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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1973 – C-36/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:56

In der Rechtssache 36/72

FRANÇOIS Meganck, Beamter beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, PROZEß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Rechtmäßigkeit einer Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter R. Monaco und H. Kutscher,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Der Kläger ist belgischer Staatsangehöriger; er trat im Jahre 1961 als free-lance-Korrektor in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS. Am 1. Juni 1970 wurde er in der gleichen Eigenschaft beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften zum Bediensteten auf Zeit ernannt. Nach einer Probezeit wurde er am 1. Dezember 1971 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Da der Kläger Witwer war und für eine minderjährige Tochter zu sorgen hatte, die sich noch in der Schulausbildung befand, wurde er bei seiner Ernennung zum Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 21 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII zum Beamtenstatut als Familienvorstand angesehen. Er erhielt daher nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut die Zulage für den Familienvorstand, nach Artikel 2 Absatz 1 die Kinderzulage, nach Artikel 3 die Erziehungszulage und nach Artikel 10 des genannten Anhangs VII das Tagegeld für Beamte, die Familienvorstand sind.

Im Oktober 1970 teilte der Kläger den Dienststellen der Kommission mit, daß seine Tochter sich am Ende des Schuljahrs 1969/70 entschlossen habe, eine bezahlte Tätigkeit anzunehmen. Daraufhin setzte ihn die Personalabteilung mit Bescheid vom 25. November 1970 davon in Kenntnis, daß ihm ab 1. Juli 1970 die Kinderzulage, die Zulage für den Familienvorstand und die Erziehungszulage entzogen würden. Im Januar 1972 zahlte der Kläger entsprechend einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und einem Beamten der Personalabteilung einen Betrag von 4452 BF zurück.

Im Februar 1972 wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, einerseits sei die im Bescheid vom 25. November 1970 genannte Maßnahme nicht vollständig ausgeführt worden, da ihm nur die Kinderzulage und die Erziehungszulage tatsächlich gestrichen worden seien, während die Zulage für den Familienvorstand weiter ausgezahlt worden sei; andererseits habe man verabsäumt, seine Tagegelder infolge des Verlusts der Eigenschaft eines Familienvorstands auf den für einen unverheirateten Beamten vorgesehenen Satz herabzusetzen.

Der Kläger reichte am 23. Februar 1972 gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts beim Präsidenten der Kommission eine Beschwerde ein, in der er unter Berufung auf seinen guten Glauben beantragte, ihm gemäß Artikel 85 des Statuts die bereits ausgezahlten Beträge zu belassen. Der Leiter der Personalabteilung der Kommission teilte dem Kläger durch Bescheid vom 10. März 1972 mit, die Verwaltung werde zuviel gezahlte Beträge in Höhe von 69519 BF (38850 BF Tagegelder und 30669 BF Zulagen für den Familienvorstand) einbehalten. Auf seine Beschwerde vom 23. Februar 1972 erhielt der Kläger von der Kommission außer einer Empfangsbestätigung keine Antwort.

II — Verfahren

Herr Meganck hat am 22. Juni 1972 die vorliegende Klage eingereicht. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Gemäß Artikel 26 § 3 der Verfahrensordnung ist der Kammerpräsident R. Monaco zur Vertretung des verhinderten Richters A. Trabucchi bestellt worden. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. November 1972 mündlich verhandelt und vom Präsidenten gestellte Fragen beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1972 vorgetragen. Gemäß Beschluß des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Februar 1973 haben die Parteien bestimmte Unterlagen vorgelegt und mehrere Fragen schriftlich beantwortet.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

b) zu erkennen, daß der Kläger von dem Mangel des rechtlichen Grundes der an ihn geleisteten Zahlungen keine Kenntnis hatte und dieser Mangel nicht so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen;

c) infolgedessen zu erkennen, daß kein Anspruch auf Rückzahlung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge besteht;

d) die Kommission zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zur verurteilen.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;

b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall liege kein ordnungsmäßiger Rückforderungsbescheid der Kommission vor, sondern eine bloße Zwangsmaßnahme der Verwaltung. Jedenfalls aber sei die ihn beschwerende Maßnahme von einer unzuständigen Stelle ausgegangen und verstoße gegen Artikel 85 des Beamtenstatuts.

a) Aus Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, gehe hervor, daß der stellvertretende Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Sitz in Luxemburg hinsichtlich der Beamten, die an diesem Ort Dienst tun und aus Verwaltungsmitteln besoldet werden, die Befugnisse ausübe, die der Anstellungsbehörde übertragen worden sind. Aus Artikel 7 des Beschlusses, der die Vorschriften des Statuts aufzähle, bei deren Anwendung die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse von den Abteilungsleitern der Generaldirektion Personal und Verwaltung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ausgeübt werden, ergebe sich ferner, daß der Leiter der Personalabteilung, der das Schreiben vom 10. März 1972 unterzeichnet habe, in keiner Weise zuständig gewesen sei, im Hinblick auf die Rückforderung zuviel gezahlter Beiträge irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen.

Da die Rüge der Unzuständigkeit von Amts wegen beachtet werden müsse, sei sie, obwohl erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

b) Die mit der Klage angefochtene Entscheidung oder Zwangsmaßnahme der Verwaltung verkenne im übrigen Artikel 85 des Beamtenstatuts, wonach jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag … zurückgefordert werden [kann], wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

Im vorliegenden Fall sei keine der Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt: Es gehe nicht um die Frage, ob der Empfänger einer Zahlung in der Lage sein konnte, sich über den Mangel des rechtlichen Grundes Rechenschaft abzulegen, sondern ob er den Mangel tatsächlich kannte oder ob dieser so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

Die Beweislast hierfür treffe die Verwaltung. Sie müsse nachweisen, daß der Kläger arglistig gehandelt habe oder daß ihn ein der Arglist gleichwertiges schweres Verschulden treffe. Dies sei vorliegend keineswegs der Fall.

Was die Zulage für den Familienvorstand anbelange, so sei sich der Kläger zu keiner Zeit bewußt gewesen, daß sie ohne rechtlichen Grund gezahlt werde. Nachdem er der Verwaltungsbehörde ganz ehrlich seine neue Lage gemeldet habe, sei er durchaus zu der Annahme berechtigt gewesen, daß bei seinem Gehalt die entsprechenden Abzüge vorgenommen worden seien. Den Endbetrag seiner Gehaltsabrechnung habe er, ohne grob fahrlässig zu handeln, legitimerweise auf verschiedene nacheinander erfolgte Grundgehaltserhöhungen zurückführen können.

Niemand könne geltend machen, der Fehler der Verwaltung, nämlich die ohne rechtlichen Grund erfolgte Zahlung, sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger diesen Mangel hätte kennen müssen: Sämtliche Verwaltungsdienststellen, denen der Bescheid vom 25. November 1970 zugegangen sei, hätten den gleichen Irrtum begangen; außerdem seien die für die Beamten bestimmten Abrechnungen schwer verständlich.

Bei den Tagegeldern sei dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes ihrer Auszahlung zu dem für den Familienvorstand geltenden Satz nicht bekannt gewesen.

Die Zulagen seien in dem Bescheid vom 25. November 1970 nicht einmal erwähnt worden; es könne von dem Kläger nicht erwartet werden, daß er den Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung leichter feststelle als alle auf diesem Gebiet fachkundigen Beamten.

Die Kommission hält es für völlig normal und ständiger Übung entsprechend, daß die Verwaltung bei Rückforderungen zuviel gezahlter Beträge einen Vorwegabzug vornimmt. Im vorliegenden Fall sei dieser Vorwegabzug keineswegs von einer unzuständigen Stelle veranlaßt worden.

a) Zur Zuständigkeit sei zu bemerken, daß Auszahlungsanordnung und Feststellung von Gehältern, Zulagen und Entschädigungen normalerweise vom stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Sitz in Luxemburg ausgingen. Im vorliegenden Fall handle es sich um Vorwegabzüge von den monatlichen Gehaltszahlungen, die auf Anordnung dieses stellvertretenden Generaldirektors erfolgt seien. Die Rüge der Unzuständigkeit sei daher nicht begründet.

b) Die Auslegung, die der Kläger Artikel 85 des Statuts gebe, lasse die Pflichten der Beamten außer acht; sie berücksichtige auch nicht, daß eine Verwaltungsbehörde Fehler nicht vermeiden könne, diese aber gerade die Rechtfertigung für die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge bildeten. Mit seiner Auslegung wolle der Kläger die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge allein auf solche Auszahlungen begrenzen, die ein Beamter durch Arglist erlangt oder zurückbehalten habe. Dann aber würde Artikel 85 nahezu unanwendbar.

Namentlich nach deutschem und französischem Beamtenrecht seien die Beamten nicht allein verpflichtet, ihre Verwaltung über eingetretene Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu unterrichten, sondern sie müßten auch die für sie einschlägigen Vorschriften kennen und zumindest oberflächlich anhand dieser Vorschriften die ihnen zugehenden Abrechnungen nachprüfen.

Arglist könne nicht als Voraussetzung für die Rückforderung ohne rechtlichen Grund gezahlter Beträge gefordert werden. Nach deutschem Recht reiche die Nichtbeachtung der normalen Sorgfaltspflicht namentlich bei der Überprüfung von Abrechnungen aus; der französische Conseil d'État stelle noch strengere Anforderungen.

Wenn eine Verwaltungsbehörde eine nicht geschuldete Zahlung leiste, so könne dies als bloßes Versehen bezeichnet werden; beim Fehlen des rechtlichen Grundes einer Zahlung sei die teilweise oder gänzliche Rückforderung nur dann ausgeschlossen, wenn die Zahlungen lange Zeit hindurch oder ungeachtet entsprechender Hinweise des Zahlungsempfängers weitergeleistet worden seien.

Zum vorliegenden Sachverhalt sei festzustellen, daß der Kläger Abrechnungen erhalten habe, bei deren Prüfung er mit einem Mindestmaß an normaler Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Statutsvorschriften, auf die er hingewiesen worden sei oder die ihm nicht unbekannt hätten geblieben sein können, den Mangel res rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen.

Was die Zulage für den Familienvorstand anbelange, so sei festzustellen, daß sich die Bezüge des Klägers von Juli bis Dezember 1970 nicht verringert, sondern erhöht hätten.

Ferner sei der Gehaltsbeleg für den Monat Dezember 1970 nicht auf einem vorgedruckten Formblatt, sondern auf weißem Papier in der Weise ausgestellt worden, daß zu den einzelnen auf diesem Beleg in Kolonnen eingetragenen Beträgen keine erläuternden Angaben vorgedruckt gewesen seien; normalerweise hätte der Kläger daraufhin die Verwaltung um Erläuterung der einzelnen Beträge ersuchen müssen.

Diese Erläuterungen seien ihm jedenfalls ausdrücklich schriftlich bei der Auszahlung des Februargehalts 1971 gegeben worden; in dem fraglichen Beleg sei sehr deutlich angegeben, für welche Beträge die einzelnen Spalten des Gehaltsstreifens bestimmt seien. Der Kläger habe daher nicht übersehen können, daß er eine Zulage für den Familienvorstand erhalte, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Nach dem Monat Februar 1971 seien die Gehälter schließlich wieder nach vorgedruckten Gehaltsstreifen gezahlt worden, auf denen die Einzelbeträge der Bezüge aufgeführt gewesen seien.

Der Einwand, die Dienststellen der Verwaltung hätten ihr Versehen nicht bemerkt, sei unerheblich: Artikel 85 des Statuts sei nur sinnvoll, wenn man davon ausgehe, daß die Verfasser des Statuts vorausgesehen hätten, daß die Verwaltung möglicherweise manchmal, ohne dessen gewahr zu werden, Zahlungen ohne rechtlichen Grund leiste, während der Zahlungsempfänger diesen Mangel kennen müsse.

Soweit es sich um Zahlungen handle, deren Höhe von den persönlichen Verhältnissen des Zahlungsempfängers abhänge, könne dieser, wenn die ohne rechtlichen Grund geleistete Zahlung hinreichend individualisiert sei und man deutlich genug erkennen könne, daß der Zahlungsgrund im Widerspruch zur Rechtsstellung des Betroffenen stehe, den Fehler leichter bemerken als die Bediensteten der Verwaltung, die sich mit mehreren tausend Beamten zu befassen hätten.

Der Kläger hätte also wissen müssen, daß er eine Zulage für den Familienvorstand erhalte, auf die er keinen Anspruch habe, so daß Artikel 85 des Statuts offensichtlich anwendbar sei.

Die Tagegelder seien jeden Monat auf einem Sonderformblatt zu beantragen. Demnach habe der Kläger bei Einreichung seines Antrags notwendigerweise Artikel 10 des Anhangs VII zum Statut gekannt, der ausdrücklich unterschiedliche Tagessätze vorsehe, je nachdem ob der Beamte Familienvorstand sei oder nicht. Der Kläger härte also später bemerken müssen, daß ihm die Tagegelder zu dem für den Familienvorstand geltenden Satz ausgezahlt wurden, was einerseits aus ihrer Höhe, andererseits aber auch aus den Eintragungen auf der Zahlungsanweisung zu ersehen gewesen sei.

Auch insoweit sei also Artikel 85 des Statuts anzuwenden.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klage betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Kommission und dem Kläger über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge, die dieser noch nach einer Änderung seiner familiären Verhältnisse in Form der Zulage für den Familienvorstand sowie des auf den Familienvorstand entfallenden Tagegeldanteils empfangen hat.

Zum Streitgegenstand

2/4 Als die Dienststellen der Generaldirektion Personal und Verwaltung den Kläger mündlich von ihrem Versehen und von ihrer Absicht unterrichteten, alle ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Beträge einzubehalten, erhob er alsbald am 23. Februar 1972 gemäß Artikel 90 des Personalstatuts beim Präsidenten der Kommission eine Beschwerde, in der er darum bat, in seinem Fall zu beschließen, ihm die ausgezahlten Beträge gemäß Artikel 85 des Statuts zu belassen. Außer einer Empfangsbestätigung des Generalsekretariats der Kommission vom 25. Februar 1972 erhielt er auf diese Beschwerde keine Antwort. Am 10. März 1972 übersandte der Leiter der Personalabteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung dem Kläger einen Bescheid, worin er den Gegenstand und die Höhe der zu erstattenden Beträge sowie die Einzelheiten ihrer Einbehaltung näher erläuterte.

5/7 Die am 22. Juni 1972 eingereichte Klage richtet sich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die dem zwei Monate währenden Schweigen der zuständigen Behörde nach Eingang der Beschwerde vom 23. Februar 1971 zu entnehmen ist. Dagegen ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Klageschrift, daß der Kläger den Bescheid vom 10. März 1972 nicht als anfechtbare Entscheidung angesehen hat, zumal die Klagefrist gegen diese Maßnahme am 22. Juni 1972 bereits abgelaufen war. Infolgedessen sind Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nur im Hinblick auf die stillschweigende ablehnende Entscheidung zu beurteilen, die angeblich dem Schweigen der Verwaltung der Kommission auf die Beschwerde vom 23. Februar 1972 zu entnehmen ist.

Zur Rüge der Unzuständigkeit

8/9 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine neue Rüge vorgebracht: Sie ist darauf gestützt, daß der umstrittene Bescheid von einem unzuständigen Beamten, dem Leiter der Personalabteilung in Luxemburg, unterzeichnet sei; dessen Unzuständigkeit ergebe sich aus der Übertragung von Befugnissen aufgrund des nach Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts ergangenen Beschlusses der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind. Nach diesem Beschluß gehöre die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht zu den Befugnissen des Unterzeichners des genannten Bescheids.

10/12 Nach den eingangs getroffenen Feststellungen richtet sich diese Rüge gegen eine Maßnahme — den Bescheid vom 10. März 1972 — , die nicht der eigentliche Streitgegenstand ist. Dagegen trifft sie nicht die stillschweigende ablehnende Entscheidung, denn diese gilt gemäß Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung des Statuts als durch die zuständige Behörde erlassen, die der Kläger selbst angerufen hat. Sonach erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Gültigkeit des Bescheids vom 10. März 1972 dadurch hätte in Frage gestellt werden können, daß nach den Befugnisübertragungen der Kommission die Rückforderung zuviel bezahlter Beträge einem anderen als dem als Unterzeichner dieses Bescheids in Erscheinung getretenen Beamten übertragen wurde.

13 Die Rüge ist daher als unerheblich zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

14/15 Über Art und Höhe der Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund empfangen hat, besteht kein Streit. Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, ob die Verwaltung der Kommission die Rückerstattung der streitigen Beträge unter Berufung auf Artikel 85 des Statuts verlangen kann, wonach jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückgefordert werden kann, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

16/17 Es steht fest, daß der Kläger nach der um den 1. Juli 1970 eingetretenen Änderung seiner familiären Verhältnisse bis Oktober desselben Jahres gewartet hat, bevor er diese Änderung den Gemeinschaftsbehörden mitteilte. Da er sich so durch sein eigenes Verhalten in eine regelwidrige Lage gebracht hat, kann er nicht unter Berufung auf seinen guten Glauben verlangen, von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der während dieser Zeit ohne rechtlichen Grund empfangenen Beträge befreit zu werden.

18/19 Was die Auszahlung der Zulage für den Familienvorstand für die spätere Zeitspanne anbelangt, so ergibt sich aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen, daß die dem Kläger von März 1971 bis Januar 1972 ausgestellten Gehaltsstreifen jedesmal die Zahlung einer Zulage für den Familienvorstand ausweisen. Für diese monatlichen Zahlungen hätte der Kläger bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Gehaltsstreifen erkennen müssen, daß er weiterhin eine Zulage in einer Eigenschaft empfing, die er nicht mehr besaß.

20/25 Dagegen war aus den dem Kläger ausgehändigten Belegen für die Besoldungsmonate November 1970 — erste Monatszahlung nach der Erklärung des Klägers über die Änderung seiner familiären Verhältnisse — bis Februar 1971 für eine normale Sorgfalt anwendende Person nicht ersichtlich, daß in der Zahlung eine nicht geschuldete Zulage für den Familienvorstand enthalten war; denn für den Monat November 1970 hat der Kläger nur einen Gehaltsvorschuß erhalten, da seine Rechtsstellung zu dieser Zeit noch nicht endgültig geregelt war, und für die Monate Dezember 1970 sowie Januar und Februar 1971 hat er auf weißem Papier ausgestellte Gehaltsbelege empfangen, da der Vorrat an Vordrucken den Erklärungen der Kommission zufolge vorübergehend aufgebracht war. Überdies fiel in diese Zeit eine Aufbesserung der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter. Zwar erhielten die in Luxemburg tätigen Beamten und Bediensteten der Kommission später in einer schriftlichen Erläuterung genaue Angaben über die Gehaltsabrechnung des Monats Februar 1971, doch erlaubten diese es nicht, die einzelnen Positionen der früher ausgestellten Gehaltsstreifen zu identifizieren. Daher ist einzuräumen, daß der Mangel des rechtlichen Grundes der von der Verwaltung geleisteten Zahlungen für diesen Zeitraum nicht offensichtlich war.

26/29 Was schließlich die in der Zeit von November 1970 bis Oktober 1971 ausgezahlten Tagegelder anbelangt, so geht aus dem Vorbringen der Parteien und den von der Kommission vorgelegten Unterlagen hervor, daß diese Zulagen auf entsprechende Erklärungen des Klägers getrennt von den sonstigen Bezügen gezahlt wurden. Die zu diesem Zweck vom Kläger unterzeichneten Erklärungen auf von der Verwaltung gestellten Formblättern enthalten keine ersichtliche Unterscheidung danach, ob der Kläger diese Zulagen als Familienvorstand beantragt hat oder nicht. Wenn auch in den internen Buchungsunterlagen der Kommission eine diesbezügliche Unterscheidung getroffen wird, so steht doch auch fest, daß auf den dem Kläger ausgehändigten Zahlungsbelegen der Zahlungsgrund nur ganz allgemein mit Tagegelder angegeben war. Demnach kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht erkannt hat, daß ihm diese Beträge stets zu dem für Beamte mit der Eigenschaft eines Familienvorstands geltenden Satz ausgezahlt wurden.

30 Nach allem kann die Verwaltung der Kommission vom Kläger die Erstattung der als Zulage für den Familienvorstand in den Monaten November 1970, Dezember 1970, Januar 1971 und Februar 1971 und als Tagegelder in allen Monaten seit November 1970 zuviel gezahlten Beträge nicht verlangen.

31 Die Entscheidung der Kommission ist daher insoweit aufzuheben.

Kosten

32/35 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Kläger ist mit einem Teil seiner Klageanträge durchgedrungen. Ein auf 50 % geschätzter Teil der Kosten des Klägers ist daher der Beklagten aufzuerlegen. Ferner tragen die Organe nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteteten der Gemeinschaften stets selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten, insbesondere seiner Artikel 85, 90 und 91,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers abgelehnt hat, auf die Einbehaltung der Beträge zu verzichten, die sie von Juli 1970 bis Januar 1972 an Zulagen für den Familienvorstand und von Juli 1970 bis November 1971 an auf den Familienvorstand entfallenden Tagegeldanteilen ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, wird,

was die Zulage für den Familienvorstand anbetrifft, hinsichtlich der Beträge für die Monate November 1970, Dezember 1970, Januar 1971 und Februar 1971,

was die auf den Familienvorstand entfallenden Tagegeldanteile anbetrifft, hinsichtlich der Beträge für die Monate November 1970 bis November 1971

aufgehoben.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Auslagen sowie die Hälfte der Auslagen des Klägers.