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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1973 – C-42/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:6
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 11. januar 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Vorlageverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es darum, ob Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 83/67 (ABl. vom 26. 4. 1967, S. 1597) in Verbindung mit Anhang V zu dieser Verordnung gültig war. In der genannten Bestimmung heißt es: Der Milchfettge-wichtsanteil einer Ware wird nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren bestimmt. Der erwähnte Anhang schildert dann im einzelnen die anzuwendende Methode.
Zum Verständnis des Vorlageverfahrens muß zunächst folgendes vorausgeschickt werden.
Die Verordnung Nr. 83/67 ist von Be deutung für die durch die Verordnung Nr. 160/66 vom 27. Oktober 1966 (ABl. vom 28. 10. 1966, S. 3361) eingeführte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Die Handelsregelung erfaßt Waren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher, einer gemeinsamen Marktordnung unterliegender Erzeugnisse entstehen. Ihr Sinn ist es, den der innergemeinschaftlichen Produktion durch die Marktordnungen gewährten Schutz abzurunden. Zu diesem Zweck wird bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus dritten Ländern eine Abgabe erhoben, die sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, nämlich einmal einem Wertzoll zum Schutze der Lebensmittelindustrie in der Gemeinschaft und zum anderen einem beweglichen Teilbetrag, der nach Maßgabe der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Produkte und des Unterschieds zwischen den im einführenden Mitgliedstaat und den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen bestimmt wird. Die Verordnung Nr. 160/66 galt unter anderem — das interessiert jetzt besonders — für Waren der Tarifnummer 18.06 (Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen), also für Erzeugnisse, die auch Milchfett enthalten. Dazu sind in Anhang I zur Verordnung Nr. 83/67 die Zollspezifikationen festgelegt worden und in Anhang II die Menge der Grunderzeugnisse, bei der davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung von 100 kg (netto) Waren verwendet worden ist. Später sind diese Anhänge durch die Anhänge A und B der Verordnung Nr. 735/68 vom 18. Juni 1968 (ABl. L 138 vom 21. 6. 1968) ersetzt worden. Danach wird in der Tarifnummer 18.06 unter D II unterschieden zwischen Erzeugnissen mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen (b) und solchen mit einem Milchfettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr (c). Für erstere ist gemäß Anhang B davon auszugehen, daß 85 kg Vollmilchpulver bei der Herstellung von 100 kg Waren verwendet worden sind; für letztere ist davon auszugehen, daß 50 kg Butter bei der Herstellung von 100 kg Waren verwendet worden sind. Zur Bestimmung des Milchfettgehalts verweist Artikel 7 der Verordnung Nr. 83/67 — wie schon gesagt — auf das in Anhang V zu der genannten Verordnung geschilderte Verfahren. Seine Einzelheiten werden wir nachher kennenlernen. Die beweglichen Teilbeträge wurden dementsprechend von der Kommission festgesetzt. Für das dritte Vierteljahr des Jahres 1968 ist das in der Kommissionsverordnung Nr. 822/68 (ABl. L 150 vom 29. 6. 1968) geschehen.
Diese Regelungen sind auch für die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine in Köln ansässige Importfirma, von Bedeu tung. Sie hat am 21. August 1968 Erzeugnisse der Tarifnummer 18.06 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Nach den Angaben des Herstellers handelte es sich um Waren mit mindestens 25, aber weniger als 26 Gewichtshundertteilen Milchfett, d. h. um Erzeugnisse, die als andere ka- kaohalrige Lebensmittelzubereitungen der Tarifstelle 18.06 D II b 2 zu gelten hatten. Eine Untersuchung von zwei Proben durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München nach dem Verfahren des Anhangs V der Verordnung Nr. 83/67 hat jedoch ergeben, daß in einem Fall ein Milchfettgehalt von 26,9, im anderen ein solcher von 26,1 Gewichtshundertteilen vorlag. Dementsprechend behandelte das zuständige Zollamt die Importgüter als kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Tarif stelle 18.06 D II c 2 und setzte die Abgabenschuld danach fest.
Die Importfirma hält diese Belastung nicht für gerechtfertigt. Sie ist der Ansicht, die Untersuchungsergebnisse seien falsch, weil das in Anhang V der Verordnung Nr. 83/67 festgelegte Untersuchungsverfahren unvollständig, nicht ausreichend genau und daher rechtswidrig sei. Sie hat deshalb gegen den Abgabenbescheid Einspruch eingelegt und — als sie so keinen Erfolg erzielte — Klage beim Finanzgericht München erhoben. Die dazu vorgebrachten Argumente — wir werden auf sie gleich eingehen — scheinen auf das Finanzgericht Eindruck gemacht zu haben. Tatsächlich hat das Gericht, weil es die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Gültigkeit von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung Nr. 83/67 teilt, durch Beschluß vom 14. Juni 1972 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die eingangs schon erwähnte Gültigkeitsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Was von diesem Problem zu halten ist, wollen wir nunmehr sehen.
In der genannten Regelung geht es — wie schon gesagt — um die Bestimmung des in landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen, nach den Marktordnungsbedürfnissen belastbaren Milchfettanteils. Sie scheint deswegen nicht einfach zu sein, weil die in Betracht kommenden Waren mitunter auch andere Fette (wie Kakaofett) enthalten, die als solche nicht vom Milchfett getrennt werden können. Aus diesem Grunde wird der Gesamtfettgehalt ermittelt, aus ihm in einem genau bezeichneten Verfahren die Buttersäurezahl gewonnen und daraus sowie aus der Erkenntnis, daß Milchfett im Durchschnitt eine bestimmte Buttersäurezahl aufweist, auf den Milchfettgehalt geschlossen.
An diesem Verfahren, von dem die Kommission selbst einräumt, es liefere nur Annäherungswerte, die vom tatsächlichen Milchfettgehalt einer Ware gelegentlich abweichen, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens verschiedenes auszusetzen:
Zunächst einmal hält sie das Verfahren für unvollständig. Sie vermißt einen Kontroll- oder Blindversuch mit Hilfe von Fett ohne Milchfettgehalt. Ein solcher Versuch — so sagt sie — zeige, in welcher Höhe jede Analyse (aus Gründen des verwendeten Materials und aus anderen Gründen) einen zu hohen Milchfettgehalt ergebe, und er erlaube einen entsprechenden Abzug an den Untersuchungsresultaten.
Weiterhin macht die Klägerin geltend, das angeordnete Verfahren sei nicht ausreichend genau, weil es von Untersuchungsperson zu Untersuchungsperson verschiedene Resultate liefere. Dies sei schon seit langem bekannt, und deshalb werde in anderem Zusammenhang (vom Office international du cacao et du chocolat) eine verbesserte Methode verwendet bzw. — da auch bei ihr noch Differenzen von Untersuchungsperson zu Untersuchungsperson auftreten — in der Lebensmittelchemie weithin das präzisere gaschromatographische Verfahren angewandt.
Endlich bemängelt die Klägerin noch, daß in dem Analyseverfahren der Gemeinschaft nur mit einer durchschnittlichen Buttersäurezahl gearbeitet werde. Es werde also nicht berücksichtigt, daß die Buttersäurezahl im Milchfett je nach Jahreszeit und Lebensbedingungen zwischen 15,4 und 24,5 schwankt. Auch dadurch würden die Untersuchungsergebnisse verfälscht, d. h. es könne zu der Annahme eines zu hohen Milchfettgehalts kommen.
Alle diese Erkenntnisse berechtigen nach Meinung der Klägerin zu dem Vorwurf, der Rat habe mit der Festlegung des Analyseverfahrens im Anhang V der Verordnung Nr. 83/67 gegen Denkgesetze, Naturgesetze und wissenschaftliche Erfahrungssätze verstoßen. Weil die aufgezeigten Umstände zu einer übermäßigen Belastung von Importgütern führen könnten, müsse von einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie von Ermessensmißbrauch gesprochen werden, was die Ungültigkeit der getroffenen Regelung zur Folge habe.
Beginnen wir die aufgrund dieser Argumentation notwendig gewordene Untersuchung mit dem zuerst genannten Punkt, d. h. dem Fehlen eines sogenannten Blindversuches in der Analysemethode des Anhangs V der Verordnung Nr. 83/67. Insofern ist unstreitig, daß das Unterlassen eines derartigen Kontrollversuches und des Abzugs eines entsprechenden Blindwertes stets zu einer in der Größenordnung zwischen 0,84 und 1,4 liegenden, überhöhten Buttersäurezahl und damit auch zu einem überhöhten Milchfettgehalt führen. Das bedeutet in der Praxis, daß die Importeure die in den Unterpositionen der Tarifnummer 18.06 genannten Milchfettgehalte nicht voll ausnutzen, sondern einen Sicherheitsabstand von den oberen Grenzen der verschiedenen Positionen einhalten müssen. Damit ist gleichsam eine Verschiebung der Grenzen zwischen den einzelnen Zollpositionen gegeben.
Wenn wir uns fragen, wie diese Erkenntnis zu würdigen ist, so hilft jedoch — um dies gleich zu sagen — ein erster von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführter Gesichtspunkt nicht viel. Das ist die Überlegung, die Tarifspezifikationen nach Maßgabe des Milchfettgehaltes seien materielles Recht; die Analysemethode zur Bestimmung des Milchfettgehaltes gehöre dagegen dem Verfahrensrecht an und sie dürfe, weil Verfahrensrecht materielles Recht nicht ändern könne, nicht zu einer Veränderung der Tarifsituation führen. Tatsächlich muß eine solche Unterscheidung im gegenwärtigen Zusammenhang künstlich anmuten, weil ja die Gesamtregelung der Verordnung Nr. 83/67 vom Rat ausgeht. Der maßgebliche Ratswille ist also dem Gesamtinhalt der Verordnung zu entnehmen, und wenn der Rat als oberster Gesetzgeber in der Materie auch zu materiellen Tarifänderungen befugt ist, kann ihm selbstverständlich nicht verwehrt sein, ein entsprechendes Ergebnis durch die Anordnung einer bestimmten Untersuchungsmethode herbeizuführen (was vielleicht nicht statthaft wäre, wenn sich der Rat auf die Fesdegung der Tarifspezifikationen beschränkt und der Kommission die Anordnung eines angemessenen Untersuchungsverfahrens übertragen hätte).
Wichtig ist sodann auch die Erkenntnis, daß wir es mit einer im Verhältnis zu dritten Ländern geltenden Abgabenregelung zu tun haben und daß dem Rat bei der Bemessung der Schutzbedürftigkeit innergemeinschaftlicher Interessen im Verhältnis zu dritten Ländern ein Ermessensraum zusteht. Dies impliziert eine gewisse Freiheit in der Bewertung und Be urteilung, und dies schließt sicher die Möglichkeit einer Verschiebung der Abgrenzungskriterien zwischen Zollpositionen ein. Wird auf diese Weise der Schutz der Gemeinschaftsproduktion nicht exzessiv verstärkt, so kann schwerlich von einem Ermessensmißbrauch und einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesprochen werden. So aber verhält es sich wohl im gegenwärtigen Fall nach den Werten, die hinsichtlich des Unterlassens eines Blindversuches genannt worden sind. Es kann daher, eben weil es sich nicht um übermäßige Verschiebungen handelt, nicht von einer Ungültigkeit der Analysemethode gesprochen werden.
Damit ist im Grunde auch alles Notwendige zu der Frage gesagt, ob dem Rat wegen Fehlens eines Blindwertabzugs in der Analysemethode des Anhangs V ein Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze sowie wissenschaftliche Erfahrungssätze nachgesagt werden kann (was nach Ansicht der Klägerin nicht möglich wäre, wenn die neueren und genaueren, vorhin erwähnten Untersuchungsverfahren angeordnet worden wären). Zwar könnte man in diesem Zusammenhang zu der Feststellung geneigt sein, es sei in Fällen, in denen zur Festsetzung einer Abgabenbelastung auf die Bestimmung von Warenbestandteilen abgestellt wird, stets erwünscht, daß so exakt wie möglich ver fahren wird. Wesentlich ist jedoch, daß kein zwingendes Rechtsprinzip dem Gesetzgeber eine absolute Beachtung der Naturgesetze vorschreibt. Der Gesetzgeber hat vielmehr mitunter einen Ermessensspielraum (was — wie schon gesagt — auch hier für den Rat zutrifft), und er kann dabei, wie andere Verfahren zur Problematik der Bestimmung des Zukkergehaltes einer Ware gezeigt haben, durchaus mit Fiktionen arbeiten, d. h. — bezogen auf den jetzigen Fall — bestimmen, daß eine Ware unter gewissen Voraussetzungen so behandelt wird, als wiese sie einen bestimmten Milchfettgehalt auf. In diesem Zusammenhang mag nicht zuletzt die Überlegung eine Rolle spielen, daß es die Erfordernisse einer einfachen Verwaltungsführung zu bedenken gilt und daß der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muß, in kurzer Frist, also ohne lange Tests über die Genauigkeit einer Untersuchungsmethode, ein Analyseverfahren festzulegen. Tatsächlich sind solche Erwägungen durchaus sachgerecht. Meines Erachtens schließen sie es aus, die Verwendung von Annäherungswerten unter Berufung auf Naturgesetze als rechtswidrig zu bezeichnen, und dies obwohl später, nach Sammlung einiger Erfahrungen sowie der Erkenntnis, daß ein ausreichender Schutz auch so gewährleistet wird, ein gewisser Korrekturabzug (wie in der Verordnung Nr. 1061/69 — ABl. 1969, L 141 — geschehen) angeordnet wurde.
Eine Rechtsverletzung sehe ich weiterhin nicht im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschurzes (der Voraussehbarkeit und Kalkulierbarkeit von Eingangsabgaben), einen Grundsatz, den die Klägerin angerufen hat, um geltend zu machen, die Importeure hätten in Anbetracht der Tarifspezifikationen der Verordnung Nr. 83/67 davon ausgehen dürfen, es sei die Einfuhr von Waren mit einem Milchfettgehalt bis zu 26 Gewichtshundertteilen möglich, ohne daß aus Gründen des angewandten Analyseverfahrens mit einer höheren Belastung zu rechnen war. Für diese Feststellung ist einfach die Erkenntnis maßgeblich, daß in der Ratsverordnung selbst das Untersuchungsverfahren als wesentlicher Be standteil enthalten war. Die Importeure mußten also bei ihren Dispositionen das genannte Verfahren in Rechnung stellen und ihre Bestellungen entsprechend konditionieren. Dies konnte bei Heranziehung einschlägiger Sachverständiger keine besonderen Schwierigkeiten bereitet haben. Es war also möglich, den bereits erwähnten Sicherheitsabstand zu den oberen Grenzen der Tarifpositionen zu wahren und damit der Gefahr zu entgehen, nach einem aus dem Analyseverfahren sich ergebenden höheren Milchfettgehalt taxiert zu werden. So gesehen kann von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in der Tat nicht gesprochen werden.
Schließlich kann mit wenigen Worten noch dargetan werden, daß insoweit, als das angeordnete Analyseverfahren einen höheren Milchfettanteil und damit eine höhere als die nach dem tatsächlichen Milchfettgehalt zu erwartende Belastung ergab, auch nicht eine Verletzung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 160/66, d. h. des Verbotes der Erhebung von Zöllen und. zollgleichen Abgaben, vorlag. Wenn nämlich — und das übersieht die Klägerin bei ihrer diesbezüglichen Argumentation — derartige Abgaben in der Verordnung Nr. 160/66 untersagt wurden und wenn der Rat selbst im Rahmen dieser Regelung die Erhebung von Abgaben unter Beachtung bestimmter, von ihm festgelegter Kriterien angeordnet hat, so kann eine solche Bela stung naturgemäß nicht als eine im Sinne der Verordnung Nr. 160/66 verbotene Abgabe angesehen werden.
Gibt demnach das Fehlen eines Blindversuchs und eines entsprechenden Abzuges in der Analysemethode des Anhangs V der Verordnung Nr. 83/67 keinen Anlaß zu Kritik, so muß ein Gleiches — wie sich schnell zeigen läßt — offensichtlich auch für den von der Klägerin an zweiter Stelle angeführten Umstand gelten, daß die Ergebnisse der Untersuchung bei Anwendung der angeordneten Methode von Untersuchungsperson zu Untersuchungsperson differieren sollen. Nach allen bereits angeführten Überlegungen und solange es sich nicht — was der Fall zu sein scheint — um exorbitante Schwankungen handelt, ist auch diese Besonderheit des Untersuchungsverfahrens schwerlich kritisierbar. Insbesondere kann nicht, wie es die Klägerin für richtig hält, daran gedacht werden, in jedem Fall im Hinblick auf die genannten möglichen Schwankungen einen pauschalen Sicherheitsabzug gutzuheißen. Das muß schon deshalb ausscheiden, weil sich die befürchteten Ungenauigkeiten auch zugunsten der Importeure auswirken können und weil in einem solchen Falle bei einem pauschalen Sicherheitsabzug der Schutzzweck der Regelung in Gefahr käme.
In der Untersuchung der von der Klägerin vorgebrachten Kritik ist somit nur noch zu dem dritten, eingangs erwähnten Punkt Stellung zu nehmen, nämlich zu den Schwankungen der Buttersäurezahl im Milchfett, die in dem vom Rat angeordneten Untersuchungsverfahren, das insofern von einem Durchschnittswert ausgeht, ebenfalls nicht berücksichtigt worden sind.
In diesem Zusammenhang liegt es von vornherein nahe, die von der Klägerin ausgesprochene Kritik deswegen nicht gelten zu lassen, weil wir es mit einer Gesamtheit von Regeln zu tun haben, bei der Pauschalierungen in verschiedener Hinsicht eine Rolle spielen, ohne daß dies — ich erinnere an den dem Rat zustehenden Ermessensspielraum — anfechtbar erschiene. So wird bekanntlich nicht jede Importware genau nach ihrem Gehalt an Milchfett taxiert, sondern es sind innerhalb der Tarifnummer 18.06 Gruppen gebildet worden, die trotz unterschiedlicher Fettgehalte der gleichen Belastung unterliegen. Außerdem folgen die beweglichen Teilbeträge nicht den Schwankungen der Abschöpfungssätze, sondern es werden die Abgaben nur einmal pro Vierteljahr nach dem Mittel der cif-Preise festgelegt. In einem solchen System muß es tatsächlich folgerichtig erscheinen, auch von durchschnittlichen Buttersäurezahlen des Milchfetts auszugehen und die existierenden Schwankungen zu vernachlässigen. Gewiß, vorstellbar wäre es, im Interesse einer exakten Belastung des Milchfettgehaltes hinsichtlich der genauen Buttersäurezahl einen vom Importeur zu erbringenden Gegenbeweis zuzulassen. Es wurde aber im Verfahren nicht nur nicht klar, wie er in sicherer Weise und ohne beträchtliche Erschwerung des Zollverfahrens geführt werden sollte; maßgeblich ist vor allem, daß es sich insoweit um eine Zweckmäßigkeitsfrage handelt, die so lange nicht erlaubt, von einem Rechtsverstoß zu sprechen, als die tatsächlich getroffene Regelung — wie gezeigt — einen übermäßigen Belastungseffekt nicht hat. Insbesondere muß auch im gegenwärtigen Zusammenhang die Überlegung ausscheiden, es sei im Hinblick auf die äußersten Werte möglicher Schwankungen der Buttersäurezahl stets ein Abzug vorzunehmen, würde doch auf diese Weise bei einer Abweichung von den Durchschnittswerten zugunsten der Importeure der Schutzzweck der Regelung wegen unzureichender Belastung des tatsächlichen Milchfettgehalts offensichtlich nicht mehr erreicht.
Demnach ist im gegenwärtigen Zusammenhang nur noch zu fragen, ob die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Buttersäurezahl — wie die Klägerin meint — eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots deswegen mit sich bringt, weil sie in Anbetracht der tatsächlich existierenden Schwankungen der Buttersäurezahl nach Jahreszeit und Lebensbedingungen zu einer unterschiedlichen Belastung von Waren mit gleichem tatsächlichen Milchfettgehalt führen kann. Mit der Kommission ist jedoch auch diese Frage zu verneinen. Insofern ist wesentlich, daß durch den genannten Umstand alle Importeure in gleicher Weise betroffen werden können. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Buttersäurezahl je nach Herkunft aus bestimmten Ländern schwanken würde und wenn sich so bei Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme eine unterschiedliche Taxierung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Importeure ergeben würde. Dafür sind indessen nach allen Erklärungen im Verfahren keine ausreichend substantiierten Behauptungen und Anhaltspunkte zu erkennen.
Zu der von der Klägerin des Ausgangs verfahrens im einzelnen geäußerten Kritik kann folglich festgehalten werden, daß sie keinen Anlaß bietet, Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 83/67 in Verbindung mit Anhang V zu dieser Verordnung als rechtswidrig anzusehen. An diesem Ergebnis würde sich übrigens auch nichts ändern, wenn erwiesen wäre, daß in einem anderen Mitgliedstaat schon zu jener Zeit ein genaueres, nämlich das gaschromatographische Verfahren, zur Ermittlung des Milchfettgehaltes angewandt worden ist, denn selbstverständlich könnte die Tatsache, daß sich ein Mitgliedstaat insoweit vertragswidrig verhalten hat, nicht die Konsequenz haben, daß in anderen Mitgliedstaaten ebenso verfahren werden mußte.
Meine Stellungnahme zu dem Vorlage- verfahren Lütticke kann ich damit freilich noch nicht abschließen. Zu fragen bleibt nämlich noch, ob Anlaß besteht, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 83/67 darüber hinaus unter anderen Gesichtspunkten ex officio zu prüfen. Dies regt die Klägerin des Ausgangsverfahrens bekanntlich mit der Begründung an, es komme beim Erlaß von Ratsverordnungen häufig zu Fehlern und Irrtümern, und darauf zielt insbesondere ihr Antrag ab, von den kompetenten Gemeinschaftsorganen die Vorlage aller Protokolle, Entwürfe und Materialien zu An hang V der Verordnung Nr. 83/67 sowie zu der später erlassenen Verordnung Nr. 1061/69 zu verlangen, damit ersichtlich werde, von welchen Erwägungen beim Erlaß der kritisierten Regelung und ihrer späteren Änderung ausgegangen worden ist, und damit auch die Korrektheit des Gesetzgebungsverfahrens überprüft werden könne.
Mit der Kommission glaube ich indessen, daß diesem Ansinnen nicht stattgegeben werden sollte. Auch wenn von einem nationalen Gericht nach der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung schlechthin gefragt wird, wird man sich im Vorabentscheidungsverfahren auf die Prüfung der zur Gültigkeit vorgetragenen Bedenken und Gesichtspunkte beschränken müssen. Eine Ausweitung der Untersuchung ohne irgendein Anzeichen, und sei es auch nur ein von einer Partei vorgetragenes Indiz, halte ich nicht für vertretbar. Offensichtlich würde das Vorlageverfahren auf diese Weise zu sehr belastet und der Gefahr unnötiger Verzögerung ausgesetzt. Dazu besteht trotz gelegentlicher Fehler und Irrtümer in Ratsverordnungen, die sicher keine entsprechende Vermutung für die gesamte Ratsgesetzgebung begründen, um so weniger Anlaß, als davon ausgegangen werden kann, daß die Wachsamkeit der an der Ausarbeitung von Gemeinschaftsverordnungen beteiligten Instanzen die Durchführung etwaiger Kontrollen gewährleistet, wo sie angebracht erscheinen. Der Gerichtshof wird demgemäß davon absehen können, durch Heranziehung der von der Klägerin bezeichneten Unterlagen eine weitere Aufklärung über die Hintergründe der getroffenen Regelung zu betreiben und zu untersuchen, ob das Gesetzgebungsverfahren (was erforderliche Mehrheiten, wirksame Vertretung der Mitgliedstaaten, Formund Fristvorschriften angeht) ordnungsgemäß verlaufen ist.
Abschließend kann ich daher meine Meinung zu der Vorlagefrage des Finanzgerichts München wie folgt zusammenfassen:
Die Untersuchung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 83/67 in Verbindung mit der Anlage V zu dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführten Erwägungen nichts ergeben, was gegen die Gültigkeit der genannten Vorschriften sprechen könnte.