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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.06.1973 – C-35/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:73

In der Rechtssache 35/72

WALTER KLEY, Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft, wohnhaft in Ispra (Varese, Italien), Via Esperia B 8, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, wohnhaft in 34 b, rue Philippe-II, Luxemburg, Beistand: Rechtsanwalt Nicolas Decker, wohnhaft in Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 1972, mit der der Kläger von seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Physik entbunden und zum Berater bei der Wissenschaftlichen Direktion der Forschungsanstalt Ispra ernannt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Pescatore, der Richter Sørensen und Lord Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

1 — Sachverhalt

1. Herr Walter Kley ist Diplomphysiker und seit 1966 Privatdozent. Er trat am 1. Mai 1960 in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft ein und wurde vom Generaldirektor mit dem Aufbau der Neutronenspektroskopie am Reaktor Ispra I in der Forschungsanstalt Ispra beauftragt.

2. Er wurde in Besoldungsgruppe A 7 eingestellt und am 1. November 1960 nach Besoldungsgruppe A5, am 1. Januar 1962 nach Besoldungsgruppe A4 befördert. Ende 1962 wurde der Kläger Leiter der Sektion Experimentelle Physik. Am 1. September 1970 folgte die Ernennung zum Leiter der neu geschaffenen Abteilung Physik in Besoldungsgruppe A 3. Als solchem unterstand ihm ein bedeutender Forschungsstab, dem neben den Technikern und dem Verwaltungspersonal im engeren Sinn erwa vierzig Akademiker angehörten.

3. Im Sommer 1970 beschloß der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle, Caprioglio, die Forschungsanstalt Ispra zu reorganisieren und unter anderem die zur Abteilung Physik gehörende Sektion Experimentelle Physik in die Abteilung Nukleare Studien einzugliedern. Diese Maßnahme stieß bei den berroffenen Beamten auf sehr heftigen Widerstand.

4. Im Oktober 1971 stellte Herr Kley working groups zur Vorbereitung der Versuche für den Kernreaktor Sora zusammen, dessen Initiater er war.

5. Am 26. November 1971 richtete Herr Finzi, der wissenschaftliche Direktor der Forschungsanstalt Ispra, an Herrn Kley ein Memorandum folgenden Inhalts:

Hiermit teile ich Ihnen mit, daß ich beschlossen habe, Ihnen ab 1. Januar 1972 die Verantwortung für den Reaktor Ispra I zu übertragen…

Diese Entscheidung, die zusammen mit der Entscheidung getroffen wird, die Gruppe Reaktorphysik in die Abteilung .Nukleare Studien' einzugliedern, stellt eine unerläßliche Verbesserung der Organisation der Forschungsanstalt dar.

6. Am 29. November 1971 machte Herr Kley wegen des Sora-Programms Dienstreisen nach Bonn und nach Brüssel.

7. Am 2. Dezember 1971 richtete Herr Kley ein Memerandum an das für Euratom-Fragen verantwortliche Kommissicnsmitglied Spinelli, von dem Herr Caprioglio einen Durchschlag erhielt, und in dem es unter anderem hieß:

Ich habe gestern meine Ernennung zum Leiter des Ispra-I-Forschungsreaktors erhalten. Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß meine wissenschaftlichen Arbeiten und Interessen vor allem auf dem Gebiet der kondensierten Materie, der Neutronenphysik und der Entwicklung gepulster Neurronenquellen liegen und meine Vorlesungsverpflichtungen an der T. H. München es mir nicht erlauben, noch eine zusätzliche Verpflichtung, wie die Verantwortung für den Betrieb eines Forschungsreaktors, zu übernehmen.

Aus obigen Gründen muß ich das Ansinnen der Direktion des CCR zurückweisen.

8. Am 13. Dezember 1971 ersuchte Generaldirektor Caprioglio den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, durch seine Dienststellen die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn Kley prüfen zu lassen. Das Schreiben, mit dem Disziplinarmaßnahmen angeregt wurden, war wie folgt abgefaßt:

Ich werfe Herrn Kley folgendes vor:

a) Obwohl ich mit Dienstanweisung Nr. 0.01/729/71 vom 26. November 1971 auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, die Vorschriften des Statuts zu befolgen, nach denen es einem Beamten untersagt ist, ohne Genehmigung Kontakte außerhalb der Gemeinschaft aufzunehmen, die dem Organ Schaden zufügen könnten, und zwar besonders unter den gegenwärtigen schwierigen Umständen, hat sich Herr Kley dienstlich nach Bonn begeben, ohne eine Genehmigung dafür erhalten zu haben und ohne mich oder seinen Vorgesetzten, den wissenschaftlichen Direktor der Forschungsanstalt Ispra, über seine Gespräche zu unterrichten. Ich lege seinen Dienstreiseantrag bei, den zu unterzeichnen ich abgelehnt habe. Ich möchte noch hinzufügen, daß Herr Kley sich bereits früher einen derartigen Verstoß gegen die Dienstvorschriften hat zuschulden kommen lassen.

b) Als Antwort auf eine Mitteilung des wissenschaftlichen Direktors der Forschungsanstalt Ispra hielt sich Herr Kley für befugt, unter zahlreichen Beamten die Abschrift eines Schreibens zu verbreiten, das ihm vom wissenschaftlichen Leiter übersandt worden war, sowie die Abschrift eines in polemischem Ton gehaltenen Antwortschreibens, in dem er den letzteren beschuldigte, ernstliche wissenschaftliche und menschliche Probleme geschaffen zu haben. Die Verbreitung ist geeignet, die Autorität der Direktion beim Personal zu untergraben.

c) Im übrigen hat Herr Kley aus denselben Gründen Herrn Kommissar Spinelli unmittelbar angeschrieben, ohne den üblichen Dienstweg einzuhalten. Ich hatte Herrn Kley kürzlich zur Ordnung gerufen und hoffte, diese Mahnung würde verstanden werden. Die jüngsten Stellungnahmen zeigen, daß dem nicht so war. Trotz meiner bislang bewiesenen Geduld kann ich eine solche Mißachtung der Gehorsamspflicht nicht länger hinnehmen.

9. Am 14. Dezember 1971 erhielt Herr Klev die Versetzungsurkunden für die durch die Reorganisation betroffenen Beamten, doch leitete er sie nicht weiter. Am folgenden Tag schrieb er in einer an den Kommissar Spinelli gerichteten Eingabe:

Da ich der Ansicht bin, daß diese Entscheidung das CCR auf das schwerste schädigt, sowohl in menschlicher als auch in wissenschaftlicher Hinsicht, kann ich die Weitergabe der Versetzungsurkunden mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Deshalb bitte ich Sie um eine Unterredung, in der ich Ihnen die Zusammenhänge dieser Entscheidung mit dem ganzen Fragenkomplex Sora, Reorganisation und Management, erläutern möchte…, bevor Sie dieser Entscheidung Rechtsgültigkeit verleihen.

Je eine Abschrift dieser Eingabe erhielten Generaldirektor Caprioglio und Herr Finzi, der Leiter der wissenschaftlichen Direktion.

10. Am 20. Dezember 1971 teilte Herr Kley im Dienstwege seine Ansichten zu den in dem Schreiben des Generaldirektors vom 13. Dezember 1971 erhobenen Vorwürfen mit.

11. Am 7. Januar 1972 beantwortete Kommissar Spinelli das Schreiben des Herrn Kley vom 15. Dezember 1971 und schlug ihm eine mündliche Aussprache vor.

12. Am 10. Januar 1972 teilte Herr Caprioglio Herrn Kley unter Hinweis auf die zwischen ihnen aufgetretenen wissenschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten mit, er werde seines Amtes als Leiter der Abteilung Physik enthoben.

13. Ausweislich des Begleitschreibens zu den Erklärungen des Klägers vom 20. Dezember 1971 bat der Generaldirektor den Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 11. Januar 1972, das Ersuchen um Prüfung der Möglichkeiten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens als erledigt zu betrachten. Seine Meinungsänderung begründete er wie folgt:

Ich bin nämlich davon überzeugt, daß die Haltung, die Herr Kley anläßlich der in meiner vorangegangenen Mitteilung behandelten Vorgänge einnahm, eher dem Umstand zuzuschreiben war, daß die ihm von mir anvertrauten Leitungsaufgaben nicht seinen Fähigkeiten und Interessen entsprachen, als der bewußten Absicht, die Dienstvorschriften zu übergehen.

14. Am gleichen Tage, das heißt dem 11. Januar 1972, enthob der Generaldirektor den Kläger seiner Stelle und ernannte ihn zum Berater bei der wissenschaftlichen Direktion von Ispra mit dem Sonderauftrag, die Arbeiten am Versuchsprogramm für den Einsatz des Sora-Reaktors zu koordinieren. Dieses Schreiben enthält unter anderem folgenden Passus:

Ich möchte Ihnen für die Arbeit danken, die Sie bis heute als Leiter der, Abteilung Physik' geleistet haben. Diese Abteilung haben wir mit Leitungsaufgaben betrauen müssen, für die Sie, wie Sie mir wiederholt erklärt haben, kein großes Interesse hegen, die zum Nachteil Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit zu vermehren ich aber dennoch vor kurzem gezwungen war.

15. Die in Anhang I des Beamtenstatuts enthaltene Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen wurde dem Personal mit Rundschreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung Nr. 9/63 vom 13. März 1963 zur Kenntnis gebracht.

Der Besoldungsgruppe A 3 entspricht das Amt eines Beraters oder eines Abteilungsleiters. Die Aufgaben eines Beraters sind die eines hochqualifizierten Beamten, der zur Beratung einer Einrichtung des Organs berufen oder unter der Aufsicht eines Generaldirektors oder eines Direktors für Untersuchungen bzw. Kontrollen verantwortlich ist.

16. Am 28. Januar 1972 erhielt Herr Kley von Herrn Finzi die handschriftlich verfaßte, weder mit Datum noch mit Unterschrift versehene dienstliche Weisung, die working groups zur Vorbereitung eines zusammenfassenden Berichtes zu koordinieren. Dem widerserzte sich Herr Kley, weil er diese Arbeitsweise für wissenschaftlich nicht praktikabel hielt.

17. Herr Finzi richtete am 21. April 1972 an ihn eine Mitteilung, in der er ausführte:

Ich bedauere, daß Sie nicht die Verantwortung übernommen haben, die Ihnen im Hinblick auf das Versuchsprogramm Sora angeboten wurde. Ich kann Ihnen nur nochmals erklären, daß diese Möglichkeit noch offensteht, falls Sie es wünschen.

Ich drücke Ihnen meine Genugtuung über Ihren Vorschlag einer Versuchstätigkeit unter Einsatz des Reaktors Ispra I aus.

18. Im Anschluß an einen Schriftwechsel mit dem Generaldirektor wurde Herrn Kley die Verantwortung für ein Versuchsprogramm mit einer Ausstattung von 10000 Rechnungseinheiten übertragen.Da der ihm anvertraute Spektrometer jedoch außer Betrieb war und kein Techniker auf Dauer eingestellt wurde, unternahm er zwischen dem Tag der umstrittenen Versetzung und der Erhebung der vorliegenden Klage keinerlei Versuch.

19. Am 10. Februar 1972 legte Herr Kley gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts beim Präsidenten der Kommission Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 1972. Seine am 18. Februar 1972 eingegangene Beschwerde blieb bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist ohne Antwort.

II — Verfahren

Am 16. Juni 1972 hat Herr Kley die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren hat einen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien sind aufgefordert worden, ihre mündlichen Ausführungen auf die Beschreibung der Aufgaben des Klägers zu beschränken. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat das persönliche Erscheinen des Klägers und des Generaldirektors Caprioglio in der mündlichen Verhandlung angeordnet. In der Sitzung vom 21. März 1973 haben die Vertreter der Parteien mündlich verhandelt. Sodann sind dem Kläger sowie Herrn Caprioglio einige Fragen gestellt worden, die insbesondere dahin zielten, die dem Kläger seit dem 11. Januar 1972 zugewiesenen und die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben näher zu erläutern.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1973 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die getroffene Verfügung aufzuheben und die Kommission zur Neubescheidung zu verpflichten;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; hilfsweise,

die Beklagte zur Vorlage des Organisationsplanes der GFS Ispra vom 11. Januar 1972 zu verpflichten,

ihm, dem Kläger, zu gestatten, durch Zeugen zu beweisen, daß der Generaldirektor der GFS, Caprioglio, bei der Unterredung vom 26. Januar 1972 seine Versetzungsverfügung vom 11. Januar 1972 mit der zweimaligen Mißachtung seines Weisungsrechts durch den Kläger begründete.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, denn sie sei gegen eine Maßnahme gerichtet, die den Kläger nicht beschwere. Sie meint, die Entscheidung vom 11. Januar 1972 sei als eine Versetzung innerhalb der gleichen Einrichtung anzusehen, die nach dienstlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden sei, keinen Wechsel des Dienstortes nach sich gezogen habe und letztlich auf einen bloßen Wechsel des Aufgabenkreises am bisherigen Ort hinauslaufe.

Der Kläger sei wie in der Vergangenheit Beamter der Besoldungsgruppe A3 geblieben. Daraus gehe hervor, daß die angefochtene Verfügung die Vorschriften des Statuts über die Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten durchaus nicht berühre, den Kläger unter diesem Gesichtspunkt also auch nicht beschwere.

Zur Stützung dieser Argumentation zitiert der Beklagte die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere:

(Verbundene Rechtssachen 18 und 35/65 — Slg. 1966, 154) Max Gutmann/Kommission der EAG;

(Rechtssache 21/68 — Slg. 1969, 85) André Huybrechts/Kommission;

(Rechtssache 55/70 — Slg. 1971, 379) Andreas Reinarz/Kommission.

Für ihre Behauptung, die Fälle einer Versetzung innerhalb derselben Dienststelle ohne Änderung des Aufenthaltsorts oder Beeinträchtigung der beamtenrechtlichen Stellung des Betroffenen unterlägen stets dem Ermessen der Verwaltung als der Herrin über die Behördenorganisation, stützt sich die Beklagte auch auf die französische Verwaltungsrechtsprechung.

Der Kläger entgegnet, der Begriff der beschwerenden Maßnahme, wie er in den Artikeln 25 und 91 des Beamtenstaruts zum Ausdruck komme, dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden. Er macht geltend, der Klageweg stehe den Beamten namentlich dann offen, wenn Dienstanweisungen Sanktionscharakter aufwiesen. Insoweit beruft er sich auf das französische Verwaltungsrecht und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes:

Rechtssache Gutmann (bereits zitiert);

(Rechtssache 16/67 — Slg. 1968, 431) Henri Labeyrie/Kommission;

Rechtssache Reinarz/Kommission (bereits zitiert).

Er macht geltend, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage hänge eng mit ihrer Begründetheit zusammen. Hierzu verweist er auf das Urteil

Klaer/Hohe Behörde der EGKS (Rechtssache 15/65 — Slg. 1965, 1375).

Die Beklagte hält dem entgegen, wenn man die These des Klägers billige, so führe dies letztlich dazu, daß in Zukunft jede Versetzung dieser Art ohne förmliches Einverständnis des betroffenen Beamten ausgeschlossen sei.

B — Zur Begründetheit

Zur Stützung seines Vorbringens, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

1. Verstoß gegen Artikel 25, weil,

a) die Verfügung nicht mit Gründen versehen oder

b) jedenfalls nicht hinreichend im Sinne jenes Artikels mit Gründen versehen gewesen oder

c) zumindest der angegebene Grund unzutreffend sei.

2. Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 und gegen den Anhang I des Beamtenstatuts insofern, als der Dienstposten eines Beraters bei der Wissenschaftlichen Direktion nicht seiner Besoldungsgruppe A 3 entspreche.

3. Ermessensmißbrauch insofern, als die Verfügung eine verschleierte Disziplinarstrafe darstelle, deren Grund in der Mißgunst des Generaldirektors zu suchen sei.

Erster Klagegrund

Der Kläger trägt vor, da die Entscheidung eine beschwerende Verfügung sei, hätte sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts mit Gründen versehen werden müssen.

Die Beklagte hebt hervor, in Wirklichkeit fehle der Verfügung die Begründung nicht. Der letzte Absatz des Schreibens des Generaldirektors vom 11. Januar 1972 lasse eindeutig die Gründe erkennen, weshalb der vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeit als Leiter der Abteilung Physik ein Ende gesetzt worden sei.

Die dienstliche Mitteilung vom gleichen Tage sei zwar nicht mit Gründen versehen, doch habe sie dies auch nicht zu sein brauchen, da sie für alle Dienststellen und nicht den Kläger allein bestimmt gewesen sei.

Der Kläger bemerkt im übrigen, der Generaldirektor berufe sich in seinem Schreiben an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung vom 11. Januar 1972 auf angeblich fehlende Eignung. Diese Begründung sei indessen sachlich unzutreffend. Der von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebenen Begründungspflicht sei sonach nicht Genüge getan: Denn die Gründe, auf denen die beschwerende Maßnahme beruhe, seien nicht klar und unzweideutig erkennbar, wie es das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 27/68, Reinoldus Renckens/Kommission (Slg. 1969, 255) verlange.

Die Beklagte bemerkt, das aus der sachlichen Unrichtigkeit der Gründe hergeleitete Vorbringen sei ein neues Angriffsmittel, das die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit und nicht einen Formfehler betreffe. Der Gerichtshof müsse gemäß Artikel 42 der Verfahrensordnung das neue aus der materiellen Rechtmäßigkeit hergeleitete Angriffsmittel zurückweisen,' weil es sich auf einen anderen Rechtsgrund stütze als den, auf dem das in der Klage vorgebrachte Angriffsmittel beruht habe.

Zweiter Klagegrund

Der Kläger betont, die ihm übertragene neue Tätigkeit entspreche nicht seiner Besoldungsgruppe A 3. Sie sei weder in der Beschreibung der Tätigkeit und schon gar nicht im Organisationsplan vorgesehen, entbehre jeden Inhalts und führe, was ihn anbetreffe, zu einer Verkürzung und einem Verlust technischer und finanzieller Mittel. Hierzu zitiert er das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache

Werner Klaer/Hohe Behörde der EGKS (15/65) (bereits zitiert).

Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Regel der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten sei nicht beeinträchtigt worden; die Verschiedenheiten der früheren gegenüber den jetzigen Aufgabenbereichen des Klägers könnten nicht als Beschwer ins Feld geführt werden. Dies gehe aus dem Urteil in der Rechtssache 46/69

Reinarz/Kommission (Slg. 1970, 275)

und den Schlußanträgen des Generalanwalts in dieser Sache hervor.

Das gegenwärtige Amt des Klägers zeichne sich durch hohes wissenschaftliches Niveau aus und erstrecke sich auf echte wissenschaftliche Aufgaben, es sei von großer Bedeutung, da es mit der Vorbereitung des Sora-Programms, der Koordinierung der Arbeit zahlreicher Physiker und Ausarbeitung eines Generalplanes für das wissenschaftliche Sora-Programm zusammenhänge, alles Tätigkeiten, an deren Ende ein höchst bedeutsamer Bericht stehen sollte.

Die Beklagte meint, die dem Kläger zugewiesene neue Tätigkeit eines Beraters entspreche seiner Besoldungsgruppe, sie sei in der Tätigkeitsbeschreibung vorgesehen und beeinträchtigte in keiner Weise dem Betroffenen nach den Artikeln 5 und 7 des Statuts zustehende Rechte. Sie stützt sich insoweit auf die Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen

Huybrechts/Kommission (21/68) (bereits zitiert);

Reinarz/Kommission (46/69) (bereits zitiert).

Die Beklagte bemerkt, es müsse zwischen dem in Artikel 6 des Statuts erwähnten Einzelplan des Haushaltsplans, der globale mengenmäßige Angaben über die Verwendung der für die Personalausgaben bestimmten Mittel enthalte, einerseits, und der im einzelnen aufgegliederten Beschreibung des Aufbaus der einzelnen Dienststellen, das heißt dem Organisationsplan, der Angaben über die Verteilung der im erstgenannten nicht für den internen Gebrauch bestimmten Plan vorgesehenen Globalzuweisungen enthalte, andererseits, unterschieden werden.

Der Aufbau der einzelnen Dienststellen werde in diesem Organisationsplan beschrieben, ohne dadurch für ein ganzes Jahr im voraus endgültig festgelegt zu werden. Das Statut stehe Veränderungen des Organisationsplans nicht im Wege, da es ohnehin diesen Begriff nicht enthalte, sondern lediglich den des Stellenplans kenne.

Der Kläger erwidert, wenn der Dienstposten wirklich vorgesehen gewesen sei, überrasche es, daß das Personal von der Vakanz eines so hoch wissenschaftlichen Dienstpostens nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, um sicherzustellen, daß diese Stelle an den Fähigsten und Sachkundigsten vergeben wurde.

Die Planstelle eines Beraters der Wissenschaftlichen Direktion sei in Wirklichkeit geschaffen worden, um als Abstellgleis für ihn zu dienen.

Die Beklagte entgegnet, falls der Kläger ein aus einer Verletzung von Artikel 6 des Statuts hergeleitetes Angriffsmittel vorbringen wolle, müsse dieses, da es sich um ein neues Vorbringen handle, als unzulässig zurückgewiesen werden.

Jedenfalls sei der Kläger nicht beschwert. Wenn überhaupt, dann seien allenfalls seine Kollegen zu Beanstandungen in diesem Punkte berechtigt, denn sie hätten sich infolge des angeblichen Verfahrensfehlers gegebenenfalls nicht um die freigewordene Stelle bewerben können und könnten sich deshalb als verletzt betrachten.

Dritter Klagegrund

Der Kläger erblickt Anzeichen für einen Ermessensmißbrauch in verschiedenen Besonderheiten des Falles, insbesondere in

der Einleitung und späteren Aufhebung des Disziplinarverfahrens, das nach seiner Weigerung, sich den Entscheidungen des Generaldirektors zur Reorganisation zu beugen, in Gang gesetzt worden sei, und

der Begründung der Verfügung, durch die er in ein Amt versetzt worden sei, dem keine wirkliche Tätigkeit entspreche, und die eine verschleierte Disziplinarstrafe darstelle.

Hierzu macht er geltend, über das angeblich fehlende Interesse und vor allem die mangelnde Eignung gingen die Meinungen sehr wohl auseinander.

Die Beklagte beteuert, die Verfügung vom 11. Januar 1972 sei allein im dienstlichen Interesse getroffen worden und halte sich im Rahmen des Ermessensspielraums, der der zuständigen Stelle des Organs bei der Behördengliederung und der bestmöglichen Stellenverteilung zustehe. Hierbei spreche für sie die Vermutung, daß Versetzungen im dienstlichen Interesse beschlossen würden.

Der Kläger habe keineswegs dargetan, daß das dienstliche Interesse den Erlaß der getroffenen Verfügung nicht erfordert habe. Selbst wenn man die Ansicht des Klägers, gegen ihn sei eine verschleierte Disziplinarstrafe verhängt worden, voll teile, ergebe sich daraus höchstens, daß die beanstandete, auch zu einem legitimen Zweck (dem dienstlichen Interesse) getroffene Maßnahme mehrere Ziele verfolgt habe und deshalb nicht wegen Ermessensmißbrauchs anfechtbar sei.

Die Meinungsverschiedenheiten über die Reorganisation der Forschungsanstalt Ispra lieferten offensichtlich keine objektiven, schlüssigen und in sich zusammenstimmenden Indizien für einen Ermessensmißbrauch.

Eine verschleierte Disziplinarstrafe setze zunächst einmal eine Disziplinarmaßnahme voraus, die überhaupt verschleiert werden könne, in ihren Wirkungen also der tatsächlich getroffenen Maßnahme ähnlich sei.

Das Beamtenstatut kenne in der Skala der Disziplinarstrafen nicht die Versetzung. Eine Versetzungsverfügung könne nur dann aufgehoben werden, wenn sie, wie etwa im Falle einer mit einem Wohnsitzwechsel verbundenen Versetzung, eine beschwerende Maßnahme darstelle und wenn anhand von objektiven, schlüssigen und in sich zusammenstimmenden Indizien der Nachweis erbracht worden sei, daß die Entscheidung anderen als den vorgegebenen Zwecken diene.

Das Schreiben, in dem Disziplinarmaßnahmen angeregt worden seien, passe nicht zu dem übrigen Vortrag, mit dem der Kläger den Ermessensmißbrauch dartun wolle.

Die Kommission weist schließlich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, wonach dieser nicht befugt sei, das Werturteil der Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten durch sein eigenes zu ersetzen:

(Verbundene Rechtssachen 27 und 30/64 — Slg. 1965, 652), Fulvio Fonzil Kommission der EAG.

Der Kläger entgegnet, die angefochtene Versetzungsverfügung sei beim Personal der Abteilung Physik auf starke Ablehnung gestoßen.

Am 26. Januar 1972 habe eine Abordnung von Wissenschaftlern den Generaldirektor bei einem Empfang nach den Gründen befragt, die ihn zur Dienstenthebung des Klägers als Abteilungsleiter veranlaßt hätten. Er habe ihnen zur Antwort gegeben, der Kläger habe das Wei sungsrecht des Generaldirektors zweimal nicht respektiert.

In seinem neuen Amt sei er, der Kläger, zum Müßiggang verurteilt. In seiner Eigenschaft als wissenschaftlicher Berater sei er vom Direktor noch nie um Rat gefragt worden. Die Tätigkeit, die der Generaldirektor ihm zuweisen wolle, entspreche der, die er bereits zuvor in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter ausgeübt habe, mit dem wesentlichen Unterscheid, daß er gegenwärtig nicht mehr die mit seiner beamtenrechtlichen Stellung eigentlich verbundenen Leistungs- und Entscheidungsaufgaben wahrzunehmen habe.

Die Beklagte entgegnet, die Abordnung von Wissenschaftlern sei vor allem deshalb gekommen, um sich beim Generaldirektor zu erkundigen, ob der Weggang von Herrn Kley aus der Abteilung Physik als eine Mißbilligung des bis dahin durch diese Abteilung verfolgten wissenschaftlichen Kurses auszulegen gewesen sei.

Der Generaldirektor habe daneben einige Gründe für die Schwierigkeiten in seinen Beziehungen mit Herrn Kley bei der Verwaltung der Abteilung vorgetragen.

Die Beklagte bekräftigt, in Wahrheit habe es der Kläger selbst abgelehnt, die ihm für das Sora-Versuchsprogramm angebotene Verantwortung anzunehmen. Das Interesse des Klägers für die ihm als Abteilungsleiter wahrgenommene Tätigkeit habe schwerlich schlagartig geschwunden sein können, als er aufgefordert worden sei, die gleiche Tätigkeit nach seiner Versetzung wieder zu übernehmen.

Entscheidungsgründe§

1 Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der vom Kläger am 10. Februar 1972 eingelegten Beschwerde gegen die Verfügung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra vom 11. Januar 1972, mit der der Kläger von seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Physik entbunden und zum Berater bei der Wissenschaftlichen Direktion ernannt wurde.

Zur Zulässigkeit

2/3 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, denn sie sei gegen eine Maßnahme gerichtet, die den Kläger nicht im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts beschwere. Die Versetzungsverfügung habe für den Kläger weder eine Beeinträchtigung seiner materiellen Belange noch eine Minderung seiner Rangstellung in Ämterhierarchie zur Folge und berühre deshalb nicht seine Rechtsstellung.

4/6 Selbst wenn eine Versetzungsverfügung die materiellen Belange oder die Rangstellung eines Beamten nicht berührt, kann sie mit Rücksicht auf die Art der fraglichen Tätigkeit und die jeweiligen Umstände die immateriellen Belange und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht von vornherein annehmen, sie könne den Betroffenen nicht beschweren. Die Einrede ist daher zu verwerfen.

Zur Begründetheit

Zur Begründung der Verfügung

7/8 Gemäß Artikel 25 des Statuts muß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Eine gegen den Willen des Betroffenen erlassene Versetzungsverfügung enthält aus den oben angestellten Erwägungen eine Beschwer im Sinne dieses Artikels und muß infolgedessen mit Gründen versehen sein.

9/13 Der Kläger macht geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung genüge den Erfordernissen des Artikels 25 des Statuts nicht, weil sie weder vollständig sei, noch den Tatsachen entspreche. Wenn es in dieser Verfügung heiße, er hege für Leitungsaufgaben kein großes Interesse, so werde diese Behauptung dadurch widerlegt, daß er zehn Jahre lang erfolgreich Verantwortung für die Betriebsleitung gerragen habe. In Wahrheit habe die genannte Verfügung ihren Grund in seiner Weigerung, die die Versetzung von Mitgliedern der Sektion Experimentelle Physik betreffende Verfügung des Generaldirektors durchzuführen, sowie in seiner Weigerung, die Verantwortung für den Forschungsreaktor Ispra I zu übernehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung habe der Generaldirektor am 10. Januar 1972 auf die Haltung hingewiesen, die er, der Kläger, zur Reorganisation der Forschungsanstalt eingenommen habe. Bei einer Unterredung mit Wissenschaftlern der Forschungsanstalt am 26. Januar 1972 habe der Generaldirektor seine Verfügung mit der zweimaligen Mißachtung seines Weisungsrechts begründet.

14/21 Diese Behauptungen, denen die Beklagte nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof im wesentlichen bestätigt worden. Im übrigen kann mit gutem Grund angenommen werden, daß die Haltung des Klägers ausschlaggebend für die Verfügung war. Um entscheiden zu können ob den Erfordernissen des Artikels 25 Genüge getan wurde, sind die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen die strittige Verfügung erging. Die zu den Akten gegebenen Schriftstücke lassen grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor über die Pläne zur Reorganisation der Forschungsanstalt und eine oftmals starre Haltung des Klägers erkennen. Der Kläger erklärte, an der Ausführung der Projekte des Generaldirektors, zumindest an der Betriebsleitung des Reaktors Ispra I, nicht interessiert zu sein. Wenn, um die Haltung des Klägers zu charakterisieren, auf sein fehlendes Interesse für Aufgaben der Betriebsleitung hingewiesen wurde, so war dies unter den gegebenen Umständen eine im übrigen sehr taktvoll zum Ausdruck gebrachte einleuchtende Schlußfolgerung. Infolgedessen genügt die angefochtene Verfügung trotz der sehr bündigen Form der Begründung den Erfordernissen des Artikels 25. Dieses Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Artikel 5 und 7 und des Anhangs I des Statuts

22/24 Der Kläger beruft sich auf Artikel 7 des Statuts, wonach der Beamte in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einzuweisen ist, und betont, die Tätigkeit, die ihm übertragen worden sei, entspreche nicht seiner Besoldungsgruppe. Der Kläger räumt insofern zwar ein, der Posten eines Beraters bei der Wissenschaftlichen Direktion entspreche technisch seiner Besoldungsgruppe, macht jedoch geltend, sein neues Amt weise kein wirkliches Arbeitsfeld auf. Die Stelle sei im Organisationsplan nicht vorgesehen gewesen, sondern unter Verletzung des Artikels 5 als Abstellgleis für ihn geschaffen worden.

25/27 Offenbar bestand die Hauptaufgabe, die der Generaldirektor dem Kläger auf seinem neuen Dienstposten übertragen wollte, in der Koordinierung der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen im Rahmen des Versuchsprogramms beim Einsatz des Reaktors Sora und in der Vorlage eines zusammenfassenden Berichtes über diese Tätigkeiten. Der Kläger weigerte sich, diese Arbeit zu übernehmen, mit der Begründung, die Erarbeitung eines zusammenfassenden Berichtes ohne Weisungsbefugnis gegenüber den beteiligten Wissenschaftlern und ohne entsprechende unmittelbare Verantwortung sei ein unter organisatorischen Gesichtspunkten fehlerhaftes Verfahren. Unter diesen Umständen mußte die vom Kläger abgelehnte Arbeit dem stellvertretenden wissenschaftlichen Direktor anvertraut werden, der in angemessener Zeit einen Gesamtbericht anfertigte.

28/31 Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, daß diese Arbeit in ihrem Niveau deutlich unter der seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Stelle gelegen habe, sondern lediglich die Gründe angegeben, warum er sie als seinen Fähigkeiten nicht entsprechend angesehen habe. Die Verwaltung ist befugt, die Befähigung eines Beamten zu beurteilen. Selbst wenn also der Dienstposten eines Beraters zu dem alleinigen Zweck geschaffen wurde, den Kläger von der unmittelbaren Verantwortung für die Abteilung Physik zu entbinden, und wenn seine neue Tätigkeit auch nicht im Organisationsplan aufgeführt war, deutet dies nicht auf eine fehlende Entsprechung zwischen der Besoldungsgruppe und der Stelle des Klägers hin. Dieses Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zum Ermessensmißbrauch

32/35 Nach Ansicht des Klägers kann eine Versetzungsverfügung ermessensmißbräuchlich sein, wenn objektive, schlüssige und in sich zusammenstimmende Indizien dafür sprechen, daß sie offenbar zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Der Kläger erblickt ein solches Indiz in der Tatsache, daß der Generaldirektor Disziplinarmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen anregte, diese Anregung dann aber genau an dem Tag wieder fallenließ, an dem er die angefochtene Verfügung traf. Diese Feststellung lasse erkennen, daß die Versetzung in Wahrheit eine verschleierte Disziplinarmaßnahme gewesen sei. Der Generaldirektor habe diese Disziplinarmaßnahme deswegen getroffen, weil er, der Kläger, sich seinen Plänen zur Reorganisation der Forschungsanstalt widersetzt habe.

36/40 Die Haltung, die der Kläger gegenüber jenen Plänen einnahm, stellte ein echtes Hindernis für die Reorganisation der Arbeit in Ispra dar, für die der Generaldirektor als Dienstvorgesetzter die Verantwortung trug. Es kann dahinstehen, ob das Ersuchen, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, berechtige war oder nicht, denn jedenfalls lassen sich seine spätere Rücknahme und die Entscheidung, den Kläger zu versetzen, als eine in die Zuständigkeit des Generaldirektors fallende Ersatzlösung im dienstlichen Interesse ansehen. Der Generaldirektor durfte zu Recht davon ausgehen, daß der Kläger nicht geeignet war, mit der Ausführung von Plänen betraut zu werden, denen er sich so heftig widersetzt hatte. Der Kläger hat für die Richtigkeit seiner Behauptungen keinen Beweis angeboten, der den Schluß rechtfertigt, der Generaldirektor der Forschungsstelle, der durchaus im Rahmen seiner Zuständigkeiten handelte, habe seine Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem dienstlichen Interesse mißbraucht. Dieses Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Kosten

41/43 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, namentlich seiner Artikel 5, 7, 25, 91 und seines Anhangs I,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.