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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.1973 – C-46/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:41
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 5. april 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Meiner gutachtlichen Prüfung und Ihrer Ürteilsfindung liegen zwei Rechtssachen (Rechtssachen 46/72 und 49/72) vor, die ein äußerst schweres rechtswidriges Verhalten betreffen. Glücklicherweise braucht der Gerichtshof bei seiner Nachprüfung der von der Kommission verhängten Disziplinarmaßnahme die Einzelheiten einer Angelegenheit, die noch immer male olet, nicht zu vertiefen, denn die betroffenen Kläger selbst bestreiten den Sachverhalt nicht. Es mag sogar seltsam erscheinen, daß in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit, in der dem Sachverhalt vorrangige Bedeutung zukommt, uns zwei Klagen vorliegen, welche die materielle Richtigkeit der Begleitumstände, die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen, in keiner Weise in Frage stellen.
Die Vorgänge sind bekannt, und es besteht keine Veranlassung, sie erneut zu schildern, es sei denn in einigen kurzen Zügen. Herr De Greef, Beamter der Besoldungsgruppe D 2, trat am 25. September 1959 als Amtsbote in den Dienst der Kommission der EWG; abgesehen von dem Zeitraum zwischen einer Kündigungsverfügung vom 28. Juni 1963 und dem diese Verfügung aufhebenden Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1964 blieb er in dieser Eigenschaft im Dienst der Kommission. Im Jahr 1971 hatte er einer außenstehenden Person vorgeschlagen, ihr zu einer Einstellung bei der Kommission zu verhelfen. Zu diesem Zweck wandte er sich an Herrn Drescig, einen Beamten der Besoldungsgruppe C3, der seit dem 16. Mai 1967 dem Telexdienst zugewiesen ist, und bat diesen um Unterstützung bei seinem Bemühen. Nachdem er sich mit Drescig geeinigt hatte, übermittelte Herr De Greef der betreffenden Person die Forderung des Drescig auf Zahlung von 12000 BF, für die sie als Gegenleistung eine Stelle bei der Kommission erhalte. De Greef vermittelte dann eine Begegnung zwischen der erwähnten Person und Drescig; bei dieser Gelegenheit zahlte er an Descig als Vorschuß die 12000 BF, da die betreffende Person seinerzeit selbst über diese Summe nicht verfügte, De Greef sich diese aber beschafft hatte.
Nach verschiedenen Manövern (Zusendung einer schriftlichen Ladung zu einem nicht existenten Auswahlverfahren auf Papier mit dem Briefkopf der Kommission und mit einer Phantasieunterschrift, ferner Festsetzung einer fingierten Unterredung mit dem Direktor einer Dienststelle der Kommission) erreichte Drescig auf dunklen Wegen, daß die interessierte Person in den Dienst der Kommission eintrat. Darüber hinaus trat er auf einen Hinweis dieser Person in Kontakt mit einer weiteren an einer Stelle bei der Kommission interessierten Person und erhielt auch von dieser für die versprochenen Leistungen den gleichen Geldbetrag von 12000 BF.
Nach diesen Vorgängen entschied die Kommission durch Verfügung vom 14. April 1972, die Herren De Greef und Drescig aus dem Dienst zu entfernen. Letzterer verlor darüber hinaus seine Ruhegehaltsansprüche.
Herr Drescig, der Kläger in der Rechtssache 49/72, bringt ausschließlich formale Klagegründe vor: Nicht genug damit, daß er die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht bestreitet, er beanstandet die in der Sache angefochtene Verfügung nicht einmal aus einem anderen Rechtsgrund.
Daraus kann man herleiten, daß das einzige Ziel seiner Klage darin besteht, weiter ohne Gegenleistung Bezüge zu erhalten, bis eine neue Verfügung der Kommission gegen ihn ergeht, die mit Rücksicht auf den Tathergang und die Schwere seiner Schuld wahrscheinlich nicht milder ausfallen könnte als die jetzt zu untersuchende.
Ich darf gleich vorausschicken, daß bei einer solchen Sachlage, das heißt, wenn praktisch der Sachverhalt in seiner ganzen Schwere und die Verantwortlichkeit des Beamten außer Frage stehen, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nur dann in Frage kommen dürfte, wenn ihr besonders schwere Verfahrens- oder Formmängel anhaften. Jedenfalls müßte man, da das Recht nicht nur Formverstöße zu heilen hat, um damit zugleich die Substanz einer austeilenden Gerechtigkeit zu vernichten, der Kommission Gelegenheit geben, etwaige Fehler, die ohne Einfluß auf den sachlichen Kern der Entscheidung geblieben sind, zu beheben, ohne in der Zwischenzeit den Anspruch des Klägers auf die Vergütung wieder aufleben zu lassen, die seiner im Zeitpunkt der Entlassung bekleideten Stellung, aus der er zu Recht entfernt worden ist, entsprach.
Der Gerichtshof hat beschlossen, die Rechtssache 46/72 mit der Rechtssache 49/72, von der wir gerade gesprochen haben, zu verbinden, und zwar nicht nur, weil es in beiden um die gleichen förmlichen Voraussetzungen von Verfügungen geht, die im Hinblick auf — zumindest teilweise — von den beiden betroffenen Beamten einverständlich begangene Rechtsverletzungen erlassen wurden, sondern auch, weil der Kläger der erwähnten Rechtssache 46/72 von Ihrem Gerechtigkeitssinn eine weniger schwere Strafe erwartet; er ist nicht der Auffassung, daß die gegen ihn verhängte andere Strafe in ihrer geringeren Schwere im rechten Verhältnis zu der behaupteten geringeren Schwere der ihm zur Last gelegten Tat stehe.
Da die von beiden Klägern vorgebrachten formalen Anfechtungsgründe im wesentlichen identisch sind, werde ich diese gleichzeitig prüfen, eine Prüfung, in der die Tätigkeit des Richters in einem um so helleren Licht erscheint, als er in die Tiefen unerlaubter Verhaltensweisen hinabsteigt, um zu prüfen, ob nicht die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt sind, und um sich zu vergewissern, ob die Form, die Hüterin der Gerechtigkeit, in ihren wesentlichen Erfordernissen ebenfalls gewahrt ist.
Zunächst bedarf es einiger kurzer Bemerkungen zur Zulässigkeit.
Hierzu ist nur eine einzige Frage im Zusammenhang mit dem Teil der Klageanträge in der Rechtssache 46/72 aufgeworfen worden, der die Aufhebung der am 11. Januar 1972 vom Personaldirektor getroffenen Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung des Herrn De Greef und die teilweise Einbehaltung seiner Bezüge betrifft. Zu diesem Punkt mag der Hinweis genügen, daß — wie aus Artikel 88 Absatz 4 des Statuts hervorgeht — die vorläufige Existenz einer zum Abschluß des Disziplinarverfahrens festgesetzten rechtswirksamen Disziplinarstrafe zusammenhängt. Kurz zusammengefaßt ist daher festzustellen, daß der Kläger überflüssigerweise einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag gestellt hat (er hätte diesen Antrag schon in cinem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung der vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme stellen müssen), daher hat auch die Kommission für ihre Unzulänglichkeitseinrede überflüssigerweise den Nachdruck auf die irrige Annahme gelegt, daß eine Verfügung über die Einbehaltung von Dienstbezügen auch dann wirksam bleiben könne, wenn die verhängte Disziplinarmaßnahme schließlich aufgehoben wird.
Befassen wir uns nun mit der Begründetheit der Klage. Die Kläger machen in erster Linie geltend, die angefochtene Verfügung verstoße gegen Artikel 87 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind.
Artikel 87 sieht vor, daß andere Strafen als die Verwarnung oder der Verweis von der Anstellungsbehörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten Disziplinarverfahrens verhängt werden, und bestimmt, daß dieses Verfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet wird; der Beamte ist vorher zu hören.
Um es den einzelnen Institutionen zu ermöglichen, dem Erfordernis der Dezentralisierung eines Teiles der der Anstellungsbehörde übertragenen Aufgaben gerecht zu werden, sieht das Statut in Artikel 2 vor, daß jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich diese Befugnisse ausübt. Das Erfordernis der Dezentralisierung stellt sich besonders dringlich bei einer Institution mit einem so großen Personalbestand, wie ihn die Kommission aufweist. Daher hat diese durch Beschluß vom 26. Februar 1971 die ihr im Statut übertragenen Befugnisse aufgeteilt, indem sie diese Befugnisse erschöpfend und detailliert aufführt und in jedem Einzelfall die zu deren Ausübung befugte Stelle bezeichnet. Bei dieser Aufteilung ist die Kommission offensichtlich von dem Grundsatz ausgegangen, für sich selbst diejenigen Befugnisse vorzubehalten, die nach ihrer Auffassung besonders bedeutend und heikel sind, und die anderen auf das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission, den Generaldirektor für Personal und Verwaltung oder den stellvertretenden Generaldirektor für die in Luxemburg ansässigen Beamten oder aber den Personaldirektor oder schließlich auch auf die Abteilungsleiter der genannten Generaldirektion je nach Wichtigkeit der einzelnen Befugnisse aufzuteilen.
Artikel 5 dieses Beschlusses erwähnt unter Bezugnahme auf Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 des Statuts unter anderem die vorherige Anhörung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens, um beide Befugnisse für die nicht in Luxemburg wohnenden Beamten der Laufbahngruppen C und D dem Personaldirektor zu übertragen.
Im vorliegenden Falle hat bei den Klägern — unter diese beiden Laufbahn-gruppen fallenden Beamten — der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte aufgrund eines Auftrags des Personaldirektors vom 22. Dezember 1971 die vorherige Anhörung gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Statuts vorgenommen. Die Kläger machen geltend, der Personaldirektor sei nicht berechtigt gewesen, die ihm von der Kommission unmittelbar übertragene Befugnis auf einen anderen, im Range unter ihm stehenden Beamten zu übertragen; auch sei die Kommission selbst bis zu einem anderslautenden Beschluß gehalten, die von ihr auf diesem Gebiet erlassenen Normen zur respektieren: Sonach sei das Verfahren von Grund auf fehlerhaft, womit auch die abschließende Verfügung rechtswidrig werde.
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erscheint mir in diesem Punkte unannehmbar. Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, da Artikel 87 Absatz 2 die Ausübung der Befugnis zur Anhörung der Betroffenen der Anstellungsbehörde nicht ausschließlich vorbehalte, habe Artikel 5 des erwähnten Beschlusses der Kommission, wonach der Personaldirektor die für diese Anhörung zuständige Stelle sei, nicht die Bedeutung, daß der Personaldirektor die Anhörung persönlich vornehmen müsse.
Ich glaube, man kann es schwerlich als allgemeine Regel ansehen, daß in den Fällen, in denen im Statut eine ausdrückliche Bezeichnung der zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe befugten Behörde fehlt, nur schon aus diesem Grunde diese Befugnis auch dann, wenn die Anstellungsbehörde den zuständigen Beamten ausdrücklich bezeichnet hat, rechtmäßig von anderen Beamten im Auftrage dieses letzteren ausgeübt werden könnte.
Indem die Kommission einen Beamten nicht namentlich, sondern aufgrund seiner Dienststellung als zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe befugte Stelle bezeichnet hat, hat sie von dem ihr in Artikel 2 des Statuts eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, und zwar mit einem normativen Rechtsakt, der auch eine Selbstbeschränkung darstellt. Und dies beinhaltet keineswegs, daß sie auf die genannten Beamten auch die Befugnis übertragen hätte, die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgabe weiterzuübertragen.
Allgemein gesprochen erscheint mir die These der Kommission unannehmbar, weil sie nicht dem Ziel entspricht, das sich der erwähnte Beschluß mit der Aufteilung der Befugnisse gesetzt hat. Wollte man es als allgemeine Regel ansehen, daß die Beamten ihre Befugnisse in den Fällen, in denen das Statut diese nicht ausdrücklich der Anstellungsbehörde überträgt, weiterübertragen können, so würde dies nicht nur dem allgemeinen Grundsatz zuwiderlaufen, daß delegatus delegare non potest, sondern auch zu in anderer Hinsicht unannehmbaren Konsequenzen führen. Wo wären die Grenzen dieses Rechts zur Weiterübertragung? Die Kommission nennt hierfür kein einziges Kriterium. Auch für die innerdienstliche Geschäftsverteilung der Institutionen geht es meines Erachtens nicht an, Kriterien zugrunde zu legen, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht genügen.
Ich darf daran erinnern, daß die Beklagte eine ähnliche wie hier beanstandete These in der Rechtssache 48/70 (Bernardi/Europäisches Parlament) im Zusammenhang mit der Befugnis der Ernennung zur vorübergehenden Verwendung, für die Artikel 7 Absatz 2 des Statuts die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, vertreten hat. Der Gerichtshof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, sondern entscheidend und ausschließlich auf die Bezeichnung der im einschlägigen Falle zuständigen Behörde durch allgemeinen Beschluß des Präsidialbüros des Parlaments gemäß Artikel 2 des Statuts abgestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß im vorhegenden Fall die von den Klägern geltend gemachte Rechtswidrigkeit gegeben wäre.
Auch wenn man davon ausgeht, daß die Normen über die — auch verwaltungsinterne — Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane vor allem auf dem Gebiet des Disziplinarrechts eng auszulegen sind, so gebieten doch logische und praktische Erwägungen eine klare Unterscheidung zwischen Willensbekundungen der Behörde, die den Ausdruck von Werturteilen einschließenden und damit das Vorhandensein eines gewissen Ermessenspielsraumes anzeigenden Entscheidungsbefugnissen bilden, und ausführenden Betätigungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens zu treffen. Die erstgenannten Befugnisse können wegen ihres verpflichtenden Charakters über die Institution von den einzelnen Beamten, denen ihre Ausübung übertragen worden ist, nicht weiterübertragen werden; dagegen müssen die rein ausführenden Tätigkeiten nicht notwendig vom Inhaber der Amtsstelle, der sie übertragen worden sind, ausgeübt werden, wenngleich sie immer unter seiner Verantwortung auszuführen sind.
Aufgrund dieser Unterscheidung darf davon ausgegangen werden, daß ein von der Anstellungsbehörde mit einer Entscheidung beauftragter Beamter einem ihm untergeordneten hinreichend qualifzierten Beamten eine rein ausführende Tätigkeit übertragen kann, die im Verhältnis zu der Entscheidung vorbereitenden Charakter trägt. Diese Möglichkeit entspricht den Erfordernissen, die sich in der Lebenswirklichkeit einer jeden Verwaltung stellen, ohne im übrigen zu einer gefährlichen Verwirrung über die Verteilung der Entscheidungskompetenzen zu führen.
Im vorliegenden Fall hat der Personaldirektor, der für die Entscheidung über die Einleitung eines Diziplinarverfahrens gegen die Kläger zuständig war, die Durchführung eines diese Entscheidung vorbereitenden Verfahrensabschnitts, nämlich die vorherige Anhörung der Betroffenen, dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte übertragen, der im Hinblick auf seine Dienststellung als durchaus geeignet zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe angesehen werden kann. Die Tätigkeit des Abteilungsleiters beschränkte sich darauf, die Betroffenen über die Ergebnisse zu unterrichten, zu denen die Stellen, die über die beiden Kläger einen Bericht abgefaßt hatten, gelangt waren, sowie auf die Abfassung eines Protokolls über die von den Betroffenen abgegebenen Erkärungen; dieses Protokoll wurde später der für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde vorgelegt. Ich darf außerdem noch darauf hinweisen, daß diese Übertragung einer nicht mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Aufgabe (die im vorliegenden Falle aus reinen Ermittlungstätigkeiten bestand) auf einen anderen Beamten als den im Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 bezeichneten den betroffenen Beamten keine Nachteile bringen kann, denn diese haben im Laufe des Disziplinarverfahrens insbesondere umfassende Möglichkeiten, ihren Standpunkt auch hinsichtlich des Protokolls über ihre vorherige Anhörung darzulegen und die abgegebenen Erklärungen zu berichtigen und zu ergänzen.
Auch die Rüge über die Verletzung des rechtlichen Gehörs knüpft an die jetzt geklärten Umstände an und ist deshalb zurückzuweisen. Aus dem Bericht über die von Herrn De Groote vorgenommene Anhörung der Kläger geht in der Tat hervor, daß dieser die beiden Betroffenen getrennt empfangen und ihnen vor allem den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe sowie die Ergebnisse mitgeteilt hat, zu denen die gegen sie ermittelnden Verwaltungsbehörden gelangt waren. Beiden Betroffenen war also die Möglichkeit gegeben, in der Sache selbst Stellung zu nehmen, was sie auch getan haben. All dies ist in dem Bericht des Herrn De Groote an den Personaldirektor Punkt für Punkt dargelegt; aufgrund des an sich nicht bestrittenen Protokolls hat der Direktor entschieden, gegen die beiden Kläger das Disziplinarverfahren einzuleiten.
Diese Verfahrensweise scheint mir den Erfordernissen einer guten Verwaltungsführung durchaus zu entsprechen und ist nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu beeinträchtigen, das während des anschließenden Disziplinarverfahrens gewährleistet sein mußte.
Der Kläger in der Rechtssache 46/72 erhebt außerdem noch die Rüge der unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts. Er weist darauf hin, daß im ersten Abschnitt des Disziplinarverfahrens ihm gegenüber die Ausdrücke Erpressung und Betrug verwandt worden seien.
Der Umstand, daß in einem ersten Stadium dieses Verfahrens in den darauf bezüglichen Unterlagen (dem Bericht des Sicherheitsbüros entnommene und in dem erwähnten Protokoll wiedergebene) Ausdrücke zur Qualifizierung des Verhaltens der Betroffenen verwandt worden sind, die nicht ganz geeignet sind, deren Verhaltensweise rechtlich zu qualifizieren, bringt den Klägern keinen Nachteil, da der Wortlaut der zum Abschluß des gegen die Kläger eingeleiteten Verfahrens ergangenen Verfügung nicht an diese Begriffe anknüpft. Sie waren nicht einmal in der Stellungnahme des Disziplinarrats enthalten.
Im übrigen ergibt sich die Schwere der begangenen Verfehlungen sicherlich nicht aus der bei der Beschreibung der Vorgänge benutzten Terminologie: Auf die Tatsachen kommt es an, ihr Vorhandensein und ihre Auswirkungen. Es liegt daher auf der Hand, daß eine möglicherweise ungenaue Beurteilung der zur Last gelegten Handlungen, zu der es bei Beginn des Disziplinarverfahrens kommt, nicht im geringsten die abschließende Verfügung beeinträchtigen kann, sofern diese auf zutreffenden Tatsachen und richtigen Beurteilungen beruht. Im übrigen besteht eine der Funktionen des Disziplinarverfahrens darin, den Sachverhalt, aufgrund dessen die zuständige Behörde die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären und rechtlich zu werten.
Die Rügen, welche die Kläger, sei es im Zusammenhang mit Artikel 5 des Beschlusses und mit Artikel 87 Absatz 2 des Beamtenstatuts, sei es im Hinblick auf das rechtliche Gehör der Beamten bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 ihnen gegenüber, vorgebracht haben, sind sonach zurückzuweisen.
Die Kläger machen ferner eine Verletzung der Artikel 8 und 9 des Anhangs IX des Statuts mit der Begründung geltend, die Stellungnahme des Disziplinarrats sei von dessen Vorsitzenden unterzeichnet, was den Gedanken nahelege, daß dieser entgegen dem Grundsatz des Artikels 8 Absatz 1 an den Beschlußfassungen selbst teilgenommen habe. Diese Vorschrift zeige, sehe man sie im Zusammenhang mit Artikel 9, daß das Statut zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Disziplinarrats eine klare Unterscheidung habe treffen wollen. Aus diesen Vorschriften gehe insbesondere hervor, daß die Stellungnahme des Disziplinarrats nicht vom Vorsitzenden unterzeichnet werden dürfe.
Aus dem Protokoll über die Beratungen des Disziplinarrats vom 7. März 1972 geht nicht hervor, daß der Vorsitzende an der Beschlußfassung teilgenommen hat. Außerdem läßt sich seine Teilnahme auch nicht vermuten, denn die Mitglieder des Disziplinarrats haben ihre Beschlüsse über die auf die Kläger anzuwendenden Disziplinarstrafen einstimmig gefaßt; jedenfalls war keine Rede davon daß eine Mitwirkung des Vorsitzenden für die Willensbildung des Disziplinarrats erforderlich sein würde.
Die Unterschrift des Vorsitzenden unter der Stellungnahme des Disziplinarrats beweist nur, daß der Vorsitzende an dem Verfahren teilgenommen hat, stellt aber keineswegs einen Beweis für den von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler dar; aber selbst wenn sich ein solcher Fehler herausstellen sollte, so würde er sicherlich nicht ausreichen, die Rechtsgültigkeit der später von der Anstellungsbehörde getroffenen Verfügung zu beeinträchtigen.
Der Kläger in der Rechtssache 46/72 rügt ferner, mit der angefochtenen Verfügung sei gegen ihn eine außer Verhältnis zu der Schwere seiner Verfehlungen stehende Disziplinarstrafe verhängt worden.
Wenngleich er die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht bestreitet, legt er sie in einer Weise aus, die eine Verringerung der Schwere seiner Schuld anstrebt. Er versucht, sein Verhalten im Hinblick auf das Tatziel wie auch auf die Auswirkungen von dem des Drescig zu trennen, und macht geltend, er habe ausschließlich im Interesse von Fräulein Oger gehandelt und persönlich keinerlei finanzielle Vorteile gehabt.
Auf dieser Grundlage vertritt er die Auffassung, die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe sei im Verhältnis zur Schwere seiner Verantwortlichkeit überhöht, wenn man die gegen Herrn Drescig für eine weitaus schwerere Verfehlung verhängte Strafe berücksichtige.
Es ist nicht ersichtlich, daß Herr De Greef mit dieser Rüge den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend machen will. In Ermangelung einer rechtlichen Qualifizierung durch den Kläger kann der Gerichtshof jedoch selbst bestimmen, welchem der im Vertrag vorgesehenen Klagegründe der vom Kläger geltend gemachte Fehler im Lichte seines Vorbringens zuzuordnen ist. Ich neige zu der Auffassung, daß der Kläger lediglich den Antrag stellen wollte, der Gerichtshof möge ex æquo et bono die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe herabsetzen.
Wie dem auch sei, in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte, aus denen sich ein Ermessensmißbrauch zum Nachteil des Klägers ergeben könnte, und da ferner auch keiner der Fälle eines groben und offensichtlichen Mißverhältnisses zwischen der zur Last gelegten Verfehlung und der verhängten Disziplinarstrafe vorliegt, ist bei Ausübung des Ermessens, über das die Verwaltungsbehörde bei der Bewertung der Schwere der dem Verschulden des Beamten entsprechenden Disziplinarstrafe verfügt, nicht nachprüfbar.
Zwar wirft der Kläger der Beklagten vor, einige Fakten unrichtig gewürdigt zu haben, da sie nicht berücksichtigt habe, daß er von der Summe, die von der an einer Stellung bei der Kommission interessierten Person gezahlt worden ist, nicht den geringsten Anteil erhalten habe, was auch gar nicht in seiner Absicht gelegen habe. Diese Vorbringen ist jedoch völlig unerheblich, denn einmal ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Verfügung dem Kläger Gegenteiliges zur Last legt, zum anderen ist unbestreitbar, daß Herr De Greef, indem er aktiv und aus eigener Initiative, wenn auch ohne finanziellen Vorteil, an einer Reihe von Handlungen mit eindeutig rechtswidriger Zielsetzung teilnahm, die geeignet waren, dem Ansehen seiner Institution zu schaden, eine schwere Verfehlung begangen hat, welche die verhängte Disziplinarstrafe vollauf rechtfertigt.
Ich sagte eingangs, daß der Gerichtshof sich glücklicherweise keiner Nachprüfung des so unerfreulichen Sachverhalts dieser Streitsache zu unterziehen brauchte. Im möchte daher keine Rückschlüsse aus dem unterschiedlichen Interesse ziehen, welches die beiden Kläger bei der Ausführung ihres Planes verfolgten, der den Erfordernissen der Würde und der Ehrenhaftigkeit, welchen die Beamten der Europäischen Institutionen genügen müssen, zuwiderläuft. Doch es ist sicher, daß die zur Erreichung des von beiden Klägern bewußt angestrebten Zieles erforderliche Mitwirkung ohne den Schatten eines Zweifels gegeben war. In dieser Hinsicht braucht der Gerichtshof die relative Angemessenheit der getroffenen Maßnahme nicht zu überprüfen, und wenn die Kommission der Auffassung war, gegen Herrn De Greef minder schwere Sanktionen verhängen zu müssen, so wird der Gerichtshof hiergegen nichts einzuwenden haben; aber um so weniger kann er noch eine weitere Differenzierung zwischen den Verantwortlichen dieses rechtswidrigen Geschäfts vornehmen.
Ich beantrage daher, beide Klagen abzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung ist von den normalen Bestimmungen der Verfahrensordnung für solche Beamtenklagen auszugehen, die der Gerichtshof abgewiesen hat.