Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.01.1973 – C-55/72

ECLI:EU:C:1973:3

In der Rechtssache 55/72

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Gesellschaft für Getreidehandel AG, Düsseldorf,

gegen

Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Frankfurt/Main, Adickesallee 40,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidungen der Kommission der EWG vom 12. Januar 1966 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 1 vom 12. Januar 1966, S. 16 B), 28. Januar 1966 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 4 vom 2. Februar 1966, S. 118 B), 18. Februar 1966 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 7 vom 23. Februar 1966, S. 214 B), 28. Februar 1966 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 8 vom 2. März 1966, S. 250 B) und 4. März 1966 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 9 vom 9. März 1966, S. 285 B)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco als Vorsitzenden, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erteilte der Klägerin des Ausgangsverfahrens von Januar bis März 1966 eine Anzahl von Einfuhrgenehmigungen für Termingeschäfte zur Einfuhr von Mais aus Italien, welche die Klägerin von Januar bis Juni 1966 durchführen wollte. In den Einfuhrlizenzen setzte die Beklagte jeweils die Abschöpfungssätze für termingerechte Einfuhr und für nicht termingerechte Einfuhr fest.

Es handelte sich um die innergemeinschaftliche Abschöpfung, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 19 vorgesehen war, um die Unterschiede zwischen den Getreidepreisen in den Mitgliedstaaten während der Übergangsphase des gemeinsamen Agrarmarkts auszugleichen. Der Abschöpfungsbetrag entsprach dem um einen Pauschbetrag verringerten Unterschied für aus Italien stammenden Mais frei deutscher Grenze und dem deutschen Schwellenpreis. Der Frei-Grenze-Preis war von der Kommission nach dem in Artikel 3 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, S. 933 ff.) geregelten Verfahren zu bestimmen.

Nach Maßgabe der Verordnung Nr. 89 der Kommission vom 25. Juli 1962 über die Kriterien für die Bestimmung der Frei-Grenze-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß (ABl. 1962. S. 1899 ff.) war der Frei-Grenze-Preis unter Berücksichtigung der Transportkosten auf der Grundlage des auf den für die Ausfuhr nach Deutschland repräsentativsten italienischen Märkten festgestellten günstigsten Preises zu bestimmen (Art. 2). Als repräsentativste Märkte waren dabei diejenigen italienischen Märkte anzusehen, von denen aus Mais zum günstigsten Preis nach Deutschland ausgeführt werden konnte (Art. 3). Der günstigste Preis war derjenige, der unter Berücksichtigung der auf diesen Märkten geltenden Preise und etwaiger darin noch nicht enthaltener Transport- und Vermarktungskosten, bezogen auf die Standardqualität, der niedrigste war (Art. 4 Abs. 1). Die Transportkosten waren in Artikel 5 der Verordnung Nr. 89 definiert.

Die italienischen Behörden ermittelten regelmäßig die genannten Berechnungselemente, errechneten daraus die Frei-Grenze-Preise und meldeten beides der Kommission (Art. 7). Die Kommission überprüfte diese Angaben und setzte jeden Freitag die Frei-Grenze-Preise fest (Art. 8 und 9). Die zuständigen deutschen Stellen errechneten dann nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung Nr. 19 die innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat beim Hessischen Finanzgericht Klage gegen die Festsetzung der Abschöpfungen in den Einfuhrlizenzen erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kommission sei unzulässigerweise von den damals in Italien notierten Angebotspreisen für aus den Vereinigten Staaten eingeführten Mais ausgegangen, anstatt die für in Italien erzeugten Mais geltenden höheren Preise heranzuziehen. Außerdem sei der von der Kommission als Berechnungsgrundlage gewählte Marktpreis nicht der Preis gewesen, der an den repräsentativsten Märkten für die Ausfuhr aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland gegolten habe. Schließlich hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch geltend gemacht, die Kommission hätte für die Umrechnung des in Lire ausgedrückten Frei-Grenze-Preises in DM anstelle der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Parität den effektiven Wechselkurs anwenden müssen.

Das Hessische Finanzgericht ist der Auffassung, daß es sich bei der Festsetzung des Frei-Grenze-Preises um die Entscheidung eines Organs der Europäischen Gemeinschaften handle; es hat daher durch Beschluß vom 28. Juni 1972, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 3. August 1972, die nachstehende Frage zur Vorabentschcidung vorgelegt:

Sind die Entscheidungen der Kommission der EWG, abgedruckt im Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 1 vom 12. Januar 1966, S. 16 B; Nr. 4 vom 2. Februar 1966, S. 118 B; Nr. 7 vom 23. Februar 1966, S. 214 B; Nr. 8 vom 2. März 1966, S. 250 B, und Nr. 9 vom 9. März 1966, S. 285 B, mit denen sie den Frei-Grenze-Preis für den Import von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland festgesetzt hatte, gültig?

Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 18. Oktober 1972 die Rechtssachen 41/72 und 55/72 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 16. November 1972 mündliche Ausführungen gemacht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war durch Rechtsanwalt F. Modest, zugelassen in Hamburg, die Kommission durch ihren Rechtsberater P. Kalbe vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1972 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 16/65 (Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Firma C. Schwarze gg. Einfuhr- und Vorratsstelle, Slg. 1965, 1152) habe die Kommission der Berechnung des Frei-Grenze-Preises die Preisnotierungen für in Padua gehandelten Importmais (US-Yellow Corn 2) und nicht mehr die Notierungen für einheimischen Mais zugrunde gelegt.

Da der Preis für eingeführten Mais etwa 3000 Lire unter dem Preis für italienischen Mais gelegen habe, sei der Frei-Grenze-Preis vom 10. Dezember 1965 an um einen entsprechenden Betrag gefallen, was zu einer Erhöhung der bei der Einfuhr von italienischem Mais nach Deutschland erhobenen Abschöpfungen geführt habe.

Die Klägerin macht geltend, im Vergleich zu dem niederländischen Markt für Gerste, auf den sich das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 16/65 beziehe, weise der italienische Markt für Mais einige Besonderheiten auf.

Die Grundsätze dieses Urteils ließen sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. In erster Linie sei der Gerichtshof bei der Begründung seines Urteils von der Annahme ausgegangen, daß einheimisches Getreide und eingeführtes Getreide gleicher Qualität, das also austauschbar sei, den gleichen Preis haben müsse. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Preis des eingeführten Maises unstreitig niedriger als der Preis für das einheimische Erzeugnis gewesen. Es dränge sich also die Schlußfolgerung auf, daß der eingeführte Mais von geringerer Qualität als der in Italien erzeugte Mais gewesen sei. Unter diesen Umständen müsse die Kommission nach den Grundsätzen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 89 vorgehen, das heißt, sie müsse die Qualität von US-Yellow Corn 2 feststellen und sie mit der maßgebenden Standardqualität des italienischen Richtpreises für Mais vergleichen. Sodann müsse sie den Preis für Einruhrmais mit Hilfe der in Italien für die Anwendung der Richtpreise und Interventionspreise geltenden Koeffizienten berichtigen. Wenn ein Unterschied zwischen der für den italienischen Richtpreis für Mais maßgebenden Standardqualität und der für den Schwellenpreis maßgebenden Standardqualität bestehe, sei der nach der ersten Berichtigung errechnete Preis durch Anwendung der Ausgleichskoeffizienten des Artikels 11 der Verordnung Nr. 61 der Kommission vom 25. Juni 1962 über die Festsetzung von Standardqualitäten für Getreide sowie von Ausgleichskoeffizienten zwischen diesen Standardqualitäten und den für die Richtpreise maßgebenden nationalen Standardqualitäten (ABl. 1962, S. 1671 ff.) zu berichtigen.

Aus den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens dargelegten Gründen könne man davon ausgehen, daß die Preise für in Italien erzeugten Mais auf den repräsentativsten Märkten den italienischen Richtpreis widergespiegelt hätten. Der eingeführt Mais US-Yellow Corn 2 müsse daher von einer geringeren Qualität gewesen sein als die italienische Standardqualität das heißt als einheimischer Mais. Die erste in Artikel 6 der Verordnung Nr. 89/62 vorgesehene Berichtigung müsse daher dazu führen, daß der Preis für US-Yellow Corn 2 den für Mais italienischen Ursprungs notierten Börsenpreis erreiche. Die zweite Berichtigung betreffe etwaige Unterschiede zwischen der Standardqualität des Schwellenpreises und der Standardqualität des italienischen Richtpreises; solche Unterschiede hätten nicht bestanden. Wäre die Kommission in der beschriebenen Weise vorgegangen, so entspräche der von ihr festgesetzte Frei-Grenze-Preis den Börsennotierungen für einheimischen Mais, auch wenn die Kommission für ihre Berechnungen von dem Preis für Einfuhrmais ausgegangen wäre.

Die Klägerin beantragt insoweit, der Kommission aufzuerlegen, alle Berechnungsfaktoren für die Frei-Grenze-Preise, die sie in den streitigen Entscheidungen festgesetzt hat, mitzuteilen.

Sollte sich ergeben, daß die Unterschiede in den Preisen für eingeführten Mais und für einheimischen Mais nicht durch Qualitätsunterschiede zu erklären seien, so sei anzunehmen, daß es zumindest im Getreidewirtschaftsjahr 1965/66 einen gespaltenen Markt für Mais in Italien gegeben habe. Der Grundsatz, daß Getreide gleicher Art und gleicher Qualität den gleichen Preis habe, sei dann außer Kraft gesetzt gewesen.

Bei dieser Sachlage würde man zu mit den Zielen der Verordnung Nr. 19 unvereinbaren Ergebnissen gelangen, wollte man sich an die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache 16/65 halten.

Das erstrangige Ziel der Verordnung Nr. 19 sei die Förderung des innergemeinschaftlichen Handels mit Getreide. Zu diesem Zweck habe Artikel 2 den von der innergemeinschaftlichen Abschöpfung abzuziehenden Pauschbetrag vorgesehen. Die Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 25. Juli 1962 über Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel mit Getreide (ABl. 1962, S. 1894) habe diese Präferenz auf Getreide beschränkt, das im ausführenden Mitgliedstaat geerntet gewesen sei. Darüber hinaus bestimme diese Verordnung, daß bei einer Einfuhr von Getreide, das sich zwar im freien Verkehr des ausführenden Mitgliedstaats befunden habe, aber in einem anderen Lande geerntet gewesen sei, nicht nur die Präferenz des Pauschalabzuges wegfalle, sondern außerdem die Drittlandabschöpfung zu zahlen sei. In diesen Fällen sei der Berechnung der Abschöpfung der cif-Preis des Drittlandgetreides zugrunde zu legen.

Hieraus sei zu schließen, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 86 den Grundsatz der Austauschbarkeit von Getreide gleicher Art und Qualität für den innergemeinschaftlichen Handel abgeschlossen habe.

Die Rechtsprechungsgrundsätze der Rechtssache 16/65 wären im vorliegenden Falle geeignet, zu Störungen im innergemeinschaftlichen Getreidehandel zu führen. Es sei daher nicht möglich, in einen Mitgliedstaat Getreide einzuführen, das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist, wenn in diesem letzteren Land Getreide aus Drittländern im freien Verkehr zu niedrigeren Preisen gehandelt würde, als sie für das einheimische Erzeugnis gezahlt würden. Ein solches Ergebnis wäre mit den Zielen der Verordnung Nr. 19 unvereinbar. Die Klägerin folgert daraus, daß bei einem gespaltenen Markt der Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage des Preises für das einheimische Erzeugnis errechnet werden müsse.

2. Die Klägerin rügt ferner die Wahl Paduas als des repräsentativsten Marktes für die Ausfuhr von italienischem Mais nach Deutschland. Das Volumen der Maisumsätze sei dort im Verhältnis zu den Abschlüssen auf dem Mailänder Markt gering. Die Preisunterschiede zwischen diesen Märkten — im Wirtschaftsjahr 1965/66 seien die Preise an der Mailänder Börse ständig im Durchschnitt um 2000 Lire höher notiert worden als an der Paduaer Börse — ließen sich nur durch die geringe Bedeutung des Paduaer Marktes für Geschäftsabschlüsse über Einfuhrmais erklären. Daher liege es auf der Hand, daß die Kommission Mailand als den repräsentativsten Markt hätte berücksichtigen müssen.

3. Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die Kommission hätte dafür Sorge tragen müssen, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens bei der Umrechnung des in italienischen Lire ausgedrückten Frei-Grenze-Preises in DM den effektiven Umrechnungskurs von Lire in DM anstelle der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Parität anwendete.

Im Winter 1965/66 hätten die Effektivkurse zwischen 64,34 und 64,37 DM = 10000 Lire geschwankt. Demgegenüber habe die heim Internationalen Währungsfonds angemeldete Parität genau 64,00 DM = 10000 Lire betragen.

Für den umstrittenen Frei-Grenze-Preis ergebe sich hieraus eine Differenz von 1,71 bis 1,84 DM je Tonne Mais. Zwar hätten die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. 1962, S. 2553 f.) zur Umrechnung des in Rechungseinheiten ausgedrückten Frei-Grenze-Preises den beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurs anwenden müssen.

Doch könnten der Rat und die Kommission in den Fällen, in denen die Abweichungen zwischen den beiden Kursen das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen oder die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden, zur Anwendung des effektiven Umrechnungskurses ermächtigen (Artikel 2 der Verordnung Nr. 129). Eine Störung des Marktes sei um so wahrscheinlicher gewesen, als die Bundesrepublik Deutschland den Mindestbetrag im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 67 der Kommission vom 11. Juli 1962 zur Festlegung der Kriterien für die Änderung der Abschöpfungssätze auf Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß (ABl. 1962, S. 1860) auf 0,75 Rechnungseinheiten festgesetzt habe.

Nach den Berechnungen der Klägerin belaufe sich die Abweichung aus den beiden Änderungen der Berechnungsfaktoren für die Abschöpfung auf 4,71 bis 4,84 DM je Tonne Mais. Daher habe die Kommission ihr Ermessen mißbräuchlich gehandhabt, indem sie es unterlassen habe, Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 129 anzuwenden.

4. Die Kommission führt aus, sie sei für die Berechnung des Frei-Grenze-Preises im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 89 zunächst von den seinerzeit in Padua notierten niedrigsten Preisen für in Italien erzeugten Mais ausgegangen. Diese Praxis habe grundsätzlich der von der Kommission allgemein auch gegenüber anderen Mitgliedstaaten befolgten Praxis entsprochen. Wenn im ausführenden Mitgliedstaat Notierungen für einheimisches Getreide gefehlt hätten oder diese Notierungen höher gewesen seien, habe sie die Frei-Grenze-Preise jedoch anhand der für Einfuhrgetreide festgesetzten Preise bestimmt; die Zulässigkeit dieser Praxis habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 16/65 bestätigt.

Gegenüber dem Markt anderer Mitgliedstaaten habe der italienische Maismarkt die Besonderheit aufgewiesen, daß die Preise für einheimische Ware einerseits und Importware andererseits unabhängig voneinander festgesetzt worden seien, so daß der Preis für US-Yellow Corn 3 meist 1500 bis 3000 Lire unter den Notierungen für einheimischen Hybridmais gelegen habe. Bei der Berechnung des Frei-Grenze-Preises habe die Kommission also vor der Frage gestanden, ob sie hierfür vom absolut niedrigsten Preis, das heißt dem für Importmais geltenden, oder aber vom niedrigsten Preis für einheimischen Mais ausgehen sollte. Zunächst habe sich die Kommission für die zweite Lösung entschieden, und zwar aufgrund der Erwägung, daß die vom Frei-Grenze-Preis abgeleiteten Abschöpfungen nur für im ausführenden Mitgliedstaat geerntetes Getreide galten.

Jedoch habe sie gegen Ende 1965 in zunehmenden Maße Hinweise dafür erhalten, daß Mais aus dritten Ländern nach Deutschland ausgeführt und dabei fälschlich als in Italien geerntete Ware deklariert worden sei.

Seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hätten die Ausfuhren von angeblich in Italien geerntetem Mais nach Deutschland ein Ausmaß angenommen, das in keinem vernünftigen Verhältnis zu den normalen Mengen gestanden habe (die Ausfuhren von Mais nach Deutschland seien von insgesamt 211 Tonnen im Jahre 1962 auf 503738 Zonnen im Jahre 1965 angestiegen, um dann nach der Änderung der Berechnungsmethode für den Frei-Grenze-Preis wieder auf 13346 Tonnen im Jahre 1967 zu fallen).

Unter diesen Umständen habe die Kommission es für notwendig erachtet, die Lücke in der Anwendung der Abschöpfungsregelung in Deutschland dadurch zu schließen, daß sie die Berechnung der Frei-Grenze-Preise für die Ausfuhr von italienischem Mais nach Deutschland vom 10. Dezember 1965 an auf die Notierungen für US-Yellow Corn 3 gestützt habe.

5. Die Einwendungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Wahl Paduas als des repräsentativsten Marktes seien unbegründet.

Nach der Definition des Artikels 3 der Verordnung Nr. 89 seien als repräsentativste Märkte diejenigen Märkte … anzusehen, von denen das Erzeugnis zum günstigsten Preis in den einführenden Mitgliedstaat ausgeführt werden kann. Die oberitalienischen Märkte seien lediglich aus kaufmännischen Gründen berücksichtigt worden. Dort sei Ravenna einer der hauptsächlichsten Einfuhrhäfen für Mais aus Nordamerika. Der nächstgelegene Börsenplatz sei Padua, der einen für die Marktpreisbildung bei Mais maßgeblichen Handelsplatz darstelle, weil dort die Angebote für Importmais und einheimischen Mais zusammenträfen.

Ähnliche Voraussetzungen träfen auch für Mailand zu; da Mailand aber mehr im Landesinnern gelegen sei, sei das Preisniveau dort höher als in Padua. Nach der eindeutigen Bestimmung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 89 sei die Wahl Paduas Geboten gewesen.

Die Kommission widerlegt sodann noch die Behauptung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Angebotspreise für Importmais hätten in Padua unter dem seinerzeit geltenden Schwellenpreis gelegen.

6. Zu dem bei der Berechnung des Frei-Grenze-Preises angewandten Wechselkurs führt die Kommission aus, sie habe die beim Internationalen Währungsfonds angemeldete offizielle Parität anwenden müssen. Obgleich die Kommission die Möglichkeit habe, ausnahmsweise die effektiven Tageswechselkurse heranzuziehen, habe sie hiervon keinen Gebrauch gemacht, da die einschlägigen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 28. Juni 1972, bei der Kanzlei eingegangen am 3. August 1972, um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Landwirtschaftsbeilage Nr. 1 vom 12. Januar 1966, S. 16 B; Nr. 4 vom 2. Februar 1966, S. 118 B; Nr. 7 vom 23. Februar 1966, S. 214 B; Nr. 8 vom 2. März 1966, S. 250 B, und Nr. 9 vom 9. März 1966, S. 285 B, veröffentlichten Entscheidungen der Kommission der EWG, mit denen der Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland festgesetzt worden ist.

2 Wie sich aus den Akten ergibt und auch im Verfahren vor dem Gerichtshof deutlich geworden ist, werden gegen diese Entscheidungen drei Rügen erhoben, die

a) die Wahl der Notierungen für aus den Vereinigten Staaten importierten Mais als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Frei-Grenze-Preises von aus Italien nach Deutschland eingeführten Mais,

b) die Wahl Paduas als des repräsentativsten Marktes im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 89 der Kommission und

c) den bei der Berechnung des Frei-Grenze-Preises angewandten Umrechnungskurs

betreffen.

Zur ersten Rüge

3 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 89 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1899 ff.) ist der Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage des für den einführenden Mitgliedstaat günstigsten Preises zu bestimmen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1894) werden die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen lediglich auf das im ausführenden Mitgliedstaat geerntete Getreide angewandt, während dann, wenn die Erzeugnisse nicht im ausführenden Mitgliedstaat geerntet worden sind, die gegenüber dritten Ländern geltende Abschöpfung erhoben wird. Die Artikel 2 und 9 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933 ff.) sehen vor, daß sich die Höhe der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen nach dem Unterschied zwischen dem Frei-Grenze-Preis und dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats, vermindert um einen Pauschbetrag, bestimmt.

4 Aus der Verbindung dieser Vorschriften ergibt sich, daß der Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage des günstigsten Preises für das im ausführenden Mitgliedstaat geerntete Erzeugnis zu berechnen ist. Diese Schlußfolgerung wird durch die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 19 bestätigt, wonach die einzuführende Regelung… die Beibehaltung der sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Präferenz zugunsten der Mitgliedstaaten ermöglichen [muß].

5 Vom 10. Dezember 1965 an hat die Kommission den Frei-Grenze-Preis für aus Italien nach Deutschland eingeführten Mais nicht mehr auf der Grundlage des günstigsten Preises für das in Italien geerntete Erzeugnis, sondern auf der Grundlage des günstigsten Preises für Importmais festgesetzt, der seinerzeit um etwa 3000 Lire unter dem Preis für italienischen Mais lag. Die Kommission macht geltend, eine solche Abweichung vom allgemeinen Prinzip sei geboten gewesen, weil große Mengen von aus Drittländern kommendem Mais, die fälschlich als in Italien geerntete Ware angemeldet worden seien, nach Deutschland ausgeführt worden seien; dieser Mißbrauch habe durch die Festsetzung des Frei-Grenze-Preises auf der Grundlage des günstigsten Preises für Importmais verhindert werden können.

6 Zwar kann von der Regel abgewichen werden, daß der Frei-Grenze-Preis ausgehend vom Preis für das einheimische Erzeugnis zu berechnen ist, doch setzt dies voraus, daß einheimische und eingeführte Waren völlig austauschbar sind und zu einem einheitlichen Marktpreis angeboten werden. Die Berechnung des Frei-Grenze-Preises auf der Grundlage des unter dem Preis für einheimischen Mais liegenden Marktpreises für Importmais erschwert die Ausfuhr von einheimischem Mais, weil der Vorteil aus der Anwendung des Pauschbetrages nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 19 sowie aus der Existenz der von Artikel 4 der Verordnung Nr. 89 miterfaßten Gewinnspanne erheblich verringert oder sogar aufgehoben wird. Eine solche Berechnungsweise wäre sonach mit dem erklärten Zweck der Verordnung Nr. 19 unvereinbar.

7 Die fraglichen Entscheidungen sind daher ungültig, soweit darin die Frei-Grenze-Preise auf der Grundlage des günstigsten Preises für aus einem Drittland eingeführten Mais festgesetzt worden sind.

Zur zweiten Rüge

8 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 89 sind als repräsentativste Märkte diejenigen anzusehen, von denen das Erzeugnis zum günstigsten Preis in den einführenden Mitgliedstaat ausgeführt werden kann. Dieser Bestimmung ist genügt, wenn der Markt, von dem das Erzeugnis zum günstigsten Preis in den einführenden Mitgliedstaat ausgeführt werden kann, im Vergleich zu den anderen repräsentativen Märkten als wichtiger Markt anzusehen ist.

9 In Anbetracht der auf dem Markt von Padua umgesetzten Mengen an italienischem und eingeführtem Mais konnte die Kommission davon ausgehen, daß dieser Markt, verglichen mit den anderen Haupthandelsplätzen Norditaliens, für den Außenhandel mit Mais besonders wichtig ist. Im übrigen ist nicht bestritten, daß die an der Börse von Padua notierten Preise die für die Ausfuhr von Mais aus Italien nach Deutschland günstigsten Preise sind.

10 Die gegen die Wahl Paduas als des repräsentativsten Marktes im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 89 erhobene Rüge greift daher nicht durch.

Zur dritten Rüge

11 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 (ABl. 1962, S. 2553 f.) hat die Kommission bei der Berechnung der verschiedenen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugrunde zu legenden Preise den beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurs anzuwenden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung kann jedoch in Ausnahmefällen, die die Durchführung der gemeinsamen Agrarmarktregelung gefährden können, die Anwendung des effektiven Wechselkurses gestattet werden.

12 Was die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu den im Winter 1965/66 eingetretenen leichten Schwankungen des effektiven Wechselkurses der Lira vorträgt, vermag nicht die Wahrscheinlichkeit zu begründen, daß eine Störung des Maismarktes zu befürchten war. Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67 der Kommission vom 11. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1860) bei den Berechnungsfaktoren der Agrarpreise zugelassene Toleranz von 0,45 bis 0,75 Rechnungseinheiten je Tonne bestimmt auch die Grenzen der Wechselkursschwankungen, innerhalb deren eine Änderung des Abschöpfungssatzes jedenfalls nicht in Betracht kommt. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, daß jede über diese Grenzen hinausgehende Schwankung ohne weiteres ein Indiz für eine erhebliche Störung darstellt, welche die Wirksamkeit der Regelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen oder die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden könnte.

13 Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem, Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihrer Artikel 2 und 9,

aufgrund der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse, insbesondere ihres Artikels 2,

aufgrund der Verordnung Nr. 67 der Kommission vom 11. Juli 1962 zur Festlegung der Kriterien für die Änderung der Abschöpfungssätze auf Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß, insbesondere ihres Artikels 1,

aufgrund der Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 25. Juli 1962 über Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel mit Getreide, insbesondere ihres Artikels 1,

aufgrund der Verordnung Nr. 89 der Kommission vom 25. Juli 1962 über die Kriterien über die Bestimmung der Frei-Grenze-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß, insbesondere ihrer Artikel 2 und 3,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 28. Juni 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Entscheidungen der Kommission vom 7. Januar 1966, 28. Januar 1966, 18. Februar 1966, 28. Februar 1966 und 4. März 1966 zur Festsetzung des Frei-Grenze-Preises für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland sind ungültig, soweit darin bei der Festsetzung des Frei-Grenze-Preises auf den günstigsten Preis für aus einem Drittland eingeführten Mais abgestellt wird.