Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.02.1973 – C-57/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:20
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 20. februar 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 — Einleitung
Die Prüfung des Ihnen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens stellt Sie vor die Aufgabe, sich mit der Gemeinschaftsregelung über die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke auseinanderzusetzen.
Sie hatten bereits über gewisse Modalitäten dieser Regelung zu befinden, und zwar in den verbundenen Rechtssachen 38 und 39/71, bei denen in einem der Ausgangs verfahren dieselbe Klägerin, die Firma Westzucker, beteiligt war (Urteil vom 26. Januar 1972, Slg. 1972, 1).
Im gegenwärtigen Verfahren steht das Prinzip der Gewährung von Denaturierungsprämien als solches im Mittelpunkt der Erörterungen. Es erscheint mir daher sachdienlich, kurz das allgemeine System dieser Regelung darzustellen.
Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, deren Grundlegung auf die Verordnung Nr. 1009/67 des Rates zurückgeht, ist dadurch geprägt, daß in den Jahren vor ihrer Errichtung die Lage auf dem Weltmarkt durch bedeutende Überschüsse gekennzeichnet war und die Zuckererzeugung in der Gemeinschaft mehrmals den Verbrauch überstiegen hatte.
Um zu einem zufriedenstellenden Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu gelangen, hat es der Gemeinschaftsgesetzgeber deshalb unternommen, für eine Übergangszeit, die 1975 zu Ende gehen müßte, die Zuckererzeugung einzuschränken. Zu diesem Zwecke legte er für die Herstellung in jedem einzelnen Mitgliedstaat jeweils eine Grundzuckermenge fest und ermächtigte die nationalen Behörden, für jede Zuckerfabrik eine Grundquote zu bestimmen.
Die Grundmengen wurden so testgelegt, daß der Bedarf der Gemeinschaft auf jeden Fall reichlich gedeckt ist. Außerdem sind die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen verpflichtet, allen ihnen angebotenen Zucker zum Interventionspreis der Gemeinschaft aufzukaufen. Zum Abbau der Überschüsse, die diese Verpflichtung hervorrufen kann, haben die Gemeinschaftsbehörden im wesentlichen zwei Regelungen vorgesehen:
einerseits eine Beihilfe in Gestalt von Erstarrungen bei der Ausfuhr nach Drittländern :
andererseits ein System zur Förderung der Denaturierung von Zucker, insbesondere der Verarbeitung zum menschlichen Verbrauch geeigneten Weiß- und Rohzuckers zu Futtermitteln; dieses System umfaßt verschiedene Einzelregelungen: Diejenige, die uns vorliegend interessiert, ist in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 enthalten, wonach die Interventionsstellen für Zucker, der zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht wurde, Denaturierungsprämien gewähren können.
Aufgrund des Artikels 9 Absatz 7 hat der Rat in seiner Verordnung Nr. 768/68 die Grundregeln für die Gewährung von Denaturierungsprämien aufgestellt. Die Kommission wurde beauftragt, hierzu Durchführungsbestimmungen zu erlassen und in dem nach Artikel 40 der Grundverordnung vorgesehenen sogenannten Verwaltungsausschußverfahren die Höhe der Prämie festzusetzen.
Für die Festsetzung der Prämie sind nach Darlegung des Rates objektive Kriterien in Betracht zu ziehen, die der zweckmäßigsten Verwendung nach Maßgabe der Lage auf dem Zuckermarkt und der Wettbewerbslage des Zuckers mit den anderen Futtermitteln, an deren Stelle er treten kann, Rechnung tragen.
Die Gewährung der Prämien setzt einen auf schriftlichen Antrag des Verarbeiters erteilten Denaturierungsprämienbescheid der nationalen Behörde voraus. Dieser Bescheid begründet die durch Stellung einer Kaution abgesicherte Verpflichtung zur Denaturierung des Zuckers unter den im Bescheid vorgesehenen Bedingungen sowie den Anspruch auf Prämienzahlung. Der Bescheid gilt vom Tage seiner Erteilung an bis zum Ende des elften Monats, der auf denjenigen folgt, in dem er erteilt worden ist.
Nachdem die Denaturierungsprämie für Weißzucker durch die Kommission nach zustimmender Stellungnahme des Verwaltungsausschusses mit Wirkung vom 1. Juli 1968 auf 14,03 Rechnungseinheiten je 100 kg festgesetzt worden war (Verordnung Nr. 840/68), wurde sie durch die nach dem gleichen Verfahren zustande gekommene Verordnung Nr. 354/69 auf 0 Rechnungseinheiten herabgesetzt. Diese am 27. Februar 1969 veröffentlichte Verordnung trat, wie ihr Artikel 2 bestimmte, am selben Tag in Kraft.
Uber die Gültigkeit dieser Verordnung bittet Sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das bei ihm von der Firma Westzucker anhängig gemachte Berufungsverfahren zu entscheiden.
Dieses Unternehmen hatte zwischen November 1968 und Mitte Februar 1969 in Frankreich 14075 Tonnen Zucker zur Denaturierung gekauft, aber erst am 28. Februar 1969 bei der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker die Erteilung eines Denaturierungsprämienbescheids beantragt, Unter Berufung auf die Verordnung Nr. 354/69 lehnte diese Behörde den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die daraufhin erhobene Klage in erster Instanz als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Firma Westzucker hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Juli 1972 das Verfahren ausgesetzt und Ihnen gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vorabentscheidung die Fragen vorgelegt,
1. ob Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 354/69 der Kommission zur Änderung der für Zucker festgesetzten Denaturierungsprämien rechtsgültig ist;
2. ob Artikel 2 dieser Verordnung rechtsgültig ist;
3. ob Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 833/68 der Kommission über Durchführungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken rechtsgültig ist.
II — Zuständigkeit der Kommission zur Aussetzung der bei Zucker angewandten Denaturierungsregelung
Die erste Vorlagefrage stellt Sie vor die Aufgabe, zunächst zu entscheiden, ob die Kommission befugt ist, die Prämienzahlung für die Denaturierung von Zucker auszusetzen. Wenn der Betrag auf 0 Rechnungseinheiten festgesetzt wird, bedeutet das im Grunde genommen, daß die getroffene Regelung, jedenfalls zeitweilig, aufgehoben wird, bis später beschlossen wird, erneut einen positiven Betrag für die Prämie festzusetzen .
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens spricht der Kommission eine derartige Zuständigkeit ab, da der Rat ihr gemäß Artikel 155 des Vertrages eine solche Befugnis nur durch ausdrückliche Bestimmung hätte einräumen können.
Sie stellt in dieser Hinsicht einen Vergleich an zwischen der Verordnung Nr. 768/68 des Rates, die die Grundregeln für die Gewährung von Denaturierungsprämien enthält, und der Verordnung Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor.
Diese letztere enthalt in Artikel 2 Absatz 2 eine eindeutige Bestimmung, wonach die periodische Festsetzung der Erstattung nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG ausgesetzt werden (kann], wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft kein Uberschuß an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Falle wird … keine Erstattung gewährt.
Die für Denaturierungsprämien geltende Verordnung enthält dagegen keine vergleichbare Bestimmung.
Daraus folgert die Firma Westzucker, daß die Kommission nicht befugt sei, die Zahlung dieser Prämien auszusetzen.
Diese Argumentation stößt auf mehrere Einwände:
1. Wie die Kommission darlegt, sieht die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in Übereinstimmung mit den Marktorganisationen für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse zwei Arten von Maßnahmen zur Marktregulierung und -Stabilisierung vor:
Die einen sind obligatorisch. Sie sind zwingend für das gesamte Wirtschaftsjahr vorgeschrieben: die lnterventionsstellen sind zu ihrer Durchführung verpflichtet. So verhält es sich namentlich mit der Verpflichtung, sämtlichen ihnen angebotenen Zucker zu kaufen (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67). So verhält es sich auch mit der Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr, die die Kommission nach Artikel 14 derselben Verordnung festzusetzen hat.
Andere Maßnahmen dagegen haben fakultativen Charakter. Sie sind nur dann zu ergreifen, wenn die Marktlage dies gebietet. So kann, wenn dazu ein Bedürfnis besteht, der Unterschied zwischen den Zuckerpreisen auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, vorausgesetzt, daß Uberschüsse für den Export zur Verfügung stehen. Desgleichen können die Interventionsstellen Denaturierungsprämien gewähren. Eine dahin gehende Verpflichtung besteht nur, wenn die Marktlage gebietet, zu diesem Mittel des Abbaus gewisser Überschüsse Zuflucht zu nehmen.
2. Die Erstattung bei der Ausfuhr und die Denaturierung von Zucker erfüllen in mancher Hinsicht in der gemeinsamen Marktorganisation denselben Zweck. Beide sind im Hinblick auf die besondere Situation der Gemeinschaft, die seinerzeit durch strukturell bedingte Überschüsse gekennzeichnet war, geeignete Mittel, um den Zuckerabsatz und den Abbau der Überschüsse sicherzustellen.
Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen diesen beiden Instrumenten zur Marktstabilisierung. Die Zuckerausfuhr deckt sich u. a. mit der Notwendigkeit, die Außenhandelsströme in Fluß zu halten. Die Denaturierung zielt darauf ab, den Zucker einer anderen Verwendung — der Verfütterung — zuzuführen, als derjenigen, zu der er eigentlich bestimmt ist, zudem auch noch zu einer Verwendung, die aus Preisgründen nicht in Betracht käme, wenn sie nicht subventioniert würde. Außerdem tritt der denaturierte Zucker in Wettbewerb mit dem Futtergetreide.
Die Produktion von Weißzucker ist grundsätzlich nicht für die Denaturierung bestimmt, während die Produktion von Rohzucker sehr wohl auf die Denaturierung ausgerichtet sein kann. Der für Futterzwecke verwandte Zucker tritt nämlich vor allen Dingen an die Stelle von Mais. Da gerade der Mais herkömmlicherweise ein Grunderzeugnis für Viehfutter bildet, ist es prinzipiell nicht möglich, den denaturierten Zucker als Konkurrenzprodukt zu einem höheren Preis als dem für Mais anzubieten. Bei alledem ist ganz allgemein zu bedenken, daß Zucker, der später denaturiert wird, ursprünglich im Hinblick auf eine normale Verwendung hergestellt wird.
Immerhin, bei vorhandenen Weißzuckerüberschüssen kann die Denaturierung… eine Absatzmöglichkeit für die Zuckerüberschüsse … darstellen (Verordnung Nr. 2049/69); dabei sind jedoch Sicherungen nötig, um zu verhindern, daß diese Prämie Zucker zugute kommt, der nicht als Futtermittel verwendet wird, und es ist angezeigt, … objektive Kriterien in Betracht zu ziehen, die der zweckmäßigsten Verwendung nach Maßgabe der Lage auf dem Zuckermarkt … Rechnung tragen (Begründungserwägung der Verordnung Nr. 768/68).
Das heißt, daß die Denaturierung von Weißzucker besonders strengen Kautelen unterworfen ist.
Die Zuflucht zur Denaturierung rechtfertigt sich daher nur als ultima ratio, als Koniunkturmaßnahme zur Verringerung von Überschüssen, die auf andere Weise nicht verwertbar wären. Sie wird überflüssig, wenn der Markt ausgeglichen ist; sie wäre wirtschaftlicher Widersinn bei einem Mangel an Zucker zum menschlichen Verbrauch.
Der Rückgriff auf dieses verfahren kann nur nach Maßgabe der Marktlage erfolgen. Es hat keinen dauernden, zwingenden, in gewisser Weise institutionellen Charakter.
Daher kann unmöglich die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens geteilt werden, wonach der Rat beabsichtigt habe, unter den Maßnahmen zur Beseitigung der Überschüsse der Denaturierung den Vorrang vor der Ausfuhr nach Drittländern einzuräumen.
Nach meiner Ansicht besteht zwischen Erstattung und Denaturierung keine festgelegte Rangfolge. Es ist Sache der Kommission, sich dieser Mittel nach Maßgabe der konjunkturellen Gegebenheiten und der Marktlage unter ständiger Ausrichtung auf den Verbraucherbedarf zu bedienen.
3. Schließlich enthält die Verordnung Nr. 768/68, in der der Rat die Grundregeln für die Zahlung der Denaturierungsprämien aufgestellt hat, gleich zu Anfang eine genaue Abgrenzung der Voraussetzungen, unter denen für Zukker, der zur menschlichen Ernährung unbrauchbar gemacht worden ist, Denaturierungsprämien gewährt werden können. Sie zählt dann die Kriterien auf, nach deren Maßgabe die Prämie festgesetzt werden kann. Unter diesen Kriterien nun sind, insbesondere was den Weißzucker betrifft, solche zu unterscheiden, die lediglich für die Festlegung der Prämienhöhe Bedeutung haben, und solche, die für die Entscheidung ausschlaggebend sind, ob eine Prämie gewährt werden oder, umgekehrt, deren Zahlung ausgesetzt werden soll.
Aus dem für Weibzucker einschlägigen Artikel 2 der Verordnung ergibt sich nämlich, daß die Prämie festgesetzt wird unter Berücksichtigung:
des Interventionspreises für Weißzukker im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft,
der pauschalen Beträge für die technischen Kosten der Denaturierung und die Transportkosten.
Hierbei handelt es sich um Beurteilungsfaktoren für die Festsetzung der Prämienhöhe.
Die in c und e umschriebenen Kriterien dagegen sind
einerseits die erwarteten Marktpreise für die Futtermittel, mit denen der zur Denaturierung bestimmte Weißzucker in Wettbewerb treten soll.
andererseits die zur Denaturierung in der Gemeinschaft insgesamt verfügbaren Überschüsse an Zucker.
Artikel 3 der Verordnung stellt für Rohzucker auf vergleichbare Kriterien ab.
Der Rat hat mit diesen Kriterien, besonders dem letztgenannten, der Kommission eine außerordentlich weitgehende Entscheidungsfreiheit eingeräumt, die es ihr nach meiner Ansicht gestartet, die Prämie auf 0 Rechnungseinheiten festzusetzen, wenn die Marktlage eine Zuflucht zur Denaturierung unnötig, wenn nicht gar abwegig macht
Ein solcher hall ist gegeben bei einer Überproduktion an üblichen, der Tierfütterung dienenden Futtermitteln, zumal wenn diese obendrein zu Preisen angeboten werden, die es ausschließen, daß der denaturierte Zucker mit ihnen in Wettbewerb treten kann.
Er ist erst recht gegeben, wenn die Zukkerproduktion auf einem so niedrigen Stand anlangt, daß sie nicht einmal mehr ausreicht, um den Bedarf für den menschlichen Verbrauch zu decken.
Es erscheint mir deshalb folgerichtig, die im letzten Buchstaben des Artikels 2 der Verordnung Nr. 768/68 enthaltene Bestimmung dahin auszulegen, daß sie für die Gewährung der Denaturierungsprämien das Vorhandensein zur Denaturierung verfügbarer Überschüsse an Zucker auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Voraussetzung macht.
Unter diesen Umstanden zu behaupten — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens dies getan hat —, sämtliche in Artikel 2 genannten Kriterien seien kumulativ zu berücksichtigen, läuft darauf hinaus zu leugnen, daß zwischen den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nach Art und Zweck Unterschiede bestehen.
Hinzuzufügen bleibt, daß die Verordnung Nr. 768/68 im Verhältnis zu der Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker — der Verordnung Nr. 1009/67 — eine abgeleitete Normierung darstellt. Es wäre sinnwidrig, aus ihr herzuleiten, daß die Gewährung von Denaturierungsprämien, die nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung lediglich fakultativ vorgesehen ist, in den Durchführungsbestimmungen obligatorisch vorgeschrieben werden sollte.
Die Tatsache, daß diese Verordnung im Gegensatz zu den Bestimmungen, die die Verordnung Nr. 766/68 für Ausfuhrerstattungen trifft, keine ausdrückliche Vorschrift über die Aussetzung der Denaturierungsprämie enthält, ist daher nach meiner Ansicht für die Befugnisse der Kommission ohne Belang Die festgestellten Abweichungen in der Fassung der Vorschriften erklären sich allein aus der Erwägung, daß eine Verpflichtung wie die zur zweiwöchentlichen periodischen Festsetzung der Ausfuhrerstattungen in ähnlicher Form für die Denaturierungsprämie nicht besteht. Daraus ergibt sich aber keineswegs, daß diese letztere unter allen Umständen gewährt werden muß.
III — Ist die Kommission bei der Festsetzung der Prämie für die Denaturierung von Zucker auf 0 Rechnungseinheiten in der Verordnung Nr. 354/69 von falschen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen? Hat sie die Marktlage irrig beurteilt?
Geht man davon aus, daß die Kommission die Befugnis besaß, die Prämie für die Denaturierung von Zucker auf 0 Rechnungseinheiten festzusetzen, so haben wir nun doch zu untersuchen, ob sie dabei rechtmäßig gehandelt hat, ob sie namentlich nach den in Artikel 2 der Verordnung Nr. 768/68 des Rates vorgesehenen Kriterien verfahren ist.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kommission aus, sie habe bei der vorangegangenen Festsetzung der Denaturierungsprämie am 29. Juni 1968 (Verordnung Nr. 840/68) den vom Rat genannten Kriterien insbesondere den zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft für die Denaturierung verfügbaren Überschüssen. Rechnung getragen. Sie fuhr mit der Feststellung fort: Die Situation bei Zucker ist gegenwärtig bereinigt. Für die Überschüsse sind entweder Ausfuhrlizenzen oder Denaturierungspramienbescheide erteilt worden. Es ist deshalb notwendig, dieser Lage durch eine Herabsetzung der Denaturierungsprämien auf 0 Rechnung zu tragen.
Diese Begrundung soll, um die Formulierung der Klägerin des Ausgangsverfahrens aufzugreifen, auf einer irrigen Tatsachenwürdigung beruhen. Sie entspricht angeblich nicht der wirklichen Marktlage am 26. Februar 1969. Die vorlaufige Zuckerbilanz, die am 18. Februar, also wenige Tage zuvor, erstellt worden sei und auf der aufbauend die Kommission ihre Entscheidung getroffen habe, habe unrichtige Zahlenangaben enthalten. Nur dadurch, daß die Kommission der Wirklichkeit nicht entsprechende Informationen vermittelt und außerdem die Bilanzgrößen in tendenziöser Weise ausgewertet habe, sei es ihr gelungen, die Zustimmung des Verwaltungsausschusses zur faktischen Aussetzung der Denaturierungsprämienzahlung zu erlangen.
Der Firma Westzucker zufolge berechtigte die Versorgungslage auf dem Zuckersektor in der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung keinesfalls zu der Behauptung, die Situation sei bereinigt und der Abbau der Überschüsse könne sichergestellt werden, ohne daß es des Hilfsmittels weiterer Denaturierungsprämien bedürfe. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Bilanzen, die von den Dienststellen der Kommission außer im Februar 1969 auch am vorangegangenen 30. Januar und am folgenden 18. März erstellt worden sind, und schließt aus ihnen, die Kommission habe aus politischen Zweckmäßigkeitserwägungen die Planzahlen für die Ubergangsbestände künstlich zum Schaden der Planungen im Bereich der Denaturierung heraufgesetzt. Zum Verständnis dieses Vorbringens ist daran zu erinnern, daß in jedem Zuckerwirtschaftsiahr, vorliegend vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1969, die Ausgangslage auf dem Markt und ihre weitere Entwicklung einen Niederschlag in Monatsbilanzen findet, die, ausgehend von den festgestellten Bestanden zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Planzahlen für die Erzeugung in der Gemeinschaft einerseits, für den innergemeinschaftlichen Verbrauch andererseits ausweisen und auch Vorausschätzungen für die Ausfuhr nach Drittländern sowie die Denaturierung von Zucker enthalten. Danach soll sich am Ende des Wirtschaftsjahres normalerweise ein Bestand ergeben, der grundsatzlich 4/13 der vom Rat für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Garantiemenge, d. h. einer Dreimonatsreserve, entspricht. Dieser Bestand ist insbesondere dazu bestimmt, den Ubergang ins folgende Wirtschaftsjahr sicherzustellen. 1968 hatte der Rat mit Verordnung Nr. 432/68 die Garantiemenge auf 6594000 Tonnen festgesetzt. Die am 30. Juni 1969 verfügbaren Schlußbestände beliefen sich, nach Angaben der Firma Westzucker, auf 2029000 Tonnen.
Da sich die insgesamt zur Verfügung stehende Zuckermenge (d. h. im wesentlichen der am 1. Juli 1968 vorhandene Bestand, zuzüglich Gemeinschaftsproduktion, zuzüglich Einfuhren aus Drittländern) stabil auf einem Stand von ungefähr 9150000 Tonnen hielt und sich der Zuckerverbrauch für Zwecke der menschlichen Ernährung nach den auch insoweit bestehenden Planzahlen, die sich im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht geändert haben, auf 5935000 Tonnen belief, umfaßt die Differenz zwischen diesen beiden Größen, d.h. 3215000 Tonnen, einerseits die Ubergangsbestände, die am 30. Juni 1969 planmäßig vorhanden sein sollten, und andererseits die entweder zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder zur Denaturierung bereitstehenden Überschüsse.
Während nun in der Versorgungsbilanz vom 30. Januar 1969 für die Ausfuhren ein Plansoll von 754000 Tonnen und eine Gesamtmenge von 416000 Tonnen für die Zuckerdenaturierung veranschlagt wurden, ergibt sich aus der Bilanz vom 18. März, die also drei Wochen, nachdem die Kommission die Aussetzung der Denaturierungsprämien beschlossen hatte, aufgestellt wurde, daß die Planzahl für die Menge des zu denaturierenden Zuckers auf 314000 Tonnen herabgesetzt worden war. was einer Verminderung in einer Größenordnung von 100000 Tonnen entsprach, während demgegenüber die Übergangsbestände, Ende Januar noch mit 2051000 Tonnen ausgewiesen, auf 2172000 Tonnen erhöht worden waren.
Die unter demselben Titel in der Versorgungsbilanz vom 18. Februar 1969 veranschlagten Mengen beliefen sich auf 426000 Tonnen für Denaturierungszwecke bzw. 2029000 Tonnen für den am Schluß des Wirtschaftsjahres verfügbaren Vorrat.
Die Firma Westzucker folgert daraus, die Kommission habe willkürlich die ursprünglich für die Denaturierung vorgesehene Quote gekürzt und die diesem Verwendungszweck entzogene Menge in den Titel Schlußbestände übertragen.
Auf diese Weise habe sie die Schlußbestände unter Verkennung der Vorschriften der Verordnung Nr. 432/68 des Rates aufgestockt, denn danach seien die Bestände auf 4/13 der für das laufende Wirtschaftsjahr festgesetzten Garantiemenge zu beschränken.
Diese Darstellung erweist sich bei einer Prüfung der Versorgungsbilanzen als richtig, ich glaube aber nicht, daß daraus die rechtlichen Folgerungen zu ziehen sind, die die Klägerin glaubt ableiten zu können.
Die Unterlagen, die der Kommission die Grundlage für eine zutreffende Einschätzung der Marktlage liefern und auf die sie letzten Endes ihre Konjunkturpolitik bauen kann, umfassen
erstens feststehende Größen (es handelt sich um die am ersten Tag des Wirtschaftsjahres vorhandenen Bestände) und die vom Rat festgesetzten Grundmengen;
zweitens Vorausschätzungen, die immerhin deshalb von recht hohem Zuverlässigkeitsgrad sind, weil sie an verhältnismäßig gleichbleibende Daten anknüpfen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres kaum Wandlungen größeren Umfanges unterliegen: gemeint sind die Planansätze für die Produktion und den Verbrauch;
schließlich weitere Vorausschätzungen, die jedoch insofern von erheblich geringerer Zuverlässigkeit sind, als sie einerseits konjunkturgebunden sind und andererseits daran geknüpft sind, daß bestimmte, letztlich vom Willen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer abhängige Handlungen, nämlich Ausfuhren und Denaturierung, tatsächlich vorgenommen werden.
Hätte sich die Kommission bei ihrer Entscheidung auf unrichtige Fixgrößen gestürzt, wäre diese Entscheidung sicherlich einem offenbaren sachlichen Irrtum verhaftet und folglich rechtswidrig. Ein solcher Vorwurf kann dagegen nach meiner Ansicht nicht erhoben werden, wenn die Kommission sich auf bloße Vorausschätzungen gestützt hat, die im Augenblick ihrer Entscheidung wohlbegründet erschienen und sich erst später als unrichtig erwiesen haben.
Genau dies aber ist geschehen. In den Bilanzen vom 30. Januar und 18. Februar 1969 wurde die zur Denaturierung anstehende Zuckermenge auf 416000 bzw. 426000 Tonnen geschätzt. Die Kommission stellte jedoch am 26. Februar fest — als sie beschloß, die Zahlung von Denaturierungsprämien zeitweilig auszusetzen —. daß die bereits erteilten Prämienbescheide eine Menge von 407000 Tonnen umfaßten, womit die Planzahlen der Bilanzen auf diesem Gebiet nahezu ausgeschöpft waren.
Wie sie darlegt, gestattete die Versorgungslage seinerzeit den Schluß, der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres vorauszusehende Bedarf für die verschiedenen Verwendungszwecke einschließlich der Denaturierung werde gerade ausreichend gedeckt werden können. Dabei ging sie als selbstverständlich davon aus, daß die Ubergangsbestände auf jeden Fall in einer Höhe von ungefähr 2000000 Tonnen zu halten seien.
Ferner hatten die Effektivpreise für Zukker auf dem Gemeinschaftsmarkt — wie unstreitig ist — die Interventionspreise eingeholt, ohne allerdings die Richtpreise zu erreichen. Sie wiesen steigende Tendenz auf, und gewisse Schwierigkeiten, die beim Kauf von Zucker für Zwecke der menschlichen Ernährung bereits aufgetaucht waren, ließen erkennen, daß der Markt keine Überschüsse mehr aufwies, die es gerechtfertigt hätten, zur Verwendung weiterer Zuckermengen für Futterzwecke anzureizen. Die Kommission ist somit davon ausgegangen, sie liefe bei fortgesetzter Gewährung von Denaturierungsprämienbescheiden Gefahr, gewisse Zuckermengen der menschlichen Ernährung zugunsten einer weniger rationellen und im übrigen für die Gemeinschaft weit kostspieligeren Verwendung zu entziehen.
Ich glaube nicht, daß sie dabei von irrigen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist: Sie ist aufgrund einer einwandfreien Feststellung — nämlich der Tatsache, daß Denaturierungsprämienbescheide bereits in Höhe von 407000 Tonnen erteilt worden waren — zu dem Schluß gekommen, daß es bei der gegebenen Marktlage angebracht sei, die Zahlung von Denaturierungsprämien, wenigstens vorläufig, auszusetzen.
Es fällt mir schwer, ihr zum Vorwurf zu machen, nicht schon damals der Tatsache Rechnung getragen zu haben, daß nicht sämtliche Mengen, für die Prämienbescheide ergangen waren, auch tatsächlich denaturiert worden waren. Erst in der einige Wochen später erstellten Bilanz konnten die geschätzten Mengen tatsächlich denaturierten Zuckers anhand der inzwischen eingegangenen Informationen auf 314000 Tonnen zurückgeführt werden. Insgesamt sind übrigens, wie am Ende des Wirtschaftsjahres festgestellt worden ist, 352000 Tonnen Zucker der Denaturierung unterworfen worden.
Mit Rücksicht auf die — mehr als elfmonatige — Gültigkeitsdauer der Denaturierungsprämienbescheide konnte die Kommission im Februar nicht genau die Mengen abschätzen, die dann letzten Endes tatsächlich denaturiert worden sind. Sie stützte ihre Entscheidung daher auf die einzige gegebene Größe, von der sie sichere Kenntnis hatte, d. h. auf die in den bereits erteilten Denaturierungsprämienbescheiden ausgewiesenen Mengen.
Es empfiehlt sich. nun einem weiteren Argument nachzugehen, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens daraus herleitet, daß die Kommission durch ihre Festsetzung der Denaturierungsprämien auf 0 Rechnungseinheiten ohne gleichzeitige Aussetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker das zwischen diesen beiden Hilfsmitteln zum Abbau von Überschüssen vorgeschriebene Rangverhälmis, demzufolge der Denaturierung der Vorrang gebühre, nicht beachtet habe.
Wie wir gesehen haben, laut sich eine derartige Rangfolge aus keiner Bestimmung der Grundverordnung herleiten; für sie findet sich auch keine Begründung in den Verordnungen Nr. 766/68 und Nr. 768/68 des Rates über die Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen einerseits und von Denaturierungsprämien andererseits.
Da beide Verfahrenstechniken dazu beitragen, die Überschüsse der Gemeinschaftsproduktion zu beseitigen, ist es Sache der Kommission, unter Berücksichtigung der Marktlage zwischen beiden Wegen zu wählen. Wir befinden uns hier nicht mehr auf dem Gebiet des Normenvollzugs, sondern im Bereich der Ermessensausübung, in dem eine Abwägung zu rreffen allein der Kommission vorbehalten ist.
Im übrigen hatte diese zwei gleichermaßen gewichtige Gründe, eher die Zahlung der Denaturierungsprämien auszusetzen, als auf die Ausfuhrerstattungen einzuwirken:
der erste beruht auf dem Umstand, daß die Erstattungen dazu bestimmt sind, Ausfuhren nach Drittländern zu ermöglichen und auf diesem Wege traditionelle Handelsbeziehungen zu festigen;
der zweite ergibt sich aus einem Vergleich der Kosten für jede der beiden in Frage kommenden Maßnahmen.
Im Verhältnis zur Ausfuhr bringt die Verwendung von Zuckerüberschüssen zu Futterzwecken für die Gemeinschaft höhere Lasten mit sich. Wie wir wissen, betrug der Satz der Erstattung im Februar 1969 je 100 kg 12,7 Rechnungseinheiten; sie wurde übrigens einige Wochen später auf 10,9 Rechnungseinheiten vermindert, während die Denaturierungsprämie, bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 354/69, auf 14,03 Rechnungseinheiten festgesetzt war.
In einer wirtschaftlichen und technischen Studie, die 1968 vom Agrarwirtschaftlichen Institut der Universität Stuttgart-Hohenheim im Auftrage der Kommission angefertigt wurde, ist übrigens ermittelt worden, daß sich im Falle des Exportabsatzes einer Uberschußmenge von einer Million Tonnen Zucker auf dem Weltmarkt die Erstattungskosten zwischen 600 und 650 Millionen DM bewegen würden.
Die Verwendung dieser Überschüsse für Futterzwecke würde dagegen 730 bis 790 Millionen DM kosten. Als Kostenfaktor ist in dieser Rechnung nämlich nicht nur der seinerzeit festgesetzte höhere Satz der Denaturierungsprämie zu berücksichtigen, sondern auch der Einnahmeverlust aufgrund der Verminderung der Gemeinschaftsabschöpfungen bei Futtergetreide. Tatsächlich hat die Verwendung von Zucker zur Tierfütterung eine Verringerung des Getreidedefizits der Gemeinschaft und damit einen Rückgang der Einfuhren als der Quelle der Abschöpfungen zur Folge.
IV — Ermessensmißbrauch
Es bleibt nunmehr noch zu prüfen, ob die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr zustehenden Befugnisse sachfremde Erwägungen hat einfließen, ob sie sich also einen Ermessensmißbrauch hat zuschulden kommen lassen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wirft ihr nämlich vor, sie habe sich von zweierlei Überlegungen leiten lassen:
Sie habe beabsichtigt, Italien den Erwerb einer bestimmten Menge an Weißzucker aus der Gemeinschaft zu erleichtern.
und sie habe die Steigerung der Ausfuhren von Zucker aus den französischen Antillen in Drittländer über die Planungen hinaus gestattet.
Es ist richtig, daß die Italienische Republik im Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69 erhebliche Zuckcreinkäufe in den übrigen Mitgliedstaaten getätigt hat, um den heimischen Verbraucherbedarf zu decken und der Verpflichtung zur Ausfuhr der die Grundquote übersteigenden Weißzuckermenge vor dem 1. Juli 1969 nachzukommen.
Zum zweiten Punkt räumt die Kommission ein, daß es in dem fraglichen Zeitraum, zu einer Steigerung der Ausfuhren von Zucker aus den Antillen gekommen ist, sie erklärt den Zuwachs jedoch damit, daß die Geschäfte unter besonders günstigen Bedingungen hätten abgewikkelt werden können.
Diese Überlegungen haben nach meiner Ansicht keine ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidung der Kommission gespielt. Diese hat vielmehr, wie sie es tun mußte, die Gesamtlage auf dem Zukkermarkt der Gemeinschaft erwogen und es für richtig befunden, die Beihilfe für die Denaturierung zeitweilig auszusetzen, anstatt den Ausfuhren Abbruch zu tun.
Auch wenn diese Überlegungen, was unterstellt werden mag, für ihre Entscheidung richtungweisend gewesen sein sollten, scheint es mir nicht so, als könnten sie als den Zwecken der gemeinsamen Organisation dieses Marktes fremd angesehen werden. Es sei daran erinnert, daß diese Organisation in erster Linie dazu dienen soll, den Lebensstandard der betroffenen Landwirte zu erhalten und zu erhöhen, und nicht dazu, den Bestand von Unternehmen zu sichern, die Zucker denaturieren.
Die Verordnung Nr. 1009/67 schallt eine vorübergehende Regelung für eine Zeitspanne vom Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69 bis zum Wirtschaftsjahr 1974/75. Diese Regelung, die durch die Einführung von Mechanismen zur Produktionsaufteilung und -kontingentierung gekennzeichnet wird, ist begründet worden, um, bei Gewährleistung eines Mindestproduktionsstandes auch in den für die Zuckererzeugung am wenigsten geeigneten Regionen — als deren eine das italienische Gebiet angesehen wurde —, die Gemeinschaftsproduktion zu beschränken und deren regionale Spezialisierung zu fördern.
Wenn Artikel 22 der Verordnung Nr. 1009/67 vorsieht, daß die weiteren Einzelheiten der endgültigen Regelung vorbehalten bleiben sollten, daß diese aber keine Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft enthalten dürfe, so wird damit doch wohl die Existenz einiger wesentlicher Ausnahmen von die sem Grundsatz in der Übergangsperiode anerkannt und legitimiert.
Die Lage der Antillen, wie gegenwärtig diejenige des britischen Commonwealth, stellte eine gegebene Tatsache dar, der die Schöpfer der Grundverordnungen Rechnung zu tragen hatten. Die Erzeugung von Zuckerrohr ist von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft der französischen Departements Guadeloupe und Martinique. Die Interventionspflicht des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist übrigens ausdrücklich auf diese Departements erstreckt worden, die in dieser Hinsicht als integrierender Bestandteil der Gemeinschaft betrachtet werden. So können denn auch nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67 im Falle von Schwierigkeiten beim Absatz des Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Ferner war es zwar das Ziel der Schöpfer dieser Verordnungen, eine bessere Anpassung der Erzeugung zu ermöglichen und einen ersten Schritt zur regionalen Spezialisierung zwischen den Mitgliedstaaten zu unternehmen, doch wollten sie das sofortige Verschwinden unrentabler Industrien vom Markt einiger dieser Staaten vermeiden. Deshalb sieht Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 für die Italienische Republik die Möglichkeit vor, den italienischen Zuckerrüben- und Zuckererzeugern bis 1975 Anpassungsbeihilfen zu gewähren.
Die einzige Frage, die sich noch stellen mag, ist die, ob nicht die Kommission die Interessen der Denaturierungsindustrie rechtswidrig zugunsten der Zuckerausfuhr der Antillen und der besonderen Lage Italiens preisgegeben hat. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die streitige Verordnung gerade diesen und nur diesen Zweck verfolgt hätte. Aber nichts dergleichen ist festzustellen. Diese Verordnung beruhte auf einer wohlerwogenen wirtschaftlichen Beteiligung unter Verwertung der Daten von Vorausschätzungsbilanzen. Wenn sie außerdem nebenbei das Ergebnis bewirkt hat, die Erzeugung der Antillen und die italienische Zuckerwirtschaft zu entlasten, sehe ich darin keinen Grund für ihre Nichtigkeit.
V — Das sofortige Inkrafttreten der Verordnung Nr. 354/69
Ich kann mich nun der zweiten vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Frage zuwenden. Sie betrifft die Gültigkeit des Artikels 2 der streitigen Verordnung, der den 27. Februar 1969, also den Tag der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, als den Tag ihres Inkrafttretens festgelegt hat.
Nach Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens hätte eine derartige Bestimmung einer besonderen Begründung bedurft, die zu geben die Kommission jedoch unterlassen habe. Diese mangelnde Begründung habe die Nichtigkeit der Verordnung selbst zur Folge.
Dieses Argument ist nicht stichhaltig.
Nach Artikel 191 des Vertrages von Rom treten Verordnungen zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Der Vertrag räumt dem Organ, das eine Verordnung erläßt, die Befugnis ein, darin den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen, und lediglich dann. wenn eine solche Bestimmung fehlt, tritt die betreffende Verordnung gemäß Artikel 191 erst am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
In Ihrem Urteil vom 13. Dezember 1967 (Rechtssache 17/67. Neumann — Slg. 1967, 610 f.) haben Sie entschieden, daß das erlassende Organ nicht gehalten ist, ausdrücklich die Gründe dafür zu nennen, weshalb er das Inkrafttreten einer Verordnung auf den Tag seiner Veröffentlichung festgelegt hat. Indessen haben Sie dies dahingehend erläutert, daß die weitgehende Freiheit, die den Verfassern der Verordnungen hiermit eingeräumt wird, … allerdings nicht jeder richterlichen Kontrolle enrzogen [ist], insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger rückwirkender Inkraftsetzung, und hinzugefügt, es würde ein berechtigtes Rechtssicherheitsbedürfnis beeinträchtigt, wenn das sofortige Inkrafttreten grundlos angeordnet würde.
Es besteht, mit anderen Worten, keine formelle Begründungspflicht. Sie behalten sich aber die Befugnis vor zu überprüfen, ob sich mit Rücksicht auf die getroffenen Bestimmungen stichhaltige Gründe für die Auffassung [finden], daß jede Frist zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten … für die Gemeinschaft hätte nachteilig sein können.
Bei Heranziehung dieses Rechtsprechungskriteriums glaube ich, daß ein auch nur um wenige Tage nach Veröffentlichung hinausgeschobener Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 354/69 das Risiko in sich geborgen hätte, der Regelung jegliche Wirksamkeit zu nehmen.
Was wäre nämlich in einem solchen Falle geschehen?
Es ist nicht bestreitbar, daß die betroffenen Unternehmen vom Augenblick der Veröffentlichung der Verordnung an sich jede auch noch so kurze Frist zunutze gemacht hätten, um eilig Anträge auf Erteilung von Denaturierungsprämienbescheide zu stellen und auf diese Weise doch in den Genuß des zuvor festgesetzten günstigen Prämiensatzes zu kommen. Sie härten ein um so größeres Interesse daran gehabt, so zu verfahren, als für sie — mangels Kenntnis des Zeitpunkts, zu dem die Kommission die zeitweilige Aussetzung der Denaturierungsbeihilfe zu beenden für ratsam erachten mochte, wie auch der Prämienhöhe, die dann festgesetzt werden mochte — der Anreiz sehr groß gewesen wäre, sich aus Vorsicht und in gewisser Weise auf Vorrat Denaturierungsprämienbescheide zu beschaffen.
So hätte aller Wahrscheinlichkeit nach eine Flut von Anträgen, die die Interventionsstellen nach den früheren Rechtsvorschriften härten bescheiden müssen, die Entscheidung der Kommission ihrer Wirkung beraubt.
Somit wären ohne Zweifel erhebliche Zuckermengen dem menschlichen Verbrauch entzogen und einer außergewöhnlichen Verwendung zugeführt worden, die die Marktlage, wie die Kommission meinte, nicht mehr rechtfertigte. Um überhaupt den vorgesehenen Zweck zu erreichen, war deshalb die sofortige Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 354/69 erforderlich.
Ware es unter diesen Umstanden nicht möglich gewesen, zur Schonung der Interessen der Denaturierungsunternehmen den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die diese bereits gegenüber Furtermittelherstellern zu finanziellen Bedingungen eingegangen waren, die noch auf der Grundlage der seinerzeit maßgeblichen Höhe der Denaturierungsprämie ausgehandelt worden waren?
Diese Frage stellt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, und sie meint, nichts habe die Kommission gehindert, die Gewährung von Denaturierungsbescheiden unter Zugrundelegung der früheren Rechtsvorschriften wenigstens in den Fällen zu gestatten, in denen der Nachweis erbracht wurde, daß die Anträge die Abwicklung von Verträgen betrafen, die vor dem 27. Februar 1969 geschlossen worden waren.
Mit diesem Vorbringen wird die Frage aufgeworfen, ob sich die Verordnung eine rückbezügliche und als solche unzulässige Wirkung beilegte.
Dieser Meinung bin ich nicht. Die Verordnung berührte in keiner Weise die Rechte, die Inhaber von Denaturierungsbescheiden vor ihrem Inkrafttreten erworben hatten. Sie beschränkte sich darauf, für die Zukunft dem Erlaß weiterer Bescheide einen Riegel vorzuschieben. Die Kommission war keineswegs gehalten, Ubergangsmaßnahmen zugunsten derjenigen Industriellen zu treffen, die Verpflichtungen eingegangen waren und dabei auf den Fortbestand der Denaturierungsprämienregelung gebaut hatten. Sie war nicht durch Handelsgeschäfte gebunden, die jene unter der Geltung von früheren Rechtsvotschriften abgeschlossen harten, deren eines Merkmal eben darin bestand, jederzeit abänderbar zu sein.
Der Vorwurf rechtswidriger Beeinträchtigung erworbener Rechte wäre auch dann unberechtigt, wenn die Kommission, ohne die Zahlung der Denaturierungsprämien auszusetzen, sich damit begnügt hätte, deren Höhe zu verringern.
Ich mochte hinzufügen, daß die lange Gültigkeitsdauer dieser Bescheide den Zuckerfabriken und Denaturierungsunternehmen ebenso wie den Futtermittelherstellern die Möglichkeit zu Geschäftsabschlüssen auf hinreichend sicheren und stabilen Grundlagen jedenfalls dann eröffnete, wenn diese Geschäfte erst nach Erteilung der einen Prämienanspruch begründenden Bescheide getätigt wurden.
VI — Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 833/68 der Kommission
Die dritte und letzte vom deutschen Richter vorgelegte Frage bezieht sich auf die Verordnung Nr. 833/68, in der die Kommission verschiedene Durchführungsbestimmungen für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken getroffen hat, darunter, insbesondere in Artikel 2, auch Bestimmungen über die Formvoraussetzungen, denen bei den nationalen Interventionsstellen eingereichte Anträge auf Gewährung von Denaturierungsprämien genügen müssen.
Nach einer Aufzählung der Angaben, die die Anträge notwendig enthalten müssen, nämlich:
den Namen und die Adresse des Antragstellers,
die Art und die Menge des zu denaturierenden Zuckers,
den Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattfinden wird,
heißt es in der Vorschrift:
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
Über die Gültigkeit dieser Bestimmung ersucht das vorlegende Gericht um Entscheidung.
Wie Sie bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt haben, ist eine derartige Ermächtigung in Verordnungen, die gemeinsame Agrarmarktorganisationen zum Gegenstand haben, durchaus gebräuchlich.
Sie ergibt sich zwangsläufig aus den besonderen Bedingungen, unter denen die Ausführung solcher Gemeinschaftsverordnungen im Einzelfall mangels eines eigenen Verwaltungsunterbaus der Kommission von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten besorgt wird.
Diese Situation erfordert, daß den Staaten die Befugnis eingeräumt wird, entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht und den ihnen eigenen Verwaltungsverfahren ergänzende Maßnahmen zu ergreifen.
Wird der Kommission, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens dies tut, die Berechtigung abgesprochen, die Mitgliedstaaten mit einer solchen Vollzugsermächtigung auszustatten, so bedeutet das, eine unvermeidliche Notwendigkeit zu leugnen. Als der Rat in Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung Nr. 1009/67 der Kommission die Befugnis einräumte, die Bedingungen für die Prämiengewährung zu erlassen, lag es ihm fern, den Weg dafür zu verbauen, daß reine Vollzugsmaßnahmen von den Mitgliedstaaten selber beschlossen werden können, vorausgesetzt — wie Sie kürzlich in einem Urteil vom 30. November 1972 (Rechtssache 32/72, Wasaknäcke) nochmals betont haben — daß die den nationalen Behörden zuerkannte Befugnis sich auf ergänzende Maßnahmen beschränkt, die nicht zu einer Abweichung von den für das Funktionieren der Organisationsmechanismen eines Agrarmarktes wesentlichen Gemeinschaftsvorschriften führen können.
Vorliegend hat es die Kommission dabei bewenden lassen, daß sie den Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt hat, reine Formvorschriften im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung von Denaturierungsbescheiden zu erlassen.
Damit hat sie ihre Befugnisse in keiner Weise überschritten; die Gültigkeit der fraglichen Bestimmung erscheint mir deshalb außer Frage.
Anders lagen die Dinge nur, wenn die Kommission beabsichtigt hätte, den materiellen Anspruch auf die Denaturierungsprämie der Beachtung zusätzlicher Verfahrensanforderungen der nationalen Behörden zu unterwerfen. Davon kann aber keine Rede sein.
Was die Rechtsverordnung betrifft, die der deutsche Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — wozu ihm die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffneten — am 8. August 1968 erlassen hat, so enthält sie für die Antragsteller auf Erteilung eines Denaturierungsbescheids die Verpflichtung, ihre Anträge nach formularmäßigem Muster zu stellen, und verlangt außer den in der Verordnung Nr. 833/68 geforderten Angaben die Bezeichnung des Denaturierungsbetriebes sowie der liefernden Zuckerfabrik.
Selbst wenn die deutsche Verwaltung von diesen zusätzlichen Bezeichnungen die Zulässigkeit des Antrages und damit den Anspruch auf die Denaturierungsprämie überhaupt abhängig gemacht haben sollte, wäre die einzige Folge die, daß die innerstaatliche Rechtsverordnung in Widerspruch zum unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht stünde und aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsurteil der nationalen Gerichte verfiele. Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 833/68 würde dadurch jedoch nicht berührt.
Tatsächlich scheint übrigens, wie der Vertreter der Kommission betont hat, festzustehen, daß die deutsche Interventionsstelle pflichtgemäß jeden nur der Gemeinschaftsverordnung entsprechenden Antrag als zulässig betrachtet und daß die in der innerstaatlichen Rechtsverordnung vom 8. August 1968 vorgesehenen Angaben ohne Rechtsnachteil auch nach Antragstellung noch, um der Form Genüge zu tun, nachgeliefert werden können.
Ich beantrage, für Recht zu erkennen, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 354/69 der Kommission oder die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 833/68 der Kommission in Frage stellen könnte.