Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1973 – C-62/72
ECLI:EU:C:1973:24
In der Rechtssache 62/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
PAUL G. BOLLMANN, Hamburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kostenvorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. O'Dalaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. In seinem auf Ersuchen des Bundesfinanzhofs als Revisionsinstanz in dem Rechtsstreit Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe gegen Bollmann ergangenen Urteil 40/69 vom 18. Februar 1970 hat der Gerichtshof entschieden: Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Daraufhin hat der Bundesfinanzhof dem Hauptzollamt die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, nachdem dieses die Revision zurückgenommen hatte. Auf den Antrag der Gegenpartei, ihr die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof zu erstatten, hat der zuständige Urkundsbeamte eine 13/10-Verhandlungsgebühr sowie die Porto- und Reisekosten als erstarrungsfähig anerkannt, aber die beantragte Prozeßgebühr abgesetzt, weil Revisionsverfahren und Vorlageverfahren kostenrechtlich ein Verfahren bildeten.
Die Firma Paul G. Bollmann hat gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt.
Da der Erinnerung nicht stattgegeben wurde, hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden, der mit Beschluß vom 8. August 1972 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt hat:
Bestimmen sich, wenn der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens dem nationalen Gericht obliegt, insoweit
a) das Kostenfestsetzungsverfahren,
b) die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere die Vergütung der Anwälte
nach Gemeinschaftsrecht (Art. 73, 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) oder nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts?
2. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. September 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Firma Paul G. Bollmann, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriele Rauschning, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Erich Bülow als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Heinrich Matthies als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Firma Bollmann, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der EWG haben in der Sitzung vom 23. Januar 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Firma Bollmann hat bei dieser Gelegenheit einen Schriftsatz des Rechtsanwalts Peter Wendt überreicht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Februar 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Faul G. Bollmann
Zu der unter b gestellten Frage nach dem materiellen Vergütungsanspruch vertritt die Firma Bollmann die Auffassung, die Tatsache, daß das nationale Gericht über die Kostentragung entscheide, besage noch nichts über den Vergütungsanspruch des Anwalts für seine Tätigkeit im Rahmen des Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof oder über die Erstattungsfähigkeit dieser Anwaltskosten.
Es komme im innerstaatlichen Recht häufig vor, daß ein Gericht bestimme, wer die Kosten zu tragen habe, und ein anderes Gericht über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten entscheide. Dies gelte auch für das deutsche Recht, das jedoch — jedenfalls bislang — keine ausdrücklichen Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer Partei im Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof kenne. Man könne noch prüfen, ob der Grundsatz des § 113 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung im Wege der Analogie herangezogen werden könne, denn die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts richteten sich nach dieser Vorschrift, wenn er in einem Vorlageverfahren nach Artikel 100 Absatz 2 des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht tätig werde. Nach der gegenwärtigen deutschen Rechtsprechung sei jedoch diese Möglichkeit nicht gegeben.
Im übrigen erkenne auch das Gemeinschaftsrecht dem Anwalt gesetzliche Gebühren für seine Tätigkeit im Vorlageverfahren nicht ausdrücklich zu. Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes regle diesen Anspruch lediglich für das Klageverfahren.
Bei dieser Rechtslage müsse für die Beantwortung der gestellten Frage also geklärt werden, welche dieser beiden Vorschriften (Art. 73 der Verfahrensordnung oder $113 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung), die dem Gemeinschaftsrecht bzw. dem nationalen Recht angehörten, für die Festsetzung der Anwaltsgebühren im Wege der Analogie anzuwenden sei.
Für die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sprächen mehrere Gründe, namentlich:
Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vorlageverfahren vor dem Gerichtshof;
der Umstand, daß sich dieses Verfahren ausschließlich nach Gemeinschaftsrecht bestimme und in der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichtshofes liege;
die Tatsache, daß die materielle Tätigkeit des Anwalts im Rahmen dieses Verfahrens sich ausschließlich mit dem Gemeinschaftsrecht befasse;
weiter auch der Umstand, daß die Parteien für das Vorlageverfahren zu ihrer Vertretung einen Anwalt einschalten müßten; hieraus ergäben sich die beiden Folgen, daß der Anwalt in diesem Verfahren eine ihm vom Gemeinschaftsrecht selbst verliehene Funktion erhalte und sein Honorar zu den notwendigen Aufwendungen gehöre.
Die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sei vorliegend um so mehr angebracht, als das Gebot der Gleichbehandlung es erfordere, daß sich die Honorierung der Anwälte nach einheitlichen Kriterien bestimmt. Dieses Erfordernis werde übersehen, wenn die Honorierung des Anwalts für die Tätigkeit im Vorlageverfahren vor dem Gerichtshof durch jeden Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht geregelt würde, denn die innerstaatlichen Rechtsordnungen seien in diesem Bereich nicht einheitlich, und nicht alle gewährten dem Anwalt das Recht auf eine solche Honorierung.
Nach Auflassung der Firma Bollmann ist also die Frage dahin zu beantworten, daß sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien, die für das Vorabentscheidungsverfahren notwendig waren, insbesondere die Vergütung der Anwälte, nach Gemeinschaftsrecht richtet.
Für den Fall, daß der Gerichtshof sich für die andere Alternative entscheide, sollte er nach Meinung der Firma Bollmann in seinem Urteil die Mitgliedstaaten für verpflichtet erklären, durch nationales Recht eine gesetzliche Grundlage für angemessene Gebühren der Anwälte, die im Rahmen eines Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof tätig würden, zu schaffen und für eine entsprechende Erstattungsfähigkeit zu sorgen. Diese Gebühren müßten mindestens so hoch sein, wie sie für eine Anwaltstätigkeit im Vorlageverfahren beim deutschen Bundesverfassungsgericht vorgesehen seien.
Die Entscheidung der unter Buchstabe a gestellten Frage hinsichtlich des Kostenfestsetzungsverfahrens stehe mit der ersten Frage in unmittelbarem Zusammenhang.
Wenn sich schon das materielle Kostenrecht nach Gemeinschaftsrecht richte, müsse sich auch das Verfahrensrecht, mit dem dieses Kostenrecht angewendet werde, nach dem Gemeinschaftsrecht richten.
Die Vorschriften der Verfahrensordnung (An. 73 bis 75) für die Schaffung eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses könnten auch auf die Festsetzung der im Vorlage verfahren entstehenden Kosten erstreckt werden.
B — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die deutsche Regierung stellt zunächst klar, die gestellte Frage betreffe in Wahrheit die Auslegung der Artikel 103 § 1 Absatz 1 und 73 f. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Die Frage sei also nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag zulässig, da sie die Handlung eines Organs der Gemeinschaft betreffe, im vorliegenden Falle die Verfahrensordnung des Gerichtshofes, doch müsse sie wie folgt neu formuliert werden:
Ist Artikel 103 § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 und Artikel 73 der Verfahrensordnung dahin auszulegen, daß diese Vorschriften das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Parteien dann regeln, wenn der Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Kostenentscheidung dem vorlegenden Gericht vorbehalten hat?
Die deutsche Regierung bemerkt weiter, die Verweisung des Artikels 103 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung auf die Artikel 44 ff. der Verfahrensordnung sei auf die Artikel 69 ff. über die Prozeßkosten nicht entsprechend anwendbar. Nach Artikel 69 § 1 entscheide nämlich der Gerichtshof über die Kosten im End- urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet. Dagegen ergehe im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens die Entscheidung, die das Verfahren beende, gerade durch das nationale Gericht und nicht durch den Gerichtshof. Artikel 69 § 1 habe daher nur für Streitverfahren Bedeutung; eine — sei es auch nur entsprechende — Anwendung dieser Vorschrift im Vorabentscheidungsverfahren sei nicht möglich.
Das gleiche gelte für Artikel 74 der Verfahrensordnung, der nur in den Verfahren Anwendung finde, in denen der Gerichtshof sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostengrundentscheidung zuständig sei.
Nach Auffassung der deutschen Regierung ist also die Vorlagefrage (in ihrer geänderten Fassung) zu verneinen, soweit sie sich auf das Verfahren der Kostenfestsetzung bezieht.
Ebenfalls zu verneinen sei die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen in einem Vorlageverfahren nach Artikel 103 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 73 der Verfahrensordnung zu beurteilen sei. Wenn sich nämlich der angeführte Artikel 103 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung nur auf das nicht streitige Verfahren vor dem Gerichtshof beziehe, dürften die deutschen Gerichte diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bei der von ihnen vorzunehmenden Kostenfestsetzung nicht anwenden. Aus den gleichen Gründen sei auch Artikel 73 der Verfahrensordnung nicht einschlägig.
Die deutsche Regierung schlägt abschließend folgende Beantwortung der Vorlagefrage vor:
Artikel 103 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist in Verbindung mit Artikel 74 und Artikel 73 der Verfahrensordnung nicht dahin auszulegen, daß diese Vorschriften das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Parteien dann regeln, wenn der Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Kostenentscheidung dem vorlegenden Gericht vorbehalten hat.
C — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission bemerkt zu der Frage, ob es eine gemeinschaftsrechtliche Gebührenordnung für das Vorlageverfahren gebe, ein solches Verfahren sei eine besondere Verfahrensart: Es erwachse zwar aus einem streitigen Verfahren zwischen Parteien, aber dieses Verfahren spiele sich vor einem nationalen Gericht ab und werde von diesem auch entschieden. Daher kenne das Vorlageverfahren vor dem Gerichtshof keine Parteien, sondern lediglich Beteiligte, die berechtigt seien, Erklärungen abzugeben. Soweit in Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und in Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung die Bezeichnung Parteien gebraucht werde, seien damit die Parteien des Ausgangsrechtsstreits gemeint.
Hieraus folge, daß es für die im Vorlageverfahren vor dem Gerichtshof entstehenden Kosten keine Gemeinschaftsregelung gebe: Anwaltsgebühren entstünden im wesentlichen aus Anlaß des Ausgangs Verfahrens, und der Gerichtshof überlasse die Kostenentscheidung dem nationalen Richter.
Das Gemeinschaftsrecht enthalte zwar den Grundsatz, daß Vergütungen der Anwälte zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Parteien gehören, soweit sie notwendig gewesen seien (Art. 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes). Dagegen enthalte es keine Bestimmungen darüber, welche Vergütungen den Anwälten zustünden. Für den vorliegenden Fall bedeute dies: Selbst wenn Artikel 73 und 74 der Verfahrensordnung entsprechend angewandt werden könnten, müßte zunächst entschieden werden, welche Vergütung dem Anwalt zustehe. Wie sich aber aus den vorangegangenen Erwägungen ergebe, könne man zur Lösung dieses Problems nicht die Artikel 73 und 74 der Verfahrensordnung entsprechend heranziehen, da diese Artikel lediglich die Streitverfahren beträfen.
Mangels jeglicher Vorschrift des Gemeinschaftsrechts müsse demnach die Frage nach der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach den Vorschriften des für das Ausgangsverfahren geltenden nationalen Rechts entschieden und den zuständigen nationalen Instanzen zugewie sen werden. Müßte der Gerichtshof im übrigen im Rahmen des Vorlageverfahrens einen Teil des Kostenausspruchs des nationalen Gerichts der Höhe nach ausfüllen, so müßte er von den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts ausgehen und sich damit in die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte einmischen.
Somit schlägt die Kommission vor, die gestellte Frage dahin zu beantworten, daß die Festsetzung der durch ein Vorabentscheidungsverfahren entstehenden Kosten und die Frage der Erstattungsfähigkeit der notwendigen Kosten, namentlich der Anwaltsgebühren, sich nach nationalem Kostenrecht bestimmen und von den hiemach zuständigen nationalen Instanzen im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu entscheiden sind.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 8. August 1972, bei der Kanzlei eingegangen am 11. September 1972, die Frage vorgelegt, ob sich das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien, die für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag notwendig waren, insbesondere der Vergütung der Anwälte, nach Gemeinschaftsrecht oder nach innerstaatlichem Recht bestimmen.
2 Diese Frage betrifft die Auslegung von Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die zu den Handlungen im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages gehört.
3 Nach Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung finden Artikel 44 ff. auf das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages entsprechende Anwendung, nachdem die in Artikel 20 der EWG-Satzung vorgesehenen Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eingegangen sind. Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist also zu prüfen, ob kraft der in Artikel 103 § 1 ausgesprochenen Verweisung die Kostenvorschriften der Verfahrensordnung, insbesondere deren Artikel 73 und 74, welche von den als erstattungsfähig geltenden Kosten und deren Festsetzung handeln, auf das Vorabentscheidungsverfahren anwendbar sind.
4 Artikel 177 sieht ein nicht streitiges Verfahren vor, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits trägt; die Parteien des Ausgangsverfahrens haben lediglich die Möglichkeit, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern. Mit dem Ausdruck beteiligte Parteien meint Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG diejenigen Personen, die in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht Parteien sind.
5 Demgegenüber beziehen sich die Artikel 69 bis 75 der Verfahrensordnung auf die Kosten streitiger Verfahren. Für Verfahren im Sinne dieser Vorschriften ist das Vorhandensein von Parteien kennzeichnend; sie werden durch Urteil oder Beschluß des Gerichtshofes abgeschlossen, womit die Streitigkeiten, für die Verfahren dieser Art vorgesehen sind, rechtskräftig entschieden werden. Wenn Artikel 73 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die … notwendig waren, für erstattungsfähig erklärt, so bezieht er sich somit auf die in solchen Verfahren entstandenen Kosten. Artikel 74 regelt lediglich das für diese Kosten geltende Festsetzungsverfahren. Angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Artikel 177 des Vertrages können die ausschließlich für das streitige Verfahren vorgesehenen Regeln in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift nicht darüber hinaus auf das Vorabentscheidungsverfahren angewandt werden.
6 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist daher davon auszugehen, daß sich die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag notwendig waren, nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestimmen. Sonach ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, in welchem Maße es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen.
Kosten
7 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Paul G. Bollmann, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 177 und 188,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 73, 74 und 103
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof der Bundesrepublik Deutschland gemäß dessen Beschluß vom 8. August 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 103 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bezieht sich nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag notwendig waren. Die Festsetzung und die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmen sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.