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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.04.1973 – C-76/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:38

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

Vom 4. april 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr Rocco S., ein italienischer Staatsangehöriger, ließ sich im Jahre 1957 in Belgien nieder, um dort einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachzugehen. Seine Familie, insbesondere sein Sohn Michel, der damals zwei Jahre acht Monate zählte, begleitete ihn.

Michel S. leidet an anscheinend angeborenem starkem Schwachsinn. Er wurde vorläufig in einer spezialisierten Unterrichts- und Pflegeanstalt untergebracht, dem Institut médico-pedagogique St. Lambert in Bonneville (Belgien).

Im März 1970 stellte sein Vater für ihn einen Registrierungsantrag, d. h. einen Antrag auf Kostenübernahme durch den Fonds national de reclassement social des handicapés (Nationaler Fonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten), der mit dem belgischen Gesetz vom 16. April 1963 geschaffen worden ist; damit sollte ihm eine Berufsausbildung, eine spezielle Berufsberatung und danach die Unterbringung auf einem angemessenen Arbeitsplatz gesichert werden.

Das genannte Gesetz überträgt dem Nationalen Fonds, einer Anstalt öffentlichen Rechts, die Aufgabe, Personen belgischer Staatsangehörigkeit, deren Beschäftigungsmöglichkeiten infolge unzulänglicher oder verminderter körperlicher, geistiger oder seelischer Fähigkeiten verringert sind, verschiedene Vergünstigungen in Natur oder Geld zu gewähren, um ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben zu erleichtern.

Nach einem Arrêté Royal vom 29. Mai 1968 gilt dieses Gesetz auch für Personen fremder Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt namentlich, daß sie vor der ersten ärztlichen Feststellung ihrer Invalidität ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen haben (Art. 2 Nr. 1).

Der Nationale Fonds lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Schwachsinn des Michel S. sei angeboren und müsse daher seiner Natur nach festgestellt worden sein, bevor der junge Mann nach Belgien kam.

Der Vater des Michel S. focht diesen Bescheid vor der in Artikel 26 des Gesetzes vorgesehenen Commission d'appel (Beschwerdeausschuß) an. Da er nicht Recht erhielt, klagte er sodann vor dem Tribunal du Travail (Arbeitsgericht) Brüssel, dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht.

Nachdem Herr Rocco S. im August 1971 gestorben war, nahm seine Witwe den Rechtsstreit auf.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte vor dem Tribunal du Travail geltend, die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sei anwendbar; insbesondere komme Artikel 7 dieser Verordnung zum Zuge, laut dem Arbeitnehmer, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen genießen wie inländische Arbeitnehmer. Sie meinte, nach diesem Gleichstellungsgrundsatz könne ihr die italienische Staatsangehörigkeit ihres Sohnes nicht entgegengehalten werden.

Das Tribunal du Travail ist der Auffassung, daß zur Entscheidung des Rechtsstreits die herangezogene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ausgelegt werden muß. Es hat deshalb mit Urteil vom 10. November 1972 seine Entscheidung ausgesetzt, bis Sie über folgende Vorfrage vorab entschieden haben:

Sind die Vergünstigungen, die das belgische Gesetz vom 16. April 1963 über die Wiedereingliederung der Behinderten vorsieht, soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Gemeinschaft?

Sie können sich im Vorabentscheidungsverfahren gewiß nicht zum Richter über die Anwendbarkeit des innerstaatlichen Gesetzes auf einen Einzelfall erheben. Hierüber haben allein die zuständigen innerstaatlichen Gerichte zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter des Fonds national de reclassement des handicapés in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach der gegenwärtigen Rechtsprechung der Cours du Travail (Berufungsgerichte in Arbeitssachen) Brüssel und Lüttich trage der Fonds die Beweislast dafür, daß die erste ärztliche Feststellung der Behinderung vor der Ankunft in Belgien getroffen worden sei; da dieser Nachweis in der Praxis unmöglich zu erbringen sei, müsse das Gesetz vom 16. April 1963 im vorliegenden Fall auf den Kläger angewandt werden. Dies sind aber Erwägungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht nichts zu tun haben und die wir nicht berücksichtigen können. Dagegen ist es Ihre Sache zu entscheiden, ob der Begriff der sozialen Vergünstigungen im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 die Leistungen zur sozialen Wiedereingliederung der Behinderten erfaßt, die dieses Gesetz vorsieht, und damit dem innerstaatlichen Gericht die Kriterien der Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, von denen es sich bei der Beurteilung der Wirkungen des belgischen Gesetzes vom 16. April 1963 leiten lassen kann.

Sie haben sich schon mehrmals mit ähnlichen Fragen auseinanderzusetzen gehabt, so namentlich, als Sie mit Ihrem Urteil vom 15. Juli 1964 (Van der Veen, Slg. 1964, 1213) entschieden haben, daß die niederländische Algemene Weduwen- en Wezenwet, die Witwen- und Waisenrenten regelt, zu den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 3 des Rates gehört.

Im gleichen Geiste haben Sie entschieden, daß das in dem belgischen Gesetz vom 1. April 1969 vorgesehene garantierte Altersmindesteinkommen bei Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten aus den Mitgliedstaaten, die in Belgien einen Rentenanspruch haben, als eine Leistung bei Alter im Sinne der gleichen Verordnung Nr. 3 anzusehen ist (Urteil vom 22. Juni 1972, Frilli, Slg. 1972, 457).

Die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates dient der Durchführung der in Artikel 48 des Vertrages aufgestellten Grundsätze. Ihr Zweck ist es, das den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten zuerkannte Recht zu verwirklichen, sich in der Gemeinschaft frei zu bewegen, um im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitgliedstaats eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben.

Zu diesem Zweck soll sie zugunsten dieser Arbeitnehmer alle Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit abschaffen und die völlige Gleichbehandlung der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft mit den inländischen Arbeitnehmern verwirklichen; dies gilt hinsichtlich des Zugangs zu den verfügbaren Stellen (An. 1), hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls sie arbeitslos geworden sind, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung (Art. 7) und hinsichtlich der kollektiven arbeitsrechtlichen Beziehungen: Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und Ausübung gewerkschaftlicher Rechte (Art. 8).

Dieser Gleichstellungsgrundsatz gilt nicht nur für arbeitsrechtliche Beziehungen stricto sensu, denn nach Artikel 7 Absatz 2 genießt [der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft] die gleichen sozialen … Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer, und nach Artikel 3 kann er mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie inländische Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

Somit ist die in Artikel 48 des Vertrages vorgeschriebene Gleichbehandlung die Grundlage der Verordnung Nr. 1612/68. Sie findet eine Grenze nur in dem im Vertrag formulierten Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und in den vom gleichen Gedanken ausgehenden Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung, die es gestatten, die Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffendichen Rechts und von der Ausübung öffentlicher Ämter auszuschließen.

Der allgemeine Aufbau der Verordnung und der Geist, der sie beseelt, können also nur dazu führen, dem Ausdruck soziale Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 den weitesten Sinn zu geben und davon auszugehen, daß er insbesondere die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Wiedereingliederung der BEHINDERTEN für Angehörige dieses Staates vorgesehenen Vergünstigungen erfaßt, soweit diese Gesetzgebung die Berufsumschulung zum Hauptziel hat.

Die Untersuchung des Gesetzes vom 16. April 1963 zeigt, daß der belgische Gesetzgeber im wesentlichen ein solches Ziel im Auge hatte.

Der in Artikel 1 umschriebene Anwendungsbereich des Gesetzes ratione personae erstreckt sich vorbehaltlich des Tatbestandsmerkmals der Staatsangehörigkeit auf alle Personen, deren Beschäftigungsmöglichkeiten dadurch verringert sind, daß ihre körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % oder ihre geistigen oder seelischen Fähigkeiten um mindestens 20 % vermindert sind.

Hierunter fallen also zunächst die Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit durch Krankheit oder Unfall vermindert wird, auch wenn es sich nicht um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handelt.

Einige der Leistungen, die das Gesetz vorsieht, gewähren unter Umständen im Verhältnis zu den Leistungen aus den Systemen der sozialen Sicherheit, die dem Schutz gegen das Krankheits- und das Arbeitsunfallrisiko dienen, einen zusätzlichen Schutz.

Erfaßt werden auch die Personen, die wegen unzureichender körperlicher, geistiger oder seelischer Fähigkeiten außerstande sind, unter normalen Bedingungen eine Beschäftigung aufzunehmen, insbesondere die jungen Behinderten.

Im Interesse beider Gruppen besteht gemäß Artikel 3 die erste Aufgabe des Nationalen Fonds darin, darüber zu wachen, daß die Behinderten die beste Behandlung erhalten, um ihre größtmögliche funktionelle Rehabilitation zu erreichen und so ihre Eignung für eine Beschäftigung herzustellen oder zu verbessern.

Der Fonds trägt die Behandlungskosten ganz oder teilweise, soweit dies mit Rücksicht auf andere finanzielle Leistungen, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wie denen über die soziale Sicherheit und die öffentliche Fürsorge erbracht werden, sowie auf die eigenen Mittel der Behinderten und ihrer Familien gerechtfertigt ist.

Zweitens kümmert sich der Fonds um die Schulbildung oder die Berufsausbildung oder -Umschulung; er hat die Aufgabe, die Behinderten oder ihre Familien zu beraten, und hat darüber zu wachen, daß ihnen gegebenenfalls eine spezialisierte Berufsberatung zuteil wird.

Er beteiligt sich finanziell an der Errichtung anerkannter Ausbildungs- und Umschulungszentren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Office national de l'emploi (Nationales Arbeitsamt).

Solange sich die Behinderten in der Berufsausbildung oder -Umschulung befinden, gewährt er ihnen Zuwendungen und Zuschläge zum Arbeitsentgelt, die dazu dienen, ihnen Bezüge in der Höhe der Zulagen und Vergünstigungen zu gewährleisten, die den Arbeitnehmern gewährt werden, wenn sie an den vom Office national de l'emploi errichreten oder subventionierten Zentren an den abgekürzten Berufsausbildungskursen für Erwachsene teilnehmen.

Diese öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert die Unterbringung der Behinderten auf geeigneten Arbeitsplätzen in öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen oder im privaten Bereich in Industrie, Handel oder Landwirtschaft. Kapitel V des Gesetzes verpflichtet die privaten Unternehmen, eine bestimmte Zahl Behinderte zu beschäftigen; diese Zahl richtet sich nach der Art und Größe der Unternehmen und nach dem Grad der dauernden Minderung der Arbeitsfähigkeit der Betroffenen.

Dem Office national de l'emploi obliegt es, unter der Überwachung durch den Fonds national de reclassement die für arbeitsfähig erkannten Behinderten unterzubringen.

Schließlich können diejenigen Behinderten, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung zeitweilig oder endgültig außerstande sind, unter normalen Bedingungen einen Beruf auszuüben, in geschützten Betrieben beschäftigt werden, die vom Fonds national errichtet oder subventioniert werden.

Man sieht, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. April 1963 auf der Ebene der ärztlichen Behandlung, auf der der Ausbildung oder Umschulung und schließlich auf der der Unterbringung auf einem Arbeitsplatz und der Beschäftigung stets die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Personen, die wegen ihrer Invalidität keinen Beruf ausüben können — oder konnten —, ins berufliche und soziale Leben zum Endzweck haben.

Soweit die Beihilfen und Zuschüsse des Fonds belgischen Arbeitnehmern zugute kommen, müssen diese sozialen Vergünstigungen schon nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 unter den gleichen Bedingungen denjenigen Arbeitnehmern gewährt werden, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sich aber in Belgien niedergelassen haben. Der für die voll arbeitsfähigen Arbeitnehmer zwingend geltende Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht für diejenigen beiseite geschoben werden, deren Arbeitsfähigkeit vermindert und für die eine funktionelle Rehabilitation und eine Umschulung nötig sind. Etwaige Zweifel, die man diesbezüglich haben könnte, würden auch durch den Wortlaut von Absatz 3 des Artikels 7 ausgeräumt, der diesen Grundsatz ausdrücklich auf den Zugang zu Berufsschulen und Umschulungszentren anwendet.

Endlich liegt diese Lösung auf der Linie Ihrer Rechtsprechung auf einem nahe benachbarten Gebiet. Denn Sie haben entschieden, daß das Diskriminierungsverbot auf den besonderen Schutz anwendbar ist, den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aus sozialen Gründen bestimmten Arbeitnehmergruppen gewähren (Urteil vom 13. Dezember 1972, Marsman, 44/72).

Ohne Bedenken schlage ich Ihnen daher vor, auf die gestellte Frage zu antworten, daß Ansprüche aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, welche die Umschulung behinderter Arbeitnehmer und die Beschaffung ihren Möglichkeiten entsprechender Arbeitsplätze für sie bezwecken, nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft unter den gleichen Bedingungen wie inländischen Arbeitnehmern zustehen.

Unstreitig betrifft aber der vor dem belgischen Gericht anhängige Rechtsstreit nicht die Rechtsstellung eines Wanderarbeitnehmers, sondern die seines minderjährigen Sohnes. Sie können diese Tatsache nicht unbeachtet lassen, ohne unzulässigerweise in die Entscheidung darüber einzugreifen, ob das Gesetz vom 16. April 1963 auf Michel S. anwendbar ist.

Daher stellt sich die Frage, ob die für die Arbeitnehmer selbst geltenden Bestimmungen von Artikel 7 auch zugunsten ihrer Kinder eine Gleichbehandlungsnorm aufstellen.

Dies scheint das belgische Gericht anzunehmen, das ausführt: Unstreitig gilt die Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur für die Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft, sondern auch für ihre Familien.

Aus den Gründen der Vorlageentscheidung geht hervor, daß nach Ansicht des Tribunal du Travail die Bejahung seiner auf Artikel 7 abstellenden Frage ausreichen würde, um Michel S. in seiner Eigenschaft als Sohn eines Wanderarbeitnehmers Anspruch auf Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Wiedereingliederung der Behinderten zu geben.

Diese Schlußfolgerung ist meines Erachtens unzutreffend.

Schon die Überschrift des Titels II der Verordnung Nr. 1612/68 — Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung — dürfte für die Annahme sprechen, daß die sozialen Vergünstigungen im Sinne des in diesen Titel aufgenommenen Artikels 7 mit der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbunden sein müssen, daß sie an die Stellung als Wanderarbeitnehmer anknüpfen und daher denjenigen vorbehalten sein müssen, die diese Eigenschaft haben oder hatten.

In dieser Meinung werde ich noch dadurch bestärkt, daß die Verordnung unterscheidet zwischen einerseits den Rechten und Vergünstigungen, die dem Arbeitnehmer selbst zuerkannt werden (Art. 7 bis 9), und andererseits denen, die seinen Familienmitgliedern zugute kommen.

Die Rechtsstellung der Familie des Arbeitnehmers ist in den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung behandelt. Mit einer im Amtsblatt der Gemeinschaften vom 7. Dezember 1968 veröffendichten Berichtigung ist für diese Artikel ein Titel III geschaffen worden, der ausdrücklich die Überschrift Familienangehörige der Arbeitnehmer trägt.

In der fünften Begründungserwägung der Verordnung heißt es: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.

Zu diesem Zweck räumt Artikel 10 Absatz 1 dem Ehegatten des Arbeitnehmers und seinen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie seinen Verwandten und den Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt, das Recht ein, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübt, Wohnung zu nehmen. Absatz 3 des gleichen Artikels soll jede Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer gegenüber den inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich des Anspruchs auf eine Familienwohnung ausschließen.

Artikel 11 gewährleistet dem Ehegatten des Arbeitnehmers und seinen minderjährigen Kindern das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

Artikel 12 endlich bestimmt, daß die Kinder des Arbeitnehmers unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen können.

Auf diese letzteren Bestimmungen, die speziell für die Kinder der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft gelten, ist meines Erachtens die Auslegung zu stützen, die das belgische Gericht vom Gerichtshof erwartet. Der enge Zusammenhang der Bestimmungen, welche dem Arbeitnehmer selbst Rechte verleihen, mit denjenigen, welche die Rechte ihrer Familienangehörigen betreffen, muß es Ihnen meines Erachtens gestatten, die gestellte Frage nach Maßgabe des aus den Akten, die das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, ersichtlichen Sachverhalts umzudeuten, um diesem Gericht das zur Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits Dienliche an die Hand zu geben.

Der Vertreter des Fonds wendet ein, daß in Artikel 12 der Verordnung nur vom allgemeinen Unterricht sowie von der Lehrlings- und Berufsausbildung die Rede ist und daß er die Umschulung nicht erwähnt.

Dieser Unterschied in der Fassung ist in meinen Augen keineswegs ausschlaggebend. Er erklärt sich damit, daß in Artikel 7 von der Umschulung mit Bezug auf Personen die Rede ist, die einen Beruf ausgeübt haben, als sie noch im Vollbesitz ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte waren, und deren Beschäftigungsmöglichkeiten später durch eine Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit verringert wurden. Es handelt sich dann darum, ihnen entweder zu helfen, ihre volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, oder ihnen die Möglichkeit zu geben, eine Beschäftigung zu finden, die mit einer dauernd verminderten Arbeitsfähigkeit vereinbar ist.

Im Falle der Kinder, die noch keine Arbeit aufgenommen haben und keiner Beschäftigung nachgegangen sind, stellt sich die Frage anders.

Um dem ihnen in Artikel 11 zuerkannten Recht, im Hoheitsgebiet des Staates, in dem sie wohnen, irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, einen realen Inhalt zu geben, mußte ihnen die Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung unter den gleichen Bedingungen wie den Kindern der Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährleistet werden, das heißt, es mußte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich in Chancengleichheit mit den Inländern auf eine Beschäftigung vorzubereiten.

Die Anwendung dieses Grundsatzes bereitet rechtlich keine Schwierigkeit, wenn es sich um Kinder handelt, die im vollen Besitz ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten sind. Heißt dies, daß für die Behinderten, die nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten haben, der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zwingend gelte?

Eine solche Auslegung würde nach Auffassung der Kommission und der italienischen Regierung dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers und den Zielen der Verordnung Nr. 1612/68 widersprechen. Ich teile diese Auffassung vollkommen.

Soweit die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats für dessen eigene Staatsangehörige eine spezialisierte Berufsausbildung und -beratung vorsehen, um den jungen Behinderten die Möglichkeit zu geben, sich auf eine Berufstätigkeit vorzubereiten, die mit ihren Gebrechen vereinbar ist, dürfen die Kinder von Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft nicht anders behandelt werden. Sie müssen die gleichen Vergünstigungen erhalten, ohne daß es eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit geben darf.

Ihr Anspruch auf Berufsausbildung darf nicht einschränkend verstanden werden. Dieser Ausdruck deckt auch die Ausbildungsarten, die den Verhältnissen derjenigen angepaßt sind, deren körperliche, geistige oder seelische Fähigkeiten vermindert sind.

Es ist interessant festzustellen, daß diese weite Auffassung der Berufsausbildung in die Europäische Sozialcharta Eingang gefunden hat, die am 18. Oktober 1961 unterzeichnet worden ist — insbesondere auch von Belgien — und die am 26. Februar 1965 in Kraft getreten ist.

In Artikel 10 dieses im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Übereinkommens heißt es: Um die wirksame Ausübung des Rechts auf berufliche Ausbildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragspartner, die fachliche und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Bhinderten, soweit es notwendig ist, zu gewährleisten oder zu fördern…

Artikel 9 der Charta ist für die Ausübung des Rechts auf Berufsberatung ähnlich gefaßt.

Endlich verpflichten sich nach Artikel 15 dieses Textes die Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, einerseits für die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, erforderlichenfalls unter Einschluß von öffendichen oder privaten Sondereinrichtungen für die körperlich, geistig oder seelisch Behinderten, andererseits für die Vermittlung Behinderter auf Arbeitsplätze namentlich durch besondere Arbeitsvermittlungsdienste; schließlich verpflichten sie sich, den Behinderten eine wettbewerbsgeschützte Beschäftigung zu ermöglichen und den Arbeitgebern einen Anreiz zur Einstellung von Behinderten zu bieten.

Nach den in der Europäischen Sozialcharta gegebenen Begriffsbestimmungen muß also die Berufsausbildung die auf junge Behinderte zugeschnittenen besonderen Maßnahmen umfassen.

Was dies betrifft, ist der Anwendungsbereich des belgischen Gesetzes vom 16. April 1963, wie wir gesehen haben, keineswegs auf behinderte Arbeitnehmer beschränkt; das Gesetz kommt auch den potentiellen Arbeitnehmern zugute, die wegen ihres jugendlichen Alters noch keine Berufstätigkeit aufgenommen hatten und deren Beschäftigungsmöglichkeiten infolge unzulänglicher körperlicher, geistiger oder seelischer Fähigkeiten tatsächlich vermindert sind.

Der Fonds national de reclassement muß diesen jungen Behinderten die ärztliche Behandlung gewährleisten, von der erwartet werden kann, daß sie ihre Eignung für eine Beschäftigung herstellt. Er hat darüber zu wachen, daß sie die Schulbildung und Berufsausbildung erhalten, die ihrem Zustand entspricht, daß ihnen eine spezialisierte Berufsberatung zuteil wird und daß ihnen endlich eine geeignete Beschäftigung geboten wird, wenn nötig in einem besonderen Betrieb.

Was diese Personen betrifft, sind also die Aufgaben des Fonds darauf ausgerichtet, sie ins Berufsleben einzugliedern.

Gegen die Lösung, die ich Ihnen vorschlage, hat der Vertreter des belgischen Fonds geltend gemacht, wenn behinderte Kinder der Wanderarbeitnehmer schon aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 in den Anwendungsbereich einer internen Gesetzgebung über Hilfen für Personen mit verminderten körperlichen, seelischen oder geistigen Fähigkeiten einbezogen würden, werde damit die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung vorweggenommen, die zur Zeit ausgearbeitet wird.

Dieses Vorbringen beruht auf einer Verwechslung.

Es ist zwar richtig, daß bisher keine unter dem Vertrag von Rom ergangene Verordnung speziell und ausschließlich die Rechtsstellung der Behinderten betrifft; dies erklärt sich aber damit, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft, auf die der Fonds national hinweist, auf einer anderen Ebene liegt. Ihre Ziele sind die Koordination und Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften sowie die Verbesserung ihrer Wirksamkeit. Die unter der Schirmherrschaft der Kommission in Angriff genommenen Arbeiten zielen darauf ab, eine Gleichheit im Fortschritt zu fördern.

Auf dem Gebiet der Wiedereingliederung der Behinderten, deren sehr große Zahl in der Tat Besorgnis erregt, bedeutet dies, daß man sich bemüht, die Initiativen der Mitgliedstaaten aufeinander abzustimmen und einen vollständigeren und besser auf diese Personen zugeschnittenen Schutz zu bieten.

Daß dieses Unternehmen noch nicht zum Ziel geführt hat, ist sicher kein ausreichender Grund dafür, den Kindern der Wanderarbeitnehmer den Gleichbehandlungsanspruch, den ihnen die Verordnung Nr. 1612/68 gewährleistet, insoweit zu versagen, als er ihnen nach den schon geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich zugute kommen kann.

Endlich scheint mir das Vorbringen ins Leere zu gehen, der Europäische Sozialfonds habe dem belgischen Fonds national de reclassement des handicapés seine Unterstützung bisher nur für die Umschulung der arbeitslosen Arbeitnehmer gewährt.

Denn der Beschluß des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds sieht dessen Tätigwerden nicht nur zur Beseitigung der langdauernden strukturellen Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sowie für die Ausbildung hochqualifizierter Arbeitskräfte vor, sondern auch für Aktionen, die die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozeß zum Ziel haben. Er beschränkt diese Möglichkeit zum Tätigwerden nicht auf Arbeitnehmer, die infolge einer Verringerung ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten ihre Beschäftigung verloren haben.

Im Endergebnis schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen,

1. daß gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates Arbeitnehmern, die einem Mitgliedstaat angehören und deren Beschäftigungsmöglichkeiten infolge einer Verminderung ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten verschlechtert sind, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die in dessen Rechtsvorschriften über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorgesehenen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen wie Inländern zustehen müssen, wenn sie dort ihren Aufenthalt haben und ihren Beruf ausüben oder ausgeübt haben;

2. daß gemäß Artikel 12 der gleichen Verordnung die Kinder dieser Arbeitnehmer auf diesem Gebiet ebenfalls mit den Inländern gleichbehandelt werden müssen, solange sie minderjährig sind oder von dem Arbeitnehmer unterhalten werden.