Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.01.1973 – C-13/72
ECLI:EU:C:1973:4
In der Rechtssache 13/72
REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, vertreten durch Professor W. Riphagen, Rechtsberater im Außenministerium, und — in der mündlichen Verhandlung — durch Herrn J. Weber, stellvertretender Direktor im Ministerium für Landwirtschaft und Fischereiwesen, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Sitz der Botschaft der Niederlande, 5, rue Spoo, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater G. Olmi und J. H. J. Bourgeois als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung
der Entscheidung Nr. 72/120/EWG der Kommission vom 26. Januar 1972 über die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Garantie — an den Ausgaben des Königreichs der Niederlande für (unter anderem) Erstattungen bei Ausfuhren nach Drittländern für den Verbuchungszeitraum 1966/67 (ABl. L 61, S. 15);
der Entscheidung Nr. 72/115/EWG der Kommission vom 26. Januar 1972 zur Bestimmung der niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze für die Finanzierung bei Ausfuhren nach dritten Ländern für den Verbuchungszeitraum 1966/67 (ABl. L 61, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. a)Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 25 vom 4. April 1962über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1962, S. 991) errichtete der Rat den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, im folgenden Fonds genannt.Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung — in ihrer durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 130/66/EWG des Rates vom 26. Juli 1966 (ABl. Nr. 165, S. 2965) geänderten Fassung — [kommen] für die Finanzierung durch den Fonds … folgende Ausgaben in Betracht:a)die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern, die gemäß den Verordnungen betreffend die einzelnen Erzeugnisse unter Zugrundelegungdes Erstattungssatzes des Mitgliedstaats mit dem niedrigsten durchschnittlichen Erstattungsbetrag undder Mengen der Nettoausfuhren bis zum Verbuchungszeitraum 1966/67 einschließlich und der Mengen der Bruttoausfuhren in den folgenden Zeiträumen errechnet werden;b) bis d)…b)Aufgrund der genannten Verordnung erließ der Rat am 5. Februar 1964 die Verordnung Nr. 17/64/EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des genannten Fonds (ABl. 1964 S. 586). Gemäß den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung — die später mehrfach geändert wurden, was jedoch vorliegend unerheblich ist — legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einmal jährlich einen Antrag auf Rückvergütung der Ausgaben unter anderem für die oben erwähnten Erstattungen vor, die von der Abteilung Garantie des Fonds zu übernehmen sind, während die Kommission ebenfalls einmal jährlich aufgrund dieser Anträge nach Anhörung des Fondsausschusses (im folgenden: Ausschuß) über die Beteiligung des Fonds entscheidet. Für den Ausschuß gelten die Artikel 24 ff. der Verordnung Nr. 17/64; er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen (Art. 25 Abs. 1).c)Was namentlich den Sektor Milch und Milcherzeugnisse anbelangt, erließ der Rat am 5. Februar 1964 die Verordnung Nr. 13/64/EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation auf diesem Gebiet (ABl. 1964, S. 549). Um die Ausfuhr nach dritten Ländern auf der Grundlage der Preise im internationalen Handel zu ermöglichen, kann [nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung] der Unterschiedsbetrag zwischen den Preisen im ausführenden Mitgliedstaat und den Preisen im internationalen Handel erstattet werden.
2. a)Im Jahre 1966 erörterte der Ausschuß bei der Prüfung des Verbuchungszeitraums 1963/64 zum erstenmal die Frage, ob von einem Mitgliedstaat als Erstattungen bei Ausfuhren für Nahrungsmittelhilfsaktionen zugunsten von Drittländern getätigte Ausgaben für die Finanzierung durch den Fonds in Betracht kommen. Diese Frage wurde damals in Anbetracht der Geringfügigkeit der verlangten Beträge, und ohne daß man sich für die Zukunft festlegte, bejaht.b)Dagegen wurde in den Jahren 1968 und 1969 die gleiche Frage im Blick auf die Verbuchungszeiträume 1964/65 bzw. 1965/66 abschlägig beantwortet. In dem von der Kommission für den ersten dieser Zeiträume erstellten Bericht ist zum Thema Getreidespenden durch Frankreich folgendes zu lesen:Über die etwaige Berücksichtigung dieser den Erstattungen gleichgestellten Ausgaben durch Frankreich muß der Rat beschließen. Während der gegenwärtigen Verhandlungen über die unentgeltlichen Getreidelieferungen im Rahmen des Abkommens, das während der Kennedy-Runde zur Stabilisierung des Weltgetreidemarkts abgeschlossen worden ist, wurde allerdings die Finanzierung von fob-Erstattungen vom Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens an befürwortet. Dagegen kommen die den Erstattungen gleichgestellten Ausgaben für die vorhergehenden Verbuchungszeiträume für eine Finanzierung durch den Fonds erst dann in Betracht, wenn eine entsprechende Entscheidung des Ministerrats vorliegt. Diese Erstattungen und Ausfuhrmengen sind infolgedessen von den Beträgen und von dem Warenverehr abgesetzt worden, die für die Grunderzeugnisse Weichweizen und Mais gemeldet worden sind.In der den Zeitraum 1964/65 betreffenden Sitzung des Ausschusses erklärte der Ausschußvorsitzende, die geltenden Bestimmungen erlaubten die Gewährung von Erstattungen nur für Handelsgeschäfte. In der dem Zeitraum 1965/66 gewidmeten Sitzung machte der Vertreter der Kommission deren Standpunkt erneut deutlich.c)In einem Schreiben vom 9. Februar 1970 an den damaligen Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Mansholt, kritisierte der Ständige Vertreter der Niederlande, Herr Spierenburg, diese Haltung und forderte die Kommission auf, sie unter Berücksichtigung der in einem Memorandum dargestellten niederländischen Auffassung, das dem Schreiben beigefügt war, zu überdenken.Mit Schreiben vom 2. April 1970 antwortete Herr Mansholt unter anderem:die Kommission behalte sich vor, das Problem dem Rat vorzulegen; denn allein der Rat sei befugt, sich rechtsverbindlich zur Finanzierung von Nahrungsmittelhilfslieferungen zu äußern, da diese nicht als kommerzielle Ausfuhr im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation zu betrachten seien;eine solche Finanzierung durch den Fonds habe außerdem zur Folge, daß wegen der voneinander abweichenden Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten einige Mitgliedstaaten wie die Niederlande finanziell begünstigt und andere benachteiligt würden.In einem Antwortschreiben an Herrn Mansholt vom 24. Juni 1970 blieb Herr Spierenburg bei seinem Standpunkt.
3. a)Die niederländische Regierung stellte am 1. August 1969 bei der Kommission einen Antrag auf Rückvergütung der niederländischen Ausgaben namentlich für Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern während des Verbuchungszeitraums 1966/67. Die diesem Antrag beigefügten Erläuterungen enthielten unter Punkt 5 folgende Angaben:Die Niederlande haben … dem World Food Program bestimmte Geldbeträge geschenkt. Diese Organisation kaufte für diese Beträge auf dem niederländischen Markt über den Handel und über Exporteure folgende Mengen von den damals bestehenden gemeinsamen Marktorganisationen angehörenden Erzeugnissen und versandte sie in Entwicklungsländer:…Den Exporteuren wurde für diese Ausfuhren wie üblich eine Erstattung gewährt. Die vorliegende Erklärung schließt die betreffenden Erstattungsbeträge mit ein.b)Auf der dem Zeitraum 1966/67 gewidmeten Sitzung des Ausschusses vom 16. Dezember 1971 verwies der Ausschußvorsitzende auf ein von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitetes Arbeitspapier — einen Nachtrag zum Bericht über die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Garantie — für den Verbuchungszeitraum 1966/67 (Dok. Nr. VI/4640/71 + Nachtrag). Die Verfasser des Nachtrags vertraten die Auffassung, eine Nahrungsmittelspende sei schon ihrem Wesen nach ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, das als Vorgang nichtkommerzieller Art zu seiner Durchführung keine Erstattung erfordere; eine solche Spende falle nicht unter die Begriffsbestimmung der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen; unter diesen Umständen könne die Finanzierung von Ausgaben, die Erstattungen gleichkämen, von der Kommission nur aufgrund eines Rechtsakts des Rates gewährleistet werden. Der oben genannte Bericht erwähnt für jeden betreffenden Staat, darunter auch die Niederlande, die einzelnen Nahrungsmittelspenden, die nach Menge und Erstattungsbetrag von den Anträgen auf Rückvergütung abgezogen wurden.Dem Protokoll der obigen Sitzung zufolge erklärte die niederländische Delegation daß sie sich dem von der Kommission in dieser Angelegenheit vertretenen Standpunkt nicht anschließen [kann].c)Die Kommission hat am 26. Januar 1972 die folgenden beiden Entscheidungen erlassen:die Entscheidung Nr. 72/120/EWG über den oben (a) genannten Antrag der niederländischen Regierung, im folgenden Beteiligungsentscheidung genannt, worin der den Niederlanden für den Verbuchungszeitraum 1966/67 zu vergütende Betrag unter anderem für Erstattungen bei Ausfuhren nach Drittländern festgesetzt ist (ABl. L 61, S. 15); in der fünften Begründungserwägung heißt es: Die im Rahmen der Nahrungsmittelspenden ausgeführten Mengen werden vom Fonds nicht finanziert, da Ausgaben für Geschäfte ohne Handelscharakter nicht als Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften angesehen werden können; demzufolge müssen die entsprechenden Mengen und Ausgaben von den Nettoausfuhren und der Berechnung der Erstattungssätze ausgeschlossen werden;die an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung Nr. 72/115/EWG, veröffentlicht im ABl. L 61, S. 1, und im folgenden Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze genannt; diese Entscheidung bestimmt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 25 für den genannten Zeitraum die Beträge der niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze für die in Betracht kommenden verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse; bei dieser Berechnung wurden die Erstattungen für Nahrungsmittelhilfsaktionen nicht berücksichtigt.Die niederländische Regierung hat am 19. April 1972 die vorliegende, auf Aufhebung dieser Entscheidungen gerichtete Klage erhoben.
4. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die niederländische Regierung aufgefordert, genauere Auskünfte darüber zu erteilen, wie die umstrittenen Operationen in ihren einzelnen Phasen abgewickelt wurden, namentlich darüber, wer den Kaufpreis bezahlte, und gegebenenfalls, für wessen Rechnung dieser Preis bezahlt wurde. Die Kommission ist aufgefordert worden, die von ihren Dienststellen zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidungen ausgearbeiteten Arbeitsdokumente VI/4639/71 und VI/4640/71 zu den Akten zu geben. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. November 1972 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die niederländische Regierung beantragt,
a) die Aufhebung der Beteiligungsentscheidung, soweit die als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben bei der Berechnung der Höhe der zu vergütenden Ausfuhrerstattungen nicht berücksichtigt worden sind;
b) die Aufhebung der Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze, falls und soweit die der Klägerin aufgrund der unter a) angeführten Entscheidung zu vergütenden Beträge dadurch beeinflußt werden, daß für die Bestimmung der niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze die als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Mengen in [der Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze] nicht berücksichtigt worden sind;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der niederländischen Regierung die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Allgemeines
Die niederländische Regierung verweist auf den Meinungsaustausch, den sie mit der Kommission für die strittige Frage geführt hat.
Die vorliegende Rechtssache betreffe Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr nach Entwicklungsländern im Zusammenhang mit Nahrungsmittelspenden, zu denen sich die niederländische Regierung im Rahmen des World Food Program verpflichtet habe. Diese Operationen seien wie folgt abgewickelt worden:
Die niederländische Regierung habe dem World Food Program einen bestimmten Betrag zur Verfügung gestellt, von dem zwei Drittel für den Kauf von Waren und ein Drittel für cash and services bestimmt gewesen seien.
Auf Verlangen des World Food Programs habe sich das niederländische Ministerium für Landwirtschaft und Fischereiwesen bereit erklärt, zu bestimmten Terminen gewisse Warenmengen in ein von der genannten Organisation angegebenes Land zu liefern.
Daraufhin habe das Ministerium die zuständige Produktschap (eine mit Wirtschaftsverwaltungsbefugnissen im Bereich der Landwirtschaft ausgestattete öffentliche Stelle) ersucht, eine Ausschreibung für fob-Angebote über die fraglichen Lieferungen zu veröffentlichen. Eine der Modalitäten dieser Ausschreibung sei die Gewährung der für die Ausfuhr nach dritten Ländern im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden Erstattung an die Anbieter gewesen. Deshalb seien die Angebote zum Weltmarktpreis erfolgt.
Der Zuschlag für das Geschäft sei dann der Firma erteilt worden, die das niedrigste Angebot eingereicht habe.
Diese Firma habe Anweisungen erhalten, die namentlich klargestellt hätten, daß die Lieferung zu dem im Angebot angegebenen Preis zu erfolgen habe, die Firma bei der Abwicklung des Geschäfts als Exporteur auftrete und die Rechnung an die genannte Produktschap als Vertreterin des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischereiwesen zu richten sei. Das Ausfuhrpapier habe die besagte Firma als Exporteurin bezeichnet.
Die Firma habe die Waren zur Verschiffung nach Amsterdam geliefert, die dann entsprechend einer vertraglichen Abmachung mit dem World Food Program von den niederländischen Behörden besorgt worden sei.
Danach habe das Ministerium die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an die Firma zu Lasten des bei ihm geführten Fonds angeordnet, der den Gegenwert des sogenannten commodity pledging (Verpflichtung zur Warenlieferung) für 1966 gebildet habe. Gleichzeitig sei die Rechnung der Firma an die Dienststellen des World Food Program gesandt worden mit dem Vermerk, das genannte Ministerium werde die Waren bezahlen, was dann auch für Rechnung des World Food Program geschehen sei.
Die zuständige niederländische Behörde habe der Exportfirma den Erstattungsbetrag zugewiesen.
Die Kommission führt aus, damals hätten einige Mitgliedstaaten, unter anderen auch die Niederlande, selbständig — d. h. ohne eine Stellungnahme der Kommission oder der übrigen Mitgliedstaaten einzuholen — beschlossen, Drittländern eine Nahrungsmittelhilfe zu gewähren. Offenbar seien diese Aktionen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders organisiert worden; in einigen Fällen hätten die nationalen Behörden die Aufgabe, diese Aktionen auszuführen, ganz allein übernommen, während sie sich in anderen Fällen darauf beschränkt hätten, über solche Operationen zu entscheiden und sie zu finanzieren.
Später habe auch die Kommission selbst in steigendem Maße an der Nahrungsmittelhilfe mitgewirkt. Die Kommission zählt die hierfür ergriffenen Maßnahmen auf (Abkommen mit den interessierten Ländern oder internationalen Organisationen, Verordnungen des Rates); sie unterstreicht, die Gemeinschaft habe bei diesen Aktionen das Ausfuhrerstattungssystem nicht angewandt.
2. Erste Rüge: Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Nach Ansicht der niederländischen Regierung gibt die Begründung der angefochtenen Entscheidungen die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nur unzureichend an. Die Beteiligungsentscheidung sei lakonisch begründet, und die globale Bezugnahme auf die Gemeinschaftsvorschriften sei ohne jede Bedeutung; die Kommission hätte außerdem zumindest das Endergebnis ihrer Berechnungen mitteilen müssen. Die Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze lasse überhaupt nicht erkennen, ob, und wenn ja, wie die Kommission bei der Bestimmung des niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssatzes die als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Mengen berücksichtigt und auf welche Weise sie die Auskünfte der Mitgliedstaaten, auf denen die Entscheidung beruhe, verbessert habe. Darüber hinaus habe die Kommission nicht präzise angegeben, welche Beträge wirklich von der von der Klägerin beantragten Rückvergütung abgezogen worden seien, und in welcher Weise diese Beträge festgesetzt worden seien.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die der Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts dienenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen klar und zusammenhängend darzustellen, so daß die Betroffenen wie auch der Gerichtshof in der Lage seien, von den wesentlichen Punkten dieser Erwägungen Kenntnis zu nehmen.
Vorliegend seien die in den verschiedenen früher abgefaßten Dokumenten angegebenen Gründe, auf die sich die Kommission berufe, dürftig und zusammenhanglos:
Die erste Stellungnahme der Kommission vom Jahre 1968 habe sich ausschließlich auf den Getreidesektor bezogen; die damals gegebene Begründung (Notwendigkeit einer Entscheidung des Rates) erscheine in der Beteiligungsentscheidung nicht mehr.
Das Schreiben von Herrn Mansholt vom 2. April 1970 und die Beteiligungsentscheidung stützten sich auf den nichtkommerziellen Charakter der fraglichen Lieferungen, während die ergänzende Note des Jahres 1971 vom Gedanken des unentgeltlichen Rechtsgeschäfts ausgehe.
Die Kommission zeigt in ihrer Entgegnung zunächst die Entstehungsgeschichte der angefochtenen Entscheidungen auf. Die Mitgliedstaaten hätten der Kommission die Daten zur Bestimmung der niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze geliefert und ihre auf die Beteiligung des Fonds gerichteten Anträge gestellt. Hierauf hätten die Dienststellen der Kommission Arbeitsunterlagen erstellt, die jene Daten zusammengefaßt und aufeinander abgestimmt hätten, namentlich die Dokumente VI/4639/71 und VI/4640/71, die die Kommission zu den Akten gereicht hat. Das letztere Papier führe die einzelnen Nahrungsmittelspenden auf, die von den Rückvergütungsanträgen abgezogen worden seien, und zwar nach Mengen und Erstattungsbeträgen. Der Fondsausschuß habe diese Dokumente geprüft und erörtert. Dabei sei auch die Frage angeschnitten worden, ob die Ausgaben für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht zu ziehen seien oder nicht; zu dieser Frage habe der Vertreter der niederländischen Regierung klar Stellung bezogen. Außerdem sei die Stellungnahme des Ausschusses zu den Entscheidungsentwürfen eingeholt worden, aus denen später ohne irgendeine Abänderung die angefochtenen Entscheidungen geworden seien. Die Gründe, weshalb man die fraglichen Ausgaben nicht berücksichtigt habe, seien in der ergänzenden Note dargestellt, deren Hauptargumente die Kommission vorträgt.
Da die niederländische Regierung somit eng an dem Entstehungsprozeß der angefochtenen Entscheidungen beteiligt gewesen sei, sei sie auch durchaus in der Lage zu verstehen, warum und bis zu welcher Höhe die mit den Erstattungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zusammenhängenden Ausgaben nicht berücksichtigt worden seien. Unter solchen Umständen zustande gekommene Entscheidungen bedürften keiner eingehenden Begründung. Die während dieser Jahre von der Kommission vertretene Rechtsauffassung sei durchaus konsequent; sie gehe dahin, daß die geltende Regelung keine Berücksichtigung nichtkommerzieller Geschäfte erlaube, unter anderem also auch nicht unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, und daß diese Rechtslage nur durch einen Rechtsakt des Rates geändert werden könne, der die genannte Regelung modifiziere.
Was insbesondere die Beteiligungsentscheidung angehe, so sei deren fünfte Begründungserwägung zwar knapp, aber klar und schlüssig; namentlich verweise der Ausdruck Gemeinschaftsvorschriften auf die Vorschriften über die Gewährung von Erstattungen. Übrigens habe die Kommission bei der Erörterung des strittigen Problems innerhalb des Ausschusses ausdrücklich auf die in den Grundverordnungen vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen Bezug genommen. Wenn gerügt werde, die Entscheidung hätte das Endergebnis der Berechnungen angeben müssen, so hätte die Kommission mit Sicherheit eine entsprechende Auskunft erteilt, wenn die niederländische Regierung sie von ihr verlangt hätte; im übrigen gehe dieses Ergebnis aus den Daten hervor, die die Kommission dem Ausschuß bei den Beratungen über den Entscheidungsentwurf mitgeteilt habe, und sei demnach den Dienststellen der niederländischen Regierung bekannt geworden. Nach der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 17/64 sei der Ausschuß zu dem Zweck geschaffen worden, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herzustellen, damit die allgemeine Tätigkeit des Fonds erleichtert wird; eine Erörterung innerhalb des Ausschusses biete also die beste Gelegenheit, um solche Einzelheiten zu erfahren, wie sie vorliegend interessierten.
Für die Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze gelten ähnliche Überlegungen. Wenn die Kommission die fraglichen Beträge von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausnehme, könne sie natürlich die entsprechenden Ausfuhren auch nicht für die Berechnung des niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssatzes berücksichtigen, nach dem sich diese Finanzierung richte.
3. Zweite Rüge: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17/64 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64
Die niederländische Regierung trägt vor, wie aus der fünften Begründungserwägung der Beteiligungsentscheidung hervorgehe, scheine selbst die Kommission davon auszugehen, daß die umstrittenen Geschäfte Ausfuhren im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften darstellten. Dies sei im übrigen die einzig vertretbare Auslegung; denn keine vom Rat oder der Kommission erlassene Verordnung oder Entscheidung enge den Begriff Ausfuhr so ein, daß er nicht mehr sämtliche Geschäfte mit oder ohne Handelscharakter umfasse, die darin beständen, eine Ware aus dem Gebiet der Gemeinschaft nicht nur zu Transitzwecken in ein Drittland zu verbringen. In den erwähnten Verordnungen oder Entscheidungen werde die Ausfuhr Regelungen der verschiedensten Art unterworfen, so daß es sich als notwendig erweise, einen neutralen und einheitlichen Begriff anzuwenden.
Die Praxis der Gemeinschaftsbehörden erhärte diese These. So befreie Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2227/71 der Kommission vom 18. Oktober 1971über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe für Magermilchpulver (ABl. L 234, S. 11) die Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer von der Ausfuhrabgabe. Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 283, S. 15) zeige, daß die im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens durchgeführten Ausfuhren die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderten. Diese Vorschriften zeigten, daß der Ausdruck Ausfuhr nach dritten Ländern die Nahrungsmittelhilfeoperationen einschließe.
Grundlage der strittigen Zahlungen sei Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 56/66/EWG der Kommission vom 23. Mai 1966zur Errechnung der Höchstbeträge der Erstattung bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen nach dritten Ländern (ABl. S. 1422/66); die Vorschriften ermächtigten dem Grundsatz nach zur Gewährung von Erstattungen beziehungsweise setzten deren Höchstbeträge fest. Aus keiner Vorschrift dieser Verordnungen ergebe sich, daß die Erstattung bei Ausfuhren in Form von Nahrungsmittelspenden nicht gewährt werden könne; im übrigen sei die Behauptung unrichtig, diese Verordnungen seien von Rat und Kommission schon immer in diesem Sinne ausgelegt worden. Da der erwähnte Artikel 14 Absatz 2 nur eine Grundvorschrift darstelle, die der späteren Konkretisierung bedürfe, hätte eine solche Einschränkung nur in Anwendung von Absatz 4 desselben Artikels verfügt werden können, wonach die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung Nr. 13/64 erlassen werden, also durch die Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses; doch habe keine der so erlassenen Verordnungen, einschließlich der oben erwähnten Verordnung Nr. 56/66, die jetzt von der Kommission behauptete Einschränkung vorgesehen.
Darüber hinaus sei die Gewährung der Erstattung noch in keiner Verordnung jemals an irgendwelche Voraussetzungen hinsichtlich des der Ausfuhr zugrunde liegenden Geschäfts geknüpft worden; in diesem Zusammenhang könne namentlich auf die Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, (ABl. Nr. 314, S. 9) verwiesen werden.
Einen gegenteiligen Schluß könne man nicht daraus ziehen, daß die Erstattung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 13/64 die Ausfuhr nach dritten Ländern auf der Grundlage der Preise im internationalen Handel… ermöglichen solle. Diese Bestimmung ziele darauf ab, einen nach außen gerichteten Warenverkehr auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen. Der Ausdruck auf der Grundlage eines Preises sei nicht gleichbedeutend mit mittels eines Preises. Der zwischen dem Binnenmarktpreisniveau und dem Niveau der Weltmarktpreise bestehende Unterschied, namentlich auch das System der Abschöpfungen bei der Einfuhr, habe zur Folge, daß alle Ausfuhren — gleichviel, ob aufgrund eines Handelsgeschäfts oder nicht — durch die Preisunterschiede beeinflußt würden. Die angeführte Bestimmung habe nicht den Zweck, Ausfuhren an sich zu ermöglichen, sondern sie auf der Grundlage der Preise im internationalen Handel zu ermöglichen. Die unbestreitbare Tatsache, daß diese Preise nur anhand kommerzieller Geschäfte zu bestimmen seien, habe vorliegend keine Bedeutung. Im übrigen entspreche der Ausgleich des erwähnten Unterschieds durch eine Erstattung selbst in Fällen wie dem vorliegenden den Zielen der Agrarpolitik der Gemeinschaft, da er zum Abbau der Überschüsse des Gemeinsamen Marktes beitrage. Die Haltung der Kommission könne zur Folge haben, daß die Mitgliedstaaten, die eine Nahrungsmittelhilfe gewähren wollten, keinen Grund mehr dafür sähen, auf dem Gemeinsamen Markt einkaufen zu lassen. In Höhe der auf dem Weltmarkt gekauften Mengen unterblieben dann EWG-Ausfuhren, so daß die entsprechenden Mengen weiterhin den Fonds belasteten.
Es berühre merkwürdig, daß die Kommission die Erstattung für humanitäre Spenden ablehne, während sie diese für im Rahmen einer Werbekampagne verteilte Geschenke gewähre und der Fonds außerdem die Kosten für die Vernichtung landwirtschaftlicher Erzeugnisse trage.
Die Kommission entgegnet, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 weise für die Bestimmung der Maßnahmen, für deren Ausgaben der Fonds aufkommen kann, auf die Marktordnung hin; deshalb genüge vorliegend der Nachweis, daß die strittigen Zahlungen keine Erstattungen bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 seien.
Wie schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervorgehe, sei ihr einziger Zweck der gewesen, Handelsgeschäfte zu ermöglichen; denn:
nur eine Ausfuhr mit Handelscharakter erfolge auf der Grundlage der Preise im internationalen Handel; allein in diesem Falle nämlich verkaufe ein in der Gemeinschaft niedergelassener Unternehmer an einen Unternehmer in einem Drittland zwangsläufig zu einem Preis, der sich nach den Preisen des internationalen Handels richte, da der Verkauf sonst nicht stattfinden könne;
wenn die These der niederländischen Regierung zuträfe, so hätte die angeführte Vorschrift das Wort ermöglichen nicht verwendet, denn die ex definitione unentgeltliche Spende sei ungeachtet der dem Spender daraus erwachsenden Kosten möglich.
Diese Auffassung werde durch Artikel 30 der Verordnung Nr. 13/64 erhärtet, der von der durch diese Verordnung eingeführten Regelung des Handelsverkehrs spreche, sowie durch die 14. Begründungserwägung derselben Verordnung, der zufolge die Erstattungen erlaubt sein müßten, damit die Mitgliedstaaten weiterhin am internationalen Handel mit Milcherzeugnissen teilnehmen können. Sie werde auch durch die spätere Regelung bestärkt, und zwar besonders durch die Begründung und die Vorschriften der Verordnung Nr. 876/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1). Der Standpunkt der Kommission finde eine weitere Stütze, wenn man die Funktion der Erstattungen im System der Marktorganisationen untersuche: Die Erstattungen sollten die Absatzmärkte erhalten und so zur Stabilisierung des Binnenmarkts sowie zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Gemeinschaft beitragen.
Im übrigen habe der Rat, als er in einer späteren Zeit Nahrungsmittelhilfsaktionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beschlossen habe, von der Regelung der Erstattungen bei der Ausfuhr keinen Gebrauch gemacht, sondern Ad-hoc-Bestimmungen erlassen, zum Beispiel für den Milchsektor die Artikel 6 Absatz 3 und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1967 (ABl. L 148, S. 13) sowie die Verordnung Nr. 1399/69 vom 17. Juli 1969 (ABl. L 179, S. 14). Die Kommission analysiert im einzelnen die Gemeinschaftsverordnungen über die Nahrungsmittelhilfe im Bereich von Milch und Milcherzeugnissen sowie von Getreide. Sie kommt zu dem Ergebnis, der Rat sei von dem Gedanken ausgegangen, daß vor dem Erlaß dieser Verordnungen die mit den nationalen Nahrungsmittelhilfsaktionen zusammenhängenden der Ausfuhrerstattung entsprechenden Ausgabenanteile keine Erstattungen bei Ausfuhren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 25 gewesen seien. Es sei insbesondere bezeichnend, daß nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 289/69 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG im Hinblick auf die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 41, S. 1) die genannte Verordnung — gemeint ist die Verordnung Nr. 120/67 — … nicht die zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe notwendigen Vorschriften [enthält].
Die von der Kommission vertretene Auslegung werde durch andere von der niederländischen Regierung angeführte Vorschriften nicht in Frage gestellt:
Da Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 selbst die Antwort auf die strittige Frage enthalte und vom Rat und der Kommission schon immer in dem Sinne ausgelegt worden sei, daß er nur Handelsgeschäfte betreffe, sei nicht einzusehen, warum die zur Durchführung dieser Vorschrift erlassenen Verordnungen Nr. 56/66 und 1041/67 in dieser Hinsicht Erläuterungen hätten geben sollen.
Die in Artikel 19 der Verordnung Nr. 2637/70 vorgesehene Formalität, daß die im Rahmen von Nahrungsmittelhilfen ausgestellte Ausfuhrlizenz den Vermerk Nahrungsmittelhilfe tragen müsse, stehe in Zusammenhang mit der Entscheidung des Rates, für diese Geschäfte eine Finanzhilfe, die sogenannte fob-Erstattung, zu gewähren (vgl. Titel des ersten Kapitels der Verordnung (EWG) Nr. 2052/69 des Rates vom 17. Oktober 1969betreffend die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Übereinkommens über die Nahrungsmittelhilfe, ABl. L 263, S. 6). Der genannte Artikel beweise also, daß die fraglichen Geschäfte nicht unter die Ausfuhrerstattungsregelung fielen.
Was Artikel 1 der Verordnung Nr. 2227/71 (Erhebung einer Ausfuhrabgabe) anbetreffe, so sei es nicht sinnvoll, die dort genannte Abgabe mit den Ausfuhrerstattungen zu vergleichen, denn sie knüpfe automatisch an den rein tatsächlichen Vorgang der Ausfuhr eines Erzeugnisses aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft an, während die Erstattungen Handelsgeschäften vorbehalten und damals fakultativ gewesen seien.
Es sei unerheblich, daß die Nahrungsmittelhilfelieferungen zum Abbau der Überschüsse der Gemeinschaft beitrügen, da die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit einen großen Teil der Verantwortung bei der Bestimmung der Agrarpolitik behalten hätten. Außerdem seien die damals von diesen Staaten im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ergriffenen Maßnahmen unabhängig von jeder Gemeinschaftsregelung erfolgt, so daß logischerweise die finanzielle Verantwortung für diese Aktion allein bei den betroffenen Mitgliedstaaten gelegen habe. Weiter bestehe die Gefahr, daß solche Maßnahmen die Ordnung des Binnenmarkts störten (zum Beispiel dadurch, daß ihm zu einem ungünstigen Zeitpunkt oder an einem ungünstigen Ort Erzeugnisse entzogen würden) und die Handcisströme mit den Drittländern behinderten; in bestimmten Fällen könnten sie sogar als Verstöße gegen die Gemeinschaftsnormen über Interventionen und Hilfsmaßnahmen angesehen werden.
Die niederländische Regierung könne schließlich nicht verlangen, daß die Gemeinschaft einen Teil der Kosten solcher Spenden übernehme, die zu gewähren sie selbständig und aus nur sie interessierenden Gründen beschlossen habe.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag strebt die Regierung des Königreichs der Niederlande in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung Nr. 72/120/EWG der Kommission vom 26. Januar 1972 (ABl. L 61, S. 15) (im folgenden Beteiligungsentscheidung genannt) an, soweit in dieser Entscheidung für den Verbuchungszeitraum 1966/67 die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (im folgenden Fonds genannt) an den Ausgaben des Königreichs der Niederlande für Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Zusammenhang mit Nahrungsmittelspenden abgelehnt worden ist.
2 Außerdem ist die Klage auf die Aufhebung der Entscheidung Nr. 72/115/EWG der Kommission vom gleichen Tage (ABl. L 61, S. 1) (im folgenden als Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze bezeichnet) gerichtet, falls und soweit die der Klägerin aufgrund der [Beteiligungsentscheidung] zu vergütenden Beträge dadurch beeinflußt werden, daß für die Bestimmung der niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze — der Ausgangsbasis für die Berechnung der Drittländerausfuhrerstattungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 991) für die Finanzierung durch den Fonds in Betracht kommen — die als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Mengen … nicht berücksichtigt worden sind.
Zur ersten Rüge (Verletzung wesentlicher Formvorschriften)
3 Die niederländische Regierung macht geltend, die angefochtenen Teile dieser Entscheidungen seien wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft, da sie nicht — wie Artikel 190 des Vertrages dies verlange — hinreichend mit Gründen versehen worden seien.
4 Die niederländische Regierung macht geltend, die Kommission beschränke sich in der Begründung der Beteiligungsentscheidung, um die Nichtberücksichtigung der als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Warenmengen zu erklären, auf die Feststellung, daß diese Mengen vom Fonds nicht finanziert [werden], da Ausgaben für Geschäfte ohne Handelscharakter nicht als Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften angesehen werden können.
5/7 Zum Prinzip der Nichtberücksichtigung der streitigen Ausgaben durch den Fonds gibt die Begründung der Entscheidung knapp aber klar die Erwägungen wieder, die für die Kommission ausschlaggebend waren. Die niederländische Regierung konnte keinen Zweifel über die Bedeutung der Bezugnahme auf die Gemeinschaftsvorschriften haben, da dieser Ausdruck ganz offensichtlich die Vorschriften betrifft, welche die Mitgliedstaaten ermächtigen, Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern zu gewähren — also Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 549) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse — sowie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25, wonach diese Erstattungen für die Finanzierung durch den Fonds … in Betracht [kommen]. Der in der Entscheidung angeführte Grund wich im Kern nicht von der durch die Kommission früher vorgebrachten Begründung ab.
8/10 Was im übrigen die Beträge betrifft, um welche die Kommission die von der niederländischen Regierung beantragte Gesamtsumme gekürzt hat, so sind sie — ebenso wie die Warenmengen, auf die sie sich beziehen — in dem Bericht der Kommission vom 7. Dezember 1971 erwähnt. Dem Kurzprotokoll der 62. Sitzung des Fondsausschusses vom 16. Dezember 1971 ist zu entnehmen, daß jener Bericht zu den Arbeitsunterlagen gehörte, die den Teilnehmern dieser Sitzung, darunter den Vertretern der genannten Regierung, vorlagen; auch diese hat somit volle Kenntnis von den betreffenden Zahlen erlangt. Im übrigen hat die niederländische Regierung die Richtigkeit dieser Zahlen nicht bestritten.
11/12 Der Umfang der in Artikel 190 des Vertrages verankerten Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsaktes und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Vorliegend war die niederländische Regierung unstreitig am Entstehungsprozeß der angefochtetenen Entscheidung eng beteiligt und wußte daher, weshalb die Kommission glaubte, dem niederländischen Rückvergütungsantrag nicht stattgeben zu sollen, soweit dieser die Ausgaben im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe betraf.
13 Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung als ausreichend zu erachten.
14 Hinsichtlich der Entscheidung über durchschnittliche Erstattungssätze macht die niederländische Regierung geltend, diese Entscheidung lasse nicht erkennen, ob und bejahendenfalls wie die Kommission bei der Bestimmung des niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssatzes die als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Warenmengen berücksichtigt und auf welche Weise sie die Auskünfte der Mitgliedstaaten, auf denen die Entscheidung beruhe, verbessert habe.
15/16 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 [kommen] für die Finanzierung durch den Fonds … die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern [in Betracht], die … unter anderem unter Zugrundelegung … des Erstattungssatzes des Mitgliedstaats mit dem niedrigsten durchschnittlichen Erstattungsbetrag errechnet werden. Da die Kommission der Auffassung war, daß bestimmte Ausgaben nicht als Erstattungen bei Ausfuhren anzusehen seien, durfte sie diese Ausgaben bei der Berechnung des niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssatzes nicht berücksichtigen.
17 Die Rüge ist sonach nicht begründet.
Zur zweiten Rüge (Verletzung der Verordnung Nr. 17/64 und des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64)
18 Die niederländische Regierung meint, die Kommission habe die Vorschriften der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 586) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 dadurch verletzt, daß sie entschieden habe, die Ausgaben für Nahrungsmittelspenden während des Verbuchungszeitraums 1966/67 begründeten keinen Anspruch auf Rückvergütung durch den Fonds, da sie keine Erstattungen bei Ausfuhren im Sinne jener Vorschriften darstellten.
19/23 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 [kommen] für die Finanzierung durch den Fonds … die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern [in Betracht]. Aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64 über die Bedingungen für die Beteiligung des Fonds legen die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission einmal jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni einen Antrag auf Rückvergütung unter anderem der Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern … vor, die von der Abteilung Garantie des Fonds zu übernehmen sind, während gemäß Artikel 10 dieser Verordnung die Kommission… einmal jährlich … nach Anhörung des Fondsausschusses über die Beteiligung des Fonds [entscheidet], was sie für den Verbuchungszeitraum 1966/67 mit der angefochtenen Beteiligungsentscheidung getan hat. Für den vorliegend allein interessierenden Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestimmt Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64, daß, um die Ausfuhr nach dritten Ländern auf der Grundlage der Preise im internationalen Handel zu ermöglichen, … der Unterschiedsbetrag zwischen den Preisen im ausführenden Mitgliedstaat und den Preisen im internationalen Handel erstattet werden [kann]. Die Verordnungen Nr. 25 und 17/64 sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie hinsichtlich der Tragweite des Ausdrucks Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern auf die Grundverordnungen der Gemeinschaft verweisen, welche die Mitgliedstaaten zur Gewährung solcher Erstattungen ermächtigen. Infolgedessen läuft die zu untersuchende Frage darauf hinaus, ob die strittigen Ausgaben Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 sind.
24 25 Die Kommission meint, dies sei nicht der Fall, da diese Vorschrift den Zweck habe, die Ausfuhr nach dritten Ländern auf der Grundlage der Preise im internationalen Handel zu ermöglichen. Aus dieser Fassung ergebe sich, daß die Vorschrift lediglich entgeltliche Geschäfte ermöglichen wolle, also Geschäfte, die — wenn nicht eine Erstattung gewährt würde — nicht zustande kommen könnten, weil der Preis des ausführenden Mitgliedstaats auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig wäre.
26 28 Zwar betrifft Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 in erster Linie Geschäfte, bei denen ein Exporteur einem in einem Drittland niedergelassenen Importeur zum Weltmarktpreis Milch oder Milcherzeugnisse liefert; dies bestätigt die 14. Begründungserwägung der Verordnung, wonach die Gewährung von Erstattungen zulässig sein muß, damit die Mitgliedstaaten weiterhin am internationalen Handel mit Milcherzeugnissen teilnehmen können. Da jedoch diese Vorschrift im Hinblick auf die Rechtsnatur der den Lieferungen in dritte Länder zugrunde liegenden Geschäfte nicht differenziert, erlaubt sie es nicht, von den Erstattungen Ausgaben auszuschließen, die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Preisen des ausführenden Mitgliedstaats und den Preisen im internationalen Handel auszugleichen, selbst wenn, wie vorliegend, dieser Staat die fraglichen Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt einkaufte, um sie dem Einfuhrland oder dessen Einwohnern als Spende zu liefern. Im übrigen sind die zwischen dem genannten Staat und den Verkäufern abgewickelten Geschäfte Handelsgeschäfte.
29/32 Ferner ist die Verordnung Nr. 13/64, die aufgrund der die Landwirtschaft betreffenden Artikel 38 und folgende des Vertrages erlassen wurde, im Lichte der in Artikel 39 aufgeführten Ziele auszulegen, namentlich derjenigen, der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren. Daher ist Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 so zu verstehen, daß er jede Ausfuhr nach dritten Ländern fördern soll, die geeignet ist, zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen. Dies traf für die strittigen Ausfuhren zu, da sie den Kauf der fraglichen Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt voraussetzten und so dazu beitrugen, die Absatzmöglichkeiten der Landwirte des betreffenden Mitgliedstaats zu erhalten oder auszuweiten. Es ist unerheblich, daß die niederländische Regierung vorliegend als Käufer an die Stelle des Einfuhrlandes oder der Importeure dieses Landes trat, denn der wirtschaftliche Nutzeffekt, nämlich die Erschließung oder Behauptung der Absatzmärkte in dritten Ländern zugunsten der genannten Landwirte, ist in beiden Fällen der gleiche.
33 Schließlich kann die einheitliche Auslegung der Verordnung Nr. 13/64 nicht durch Erwägungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsrechtsakten in Frage gestellt werden, durch die nach dem hier maßgeblichen Zeitraum im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte durchzuführende Nahrungsmittelhilfsaktionen beschlossen worden sind.
34/35 Nach alledem stellen die strittigen Ausgaben Erstattungen bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 dar, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 für die Finanzierung durch den Fonds in Betracht kommen. Die Klage ist deshalb begründet.
Kosten
36/38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 38, 39, 173 und 190,
aufgrund der Verordnung Nr. 25 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl, vom 20. April 1962, S. 991), insbesondere ihres Artikels 3,
aufgrund der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. vom 27. Februar 1964, S. 549), insbesondere ihres Artikels 14,
aufgrund der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (ABl. vom 27. Februar 1964, S. 586), insbesondere ihrer Artikel 9 und 10,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung Nr. 72/120/EWG der Kommission vom 26. Januar 1972 über die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Garantie — an den Ausgaben des Königreichs der Niederlande für Erstattungen bei Ausfuhren nach Drittländern (ABl. L 61, S. 15) wird aufgehoben, soweit darin bei der Festsetzung des Betrages der Beteiligung des Fonds an diesen Erstattungen die Ausgaben im Zusammenhang mit den als Nahrungsmittelspenden ausgeführten Erzeugnissen nicht berücksichtigt sind.
2. Die Entscheidung Nr. 72/115/EWG der Kommission vom 26. Januar 1972 zur Bestimmung der niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze für die Finanzierung bei Ausfuhren nach dritten Ländern für den Verbuchungszeitraum 1966/67 (ABl. L 61, S. 1) wird aufgehoben, soweit darin bei der Festsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 991) vorgesehenen niedrigsten durchschnittlichen Erstattungssätze die oben unter 1. genannten Ausgaben nicht berücksichtigt sind.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.