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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.1973 – C-60/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:50

In der Rechtssache 60/72

ANNA MARIA CAMPOGRANDE, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Avenue de l'Orée 19, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/4, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen — im gegenwärtigen Verfahrensstadium — Zulässigkeit der Klage, mit der begehrt wird, das Auswahlverfahren KOM/A/264 samt Stellenausschreibung sowie die Auswahlverfahren KOM/A/265, KOM/A/266, KOM/A/267 und KOM/A/268 samt Stellenausschreibungen für nichtig zu erklären,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter H. Kutscher und M. Sarensen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Höutte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Fräulein Anna Maria Campogrande trat am 1. August 1965 als Hilfskraft in den Dienst der Kommission ein. Am 1. April 1967 wurde sie in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft.

Im September 1971 wurde zur Besetzung freier Stellen mit Verwaltungsräten der Laufbahngruppen A 7/A 6 eine Reihe von Stellenausschreibungen für Auswahlverfahren innerhalb der Kommission aufgrund von Befähigungsnachweisen und von Prüfungen veröffentlicht (KOM/A/264 — 268). Eine spätere Mitteilung enthielt Angaben über die Wahlmöglichkeiten nach Sachgebieten und den Hinweis, die Prüfungsausschüsse seien angewiesen, die zu den Prüfungen zugelassenen Kandidaten im einzelnen über die Fachliteratur zu informieren, die zur Vorbereitung auf die mündlichen Fachprüfungen benutzt werden könne.

Fräulein Campogrande bewarb sich für das Auswahlverfahren KOM/A/264.

Der Ausschuß lehnte ihre Zulassung zur Prüfung zunächst ab, doch wurde ihr auf mehrere Beschwerden dann am 22. März 1972 mitgeteilt, ihr werde gestattet, sich zu den auf den nächsten Tag angesetzten Prüfungen zu stellen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1972 wurde Fräulein Campogrande davon benachrichtigt, daß sie mit Rücksicht auf ihre Noten nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden sei.

Noch bevor ihr das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden war, wandte sie sich in einem Schreiben vom 18. Mai 1972 an Herrn Coppe, das für Verwaltungsangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission. In diesem Schreiben verwies sie auf die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Verfahrensregeln, wonach jeder Kandidat mit einer Gesamtpunktzahl von 48 oder mehr in das Reserveverzeichnis, dessen Aufstellung das Auswahlverfahren diente, aufzunehmen war. Dann führte sie gewisse ihr zugegangene Informationen an — ohne deren Quelle zu nennen —, denen zufolge die erforderliche Gesamtpunktzahl angeblich auf 53 erhöht worden war. Sie äußerte die Vermutung, diese Änderung erkläre ihren Mißerfolg, und machte geltend, eine rückwirkende Änderung der Prüfungsbedingungen sei unzulässig und könne im Falle einer Klage beim Gerichtshof dazu führen, daß das Reserveverzeichnis für unbeachtlich erklärt werde. Außerdem verwies sie auf die besonderen Umstände bei ihrer Zulassung, die für sie ein psychologisches Handicap dargestellt hätten. Abschließend ersucht sie darum, den vorgetragenen Überlegungen bei der Aufstellung des Reserveverzeichnisses Rechnung zu tragen.

Herr Coppé erwiderte mit Schreiben vom 11. Juli 1972, ihm seien am 31. Mai die Schlußberichte der Prüfungsausschüsse vorgelegt worden; dabei habe er feststellen können, daß die Bestimmungen der Stellenausschreibungen eingehalten worden seien. In den von den Prüfungsausschüssen aufgestellten Verzeichnissen der geeigneten Bewerber erschienen alle die Kandidaten, die eine Mindestpunktzahl von 48 erreicht hätten; diese Zahl sei nicht geändert worden.

II — Verfahren

Mit ihrer am 28. August 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage begehrt Fräulein Campogrande, das Auswahl verfahren KOM/ A/264 samt Stellenausschreibung sowie die Auswahlverfahren KOM/A/265 — 268 samt Stellenausschreibungen für nichtig zu erklären. Sie behauptet namentlich, es seien Manipulationen bei der Benotung vorgekommen; insbesondere habe sie ursprünglich 52 Punkte erreicht, doch sei ihre Note dann auf 47 Punkte herabgesetzt worden mit der Folge, daß sie den Mindestanforderungen von 48 Punkten nicht mehr genüge. Sie vertritt den Standpunkt, der Grundsatz der Gleichheit zwischen den Kandidaten sei verletzt worden: sie sei erst mit Schreiben vom 22. März 1972 von ihrer Zulassung zu den Prüfungen benachrichtigt worden, während die übrigen Kandidaten schon am 10. März erfahren hätten, welche Fachliteratur sie beiziehen dürften.

Im übrigen wendet sie sich gegen die Stellenausschreibung, weil darin kein Höchstalter genannt worden sei, und mit der Begründung, es sei zu Diskriminierungen zwischen den Prüflingen gekommen, gegen die ganze Art der Durchführung aller fünf Auswahlverfahren, denn der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren Nr. 268 habe sich viel milder als die übrigen gezeigt und den Prüflingen die Wahl des Englischen erlaubt, obwohl es sich dabei nicht um eine der Amtssprachen der Gemeinschaften gehandelt habe. Von den 51 zu den Prüfungen zugelassenen Kandidaten seien 28 in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden, während die Vergleichszahlen für alle fünf Auswahlverfahren 253 bzw. 75 und für das Verfahren Nr. 264 55 bzw. 17 betrügen.

Mit einem am 6. Oktober 1972 eingegangenen Schriftsatz hat die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge vorab über die Klagezulässigkeit entscheiden und die Klage für unzulässig erklären.

In ihrer am 1. Dezember 1972 eingegangenen Stellungnahme zu der prozeßhindernden Einrede hat die Klägerin beantragt, die Einrede zu verwerfen, und hilfsweise, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten. Äußerst hilfsweise hat die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge der Beklagten aufgeben, die Rundschreiben 1462/IX/69-F, 3069/IX/71-F und 2035/IX/72-F vorzulegen und Erklärungen über die bei ihr übliche Behandlung von fehlgeleiteten oder unter Ubergehung des Dienstweges eingereichten Anträgen und Beschwerden abzugeben.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. März 1973 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1973 vorgetragen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage

Die Beklagte und Antragstellerin im Zwischenstreit meint, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des durch die Verordnung Nr. 1473/72 des Rates neugefaßten, im Juli 1972 in Kraft getretenen Artikels 91 des Beamtenstatuts erfülle. Dieser neue Artikel 91 fordere als Vorbedingung für eine Klageerhebung beim Gerichtshof, daß der Betroffene auf dem Dienstwege Beschwerde eingelegt habe und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sei.

Das Schreiben der Klägerin an Herrn Coppe vom 18. Mai 1972 jedoch stelle weder der Form noch der Sache nach eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dar.

Was die Form betreffe, so sei es nicht auf dem Dienstwege eingereicht worden und lasse jede Absicht der Bezugnahme auf Artikel 90 vermissen.

Was die Sache betreffe, so weise das Schreiben nicht die Wesensmerkmale einer Beschwerde im Sinne des Artikels 90 auf. Es richte sich nicht gegen eine bestimmte Entscheidung und habe dies auch nicht tun können, da die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen habe. Es enthalte lediglich das Ersuchen an Herrn Coppé, er möge persönlich beim Prüfungsausschuß noch vor dessen Arbeitsabschluß intervenieren und die Aufnahme der Klägerin in das vom Ausschuß zu erstellende Verzeichnis der geeigneten Bewerber veranlassen.

Dieses Schreiben könne somit nicht als Beschwerde nach Artikel 90 angesehen werden, doch sei darüber hinaus auch anzuzweifeln, daß es einen Antrag im Sinne dieses Artikels darstelle, denn der damit verfolgte eindeutig rechtswidrige Zweck zusammen mit der gänzlichen Nichtbeachtung der Formvorschriften legten es nahe, es auf eine Stufe mit einem rein privaten Gesuch um persönliches Einschreiten zu stellen.

Deshalb müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Die Klägerin und Antragsgegnerin im Zwischenstreit erwidert auf die Einwendungen der Kommission bezüglich der Form, bei dem in Artikel 90 vorgesehenen Rechtsbehelf handle es sich nicht um einen feierlichen Akt unter Wahrung strenger Formen, deren Nichtbeachtung die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehe. Im übrigen habe sich Herr Coppé in seiner Antwort vom 11. Juli 1972 nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs berufen.

Zur Sache meint die Klägerin, dadurch, daß sie sich in ihrem Schreiben gegen eine rückwirkende Änderung der Prüfungsbedingungen gewandt und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß das Reserveverzeichnis im Falle einer Klage beim Gerichtshof für unbeachtlich erklärt werden könne, habe sie eindeutig die Rechtmäßigkeit des praktizierten Verfahrens in Frage gestellt. Sie bemerkt ferner, als Herr Coppé ihr am 11. Juli 1972 geantwortet habe, sei er im Besitz sämtlicher Unterlagen gewesen, die er dafür benötigt habe.

Die Klägerin außen ihre Verwunderung darüber, daß ihr der bei Herrn Coppé unternommene Schritt als privates Gesuch ausgelegt werde. Richte ein Beamter in dieser seiner Eigenschaft einen seine Dienststellung betreffenden Antrag oder eine diesbezügliche Beschwerde an eine Behörde in dieser ihrer Eigenschaft, handle es sich stets um einen Rechtsbehelf und nicht um einen privaten Schritt.

Sie habe Herrn Coppé nicht angesonnen, sich in die Tätigkeit des Prüfungsausschusses einzumischen, denn diese sei, soweit es um die Aufstellung des Befähigungsverzeichnisses gegangen sei, am 15. Mai 1972, also schon drei Tage vor ihrem Schreiben vom 18. Mai 1972, abgeschlossen worden.

Die Klägerin macht weiter geltend, falls das Schreiben vom 18. Mai 1972 als eine Beschwerde angesehen werde, sei durch die ausdrückliche Antwort vom 11. Juli 1972 der Rechtsweg eröffnet worden, falls dieses Schreiben dagegen fälschlich als bloßer Antrag angesehen werde, dann sei zu beachten, daß die Antwort auf diesen Antrag am 11. Juli, d. h. vor der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1473/72 am 16. Juli, ergangen sei. Ihr leuchte nicht ein. weshalb sie innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 n. F. vorgesehenen Frist von drei Monaten hätte Beschwerde einlegen sollen, obwohl sie doch bis zum 16. Juli 1972 sofort hätte Klage erheben können. Eine derartige Beschwerde wäre im übrigen auch unnütz gewesen, denn Herr Coppé habe in seinem Schreiben vom 11. Juli 1972, offenbar unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 (Slg. 1972, 427), auf die Unzuständigkeit der Kommission hingewiesen.

Sie habe die auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1473/72 zurückzuführenden Schwierigkeiten nicht verkannt und habe gleichzeitig mit Erhebung der vorliegenden Klage beim Gerichtshof bei Herrn Coppé unter Beifügung einer Kopie der Klageschrift Beschwerde eingelegt. Sie habe so gehandelt, weil sie mit Rücksicht auf das Urteil in der Rechtssache 44/71 die Entscheidung des Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit nicht habe voraussehen können. Sie habe sich auf diese Weise die Möglichkeit offengehalten, eine auf denselben Sachverhalt wie im vorliegenden Klageverfahren gestützte zweite Klage zu erheben (vgl. Klage 112/73, in das Register der Kanzlei eingetragen am 22. März 1973).

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 28. August 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage begehrt die Klägerin, eine Reihe von internen Auswahlverfahren samt dazugehörigen Stellenausschreibungen, die von der Kommission im Jahre 1971 zur Besetzung freier Stellen mit Verwaltungsräten der Laufbahngruppe A 7/A 6 eingeleitet wurden, für nichtig zu erklären.

2/3 Die beklagte Kommission hat eine mit der Nichtbeachtung von Artikel 91 des Beamtenstatuts begründete prozeßhindernde Einrede erhoben. Absatz 2 dieses Artikels in der Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 16. Juli 1972 veröffentlichten Verordnung Nr. 1473/72 vom 1. Juli 1972 verlangt als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage beim Gerichtshof, daß der Kläger zuvor gegen eine ihn belastende Maßnahme eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 bei der Anstellungsbehörde erhebt.

4/9 Die Frage der Zulässigkeit entscheidet sich nach den im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Klägerin bei der Kommission Beschwerde gegen eine sie belastende Maßnahme erhoben hat. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Schreiben, das sie am 18. Mai 1972 an das für Verwaltungsangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission richtete. Dieses Schreiben gründete sich, wie die Klägerin selber vorträgt, auf gewisse ihr zugegangene Informationen, deren Quelle sie jedoch nicht preisgibt. Indessen wurde der Klägerin das Ergebnis ihres Abschneidens im Auswahlverfahren erst am 15. Juni 1972, d. h. einige Wochen nach Absendung des erwähnten Schreibens, bekanntgegeben. Unter diesen Umständen kann das Schreiben nicht als Beschwerde gegen eine die Klägerin belastende Maßnahme angesehen werden.

10 Folglich ist die Klage nach Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts unzulässig.

Kosten

11/13 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.