Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.03.1973 – C-6/73

ECLI:EU:C:1973:31

In den verbundenen Rechtssachen 6 und 7/73 R

ISTITUTO CHEMIOTERAPICO ITALIANO SPA (ICI) mit Sitz in Mailand, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. J. A. Ellis, zugelassen in Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

COMMERCIAL SOLVENTS CORPORATION (CSC) mit Sitz in New York (USA), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. H. ter Kuile, zugelassen in Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater B. van der Esch und A. Marchini Camia,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

LABORATORIO CHIMICO FARMACEUTICO — GIORCIO ZOJA SPA — (Zoja) mit Sitz in Mailand, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Grisoli, zugelassen in Pavia, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34/B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Streithelfer.

Gründe§

1/6 Mit Entscheidung vom 14. Dezember 1972 stellte die Kommission einen Verstoß der Firmen CSC und IQ gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags fest und erklärte diese Unternehmen unter Androhung von Zwangsgeldern für verpflichtet, einerseits der Firma Zoja sofort eine bestimmte Menge chemischer Erzeugnisse zu liefern und andererseits ihr, der Kommission, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung Vorschläge über die weitere Belieferung von Zoja zu unterbreiten, ferner verhängte sie gegen die Firmen CSC und ICI als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 200000 Rechnungseinheiten, zahlbar binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung. Gegen diese Entscheidung haben die genannten Finnen beim Gerichtshof am 17. Februar 1973 Anfechtungsklagen erhoben. Unter demselben Datum haben beide getrennte Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gestellt. Mit getrennten Schriftsätzen vom 22. Februar 1972 haben beide Finnen nochmals unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung bis zum Erlaß des Beschlusses über die ursprünglichen Aussetzungsgesuche beantragt. Diesem Antrag ist mit Verfügung vom 28. Februar 1973 stattgegeben worden. Die Firma Zoja hat beantragt, im Aussetzungsverfahren als Streithelferin zugelassen zu werden.

7/8 Die beiden Anträge auf einstweilige Anordnung beziehen sich auf ein und dieselbe Entscheidung und zielen auf eine Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtungen ab, die den Antragstellern in der Entscheidung als Gesamtschuldnern auferlegt wurden. Es erscheint deshalb nach Anhörung der Beteiligten sachdienlich, beide Verfahren zu verbinden.

9 Da die Firma Zoja durch eine Verfügung, in der die Aussetzung des Vollzugs von gewissen Bestimmungen dieser Entscheidung angeordnet wird, unmittelbar in ihren Interessen betroffen wird, ist sie, nachdem die Beteiligten zu dieser Frage gehön worden sind und keine Einwände erhoben haben, als Streithelferin zuzulassen.

Zur sofortigen Lieferung bestimmter Erzeugnisse

10/11 Es ist unstreitig, daß CSC und ICI es derzeit unternehmen, der ihnen in Artikel 2 der Entscheidung auferlegten Verpflichtung zur sofortigen Lieferung von 60 Tonnen Nitropropan oder 30 Tonnen Aminobutanol nachzukommen. Dies nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis.

Zur weiteren Belieferung von Zoja

12 Zur Begründung ihres Antrages auf Aussetzung des Vollzugs der Auflage, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Vorschläge über die Belieferung von Zoja zu unterbreiten, führt die Firma CSC aus, sie sei bereit, bei Aminobutanol jede Bestellung von Zoja auszuführen, vorausgesetzt, daß die bestellten Mengen zur Herstellung von Spezialitäten für den ausschließlichen Vertrieb im Gemeinsamen Markt verwandt würden, da alle sonstigen Lieferungen das bei diesen Erzeugnissen auf dem Weltmarkt angewandte Verteilungsverfahren beeinträchtigen müßten.

13 Die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen den Folgen einer Entscheidung nach Artikel 86 des Vertrages dadurch zu entgehen vermag, daß es auf seine Absicht verweist, die Liefermengen zu beschränken sowie den Abnehmer im Gemeinsamen Markt entsprechenden Beschränkungen für den Weiterverkauf und dem Nachweis des Verbleibs der gelieferten Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt zu unterwerfen, ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Das etwaige Bedürfnis, derartige Geschäftspraktiken zu schützen, begründet indessen keine Dringlichkeit.

14/17 Die Firma ICI verweist zur Begründung ihres Antrags einerseits auf ihr Unvermögen, der Kommission Vorschläge zu unterbreiten, da sie CSC nicht zwingen könne, ihr die streitigen Erzeugnisse zu liefern, und andererseits auf den nicht wiedergutzumachenden Schaden, der ihr durch die Zahlung der Geldbuße entstehen würde. So beträchtlich dieser Schaden auch sein mag, kann er vom Richter im einstweiligen Verfahren doch nur gegen denjenigen abgewogen werden, den das Unternehmen Zoja erleiden müßte, wenn es von jeglicher Belieferung ausgeschlossen würde oder Mengenbeschränkungen unterworfen würde, die geeignet wären, seine Selbständigkeit zu untergraben. Aus dem vorliegenden Tatsachenstoff ergibt sich nicht, daß die Firma ICI, bei dem Stand ihrer Beziehungen mit CSC, über gar kein Mittel verfügte, um mit dieser Firma gemeinsam der Kommission Vorschläge wegen der weiteren Belieferung von Zoja zu ermöglichen. Indessen erscheint es angebracht, die Dauer des gegenwärtigen Aussetzungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen und deshalb die in Artikel 2 der Entscheidung gesetzte Frist, in der CSC und ICI der Kommission Vorschläge über die weitere Belieferung von Zoja zu unterbreiten haben, bis zum 2. April zu verlängern und der letztgenannten Firma sowie der Kommission aufzugeben, dem Gerichtshof gegenüber zu den eingegangenen Vorschlägen vor dem 2. Mai Stellung zu nehmen.

Zur Aussetzung der Vollstreckung der Geldbuße

18/19 CSC macht geltend, eine Vollstreckung der Geldbuße, durch die ihr für einen langen Zeitraum 200000 Rechnungseinheiten entzogen würden, wirke sich nachteilig auf ihr Verhältnis zur Öffentlichkeit und zu ihren Aktionären aus und drohe, fatale Folgen für die Kursentwicklung ihrer Aktien auf dem Markt zu zeitigen. ICI seinerseits verweist darauf, daß die mit der Zahlung der Geldbuße verbundene finanzielle Belastung für sie unzumutbar sei.

20 In Anbetracht der oben gesetzten Frist und vorbehaltlich der Ausführung der oben getroffenen Maßnahmen, ist die Entscheidung über diesen Punkt des Aussetzungsantrags auf den 2. Mai zu vertagen und der Vollzug des Artikels 3 der Kommissionsentscheidung bis zu diesem Tage auszusetzen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten,

aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihrer Artikel 83, 84, 85 und 86,

VERFÜGT PER PRÄSIDENT

1. Die in Artikel 2 der Kommissionsentscheidung gesetzte Frist für die Unterbreitung von Vorschlägen zur weiteren Belieferung von Zoja wird bis zum 2. April 1973 verlängert.

2. Der Kommission und der Firma Zoja wird aufgegeben, zu den eingegangenen Vorschlägen vor dem 2. Mai 1973 Stellung zu nehmen.

3. Vorbehaltlich der Ausführung dieser Maßnahmen wird die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Geldbuße auf den 2. Mai 1973 vertagt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.