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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1973 – C-11/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:39

In der Rechtssache 11/72

LUIGI GIORDANO, ehemalige Hilfskraft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pompeo Corso, zugelassen in Palermo, Zustellungsbevollmächtigte: Fräulein Magda Belleri, 12, rue de Bragance, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter H. Kutscher und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Herr Luigi Giordano wurde nach einer Probezeit vom 23. März bis 22. Oktober 1964 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Vertrag vom 8. Dezember 1964 für die Dauer eines Jahres vom 15. November 1964 an als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Generaldirektion Verkehr im Range einer Hilfskraft (Kategorie A, Gruppe III, Klasse 1) eingestellt. Der Vertrag wurde von der Kommission mehrfach um Zeitabschnitte von jeweils drei bis sechs Monaten erneuert.

Durch Mitteilung vom 23. März 1967 verlängerte die Kommission den Anstellungsvertrag des Herrn Giordano ein weiteres Mal, kündigte ihm aber gleichzeitig zum 30. Juni 1967. Zu diesem Zeitpunkt schied Herr Giordano aus dem Dienst der Kommission aus.

Am 12. Oktober 1968 forderte Herr Giordano die Kommission zur Zahlung einer Alterszulage, einer Entschädigung wegen Kündigung ohne rechtfertigenden Grund und zum Ersatz immateriellen Schadens auf. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 21. Januar 1969 abgelehnt. Herr Giordano behauptet, im November 1968 habe er unmittelbar davor gestan den, in den Dienst des Gerichtshofes einzutreten und dort die Stelle eines Verwaltungsrates italienischer Sprache in der Abteilung Dokumentation und Bibliothek zu übernehmen, aus einem Telegramm, das ihm am 6. Dezember 1968 von einem Beamten dieses Organs geschickt worden sei, ergebe sich jedoch, daß er aufgrund von der Kommission über ihn erteilter Informationen dann doch nicht eingestellt worden sei.

Am 7. Oktober 1970 wandte sich Herr Giordano erneut an den Präsidenten der Kommission mit der Aufforderung, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Umstände, unter denen seine Entlassung erfolgt sei, und durch die von der Kommission zu verantwortende Ablehnung des Gerichtshofes, ihn einzustellen, entstanden sei. Auch dieser Antrag wurde vom Präsidenten der Kommission mit Schreiben vom 9. März 1971 abgelehnt. Mit Schreiben vom 10. Februar 1971 ließ Herr Giordano durch seinen Rechtsbeistand den Generaldirektor für Verwaltung bei der Kommission wissen, die Auflösung seines Anstellungsvertrags habe nach seiner Auffassung eine verdeckte Kündigung aus disziplinarischen Gründen dargestellt, deren eigentliche Motivation durch die über ihn an den Gerichtshof übermittelten ungünstigen Auskünfte offenbar geworden sei. Gleichzeitig forderte er den Generaldirektor auf, seinen Fall erneut zu prüfen. Die Kommission unternahm auf dieses Schreiben des Herrn Giordano vom 10. Februar 1971 nichts.

II — Verfahren

Herr Giordano hat am 22. März 1972 Schadensersatzklage erhoben. Mit einem am 26. April 1972 eingegangenen Schriftsatz hat die Kommission nach Artikel 91 der Verfahrensordnung um Vorabentscheidung über die Klagezulässigkeit ersucht und beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

In seiner am 29. Mai 1972 eingegangenen Stellungnahme hat der Kläger beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und der Klage stattzugeben.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 7. Juni 1972 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Nach der Bestimmung neuer Fristen für die Fortsetzung des Prozesses hat das schriftliche Verfahren den vorgeschriebenen Verlauf genommen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. In der Sitzung vom 22. Februar 1973 ist der Kläger nicht erschienen; die Beklagte hat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1973 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Haftung der Kommission festzustellen und diese zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Bezüge, die ihm beim Gerichtshof von Dezember 1968 bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung entgangen sind, oder in jeder sonstigen vom Gerichtshof für angemessen erachteten Höhe zu verurteilen,

die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten und der Auslagen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission ist der Ansicht, der Kläger erstrebe auf dem Umwege über eine Schadensersatzklage die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen oder sonstigen Rechtshandlungen, die nicht mehr anfechtbar seien.

Im Hinblick auf das ausdrückliche bzw. stillschweigende Klagevorbringen seien dazu folgende Feststellungen am Platze:

a) Soweit die Klage die Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1969 betreffe, durch die der Antrag des Klägers vom 12. Oktober 1968 abgelehnt worden sei, sei sie wegen Ablaufs der in Artikel 91 des Beamtenstatuts gesetzten Frist unzulässig.

b) Soweit sie die Entscheidung der Kommission vom 9. März 1971 betreffe, durch die der Antrag des Klägers vom 7. Oktober 1970 abgelehnt worden sei, ergebe sich ihre Unzulässigkeit aus dem Ablauf der in Artikel 91 des Beamtenstatuts und Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG festgesetzten Fristen.

c) Soweit sich ihr Zweck darin erschöpfe, Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung der Kommission zu verfolgen, ergebe sich ihre Unzulässigkeit aus dem Ablauf der im dritten Satz des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG festgesetzten Fristen. Die zur Stützung der Klage angeführten Gründe seien bereits alle in dem Antrag vom 10. Februar 1971 vorgebracht worden. Da dieser stillschweigend abgelehnt worden sei, hätte die Klage innerhalb von vier Monaten erhoben werden müssen.

d) Die vorangegangenen Anträge des Klägers vom 7. Oktober 1970 und vom 10. Februar 1971 hätten denselben Gegenstand wie die Klage betroffen. Sie hätten ohne Zweifel die fünfjährige Verjährung unterbrochen, damit aber gleichzeitig den dritten Satz des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG gemäß zur Folge gehabt, daß die Klage je nach Fallage innerhalb der in Artikel 173 des EWG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten oder der in Artikel 175 vorgesehenen Frist von vier Monaten hätte erhoben werden müssen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen.

Der Kläger meint, die Einrede der Kommission erkläre sich aus einem Mißverständnis hinsichtlich des Gegenstands seiner verschiedenen Anträge.

Am 12. Oktober 1968, am 7. Oktober 1970 und am 10. Februar 1971 habe er sich damit begnügt, die Rechtmäßigkeit seiner Endassung anzugreifen. Gegenstand der gegenwärtigen Klage sei dagegen das Begehren, den Schaden ersetzt zu bekommen, den die Kommission ihm dadurch verursacht habe, daß sie dem Gerichtshof abfällige Auskünfte erteilt und so seine Einstellung bei diesem Organ vereitelt habe.

Dieser Unterschied im Gegenstand werde namentlich durch den Umstand bestätigt, daß das Quantum der Schadensersatzklage unter Anknüpfung an die Vergütung berechnet sei, die der Kläger seit Dezember 1968 beim Gerichtshof hätte beziehen können, und nicht unter Anknüpfung an die seit der Endassung (30. Juni 1967) entgangene Vergütung bei der Kommission.

Die dem Gerichtshof durch die Kommission erteilten ungünstigen Auskünfte seien in dem Antrag vom 10. Februar 1971 als Indizien verwandt worden, um nachträglich den disziplinarischen Charakter der Entlassung — deren Anfechtung den eigentlichen Gegenstand des Antrags gebildet habe — unter Beweis zu stellen. Für die Klage komme ihnen die Bedeutung eines schadenstiftenden Ereignisses zu. Die Bezugnahme auf die rechtswidrige Entlassung diene in diesem Zusammenhang lediglich dazu, die Schädigungsabsicht bei der Auskunftserteilung darzutun, während das eigentliche Klageziel ausschließlich auf den Ersatz des erlittenen Schadens gerichtet sei.

Er habe somit nicht im Sinne des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG seinen Anspruch vorher geltend [ge-]macht. Die vorprozessualen Anträge hätten den Zweck gehabt, eine Überprüfung der Entlassungsmaßnahme zu erreichen, und nicht, die Frage einer außervertraglichen Haftung der Kommission aufzuwerfen. Mangels Identität der durch die Klage bzw. die vorangegangenen Anträge bestimmten Gegenstände sei vorliegend der erste Satz des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG, der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehe, anzuwenden. Die Klage sei daher zulässig.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger meint, die Kommission sei nach Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den er durch seine ungerechtfertigte Entlassung und die daraus erwachsenen beruflichen Nachteile erlitten habe.

a) Zur Verschuldensfrage ist der Kläger der Ansicht, hinter der unverfänglichen Formulierung in dem Schreiben der Kommission vom 23. März 1967, das als Verlängerung seines Anstellungsvertrags, verbunden mit einer ordendichen Kündigung, aufgezogen gewesen sei, habe sich eine Entlassung aus disziplinarischen Gründen verborgen. Auf diese Weise seien die für den letzteren Fall durch Artikel 76 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dem Betroffenen gewährten Rechtfertigungsgarantien umgangen worden. Die wahren Gründe für diese Entlassung seien später bei der Erteilung negativer Auskünfte an den Gerichtshof offenbar geworden.

Darüber hinaus habe die Kommission ihm den Weg verlegt, vom Gerichtshof eingestellt zu werden, weil sie diesem über ihn ungünstige Informationen habe zukommen lassen, denen Tatsachen zugrunde gelegen härten, die bei der Entlassung zum Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens hätten gemacht werden müssen. Dadurch, daß sie einem potentiellen Arbeitgeber Tatsachen mitgeteilt habe, die keineswegs als erwiesen angesehen werden könnten — da dem Betroffenen entgegen Artikel 76 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorher keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei —, habe die Kommission die Pflicht zur Korrektheit verletzt, die im sozialen Verkehr Beachtung beanspruche.

Diese Verpflichtung bestehe auch im Verhältnis zwischen zwei Einrichtungen der Gemeinschaft. Dabei könne nicht aus formellen Merkmalen — der Kennzeichnung der betreffenden Einrichtung als Organ oder als eigenständige Rechtsperson — eine unterschiedliche materielle Bewertung ein und desselben Verhaltens abgeleitet werden mit der Folge, daß dieses den Charakter des Unerlaubten allein deshalb verliere, weil es das Verhältnis zwischen zwei Organen einer einzigen Person und nicht zwischen zwei voneinander verschiedenen Rechtssubjektiven betreffe.

Abgesehen davon, daß den Einrichtungen der Gemeinschaft beschränkte Rechtssubjektqualität zugesprochen worden sei, komme es vorliegend nicht auf die Beziehungen zwischen zwei nachfolgenden Arbeitgebern, sondern auf diejenigen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Diese Beziehungen würden von dem Grundsatz alterum non laedere beherrscht, der eine Ausgestaltung in dem Verbot finde, abträgliche Urteile über die Persönlichkeit und die Leistungen des Arbeitnehmers abzugeben.

Nach den allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätzen, an die Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages im Bereich der außervertraglichen Haftung anknüpfe, erstrecke sich die Beweispflicht, soweit die Haftung der öffentlichen Hand auf dem Spiele stehe, lediglich auf die schadenstiftende Handlung, nicht dagegen auf das Verschulden.

Im vorliegenden Falle sei bei den bestehenden engen Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen die Vermutung erlaubt, daß die ungünstigen Auskünfte über den Kläger außerhalb des üblichen Verwaltungsweges eingeholt worden seien, ohne irgendeinen urkundlichen Niederschlag gefunden zu haben. Die zur Stützung der Klage vorgelegten Unterlagen reichten aber schon aus, um eine unerlaubte Handlung der Kommission darzutun.

Mehr könne von einem einzelnen, der einen Prozeß gegen die öffentliche Hand führe, nicht verlangt werden. Die Verwaltung müsse, da sie allein über amtliche Urkunden verfüge, im Beweisrecht strengeren Regeln unterworfen werden, als der Richter sie dem einzelnen gegenüber anwende. Die Grundsätze der Beweislast erführen so eine Modifizierung: Der Kläger sei nicht in vollem Umfange, sondern beschränkt auf einzelne Tatbestandsmerkmale beweispflichtig.

b) Zur Schadensfrage behauptet der Kläger, durch das Verhalten der Kommission seien ihm beträchtliche Vermögensnachteile entstanden. Er sei bei seinem Versuch, sich in den nationalen Arbeitsprozeß zu reintegrieren, auf so große Schwierigkeiten gestoßen, daß er gegenwärtig noch immer arbeitslos sei.

Er sei nicht in der Lage, eine Arbeitslosenbescheinigung vorzulegen, da in Italien Verzeichnisse arbeitsuchender Geistesarbeiter nicht geführt würden. Deshalb greife die allgemeine Beweisregel ein, daß sich die Beweisführungspflicht niemals auf das Nichtvorliegen von Tatsachen erstrecke. In einem solchen Falle reiche die Behauptung des Nichtvorliegens aus; der Gegenpartei obliege es dann, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.

c) Zum Kausalitätszusammenhang legt der Kläger dar, wenn die seiner Einstellung gegenüber positive Haltung des Gerichtshofes auch nicht ausdrücklich von einer günstigen Stellungnahme der Kommission abhängig gewesen sein möge, so hätten die von der letzteren gelieferten ungünstigen Informationen ihr doch Abbruch getan. Welche Erwägungen auch immer dazu geführt hätten, von seiner Einstellung abzusehen, eine abträgliche Auskunft für sich allein genommen jedenfalls sei bereits ausreichend gewesen, sie zu vereiteln.

In einem solchen Falle gelte als Grundsatz, daß die Feststellung, der Schaden beruhe auf mehreren konkurrierenden Ursachen, dann nicht geeignet sei, die haftungsbegründende Natur der schadenstiftenden Handlung auszuschließen, wenn die übrigen Ursachen für sich allein zur Entstehung des Schadens nicht ausreichten.

Den gegenteiligen Beweis habe die Kommission nicht erbracht, er, der Kläger, dagegen habe Beweise für die ungünstigen Auskünfte geliefert, die als solche eine hinreichende Ursache für seine unterbliebene Einstellung darstellten. Damit sei das Vorliegen einer Kausalitätskette voll und ganz erwiesen.

Die Kommission bemerkt, der Kläger müsse, um mit seiner Schadensersatzklage nach Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags durchzudringen, drei grundlegende Tatbestandsmerkmale beweisen: die Verletzung einer Amtspflicht, einen Schaden und eine Kausalitätskette zwischen diesen beiden Merkmalen. Keines dieser Merkmale aber sei vorliegend bewiesen.

a) Was die Verletzung einer Amtspflicht angehe, versuche der Kläger, dem italienischen Verwaltungsrecht eigene Rechtsbegriffe, die zudem auf den gegebenen Fall nicht paßten, auf die Ebene der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu erheben.

Eine Haftung der öffentlichen Hand trete nur dann ein, wenn deren Verhalten, soweit dadurch die Rechtssphäre eines Dritten berührt werde, dem Recht zuwiderlaufe. Handle es sich um einen Verwaltungsakt, stelle die vorgängige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Schadensersatzklage dar, wobei der Grundsatz, daß der Kläger die Beweislast trage, unangetastet bleibe. Der Kläger habe aber keine irgendwie gearteten, geschweige denn präzisen und in sich schlüssigen Angaben gemacht, worin die der Kommission vorgeworfene Amtspflichtverletzung eigentlich bestehen solle.

Dem Vorwurf, hinter der Vertragsauflösung verberge sich eine disziplinarische Kündigung, deren Gründe durch die an den Gerichtshof übermittelten ungünstigen Auskünfte aufgedeckt worden seien, müsse die Feststellung entgegengehalten werden, daß sie, die Kommission, zum einen den Kläger niemals beschuldigt habe, er habe vorsätzlich oder fahrlässig eine erhebliche Verfehlung gegen seine Verpflichtungen begangen, und zum anderen Dritten keinerlei Auskunft erteilt habe, die geeignet gewesen wäre, dem Kläger in irgendeiner Weise Schaden zuzufügen.

Die besondere Natur des Verhältnisses zwischen den Organen der Gemeinschaft lasse im Bereich des öffentlichen Dienstes die Geltung des Grundsatzes, daß sich ein Arbeitgeber jeglicher abträglicher Beurteilung eines Arbeitnehmers zu enthalten habe, zweifelhaft erscheinen. Der Gerichtshof und die Kommission seien zwei Organe ein und derselben Gemeinschaft. Dieses Verhältnis für sich allein schon müsse, selbst wenn man der These des Klägers zustimme, zu der Schlußfolgerung veranlassen, daß der Vorwurf der unerlaubten Handlung grundlos gegen die Kommission erhoben werde.

Außerdem sei es nicht möglich, der Kommission Geschehnisse anzulasten, die sich außerhalb ihrer Kontrollsphäre abgespielt hätten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hafte die Gemeinschaft nur für diejenigen Handlungen, die sich aufgrund einer unmittelbaren inneren Beziehung notwendig aus den Aufgaben der Organe ergäben.

Selbst wenn schlicht unterstellt würde, die Kommission habe durch die Weitergabe ungünstiger Auskünfte über den Kläger eine unerlaubte Handlung begangen, müßten dessen Personalakte bzw. die zu den Gerichtsakten gelangten sonstigen Urkunden doch wenigstens irgendeinen Anhalt für ein förmliches Auskunftersuchen des Gerichtshofes und eine — ebenfalls amtliche — Antwort der Kommission liefern. Dergleichen sei aber nicht der Fall. Sie, die Kommission, sei nach allem nicht in der Lage, irgendwelche Unterlagen vorzulegen, die es dem Gerichtshof erleichtern könnten, die vom Kläger beschriebenen Umstände anhand zuverlässigen Beweismaterials zu würdigen; auch der Kläger seinerseits, der ja in erster Linie beweispflichtig sei, habe keinerlei Beweis angetreten.

b) Desgleichen obliege es dem Kläger, Beweis für das Vorliegen eines Schadens zu erbringen.

Der Beweis ständiger oder zeitweiliger Arbeitslosigkeit sei jedoch völlig mißlungen. Der Kläger begnüge sich in dieser Hinsicht mit einer bloßen Behauptung und liefere auch nicht das geringste Indiz für einen irgendwie gearteten Schaden. Von der Kommission, die insoweit nicht beweispflichtig sei, könne nicht verlangt werden, daß sie das Fehlen jeglichen Schadens nachweise.

Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger, ohne daß sie davon Kenntnis erlangt habe, in all den Jahren, in denen er ohne Arbeit gewesen zu sein behaupte, einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, daß er einen freien Beruf ausgeübt habe oder als Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Bereich tätig gewesen sei.

c) Was die Kausalitätskette zwischen Verletzungshandlung und Schaden angehe, so könne ein Ereignis, das — wie die Auflösung eines Vertrages — schon bei Vertragsabschluß vorhersehbar sei, nicht in einen unmittelbaren Kausalitätszusammenhang mit einer in Italien möglicherweise erlittenen Arbeitslosigkeit gebracht werden.

Außerdem habe der Kläger in keiner Weise darzutun vermocht, daß er kurz davor gestanden habe, in den Dienst des Gerichtshofes übernommen zu werden. Selbst wenn einmal unterstellt würde, die Kommission härte günstige Auskünfte über ihn erteilt, dann sei noch keineswegs erwiesen, daß der Gerichtshof ihn tatsächlich eingestellt hätte. Das zu tun habe völlig im Ermessen dieses Organs gelegen. Eine Schadensersatzklage lasse sich nicht auf die bloße berechtigte Hoffnung, eingestellt zu werden, stützen. Da er noch keinerlei Prüfung in einem Auswahlverfahren abgelegt gehabt habe, könne der Kläger sich nicht einmal auf eine derartige Hoffnung berufen.

Jedenfalls könne ihm nicht irgendeine — selbst unerlaubte — Handlung der Kommission einen Schaden verursacht haben, da eine solche ohne jeglichen Einfluß auf die Möglichkeit, eine Tätigkeit bei einem anderen Organ zu übernehmen, gewesen sei.

Auch die Entscheidung des Gerichtshofes ihrerseits, den Kläger nicht einzustellen, stehe als eigenständige Willensäußerung in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang mit dessen angeblicher Arbeitslosigkeit in Italien.

Entscheidungsgründe§

1 Das Ziel der auf Artikel 215 Absatz 2 gestützten Klage geht dahin, die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Umständen auszusprechen, die dazu geführt haben sollen, daß der Kläger nach Nichtverlängerung seiner vertraglichen Anstellung als Hilfskraft eine Stellung, um die er sich im Dienst des Gerichtshofes bemühte, infolge von der Kommission über ihn erteilter ungünstiger Auskünfte nicht antreten konnte. Auf dieser Grundlage begehrt der Kläger einen Betrag in Höhe der Bezüge, die er seit Dezember 1968 — dem Zeitpunkt, in dem seine Bewerbung vom Gerichtshof abgelehnt worden sei — bis zum Tage der Urteilsverkündung erhalten hätte, oder in jeder sonstigen vom Gerichtshof für angemessen erachteten Höhe.

Zur Zulässigkeit

2 Die Kommission ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil sie auf die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen abziele, die nicht mehr anfechtbar seien, nämlich die Nichtverlängerung des Vertrages mit dem Kläger und die Zurückweisung der aus diesem Anlaß von letzterem erhobenen Geldforderungen durch die Kommission.

3 Der Kläger seinerseits macht geltend, mit seiner Klage erstrebe er den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß der Gerichtshof ihn nicht eingestellt habe, und dies infolge einer abträglichen Beurteilung durch seine ehemalige Beschäftigungsbehörde, die, nicht genug damit, das Beschäftigungsverhältnis rechtswidrig zerstört zu haben, durch ihr nachfolgendes Verhalten auch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Gemeinschaftsorgan vereitelt habe. Dazu führt er aus, wenn sich auch die Klage ihrem Gegenstand nach ausschließlich auf die Ausgleichung des erlittenen Schadens erstrecke, so werde doch die Tatsache, daß die vorgeworfene Handlung in der Absicht, Schaden zuzufügen, begangen worden sei, gerade auch durch das gesamte vorangegangene Verhalten der Beklagten, einschließlich die ungesetzliche Entlassung, ins Licht gerückt.

4 Der Wortlaut des Antrags, so wie er in der Erwiderung auf den Zwischenstreitantrag der Kommission zur Klagezulässigkeit erläutert worden ist, weist als Klageziel die Zubilligung von Schadensersatz aufgrund eines in die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsvertrags fallenden Verhaltens der Kommission aus. Da er nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln die Rechtmäßigkeit der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bestritten hat, kann der Kläger dagegen weder damit gehört werden, diese Beendigung sei ungesetzlich gewesen, noch kann er irgendwelche Schlußfolgerungen aus den Begleitumständen ziehen, unter denen sie angeblich erfolgt ist. Dieser Teil des Klagevortrags muß somit außer Betracht bleiben, so daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit insoweit gegenstandslos ist.

5 Ferner äußert die Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage, insofern diese ihre Haftung im eigentlichen Sinne und nichts anderes zum Gegenstand habe, Bedenken wegen des Ablaufs der in Artikel 43 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes vorgeschriebenen Fristen. Da der Kläger bereits mit Anträgen an die Kommission vom 7. Oktober 1970 und 10. Februar 1971 im Kern inhaltsgleiche Ansprüche wie mit seiner Klage geltend gemacht habe, sei die in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes vorgeschriebene Frist schon vor Klageerhebung abgelaufen.

6 Diese prozeßhindernde Einrede beruht auf einer irrigen Auslegung des Artikels 43 der Satzung. Dem ersten Satz dieses Artikels zufolge verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Der zweite und der dritte Satz dieses Artikels betreffen ausschließlich die Unterbrechung dieser Verjährung. Dazu heißt es, daß die Verjährung durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen wird, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, daß die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der je nach Fallage in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgeschriebenen Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.

7 Sonach kann die Anwendung dieser Bestimmungen in keinem Fall eine Verkürzung der in Artikel 43 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren bewirken. Da der Kläger innerhalb dieser Frist geklagt hat, ist seine Klage zulässig.

Zur Begründetheit

8 Um überhaupt die Grundlage für eine Haftung der Gemeinschaft aufzubauen, muß der Kläger in erster Linie das Vorliegen eines dem Tätigkeitsbereich eines der Organe zuzurechnenden schadenstiftenden Ereignisses beweisen können. In dieser Hinsicht trägt er vor, er habe die ernsthafte Aussicht gehabt, als Verwaltungsrat für die Abteilung Dokumentation und Bibliothek des Gerichtshofes eingestellt zu werden, doch sei er durch die ungünstigen Auskünfte der Kommission über seine frühere Berufstätigkeit um diese Aussicht gebracht worden.

9 Der Kläger ist indessen nicht imstande gewesen, irgendwelchen Beweis für eine reale Aussicht auf Einstellung oder für die Art der von der Kommission angeblich übermittelten Auskünfte zu erbringen. Der von der Verwaltung des Gerichtshofes stammende Entwurf eines Vermerks über eine eventuelle probeweise Einstellung des Klägers, den dieser beigebracht hat, kann wegen seines rein dienstinternen und vorbereitenden Charakters nicht als beweiskräftig angesehen werden.

10 Der Kläger hat ferner das Telegramm eines Verwaltungsbeamten des Gerichtshofes vorgelegt, in dem ihm zu verstehen gegeben wird, daß sich seine Einstellungsaussichten infolge in Brüssel eingeholter Informationen verschlechtert hätten. Diese ganz persönlich gehaltene und nur in Andeutungen sprechender Mitteilung beweist aber nichts weiter, als daß ihr Fühlungnahmen oder Erkundungen von Seiten des Klägers wegen einer eventuellen Arbeitsaufnahme vorangegangen sein müssen.

11 Der Kläger hat für die Richtigkeit seiner Behauptungen keinen zusätzlichen Beweis erbracht, dergleichen auch nicht einmal angeboten. Demnach müssen die Aussichten auf Einstellung, die er gehabt haben will, ebenso wie die Einwirkung der angeblich ungünstigen Auskünfte der Kommission auf diese vermeindichen Aussichten als dem Bereich bloßer Mutmaßungen zugehörig angesehen werden.

12 Die Klage ist daher abzuweisen, weil der Kläger nicht einmal den Schein eines Ereignisses nachgewiesen hat, das geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung allerdings tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 215 Absatz 2,

aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, insbesondere ihres Artikels 73,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 43,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Auslagen.