Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1973 – C-1/73
ECLI:EU:C:1973:78
In der Rechtssache 1/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
WESTZUCKER GMBH, Dortmund,
gegen
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR ZUCKER, Frankfurt,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABL L 143, S. 6) und Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 114, S. 10)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308 vom 18. Dezember 1967, S. 1) können bei der Ausfuhr von Weißzucker aus der Gemeinschaft Erstattungen gewährt werden, um den Unterschied zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen und den Preisen des Gemeinsamen Marktes auszugleichen.
Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. L 143 vcm 25. Juni 1968, S. 6) zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor bestimmt in seiner ursprünglichen Fassung, daß, wenn sich in dem Zeitraum zwischen der Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung und der Durchführung der Ausfuhr für Weißzukker der im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis ändern sollte, die festgesetzte Erstattung nach Maßgabe der betreffenden Änderung berichtigt wird. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 114 vom 26. Mai 1971, S. 10), die Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 abändert, ist die Berichtigung des Erstattungsbetrages nicht mehr obligatorisch, vielmehr kann eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1048/71 bestimmt, daß diese am 27. Mai 1971 in Kraft tritt.
Durch die Verordnung Nr. 1061/71 des Rates vom 25. Mai 1971 zur Festsetzung der Preise für Zucker, der Standardqualität für Weißzucker und für Zuckerrüben sowie des in Artikel 24 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Koeffizienten für das Zuckerwirtschaftsjahr 1971/1972 (ABl. L 115 vom 27. Mai 1971, S. 17) wurde der Zuckerpreis vom 1. Juli 1971 ab erhöht
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte von der Einfuhr- und Vorratsstelle (im folgenden EVSt genannt) für die Ausfuhr von Weißzucker drei Lizenzen mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli bzw. bis zum 31. August 1971 erhalten. In diesen Ausfuhrgenehmigungen waren die Erstattungen unter Bezugnahme auf die Dauerausschreibungen Nr. 6/1970 und Nr. 4/1971 im voraus auf 37,14 DM bzw. 39,34 DM je 100 kg ausgeführten Weißzuckers festgesetzt. Sie enthielten den Vermerk: Vorbehalt Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68.
Unter Berufung auf diesen Vermerk beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens für die nach dem 1. Juli 1971 vorgenommenen Ausfuhren eine Erhöhung der Erstattungsbeträge entsprechend der durch die oben erwähnte Verordnung Nr. 1061/71 vorgesehenen Interventionspreiserhöhung. Die EVSt (Beklagte des Ausgangsverfahrens) lehnte diesen Antrag ab und berief sich dabei auf zwei Gründe:
a) Sie sei nicht zu einer solchen Erhöhung berechtigt;
b) ab 27. Mai 1971 sei Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 in seiner Neufassung anzuwenden; dies bedeute, daß die Erhöhung nicht mehr obligatorisch sei.
Das Hessische Finanzgericht war der Auffassung, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Auslegung der obenerwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abhänge, und legte dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1972 die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Sind Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 114, S. 10) dahin auszulegen, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. L 143, S. 6) in seiner ab 27. Mai 1971 geltenden Fassung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen vor dem 27. Mai 1971 eine Zuschlagserklärung und eine Ausfuhrlizenz der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker erteilt wurde und die Ausfuhr des Zuckers nach dem 1. Juli 1971 erfolgte?
Für den Fall der Bejahung der Frage nach Ziffer 1:
2. Verstoßen Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 114, S. 10) bei dieser Auslegung gegen den auch im EWG-Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit und den daraus abgeleiteten Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes?
Für den Fall der Verneinung der Frage nach Ziffer 1 bzw. Bejahung der Fragen zu Ziffer 1 und 2:
3. Ist für eine Anpassung der Erstattung infolge der Änderung des Interventionspreises für Zucker nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 EWG in der ursprünglichen Fassung (ABl. L 143, S. 6) eine vorherige Entscheidung der Kommission erforderlich?
Der Beschluß des Hessischen Finanzgerichts ist am 2. Januar 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Firma Westzucker, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriele Rauschning, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Firma Westzucker und die Kommission haben in der Sitzung vom 15. Mai 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juni 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
Die Firma Westzucker (Klägerin des Ausgangsverfahrens) ist der Auffassung, die erste Frage müsse verneint werden.
Die Abänderung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 dahin, daß keine Berichtigungspflicht, sondern nur noch eine Berichtigungsmöglichkeit bestehe, habe die Rechtsstellung der Einzelnen gegenüber der Verwaltung geschwächt, weil diesen nicht mehr ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Erstattungen zustehe. Die Anwendung dieser geänderten Vorschrift auf die noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte würde eine materielle Rückwirkung bedeuten, nämlich negativ abändernd auf die Rechtspositionen einwirken, die die Betroffenen nach altem Recht erlangt hätten. Eine solche Rückwirkung hätte im Text der Verordnung Nr. 1048/71 ausdrücklich angeordnet werden müssen. Die Klägerin verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1970 in der Rechtssache 16/70 (Necomout/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, — Slg. 1970, 921), in dem es um die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 gegangen sei, der ausdrücklich bestimme, daß diese Verordnung … für alle Geschäfte, die vom Tage ihres Inkrafttretens an durchgeführt werden [gilt]. Um die Betroffenen nicht zu schädigen, die schon vorher eine vorherige Festsetzung herbeigeführt hätten, habe ihnen der zweite Absatz des genannten Artikels 7 gestattet, die Annulierung dieser Festsetzung zu erwirken. Der Gerichtshof habe festgestellt, eine solche Übergangsbestimmung beruhe auf Erwägungen im wesentlichen juristischer Art über die Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf laufende Verträge.
Da Vorschriften nach Art dieses Artikels 7 der Verordnung Nr. 1134/68 in der Verordnung Nr. 1048/71 fehlten, dränge sich die Schlußfolgerung auf, daß diese nur auf Sachverhalte anzuwenden sei, für die die Ausfuhrlizenzen nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erteilt worden seien.
Man könne sich noch fragen, ob Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1048/71 eine erweiternde Auslegung erforderten, wonach das Gemeinschaftsinteresse die Anwendung der geänderten Regelung auch auf unter der Geltung des alten Rechts erteilte Ausfuhrlizenzen verlange. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1048/71 gehe hervor, daß die Verwirklichung ihrer Ziele nicht von ihrer Anwendung auf die unter der Geltung der früheren Regelung begonnenen Transaktionen abhänge: Diese Bestimmung (Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68) [hat sich] als zu starr erwiesen …, und es [ist] daher erforderlich …, Artikel 12 zu ändern, um eventuell die entsprechende Anpassung zu ermöglichen.
Falls der Gerichtshof ihre Auffassung über die auf die erste Frage zu gebende Antwort nicht teilen sollte, meint die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die zweite Frage sei zu bejahen.
Die Beteiligten hätten in den fraglichen Fällen durch die Erteilung einer Ausfuhrlizenz eine Rechtsposition erlangt, aufgrund deren sie einen Rechtsanspruch auf Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattungen entsprechend der Entwicklung der Interventionspreise für Weißzucker hätten.
Der Vertrauensschutz der Beteiligten lasse eine Verletzung dieser wohlerworbenen Rechte nur dann zu, wenn das Gemeinschaftsinteresse eine Änderung der vorhandenen Rechtsposition der Beteiligten zwingend gebiete. Aus ihren Ausführungen zur ersten Frage ergebe sich, daß eine solche Sachlage nicht bestanden habe.
Zur dritten Frage bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Verordnung Nr. 766/68 enthalte in ihrer alten Fassung nicht nur die Regelung, daß die Erstattungen zu berichtigen seien, sondern auch den rechnerischen Maßstab, wie zu berichtigen sei. Einer vorherigen Entscheidung der Korrmission bedürfe es deshalb nicht.
Die Kommisston leitet ihre Ausführungen mit einer Darstellung der wirtschaftlichen Gründe für die fraglichen Regelungen ein. Da der Interventionspreis für Weißzucker entsprechend den Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen für seine Erzeugung abgeändert werde, sei es nicht gerechtfertigt, daß die zu den vor dieser Veränderung gültigen wirtschaftlichen Bedingungen erzeugten oder erworbenen Bestände daraus Gewinn zögen. Die Änderung der ursprünglichen Fassung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 766/68 gehe auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 37 Absatz 2 zurück, der ursprünglich habe verhindern sollen, daß die Erhöhung des Interventionspreises zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Gewinnen für die Hersteller, Verarbeiter und Händler führe.
Zur ersten und zweiten Frage macht die Kommission geltend, dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1048/71 lasse sich entnehmen, daß vom 27. Mai 1971 an die neue Fassung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 766/68 an die Stelle der ursprünglichen Fassung getreten sei, d. h. daß die neue Fassung von diesem Zeitpunkt an für die Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr anzuwenden sei.
Zu der Frage, ob die neue Regelung Sachverhalte erfasse, die noch nicht vollkommen abgeschlossen seien, teilt die Kommission die Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht. Ihrer Ansicht nach handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall der unechten Rückwirkung. Dieser Begriff beziehe sich auf Fälle, in denen eine Rechtsvorschrift an zurückliegende oder in der Entwicklung befindliche Tatbestände andere, und zwar ungünstigere Folgen knüpfe als diejenigen, auf welche sich der Betroffene bei seinen Dispositionen hätte einrichten dürfen, damit also den Vertrauensgrundsatz verletze. Die Neuregelung müsse daher in eine bereits bestehende Rechtsposition eingreifen. Durch die fragliche Regelung werde jedoch keine Rechtsposition der Klägerin des Ausgangsverfahrens berührt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1048/71 habe diese nur einen einzigen von den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch erworben, nämlich den Anspruch auf Auszahlung der in den Ausfuhrlizenzen im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungen. Die Aussicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens, aus einer Berichtigung der vorfixierten Erstattung Gewinn ziehen zu können, habe sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1048/71 noch nicht konkretisiert gehabt, sondern erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1061/71 am 16. Juni 1971 habe ein Anwartschaftsrecht auf eine Erstattungsberichtigung entstehen können. Vorher habe lediglich eine vage Aussicht auf einen zusätzlichen Gewinn bestanden.
Auch die Tatsache, daß die Ausfuhrlizenzen den Vermerk Vorbehalt Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 enthalten hätten, könne kein Anwartschaftsrecht auf Berichtigung der Erstattung begründen, da es der einzige Zweck dieses Vermerks gewesen sei, den Lizenzinhaber darauf hinzuweisen, daß er sich nicht voll darauf habe verlassen können, daß die im voraus festgesetzte Erstattung nicht in Anwendung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 766/68 herabgesetzt würde. Diese Auslegung ergebe sich immer aus dem Wortsinn eines Vorbehalts in nationalen Verwaltungsakten.
Da die Änderungsregelung der Verordnung Nr. 1048/71 also weder in einen bestehenden Rechtsanspruch noch in eine Anwartschaft auf Erhöhung der im voraus festgesetzten Erstattungen eingegriffen habe, liege auch keine sogenannte unechte Rückwirkung vor.
Diese Auslegung entspreche den oben angestellten wirtschaftlichen Erwägungen. Die Erstattung solle es ermöglichen, trotz der Unterschiede im Preisniveau der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt Zucker aus der Gemeinschaft auszuführen. Dabei sei das maßgebliche Preisniveau der alte Interventionspreis gewesen, zu dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Zucker habe übernehmen können. Wenn bei der Berechnung der Erstattungen ein höherer Interventionspreis zugrunde gelegt worden wäre als der, zu dem die Klägerin den Zucker tatsächlich übernommen habe, hätte sie einen wirtschaftlich ungerechtfertigten Gewinn gemacht.
Demnach sei die erste Frage zu bejahen und die zweite zu verneinen. Zur dritten Frage bemerkt die Kommission hilfsweise, unter der Geltung des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 in seiner ursprünglichen Fassung habe es für die Berichtigung der Erstattung keinerlei Beurteilungsspielraum gegeben. Infolgedessen könne die Einheitlichkeit der Anwendung durch die nationalen zuständigen Stellen gewährt werden, ohne daß die Kommission zuvor tätig werde.
Jedoch stehe der Kommission unter der Geltung der neuen Fassung ein echter Ermessensspielraum zu. Es bedürfe ihres vorherigen Tätigwerdens, um die einheitliche Anwendung der fraglichen Regelung sicherzustellen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Januar 1973, gemäß Artikel 177 des Vertrages drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (ABl. 1968, L 143, S. 6) sowie die der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. 1971, L 114, S. 10) zur Änderung des Artikels 12 der ersten Verordnung betreffen.
2 Die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker regeln die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen und den Preisen der Gemeinschaft sowie die Vorausfestsetzung der zu zahlenden Erstattung in Höhe der am Tage der Stellung des Antrags auf Vorausfestsetzung gültigen Erstattung für einen bestimmten Zeitraum. In seiner ursprünglichen Fassung sah Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 vor, daß bei einer Änderung des Interventionspreises in dem Zeitraum zwischen der Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung und der Durchführung der Ausfuhr die festgesetzte Erstattung nach Maßgabe der betreffenden Änderung zu berichtigen war. Die erwähnte, am 27. Mai 1971 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1048/71 hat diesen Artikel 12 dahin abgeändert, daß eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden kann, wenn in dem genannten Zeitraum die Preise für Zucker oder Melasse geändert werden.
Ausweislich der Akten hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 1. Februar und am 5. Mai 1971 drei bis zum 31. Juli bzw. 31. August 1971 gültige Lizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung für die Ausfuhr von Weißzucker erhalten, welche den Vermerk enthielten: Vorbehalt Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68; sie beantragte daher eine Erhöhung der vorausfixierten Erstattung entsprechend der durch die Verordnung Nr. 1061/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. 1971, L 115, S. 17) zum 1. Juli 1971 vorgenommenen Erhöhung des Interventionspreises. Das mit diesem Streit befaßte Finanzgericht hat die drei vorliegenden Fragen gestellt.
Zur ersten und zweiten Frage
4 Dem Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob die Verordnung Nr. 1048/71 dahin auszulegen ist, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 in seiner neuen Fassung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen vor dem 27. Mai 1971, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Fassung, eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde und die Ausfuhr nach dem 1. Juli 1971, dem Tage, an dem die Erhöhung des Interventionspreises in Kraft getreten ist, erfolgte.
5 Nach einem allgemeinen anerkannten Grundsatz sind Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar. Der geänderte Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 gilt daher nicht nur für nach seinem Inkrafttreten erteilte Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt und die Änderung des Interventionspreises noch nicht eingetreten war.
Die zweite Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 1084/71 bei dieser Auslegung gegen einen Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen ist.
7 Den Begründungserwägungen der Verordnung ist zu entnehmen, daß der Rat eine strikte Anpassung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung für zu starr hielt und deshalb die zwingende Vorschrift des früheren Artikels 12 durch eine Kannvorschrift ersetzt hat, um eine sachdienliche Anpassung zu ermöglichen. Dadurch, daß Artikel 12 in seiner früheren Fassung eine automatische Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattung entsprechend den etwa eingetretenen Preissenkungen oder -erhöhungen vorsah, bestand die Gefahr, daß den Exponeuren einerseits bei einer Senkung des Interventionspreises ein ungerechtfertigter Nachteil erwuchs und ihnen andererseits bei einer Preiserhöhung gleichfalls ungerechtfertigte Vorteile zufielen. Von Ausnahmen abgesehen, kann davon ausgegangen werden, daß die auf eine Ausschreibung hin abgegebenen Angebote und die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in erster Linie von den Liefermöglichkeiten des Ausführers und der Markdage in der Gemeinschaft im Zeitpunkt des Angebots und der Antragstellung abhängen. Eine automatische Berichtigung, wie sie in Artikel 12 alter Fassung vorgesehen war, konnte daher sowohl die der Vorausfestsetzung der Erstattung zugrunde liegenden Vorausschätzungen als auch die Kalkulation der Exporteure, die eine Ausfuhrlizenz erhalten hatten, störend beeinflussen.
8 Sonach können bei einer Änderung des Interventionspreises zwischen der Festsetzung der Erstattung und der Vornahme der Ausfuhr zwar Anpassungen notwendig werden, doch trägt die Kannvorschrift des Artikels 12 neuer Fassung den Bedürfnissen nach Stabilität im Handel und in der Funktionsweise des Marktes besser Rechnung. Die Änderung einer Vorschrift, die wegen ihrer Starrheit geeignet war, für die Betroffenen Nachteile oder Vorteile mit sich zu bringen, kann schwerlich als Beeinträchtigung einer gefestigten Position dieses Personenkreises angesehen werden.
9 Im übrigen ist, namentlich bei einer Erhöhung des Interventionspreises, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung nicht haltbar, daß die Betroffenen nach Artikel 12 alter Fassung die Gewißheit gehabt hätten, aus dieser Erhöhung Gewinn zu ziehen. Diese Vorschrift schloß nämlich eine Anwendung des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht aus, wonach die erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, um zu verhindern, daß beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zukkermarkt auftreten. Den Erklärungen der Kommission zufolge bestand bereits bei Erlaß der Verordnung Nr. 766/68 die Absicht, die genannte Vorschrift gegebenenfalls auf die Besitzer von Restbeständen aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr anzuwenden, um den sich aus der Erhöhung ergebenden Gewinn abzuschöpfen. Die Inhaber von Lizenzen mit Vorausfestsetzung mußten also mit der Möglichkeit rechnen, daß ihnen aufgrund von Artikel 37 der Verordnung Nr. 1009/67 die erwarteten Vorteile aus einer Anwendung des Artikels 12 alter Fassung genommen würden.
10 Der Rat hat sonach dadurch, daß er Artikel 12 änderte, anstatt auf dem schwierigeren Weg einer Anwendung des Artikels 37 Abhilfe zu schaffen, die Lage der Betroffenen nicht wesentlich verändert, und es besteht keine Veranlassung, in der Verordnung Nr. 1048/71 eine Beeinträchtigung des Schutzes des berechtigten Vertrauens zu sehen.
11 Dieses Ergebnis wird im übrigen durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bestätigt. Folgt man der Klägerin des Ausgangsverfahrens, so bezogen sich die ihr erteilten Ausfuhrlizenzen auf Bestände der Einfuhr- und Vorratsstelle, also auf sogenannten Interventionszucker, für den der alte Interventionspreis galt; da sie aufgrund des Verhaltens der Einfuhr- und Vorratsstelle über diesen Zucker nicht rechtzeitig habe verfügen können, habe sie sich anderweitig zu ungünstigeren Bedingungen eindecken müssen und insbesondere den nach dem 1. Juli 1971 gelieferten Zucker auf der Basis des neuen Interventionspreises bezahlen müssen.
12 Geht man hiervon aus, so wäre die Ursache für den geltend gemachten Schaden nicht im Vertrauen der Klägerin in die Fortgeltung des Artikels 12 alter Fassung, sondern in anderen Begleitumständen zu sehen.
13 Die Prüfung der zweiten Frage hat daher nichts ergeben, was den Schluß zuließe, die Verordnung Nr. 1048/71 habe dadurch, daß sie Artikel 12 der Verordnung 766/68 abändert, gegen einen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen ist.
Zur dritten Frage
14 Auf diese Frage braucht nicht eingegangen zu werden, denn sie ist nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage verneint oder die Fragen zu 1 und 2 bejaht würden, was nicht geschehen, ist.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967, insbesondere ihres Artikels 37,
aufgrund der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968, insbesondere ihres Artikels 12,
aufgrund der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971,
aufgrund der Verordnung Nr. 1061/71 des Rates vom 25. Mai 1971,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 18. Dezember 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 25. Mai 1971 geänderte Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 gilt nicht nur für nach seinem Inkrafttreten erteilte Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt war.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was den Schluß zuließe, daß die Verordnung Nr. 1048/71 mit dieser Änderung gegen einen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hätte, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen ist.