergütung nur zugunsten dieser Bestände eingeführt worden. Die Bestimmung einer Ausschlußfrist für die Einreichung dieser Erklärung habe sich in diesem Falle aus praktischen wie auch aus rechtlichen Gründen als notwendig erwiesen.
Um der Gefahr zu begegnen, daß mißbräuchlicherweise Getreide der neuen Ernte oder dieselbe Menge mehrmals angemeldet würde, sei es zunächst unerläßlich gewesen, daß die Absichtserklärung möglichst bald nach dem 31. Mai 1969 erfolgte. Zweitens sei rechtssystematisch nur eine Ausschlußfrist im Sinne einer materiellen Anspruchsvoraussetzung in Frage gekommen. Eine rein verfahrensrechtliche Ordnungsfrist hätte nicht die Möglichkeit gegeben, die Interessenten zu dem erforderlichen schnellen Handeln zu veranlassen, und hätte es außerdem dem Ermessen der zuständigen innerstaatlichen Stellen überlassen müssen, die Länge der im Einzelfall zulässigen Antragsfrist zu bestimmen. Der den innerstaatlichen Behörden auf diese Weise belassene Ermessensspielraum würde zweifellos hinsichtlich der Möglichkeit, eine einheitliche Anwendung der Vergütungsregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine Gefahr begründet haben. Um dieser Gefahr zu begegnen, hätten dann im Gemeinschaftsrecht Sonderregelungen vorgesehen werden müssen, nach denen die zuständigen Behörden Ausnahmen oder Verspätungen hätten zulassen können. Aber eine solche Regelung würde das Verfahren kompliziert haben, ohne daß damit hätte verhindert werden können, daß doch in jedem Einzelfall ein Endtermin, also eine Ausschlußfrist, hätte festgesetzt werden müssen, die sich von der in der Verordnung Nr. 963/69 vorgesehenen Frist nur durch die längere Dauer unterschieden hätte.
Wollte man die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 963/69 festgelegten Fristen als nicht zwingend ansehen, so hieße das nicht nur, ein Verfahren zu komplizieren, das nur wirksam sein könne, sofern es schnell abgewickelt werde, sondern hieße auch, einem wesentlichen Grundsatz des Gemeinsamen Marktes entgegenzuarbeiten, wonach Vergütungsregelungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen.
Unter Berücksichtigung aller dieser praktischen und rechtlichen Erwägungen habe die Kommission es infolgedessen für wirksamer und sachgerechter gehalten, von vornherein eine Ausschlußfrist für die Absichtserklärung nach Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 963/69 zu setzen, mit der der Interessent gleichzeitig die Mengen habe angeben müssen, für die die streitige Vergütung in Betracht gekommen sei.
Der Wille des Verordnungsgebers, dieser Frist den Charakter einer Ausschlußfrist zu verleihen, gehe im übrigen klar und unmißverständlich aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift hervor, die das Entstehen eines Vergütungsanspruchs von der materiellen Voraussetzung einer rechtzeitigen Bestandsmeldung abhängig mache. Eine Ausnahmebestimmung, die in bestimmten Fällen die verspätete Abgabe der Absichtserklärung zugelassen hätte, sei im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 963/69 ermächtige die Mitgliedstaaten zwar, zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände auf ihren jeweiligen Gebieten zusätzliche Bestimmungen zu erlassen, aber diese Vorschrift beziehe sich sachlich auf Absatz 1, der den zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen überträgt. Dementsprechend präzisiere Artikel 5 Absatz 2 gleich darauf, daß die den Mitgliedstaaten so belassene Regelungsbefugnis für die Fristen gilt, während welcher die Bestände und ihre Bewegungen zu kontrollieren sind.
Für die gegenteilige These könne man sich auch nicht auf übergeordnete rechtsstaatliche Grundsätze berufen und etwa behaupten, diese zwängen zu einer vertragskonformen Auslegung im Sinne der von der Firma Walzenmühle Magstadt erstrebten Rechtsfolgen. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß rechtsstaatliche Schranken des gesetzgeberischen Ermessens der Gemeinschaft nicht dem nationalen Verfassungsrecht, sondern allein dem Gemeinschaftsrecht selbst entnommen werden könnten.
Die Kommission fügt noch an, die Regelung der Verordnung Nr. 963/69 lasse einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Mittels, nicht erkennen; sodann bemerkt die Kommission, aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ändere es nichts an der Rechtslage, daß möglicherweise die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens ausgegebenen Formulare den Betroffenen erst verspätet zur Verfügung gestanden hätten. Für die Wirksamkeit der Absichtserklärungen sei es ausdrücklich nicht darauf angekommen, daß diese Erklärungen auf Formularen abgegeben wurden. Diese seien nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 963/69 lediglich zulässig gewesen, dann aber könne deren verspäteter Erhalt die Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht berühren.
Die Kommission bemerkt abschließend, daß sie in der in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 963/69 vorgeschriebenen Meldefrist eine Ausschlußfrist [sieht], deren Nichteinhaltung keinen Anspruch auf Ubergangsvergütung entstehen läßt.
Entscheidungsgründe§
1 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 28. Juni 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 1972, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 963/69 der Kommission vom 27. Mai 1969 über die Bedingungen zur Gewährung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 vorhandenen Bestände an Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und Mais (ABl. 1969, L 126) vorgelegt. Die erwähnte Bestimmung sah unter anderem vor, daß der Berechtigte, um in den Genuß der Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, Nr. 117) zu kommen, bei der zuständigen nationalen Behörde durch spätestens am 7. Juni 1969 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm seine Absicht, möglicherweise die Gewährung der Übergangsvergütung zu beantragen, sowie die Mengen jeder in Artikel 1 genannten Getreideart mitgeteilt haben mußte, die ihm gegebenenfalls am 31. Mai 1969 gehörten, wobei Lagerhalter und Lager, in dem diese Bestände kontrolliert werden konnten, anzugeben waren. Der Gerichtshof wird um Entscheidung darüber ersucht, ob es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlußfrist handle, deren Nichteinhaltung stets den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge habe.
2 Nach dem Wortlaut des Artikels 3 erster Gedankenstrich ist die Abgabe der Absichtserklärung innerhalb einer im voraus bestimmten Frist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung; schon das spricht dafür, daß diese Fristbestimmung zwingend ist. Diese Auffassung wird durch die Funktion bestätigt, die dieser Frist im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 120/ 67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingeführten Interventionsregelung zukommt. Um sicherzustellen, daß die den Erzeugern gegebene Preisgarantie während des ganzen Getreidewirtschaftsjahres voll wirksam bleibt, bestimmt Artikel 6 dieser Verordnung, daß für die Interventionspreise monatliche Zuschläge festgesetzt werden, die über das ganze oder einen Teil des Getreidewirtschaftsjahres gestaffelt werden. Um zu verhindern, daß bei Auslaufen der monatlichen Zuschläge zu den Interventionspreisen umfangreiche Getreidemengen zur Intervention angeboten werden, obwohl ein großer Teil des noch auf Lager befindlichen Getreides vor Beginn des neuen Getreidewirtschaftsjahres direkt auf dem Markt abgesetzt werden könnte, sieht Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vor, daß für die noch auf Lager befindlichen Getreidebestände aus der Ernte der Gemeinschaft eine Übergangsvergütung gewährt werden kann.
3 Da jedoch für einige Getreidearten die neue Ernte bereits vor dem 31. Juli, dem Ende des Getreidewirtschaftsjahres, beginnt, mußten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß für die zu diesem Zeitpunkt auf Lager befindliche Ware aus der neuen Ernte mißbräuchlich die Vergütung nach Artikel 9 in Anspruch genommen werden konnte. Gerade zu diesem Zweck sah die Verordnung Nr. 963/69 der Kommission vor, daß der Antragsteller, um in den Genuß der Übergangsvergütung zu kommen, spätestens am 7. Juni 1969 die Absichtserklärung nach Artikel 3 erster Gedankenstrich abzusenden hatte; die zuständigen nationalen Behörden sollten so in die Lage versetzt werden, die am 31. Mai 1969 vorhandenen, für die Übergangsvergütung in Betracht kommenden Lagerbestände an Getreide zu kontrollieren. Diese Zielsetzung erfordert die Bestimmung einer zwingenden Frist für die Abgabe der in Artikel 3 erster Gedankenstrich vorgesehenen Erklärung. Der Umstand, daß diese Erklärung nur dann zur Gewährung der Übergangsvergütung führt, wenn anschließend der Antrag auf Vergütung nach Artikel 3 zweiter Gedankenstrich gestellt wird, ändert nichts daran, daß die Frist für die Abgabe dieser Erklärung zwingend ist. Beide Fristen des Artikels 3 haben ihre eigene Funktion, die ihre strikte Geltung rechtfertigt. Außerdem zwingt die Notwendigkeit, gleiche Voraussetzungen für die Gewährung der Übergangsvergütung zu schaffen, zur Anwendung einheitlicher Fristen.
4 Daher reichen weder der Nachweis, daß die Erklärung an sich gerechtfertigt ist, noch der Umstand, daß die Verspätung nicht auf Verschulden beruht, aus, die Zulassung von Absichtserklärungen zu rechtfertigen, die nach Ablauf der in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 963/69 vorgesehenen Frist abgegeben worden sind.
5 Die erste Frage ist somit dahin zu beantworten, daß es sich bei der Frist in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 963/69 der Kommission vom 27. Mai 1969, wonach der Antragsteller durch spätestens am 7. Juni 1969 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm seine Absicht mitteilen mußte, möglicherweise die Gewährung der Übergangsvergütung zu beantragen, um eine Ausschlußfrist handelt.
6 Aufgrund dieser Antwort werden die weiteren dem Gerichtshof vorgelegten Fragen gegenstandslos.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, Nr. 117),
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 963/69 der Kommission vom 27. Mai 1969 (ABl. 1969, L 126),
aufgrund des Protokols über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß dessen Beschluß vom 28. Juni 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Bei der Frist in Artikel 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 963/69 der Kommission vom 27. Mai 1969, wonach der Antragsteller durch spätestens am 7. Juni 1969 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm seine Absicht mitgeteilt haben mußte, möglicherweise die Gewährung der Ubergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates zu beantragen, handelt es sich um eine Ausschlußfrist.