Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1972 – C-7/72
ECLI:EU:C:1972:125
In der Rechtssache 7/72
BOEHRINGER MANNHEIM GMBH mit Sitz in Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer H. Raiser und H. E. Köbner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Deringer, C. Tessin, H. J. Herrmann und J. Sedemund, zugelassen in Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Baden, 1, boulevard Prince-Henri, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr E. Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Abänderung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1971 (IV/26.945/Boehringer), soweit sie die der Klägerin auferlegte Geldbuße betrifft, hilfsweise wegen Aufhebung dieser Entscheidung,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 3. Juli 1969 hat ein amerikanisches Gericht die Firma Boehringer Mannheim GmbH zu einer Geldstrafe von 80000 Dollar verurteilt, weil sie durch Beteiligung am Internationalen Chininkartell gegen die Antitrustbestimmungen des Bundesrechts der Vereinigten Staaten verstoßen habe. Die Klägerin hat diese Geldstrafe am 11. Juli 1969 gezahlt.
Durch Entscheidung vom 16. Juli 1969 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 190000 Rechnungseinheiten verhängt, weil es durch seine Beteiligung an dem genannten Kartell gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen habe.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 15. Juli 1970 diese Geldbuße auf 180000 Rechnungseinheiten herabgesetzt (Urteil in der Rechtssache 45/69).
Mit Schreiben vom 3. September 1969 hat die Klägerin bei der Kommission beantragt, die in den Vereinigten Staaten gezahlte Geldstrafe auf die nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 verhängte Geldbuße anzurechnen.
Auch in dem Verfahren vor dem Gerichtshof hatte die Firma Boehringer die Anrechnung der in den Vereinigten Staaten erlittenen Geldstrafe auf die von der Kommission verhängte Geldbuße beantragt. Die Kommission hatte unter Hinweis darauf, daß sie über den von der Klägerin am 3. September 1969 bei ihr gestellten gleichlautenden Antrag noch nicht entschieden habe, geltend gemacht, der beim Gerichtshof gestellte Antrag sei unzulässig, weil die Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, der genannte Antrag sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen, da die Geldstrafe in den Vereinigten Staaten wegen Wettbewerbsbeschränkungen verhängt worden sei, die außerhalb der Gemeinschaft begangen wurden.
In der Erwägung, daß der Gerichtshof über den Antrag, der in dem Rechtsstreit 45/69 sachlich nicht erörtert worden sei, nicht abschließend entschieden habe, hat die Kommission diese Frage durch Entscheidung vom 25. November 1971 (ABl. L 282/46 ff.) geregelt. Gegen diese Entscheidung, mit der der Antrag der Klägerin zurückgewiesen wurde, richtet sich die von der Klägerin am 10. Februar 1972 erhobene Klage.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Oktober 1972 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. November 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
1. die Entscheidung der Beklagten vom 25. November 1971 — IV/26.945/Boehringer — dahin abzuändern, daß die durch Entscheidung des US-District Court, Southern District Court of New York, vom 3. Juli 1969 gegen die Klägerin festgesetzte Geldstrafe von 80000 Dollar nach dem Ermessen des Gerichtshofes auf die von der Beklagten mit Entscheidung vom 16. Juli 1969 verhängte und durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 auf 180000 Rechnungseinheiten festgesetzte Geldbuße angerechnet wird, hilfsweise:
die Entscheidung der Beklagten vom 25. November 1971 — IV/26.945/Boehringer — aufzuheben;
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
die Klage als unbegründet abzuweisen und
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zu der Frage, ob die Anrechnung der von Gerichten in Drittstaaten verhängten Geldbußen oder Geldstrafen nach Gemeinschaftsrecht möglich ist
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, das zu den bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu beachtenden ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre. Anhand einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Rechte der Mitgliedstaaten gelangt die Klägerin zu der Auffassung, daß der Schutz gegen Doppelbestrafung allen diesen Rechtsordnungen immanent sei und auch — wenngleich unter anderer Form — im Verhältnis zu fremden Rechtsordnungen gelte. Die Klägerin verweist insbesondere auf § 60 Absatz 3 Satz 1 des deutschen Strafgesetzbuches, Artikel 138 des italienischen Codice penale, Artikel 68 Absatz 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, Artikel 692 des französischen Code de procédure pénale und Artikel 13 des belgischen Gesetzes vom 17. April 1878. Sie führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm) die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, bei der Festsetzung einer Sanktion die frühere Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen, auf einen allgemeinen Billigkeitsgedanken gestützt. Die Tragweite des in diesem Urteil aufgestellten allgemeinen Grundsatzes könne also nicht auf das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zu den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beschränkt werden.
Das Argument der Beklagten, im Verhältnis zu Drittstaaten liege die Voraussetzung einer Überschneidung der territorialen Anwendungsbereiche nicht vor, sei sachlich unzutreffend, jedenfalls aber unerheblich. Für die Anwendung des aufgezeigten allgemeinen Rechtsgrundsatzes genüge es, daß dieselbe Tat schon einmal von einer anderen Rechtsordnung mit einer Sanktion belegt worden sei.
Die Beklagte wendet ein, der Billigkeitsgrundsatz auf den die Klägerin sich berufe, sei vom Gerichtshof in dem Urteil 14/68 im Hinblick auf die besondere Lage aufgestellt worden, die sich aus der konkurrierenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft innerhalb des Gemeinsamen Marktes ergeben könne. Es lasse sich also nicht sagen, daß die Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in den Beziehungen zu Drittländern durch dieses Urteil bereits entschieden sei.
Die Beklagte bemerkt, im deutschen und italienischen Recht hindere die ausländische Verurteilung nicht die Durchführung des Strafverfahrens im Inland, die ausländische Strafe werde aber bei einer erneuten Verurteilung angerechnet. In den anderen vier Mitgliedstaaten dagegen bilde ein rechtskräftiges ausländisches Urteil ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung im Inland, wenn — falls es zu einer Verurteilung gekommen ist — die Strafe vollstreckt oder verjährt ist. Außerdem werde in Frankreich, Belgien und Luxemburg die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem durch das Territorialitätsprinzip eingeschränkt: Eine Verurteilung im Ausland stehe einer erneuten Verurteilung im Inland nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden ist. In diesem Falle sei es zumindest zweifelhaft, ob die Verpflichtung zur Anrechnung der im Ausland verhängten Strafe durchgreife. In jedem Falle finde die Anrechnung nur bei Freiheitsstrafen, nicht dagegen bei Geldstrafen statt.
Wegen dieser recht unterschiedlichen Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist die Beklagte der Auffassung, man könne hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Grundrechts nicht von gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sprechen. Die Klägerin suche sich daher — selbst wenn man auf die Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Urteil 11/70 (Slg. 1970, 1135) abstelle, — vergeblich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bedeutung der Grundrechte zu stützen.
In der Erwiderung wendet die Klägerin ein, die Argumentation, welche die Beklagte auf die Unterschiedlichkeit zwischen den Regelungen in Italien und Deutschland einerseits (non bis poena in idem, Anrechnungsprinzip) und denjenigen der vier anderen Mitgliedstaaten andererseits (ne bis in idem) stütze, laufe darauf hinaus, daß bei Geltung einer stärkeren Rechtsschutzgarantie in diesen vier Mitgliedstaaten selbst die schwächere Garantie der beiden anderen Staaten nicht als gemeinsamer Rechtsgrundsatz für das Gemeinschaftsrecht akzeptiert werden könne.
Die Kommission verkenne entscheidend den subsidiären Charakter des Anrechnungsprinzips, auf das sich die Klägerin als Auffangnorm für die Fälle der Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem berufe.
Wenn es auch — international gesehen — dahinstehen könne, inwieweit es für die Staaten noch legitime Gründe gebe, den Grundsatz ne bis in idem hinter dem Souveränitätsinteresse zurücktreten zu lassen, beständen doch keine entsprechenden Rechtfertigungsgründe für die Ablehnung des begrenzteren Anrechnungsprinzips (non bis poena in idem), das allein auf den Prinzipien der Billigkeit und der individuellen gerechteren Strafzumessung beruhe. Kein Souveränitätsinteresse der Gemeinschaft vermöge die Ablehnung der Anrechnung einer früheren Sanktion wegen der gleichen Tat zu rechtfertigen. Aus der Sicht des Urteils 14/68 des Gerichtshofes, das zwar die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem verneint, das Anrechnungsprinzip jedoch bejaht habe, sei eine unterschiedliche Anwendung eines allgemeinen Billigkeitsgrundsatzes je nach der Nationalität nicht möglich. Die Konvention des Europarats vom 28. Mai 1970, deren Artikel 53 die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem vorsehe und die unter anderem bereits von vier Mitgliedstaaten (von Belgien, Italien, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland) unterzeichnet worden sei, beweise, daß auch auf internationaler Ebene eine gemeinsame Rechtsüberzeugung bestehe. Man müsse daher davon ausgehen, daß im Gemeinschaftsrecht wenigstens als schwächster Schutz vor Doppelbestrafung die Anrechnung früherer Sanktionen eingreifen müsse. Angesichts der Bedeutung der in Frage stehenden Rechtsschutzgarantien sei es unerträglich, sie vom Erlaß einer ausdrücklichen Vorschrift durch den Gemeinschaftsgesetzgeber abhängig zu machen.
Die Beklagte führt in der Gegenerwiderung aus, bei der Ermittlung allgemeiner Rechtsgrundsätze sei nicht das den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Minimum zu suchen, sondern das fortschrittlichere Prinzip zugrunde zu legen. Das sei im vorliegenden Fall der Grundsatz ne bis in idem, der im übrigen auch den besseren individuellen Schutz gewähre. Die Klägerin berufe sich also zu Unrecht auf das Anrechnungsprinzip als gemeinsames Minimum. Der Gerichtshof habe in dem Urteil 14/68 die Zulässigkeit von parallelen Verfahren der Mitgliedstaaten aus Gründen bejaht, die auf den Besonderheiten des Gemeinschaftsrechts beruhten; er habe keineswegs den Grundsatz ne bis in idem abgelehnt. Dieser Grundsatz gelte im internationalen Bereich nicht für die Durchführung paralleler Verfahren, sondern er besage nur, daß eine im Ausland rechtskräftig verhängte und verbüßte Strafe ein erneutes Verfahren im Inland für dieselbe Tat hindere. Die Beklagte vermag im übrigen nicht zu erkennen, wie das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung Schaden nehmen könnten, wenn festgestellt werde, daß aus den Rechten der Mitgliedstaaten ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auch für die Ge meinschaftsrechtsordnung Gültigkeit hätte, nicht abgeleitet werden könne.
B — Zu den Begriffen dieselbe Tat oder la même infraction
Die Klägerin rügt, die Beklagte lehne es in der angefochtenen Entscheidung ab, einen einheitlichen historischen Lebensvorgang wie den Abschluß eines Kartellvertrages als dieselbe Tat zu verstehen, und schaffe eine künstliche Trennung zwischen den durch diesen Vertrag veranlaßten Verhaltensweisen je nach den einzelnen Ländern, in denen sie zutage getreten seien. Diese Betrachtungsweise widerspreche Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wonach auf eine Wettbewerbsbeschänkung abzielende Vereinbarungen bereits per se und ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen verboten seien. Auch die amerikanische Sanktion sei wegen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen selbst, unabhängig von deren Auswirkungen, verhängt worden.
Im deutschen Recht, so fügt die Klägerin hinzu, gelte als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO der einheitliche historische Vorgang. Selbst bei Fehlen der natürlichen Tateinheit stelle eine Mehrheit von Handlungen stets eine einheitliche Tat dar, wenn ihre innere Verknüpfung so sei, daß die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Im italienischen Recht beziehe sich die Anrechnungspflicht auf den Gegenstand der Aburteilung, der nur in derselben abgeurteilten azione o omissione bestehen könne (Artikel 6 Codice penale).
In der Rechtssache 14/68 habe die Feststellung, daß das Kartellrecht der Gemeinschaft und die mitgliedstaatlichen Kartellrechte auf ganz unterschiedliche Kriterien und Auswirkungen abstellen, den Gerichtshof nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung der früheren Strafe zu bejahen.
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Behauptung, die Kommisssion habe mit der Verhängung der Geldbuße gegen die Klägerin nur die Anwendung des Exportkartellvertrages in Italien und Belgien berücksichtigt, sei unzutreffend. Die Entscheidung vom 16. Juli 1969 enthalte keinerlei entsprechende Einschränkungen, außerdem habe die Beklagte in dem Verfahren in der Rechtssache 45/69 zu erkennen gegeben, daß sie auch in der Anwendung des Exportkartellvertrages außerhalb des Gemeinsamen Marktes einen Verstoß gesehen habe.
Die Beklagte stellt eine vergleichende Untersuchung über die Auffassungen an, die in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage herrschen, wann strafrechtlich dieselbe Tat vorliegt, und sie stellt fest, daß insoweit erhebliche Unterschiede beständen. Im übrigen ist sie der Auffassung, die nicht sicheren und voneinander abweichenden Grundsätze, die im Strafrecht zu dieser Frage entwikkelt worden seien, könnten im Wettbewerbsrecht nur mit Vorsicht herangezogen werden.
Die Wettbewerbsvorschriften der einzelnen Rechtsordnungen, die von weniger allgemein anerkannten Rechtsüberzeugungen ausgingen als das Strafrecht, beschränkten ihren Geltungsbereich auf den Wettbewerb einschränkende Wirkungen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets auftreten. Die Teilnehmer an einem internationalen Kartell seien sich bewußt, daß sie durch ihr Verhalten zwangsläufig gegen die Rechtsvorschriften der verschiedenen Staaten verstießen, die ein solches Verhalten untersagen.
Wenn zum Beispiel die Teilnehmer an einem internationalen Kartell den Wettbewerb in den Vereinigten Staaten einerseits und im Gemeinsamen Markt andererseits einschränkten, so seien dies — berücksichtige man den territorialen Charakter des Wettbewerbsrechts — im natürlichen Sinne jeweils verschiedene Handlungen, die gegen verschiedene Rechtsgüter verstießen. Bei Verstößen gegen die Wettbewerbsordnung auf internationaler Ebene habe kein nationales Gericht die Befugnis, die gesamten internationalen Wirkungen zu beurteilen und mit Strafe zu belegen. Es liege auch im Interesse des Schutzes des Wettbewerbs im internationalen Bereich, wenn die Beteiligten an internationalen Kartellen eine Bestrafung überall dort treffen könne, wo sie durch ihre Handlungen gegen die geltenden Wettbewerbsvorschriften verstoßen hätten.
Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen die Beteiligten am Internationalen Chininkartell Geldbußen verhängt habe, stelle auf im Gemeinsamen Markt begangene Handlungen ab, durch die der Wettbewerb in diesem Markt tatsächlich eingeschränkt worden sei. Die Kommission habe keineswegs nur den Abschluß der Vereinbarungen mit Geldbuße belegt; sie habe vielmehr in Wirklichkeit den Abschluß und die Anwendung der einzelnen Vereinbarungen als Zuwiderhandlungen angesehen, wie aus Artikel 1 der Entscheidung hervorgehe. Diese Handlungen aber, die den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt eingeschänkt hätten, seien nicht identisch mit den Handlungen, auf die das amerikanische Gericht sein Urteil gestützt habe.
Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung vorweg geltend, dem Wortlaut der amerikanischen Entscheidung sei eindeutig zu entnehmen, daß die in den Vereinigten Staaten verhängte Strafe jedenfalls zum Teil dieselben Taten ahnde, die auch die Kommission mit Buße belegt habe.
Die Klägerin widerspricht der einengenden Auslegung, die die Kommission dem Begriff dieselbe Tat gebe, da diese Auslegung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 14/68) stehe.
Die Schwierigkeiten bei der Definition des Begriffs dieselbe Tat dürften nicht dazu führen, daß auf eine möglichst umfassende Berücksichtigung ausländischer Urteile verzichtet werde.
Die Klägerin trägt schließlich noch vor, sie verlange eine Anrechnung der in den Vereinigten Staaten verhängten Geldstrafe nur insoweit, als die durch die amerikanische Geldstrafe und die Geldbuße der Gemeinschaft geahndeten Sachverhalte wirklich übereinstimmten, das heißt, als das amerikanische Gericht die den Gemeinsamen Markt betreffenden Tatbestände bereits bestraft und die Kommission das für Drittländer geschlossene Exportkartell erneut mit Buße belegt habe.
Die Beklagte bestreitet in ihrer Gegenerwiderung, daß die vorgenannte Frage vom Gerichtshof in der Rechtssache 14/68 entschieden worden sei, denn der Gegenstand der dem Gerichtshof zur Auslegung unterbreiteten Frage habe es damals erlaubt, die Identität der Tat zu unterstellen, ohne daß sich der Gerichtshof zu diesem besonderen Punkt hätte zu äußern brauchen.
Berücksichtige man, daß internationale Kartelle den Wettbewerb weltweit, und zwar gleichzeitig und für die Dauer ihrer Wirksamkeit, einschränkten, so würde es, da es an einer zur Verfolgung solcher Verstöße befugten internationalen Instanz fehle, eine Privilegierung internationaler Kartelle bedeuten, wenn alle Handlungen, die in Verfolgung einer internationalen Kartellvereinbarung vorgenommen werden, zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt würden. Da der Tatbegriff — außer in Deutschland — eher eng aufgefaßt werde und die einschlägigen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich seien, bestehe kein Grund, die im Strafrecht zum Schutz vor Doppelbestrafung entwickelten Regeln auf die Teilnehmer an internationalen Kartellvereinbarungen anzuwenden.
C — Zu der Frage, ob das amerikanische Gericht sein Urteil auf Tatsachen gestützt hat, die mit den von der Kommission als Zuwiderhandlung gegen den EWG-Vertrag angesehenen identisch sind
Die Klägerin wendet sich gegen die unter Ziffer 14 der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, daß die amerikanische Strafe insbesondere auf die Punkte f und g (Rindenabkommen und Abkommen über den Erwerb der amerikanischen stockpile-Bestände) der Nr. 14 des indictment (Anklageschrift) abstelle, die die Kommission nicht als Zuwiderhandlung angesehen habe: Nach den Protokollen der mündlichen Verhandlung habe der amerikanische Richter nichts gesagt, was zu der Annahme berechtige, daß er nicht die Strafe pauschal für sämtliche Anklagepunkte habe verhängen wollen. Von den sieben im indictment genannten Einzelabsprachen würden lediglich die beiden letzten von der Kommissionsentscheidung vom 16. Juli 1969 nicht erfaßt. Es entspreche demnach der Billigkeit, zumindest 5/7 des Betrages der US-Strafe auf die von der Beklagten verhängte Sanktion anzurechnen. Außerdem habe die Beklagte gegen die Klägerin über den der Quote entsprechenden Grundbetrag hinaus weitere 70000 Rechnungseinheiten deshalb als Buße festgesetzt, weil die Klägerin auf dem Rohstoffmarkt über den größten Einfluß verfüge. Es erscheine daher angemessen, 6/7 der amerikanischen Strafe, die eben auch den Rohstoffmarkt betreffe, auf die Geldbuße, um die es hier geht, anzurechnen. Der Gerichtshof könne im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung diese Anrechnung selbst aussprechen.
Die Klägerin beantragt schließlich noch, die Akten in der Rechtssache 45/69 beizuziehen.
Die Beklagte wendet ein, im Gegensatz zu dem amerikanischen Gericht habe sie bei der Verhängung der strittigen Geldbuße weder das Rindenabkommen noch das Abkommen über den Erwerb der stockpile-Bestände noch die Anwendung besonders hoher Verkaufspreise in den USA als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 angesehen. Außerdem habe die Kommission das Ende der Zuwiderhandlungen auf Februar 1965 und nicht auf Mitte 1966 angesetzt. Die Entscheidung vom 16. Juli 1969 und das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/69 ließen erkennen, daß die Kommission die Geldbuße hauptsächlich wegen der Anwendung der in den gentlemen's agreements niedergelegten Beschränkungen, nämlich Heimatschutz, Quotenregelung und Verbot der Herstellung synthetischen Chinidins für die französischen Hersteller, verhängt habe.
Wenn die das gentlemen's agreement betreffenden Regelungen auch in der dem amerikanischen Gericht vorgelegten Anklageschrift erschienen, so könne doch nicht davon ausgegangen werden, diese den Gemeinsamen Markt betreffenden Regelungen hätten den Wettbewerb in den Vereinigten Staaten eingeschränkt. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte auf die Eigenart des amerikanischen Unterwerfungsverfahrens (nolo contendere) sowie auf die Unsicherheit hin, die sich daraus hinsichtlich des abgeurteilten Tatkomplexes ergebe, da der amerikanische Richter in diesem Verfahren in eine Sachprüfung nicht eintrete und die Entscheidung, mit der er die Geldstrafe verhänge, nicht begründe. Die Beklagte nimmt an, daß das amerikanische Gericht, hätte es im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil entscheiden müssen, zu der Feststellung gelangt wäre, die mit den gentlemen's agreements im Gemeinsamen Markt verbundenen Einschränkungen hätten keine erheblichen Auswirkungen auf den amerikanischen Binnenmarkt oder den Außenhandel der Vereinigten Staaten gehabt. Gehe man von dieser Annahme aus, so bleiben nach Auffassung der Beklagten für den amerikanischen Markt nur die Wettbewerbsbeschränkungen übrig, die von dem Exportvertrag, dem Rindenabkommen und dem stockpile agreement ausgegangen seien. Vor allem an diesem letzteren Abkommen hätten die amerikanischen Stellen und die amerikanische Öffentlichkeit Anstoß genommen, auch sei in dem Protokoll der Verhandlung, in der der amerikanische Richter die Geldstrafe gegen die Klägerin verhängte, nur von diesem Abkommen die Rede gewesen.
In ihrer Erwiderung bemerkt die Klägerin zunächst, es wäre eine nicht vertretbare Unbilligkeit, das Fehlen einer schriftlichen Urteilsbegründung zu ihrem Nachteil ausschlagen zu lassen. Sie macht sodann geltend, dem Verfahren vor dem amerikanischen Richter lasse sich entnehmen, daß dieser Richter für die Verhängung seiner Geldstrafe auf die territoriale Aufteilung von Märkten für den Verkauf von Chinin und Chinidin, die Beschränkung der Herstellung von synthetischem Chinidin auf die Firmen Nedchem, Boehringer und Buchler sowie auf den Exportkartellvertrag für Drittländer abgestellt habe; insoweit ergebe sich also eine Überlagerung der amerikanischen und der von der Gemeinschaft verhängten Sanktion.
Gegen die Auffassung der Kommission, Gegenstand des amerikanischen Urteils seien nicht die Absprachen als solche, sondern ausschließlich deren Auswirkungen, macht die Klägerin geltend, für das amerikanische Recht sei es geklärt, daß Gegenstand der Strafe nach Section I des Sherman Act die conspiracy sei, während deren Auswirkungen nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Prozeßvoraussetzung für die amerikanische Gerichtsbarkeit seien.
Zu dem das Gemeinschaftsrecht betreffenden Vorbringen der Kommission bemerkt die Klägerin, nach Artikel 85 Absatz 1 EWGV stelle die bloße Absprache, soweit sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke, ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen eine Zuwiderhandlung dar. In der Entscheidung vom 16. Juli 1969 heiße es im übrigen zu den gentlemen's agreements: Obwohl sich … ergibt, daß eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs … bezweckt war, und somit eine Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 erläßlich ist… Daß die Kommission die Vereinbarungen als solche mit Geldbuße belegt habe, gehe auch eindeutig aus Ziffer 24 der Gegenerwiderung der Kommission in der Rechtssache 45/69 hervor.
Die Beklagte führt in der Gegenerwiderung aus, zwar hätten das amerikanische Gericht und die Kommission, was die Anwendung der im Rahmen des Exportkartellvertrages gemeinsam festgesetzten Preise anbelange, den gleichen Sachverhalt mit Geldstrafe oder Geldbuße belegt, doch sei streitig, wie die gentlemen's agreements im Hinblick auf eine Doppelbestrafung zu beurteilen seien. Es sei keineswegs sicher, daß die Anklageschrift der amerikanischen Strafverfolgungsbehörde auch die gentlemen's agreements berücksichtigt habe, deren Anwendungsbereich auf den Gemeinsamen Markt beschränkt gewesen sei. Die allgemeine und unbestimmte Formulierung der Anklagepunkte 14 a und 14 b des indictment, auf die die Klägerin Bezug nehme (Festsetzung, Beibehaltung und Erhöhung der Chinin- und Chinidinpreise; territoriale Aufteilung der Märkte für den Verkauf dieser Erzeugnisse) zwinge nicht zu einer solchen Schlußfolgerung. Eine genaue Prüfung der verschiedenen Punkte der Anklageschrift zeige, so meint die Beklagte, daß nur solche Wirkungen in Betracht gezogen worden seien, die für den Wettbewerb in den Vereinigten Staaten erheblich gewesen seien.
Selbst wenn man annehme, daß die Anklage den Heimatschutz im Rahmen der gentlemen's agreements mit erfaßt haben sollte, so stehe damit noch nicht fest, daß die Kommission verpflichtet wäre, einen Teilbetrag der amerikanischen Geldstrafe anzurechnen, da das amerikanische Urteil selbst einen Schluß auf die Tat, die abgeurteilt ist, nicht zulasse. Die Beklagte bringt hierzu vor, die amerikanischen Antitrustgesetze erfaßten außerhalb der Vereinigten Staaten vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen nur dann, wenn diese eine wesentliche Wirkung auf den amerikanischen Binnen- oder Außenhandel ausübten. Hinsichtlich des für das Verhalten auf dem Gemeinsamen Markt abgeschlossenen gentlemen's agreements zwischen den Chininherstellern sei der Kommission nicht ersichtlich, daß diese Wettbewerbsbeschränkungen solche Wirkungen hätten haben können.
Die Beklagte ist im Ergebnis der Auffassung, das amerikanische Gericht habe die Klägerin wegen der Teilnahme am Exportvertrag, am stockpile agreement und am Rindenabkommen bestraft, während die Kommission gegen die Klägerin wegen der Teilnahme an den gentlemen's agreements und der Anwendung des Exportvertrages in einigen Ländern des Gemeinsamen Marktes eine Geldbuße verhängt habe.
Auf das Vorbringen der Klägerin, es entspreche der Billigkeit, wenn die US-Strafe auch insoweit berücksichtigt werde, als sie den Rohstoffmarkt betreffe, weil die Kommission die Geldbuße ausdrücklich unter Hinweis auf die Stellung der Klägerin auf dem Rohstoffmarkt festgesetzt habe, wendet die Beklagte ein, die Klägerin verkenne, daß die Entscheidung der Kommission den Rindenpool, den die amerikanische Anklage miterfasse, nicht als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 angesehen habe. Die Kommission habe bei der Strafzumessung die starke Stellung der Klägerin auf dem Rohstoffmarkt nur im Hinblick auf die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, die in der Entscheidung festgestellt worden seien.
Die Beklagte schließt aus alledem, das amerikanische Gericht und die Kommission hätten ihrer Strafe oder Geldbuße im wesentlichen verschiedene Sachverhalte zugrunde gelegt. Daher finde der Billigkeitsgrundsatz der Vermeidung der Doppelbestrafung keine Anwendung. Eine nur teilweise Identität — wie sie hinsichtlich des Exportabkommens gegeben sei — falle nicht ins Gewicht.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gegen die Klägerin durch Entscheidung vom 16. Juli 1969 eine Geldbuße von 190000 Rechnungseinheiten wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EWG-Vertrag festgesetzt. Dieser Betrag ist durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69 auf 180000 Rechnungseinheiten herabgesetzt worden. Bereits am 3. Juli 1969 hatte eine New Yorker District Court die Klägerin zu einer Geldstrafe von 80000 Dollar verurteilt, weil sie gegen die Wettbewerbsvorschriften des Bundesrechts der Vereinigten Staaten verstoßen habe; die Klägerin hat diese Geldstrafe am 11. Juli 1969 gezahlt. Mit Schreiben vom 3. September 1969 hat sie bei der Kommission beantragt, diese in den Vereinigten Staaten gezahlte Geldstrafe auf die mit der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 verhängte Geldbuße anzurechnen. Die Kommission hat diesen Antrag durch Entscheidung vom 25. November 1971 zurückgewiesen.
2 Die Klägerin rügt, die Kommission habe damit einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verletzt, der eine Doppelbestrafung für ein und dieselbe Tat verbiete.
3 Die Kommission ist verpflichtet, bei der Zumessung einer Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zur berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaates — also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen — handelt. Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind.
4 Wenn auch die mit den beiden Sanktionen belegten Handlungen auf denselben Komplex von Vereinbarungen zurückgehen, so weisen sie doch in ihrem Kern sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihrem geographischen Schwerpunkt Unterschiede auf.
5 Die durch die Gemeinschaft verhängte Geldbuße zielte vor allem auf das gentlemen's agreement über die Aufteilung der Heimatmärkte im Gemeinsamen Markt und Großbritannien sowie auf die zugunsten der Firmen Nedchem, Boehringer und Buchler vereinbarte Beschränkung der Herstellung synthetischen Chinidins ab. Die Verurteilung in den Vereingten Staaten beruhte zwar möglicherweise zum Teil auch auf diesen Absprachen, betraf aber einen größeren Tatkomplex, in dessen Mittelpunkt vor allem das Chinarindenabkommen, der Erwerb und die Aufteilung der amerikanischen stockpile-Bestände durch das Kartell sowie die im Anschluß daran bis Mitte 1966 erfolgte Anwendung besonders hoher Verkaufspreise in den Vereinigten Staaten stehen. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, welche Handlungen durch die amerikanische Verurteilung materiell erfaßt worden sind, denn das Urteil gegen die Klägerin ist im Unterwerfungsverfahren (plea of nolo contendere) ergangen, so daß nur die Anklageschrift, nicht aber die Plädoyers zu den Anklagepunkten oder ein mit Gründen versehenes Urteil vorliegen, wodurch Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Verurteilung ausgeräumt werden könnten. Die Klägerin hat jedoch die Identität der Handlungen darzutun, was ihr bei dieser Sachlage nicht möglich war.
6 Jedenfalls ist die These abzulehnen, daß die geahndete Handlung in der Kartellabsprache selbst und nicht in deren Durchführung zu sehen sei. Insoweit bedarf es nur eines Hinweises auf das am 15. Juli 1970 zwischen denselben Parteien ergangene Urteil, worin der Gerichtshof einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, denn aufgrund der Feststellung, daß das Kartell in mehrfacher Hinsicht und zu verschiedenen Zeitpunkten für ruhend erklärt wurde, ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag nicht so weit gingen, wie die Kommission angenommen hatte, und hat daraus die gebotenen Konsequenzen für die Bußgeldbemessung gezogen. Im Einklang mit Artikel 85 des Vertrages sind in diesem Urteil nur die Durchführungshandlungen der Kartellabsprache berücksichtigt worden, die geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen. Die Klägerin hat im übrigen nichts vorgetragen, was die Auffassung stützen könnte, daß die Verurteilung in den Vereinigten Staaten sich auf Durchführungshandlungen und Auswirkungen der Kartellabsprache außerhalb dieses Landes erstreckt hätte. Auch insoweit ist also nicht dargetan, daß die vorgeworfenen Handlungen identisch waren.
7 Es besteht also keine Veranlassung, den Betrag der in den Vereinigten Staaten gegen die Klägerin verhängten Geldstrafe — sei es auch nur teilweise — auf die Geldbuße von 180000 Rechnungseinheiten anzurechnen, die der Klägerin wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages auferlegt worden ist.
8 Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtrschartsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 173,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.