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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1973 – C-30/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:7

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 24. januar 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Rechtsfragen, welche die vorliegende Rechtssache aufwirft, ähneln denjenigen, mit denen ich mich kürzlich hier vor Ihnen anläßlich einer Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auseinanderzusetzen Gelegenheit hatte, die darauf gestützt war, die Italienische Republik habe die Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen nicht durchgeführt oder jedenfalls die tatsächliche Durchführung verzögert.

Heute geht es um Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft.

Auf diesem Sektor des gemeinsamen Agrarmarktes müßte sich das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage eigentlich schon allein aus der Festsetzung der Referenz-, Grund- und Einkaufspreise in bestimmter Höhe ergeben, vorausgesetzt, daß die Mitgliedstaaten davon absehen, ihre nationalen Märkte zu stützen. Im Falle einer zufälligen vorübergehenden Überproduktion kann die Kommission nach geltendem Recht (insbesondere aufgrund der Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 158/66 des Rates) bestimmen, daß Erzeugnisse, deren Qualität unter den festgesetzten Normen liegt, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen; sie kann auch gegebenenfalls strengere Normen einführen.

Wenn sich jedoch diese kurzfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes als unzureichend erweisen, wird eine langfristigere Politik notwendig, die darauf abzielt, das Produktionspotential zu drosseln.

Zu einem solchen Schritt hat sich der Rat am Ende des Jahres 1969 bei Tafeläpfeln und -birnen sowie bei Pfirsichen entschlossen. Das Angebot überstieg bei diesen Früchten aus strukturellen Gründen die Nachfrage. Diese Situation war dadurch zustande gekommen, daß in den vorangegangenen Jahren umfangreiche Neuanpflanzungen angelegt worden waren, neben denen die alten Obstplantagen fortbestanden. Außerdem war diese Überproduktion oftmals von unbefriedigender Qualität und die Sorten entsprachen in manchen Fällen nicht den Verbraucherwünschen.

Dem Beispiel einiger Staaten (Belgien und Niederlande) folgend hat sich daher der Rat bemüht, die Produzenten mittels finanzieller Anreize zur Verringerung der Anbauflächen zu bewegen. Zu diesem Zwecke schuf er in der Verordnung Nr. 2517/69 vom 9. Dezember 1969, die später durch die Verordnung Nr. 2475/70 abgeändert wurde, ein System von Rodungsprämien. Die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen finden sich in den Verordnungen Nr. 2637/69 und Nr. 2565/70 der Kommission.

Dieses System, dessen Anwendung den Mitgliedstaaten oblag, läßt sich wie folgt skizzieren:

Produzenten, die vor dem 1. März 1973 die Rodung ihrer Bäume durchführten, hatten unter der Bedingung, daß sie bindend darauf verzichteten, während eines Zeitraums von fünf Jahren Neupflanzungen der in Betracht kommenden Obstbäume anzulegen, einen Anspruch auf Gewährung einer Prämie, deren Höhe sich nach der Art der Anpflanzung richtete und je Hektar gerodeter Fläche festgesetzt wurde.

Anträge auf Gewährung der Prämien konnten bis zum 1. März 1971 gestellt werden.

Die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen hatten die Aufgabe, diese Anträge zu bearbeiten, die darin gemachten Angaben zu überprüfen und nach Registrierung der Verpflichtungserklärung des Landwirts deren Zulässigkeit festzustellen.

Sie harten ferner die Pflicht nachzuprüfen, ob die Rodungen tatsächlich erfolgten und bei positivem Prüfungsergebnis eine Bescheinigung auszustellen, durch deren Vorlage bei der zuständigen nationalen Behörde der Betroffene die Auszahlung der Prämie erreichen konnte. Die Mitgliedstaaten hatten die Mittel für die Prämienzahlung aufzubringen, jedoch mußte ihnen der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft die Hälfte der dadurch entstandenen nachgewiesenen Unkosten erstatten.

Dieses System, das einen Anreiz zur Verringerung der Produktion gewisser Obstarten bieten sollte, beruht technisch auf dem gleichen Verfahren, wie dasjenige, das der Rat einige Wochen zuvor eingeführt hatte, um die in der Milchproduktion festgestellten Überschüsse abzubauen. Seine tatsächliche Durchführung hing von den Maßnahmen ab, welche die Staaten sowohl auf Verwaltungsebene als auch im Rahmen der Haushaltsführung zu ergreifen hatten.

Während bereits im Rechnungsjahr 1971 vier der Mitgliedstaaten beim Europäischen Fonds die teilweise Erstattung der an ihre Staatsbürger gezahlten Prämien beantragten, stellte sich heraus, daß in Italien keine Prämien gewährt worden waren, obwohl annähernd 20000 Landwirte für eine Gesamtfläche von etwa 40000 Hektar vor dem Stichtag des 1. März 1971 entsprechende Anträge gestellt hatten.

Der Landwirtschaftsminister hatte lediglich gewisse Verwaltungsbestimmungen im Hinblick auf die Bearbeitung dieser Anträge erlassen. Dagegen waren keine haushaltsrechtlichen Maßnahmen ergangen, um die Auszahlung der Prämien zu ermöglichen.

Dabei hatte die Kommission es nicht versäumt, am 3. Februar 1971 die italienische Regierung auf diese Verzögerung hinzuweisen, welche die Wirksamkeit der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik in Frage zu stellen drohte, und hatte sie gleichzeitig aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die unumgänglichen nationalen Maßnahmen zu ergreifen.

Da diese Aufforderung unbeantwortet blieb, entschloß sich die Kommission, das in Artikel 169 des Vertrages von Rom vorgesehene Verfahren einzuleiten. Nachdem sie zu diesem Zwecke der italienischen Regierung am 2. Juni 1971 in aller Förmlichkeit mitgeteilt hatte, daß die Nichtanwendung der Rodungsprämienregelung einen Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht darstellt und schwere Schädigungen der Marktregelung nach sich zieht, forderte sie die Regierung auf, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern. Angesichts des fortdauernden Schweigens der italienischen Regierung blieb der Kommission nichts anderes übrig, als am 14. Oktober 1971 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, wie sie einer Klage wegen Verstoßes gegen Vertragspflichten voranzugehen hat.

Es dauerte bis zum 29. November 1971, ehe sie vom Ständigen Vertreter Italiens lediglich die Mitteilung erhielt, das Schema eines die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Zahlung der Rodungsprämien betreffenden Gesetzentwurfs sei einige Wochen zuvor den Fachministern zugeleitet worden und werde in allernächster Zukunft dem Kabinett unterbreitet.

In Beantwortung der einen Monat später erfolgten Anfrage des Generaldirektors für Landwirtschaft nach dem Stand der Prämienantragsbearbeitung, nach den Flächen, auf denen bereits Rodungen durchgeführt worden seien, und nach der Kontrolle dieser Rodungen beschränkte sich die Ständige Vertretung Italiens am 25. März 1972 auf die Mitteilung, die Verfahrensrichtlinien über die Entgegennahme von Anträgen und die an Ort und Stelle vorzunehmenden Nachprüfungen seien seit langem ergangen. Dagegen sei es nicht möglich gewesen, gegenüber den Antragstellern eine formelle Verpflichtung zu übernehmen, denn hinsichtlich der nationalen Maßnahmen zur Bereitstellung der notwendigen Geldmittel [sei] das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Der Information halber wurde die Zahl der in der vorgeschriebenen Frist eingegangenen Anträge mit 19706 und die Größe der gerodeten Anbauflächen mit 40415 Hektar beziffert.

Die Kommission war der Auffassung, daß Italien der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen und der Vertragsverstoß bereits vollendet sei; sie hat deshalb am 8. Juni 1972 vor dem Gerichtshof auf Feststellung geklagt, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht sämtliche Bestimmungen erlassen hat, um auf ihrem Gebiet die wirksame Durchführung der Prämienregelung für die Rodung gewisser Obstbaumarten sicherzustellen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen Nr. 2517/69 des Rates und Nr. 2637/69 der Kommission verstoßen hat. Das Vorbringen der Kommission ist im Sitzungsbericht ausführlich dargelegt worden. Es nochmals vorzutragen, erscheint mir deshalb unnötig. Ich möchte lediglich bemerken, daß die Kommission nicht den Nachweis zu erbringen versucht, die Italienische Republik habe es absichtlich abgelehnt, das Rodungsprämiensystem zu verwirklichen, oder habe keine der zu seiner Durchführung notwendigen Bestimmungen getroffen.

Die Kommission macht Italien nur zum Vorwurf, nicht rechtzeitig sämtliche notwendigen Bestimmungen getroffen zu haben, so daß objektiv die konkrete Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen auf italienischem Gebiet nicht habe sichergestellt werden können.

Deshalb haben Sie die Klägerin aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erläutern, welche weiteren Maßnahmen, außer der Prämienzahlung, der italienische Staat — in welcher Frist — hätte ergreifen müssen, um den ihm obliegenden Verpflichtungen zu genügen.

Es ist deshalb angebracht, zunächst auszuführen, welche Verpflichtungen den einzelnen Mitgliedstaaten auferlegt waren, und sodann daran Art und wirkliche Tragweite der von den italienischen Behörden getroffenen Maßnahmen zu messen. Schließlich ist zu prüfen, ob der Umstand, daß diese Behörden es verabsäumt haben, innerhalb vertretbarer Fristen einige derjenigen Maßnahmen zu ergreifen, die eine tatsächliche Anwendung der Prämienregelung für die Rodung von Obstbäumen erlaubt hätten, im Sinne Ihrer Rechtsprechung einen Verstoß nach Artikel 169 des Vertrages darstellt.

Aus den Verordnungen Nr. 2517/69 und Nr. 2637/69 in der geänderten Fassung von 1970 ergeben sich für die Mitgliedstaaten zwei Gruppen von Verpflichtungen:

Die erste Gruppe betrifft die Einführung eines im übrigen recht einfachen Verwaltungsverfahrens, das zunächst die in Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung Nr. 2637/69 vorgesehenen der Rodung vorausgehenden Erhebungen umfaßt.

In diesem Zusammenhang sind folgende Maßnahmen zu nennen:

1. Bezeichnung der für die Entgegennahme von Anträgen auf Prämiengewährung zuständigen Behörde.

2. Prüfung der in den Anträgen gemachten Angaben durch die zu diesem Zwecke benannten Bediensteten (von Vollpflanzungen beanspruchte Fläche; Zahl der Bäume bei verstreuten Pflanzungen oder Mischkulturen; ungefähres Alter und Erziehungsform der Bäume); für die zu rodenden Bäume mußten die gleichen Angaben erbracht werden; des weiteren mußten die Baumsorten und die Ernteerträge im Laufe der letzten drei Jahre, schließlich auch der für das Roden vorgesehene Zeitpunkt angegeben werden.

3. Registrierung der Verpflichtung des Landwirts, für die Dauer von fünf Jahren nach der Rodung auf jegliche Neuanpflanzung von Apfel-, Birnoder Pfirsichbäumen zu verzichten.

Nach dieser einleitenden Prüfung stellt die zuständige nationale Behörde die Zulässigkeit des Antrags fest. In dieser Hinsicht ist anzumerken, daß dieser Behörde durch die Gemeinschaftsverordnungen keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt worden ist. Sie ist vielmehr gesetzlich gebunden und muß jeden Antrag, der die in den Verordnungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, für zulässig erklären. In einer zweiten Phase, d. h. nach der Rodung, obliegt es den nationalen Bediensteten, die Durchführung der Rodung festzustellen und deren Zeitpunkt zu bescheinigen.

Mit der Vorlage dieser Bescheinigung erbringt der Landwirt den geforderten ausreichenden Nachweis, um gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2517/69 die Auszahlung der Prämie zu erreichen.

Die zweite Gruppe von Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten auferlegt sind, besteht darin, die Auszahlung der Prämien sicherzustellen. Dies schließt für den innerstaatlichen Bereich ein, daß im Haushaltsplan Mittel für diesen Zweck ausgewiesen werden.

Das kann im Wege einer Generalermächtigung der Exekutive durch das Parlament geschehen, um so der Verwaltung Mittel zur Verfügung zu stellen, die im Laufe des Haushaltsjahrs zur Verwirklichung der von den Gemeinschaftsorganen beschlossenen Aktionen verwandt werden können. In Italien ist dagegen bekanntlich eine Einzelermächtigung des Gesetzgebers in allen Fällen erforderlich, in denen die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift die Inanspruchnahme öffentlicher Gelder verlangt.

Schließlich möchte ich noch bemerken, daß die Prämienregelung für die Rodung von Obstbäumen vorübergehend eingeführt worden ist: Die Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung müssen in drei Jahren abgeschlossen sein, denn äußerster Termin für die Rodungen ist der 1. März 1973. Dagegen konnten Anträge auf Prämiengewährung nur bis zum 1. März 1971 gestellt werden.

Obwohl somit den nationalen Behörden keine starren Fristen vorgeschrieben waren, in denen sie die zur Durchführung der Verordnungen notwendigen Einzelmaßnahmen zu treffen hatten, versteht es sich doch von selbst, daß diese jedenfalls so rechtzeitig ergehen mußten, daß die Aktion überhaupt entsprechend den Vorstellungen der Kommission abgewikkelt werden konnte.

Nun waren einerseits die Grundverordnung und die erste Ausführungsverordnung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1970 für jeden Mitgliedstaat verbindlich.

Andererseits erstreckt sich der für das Roden von Bäumen günstigste Zeitraum von Oktober bis März, vom Ende der Ernte bis zum erneuten Wachstum. Die Mitgliedstaaten verfügten somit über eine Frist von acht bis neun Monaten, in der sie in der Lage waren, geeignete Bestimmungen zu erlassen, damit die Rodungen im Herbst 1970 tatsächlich anlaufen konnten.

Dieser Art waren also die Durchführungsmaßnahmen, die von den nationalen Behörden gefordert wurden, und die zeitlichen Grenzen, in denen sie zu treffen waren, wobei zu bemerken ist, daß Landwirte, die bereits im Laufe der Monate Oktober oder November 1970 Rodungen vorgenommen hatten, schon von diesem Augenblick an aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnungen ein subjektives Recht auf Prämienzahlung hatten.

Es ist nun zu prüfen, ob die von den italienischen Behörden getroffenen Maßnahmen ausreichten, um die tatsächliche Durchführung des Prämiensystems unter Beachtung der dargelegten Voraussetzungen zu gewährleisten.

In dieser Hinsicht ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen, daß der Minister für Landwirtschaft und Forsten am 14. Februar 1970 die lokalen Behörden von der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 2517/69 in Kenntnis setzte und erklärte, er behalte sich vor, sobald wie möglich sachdienliche Weisungen für die Prämiengewährung zu erteilen. Zugleich ergriff er eine erste Maßnahme — die jedoch lediglich auf die Erhaltung des bestehenden Zustandes abzielte —, indem er den Behörden untersagte, Subventionen zu den Kosten der Anlage von Apfelgärten und der Anpflanzung von Birn- und Pfirsichbäumen zu gewähren. Mit dieser Maßnahme wurde also lediglich für die Zukunft der Ausweitung solcher Anpflanzungen ein Riegel vorgeschoben, jedoch nicht die Verringerung der bepflanzten Flächen gefördert.

Allerdings erteilte der Minister den Provinzialaufsichtsbehörden in einem Rundschreiben vom 12. Mai 1970 genaue Weisungen über die Aufnahme der Prämienanträge, die Prüfung der darin enthaltenen Angaben, die Überwachung der Rodungen und die Gewährung der Prämien. Diesem Rundschreiben waren Muster der dabei zu benutzenden Formblätter beigefügt.

Diese Weisungen waren vollständig; sie sind auch rechtzeitig ergangen. Sie waren aber nicht vollziehbar, denn am Ende des Rundschreibens war ausgeführt, die Dienststellen der Provinzialverwaltung sollten zwar, solange nicht ein Gesetz ergangen ist, in dem die für die Verwirklichung der hier vorgesehenen Maßnahmen notwendigen Geldmittel bereitgestellt werden, den Inhalt des Rundschreibens in dem erforderlichen Umfange bekanntmachen, sich aber im übrigen darauf beschränken, die Anträge der in Frage kommenden Landwirte entgegenzunehmen.

Die Regierung unterband so die tatsächliche Durchführung des Prämiensystems, indem sie diese von der Vornahme eines Gesetzgebungsaktes abhängig machte, der zu jener Zeit nachweislich noch nicht einmal bis zum Entwurf gediehen war. Unter dem Druck nicht nur verschiedener Betriebsinhaber, die Prämien beantragt hatten, sondern auch lokaler Vereinigungen und Körperschaften ermächtigte der Landwirtschaftsminister die Provinzialaufsichtsbehörden in einem weiteren Rundschreiben vom 26. November 1970 zu den vorherigen an Ort und Stelle vorzunehmenden Prüfungen. Indessen gingen die Weisungen, die sofort durchgeführt werden konnten, über diesen Punkt nicht hinaus. Der Minister wies vielmehr erneut darauf hin, daß das notwendige Gesetz noch nicht ergangen sei und nicht abzusehen sei, wann dies geschehen werde. Unter diesen Umständen halte er es für ausgeschlossen, daß die Aufsichtsbehörden in bezug auf die Gewährung von Prämien förmliche Verpflichtungen übernähmen. Damit war nicht allein die Auszahlung der Prämien sine die hinausgeschoben, sondern die Verwaltung war darüber hinaus auch außerstande, die Rodungen festzustellen und deren tatsächliche Vornahme sowie deren Zeitpunkt zu bescheinigen.

Die Aufsichtsbeamten wurden in dem neuerlichen Rundschreiben allenfalls ermächtigt, eine vorläufige Rodungserlaubnis zu erteilen, falls sie dies für zweckmäßig erachteten.

Dadurch kam das Verwaltungsverfahren einen Schritt weiter. Etliche Landwirte konnten zwar — die entsprechende Erlaubnis vorausgesetzt — mit der Vornahme der Rodungen beginnen, sie hatten aber keinerlei Sicherheit, dafür eine Prämie zu erhalten. Daraus ist zu ersehen, daß die tatsächliche Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen praktisch nicht möglich war.

Außerdem eröffnete der Minister einen gewissen in den Gemeinschaftsverordnungen nicht vorgesehenen Ermessensspielraum, indem er die Rodungserlaubnis von behördlichen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig machte.

Wie diese Dinge auch immer beurteilt werden mögen, schon der Zeitpunkt, in dem dieses Rundschreiben erging, der 26. November 1970, zeugt von einer Verzögerung, denn in diesem Augenblick waren von dem im Winter 1970/71 für Rodungen günstigen Zeitraum bereits annähernd zwei Monate verstrichen.

Das Gesetzgebungsverfahren wiederum, das nach geltendem öffentlichen Recht in Italien zur Bewilligung der für die Prämienzahlung erforderlichen Haushaltsmittel nötig ist, war zu jener Zeit noch nicht eingeleitet, denn der Kommission wurde noch am 29. November 1971, also sogar noch nach Ablauf der in der begründeten Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist, mitgeteilt, es sei das Schema eines Gesetzentwurfs ausgearbeitet und den Fachministern zugeleitet worden. Im März 1972 befand sich dieser Vorentwurf noch im Stadium interministerieller Beratungen; dem Parlament war er noch nicht vorgelegt worden. Erst später ist er an die gesetzgebenden Organe gelangt. Der italienische Regierungsvertreter hat Ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 1973 immerhin mitteilen können, der Landwirtschaftsausschuß des Senats habe sich in einer Stellungnahme vom selben Tage für die Annahme des Entwurfes ausgesprochen.

Läßt sich also heute eine baldige Gesetzesverabschiedung absehen, so bleibt doch festzustellen, daß Italien in dem Zeitpunkt, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief, und auch zur Zeit der Klageerhebung durch die Kommission noch nicht sämtliche Bestimmungen in Kraft gesetzt hatte, die zur Anwendung des Rodungsprämiensystems notwendig waren. Das Land hatte seine Verwaltung nicht mit Mitteln ausgestattet, um die Prämienzahlung sicherzustellen.

Selbst wenn aber die Regierung alle nur denkbaren Verwaltungsßnahmen veranlaßt hätte, um den Landwirten die Vornahme von Rodungen zu ermöglichen, so würde doch bereits die unterbliebene Auszahlung der Prämien für sich allein genommen die Feststellung rechtfertigen, daß Italien gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat.

Denn aus dem Gemeinschaftsrecht entsteht für die Mitgliedstaaten so etwas wie eine Erfolgshaftung.

Um den Nachweis eines Vertragsverstoßes im vorliegenden Falle zu erbringen, genügt es, kurz auf Ihre Rechtsprechung einzugehen.

Erstens ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Staat gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, auf die Klageerhebung als den entscheidungserheblichen Zeitpunkt abzustellen. Sie haben für diesen Zeitpunkt zu entscheiden, ob ein Verstoß vorlag, und brauchen nicht zu untersuchen, ob der beklagte Staat später Maßnahmen getroffen hat, um den Verstoß zu beheben. So haben Sie insbesondere in Ihren Urteilen vom 19. Dezember 1961 (Kommission/Italienische Republik, 7/61 — Slg. 1961, 695) und vom 13. Juli 1972 (Kommission/Italienische Republik, 48/71) entschieden.

Zweitens kann ein Verstoß im Sinne des Artikels 169 des Vertrages darin liegen, daß die Behörden eines Mitgliedstaats keine Anstalten machen, die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung einer Gemeinschaftsverordnung zu ergreifen, die für den betreffenden Staat verbindlich ist und außerdem unmittelbare Geltung besitzt, d. h. subjektive Rechte der einzelnen begründet (EuGH 17. Februar 1970 — Kommission/Italienische Republik, 31/69 — Slg. 1970, 33).

Die tatsächliche Ausführung der Gemeinschaftsvorschriften obliegt den Staaten. Nicht bloß die Nichtausführung, sondern auch die verzögerte Ausführung dieser Vorschriften ist als Verstoß gegen den Vertrag zu qualifizieren.

Im vorliegenden Falle hätte die gemeinschaftliche Aktion zur Sanierung der Obsterzeugung, wie sie für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehen und seit Anfang 1970 in Vorschriften niedergelegt war, ersichtlich zu Beginn des nächsten Herbstes in Angriff genommen werden müssen. Dies ist in Italien, wie feststeht, nicht geschehen. Nach den an sie ergangenen Weisungen waren die zuständigen Dienststellen lediglich befugt, ab Mai 1970 Anträge entgegenzunehmen und später auch zu prüfen sowie die Rodung von Bäumen zu genehmigen, dies jedoch nur unter Vorbehalt und ohne eine Verpflichtung zur Prämiengewährung zu übernehmen.

Schließlich obliegen die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht ergeben, den Staaten als solchen. Sie haften nach Artikel 169, ganz gleich, welches Staatsorgan durch seine Untätigkeit den Vertragsverstoß herbeigeführt hat, handle es sich dabei auch um eine kraft Verfassungsrechts völlig unabhängige Institution wie das Parlament (EuGH 5. Mai 1970 — Kommission/Königreich Belgien, 77/69 — Slg. 1970, 244; EuGH 18. November 1970, Kommission/Italienische Republik, 8/70 — Slg. 1970, 967).

Das Untätigbleiben des Parlaments kann deshalb nicht mit Erfolg als Fall höherer Gewalt ins Feld geführt werden, um den mangelnden Vollzug einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zu rechtfertigen.

Ohne ausdrücklich die Abweisung der von der Kommission erhobenen Klage zu beantragen, macht die beklagte Regierung jedoch zu ihrer Rechtfertigung geltend, das Parlament sei, wie sie selber, wegen der schweren politischen Krise, die vom Ende des Jahres 1971 bis in die ersten Monate des Jahres 1972 hinein die Tätigkeit der italienischen Verfassungsorgane beeinträchtigt habe, nicht in der Lage gewesen, das Gesetzgebungsverfahren zur Bewilligung der für die Prämienzahlung notwendigen Haushaltsmittel zum Abschluß zu bringen.

Die nach der Wahl des Staatschefs erfolgte vorzeitige Parlamentsauflösung und die dadurch erforderlich gewordenen Parlamentsneuwahlen hätten der Einbringung und der Lesung eines Gesetzentwurfs, dessen Schema erst im November 1971 ausgearbeitet worden sei, im Wege gestanden.

Dieses Argument kann nicht durchgreifen. Ein ähnliches Vorbringen haben Sie bereits in der Rechtssache 8/70, Kommission gegen Italien, zurückgewiesen und ausgeführt, ein Mitgliedstaat könne zu seiner Entschuldigung nicht Schwierigkeiten — damals handelte es sich um eine Kabinettskrise — ins Feld führen, die erst zu einem viel späteren Zeitpunkt aufgetreten sind als dem, in dem die Verpflichtungen entstanden sind, deren Nichterfüllung zum Vorwurf gemacht wird.

Die gemeinschaftlichen Verordnungen über Rodungsprämien sind, wie bereits erwähnt, am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Die besagten Schwierigkeiten sind dagegen, selbst nach dem Vortrag der beklagten Regierung, erst im Herbst 1971, also mehr als 18 Monate später, aufgetreten. Gewiß mag es während dieser Zeit angesichts der dem Staat aufgebürdeten schweren Lasten zur Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des Landes schwierig gewesen sein, die notwendigen finanziellen Mittel freizumachen, jedoch kann nicht anerkannt werden, daß diese Schwierigkeiten eine dermaßen lange Verschleppung bei der Ausarbeitung, der Vorlage und der Annahme des Gesetzentwurfs zu rechtfertigen vermögen.

Wie dem auch sei, der Tatbestand des Vertragsverstoßes durch einen Staat wird jedenfalls nur durch objektive Merkmale bestimmt. Sie brauchen nur sein Vorliegen festzustellen: Im anstehenden Falle ergibt es sich aus der Tatsache, daß die Prämienregelung für die Rodung von Obstbäumen im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Kommission nachweislich noch nicht tatsächlich durchgeführt war, weil es insbesondere an einer gesetzlichen Regelung fehlte, durch die der Verwaltung die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt wurden.

Ich beantrage daher festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht sämtliche Bestimmungen getroffen hat, um auf ihrem Gebiet die tatsächliche Durchführung der Prämienregelung bei der Rodung von Obstbäumen sicherzustellen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen Nr. 2517/69 und Nr. 2637/69 verstoßen hat.

Ich beantrage ferner, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.