Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.1973 – C-77/72
ECLI:EU:C:1973:65
In der Rechtssache 77/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Conegliano in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
CARMINE CAPOLONGO, Inhaber eines Unternehmens mit gleicher Firma in Bassano del Grappa,
Antragsteller des Ausgangsverfahrens,
gegen
AZIENDA AGRICOLA MAYA, Pieve di Soligo,
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13, 30, 86 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und M. Sørensen,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, der bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens eine größere Menge Eier gekauft hatte, die in Kartons geliefert wurden, stellte fest, daß ihm außer dem Preis für die Eier und das Verpakkungsmaterial auch ein Betrag von 2908 Lire in Rechnung gestellt wurde, der eine als Contributo ente nazionale per la cellulosa e per la carta bezeichnete Abgabe in Höhe von 1,75 % darstellte und auf dem aus Deutschland eingeführten Verpackungsmaterial lastete.
In der Meinung, dieser Beitrag sei mit dem Vertrag unvereinbar, forderte er dessen Rückgewähr und beantragte, als dieses Verlangen unerfüllt blieb, beim Pretore in Conegliano den Erlaß eines Zahlungsbefehls.
Mit Beschluß vom 20. November 1972 hat dieser dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist die Vorschrift des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages, wonach die Gewährung von Beihilfen durch solche finanzielle Zuwendungen verboten ist, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen geeignet sind, eine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Norm, die subjektive Rechte der Einzelnen begründet, welche die nationalen Richter zu schützen haben?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Zu welchem Zeitpunkt sind die oben genannten subjektiven Rechte entstanden (d. h., sind sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages von Rom entstanden oder am 31. Dezember 1969, dem Ende der Übergangszeit)?
3. Liegt in der Erhebung einer Abgabe (oder einer finanziellen Belastung), die sich nach dem Wert des aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisses bemißt, eine Verletzung von Artikel 13 Absatz 2 oder einer sonstigen Vorschrift des Vertrages von Rom, wonach die Erhebung besonderer Abgaben auf Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten untersagt ist?
4. Sind die Artikel 30 und 86 des Vertrages in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar?
5. Kann die Erhebung einer zur Finanzierung der Tätigkeit einer nichtstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmten Abgabe auf aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse gegen Artikel 30 oder Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages verstoßen?
Der Vorlagebeschluß ist am 27. November 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Professor Giovanni Maria Ubertazzi und Rechtsanwalt Fausto Capelli, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten mit dem Beistand des Sostituto avvocato generale dello Stato Giorgio Zagari, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuseppe Marchesini, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 5. April 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Mai 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen der Kommission
Nach einer Untersuchung der Zuständigkeiten, Ziele und Finanzierungsmittel des ENCC bemerkt die Kommission, veranlaßt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Regierung der Französischen Republik/Kommission) habe sie nach Artikel 93 Absatz 2 mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch eines wegen der umstrittenen parafiskalischen Abgabe. Diese Verfahren seien bedingt dadurch, daß sie auch auf die neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt worden seien, noch nicht abgeschlossen.
Erste und zweite Frage: Zur Auslegung des Artikels 92
Die Kommission regt an, die Frage, ob Artikel 92 unmittelbare Geltung besitzt, zu verneinen. Das Wechselspiel von Verbotstatbeständen (Abs. 1) und Sonderregelungen (Abs. 1), allgemein (Abs. 2) oder fakultativ zulässigen Ausnahmen (Abs. 3), wie dieser Artikel es vorsehe, erfordere eine vielschichtige hochspezialisierte Prüfung jedes Einzelfalles, die, je nachdem, zur Aufhebung oder Umgestaltung der betreffenden Beihilferegelung führen könne.
Es ließe sich andererseits auch nicht einwenden, jede Beihilfe müsse als vertragswidrig angesehen werden, solange noch keine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, denn unabhängig von dieser Ausnahmebewilligung bedürfe es stets der vorgängigen Prüfung, ob die in Ar tikel 92 genannten Voraussetzungen gegeben seien, um bestimmen zu können, ob eine staatliche Maßnahme dieser Vorschrift unterfalle.
Eine systematische Auslegung der Artikel 92, 93 und 94 führe zur selben Schlußfolgerung. Artikel 92 stelle einen allgemeinen Grundsatz auf, dessen Anwendung im Einzelfall nach den Artikeln 93 und 94 eine Sachverhaltsprüfung der Kommission oder im Falle des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Rates voraussetze. Außerdem geschehe die Überprüfung der Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den sonstigen Beteiligten (Art. 93).
Die Voraussetzungen, von denen die unmittelbare Anwendung einer Bestimmung abhänge und die der Gerichtshof in der Rechtssache 6/64 (EuGH 15. Juli 1964 — Costa/Enel — Slg. 1964, 1257, 1258) ebenso wie Generalanwalt Gand in der Rechtssache 57/65 (EuGH 16. Juni 1966 — Lütticke/Hauptzollamt Saarlouis — Slg. 1966, 275) umschrieben habe, seien daher nicht erfüllt.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 93 nötige zu demselben Schluß. Wenn schon dieser Bestimmung, abgesehen vom letzten Satz ihres Absatzes 3, im Urteil vom 15. Juli 1964 (in der bereits zitierten Rechtssache 6/64, Costa/ Enel) jegliche unmittelbare Geltung abgesprochen worden sei, könne eine derartige Geltung erst recht nicht Artikel 92 zuerkannt werden, zu dem Artikel 93 nichts weiter als eine Durchführungsvorschrift darstelle.
Außerdem handle es sich vorliegend um eine Beihilfe, die bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestanden habe, während die Bestrebungen, Artikel 92 unmittelbare Geltung zuzuschreiben, lediglich neue Beihilfen beträfen, d. h. solche, die eingeführt worden seien, ohne bei der Kommission angemeldet worden zu sein, oder die zwar angemeldet, aber entgegen Artikel 93 a. E. angewendet worden seien, bevor die Kommission über sie entschieden habe.
Daher regt die Kommission an, die erste Frage zu verneinen.
Obgleich die zweite Frage nur für den Fall gestellt worden ist, daß die erste bejaht wird, bemerkt die Kommission dazu, die Erwähnung des Endes der Übergangszeit sei im Beihilfebereich völlig fehl am Platze. Etwaige subjektive Rechte einzelner könnten nicht zu einem anderen Zeitpunkt entstehen als:
bei bestehenden Beihilfen zu dem in der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 bestimmten Zeitpunkt,
bei neuen Beihilfen vom Augenblick ihrer Einführung an, für den Fall, daß die Meldepflicht mißachtet worden sei oder eine abschließende Entscheidung noch nicht vorliege.
Dritte Frage: Zur Auslegung des Artikels 13 Absatz 2
Die Kommission meint, die dritte Frage müsse, so wie sie formuliert sei, bejaht werden. Um ihre ganze Tragweite auszuschöpfen, müsse sie indessen wie folgt ergänzt werden: verstoße die Auferlegung einer nach dem jeweiligen Wert bemessenen Belastung, die mit Bezug auf die Höhe des Prozentsatzes sowie die Grundlage und die Durchführung der Erhebung heimische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse gleich treffe, gegen Artikel 13 Absatz 2 oder eine sonstige Vorschrift, die eine Sonderbelastung von Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten untersage? Die solchermaßen formulierte Frage sei zu verneinen.
Man könne sich theoretisch fragen, ob nicht dann, wenn die der einheimischen Industrie gewährte Beihilfe die Abgabenbelastung ganz oder teilweise ausgleiche, die Abgabe einen verkappten Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 (bei Vollausgleich) oder Artikel 95 (bei Teilausgleich) darstelle, die Aussichtslosigkeit jedoch, die Auswirkungen der Beihilfe auf das jeweils betroffene einheimische Erzeugnis feststellen zu wollen, erlaube eine derartige Gegenüberstellung nicht.
Ein etwaiger Verstoß gegen Artikel 95 könne auch dadurch zutage treten, daß das eingeführte Erzeugnis nach dem Wen belastet werde, den es als Fertigprodukt habe, während das vergleichbare italienische Erzeugnis lediglich einer Belastung nach dem Rohstoffwert unterlegen habe. Obgleich es sich um auf unterschiedlicher Verarbeitungsstufe stehende voneinander verschiedene Erzeugnisse handle, sei eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen.
Vierte und fünfte Frage: Zur Auslegung der Artikel 30 und 86
Zur vierten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, sowohl Artikel 30 als auch Artikel 86 seien unmittelbar anwendbar. Die Möglichkeit, daß die streitige Belastung gegen diese beiden Artikel verstoße (fünfte Frage), sei zu verwerfen. Ein Verstoß gegen Artikel 30 sei nicht gegeben, da der streitige Beitrag einheimische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen treffe.
Ein Verstoß gegen Artikel 86 scheide aus, weil die Einführung der Abgabe nicht dem betroffenen Unternehmen (ENCC) zuzuschreiben sei, sondern einen Akt staatlicher Hausmacht darstelle. Auch Artikel 90 Absatz 1 könne nicht angeführt werden, denn er untersage nicht, bestimmten Unternehmen Sonderrechte einzuräumen.
Die Einfuhrtätigkeit der Ente Nazionale und der Ausschluß von Beihilfeleistungen für Rohstoffe und für unmittelbar von Verbrauchern eingeführte Erzeugnisse unterliege ebenfalls nicht Artikel 86; die Direkteinfuhr werde nicht unterbunden, und eine etwaige Diskriminierung falle in den Bereich der Beihilferegelungen, sei also unter dem Blickwinkel des Artikels 92 zu betrachten.
B — Erklärungen der italienischen Regierung
1. Zur Auslegung des Artikels 13 Absatz 2
Die italienische Regierung regt an, die die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 betreffende Frage zu verneinen. Der ENCC-Beitrag, der unterschiedslos eingeführte und einheimische Erzeugnisse treffe, sei ein Teil des allgemeinen inländlichen Abgabensystems und könne nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden.
Die italienische Regierung beruft sich insoweit auf die zwei Urteile vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68 — Kommission/Italienische Republik — Slg. 1969, 193; verbundene Rechtssachen 2 und 3/69 — Sociaal Fonds voor de Diamant-arbeiders — Slg. 1969, 211) sowie das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex/Italienische Finanzverwaltung — Slg. 1972,1309).
2. Zur Auslegung des Artikels 30
Die gleichen Erwägungen gelten mutatis mutandis auch bei der Auslegung von Artikel 30 des Vertrages, der mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete. Sofern die eingeführten Waren auferlegte Last Teil eines allgemeinen Systems von Belastungen sei, die auch einheimische Waren träfen, handle es sich nicht mehr um eine Einfuhrbehinderung oder eine den freien Warenverkehr einschränkende Maßnahme.
3. Zur Auslegung des Artikels 92
Das Ersuchen um Auslegung des Artikels 92 sei insoweit unzulässig, als es die Vorschriftsmäßigkeit der streitigen Beihilferegelung betreffe, denn es ziele auf eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Vertrag ab, bevor das in Artikel 93 des Vertrages vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsvorverfahren stattgefunden habe.
Jedenfalls sei die vom ENCC gewährte Beihilfe nicht unvereinbar mit Artikel 92, denn sie ermögliche es, den Preis für Presseerzeugnisse niedrig zu halten und entspreche daher einer den Verbrauchern gewährten Beihilfe sozialer Art, wie sie in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehen sei. Diese Beihilfe erlaube auch die Förderung der Presseunternehmen, ohne die Handelsbedingungen in einer dem ge meinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern: Sie falle deshalb unter die Befreiung des Artikels 92 Absatz 3.
4. Zur Auslegung des Artikels 86
Bezüglich der Auslegung des Artikels 86 machten die Rechtsnatur des ENCC als einer vom Staat abgeleiteten Körperschaft und die von ihm im öffendichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben augenscheinlich, daß ein Beitrag, der dazu bestimmt sei, seine Tätigkeit zu finanzieren, auf keinen Fall in Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrages stehen könne.
C — Erklärungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens untersucht nacheinander
1. die Probleme, die mit der Auslegung des Artikels 13 (dritte Frage des nationalen Richters) und mit dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift bzw. des Artikels 95 zusammenhängen,
2. die Probleme, die sich bei der Auslegung des Artikels 30 ergeben (erster Teil der vierten und fünften Frage),
3. das Problem der unmittelbaren Geltung des Artikels 92 (erste und zweite Frage) und schließlich
4. die Auslegung des Artikels 86 (zweiter Teil der vierten und fünften Frage).
1. Zur Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 (dritte Frage)
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, der streitige Beitrag stelle eine nach Artikel 13 Absatz 2 verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar und keine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages.
Trotz der Wendung inländische Abgaben gleich welcher Art betreffe diese Bestimmung lediglich Geldzahlungsverpflichtungen, die den einzelnen von der öffentlichen Hand auferlegt würden, ohne daß dem als Gegenleistung ein Vorteil gegenüberstehe. Dies aber sei das Hauptmerkmal von Steuern im eigentlichen Sinne, die allein Artikel 95 meine (EuGH 4. April 1968 — Stier/Hauptzollamt Hamburg, 31/67 — Slg. 1968, 360).
Daraus folge, daß Artikel 95 nicht für parafiskalische Abgaben gelte, die zur Sicherung von Ausgaben für bestimmten Gruppen angehörende Begünstigte, die durch ihre Berufslage, durch besondere wirtschaftliche und soziale Verhältnisse oder die Benutzung einer Einrichtung gekennzeichnet seien, erhoben würden.
In seinem Urteil vom 1. Juli 1969 (verbundene Rechtssachen 2 und 3/69 — Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders — Slg. 1969, 211) habe der Gerichtshof im übrigen unausgesprochen eine Anwendung des Artikels 95 auf parafiskalische Abgaben abgelehnt. Der ENCC-Beitrag gehöre aber genau dieser Kategorie an.
Außerdem befasse sich Artikel 95 nur mit sogenannten rückvergütungsfähigen Abgaben, d.h. mit solchen, die bei der Ausfuhr zurückerstattet würden. Zwar sehe Artikel 2 des Decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 über den ENCC vor, daß der Beitrag bei Erzeugnissen, die zur Ausfuhr bestimmt seien, nicht erhoben werde, die Befreiung gelte aber bloß dann, wenn schon durch den ersten Veräußerungsvorgang einheimische Papiererzeugnisse ins Ausland gelangten. Bei späterer Ausfuhr durch einen italienischen Abnehmer werde keine vollständige Rückvergütung gewährt.
Die Anwendung des Artikels 95 bedinge auch, daß die Belastung einheimischer und eingeführter Erzeugnisse miteinander vergleichbar sei, denn nur so könne das etwaige Vorliegen einer Diskriminierung geprüft werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sowohl der Abgabentatbestand als auch die Bemessungsgrundlage und die tatsächliche Bemessung der Abgabe sich voneinander unterschieden. Während die Erhebung des streitigen Beitrages bei einheimischen Erzeugnissen an die Übertragung des Ei gentums vom Erzeuger an den Abnehmer anknüpfe, würden eingeführte Güter beim Grenzübertritt mit der Abgabe belastet, gleichgültig, ob es dabei zu einem Eigentumsübergang komme oder nicht.
Außerdem bilde bei einheimischen Erzeugnissen der in Rechnung gestellte Preis die Bemessungsgrundlage (Art. 1 des Decreto ministeriale vom 3. Juli 1940), während bei eingeführten Erzeugnissen auf den handelsüblichen Preis des Erzeugnisses abgestellt werde (Art. 7 dieses Decreto), selbst wenn dieser nicht dem Rechnungspreis entspreche. Auch die tatsächliche Bemessung der Abgabe — letztes Vergleichselement — sei für die in- und ausländischen Erzeuger unterschiedlich. Für die ersteren werde die Last durch die vom ENCC gewährte Unterstützung, also durch einen bestimmten Nutzen, wieder ausgeglichen. Die ausländischen Unternehmer dagegen erlangten als Gegenleistung für ihren Beitrag nicht bloß keinen Vorteil, sondern obendrein dienten ihre Beiträge noch eindeutig dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Unternehmen auf ihre Kosten zu steigern.
Die nachteiligen Folgen des ENCC-Beitrages würden nicht einmal durch die Überwälzung der Last auf den Abnehmer ausgeräumt. Eine solche Überwälzung geschehe nicht vollständig und sei wenig wirksam.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens schließt daraus, die Rechtswidrigkeit der streitigen Abgabe folge nicht aus ihrer diskriminierenden Höhe, sondern aus ihren Wesensmerkmalen, die sie aus der Regelung des Artikels 95 herausfallen ließen.
Der Beitrag stelle somit eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar: er werde beim Grenzübertritt auferlegt, erhöhe den Preis der betreffenden Erzeugnisse und werde nicht im ausschließlichen Interesse des Importeurs erhoben.
Das Verbot derartiger gleichwirkender Abgaben erleide nicht dadurch eine Ausnahme, daß der Beitrag in den Rahmen einer als solchen erlaubten Beihilfe eingepaßt sei.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens regt deshalb an, die dritte Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 12 auch für Zollasten gilt, die ihrer Art nach Beiträge sind, selbst wenn diese dazu bestimmt sind, eine mit Artikel 92 des Vertrages vereinbare Beihilfe zu finanzieren.
2. Zur Auslegung des Artikels 30 (erster Teil der vierten und fünften Frage)
Falls er nicht unter das Verbot des Artikels 13 falle, müsse der ENCC-Beitrag als eine nach Artikel 30 untersagte Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angesehen werden.
Das vom italienischen Gesetzgeber eingeführte System sehe zwei verschiedene Beiträge vor: einen bei Zellulose, der je Doppelzentner erhoben werde, und einen anderen bei Papiererzeugnissen, der nach dem handelsüblichen Preis bemessen werde. Um Betrügereien vorzubeugen, seien verwaltungstechnische Maßnahmen vorgeschrieben worden, und zwar in bezug auf das Format und die Abstempelung von Zellulosebögen, wodurch ein unmittelbarer Absatz der eingeführten Bögen verhindert werden solle. Außerdem sei die Befreiung bei Zeitungs- und Zeitschriftenpapier abhängig von der — für dieses Erzeugnis vorgeschriebenen — Verwendung besonderer Formate und Verpackungen, die ebenfalls Behinderungen des freien Verkehrs darstellten.
Ferner sei die Tätigkeit des ENCC im Zeitungspapierbereich, wie sich aus den verschiedenen Jahresberichten dieser Körperschaft ersehen ließe, darauf abgestellt gewesen, den Markt durch Einfuhrkontrollen so zu lenken, daß eine geordnete Versorgung mit Zeitungspapier habe sichergestellt werden können.
Was die unmittelbare Geltung des Artikel 30 angehe, so erfülle diese Vorschrift trotz ihres allgemein gehaltenen Wortlauts sämdiche Voraussetzungen, von denen die unmittelbare Geltung einer Vertragsbestimmung abhänge. Das einzige Problem liege darin, den Zeitpunkt des Eintritts dieser unmittelbaren Geltung zu bestimmen.
Nach der Beschleunigungsentscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 (Entscheidung Nr. 66/532, ABl. Nr. 165 vom 21. 9. 1966, S. 2971) hätten alle mengenmäßigen Beschränkungen bis zum 1. Juli 1968 abgeschafft sein müssen. Gleiches gelte auch für die Maßnahmen gleicher Wirkung. Wenn man diesen Lösungsweg nicht einschlagen wolle, sei Artikel 30 unmittelbare Geltung jedenfalls seit dem Ende der Übergangszeit beizumessen, denn nach Artikel 32 hätten Maßnahmen mit kontingentgleicher Wirkung spätestens bei Ablauf dieser Periode beseitigt sein müssen. Dieselbe Frist müsse, a fortiori, für frei zirkulierende Erzeugnisse gelten.
Für vorzugswürdig halte sie die erste Lösung.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher dem Gerichtshof vor festzustellen, daß Artikel 30 des Vertrages seit dem 1. Juli 1968 oder, hilfsweise, seit dem 1. Januar 1970 unmittelbar anwendbar sei, und diesen Artikel dahin auszulegen, daß er staatliche Maßnahmen verbiete, die unmittelbar oder mittelbar eine objektiv durch nichts gerechtfertigte besondere Warenausstattung sowie die Tätigkeit einer öffentlichen Körperschaft einschlössen, die durch Lagerung von Kontingenten das Eindringen von Importerzeugnissen aus anderen Mitgliedsländern verhindere oder erschwere.
3. Zur Auslegung des Artikels 92 (erste und zweite Frage)
Die Antragstellerin analysiert zunächst die verschiedenen vom ENCC angewandten Interventionsarten.
Während die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1453 zur Gründung des ENCC vom 13. Juni 1935 aufgestellten Ziele bereits augenfällig darauf hindeuteten, daß es sich um ein Instrument der Autarkiepolitik handle, ergebe sich aus den nachfolgenden Texten, welche besonderen Arten der Beihilfen vom ENCC gewährt würden. Die Tätigkeit dieser Einrichtung habe sich speziell auf die Förderung der Papiererzeuger, die Förderung von Presseunternehmen durch Intervention beim Kauf von Rohstoffen und durch Befreiung des für die Presse bestimmten Papiers vom Beitrag, die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Direkteinfuhr des zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Papiers zu ermäßigtem Preis und die Förderung der Papierindustrie ganz allgemein durch Sicherung von Absatzquellen konzentriert.
Der ENCC finanziere darüber hinaus mehrere Forschungsprogramme sowohl im land- und forstwirtschaftlichen als auch im papiererzeugenden Bereich.
Diese verschiedenen Beihilfen fielen eindeutig unter das Verbot des Artikels 92. Da der ENCC eine öffentliche Körperschaft sei, müßten die von ihm gewährten Beihilfen als staatliche oder doch wenigstens aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen angesehen werden. Sie zielten darauf ab, gewisse Produktionszweige und gewisse Unternehmen zu unterstützen, nämlich die italienischen Zellulose erzeugenden Landwirtschaftsbetriebe, die italienische Papierindustrie und die italienischen Verlagshäuser.
Sie gestatteten den inländischen Erzeugern, ihre Produktionskosten zu verringern, der Papierindustrie, sich zu Preisen unter den Weltmarktpreisen Absatzquellen zu sichern, und den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern, die Kosten für Presseerzeugnisse italienischer Sprache gering zu halten und ihre Wettbewerbslage auf den Auslandsmärkten gegenüber der nichtitalienischen Presse zu verbessern.
Diese Beihilfen beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht bloß durch ihre wettbewerbswidrigen Folgen, sondern auch durch ihre Finanzierungsweise. Diese Finanzierungsweise durch Beiträge habe der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 47/69 (EuGH 25. Juni 1970 — Regierung der Französischen Republik/Kommission — Slg. 1970, 487) untersucht, wobei er de ren protektionistische Wirkung festgestellt habe, eine Wirkung, die vorliegend dank des Beitrages erzielt werde, den nichtitalienischen Unternehmen mit den ihnen daraus entstehenden nachteiligen Folgen zu entrichten hätten. Diese protektionistische Wirkung sei überdies vom italienischen Gesetzgeber selber mehrfach zugegeben worden.
Was die unmittelbare Geltung des Artikels 92 Absatz 1 angeht, verweist die Antragstellerin auf die Rechtssache Costa gegen End, in der der Gerichtshof bereits anerkannt habe, daß der letzte Satz des Artikels 93 Absatz 3 unmittelbar anwendbar sei. Der Umstand, daß diese Bestimmung lediglich für neue, d.h. nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Beihilfen gelte, hindere den Gerichtshof nicht daran, Artikel 92 auch insoweit unmittelbare Geltung zuzuschreiben, als dieser bei Inkrafttreten bereits bestehende Beihilfen betreffe.
Artikel 92 erfülle sämtliche Voraussetzungen, von denen die Zuerkennung unmittelbarer Geltung abhänge. Das darin aufgestellte Verbot sei nicht an die Mitgliedstaaten gerichtet. Es sei mit besonderem Nachdruck klar und eindeutig umschrieben.
Der einzige Hinderungsgrund für die unmittelbare Geltung liege darin, daß Artikel 92 für die Abschaffung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bestehender Beihilfen eine Entscheidung der Kommission vorsehe.
Die Durchschlagskraft dieses Einwandes müsse jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen gewürdigt werden, die eine Ablehnung der unmittelbaren Geltung dieser Bestimmung in Bausch und Bogen nach sich ziehen würde.
Dann könnten nämlich den Vertragsbestimmungen zuwiderlaufende Beihilferegelungen auf unabsehbare Zeit fortbestehen. Ein solcher Fall trete ein, wenn, wie vorliegend, Beihilfen, entgegen der Verpflichtung aus Artikel 93, der Kommission nicht angezeigt würden, so daß diese sie aufzudecken gar nicht imstande sei. Ein derartiger Zustand lasse sich angesichts des Artikels 93 Absatz 1 nicht rechtfertigen.
Dieser Absatz 1 gehe zudem von einer ebensolchen Pflicht aus, der Kommission bestehende Beihilfen anzuzeigen, wie sie Artikel 93 Absatz 3 für neue Beihilfen enthalte.
Bestehe diese Anzeigepflicht jedoch, dann folge daraus zwangsläufig, daß die Beihilfe bei Anzeige als erlaubt anzusehen sei, solange die Kommission sie nicht untersagt habe, bei Nichtanzeige dagegen aber das sofortige und unbedingte Verbot des Artikels 92 eingreife.
Schließlich ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 7 des Vertrages, wonach das Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen [ist], die zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes gehören, daß die Vorschriften des Artikels 92 mit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar geworden seien.
Die in Artikel 8 Absatz 1 gesetzte Frist von zwölf Jahren stelle in der Tat die äußerste Grenze für das Inkrafttreten der Aufhebungsvorschriften des Artikels 92 dar.
Dies werde durch eine Analyse des Absatzes 3 Buchstabe c dieser Bestimmung bestätigt, denn danach müßten gewisse Beihilfen in dem gleichen Rhythmus wie Zölle schrittweise abgebaut werden, also spätestens bis zum Ende der Übergangszeit.
Mit dem Ende dieser Periode erlöschten die Befugnisse, die der Kommission aus Artikel 93 zustünden, ausgenommen diejenigen nach Absatz 3 dieser Bestimmung. Auf diese Weise sei Artikel 92 seit diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar geworden, denn von dem allgemeinen Grundsatz, den er enthalte, sei keine Ausnahme mehr vorgesehen. Die Kommission könne, wenn sie über Beihilfen entscheide, nur mehr deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag feststellen, nicht aber Beihilfen, bei denen dies nicht zutreffe, für rechtmäßig erklären.
Diese Lösung lasse sich endlich aus dem Gesamtsystem des Vertrages erschließen. Es sei Aufgabe des Gerichtshofes, darüber zu wachen, daß die Ausführung der Wettbewerbsvorschriften, die einen charakteristischen Bestandteil beim Aufbau des Gemeinsamen Marktes bildeten, nicht auf unabsehbare Zeit hinausgezögert werde.
Auf den Streitfall übertragen führten die solchermaßen entwickelten Grundsätze zu folgenden Schlußfolgerungen.
Der italienische Staat habe der Kommission zu keiner Zeit die gegenüber dem ENCC angewandte Beihilferegelung angezeigt. Aus diesem Grunde habe die Kommission erst 1972 von Amts wegen ein Verfahren einleiten können.
Mit dem Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen verletzten der italienische Staat und der ENCC gleichzeitig auch das subjektive Recht der Antragstellerin und aller übrigen italienischen Importeure, nicht durch eine vertragswidrige Last beschwert zu werden. Dieses subjektive Recht bestehe seit dem Ende der Übergangszeit am 31. Dezember 1969. Die unmittelbare Geltung an die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 durch die Kommission (September 1972) oder an den in der Zukunft liegenden Tag der Entscheidung der Kommission zu knüpfen würde heißen, das antirechtliche Verhalten des italienischen Staates und des ENCC einzusegnen.
Hätten diese die Kommission rechtzeitig unterrichtet, wäre die Erhebung des ENCC-Beitrags, zumindest für Einfuhren, bereits abgeschafft worden. Die Anerkennung der unmittelbaren Geltung des Artikels 92 mit Ablauf des 31. Dezember 1969 durch den Gerichtshof würde es den Importeuren erlauben, die Erstattung der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Zahlungen zu verlangen, vor allem, wenn die Kommission zu dem Ergebnis gelangen sollte, die streitige Beihilfe sei unvereinbar mit Artikel 92, und wenn eine Klage der italienischen Regierung gegen diese Entscheidung vom Gerichtshof abgewiesen werden würde.
Hätte nicht die Kornmission ein Verfahren eingeleitet, wäre es Sache des nationalen Richters gewesen, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen zu prüfen. Nichts anderes gelte für neue Beihilfen, deren Verbot mit ihrer Einführung (nach dem 31. Dezember 1969) unmittelbare Wirkung entfalte, ausgenommen im Falle vorschriftsmäßiger Anzeige nach Artikel 93 Absatz 3, in dem, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Costa gegen Enel festgestellt habe, die unmittelbare Wirkung von der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission abhänge.
Die Schlußfolgerung der Antragstellerin ist, Artikel 92 sei für unmittelbar anwendbar zu erklären, und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 1969 für beste hende oder neue vertragswidrige Beihilfen, sofern sie nicht angemeldet worden seien, und mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 3 für neue Beihilfen, sofern diese angemeldet worden seien.
4. Zur Auslegung des Artikels 86 (zweiter Teil der vierten und fünften Frage)
Zur Auslegung des Artikels 86 bemerkt die Klägerin, eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt innezuhaben stelle für sich allein keinen nach Artikel 86 verbotenen Mißbrauch dar. Ein Mißbrauch liege erst dan vor, wenn eine derartige beherrschende Stellung mit Hilfe eines Beitrages aufrechterhalten oder verstärkt werde.
Entscheidungsgründe§
1 Der Pretore in Conegliano hat durch Beschluß vom 20. November 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. November 1972, aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags mehrere Fragen zur Auslegung der Artikel 92 Absatz 1,13 Absatz 2, 30 und 86 des Vertrages vorgelegt.
2 Wie der Akte zu entnehmen ist, hat der Pretore diese Fragen veranlaßt dadurch vorgelegt, daß die umstrittene Rechnung zur Erläuterung des Postens Beitrag ENCC (Ente nazionale per la cellulosa e per la carta) den Vermerk Beitrag ENCC, bemessen nach dem Wert der oben aufgeführten, aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Erzeugnisse enthält, weil er der Annahme ist, es handle sich um eine Geldlast, die auf Verpackungsmaterial mitgliedstaatlicher Herkunft bei Gelegenheit seiner Einfuhr nach Italien erhoben werde.
3 Insbesondere hält er eine Antwort auf die Fragen für erforderlich, ob der besagte Beitrag als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages angesehen werden müsse, ob dem in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochenen Verbot, Beihilfen zu gewähren, unmittelbare Geltung beizumessen sei, ob die Erhebung von Sonderbeiträgen auf Importerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten eine durch Artikel 30 des Vertrages untersagte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen könne und schließlich ob die Verwendung des Aufkommens aus einem Beitrag bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus den übrigen Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßen könne.
Zur ersten und zweiten Frage
4 Diese Fragen gehen dahin, ob die Bestimmung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar gilt mit der Folge, daß aus ihr vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können.
5 Bei der Auslegung kann Artikel 92 Absatz 1 nicht für sich allein genommen werden, er ist vielmehr im Rahmen des durch die Artikel 92 bis 94 geschaffenen Gesamtsystems zu betrachten.
6 Während Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz für den Fall der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen Verfahrensregeln aufstellt, die der nationale Richter würdigen kann, liegen die Dinge bei den in Artikel 93 Absatz 1 angeführten bestehenden Beihilferegelungen anders. Was diese Beihilfen angeht, so gelten die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 mit der Folge, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erst, wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Auge hat, konkretisiert worden sind.
Zur dritten Frage
7 Es wird die Frage aufgeworfen, ob in der Erhebung einer finanziellen Belastung, die sich nach dem Wert des aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses bemißt, eine Verletzung von Artikel 13 Absatz 2 oder einer sonstigen Vorschrift des Vertrages liegt, wonach die Erhebung besonderer Abgaben auf Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten untersagt ist.
8 In Ermangelung näherer Angaben über Zweck, Art und Umstände der Erhebung des streitigen Beitrages ist klarzustellen, daß der Gerichtshof bei der Wahrnehmung der ihm durch Artikel 177 übertragenen Befugnisse mit Rücksicht darauf, daß er sich auf eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beschränken hat, Rechtsakte und Bestimmungen des nationalen Rechts auch auf die Gefahr hin nicht würdigen kann, daß die Antwort den Besonderheiten des Falles nur unvollkommen gerecht wird.
9 Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, daß die bei Inkrafttreten des Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzölle während der Übergangszeit nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 schrittweise abgeschafft werden. Die Artikel 14 und 15 enthalten die notwendige Richtschnur dafür, daß bis zum Ablauf der Übergangszeit tatsächlich sämdiche Einfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut sind. Absatz 2 des Artikels 13 stellt eine Ergänzung des Absatzes 1 dar, denn er bestimmt, daß zwischen den Mitgliedstaaten geltende Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben werden.
10 Die Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, die den ersten Abschnitt des Die Zollunion überschriebenen Kapitels 1 bilden, sollten somit sicherstellen, daß das in Artikel 9 des Vertrages gesteckte Ziel am Ende der Übergangszeit verwirklicht war. Diese Bestimmungen ließen zwar während der Übergangszeit gewisse Lockerungen und Abweichungen zu, doch läßt sich ihrem Wortlaut entnehmen, daß derartige Zölle und Abgaben jedenfalls spätestens bei Ablauf dieser Periode vollständig beseitigt sein mußten.
11 Artikel 13 Absatz 2 beinhaltet demnach spätestens seit dem Ende der Übergangszeit ein klares und eindeutiges Erhebungsverbot für sämtliche Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle; die Mitgliedstaaten haben an dieses Verbot keinen Vorbehalt geknüpft, der sein Wirksamwerden von einem positiven innerstaatlichen Rechtsakt oder einem Einschreiten der Gemeinschaftsorgane abhängig machen würde. Das Verbot ist seiner Natur nach durchaus geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern unmittelbare Wirkungen zu erzeugen.
12 Das Verbot bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages darstellen. Dagegen sind Geldlasten nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.
13 Bei der Auslegung des Begriffs Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll kann es angebracht sein, den Bestimmungszweck der auferlegten Geldlasten zu berücksichtigen. Wenn nämlich ein Beitrag oder eine sonstige finanzielle Belastung ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der allgemeine Beitrag, der nach denselben Merkmalen auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse erhoben wird, dennoch für die einen eine zusätzliche Nettobelastung bedeutet, während er für die anderen in Wirklichkeit eine Gegenleistung für erhaltene Vorteile oder Beihilfen darstellt
14 Folglich kann ein Beitrag, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.
Zur vierten und fünften Frage
15 Da diese Fragen offenbar ergänzenden Charakter haben, machen die vorangegangenen Erwägungen ihre Prüfung überflüssig.
Kosten
16 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 13, 14, 15, 92, 93 und 94,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore in Conegliano durch Beschluß vom 20. November 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Beitrag kann, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.