Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1973 – C-80/72
ECLI:EU:C:1973:66
In der Rechtssache 80/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Wirtschaftsverwaltungsgericht der Niederlande) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
NV KONINKLIJKE LASSIEFABRIEKEN mit Sitz in Wormerveer,
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sowie mehrerer Verordnungen des Rates und der Kommission über Ausfuhrregelungen und die Festsetzung von Erstattungen bei Getreideverarbeitungserzeugnissen im Hinblick auf die Einordnung gewisser Gerstefolgeerzeugnisse in den durch die Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 geschaffenen Gemeinsamen Zolltarif,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269) sieht vor, daß bei der Drittlands-ausfuhr von Getreide oder Getreideverarbeitungserzeugnissen, namentlich von Erzeugnissen im Sinne der Position ex 11.01 C (Mehl von Gerste oder Hafer) und der Position ex 23.02 (Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide) des Gemeinsamen Zolltarifs, eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden kann.
In Ausführung von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67 stellte der Rat in seiner Verordnung Nr. 360/67 vom 25. Juli 1967 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. Nr. 174, S. 13) insbesondere allgemeine Regeln über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die bei der Festsetzung ihrer Höhe zu beachtenden Kriterien auf.
Die Verordnung Nr. 360/67 wurde mit Wirkung vom 29. Juli 1968 durch die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Gertreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 179, S. 8) ersetzt.
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 360/67 und Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1052/68 werden die Erstattungen einmal monatlich festgesetzt.
Am 22. Februar, am 11. April, am 5. Juli, am 23. Juli und am 16. August 1968 führte die Firma Koninklijke Lassiefabrieken mit Sitz in Wormerveer (Niederlande) 5 verschiedene Ladungen von 344500, 492150 bzw. 300000 kg einer von ihr als Mehl von Gerste bezeichneten Ware und von 325950 und 511680 kg einer als Mehl von Gerste in Körnerform und Mehl von Gerste in Pelletform bezeichneten Ware nach Portugal und nach Dänemark aus.
Anhand der von der exportierenden Firma gemachten Angaben bewilligten die zuständigen niederländischen Stellen in der Annahme, es handle sich um Erzeugnisse im Sinne der Tarifstelle 11.01 C II des Gemeinsamen Zolltarifs (Mehl von Gerste mit einem Aschegehalt von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf Trockenstoff), Ausfuhrerstattungen, die nach Maßgabe der für die Monate Februar, April, Juli und August 1968 in den Verordnungen der Kommission Nr. 122/68 vom 30. Januar 1968 (ABl. L 29, S. 13), Nr. 372/68 vom 28. März 1968 (ABl. L 78, S. 14), Nr. 814/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 149, S. 23) bzw. Nr. 1138/68 vom 30. Juli 1968 (ABl. L 188, S. 13) zur Festsetzung der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse festgelegten Sätze berechnet wurden.
Der Gesamtbetrag der der Firma Lassiefabrieken gewährten Erstattungen belief sich auf 291892,30 Gulden.
Im September 1968 von der Rijkslandbouwproefstation (Staatslaboratorium) in Maastricht durchgeführte Untersuchungen einiger den einzelnen Warenpartien entnommener Stichproben ergaben, daß die von der Firma Lassiefabrieken ausgeführten Erzeugnisse zusammengesetzt waren aus leichten, kleinen und gebrochenen Gerstenkörnern mit geringfügigen Spreubestandteilen (Erzeugnisse, die zuweilen auch als Leichtgerste bezeichnet werden), aus Rückständen vom ersten Schälen, aus Feinkleie, die aus einem Teil der inneren Schale und einem Teil des Korns bestand, und aus beim Sieben der Grütze zu klein befundenen Körnern.
Die mikroskopische Wahrnehmung erbrachte einen Schalengehalt zwischen 20 und 33 % und einen Mengenanteil der Mehlkörperteile zwischen 36 und 52 %.
Die nach dem Ewers Verfahren vorgenommene chemische Analyse ergab — in den Erzeugnissen als solchen, nicht im Trockenstoff — einen Rohfasergehalt zwischen 8,7 und 14,5 %, eine Feuchtigkeit von 11,2 bis 12 %, einen Aschegehalt von 3,7 bis 4,5 % und einen Stärkegehalt von 24 bis 35,5 %.
Mit Bescheiden der Produktschap voor Veevoeder vom 12. November 1968 und der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten vom 12. Dezember 1968 wurde der Firma Lassiefabrieken aufgegeben, einen Teil der gewährten Erstarrungen zurückzuzahlen, mit der Begründung, die ausgeführten Erzeugnisse seien zu Unrecht unter die Tarifnummer 11.01 (Mehl von Getreide) eingeordnet worden, denn sie unterfielen, da sie Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Gerste darstellten, der Position 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, bei der die Erstattungen niedriger festgesetzt würden.
Nachdem diese Bescheide am 1. Dezember 1970 vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven aufgehoben worden waren, setzte die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten mit Schreiben an die Firma Lassiefabrieken vom 7. Dezember 1970 den Betrag der dieser zustehenden Ausfuhrerstattungen anderweitig auf 78933,37 Gulden fest.
Die Firma Lassiefabriken hat sich wegen dieses neuerlichen teilweisen Entzuges der Erstattungen am 10. Dezember 1970 an das College van Beroep gewandt.
In der Uberzeugung, zur Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits bedürfe es der Feststellung, ob die fraglichen Erzeugnisse im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unter die Tarifstelle 23.02 A oder unter die Tarifstelle 11.01 C einzuordnen sind, hat dieses Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 1972 das Verfahren ausgesetzt, bis sich der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu folgenden Fragen geäußert hat:
1. Sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 120/67/EWG in Verbindung mit denjenigen der Verordnung Nr. 360/67/EWG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 122/68, Nr. 372/68 und Nr. 814/68 sowie den Anhängen zu diesen Verordnungen dahin auszulegen, daß für die Anwendung dieser Vorschriften bzw. Anhänge im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft ein Erzeugnis wie das im Streit befindliche mit der Zusammensetzung und den Eigenschaften, wie sie unter VI. dieses Urteils festgestellt worden sind, unter die Tarif stelle 11.01 C und nicht unter die Tarifstelle 23.02 A einzuordnen ist, wenn dieses Erzeugnis einen Stärkgehalt von mehr als 28 % aufweist?
Wenn Frage 1 zu verneinen ist:
2. Sind die in Frage 1 genannten Vorschriften und/oder Anhänge dahin auszulegen, daß für die Frage, unter welche der beiden vorgenannten Tarifstellen ein Erzeugnis wie das im Streit befindliche einzuordnen ist, auf die Art dieses Erzeugnisses abzustellen ist, wie diese sich nicht nur aus einer chemischen Analyse und den dabei festgestellten Anteilen an Zellulose, Asche, Stärke und dergleichen, sondern auch aufgrund anderer kennzeichnender Merkmale ergibt, die nicht mit Hilfe chemischer Analysen, sondern in anderer Weise, zum Beispiel durch visuelle (mikro-skopische) Wahrnehmung, festgestellt werden, oder ist die Frage noch anhand anderer Faktoren als der vorgenannten zu beantworten?
3. Sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 120/67/EWG auch in Verbindung mit denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1138/68 und/oder mit den Anhängen zu diesen Verordnungen bzw. dem Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 dahin auszulegen, daß für die Anwendung dieser Vorschriften und/oder Anhänge auf die bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gewährenden Erstattungen bei der Einordnung eines Erzeugnisses wie das im Streit befindliche unter eine der beiden mehrfach erwähnten Tarifstellen auf ein Kriterium wie das oben in Frage 2 angezeigte abzustellen ist?
Wenn Frage 1 zu bejahen ist:
4. Sind die Vorschriften der in Frage 1 genannten Verordnungen und/oder der dort genannten Anhänge, gegebenenfalls in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 228/67/EWG, dahin auszulegen, daß der Stärkgehalt des Erzeugnisses, soweit es auf diesen für die Einordnung des Erzeugnisses unter eine der beiden genannten Tarifstellen ankommt, in der Ware als solcher oder im Trockenstoff zu ermitteln ist?
Unbeschadet der Antwort zu Frage 1:
5. Ist die Fußnote zu der Warenbezeichnung Mehl von Getreide auf der ersten Seite der Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 — soweit sie beinhaltet, daß Voraussetzung für die Zulassung dieses Erzeugnisses unter die erwähnte Tarifstelle ein Stärkgehalt von mehr als 45 % und bei Gersteerzeugnissen ein Aschegehalt von nicht mehr als 3 % ist, widrigenfalls das Erzeugnis der Tarifstelle 23.02 A zuzuweisen ist — Bestandteil der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 selbst, und nimmt sie deshalb an der Rechtsverbindlichkeit dieser Vorschriften teil?
6. Wenn ja: Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68, in denen auf die Spalten 3, 4 und 5 der Anlage zu dieser Verordnung verwiesen wird, dahin auszulegen, daß mit diesen Verweisungen auch auf die Spalten 1 und 2 der Anlage und infolgedessen auch auf den Inhalt der Fußnote verwiesen wird?
Wenn die Fragen 5 und 6 beide zu bejahen sind:
7. Ist die Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des Artikels 190 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unverbindlich, weil die Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 hinsichtlich der Fußnote nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 mit Gründen versehen ist?
8. Wenn das nicht der Fall ist, ist dann die Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit einer Rechtsnorm des Vertrages oder irgendeiner zur Durchführung des Vertrages ergangenen Verordnung oder mit irgendeinem dem Vertrag oder den Durchführungsvorschriften zugrunde liegenden Rechts-grundsatz unverbindlich, wonach eine Änderung der auf dem Vertrag beruhenden Vorschriften in der Art, wie sie in der Fußnote vorgenommen ist — die als Kriterium für die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifstelle 11.01 C bzw. 23.02 A einen Stärkgehalt von 45 % oder mehr festlegt, während dieses Kriterium vorher nicht galt —, nicht so vorgenommen werden darf wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68, also durch Aufnahme in eine Fußnote in der Anlage zu dieser Verordnung?
9. Wenn das nicht der Fall ist: Ist dann die Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrundsatz im Sinne der Frage 8 unverbindlich, wonach eine Änderung in der in der Frage 8 beschriebenen Weise ohne jegliche Über-gangszeit unzulässig ist?
10. Wenn das nicht der Fall ist: Ist dann die Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften der Verordnung Nr. 120/67/EWG unverbindlich?
Wenn die Fragen 7 bis 10 alle zu verneinen sind:
11. Ist Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68, soweit darin bestimmt ist, daß die Verordnung am 1. Juli 1968 in Kraft tritt, wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 191 Absatz 1 des Vertrages oder mit anderen Vertragsbestimmungen unverbindlich, da die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1968 veröffentlicht worden ist?
12. Wenn ja: Zu welchem Zeitpunkt ist die Verordnung dann rechtens in Kraft getreten?
Wenn Frage 12 in dem Sinne zu beantworten ist, daß die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 zu einem Zeitpunkt vor dem 16. August 1968 in Kraft getreten ist:
13. Ist die Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 und/oder dem Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu dieser Verordnung unverbindlich?
Das Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven ist am 11. Dezember 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG sind schriftliche Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens (am 23. Februar 1973), der Klägerin des Ausgangsverfahrens (am 27. Februar 1973) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (am 2. März 1973) eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Firma Lassiefabrieken, vertreten durch Rechtsanwalt F. Salomonson aus Dordrecht, die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, vertreten durch ihren Generalsekretär L. J. Schippers, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois und P. Kalbe, haben in der Sitzung vom 8. Mai 1973 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Mai 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
Die Firma Koninklijke Lassiefabrieken, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt, die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates sei eine auf die Verordnung Nr. 120/67, insbesondere deren Artikel 16 Absatz 5, gestützte Durchführungsverordnung und könne diese deshalb nicht abändern. Die Fußnote auf der ersten Seite der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 jedoch, wonach die Zulassung zur Tarifnummer 11.01 von der Voraussetzung abhängig gemacht werde, daß das betreffende Erzeugnis einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und — soweit es sich um ein Gersteerzeugnis handle — einen Aschegehalt von 3 % oder weniger habe, stehe in Widerspruch zur Verordnung Nr. 120/67. Schon aus diesem Grunde müsse ihr Inhalt als unbeachtlich angesehen werden.
Überdies könne die vom internationalen Zollrat ohne Mitwirkung von Landwirtschaftssachverständigen ausgearbeitete Fußnote im Sinne des durch den Gerichtshof in der Rechtssache 74/69 (EuGH 18. Juni 1970 — Krohn — Slg. 1970, 451) ergangenen Urteils allenfalls als eine Art inoffizielle Auslegungen einer Verordnung ohne jegliche bindende Wirkung qualifiziert werden.
Für den Fall, daß sie trotzdem als eine Norm mit derselben Rechtsgeltung wie die Verordnung selbst angesehen werde, sei zu berücksichtigen, daß sie eine Umgestaltung des Gemeinsamen Zolltarifs herbeiführe. Durch eine in Ausführung der Verordnung Nr. 120/67 mit qualifizierter Mehrheit erlassene Verordnung aber könne nicht rechtsgültig die Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif geändert werden, die an die Tarifierungsnomenklatur namentlich der Verordnung Nr. 120/67 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen anknüpfe und zudem einstimmig beschlossen worden sei.
Eine Gesetzesänderung von so erheblicher Bedeutung wie die durch die Fußnote bewirkte dürfe außerdem nicht ganz verstohlen (als bloße Fußnote) ohne Begründung und ohne jegliche Einräumung einer Ubergangsfrist vorgenommen werden.
Die Fußnote sei nur für die fünfte im Ausgangsrechtsstreit zur Erörterung stehende Ausfuhr von Interesse, da die übrigen vier vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1052/68 getätigt worden seien und der Verordnung Nr. 120/67 in Verbindung mit den Verordnungen Nr. 360/67 und 950/68 unterfielen. Was diese vier Ausfuhren angehe, so sei die Frage der Einordnung unter die Tarifnummer 11.01 oder die Tarifnummer 23.02 im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 72/69 (EuGH 18. Juni 1970 — Bremer Handelsgesellschaft — Slg. 1970, 427) entschieden worden. Im Ausgangsverfahren handle es sich um Tierfurter, das wegen seines hohen Stärkegehalts von hoher Qualität sei. Dem Gerichtshof zufolge sei die Abgrenzung zwischen den Rückständen von der Stärkeherstellung und dem Mehl nur nach dem Stärkegehalt vorzunehmen. Der Gerichtshof habe ferner erkannt: Der Gemeinsame Zolltarif stellt damit, daß er die Mehle unter die Müllereierzeugnisse einordnet, nicht auf eine bestimmte Art der Verarbeitung der pflanzlichen Erzeugnisse zu Mehl ab. Er habe bei Mehl von Manihot als untere Grenzwert einen Stärkegehalt angesehen, der die Gewähr dafür [bietet], daß … Tapiokaerzeugnisse, die ohne die Beimengung anderer Stoffe als Mehl von Manihot in den Handel gebracht werden könnten, in jedem Falle der (bei Mehl anwendbaren) Abschöpfung unterliegen. Die Übertragung dieses Kriteriums auf Mehl von Gerste führe ohne weiteres zu einer Einordnung des streitigen Erzeugnisses unter die Tarifnummer 11.01.
Aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebe sich des weiteren, daß die Beschaffenheit eines Erzeugnisses nicht durch visuelle Wahrnehmung, sondern durch chemische Analyse zu bestimmen sei, und daß der Stärkgehalt im Trockenstoff und nicht in der Ware als solcher ermittelt werden müsse.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 950/68 sei für die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit ohne Bedeutung: Es mache keinen Unterschied aus, ob die Einordnung aufgrund der Verordnung Nr. 120/67 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 360/67 einerseits oder des Gemeinsamen Zolltarifs andererseits erfolgt sei.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erklärt, sie teile die in der Rechtssache 72/69 vertretenen Auffassungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Stärkegehalt das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden in Frage kommenden Tarifnummern darstelle, und der Kommission, die dargelegt habe, daß es auf Zusammensetzung, Qualität oder Herstellungsweise nicht ankomme, daß die Abgrenzung der einzelnen Tarifnummern voneinander nach den für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Regeln zu erfolgen habe und daß im Zweifelsfalle bei der Einordnung auf die Position zurückzugreifen sei, die den höheren Abgabensatz vorsehe.
Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, führt im wesentlichen folgendes aus:
1. Die erste Frage, die die Zeit vor dem 29. Juli 1968 betreffe, da die Verordnung Nr. 360/67 mit Wirkung von diesem Tage durch die Verordnung Nr. 1052/68 ersetzt worden sei, müsse verneint werden. Bei dem Erzeugnis, um das es im Ausgangsrechtsstreit gehe, handle es sich um ein Verarbeitungserzeugnis von Gerste. Erzeugnisse mit einem Stärkgehalt von 28 % oder weniger seien einer Tarifstelle der Tarifnummer 23.02 zuzuordnen, die in der Verordnung Nr. 360/67 in genau derselben Weise wie in dem Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung Nr. 950/68 umschrieben sei. Dem Wortlaut der Tarifnummer 23.02 lasse sich entnehmen, daß der Grenzwert eines Stärkegehalts von 28 % eines der Kriterien ist, nach denen sich die Eingruppierung eines Rückstandserzeugnisses entweder unter die Tarifstelle 23.02 A I b 1 oder die Tarifstelle 23.02 A I b 2 vollziehe. Er leiste jedoch keine Dienste, wenn es darum gehe zu ermitteln, ob ein Erzeugnis unter die Tarifnummer 11.01 oder die Tarifnummer 23.02 einzuordnen sei, genauer gesagt, dieses Kriterium tauche in der Beschreibung der Tarifnummer 11.01 (Mehl von Getreide) nicht auf.
Die Frage könne auch im folgenden Sinne verstanden werden: Selbst wenn der Grenzwert von 28 % nicht in der Beschreibung der betreffenden Tarifnummern als Kriterium für die Eingruppierung unter die eine oder die andere Tarifnummer auftauche, so könne sich doch womöglich gleichwohl aus der Beschaffenheit eines Erzeugnisses ergeben, daß dieses, sofern es nur einen Stärkegehalt von mehr als 28 % besitze, eben wegen seiner Beschaffenheit keiner anderen als der Tarifposition 11.01 zuzuordnen sei. Dies sei nicht der Fall: Gerstefolgeerzeugnisse aus leichten, kleinen und gebrochenen Gerstenkörnern mit geringfügigen Spreubestandteilen (ein Erzeugnis, das zuweilen auch als Leichtgerste bezeichnet und bei der Reinigung der Gerste gewonnen werde), Rückständen vom ersten Schälen, Feinkleie und aus beim Sieben der Grütze zu klein befundenen Körnern bestehend, mit einem Gehalt an Stärke von 32,5 bis 35,5 %, an Schalenbestandteilen von 20 % und an Asche von 3,7 bis 4,5 % seien ihrer Beschaffenheit nach nicht Mehl von Getreide, sondern Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide. Die Tatsache, daß das Erzeugnis mehr als 28 % Stärke enthalte, reiche nicht aus, um es als Mehl von Getreide anzusehen.
2. Der Getreideverarbeitungsprozeß bringe ein Haupt- Erzeugnis hervor und setze Rückstände frei. Die Erzeugnisse, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, seien Mahl- und Pressrückstände der Verarbeitung von Gerste zu periförmig geschliffener Gerste. Nach der in der Tarifnummer 23.02 gegebenen Beschreibung handle es sich bei dem Erzeugnis, das sie betreffe, um einen Rückstand von gewissen Bearbeitungen. Dessen charakteristischen Merkmale ließen sich in aller Regel mittels chemischer Analyse und visueller (mikroskopischer) Wahrnehmung bestimmen.
3. Die Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif übernehme die Unterteilung der Verordnung Nr. 360/67; demzufolge müsse die Antwort auf die dritte Frage, die sich auf die Zeit nach dem 29. Juli 1968 beziehe, ebenso wie die zur ersten Frage gegebene ausfallen.
Die Verordnung Nr. 1052/68 sehe, was die Tarifnummer 23.02 betreffe, ebenfalls eine Unterteilung vor, in der auf einen Gehalt an Stärke von 28 % oder mehr abgestellt werde, ohne Hinweis darauf, ob dieser Gehalt das Kriterium für die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifpositionen 23.02 oder die Position 11.01 darstelle. Die Position 23.02 werde also nicht anders als in der Verordnung Nr. 360/67 umschrieben. Was die Tarifstelle 11.01 angehe, so lasse die Verordnung Nr. 1052/68 zu ihr weder Erzeugnisse mit einem Stärkegehalt von weniger als 45 % noch, sofern es sich um Gersteerzeugnisse handle, mit einem Aschegehalt von mehr als 3 % zu. Dieser Bedingung müsse bei der Einordnung des streitigen Erzeugnisses Rechnung getragen werden. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 18/72 (EuGH 30. November 1972 — Granaria — Slg. 1972, 1163) weise in dieselbe Richtung.
4. Aus der Verordnung Nr. 228/67 der Kommission vom 28. Juni 1967 über die Bestimmung des Stärkegehalts vcn Kleie und Mischfuttermitteln sowie die Denaturierung von Mehl aus Maniok und anderen Wurzeln (ABl. S. 2925) ergebe sich, daß der Stärkegehalt bei Kleie in der Ware als solcher und nicht im Trokkenstoff zu ermitteln sei.
5. Die Fußnote zur Tarifnummer 11.01 (Mehl von Getreide) in der Anlage der Verordnung Nr. 1052/68 sei ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung und nehme an deren verbindlicher Kraft teil.
Nichts hindere den Rat daran, aus ihm zweckmäßig erscheinenden Gründen gewisse Bestimmungen einer Verordnung in Form einer Fußnote zu treffen.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c nehme Bezug auf die streitige Fußnote; diese sei demnach unleugbar ein Bestandteil der Bestimmungen der Verordnung. Derartige Fußnoten würden im übrigen zur Erläuterung für die Handhabe von Tabellen sehr häufig in Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien aufgenommen.
6. Die Bezugnahme im Text der Verordnung Nr. 1052/68 auf die Spalten 3, 4 und 5 ihres Anhangs wäre sinnlos, wenn nicht auch die Spalten 1 und 2 in Betracht gezogen werden könnten. In diesem Falle wäre es nämlich unmöglich, das Erzeugnis zu bestimmen, auf das sich die Vorschriften über das Grunderzeugnis, den Koeffizienten und den festen Teilbetrag bezögen. In den Artikeln 5 und 8 der Verordnung werde ausdrücklich auf die in den Spalten 1 und 2 des Anhangs aufgeführten Tarifnummern und Erzeugnisse Bezug genommen.
7. Die Fußnote auf der ersten Seite der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 werde durch die allgemeine Begründung in den Erwägungen der Verordnung, insbesondere durch die zweite Erwägung, gedeckt. Als Regel technischer Art könne sie als eine der in dieser Erwägung vorgesehenen Anpassungen angesehen werden.
8. Der in der Fußnote aufgestellten Regel könne nicht bloß unverbindlicher Charakter beigelegt werden. Sie beinhalte eine Abänderung der Verordnung Nr. 360/67, doch müsse die Verordnung Nr. 1052/68, die an die Stelle der Verordnung Nr. 360/67 getreten sei, in ihrer Gesamtheit als eine durch die Erfordernisse bedingte Überarbeitung dieser letzteren Verordnung angesehen werden. Im übrigen nehme, wie bei Frage 5 bereits angedeutet, die Verordnung Nr. 1052/68, insbesondere deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Bezug auf die Fußnote.
9. Ein Rechtsgrundsatz, wie der in Frage 9 genannte, greife vorliegend nicht ein.
10. Die Verordnung Nr. 1052/68 finde, soweit es um die Erstattungen gehe, eine rechdiche Grundlage in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67. Sie sei mit letzterer, namentlich deren Artikel 18, nicht unvereinbar. Diese Vorschrift begrenze den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 120/67 durch die Bestimmung, er sei nicht größer, aber auch nicht kleiner als der durch die Beschreibungen der betreffenden Tarifnummern im Gemeinsamen Zolltarif, dem Anhang zur Verordnung Nr. 950/68, abgesteckte. Die Verordnung Nr. 1052/68 setze sich über diese Begrenzung nicht hinweg. Sie sehe in der streitigen Fußnote lediglich vor, daß für Zwecke der Berechnung von Abschöpfungen und Erstattungen Mehl von Gerste mit einem Stärkegehalt von 45 % oder weniger und einem Aschegehalt von mehr als 3 % wie Kleie und andere Gersterückstände zu behandeln sei.
11. Da die Verordnung Nr. 950/68 als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den 1. Juli 1968 bestimme, sei sie, nach Artikel 191 des EWG-Vertrags, auch tatsächlich an diesem Tage in Kraft getreten. Der Umstand, daß sie erst später veröffentlicht worden sei, sei nach Artikel 191 unschädlich.
12. Da Frage 11 zu verneinen sei, erübrige sich eine Antwort auf Frage 12.
13. Die Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 stehe nicht in Widerspruch zur Verordnung Nr. 950/68: Sie sehe lediglich vor, daß die Berechnung von Abschöpfungen und Erstattungen bei Gersteverarbeitungserzeugnissen, die der Tarifposition 11.01 zuzurechnen seien, aber einen Stärkegehalt von 45 % oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 3 % aufwiesen, so zu erfolgen habe, als ob diese Erzeugnisse der Tarifstelle 23.02 A unterfielen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, die Beantwortung der vom College van Beroep vorgelegten Fragen erfordere eine Analyse der dem Erstattungssystem eignenden Auslegungsregeln und der für die Auslegung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Grundsätze.
1. Was die Auslegungsregeln des Erstattungssystems betreffe, so sei zu bemerken, daß weder die Verordnung Nr. 120/67 noch die Verordnung Nr. 360/67 noch auch die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen hinsichtlich der Beschreibung der den Tarifnummern 11.01 bzw. 23.02 unter-fallenden Erzeugnisse genaue Kriterien enthielten. Die Unterscheidung nach Maßgabe des Gehalts an Stärke und an Asche spiele sowohl innerhalb der Tarifnummer 11.01 als auch innerhalb der Tarifnummer 23.02 eine Rolle. Sie sei von geringem Nutzen für die Abgrenzung zwischen Mehl und Kleie. Die genannten Verordnungen nähmen zur Bezeichnung und Beschreibung der Erzeugnisse der verschiedenen, einen Anspruch auf Erstattungen begründenden Tarifpositionen die unveränderte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zu Hilfe. Die auf die letzte streitige Ausfuhr anwendbare Verordnung Nr. 1138/68 enthalte ebenfalls keine eigene Richtschnur für die Auslegung der verschiedenen Positionen. Ihr Artikel 1 verweise vielmehr ausdrücklich auf die in der Verordnung Nr. 1052/68 bezeichneten Erzeugnisse. Diese Verordnung nun enthalte in ihrer Anlage allerdings ein besonderes Schema mit einer Fußnote zur Position 11.01, die die Grenzlinie zwischen dieser Position und der Tarifposition 23.02 markiere.
Indessen sei nicht sicher, ob diese Fußnote als Einordnungsregel mit Verbindlichkeitsanspruch für die Auslegung des Erstattungsschemas der Verordnung Nr. 1138/68 herangezogen werden könne, denn ihr offensichtlicher Zweck sei es, lediglich hinsichtlich der Berechnung und der Abgrenzung von Abschöpfungen Klarheit in die Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 1052/68 zu bringen, ein Umstand, der es erklärlich mache, weshalb sie in die Verordnung Nr. 1137/68 über die Abschöpfungen, aber nicht in die Verordnung Nr. 1138/68 über die Erstattungen übernommen worden sei.
Auf der anderen Seite müsse in Betracht gezogen werden, daß die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1052/68 für Erstattungszwecke auf die Nomenklatur im Anhang zu dieser Verordnung Bezug nähmen und daß die Anwendung einer einheitlichen Nomenklatur eine einheitliche Auslegung des Tarifs erfordere, dergestalt, daß in Ermangelung ausdrücklicher abweichender Angaben die Auslegung der Warenbezeichnung im Gemeinsamen Zolltarif im Rahmen der Erstattungsregelung dieselbe sein müsse wie im Rahmen der Abschöpfungsregelung.
Wie dem auch sei, brauche der Frage, ob der Fußnote Geltung als verbindliche Einordnungsregel zukomme, nicht weiter nachgegangen zu werden, denn der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 24. November 1971 — Siemers, 30/71 — Slg. 1971, 919, und EuGH 15. Dezember 1971 — Gervais-Danone, 77/71 — Slg. 1971, 1127) lasse sich entnehmen, daß sie lediglich für die nach dem 29. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1052/68, getätigten Ausfuhren gelte, während auf die vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Exporte die Verordnungen Nrn. 122/68, 372/68 und 814/68 anwendbar seien. Was die Verordnung Nr. 1138/68 angehe, die auf die letzte in Frage stehende Ausfuhr anwendbar sei, so greife sie, ohne sie abzuändern, die Tarifnummern der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs auf; folglich seien insoweit allein die für diesen Tarif entwickelten Auslegungsregeln maßgebend.
2. Hinsichtlich der Regeln für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sei zu berücksichtigen, daß dessen Tarifnummern 11.01 und 23.02 unverändert in die Erstattungsregelung übernommen worden seien, also in dem einen wie in dem anderen Fall dieselbe Bedeutung haben müßten. Vorbehaltlich entgegenstehender Anordnung gelte im übrigen die Warenbezeichnung des Gemeinsamen Zolltarifs im Erstattungssystem in der dem Tarif zugrundeliegenden Tragweite und Bedeutung. Diese Bedeutung müsse mit Hilfe der gegebenen Auslegungskriterien und der für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Grundsätze ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien in dieser Hinsicht in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: der Wortlaut der Tarifnummern selbst und, gegebenenfalls, der Wortlaut der dem Tarifschema vorangestellten Vorschriften oder zusätzlichen Vorschriften; eventuell in Ausführung der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) im Wege einer Verordnung aufgestellte Auslegungsregeln; falls verbindliche Regeln fehlten, die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema und die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften; falls auch derartige Erläuterungen fehlten oder falls aus ihnen für den Einzelfall keine Schlüsse gezogen werden könnten, das Brüsseler Zolltarifschema von 1950 sowie die vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ermächtigung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gemäß Brüsseler Ubereinkommen vom 15. Dezember 1950 zusammengestellten Erläuterungen und Tarifavise; schließlich sei bei der Einordnung nach dem Wortlaut und dem inneren Gefüge der einschlägigen Tarifierungsbestimmungen der Position 11.01 und 23.02 auf die im wissenschaftlichen Versuch wahrnehmbare Qualität abzustellen, die den mannigfaltigen, normalerweise im Laufe der verschiedenen Arbeitsgänge bei der Gersteverarbeitung gewonnenen Haupt- und Nebenerzeugnissen eigne.
3. Das lange Zeit umstrittene Problem der Abgrenzung zwischen den Tarif nummern 11.01 und 23.02 sei inzwischen aufgrund der Arbeiten des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in Brüssel gelöst worden. Als Folge der Neugestaltung der Brüsseler Nomenklatur von 1972 sei in die seit dem 1. Januar 1972 in Kraft befindliche Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs eine Vorschrift eingefügt worden, die mit Bezug auf die Tarifnummern 11.01 und 23.02 bestimme:
Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen, gleichzeitig folgendes aufweisen:
a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;
b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 2 gegebene Wert.
Waren, die die bevorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Tarifnummer 23.02.
Die Übersicht nenne bei Gerste einen Stärkegehalt von 45 % und einen Aschegehalt von 3 %.
Genaue Einordnungsregeln seien zu dem Zeitpunkt, in dem die im Ausgangsrechtsstreit behandelten Ausfuhren bewirkt worden seien, nicht vorhanden gewesen, doch lasse sich eine Unterscheidung zwischen Mehl von Gerste und Kleie von Gerste auf objektiver Grundlage anhand der nachfolgenden Erwägungen treffen:
Aus der Formulierung der betreffenden Tarifnummern ergebe sich, daß das Kapitel 11 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht sämtliche beim Mahlen von Getreide entstehenden Erzeugnisse umfasse, sondern nur diejenigen, die zu gewinnen beim Mahlen hauptsächlich bezweckt werde und die sich im wesentlichen aus Teilchen zusammensetzten, die durch mehr oder minder intensives Zerkleinern des Mehlkörpers gewonnen würden. Dagegen stellten die Nebenerzeugnisse und die Abfälle, die im Laufe der verschiedenen Verarbeitungsvorgänge gewonnen würden und im wesendichen Schalen- und Spreuteile enthielten, Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide im Sinne der Tarifnummer 23.02 dar.
Diese Beschreibung sei jedoch unzureichend. Es sei außerdem eine Grenzlinie anhand des maßgeblichen Gehalts, d. h. des Gehalts an Stärke und Asche, in den wesentlichen Bestandteilen des jeweiligen Erzeugnisses zu ziehen. Die typischen Haupt- und Nebenerzeugnisse, die im Laufe der verschiedenen beim Mahlen von Gerste üblicherweise ausgeführten Verarbeitungsgänge gewonnen würden, wiesen, wenn auch mit einer gewissen Schwankungsbreite, bestimmte Gehalte an Stärke und an Asche sowie mitunter auch an anderen Bestandteilen auf, die sich in wissenschaftlichen Versuchen bestimmen ließen und geeignet seien, eine Grundlage für die Einordnung zu bilden.
Die Sachverständigen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in Brüssel hätten einen Stärkegehalt von 45 % und einen Aschegehalt von 3 % als Grenzwerte festgelegt, weil diese es unter Berücksichtigung der bestehenden Herstellungsverfahren und der Verwendungszwecke ermöglichten, zwischen den Erzeugnissen der Tarifnummer 11.01 und denen der Tarifnummer 23.02 eine Unterscheidung zu treffen, die den Erfordernissen des Handels genüge und an den Bedürfnissen der gemeinsamen Marktorganisation ausgerichtet sei. Da diese Werte in die Fußnote unter dem Schema der Verordnung Nr. 1052/68 und in den Text des Gemeinsamen Zolltarifs übernommen worden seien und da von den innerstaatlichen Verwaltungen aufgrund eines Tarifavis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in Brüssel auf den genannten Stärkegehalt schon seit April 1967 abgestellt werden könne, sei es objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch notwendig, daß sie für die Zeit der in Frage stehenden Ausfuhren als Abgrenzungskriterium herangezogen würden.
Demnach gehörten zu Kapitel 11 Erzeugnisse aus der Vermahlung von Gerste mit einem Stärkegehalt von mehr als 45 % bei einem gleichzeitigen Aschegehalt von 3 % oder weniger; dagegen seien Erzeugnisse aus der Vermahlung von Gerste mit einem Stärkegehalt von 45 % oder weniger und einem Aschegehalt von mehr als 3 % in die Tarifnummer 23.03 einzureihen. Diese Grenzwerte müßten, nachdem sie in die zwingenden Einordnungsregeln des Gemeinschaftsrechts eingegangen seien, als gesetzliche Abgrenzungskriterien, zumindest aber als die vom Gesichtspunkt objektiver Charakterisierung der betreffenden Erzeugnisse aus geeignetsten Kriterien verwandt werden.
Im Lichte dieser Erwägungen seien im Hinblick auf die vom College van Beroep vorgelegten Fragen folgende Bemerkungen am Platze:
a) Zur ersten Frage: Ein Stärkegehalt von 28 % bewege sich so weit unter dem objektiv als richtiger Grenzwert angesehenen Satz von 45 %, daß er nicht als Abgrenzungskriterium zwischen den Tarifpositionen 11.01 und 23.02 dienen könne. Die Verordnungen Nrn. 122/68, 372/68, 814/68 und 1138/68 benutzten im übrigen diesen Satz von 28 % auch nur, um innerhalb der Tarifnummer 23.02 die verschiedenen Erzeugnisse gegeneinander abzugrenzen.
b) Zur zweiten und dritten Frage: Die Erfahrung zeige, daß andere Kriterien als bestimmte Gehalte an Stärke und Asche zwar nicht völlig zu verwerfen seien, daß sie aber nicht mit genügender Zuverlässigkeit erlaubten, die Grenzlinie zwischen den in Frage stehenden Tarifnummern zu bestimmen. Insbesondere sei es mit Hilfe dieser anderen Kriterien nicht möglich, die zahlreichen im Handel verbreiteten Mischerzeugnisse hinreichend zu erfassen.
c) Zur vierten Frage: Es ließen sich mehrere Argumente zugunsten einer Ausdehnung der unmittelbar nur für die Abgrenzung der verschiedenen Tarifnummern im Rahmen des Abschöpfungssystems anwendbaren Verordnung Nr. 228/67 auf die Erstattungsregelung anführen, namentlich die Güte des für die Bestimmung des Stärkegehalts angewandten Analyseverfahrens und der Vorteil, mit derselben Nomenklatur und demselben Analyseverfahren im Abschöpfungs- und im Erstattungsbereich arbeiten zu können. Indessen betreffe das in der Verordnung Nr. 228/67 vorgesehene Analyseverfahren lediglich die Berechnung des Stärkegehalts, seine Anwendung trage, für sich allein, nicht zur Beantwortung der Frage bei, ob die für die Einordnung ausschlaggebenden Stärke- und Aschegehalte in der Ware als solcher oder im Trockenstoff zu ermitteln seien.
Eine Antwort auf die vorgelegte Frage könne nur anhand der für die Einordnung der betreffenden Erzeugnisse in das Tarifschema geltenden Vorschriften und Regeln gegeben werden. Da die meisten Einordnungsregeln eindeutig bestimmten, daß sich die Anteile der verschiedenen Bestandteile bezogen auf den Trokkenstoff berechneten, müsse das Fehlen einer solchen Bestimmung in der Fußnote zum Tarifschema der Verordnung Nr. 1052/68 als Anweisung zu einer auf die Ware als solche bezogenen Berechnung ausgelegt werden. Ob die eine oder andere Methode eher angebracht sei, spiele vorliegend aber kaum eine Rolle. Der in der Ware als solcher ermittelte Aschegehalt (3,7 bis 4,5 %) überschreite eindeutig den als Kriterium für die Einordnung unter Kapitel 11 des Zolltarifs festgesetzten Höchstwert von 3 %, und bei einer Umrechnung dieses Wertes in einen auf den Trockenstoff bezogenen Prozentsatz werde das Ausmaß des Überschreitens nur noch größer. Desgleichen bewegten sich die in der Ware als solcher ermittelten Stärkegehalte ganz offenbar unter 30 oder 40 %; die Umrechnung dieser Gehalte ergebe, bezogen auf den Trockenstoff, Prozentsätze zwischen 27,1 und 40,2 %, die eindeutig unter dem für Erzeugnisse des Kapitels 11 zu fordernden Mindestsatz von 45 % lägen.
d) Zu den Fragen 5 bis 10: Die Probleme der Rechtsnatur und der Wirksamkeit der Fußnote im Anhang zur Verordnung Nr. 1052/68 seien für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von geringem Interesse.
Von ihrem Inhalt her betrachtet, enthalte diese Fußnote die Beschreibung, für welche Erzeugnisse allein die in der Tarifnummer 11.01 festgesetzten Beträge maßgeblich seien. Von ihrer Form her betrachtet, stelle sie eine zwingende Einordnungsregel dar, die an sämtliche mit der Entscheidung über die Einordnung der betreffenden Erzeugnisse befaßten Richter und Zollbeamten gerichtet sei. Sie sei ein integrierender Bestandteil der Nomenklatur im Anhang zur Verordnung Nr. 1052/68 und nehme, aus rechtlicher Sicht, ebenso wie der Anhang als Ganzes an der den Bestimmungen der Verordnung innewohnenden verbindlichen Kraft teil. Ihre Plazierung hänge von rein redaktionellen Zweckmäßigkeitserwägungen ab; ein sachlicher Unterschied, der die Wirksamkeit der Fußnote in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte, sei darin nicht zu erblicken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe die Fußnote als zwingende Regel erst seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1052/68 Geltung. Deshalb seien auf die vor diesem Zeitpunkt getätigten Ausfuhren die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 122/68, 372/68 und 814/68 und dementsprechend die für diese geltenden allgemeinen Einordnungs-grundsätze anzuwenden.
Selbst wenn der Fußnote für die unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 1138/68 bewirkte Ausfuhr die Geltung als zwingende Einordnungsregel abgesprochen oder wenn sie nur als technisches Hilfsmittel ohne jede verbindliche Wirkung angesehen werde, könnten die für die Einordnung der zu den vorangegangenen Ausfuhren gehörigen Erzeugnisse herausgestrichenen Erwägungen und Ergebnisse nicht übergangen werden. Die Einordnung geschehe nach unveränderten Grundsätzen, denn der Zweck der Fußnote sei es lediglich, eine bestehende Auslegung zu verlautbaren, nicht, sie zu ändern.
Aus dieser letzten Feststellung ergebe sich, daß es vom praktischen Ergebnis her kaum eine Rolle spiele, ob die Fußnote in die Verordnung Nr. 1052/68 rechtswirksam eingefügt worden sei oder nicht; jedenfalls geschehe die Abgrenzung zwischen den hier interessierenden Tarifnummern anhand von Kriterien, die mit den in der Fußnote enthaltenen in der Tat sachlich übereinstimmten.
Von der Verletzung irgendeines Rechtsgrundsatzes, die die Gültigkeit der Fußnote als einer mit verbindlicher Wirkung ausgestatteten Einordnungsregel in Frage stelle, könne überhaupt nicht die Rede sein.
e) Zu den Fragen 11 bis 13 sei festzuhalten, daß die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 950/68 weder für die Entscheidung des Gerichtshofes noch für die des College van Beroep erheblich sei. Die Verordnung Nr. 950/68 habe dem Gemeinsamen Zolltarif in der Tat Gesetzeskraft verliehen, doch seien die Erstattungen betreffenden, aus Artikel 43 des EWG-Vertrags abgeleiteten Verordnungen eigenständig im Verhältnis zu den zollrechtlichen Vorschriften, denen sie nach Artikel 38 im Range vorgingen. Da sie einem Sachgebiet angehöre, das von der Verordnung Nr. 950/68 rechtlich unabhängig sei, und im wesentlichen die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs übernehme, sei die Fußnote, als eine abändernde Kraft besitzende Regel des Erstattungssystems, der Verordnung Nr. 950/68 vorrangig und könne deshalb nicht mit der Begründung, sie stehe in Widerspruch zu dieser, dem Nichtigkeitsurteil verfallen. Die Verordnungen Nrn. 122/68, 372/68 und 814/68 könnten nicht gegen die Verordnung Nr. 950/68 verstoßen, weil diese erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangen sei.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven ersucht mit Urteil vom 8. Dezember 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1972, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags unter anderem im Hinblick auf die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 enthaltenen Bestimmung um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des Anhangs zur Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269) und des durch die Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172, S. 1) errichteten Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen des Rates Nrn. 360/67 vom 25. Juli 1967 (ABl. Nr. 174, S. 13) und 1052/68 vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179, S. 8) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen sowie den Durchführungsverordnungen der Kommission.
Zum Gesetzgebungsstand in der Gemeinschaft zur Zeit der streitigen Ausfuhren
2 Die vorgelegten Fragen sind aufgeworfen worden im Rahmen eines Rechtsstreits über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen der in der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Art, in dem es um die Einordnung eines Gerstefolgeerzeugnisses unter eine der Rubriken der Tarifnummern 11.01, Mehl von Getreide, oder 23.02, Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, geht.
3 Aufgrund von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67 stellte der Rat allgemeine Regeln über die Gewährung von Erstattungen auf, und zwar in erster Linie in der Verordnung Nr. 360/67, in deren Anhang die im Ausgangsrechtsstreit interessierenden Rubriken wieder auftauchen, ergänzt um einige stärker ins einzelne gehende Bezeichnungen, die dazu bestimmt sind, größere Klarheit bei der Handhabung der in der Verordnung Nr. 120/67 aufgeführten Tarifnummern und Tarifstellen zu schaffen.
4 Die Kommission ihrerseits setzte in ihren Verordnungen Nr. 122/68 vom 30. Januar 1968 (ABl. L 29, S. 13), Nr. 372/68 vom 28. März 1968 (ABl. L 78, S. 14) und Nr. 814/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 149, S. 23) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 der Grundverordnung Nr. 120/67 und der allgemeinen Durchführungsverordnung Nr. 360/67 des Rates die Erstattungen fest.
5 Während der Geltung dieser Vorschriften wurden die ersten vier der fünf Ausfuhren bewirkt, die den Ausgangspunkt für die vor das College van Beroep getragene Rechtsstreitigkeit bilden.
6 An die Stelle der Verordnung Nr. 360/67 trat später die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates, die, wie sich dem zweiten Erwägungsgrund ihrer Präambel entnehmen läßt, aufgrund der im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung der gemeinsamen Getreidepreise erworbenen Erfahrungen erging, um die bestehenden Vorschriften den tatsächlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Handels besser anzupassen.
7 In der Anlage zu dieser Verordnung, in der die Rubriken der Tarifnummern 11.01 und 23.02, so wie sie in der Verordnung Nr. 120/67 und den davon abgeleiteten Bestimmungen erscheinen, beibehalten sind, befindet sich eine auf die Tarifnummern 11.01 und 11.02 gleichermaßen bezogene Fußnote, in der es heißt: Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Tarifnummer ist, daß das betreffende Erzeugnis einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und einen Aschegehalt hat, der … bei Gersteerzeugnissen 3 % oder weniger … beträgt. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird das betreffende Erzeugnis nach Maßgabe seines Stärkegehalts in die Tarifstelle 23.02 A eingeordnet.
8 Auf die Verordnung Nr. 1052/68 folgte die Durchführungsverordnung Nr. 1138/68 der Kommission vom 30. Juli 1968 (ABl. L 188, S. 13), unter deren Geltung die fünfte und letzte der streitauslösenden Ausfuhren fällt.
9 Artikel 18 der Verordnung Nr. 120/67 bestimmt: Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser vollständig angewandt wird.
10 Aufgrund dieser Vorschrift ist das Zolltarifschema, soweit die in der Klage angesprochenen Tarifpositionen betroffen sind, mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 getreten.
11 Schließlich ging der Kerngehalt der erstmals in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 auftauchenden Fußnote in die den Bestimmungen des Kapitels 11 vorangestellten Vorschriften des durch die Verordnung Nr. 2451 '69 vom 8. Dezember 1969 (ABl. L 311, S. 1) neugefaßten Zolltarifs ein.
Zur Rechtsnatur und zur Gültigkeit der Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 10 5 2/68 (Fragen 5, 6 und 7)
12/13 Eine Zusammenschau der vorgelegten Fragen läßt erkennen, daß der Streit im wesentlichen hervorgerufen worden ist durch die Einführung der Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68, deren Zweck darin besteht, Kriterien für die Tarifierung zu bezeichnen, die eine sichere Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.01 und 23.02 ermöglichen. Daher sind vorweg die Fragen zu untersuchen, die sich auf die rechtliche Tragweite und die Gültigkeit der streitigen Fußnote beziehen.
14 In dieser Hinsicht geht die fünfte Frage dahin, ob die besagte Fußnote ein in-14 tegrierender Bestandteil der Verordnung Nr. 1052/68 ist und an deren Rechtsverbindlichkeit teilnimmt.
15/17 Die streitige Bestimmung ist zwar lediglich in die Form einer Anmerkung zu den Tarifnummern am unteren Seitenrand gekleidet, doch ist sie ein Willens-ausdruck des Rates und somit ein integrierender Bestandteil der Verordnung Nr. 1052/68. Im übrigen ist die Verwendung von Anmerkungen in den verschiedensten Formen an diesem Sachgebiet durchaus üblich. Deshalb ist festzustellen, daß die Fußnote die Rechtsverbindlichkeit der Verordnung teilt.
18 In der sechsten Frage wird der Gerichtshof ersucht, sich darüber auszusprechen, ob die Vorschriften der Verordnung Nr. 1052/68, in denen auf die Spalten 3, 4 und 5 der Anlage verwiesen wird, so auszulegen sind, daß damit auch auf die Spalten 1 und 2 der Anlage und infolgedessen auch auf die Fußnote, deren Inhalt an die Spalte 2 anknüpft, verwiesen wird.
19/22 Die Anlage, die als zusammenstellende Übersicht verfaßt ist, muß als in sich zusammenhängendes Ganzes angesehen werden, in dessen Rahmen Einzelbestimmungen Sinn erst durch ihren Bezug zum Gesamtbild der Übersicht erlangen. Die in den Spalten 3, 4 und 5 enthaltenen Angaben wären völlig unverständlich, wenn sie nicht mit den entsprechenden Rubriken der Spalten 1 und 2 in Beziehung gebracht würden. Daraus folgt, daß die Fußnote, wiewohl angeknüpft an die Rubriken, die sich aus der zu den Tarifpositionen 11.01 und 11.02 gehörigen Spalte 2 ergeben, sich auf sämdiche Bestimmungen der Anlage bezieht, die die genannten Positionen betreffen, eingeschlossen auch die Tarifstelle 23.02 A, auf die sie selber ausdrücklich Bezug nimmt. Nach allem enthält jegliche Verweisung der Verordnung auf die Spalten 3, 4 und 5 unausgesprochen auch eine Verweisung auf die Spalten 1 und 2 sowie auf die der letzteren beigefügte Fußnote.
23 Die siebente Frage geht dahin, ob die Fußnote unverbindlich ist, weil die Verordnung Nr. 1052/68 gerade hinsichtlich des Inhalts dieser Fußnote nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 des EWG-Vertrags mit Gründen versehen ist.
24/26 Den Anforderungen in Artikel 190 des Vertrages ist genügt, wenn die angeführten Gründe eine Erläuterung der wesentlichen Züge der von den Organen getroffenen Maßnahmen enthalten. Es bedarf keiner besonderen Begründung sämtlicher Einzelheiten, die eine bestimmte Maßnahme mit sich bringen kann, wenn jene sich — wie im vorliegenden Falle unbestritten — in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten. Folglich unterliegt die Verbindlichkeit der Fußnote nicht wegen mangelnder Begründung irgendwelchen Zweifeln.
Zum Verhältnis des in der Verordnung Nr. 1052/68 bezeichneten Einordnungskriteriums zu den Grundverordnungen und zu den vorangehenden Bestimmungen (Fragen 1 bis 4, 8 bis 13)
27 Das College van Beroep hat mehrere Fragen vorgelegt, in denen es einerseits um die Auslegung der in den verschiedenen einschlägigen Verordnungen bezeichneten Tarifierungskriterien und andererseits um die Wirksamkeit der streitigen Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 im Hinblick auf die in den Grundverordnungen — nämlich in der Verordnung Nr. 120/67 und gegebenenfalls in dem durch die Verordnung Nr. 950/68 errichteten Gemeinsamen Zolltarif, deren Durchführung die Verordnung Nr. 1052/68 dient — bestimmten Tarifierungskriterien geht.
28 Die erste Frage geht dahin, ob bei Gerstefolgeerzeugnissen ein Stärkegehalt von mehr als 28 % bei der Einordnung von Waren als Kriterium für die Abgrenzung zwischen den Tarifstellen 11.01 C und 23.02 A verwendet werden kann.
29/30 Das diesbezügliche Kriterium erscheint in den Verordnungen Nrn. 360/67 und 1052/68 ebenso wie im Gemeinsamen Zolltarif als eines von zwei Kriterien für die Einreihung in die eine oder die andere der unter 23.02 A aufgeführten Tarif stellen; deshalb kann aus einem Stärkegehalt von mehr als 28 % nicht geschlossen werden, die Ware unterfalle nicht den genannten Tarifstellen. Die erste Frage ist demnach zu verneinen.
31/33 Die vierte Frage ist nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage zu bejahen ist. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die ausgeführten Partien, deren Tarifierung streitig ist, durch einen Stärkegehalt von jeweils etwa 28 % gekennzeichnet waren, so daß in diesem Falle in der Tat die Wahl des richtigen Ausgangspunktes für die Analyse — Ermittlung des Stärkegehalts in der Ware als solcher oder im Trockenstoff — von ausschlaggebender Bedeutung hätte sein können. Angesichts der Antwort auf die erste Frage jedoch ist die vierte Frage gegenstandslos geworden.
34 In den Fragen 8 bis 13 wird der Gerichtshof ersucht zu prüfen, ob die Verbindlichkeit der streitigen in die Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 aufgenommenen Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit bestimmten Vorschriften des Vertrages oder bei dessen Durchführung zu beachtenden Grundsätzen (Fragen 8 und 9) mit der Verordnung Nr. 120/67 (Frage 10) oder mit dem Gemeinsamen Zolltarif (Fragen 11 bis 13) in Frage gestellt ist.
35 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Fußnote mit ihrer Einführung eine mit dem bestehenden, in den Bestimmungen der genannten Verordnungen enthaltenen Tarifierungsrecht unvereinbare Änderung mit sich gebracht hat, jedenfalls aber eine so bedeutungsvolle Änderung im Interesse der Rechtssicherheit zumindest eine Ubergangsregelung erfordert hätte.
36 Der streitigen Fußnote kann keine derogative Wirkung auf die vorhandenen Verordnungstexte beigemessen werden; überhaupt kann sie nicht eigentlich so angesehen werden, als hätte sie eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes bewirkt.
37 In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, daß zwischen den Tarifnummern im Anhang der Verordnung Nr. 120/67, denen des Gemeinsamen Zolltarifs, der mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 an deren Stelle getreten ist, den Bestimmungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 360/67 und 1052/68 des Rates und den davon abgeleiteten Verordnungen der Kommission keine nennenswerten Abweichungen bestehen.
38/44 Vor Inkrafttreten der in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 erscheinenden Fußnote wären die bei der Tarifierung auftauchenden Probleme von den mit der Ausführung der gemeinsamen Agrarpolitik betrauten Behörden und, letztlich, von den zuständigen Gerichten im Lichte der die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs beherrschenden Methoden und allgemeinen Grundsätze zu lösen. Trotz Fehlens verbindlicher Anweisungen für die Zeit vor der Einführung der Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052768 lassen sich mehrere Leidinien aufzeigen, die es den zuständigen Stellen ermöglichen, die Tarifierungskategorien der Tarifnummern 11.01 und 23.02 zu entschlüsseln. Es ist festzuhalten, daß Mehl im Sinne der Tarifposition 11.01 stets notwendig einen höheren Stärkegehalt und einen niedrigeren Gehalt an Asche und Zellulose aufweisen muß als das ursprüngliche Getreide. Zur Zeit der streitigen Ausfuhren gab es bereits Erläuterungen, die zwar nicht die Gerste, sondern andere Getreidearten betrafen, aber es dennoch zuließen, einen Stärkegehalt von 45 % auch in diesem Bereich als ausschlaggebendes Tarifierungskriterium anzusehen. Daraus folgt, daß die Fußnote in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68, weit davon entfernt, eine Neuerung bei den geltenden Einordnungsgrundsätzen einzuführen, lediglich feste Kriterien verlautbart, die seither mit Verbindlichkeitsanspruch ausgestattet sind. Nach allem läßt sich ein Konflikt zwischen den aus dieser Fußnote sich ergebenden und den zuvor im Rahmen der üblichen Auslegungsweise des Gemeinsamen Zolltarifs verwendbaren Kriterien nicht feststellen. Die verschiedenen vorgelegten Fragen müssen deshalb im Lichte dieser Erkenntnisse beantwortet werden.
45/46 Die achte Frage geht dahin, ob die streitige Fußnote wegen Unvereinbarkeit mit irgendeiner Rechtsnorm des Vertrages, einer zu dessen Durchführung ergangenen Verordnung oder einem dem Vertrag zugrunde liegenden Rechts-grundsatz unverbindlich ist. Aus dem Vorlageurteil ebenso wie den Schriftsätzen und den Vorträgen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß diese Frage ausgelöst worden ist durch die Bedenken der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits wegen des bei der Einführung der betreffenden Fußnote eingeschlagenen, als versteckt bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens und wegen der durch diese Gesetzes-Änderung verursachten Rechtsunsicherheit.
47/48 Wie oben ausgeführt, unterliegt das eingeschlagene Gesetzgebungsverfahren, das dem Zweck diente, verbindlich und mit Geltung für die gesamte Gemeinschaft eine Abgrenzung zwischen zwei Tarifnummern zu treffen, deren Auslegung früher zu auseinanderlaufenden Ansichten hatte Veranlassung geben können, keinen Bedenken. Da sich die zuständige Stelle eines zulässigen Geserzgebungsmittels bedient hat, um gleichzeitig für das Agrarrecht und für das Tarifierungsrecht in der Gemeinschaft Regelungen zu treffen, kann die auf diese Weise erlassene streitige Fußnote nicht als unvereinbar mit irgendeiner Bestimmung des Vertrages oder der abgeleiteten Normen oder irgendeinem bei der Anwendung dieses Rechts zu beachtenden Grundsatz angesehen werden.
49 Die neunte Frage geht dahin, ob nicht der streitigen Fußnote ein Mangel etwa deshalb anhaftet, weil sie keine Übergangszeit vorsieht.
50 Es genügt vorliegend festzustellen, daß mit dieser Fußnote kein weiterer Zweck verfolgt wurde, als das wechselseitige Verhältnis zweier Tarifpositionen zueinander zu klären, eine Frage, die früher der Beurteilung der zuständigen Stellen anheim gegeben war.
51 In der zehnten Frage wird ferner das Problem aufgeworfen, ob die Fußnote als unverbindlich angesehen werden muß, weil sie in Widerstreit mit einer der Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67 steht. Diese Frage scheint sich auf die Annahme eines möglicherweise bestehenden Widerspruchs zwischen den im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 bezeichneten Tarifposition und der in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 eingeführten Fußnote zu gründen.
53/55 Die Verordnung Nr. 1052/68 hat die im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 bezeichneten Tarifpositionen in keiner Weise abgeändert denn, wie oben ausgeführt, erschöpft sich ihre Tragweite darin, das wechselseitige Verhältnis der zwei hier in Betracht gezogenen Positionen zueinander zu klären, um jegliche Ungewißheit bei ihrer Auslegung auszuräumen. Mit dem Erlaß einer derartigen Bestimmung hielt sich der Rat innerhalb der Befugnisse, die ihm in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67 ausdrücklich eingeräumt sind, wonach der Rat die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages fest[setzt]. Da sie im Rahmen dieser Ermächtigungsnorm erlassen wurde, kann in der streitigen Fußnote kein Verstoß gegen die genannte Verordnung gefunden werden.
56/57 Die dreizehnte Frage geht dahin, ob nicht womöglich ein Widerspruch zwischen der Fußnote und dem durch die Verordnung Nr. 950/68 errichteten Gemeinsamen Zolltarif besteht. Veranlaßt durch die Unsicherheit, die es mit Rucksicht auf den Zeitpunkt der fünften Ausfuhr (16. August 1968) über den Tag des Inkrafttretens des — durch Verordnung vom 28. Juni 1968 errichteten, nach deren Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in Kraft gesetzten, aber erst am 22. Juli 1968 im Amtsblatt veröffentlichten — Gemeinsamen Zolltarifs und wegen der etwaigen Überschneidung mit den maßgeblichen Daten für das Inkrafttreten der — am 23. Juli ergangenen, am 25. Juli im Amtsblatt veröffentlichten und zum 29. Juli 1968 in Kraft gesetzten — Verordnung Nr. 1052/68 empfindet, legt das College van Beroep ferner zwei Fragen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 950/68 vor (elfte und zwölfte Frage).
58/61 Aus Vorstehendem ergibt sich, daß zwischen den Bestimmungen im Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 und den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs, die mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 an die Stelle der ersteren getreten sind, keinerlei Gegensatz besteht, da die Bestimmungen dieser beiden Normierungen, soweit es um die hier interessierenden Tarifnummern geht, sich im Kern decken. Die Frage nach dem Verhältnis der streitigen Fußnote zu den Tarifierungsgrundregeln, die als Ausgangspunkt für die Festlegung dieser Tarifnummern gedient haben, beurteilt sich demzufolge in ein und derselben Weise, ganz gleich, ob es sich um den Anhang zur Verordnung Nr. 120/67 oder den Gemeinsamen Zolltarif handelt. Also ist es ohne Belang zu ermitteln, welche Grundregelung im Zeitpunkt der streitigen Ausfuhr anwendbar war. Aus den dargelegten Gründen, insbesondere wegen des Fehlens jeglichen Konflikts zwischen der streitigen Fußnote und den Tarifnummern, bei deren Abgrenzung Klarheit zu schaffen sie bezweckt, steht die Rechtswirksamkeit dieser Fußnote außer Zweifel.
Zur Analysemethode (Fragen 2 und 3)
62/63 Die zweite Frage geht dahin, ob neben den Ergebnissen einer chemischen Analyse mit dem Ziel, in den betreffenden Erzeugnissen den Gehalt an Zellulose, Asche, Stärke usw. zu ermitteln, auch auf sonstige, in anderer Weise, etwa durch visuelle mikroskopische Wahrnehmung, feststellbare Merkmale abgehoben werden kann. Die dritte Frage geht des weiteren dahin, ob die Art der Anwendung dieser Analysemethoden möglicherweise durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1052/68 beeinflußt worden ist.
64/65 Unbeschadet etwaiger in Tarifierungsvorschriften zwingend vorgeschriebener Analysemethoden steht es den zuständigen Behörden frei, sich sämtlicher geeigneter Mittel der Wahrnehmung oder der Analyse, visuelle mikroskopische Wahrnehmung eingeschlossen, zu bedienen. Ohne damit der Klarstellung, die sie mit der Festlegung von Grenzwerten für den Gehalt an Stärke und an Asche bewirkt, Abbruch zu tun, beschränkt die der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 angefügte Fußnote nicht die Freiheit der zuständigen Behörden, sich um der möglichst fehlerfreien Tarifierung willen neben der chemischen Analyse sonstiger ihnen nützlich erscheinender Hilfsmittel der Analyse zu bedienen.
Kosten
66/67 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreit. Diesem obliegt daher die Kostenentscheidung.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 8. Dezember 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Fußnote zur Tarifnummer Mehl von Getreide in der Anlage zur Verordnung Nr. 1052/68 vom 23. Juli 1968 in Frage stellen könnte. Diese Fußnote bildet einen integrierenden Bestandteil der Verordnung und nimmt an der Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Bestimmun-gen teil (Fragen 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13).
2. Die Verweisungen der Verordnung Nr. 1052/68 auf die Spalten 3, 4 und 5 ihrer Anlage sind als Verweisungen auf sämtliche Bestimmungen der Anlage, die Spalten 1 und 2 sowie die der letzteren beigefügte Fußnote eingeschlossen, zu verstehen (Frage 6).
3. Das in der Tarifstelle 23.02 A des Anhangs zur Verordnung Nr. 360/67 vom 25. Juli 1967 und des durch die Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 errichteten Gemeinsamen Zolltarifs angeführte Kriterium Gehalt an Stärke von 28 Gewichtshundertteilen oder weniger ist für die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.01Mehl von Getreide und 23.02Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide untauglich (Frage 1).
4. Die Einordnung von Gerstefolgeerzeugnissen unter die Tarifnummer 11.01 bzw. 23.02 kann, unbeschadet etwaiger in den einschlägigen Verordnungen zwingend vorgeschriebener Einordnungskriterien, anhand chemischer Analyse oder jedes sonstigen geeigneten Mittels, visuelle mikroskopische Wahrnehmung eingeschlossen, vorgenommen werden (Fragen 2 und 3).