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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.02.1973 – C-56/72
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:18
In der Rechtssache 56/72
GODELIEVE GOETH-VAN DER SCHUEREN, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen am Obergerichtshof in Luxemburg, wohnhaft in 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen — im gegenwärtigen Verfahrensstadium — Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über die auf die Weiterzahlung der Auslandszulage gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 5. April 1972 sowie der Verfügung, mit der der Klägerin diese Zulage entzogen wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter R. Monaco und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin, die belgischer Staatsangehörigkeit ist, arbeitet als Beamtin der Kommission in Luxemburg. Am 1. Oktober 1971 schloß sie mit dem in Luxemburg wohnenden österreichischen Angestellten Goeth die Ehe.
2. Der Leiter der Personalabteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission richtete am 28. Oktober 1971 an die Klägerin folgendes Schreiben:
Aufgrund Ihrer am 1. Oktober 1971 erfolgten Eheschließung ist Ihr Anspruch auf Auslandszulage erneut geprüft worden. Aus der von Ihnen eingereichten Wohnsitzbescheinigung geht hervor, daß Ihr Ehemann seit dem 25. September 1964 in Luxemburg wohnt. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut ist es daher nicht möglich, Ihnen die Auslandszulage nach Ihrer Eheschließung weiterzugewähren, sie wird ab 1. Oktober 1971 gestrichen.
Die Ihnen im Oktober und November ausgezahlten Zulagebeträge werden in vier Raten von Ihren nächsten Bezügen einbehalten.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1971 bat die Klägerin den Abteilungsleiter ihren Fall erneut zu prüfen; sie machte geltend, da ihr Ehemann jedes Jahr die von den Behörden des Großherzogtums zu erteilende Arbeitsgenehmigung verlängern lassen müsse, habe er in Luxemburg nur einen vorläufigen Wohnsitz. Deshalb seien die in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut für den Entzug der fraglichen Zulage aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Abteilungsleiter wies dieses Argument mit Schreiben vom 14. Januar 1972 zurück und bestätigte seinen früheren Standpunkt.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 5. April 1972 an den Präsidenten der Kommission, das am 6. April in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, eine auf die Weiterzahlung der Auslandszulage gerichtete Beschwerde. Die Kommission ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
3. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat in Urteilen vom 7. Juni 1972 (Frau Bertoni-Sabbatini/Europäisches Parlament, 21/71, und Frau Baudin-Chollet/ Kommission, 32/71) entschieden, daß das Statut, indem es die Weiterzahlung der Zulage an einen Beamten, der durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, vom Erwerb der Eigenschaft als Familienvorstand im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut abhängig macht, eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten vorsieht. Der Gerichtshof hat deshalb die Verfügungen, mit denen die Zahlung der Zulage eingestellt wurde, aufgehoben.
Die Klägerin bat am 13. Juni 1972 den Abteilungsleiter unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil in der Rechtssache 20/71 um erneute Prüfung ihres Falles.
Der Abteilungsleiter erwiderte mit Schreiben vom 15. Juni: Ihr Antrag auf Wiedergewährung der Auslandszulage wird geprüft, sobald Rat und Kommission der Verwaltung mitgeteilt haben, welche praktischen Schlußfolgerungen aus dem von Ihnen genannten Urteil des Gerichtshofes zu ziehen sind.
Die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission gab durch Personalmitteilung Nr. 118 vom 29. Juni 1972 bekannt, daß im Anschluß an das Urteil in der Rechtssache 20/71 die Verwaltungsleiter der Europäischen Organe … am 16. dieses Monats beschlossen [haben], die aus diesem Urteil zu ziehenden Folgerungen auf alle Beamtinnen anzuwenden, die sich hinsichtlich der Vorschriften von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut in einer ähnlichen Lage wie Madame Bertoni befinden. Diese Maßnahme tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Die hierfür in Frage kommenden Beamtinnen wurden gebeten, sich zu melden.
Der Abteilungsleiter teilte der Klägerin durch Schreiben vom 5. Juli 1972 in Beantwortung ihres Schreibens vom 13. Juni mit, daß die Verwaltungsleiter im Anschluß an das von Ihnen in Ihrem oben bezeichneten Schreiben angeführte Urteil die vorerwähnte Entscheidung getroffen hätten; er fuhr dann wie folgt fort: Eine Prüfung Ihrer Akten hat ergeben, daß Ihre Lage mit der vom Gerichtshof in seinem Urteil behandelten vergleichbar ist; demzufolge wird Ihnen die Auslandszulage ab kommenden 1. Juli wieder gewährt. Diese Regelung greift jedoch in keiner Weise der Entscheidung über Ihre Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts vor.
4. Am 3. August 1972 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.
Die Kommission hat mit einem am 22. September 1972 eingereichten Schriftsatz, ohne in der Sache selbst Stellung zu nehmen, eine prozeßhindernde Einrede gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben. Die Klägerin hat mit einem am 23. Oktober 1972 eingereichten Schriftsatz die Begründetheit der Einrede bestritten.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede einzutreten.
Nach Artikel 26 § 3 der Verfahrensordnung ist der Kammerpräsident R. Monaco zur Vertretung des verhinderten Richters A. Trabucchi bestellt worden.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. November 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde vom 5. April für rechtswidrig und deshalb für nichtig zu erklären;
b) auf jeden Fall wegen der Gleichheit der Sachlage mit der Rechtssache Bertoni 20/71 die Streichung der Auslandszulage für rechtswidrig und nichtig zu erklären;
zu erkennen, daß deshalb die zu Unrecht einbehaltenen Zulagen rückwirkend vom Tag der Anwendung der rechtswidrigen Maßnahme, also vom 1. Oktober 1971 an, zu zahlen sind;
c) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission hält die Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig. Zur rechtzeitigen Anfechtung der Verfügung vom 28. Oktober 1971 hätte die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes binnen drei Monaten nach Zustellung entweder unmittelbar Klage oder eine Beschwerde und daran anschließend fristgerecht Klage erheben müssen. Die Klagefrist sei daher lange vor dem 5. April 1972, dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihre Beschwerde eingereicht habe, abgelaufen gewesen. Das Schreiben vom 14. Januar 1972 sei nur eine Bestätigung der früheren Entscheidung gewesen; der Gerichtshof habe jedoch stets entschieden, daß eine bestätigende Entscheidung keine neuen Klagefristen in Gang setzt.
Die Klägerin erwidert, das Schreiben vom 28. Oktober 1971 sei keine Entscheidung, sondern eine bloße Mitteilung. Andernfalls wären die Bediensteten gezwungen, auch vorbereitende Handlungen als beschwerende Maßnahmen anzusehen, gegen die der Betroffene binnen einer Frist, die jede gütliche Verhandlung unmöglich mache, Verwaltungsbeschwerde oder Klage erheben müsse. Hierdurch werde zwangsläufig das gegenseitige Vertrauen untergraben.
In dem Schreiben vom 28. Oktober sei lediglich mit sehr ungenauer Begründung, die in der Folge durch die vorgenannten Urteile des Gerichtshofes als rechtswidrig erkannt worden sei, angekündigt worden, daß die Auslandszulage nicht weiter gewährt werden könne und die zuviel gezahlten Beträge einbehalten würden. Es habe nichts enthalten, was die Klägerin auf seinen möglicherweise endgültigen Charakter hätte aufmerksam machen können; insbesondere kämen darin die Ausdrücke entscheiden oder Entscheidung nicht vor. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft enthielten schon die belanglosesten Entscheidungen einen Hinweis auf ihre Eigenschaft.
Der Ausdruck Entscheidung sei zum erstenmal in dem Schreiben vom 14. Januar 1972 verwendet worden. Nach Erhalt dieses Schreibens habe die Klägerin fristgerecht zunächst ihre Beschwerde vom 5. April und danach die vorliegende Klage erhoben.
Sollte der Gerichtshof das Schreiben vom 28. Oktober 1971 für eine Entscheidung halten, so stelle sich die Frage, ob der Abteilungsleiter für eine solche Entscheidung zuständig gewesen sei. Artikel 2 des Statuts besage zwar, daß jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt. Wenn sonach eine Delegierung auch grundsätzlich zulässig sei, sei doch im vorliegenden Fall zu prüfen,
ob auf den Abteilungsleiter tatsächlich Befugnisse übertragen waren;
ob bejahendenfalls die Delegierung ordnungsgemäß erfolgte und namentlich ob Bestimmungen der Kommission über die Einzelheiten der Ausübung der übertragenen Befugnisse bestehen;
ob gegebenenfalls die Delegierung möglicherweise von einer anderen Anstellungsbehörde als derjenigen erneuert worden ist, welche die Befugnisse zunächst übertragen hat;
ob gemäß der bei der Kommission geltenden Regelung der Abteilungsleiter nicht verpflichtet war, im Auftrag zu unterzeichnen.
Die Kommission müsse alle für eine Beantwortung dieser Fragen geeigneten Unterlagen zu den Akten geben.
Im übrigen sei der Abteilungsleiter auch bei Annahme einer ordnungsgemäßen Delegierung nicht befugt gewesen, eine rechtswidrige Entscheidung zu erlassen. Aus dem oben zitierten Urteil in der Rechtssache 20/71 ergebe sich, daß die angebliche Entscheidung vom 28. Oktober 1971 auf einer Statutsvorschrift beruht habe, deren Rechtswidrigkeit festgestellt sei.
Sollte der Gerichtshof dem Vorbringen der Klägerin nicht folgen, so müsse die Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens tragen, da sie die Klägerin irregeführt habe. Denn wenn das Schreiben vom 28. Oktober 1971 eine Entscheidung gewesen wäre, hätte der Abteilungsleiter das Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1971 logischerweise als eine Beschwerde ansehen und an die zuständige Stelle weiterleiten müssen; die Klägerin würde dann begriffen haben, worum es ging, und dementsprechend gehandelt haben.
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eine Abschrift der Nr. 156 (bis) ihrer Hausmitteilungen — Personalkurier vom 31. März 1971 vorgelegt, welche ihren Beschluß vom 26. Februar 1971über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut … übertragen sind, enthält. Sie beruft sich auf Artikel 7 dieses Beschlusses, der folgenden Wortlaut hat: Die Abteilungsleiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung üben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde übertragen worden sind: — hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen A, B, C und D und der Sonderlaufbahn L/A [durch Artikel]… 4, Anhang VII [zum Statut] — Auslandszulage (Sonderfälle)…. Hieraus ergebe sich, daß der Abteilungsleiter im vorliegenden Fall bei Erlaß der Entscheidung vom 28. Oktober 1971 im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe. Da hierin die Streichung eines Teils der Bezüge der Klägerin angeordnet werde, stelle sie eine beschwerende Maßnahme dar. Die — ebenfalls zu den Akten gegebenen — Gehaltsstreifen der Klägerin zeigten eindeutig, daß die Auslands zulage ab 15. November 1971 nicht mehr gezahlt worden sei. Die Klägerin hätte daher bei Meidung des Rechtsverlusts spätestens Mitte Februar 1972 eine Beschwerde oder eine Klage einreichen müssen. Das Schreiben vom 22. Dezember 1971 sei keine Beschwerde gewesen, denn es sei an den Abteilungsleiter gerichtet, obwohl nach Artikel 2 des oben genannten Beschlusses vom 26. Februar 1971 die Kommission die der Anstellungsbehörde im Statut durch Artikel 90 (Entscheidung über Anträge und Beschwerden) übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen A, B, C und D und der Sonderlaufbahn L/A ausübe. Auch wenn übrigens dieses Schreiben als Beschwerde anzusehen wäre, sei die Klage trotzdem unzulässig, da sie in diesem Fall im Hinblick auf die Fristenbestimmung des Artikels 91 des Statuts spätestens im April 1972 hätte eingereicht werden müssen. Die Klägerin entgegnet, eine Beschwerde könne auch auf dem Dienstweg eingereicht, d. h. unmittelbar an den Urheber der in der Beschwerde bezeichneten Maßnahme gerichtet werden. Sie bestreitet, daß eine Übertragung der Befugnis zur Entscheidung über die Streichung der Auslandszulage erfolgt sei.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die in der Kanzlei des Gerichtshofes am 3. August 1972 eingegangene Klage ist zunächst auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet, die nach Ansicht der Klägerin dem Stillschweigen der Kommission auf die Beschwerde vom 5. April 1972 zu entnehmen ist. Die Klägerin begehrt ferner die Feststellung, daß die Streichung ihrer Auslandszulage rechtswidrig und die Kommission verpflichtet sei, die angeblich zu Unrecht einbehaltenen Beträge zu zahlen.
3/6 Die Kommission hat durch Zwischenstreitantrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede wegen Versäumung der Klagefrist erhoben. Sie macht geltend, das Schreiben des Leiters der Personalabteilung vom 28. Oktober 1971, worin dieser feststellt, daß die Klägerin nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfülle, wie auch die erstmals aus dem Gehaltsstreifen vom 15. November 1971 ersichtliche tatsächliche Streichung dieser Zulage stellten beschwerende Maßnahmen im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts dar, so daß die Klägerin bei Meidung des Rechtsverlusts spätestens im Februar 1972 eine Beschwerde oder eine Klage hätte einreichen müssen. Sie habe dies jedoch versäumt, denn das an den Abteilungsleiter und nicht an die Anstellungsbehörde gerichtete Schreiben vom 22. Dezember 1971 könne nicht als Beschwerde angesehen werden. Selbst wenn man unterstelle, daß dieses Schreiben eine Beschwerde gewesen sei, hätte die Klägerin spätestens im April 1972 eine Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung einreichen müssen, die dem zwei Monate währenden Stillschweigen der Kommission auf dieses Schreiben zu entnehmen gewesen wäre.
7 Über die Einrede ist aufgrund von Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts in der bei Erlaß der erwähnten Maßnahmen geltenden Fassung — im folgenden als früherer Artikel 90 und früherer Artikel 91 bezeichnet — zu entscheiden, also ohne Berücksichtigung der durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160, S. 1 ff.) vorgenommenen Änderungen, die nach Artikel 90 dieser Verordnung erst am 1. Juli 1972 in Kraft getreten sind.
8/10 Das Schreiben vom 28. Oktober 1971 war eine beschwerende Maßnahme im Sinne des früheren Artikels 91 Absatz 1 des Statuts. Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, da in diesem Schreiben die Ausdrücke Entscheidung oder entscheiden nicht vorkämen, habe es somit nichts erhalten, was sie auf die Endgültigkeit der fraglichen Maßnahme hätte aufmerksam machen können. Mit der in dem Schreiben getroffenen Feststellung, daß es nach den in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut genannten Bedingungen … nicht möglich [ist], … die Auslandszulage weiter zu gewähren und daß sie … ab 1. Oktober 1971 gestrichen [wird] hat der Abteilungsleiter klar und unmißverständlich eine die Klägerin beschwerende Maßnahme erlassen.
11/12 Die Klägerin hat von den ihr hinsichtlich dieses Schreibens gegebenen Möglichkeiten, entweder innerhalb der Frist des früheren Artikels 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts unmittelbar Klage zu erheben oder ihr Klagerecht dadurch zu wahren, daß sie nach dem früheren Artikel 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einlegte, keinen Gebrauch gemacht. Ihr Schreiben vom 22. Dezember 1971 stellte keine Beschwerde dar, denn die Klägerin selbst hatte nicht die Absicht, ihm diese Rechtsnatur beizulegen, was namentlich daraus hervorgeht, daß sie es nicht an die Anstellungsbehörde richtete, sondern bei dieser eine Beschwerde im Sinne des früheren Artikels 90 des Statuts erst mit ihrem an den Präsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 5. April 1972 einreichte.
13/14 Sonach konnte die Klägerin seit Ende Januar 1972 die Entscheidung vom 28. Oktober 1971 nicht mehr im Klagewege anfechten. Es stand ihr zwar nach dem früheren Artikel 90 des Statuts frei, jederzeit eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten, was sie mit ihrem Schreiben vom 5. April 1972 auch getan hat, doch konnte eine solche Beschwerde ein neues Klagerecht für sie nicht begründen.
15 Da schließlich das Schreiben des Abteilungsleiters vom 14. Januar 1972 eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 28. Oktober 1971 ist, kann es für die Berechnung der fraglichen Fristen nicht in Betracht kommen.
16 Die Klage ist daher wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen.
Kosten
17 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.
18/19 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung der Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91 in ihrer vor dem 1. Juli 1972 in Geltung gewesenen Fassung,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.