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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1973 – C-49/72
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:58
In der Rechtssache 49/72
GIUSEPPE DRESCIG, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Mersch, 11a, boulevard Prince-Henri, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung über die Entfernung des Klägers aus dem Dienst und Nichtigerklärung des voraufgegangenen Disziplinarverfahrens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: A. Trabucchi,
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Herr Giuseppe Drescig, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 16. Mai 1967 als Amtsgehilfe der Fernschreiberabteilung in den Dienst der Kommission, Direktion Gebäude und Innerer Dienst. Er wurde am 1. Februar 1971 als Fernschreiber in das Beamtenverhältnis übernommen und in die Besoldungsgruppe C3 Dienstaltersstufe 2 eingestuft.
Am 9. Dezember 1971 leitete ein Beamter der Abteilung Einstellungen dem Personaldirektor bei der Kommission einen Bericht über die Vorgänge bei der Einstellung einer Bediensteten auf Zeit zu. Nach diesem Bericht hatte Herr Drescig mit Unterstützung eines anderen Beamten der Kommission, Robert De Greef, von der genannten Person einen Geldbetrag erpreßt, um ihr den Eintritt in den Dienst der Kommission zu ermög lichen. Am 20. Dezember 1971 erstellte ein Beamter des Sicherheitsbüros der Kommission für die Leitung dieses Büros einen Bericht über die Untersuchung der Machenschaften der Herren De Greef und Drescig. Am 21. Dezember 1971 übermittelte der Direktor des Sicherheitsbüros diesen Bericht dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung. In seinem Begleitschreiben wies er darauf hin, daß Herr Drescig sich seines Erachtens der Delikte des Betrugs, der Urkundenfälschung und des Gebrauchmachens verfälschter Urkunden schuldig gemacht habe, wobei seine Beamteneigenschaft erschwerend ins Gewicht falle.
Am 4. Januar 1972 nahm der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte der Kommission in Ausführung eines ihm am 22. Dezember 1971 vom Personaldirektor erteilten Auftrages gemäß Artikel 87 des Beamtenstatuts die Anhörung des Herrn Drescig vor. Am 11. Januar 1972 befaßte der Personaldirektor in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde gemäß Artikel 1 des Anhangs IX zum Statut den Disziplinarrat mit dem Fall des Herrn Drescig. Durch Verfügung des Personaldirektors vom 11. Januar 1972, die am selben Tag zugestellt wurde, wurde Herr Drescig nach Artikel 88 des Statuts mit Wirkung vom 12. Januar 1972 unter Einbehaltung der Hälfte seiner Bezüge vorläufig seines Dienstes enthoben.
Der Disziplinarrat trat am 28. Februar, 29. Februar, 6. März und 7. März 1972 zusammen. In diesen Sitzungen hat er insbesondere Herrn Drescig, dem sein Anwalt zur Seite stand, Herrn De Greef und mehrere Zeugen angehört. In der letzten Sitzung vom 7. März 1972 gab der Disziplinarrat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, worin er die Auffassung vertrat, eine Beurteilung, die bei Herrn Drescig die Entfernung aus dem Dienst unter Aberkennung des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts vorsehe, werde der Sachlage gerecht. Diese Stellungnahme wurde am 16. März 1972 dem Personaldirektor zugeleitet.
Der Kläger wurde am 5. April 1972 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut gehört.
Mit Verfügung vom 14. April 1972, dem Kläger zugestellt am 15. April 1972, stellte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung unter anderem fest, Herr Drescig habe in zwei Fällen eine Summe von 12000 BF gefordert, um einer außenstehenden Person zum Eintritt in den Dienst der Kommission zu verhelfen; er habe diese Summen auch tatsächlich erhalten, im ersten Falle durch Vermittlung des Herrn De Greef, im zweiten Falle unmittelbar von der interessierten Person; im ersten Falle habe Herr Drescig sich bemüht, durch verschiedene Tricks (Zusendung einer Ladung zu einem fingierten Auswahlverfahren, die auf Briefpapier der Kommission geschrieben war und Spuren einer Unterschrift aufwies, welche den Eindruck erweckten, sie sei durch die zuständige Stelle unterzeichnet; Organisierung einer fiktiven Unterredung mit dem Leiter einer Dienststelle der Kommission) bei der betroffenen Person den Eindruck hervorzurufen, er handle tatsächlich zu ihrem Vorteil, um ihre Einstellung zu erleichtern; er habe so seine Beamteneigenschaft mißbraucht, indem er bei zwei außenstehenden Personen die Vorstellung geweckt habe, daß sie aufgrund der Zahlung einer Geldsumme von der Kommission eingestellt werden könnten; er habe damit dem Ansehen der Kommission erheblichen Schaden zugefügt; der Umstand, daß Herr Drescig später die empfangenen Beträge zurückerstattet habe und seine dienstliche Leistung von seinen Dienstvorgesetzten als zufriedenstellend bezeichnet werde, sei nicht geeignet, die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen zu mildern; alle dem Kläger zur Last gelegten Handlungen seien schwere Verstöße gegen die im Statut, insbesondere im Artikel 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1, vorgesehenen Beamtenpflichten. Nach alledem entschied der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, Herrn Drescig unter Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung vom 1. Mai 1972 aus dem Dienst zu entfernen.
II — Verfahren
Der Kläger hat am 14. Juli 1972 die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat am 27. Oktober 1972 auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, gemäß Artikel 43 und 95 der Verfahrensordnung die vorliegende Rechtssache für das mündliche Verfahren mit der Rechtssache 46/72 (De Greef) zu verbinden. Er hat ferner nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. März 1973 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1973 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Verfügung über seine Entfernung aus dem Dienst vom 14. April 1972 mit allen Rechtsfolgen, namentlich der Nachzahlung der Bezüge und sonstigen Vergünstigungen seit der vorläufigen Dienstenthebung vom 12. Januar 1972, aufzuheben;
das gesamte Disziplinarverfahren für nichtig zu erklären;
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Verletzung von Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 26. Februar 1971 sowie von Artikel 87 Absatz 2 des Statuts
Der Kläger führt aus, nach Artikel 87 Absatz 2 des Statuts werde das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde einleitet, der Beamte [sei] vorher zu hören. Der Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, bestimme in Artikel 5, daß der Personaldirektor hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen C und D die Befugnisse ausübe, die der Anstellungsbehörde übertragen worden sind (vorherige Anhörung und Einleitung des Disziplinarverfahrens). Im vorliegenden Fall aber habe der Personaldirektor einen anderen Beamten damit beauftragt, die vorherige Anhörung des Klägers vorzunehmen. Eine solche Übertragung von Befugnissen sei rechtswidrig, da sie im klaren Gegensatz zu dem ausdrücklichen Wortlaut des Beschlusses der Kommission selbst stehe, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sei. Der Beschluß vom 26. Februar 1971 übertrage einem hohen Beamten die Befugnis, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorhergehende Anhörung vorzunehmen, um zu verhindern, daß eine so wichtige Handlung von subalternen Beamten vorgenommen werde und Geständnisse oder angebliche Geständnisse unter fragwürdigen Bedingungen zustande kämen. Im vorliegenden Fall stelle die Verletzung dieses Beschlusses nicht nur einen bloßen Formfehler, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; dies sei im Disziplinarrecht ein wesentlicher Fehler, durch den das gesamte Verfahren rechtswidrig werde.
Die Kommission macht geltend, schon aus dem Wortlaut des Artikels 87 Absatz 2 des Statuts sowie aus einem Vergleich dieser Bestimmung mit derjenigen des Artikels 7 Absatz 3 des Anhangs IX gehe hervor, daß die Anhörung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht notwendig durch die Anstellungsbehörde selbst erfolgen müsse. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 (Van Eick/Kommission, 35/67 — Slg. 1968, 490) anerkannt; auch der Kläger räume das Bestehen eines solchen Grundsatzes ein.
Was den Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 anbelange, so besage dessen Artikel 1. daß die nachfolgenden Artikel bezweckten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die vom Statut der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse ausgeübt werden können. Einige Rechtshandlungen seien dieser Behörde vorbehalten, andere könnten von der Verwaltung vorgenommen werden. Die vorherige Anhörung nach Artikel 87 Absatz 2 sei nicht der Anstellungsbehörde vorbehalten: Artikel 5 des Beschlusses vom 26. Februar 1971 wolle dem Personaldirektor nur die Befugnis übertragen zu entscheiden, ob eine vorherige Anhörung angebracht sei oder nicht, zwinge ihn jedoch keineswegs dazu diese selbst vorzunehmen.
Diese Auslegung entspreche dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 (EuGH 8. Juli 1965 — Fonzi/Kommission — Slg. 1965, 652).
Wenn der Personaldirektor die vorherige Anhörung des Klägers einem Abteilungsleiter — einem erfahrenen Beamten, der seit langen Jahren die Abteilung Persönliche Rechte leite und aufgrund seines Dienstalters den Personaldirektor im Verhinderungsfalle vertrete — übertragen habe, so habe er damit weder gegen den Wortlaut noch gegen den Geist der Bestimmungen verstoßen, deren Verletzung zu Unrecht geltend gemacht werde.
Jedenfalls sei aber die Verletzung von Artikel 87 Absatz 2 kein wesentlicher Fehler, der die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des Disziplinarrates oder der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst berühren könnte.
2. Qualifizierung der Tat
Der Kläger bemerkt, der — vorschriftswidrig — mit seiner vorherigen Anhörung betraute Beamte habe sich die strafrechtlichen Beurteilungen der ihm vorgeworfenen Handlungen, so wie sie in den Berichten der Bediensteten des Sicherheitsbüros verwandt worden seien, zu eigen gemacht. Er habe damit seine Befugnisse überschritten und sich eine Gewalt angemaßt, die nur dem Strafrichter zustehe. Diese Beurteilungen seien dann auch in den Bericht des Personaldirektors an den Disziplinarrat aufgenommen worden; ständig wiederholt, seien sie geeignet gewesen, die Auffassung über die Entfernung aus dem Dienst getroffen habe, entscheidend zu beeinflussen.
Daher sei die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 7. März 1972 und die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst vom 14. April 1972 mit allen Rechtsfolgen aufzuheben.
Die Kommission bemerkt, die Verfasser der beanstandeten Berichte hätten die Vorgänge nicht strafrechtlich qualifizieren wollen, die benutzten Ausdrücke hätten in der Umgangssprache eine andere Bedeutung.
Im übrigen habe es dem Kläger während des gesamten Disziplinarverfahrens freigestanden, die Richtigkeit der umstrittenen Beurteilungen zu bestreiten. Sie seien weder in der Stellungnahme des Disziplinarrates noch in der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst enthalten; darin werde nur auf die Tatsachen abgestellt und geprüft, ob diese einen Verstoß gegen Amtspflichten darstellten, der eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könne.
3. Verletzung der Artikel 8 und 9 des Anhangs IX zum Statut
Der Kläger weist darauf hin, daß der Disziplinarrat sich nach Artikel 4 des Anhangs II zum Statut aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammensetzt. Nach Artikel 8 des Anhangs IX nehme der Vorsitzende — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlußfassung des Rates nicht teil. Schließlich bestimme Artikel 9 desselben Anhangs, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme, die der Disziplinarrat mit Stimmenmehrheit über die Frage abzugeben habe, welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach die zur Last gelegten Handlungen nach sich ziehen müssen, von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrates zu unterschreiben ist.
Allen diesen Vorschriften sei zu entnehmen, daß das Statut zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Disziplinarrates unterscheide, und zwar dahin, daß der Vorsitzende insbesondere nicht Mitglied des Rates sei und infolgedessen die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht unterschreiben dürfe. Die Nichtteilnahme des Vorsitzenden an der Beschlußfassung des Disziplinarrates sei auch logisch, da dieser paritätisch aus zwei von der Anstellungsbehörde und zwei von der Personalvertretung vorgeschlagenen Beamten zusammengesetzt sei.
Im vorliegenden Falle habe der Vorsitzende nicht nur die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats unterzeichnet, sondern aus den Protokollen über die Beschlußfassung des Rates vom 6. und 7. März 1972 gehe auch hervor, daß der Vorsitzende sich aktiv an den Beratungen beteiligt habe, obgleich keiner der Fälle vorgelegen habe, in denen das Statut ausnahmsweise die Mitwirkung des Vorsitzenden zulasse.
Somit sei eine Verletzung der Parität bei der Beschlußfassung des Disziplinarrats und eine Verletzung einer ausdrücklichen Statutsbestimmung gegeben.
Die Kommission entgegnet, der Vorsitzende des Disziplinarrats habe mit seiner Unterschrift die vom Rat gegebene Stellungnahme nur beglaubigt; diese Unterschrift erbringe offensichtlich keinen Beweis dafür, daß er an der Beschlußfassung selbst teilgenommen habe.
Die Artikel 8 und 9 des Anhangs IX zum Statut schlössen den Vorsitzenden des Disziplinarrates keineswegs von der Teilnahme an dessen Beratungen aus, denn er habe alle Verhandlungen zu leiten. Es sei ihm nur verwehrt, an der Beschlußfassung selbst teilzunehmen, indem er etwa für oder gegen einen die materiellrechtliche Seite der Angelegenheit betreffenden Vorschlag stimme; eine Ausnahme gelte nur bei Stimmengleichheit. Da im vorliegenden Fall die Mitglieder des Disziplinarrats einstimmig für die vorgeschlagene Disziplinarstrafe und die mit Gründen versehene Stellungnahme gewesen seien, habe der Vorsitzende keine Stimme abzugeben brauchen und habe auch nicht mitgestimmt.
Die Protokolle über die Beratungen des Disziplinarrats wiesen aus, daß der Vorsitzende seine Befugnisse in keiner Weise überschritten habe. Die auf eine angebliche Verletzung von Artikel 8 des Anhangs IX zum Statut gestützte Rüge entbehre jeder Grundlage.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner am 14. April 1972 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission verfügten Entfernung aus dem Dienst, der ein gegen ihn wegen strafbarer Handlungen — darunter Amtsanmaßung und Geldforderungen an Personen, die eine Stelle bei der Kommission zu erhalten wünschten — eingeleitetes Disziplinarverfahren voraufging. Der Kläger leugnet den der verhängten Disziplinarstrafe zugrunde liegenden Sachverhalt nicht, doch bestreitet er die Rechtsgültigkeit der getroffenen Verfügung unter Berufung auf Fehler des Disziplinarverfahrens und unrichtige Qualifizierung des Sachverhalts.
Verletzung des Artikels 87 des Statuts und des Beschlusses der Kommission vom 26. Februar 1971
3/6 Der Kläger macht geltend, nach Artikel 87 des Statuts werde das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet, der Beamte sei vorher zu hören. Nach dem Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, sei diese Anhörung für die Beamten seiner Laufbahngruppe dem Personaldirektor vorbehalten. Im vorliegenden Falle habe der Personaldirektor jedoch einen anderen Beamten mit der Anhörung beauftragt. Die Verletzung der Bestimmungen des Beschlusses vom 26. Februar 1971 habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt, denn dem Kläger seien nicht alle im Statut vorgesehenen Garantien zustatten gekommen.
7/8 Nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 des Statuts wird das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet; der Beamte ist vorher zu hören. Das Statut enthält keine näheren Angaben über die Modalitäten und Formen, nach denen diese Anhörung zu erfolgen hat.
9/11 Der Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 — der auf Artikel 2 des Statuts beruht, wonach jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt — sieht in Artikel 5 vor, daß der Personaldirektor hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen C und D die Befugnisse ausübt, die der Anstellungsbehörde im Hinblick auf die vorherige Anhörung nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 des Statuts übertragen worden sind. Die allgemeine Systematik dieses Beschlusses, der eine detaillierte Aufzählung von Befugnissen sehr unterschiedlicher Bedeutung enthält, läßt erkennen, daß es sich hier um eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission handelt und nicht um eine Zuweisung von Befugnissen im strengen Wortsinne, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Handlungen nach sich zöge, die außerhalb des vorgezeichneten Rahmens vorgenommen wurden. Daß der Beschluß vom 26. Februar 1971 diese Rechtsnatur hat, wird dadurch bestätigt, daß die Kommission ihn nicht im Amtsblatt, sondern in einem für das Personal bestimmten Mitteilungsblatt bekanntgegeben hat.
12/15 Bei dieser Sachlage kann der Beschluß nicht dahin verstanden werden, daß er von vornherein jegliche Weiterübertragung von Befugnissen durch die darin bezeichneten Beamten oder jegliche in besonderen Fällen in Betracht gezogene Abweichung von den durch die Kommission bestimmten Verteilungskriterien ausschlösse. Eine Weiterübertragung oder eine Abweichung von diesen Kriterien könnte nur dann zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestände, daß dadurch eine der den Beamten im Statut gegebenen Garantien oder die Normen über eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung im Personalwesen verletzt würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Personaldirektor hat die Anhörung des Klägers einem hierzu besonders qualifizierten Beamten übertragen, nämlich dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte bei der Personaldirektion. Die Prüfung des von diesem Beamten erstellten Berichts zeigt, daß dem Kläger eine gründliche und unparteiische Untersuchung, in deren Rahmen die Verteidigungsrechte uneingeschränkt gewahrt blieben, zugebilligt wurde.
16 Sonach läßt sich nicht bestreiten, daß sowohl die Anhörung als auch die ihr vorausgegangene Untersuchung ordnungsgemäß vonstatten gegangen sind.
17 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Unrichtige Qualifizierung des Sachverhalts
18/19 Der Kläger macht noch geltend, während des gesamten Vorverfahrens hätten die mit der Untersuchung beauftragten Beamten die ihm vorgeworfenen Handlungen ständig mit Begriffen wie Erpressung und Betrug belegt, die dem Strafrecht entnommen seien. Zwar seien diese Bewertungen vom Disziplinarrat und vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung in seiner Verfügung vom 14. April 1972 nicht aufgegriffen worden; dennoch sei die ständige Verwendung dieser Begriffe geeignet gewesen, die Meinung sowohl des Disziplinarrats als auch des Beamten, der die Entfernung aus dem Dienst verfügte, nachteilig zu beeinflussen.
20 Es handle sich somit um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die zur Nichtigkeit der Stellungnahme des Disziplinarrates wie auch der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst führen müsse.
21/22 Es ist den Disziplinarbehörden nicht verwehrt, Parallelen zu strafrechtlichen Begriffen zu ziehen, um die ihrer Beurteilung unterliegenden Sachverhalte zu beschreiben und gegebenenfalls zu qualifizieren. Mit Rücksicht darauf, daß das Disziplinarverfahren und die Strafverfolgung in den Händen verschiedener Behörden liegt, besteht in dieser Hinsicht keine für den disziplinarisch verfolgten Beamten nachteilige Verwechslungsgefahr.
23 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur Verletzung der Artikel 8 und 9 des Anhangs IX zum Statut
24 Der Kläger zieht die Rechtsgültigkeit der Beratungen des Disziplinarrats noch mit der Begründung in Zweifel, daß nicht nur die mit Gründen versehene Stellungnahme des Rates von ihrem Vorsitzenden unterzeichnet gewesen sei, sondern daß den Protokollen auch zu entnehmen sei, daß der Vorsitzende sich an den Beratungen aktiv beteiligt habe, obgleich nach Artikel 8 des Anhangs IX zum Statut der Vorsitzende des Disziplinarrates — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlußfassung nicht teilnehme und Artikel 9 vorschreibe, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme nur von den Mitgliedern des Disziplinarrats zu unterschreiben sei.
25/27 Artikel 8 des Anhangs IX soll die Anwendung des paritätischen Systems, von dem bei der Zusammensetzung des Disziplinarrats ausgegangen wird, ermöglichen, soweit die Mitglieder des Disziplinarrats auf dieser Basis eine Mehrheitsentscheidung zu treffen in der Lage sind. Bei diesem System stimmt der Vorsitzende nur bei Stimmengleichheit und außerdem noch bei Verfahrensfragen mit. Im übrigen stehen dem Vorsitzenden schon aufgrund seines Amtes alle Befugnisse zu, deren er bedarf, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Disziplinarrats zu gewährleisten.
28/30 Aus den zu den Akten gereichten Protokollen geht hervor, daß der Vorsitzende keine Gelegenheit erhielt, sich an der Beschlußfassung über die mit Gründen versehene Stellungnahme zu beteiligen, da die Mitglieder des Rates insoweit Einstimmigkeit erzielten. Daß der Vorsitzende die verschiedenen auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Rechtshandlungen unterzeichnete, ist nur als normale Ausübung seiner Rechte anzusehen, die auch die Befugnis umfassen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu bestätigen und die Rechtshandlungen des Disziplinarrats zu beglaubigen. Die Gültigkeit dieser Handlungen wird also nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie die Unterschrift des Vorsitzenden tragen.
31 Auch diese Rüge ist zurückzuweisen.
Kosten
32/34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Statuts der Beamten, insbesondere seines Artikels 87 sowie der Artikel 7, 8 und 9 seines Anhangs IX,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.