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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1973 – C-59/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:77
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
Vom 4. juli 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Darstellung des Sachverhalts
Die Firma Wünsche Handelsgesellschaft KG, Hamburg, betreibt ein Importgeschäft mit Obst und Gemüse und insbesondere mit Tomatenkonzentraten aus Griechenland und Portugal.
Die Tomatenkonzentrate der Tarifnummer ex 20.02 unterstehen der gemeinsamen Marktordnung, welche durch die Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 für den Bereich der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse errichtet wurde.
Auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern in den Gemeinsamen Markt wurden ursprünglich nur Zölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben. Es bestand auch keine Koordinierung oder Vereinheitlichung der von jedem Mitgliedstaat gegenüber Drittstaaten angewandten Einfuhrsysteme.
Der Rat mußte im Sommer 1971 Schutzmaßnahmen wegen der Störungen ergreifen, die dem Markt der in Frage stehenden Erzeugnisse durch erhebliche Einfuhren zu Preisen drohten, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden konnten.
Das war der Zweck der Verordnung Nr. 1427/71 vom 2. Juli 1971 und der Verordnung Nr. 1428/71 vom selben Tag, welche die Anwendungsbedingungen für diese Maßnahmen in dem betreffenden Bereich regelt.
Sie haben die Bestimmungen dieser Verordnungstexte bereits gelegentlich der Rechtssache 40/72 (Schroeder) untersucht (EuGH 7. Februar 1973 — Slg. 1973, 125).
Ich beschränke mich daher auf den Hinweis, daß die Verordnung Nr. 1428/71 der Kommission die Möglichkeit einräumt, zwei Arten von Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nämlich
entweder die Einfuhren vollständig oder teilweise auszusetzen;
oder Mindestpreise festzusetzen, wobei dann die Einfuhren nur auf der Grundlage von Preisen durchgeführt werden können, welche über den festgesetzten Mindestpreisen liegen.
Die Kommission hat beide Systeme angewandt:
Das erste, das mengenmäßige Be-schränkungen festlegt, ist durch die Verordnung Nr. 1558/71 erlassen worden; es betrifft die Einfuhr aus Drittländern, mit Ausnahme Griechenlands und derjenigen Länder, welche sich verpflichtet haben, Mindestpreise zu beachten (das gilt u. a. für Portugal).
Die zweite Regelung ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1643/71 und gilt insbesondere für Einfuhren aus Griechenland. Sie setzt ein System von Mindestpreisen fest und macht jede Einfuhr von dem vorherigen Abschluß eines Vertrages abhängig, wonach die Lieferung der Erzeugnisse zu einem Preis erfolgen muß, der über den in einer Tabelle des Anhangs zu der Verordnung entsprechend der Warenqualität festgesetzten Mindestpreisen liegt.
Im Oktober 1971 kaufte die Klägerin 100 Tonnen doppelt konzentriertes Tomatenmark in 5 -kg-Dosen mit einer Option auf Lieferung von weiteren 400 Tonnen.
Sie unterwarf sich dem Mindestpreissystem und schloß dieses Geschäft auf der Basis von 340 US-Dollar pro Tonne ab, also 5,60 DM pro Dose, obwohl ein günstigeres Angebot seitens ihres griechischen Lieferanten vorlag.
Der Klägerin zufolge ist der Mindestpreis zu hoch festgesetzt worden. Das habe später auch der Umstand gezeigt, daß die italienischen Konservenhersteller auf dem deutschen Markt Tomatenkonzentrate zu Preisen verkauft haben, die unter dem für die Einfuhr von griechischen Erzeugnissen festgesetzten Mindestpreis gelegen hätten. So sei die Klägerin gezwungen gewesen, einen Teil der eingeführten Ware unter dem Preis zu verkaufen, den sie selber gezahlt hatte. Dabei habe sie einen Verlust von 780 DM hinnehmen müssen, zu dem nach der üblichen Gewinnspanne von 5 % ein enrgangener Gewinn von 318 DM hinzuzurechnen sei.
Die Firma Wünsche verlangte am 17. April 1972 von der Kommission die Zahlung eines Betrages von 1098 DM als Ersatz für den gesamten erlittenen Schaden. Sie war der Ansicht, dieser Schaden sei auf den Erlaß der Verordnung Nr. 1643/71 der Kommission zurückzuführen, da diese Verordnung rechtswidrig die Mindestpreise höher festgesetzt habe, als die Marktlage es erfordert habe.
Dieser Antrag wurde am 28. Juni abgelehnt. Die Klägerin beantragt jetzt vor dem Gerichtshof, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 des Vertrages von Rom festzustellen und demgemäß die Kommission zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 1098 DM zu zahlen.
II — Zulässigkeit der Klage
Die Zulässigkeit der Klage ist meines Erachtens nicht zu bestreiten. Sie genügt dem Fristerfordernis, welches Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes bei Meidung des Rechtsverlusts für Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung zwingend vorschreibt, weil sie innerhalb von weniger als fünf Jahren seit dem behaupteten schädigenden Ereignis erhoben wurde.
Die Beklagte verzichtet ihrerseits in Anbetracht der Rechtsprechung, welche durch die Urteile
Lütticke (28. April 1971, Slg. 1971, 325);
Zuckerfabrik Schöppenstedt (2. Dezember 1971, Slg. 1971, 984);
Gompagnie d'approvisionnement und Grands Moulins de Paris (13. Juni 1972, Slg. 1972, 391)
begründet wurde, ausdrücklich darauf, gegen die vorliegende Klage die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Nach dieser Rechtsprechung ist eine von dem Betroffenen erhobene Schadensersatzklage zulässig, soweit der Schadensersatzanspruch auf die schuldhafte Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsverordnungen gestützt wird.
Ich habe in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Merkur (43/72), vorgetragen am 27. Juni, versucht, die Gründe für die Beibehaltung dieser Lösung deutlich zu machen.
Zum einen ist die Schadensersatzklage ein selbständiger und kein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur an solche Voraussetzungen geknüpft ist, welche sich aus seiner Zweckbestimmung ergeben; dadurch unterscheidet er sich von der in Artikel 173 vorgesehenen Anfechtungsklage. Die diese Klage betreffenden Bestimmungen sind nicht auf Schadensersatzklagen übertragbar, da sie die Möglichkeit des Betroffenen, eine Anfechtungsklage zu erheben, eng auf individuelle Handlungen beschränken, welche subjektive Rechte des Betroffenen verletzen.
Der einzelne kann dagegen die Haftung der Gemeinschaft auslösen, indem er sich auf einen Fehler beruft, den ein Organ der Gemeinschaft in Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis begangen hat.
Zum anderen haben zwar die Rechtsuchenden bei einem Rechtsstreit über die sie betreffende Einzelanwendung einer Gemeinschaftsverordnung durch die Verwaltung eines Mitgliedstaates die Möglichkeit, vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung zu bestreiten, doch habe ich Sie zu überzeugen versucht, daß das Verfahren der Vorabentscheidung nach Artikel 177 nicht als ein notwendiges Vorverfahren für die Zulässigkeit einer auf die Rechtswidrigkeit einer Verordnung gestützten unmittelbaren Schadensersatzklage angesehen werden darf.
Das System der durch den Vertrag geschaffenen Klagemöglichkeiten, das Interesse der Rechtsuchenden und das zwingende Erfordernis einer guten Rechtspflege schließen meines Erachtens den Verfahrensumweg aus, der, wenn man eine solche Vorbedingung stellte, die Rechtsuchenden unnütz belasten würde.
Schließlich befinden wir uns hier nicht in einer der Sache Haegeman vergleichbaren Lage, weil kein Rechtsstreit aus Anlaß der Erhebung einer Gemeinschaftsabgabe oder wegen der Gewährung einer Ausgleichszahlung durch eine innerstaatliche Verwaltung vorliegt.
Nach diesem kurzen Rückblick erlaube ich mir, für die Zulässigkeit der Klage auf meine Ausführungen zu dieser Frage in den Schlußanträgen zur Sache Merkur zu verweisen.
III — Die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1643/71 der Kommission
Nach den Leitgedanken, die sich aus Ihren Urteilen Zuckerfabrik Schöppenstedt sowie Compagnie d'approvisionnement und Grands Moulins de Paris ergeben, setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen schuldhafter Rechts-widrigkeit eines Rechtsetzungsaktes zu-mindest die Unrechtmäßigkeit der angeblich schadenstiftenden Handlung voraus.
Mit anderen Worten: ohne Rechtswidrigkeit kein Verschulden und daher auch keine Haftung.
Zweitens kann, wenn es sich bei der gerügten Verordnung — wie es unzweifelhaft bei der Verordnung Nr. 1643/71 der Kommission der Fall ist — um einen Rechtsetzungsakt handelt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt, die Hafrung der Gemeinschaft nach Artikel 215 des Vertrages für den einzelnen etwa durch diesen Akt entstandenen Schaden nur ausgelöst werden bei einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm.
Meine Herren, gelegentlich der Rechtssache Schroeder (40/72) haben Sie die Rechtmäßigkeit derselben Kommissions-verordnung aus Anlaß des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt geprüft, und zwar auf die Vereinbarkeit dieser Verordnung sowohl mit dem Vertrag von Rom als auch mit den Grundverordnungen des Rates — den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen für das Handeln der Kommission — und schließlich mit bestimmten allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Sic sind in Ihrem Urteil vom 7. Februar 1973 zu der Auffassung gelangt, daß die Prüfung der Ihnen im Wege der Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der umstrittenen Verordnung in Frage stellen könne.
Das von Ihnen gefällte Urteil hat gewiß keine Wirkung erga omnes, und an die Antworten, die Sie auf die Fragen des deutschen Verwaltungsgerichts gegeben haben, sind Sie nicht notwendigerweise gebunden.
Ich glaube jedoch, soweit die hier angeführten Klagegründe im wesentlichen die gleichen wie die in der Rechtssache 40/72 von der damaligen Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten sind, den dort von Ihnen gefundenen Lösungen den Rang eines Präzedenzfalls beimessen zu können.
Es erscheint mir daher methodisch unbedenklich, mich auf die Gründe Ihres Urteils in Sachen Schroeder zu beziehen. Lediglich auf einige von der Firma Wünsche vorgebrachte neue Argumente werde ich daher näher eingehen.
Die Klägerin räumt in ihrer nach dem 7. Februar 1973 eingereichten Erwiderung ein, daß sie trotz des Urteils des Gerichtshofs das Verfahren nur deshalb weiter betrieben habe, weil sie ihren Vortrag durch Informationen untermaure, welche die Firma Schroeder nicht zur Kenntnis des Gerichtshofs gebracht habe, und weil sie meint, gewisse Punkte vertiefen zu müssen, welche diese Firma nicht hinreichend erörtert habe.
Die Kommission ist dagegen der Ansicht, das Urteil des Gerichtshofes habe der vorliegenden Schadensersatzklage den Boden entzogen. Nach ihrer Meinung hat die Klägerin keinen neuen Grund vorgetragen, der die Rechtswidrigkeit der strittigen Verordnung dartue
Teil I
Bevor ich mir aber diese Ansicht zu eigen mache, möchte ich Ihnen ins Gedächtnis zurückrufen, unter welchen Voraussetzungen sich die Kommission gezwungen sah, durch ihre Verordnung Nr. 1643/71 als Schutzmaßnahme das System der Einfuhrmindestpreise in Kraft zu setzen, ferner aufgrund welcher Erwägungen der Gerichtshof dieses Vorgehen für gerechtfertigt hielt und anerkannte, daß der Gemeinschaftsmarkt für Tomatenkonzentrate wegen dieser Einfuhren von ernstlichen Störungen bedroht war. Dazu genügt es, auf die ersten Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 7. Februar 1973 hinzuweisen.
Die Kommission hat im Verlauf der Wirtschaftsjahre 1968 bis 1970 eine ständige und beträchtliche Zunahme (von 4000 auf 22000 Tonnen) der Einfuhren an Tomatenkonzentraten aus Griechenland zu Preisen festgestellt, die 30 bis 40 % unter dem Selbstkostenpreis der Gemeinschaftsindustrie lagen.
Dieser Preisunterschied hat dazu geführt, daß eine große Zahl von Tomatenverarbeitungsbetrieben in Italien schließen mußte. Dies bewirkte seinerseits, daß sich die Absatzmöglichkeiten für dort erzeugte Frischtomaten fühlbar verringerten. Da das Fortbestehen dieser Marktlage vorhersehbar war, kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß eine ernstliche Störung den Gemeinschaftsmarkt sowohl im Bereich der Verarbeitungsindustrie als auch in demjenigen für den Absatz der einheimischen Erzeugung bedrohte; denn der durch diese Lage bedingte Rückgang der Binnenpreise konnte die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden.
Es war demnach erforderlich, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ihre Notwendigkeit ist, wie Sie entschieden haben, unter Berücksichtigung des Umfangs nicht nur der Einfuhren aus Griechenland, sondern auch derjenigen aus anderen Drittländern zu beurteilen; denn die Auswirkungen auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft ergaben sich aus dem Gesamtvolumen der Einfuhren, die sich zwischen 1967 und 1970 von 18000 auf 70000 Tonnen erhöht hatten und für 1970 36 % der Gemeinschaftserzeugung ausmachten.
Die Kommission durfte, da der Begriff der ernstlichen Störung im Hinblick auf die in Artikel 39 genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik definiert ist, demnach — wie Sie festgestellt haben — nicht nur dem Ziel Rechnung tragen, die Markte zu stabilisieren, sondern auch demjenigen, der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern; sie durfte demgemäß die Frage, ob eine Störung drohte, sowohl nach möglichen Wirkungen dieser Einfuhren auf die Absatzmöglichkeiten für die einheimische Erzeugung als auch auf die Verarbeitungsindustrie beurteilen. Sie konnte ebenfalls mit gutem Recht annehmen, daß die Gesamtmenge des 1970 eingeführten Tomatenkonzentrats eine ernstliche Bedrohung für den Absatz der Frischtomatenerzeugung darstellte.
Sie haben schließlich hervorgehoben, daß die Kommission die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1428/71 des Rates niedergelegten Kriterien — wie den Umfang der getätigten bzw. der voraussichtlichen Einfuhren, die verfügbaren Mengen des Erzeugnisses auf dem Markt, den Preis für einheimische und schließlich den Preis für eingeführte Erzeugnisse — berücksichtigt hat. Die Kommission hat folglich das ihr eingeräumte Ermessen weder überschritten, noch Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verletzt, noch gegen die Ratsverordnungen Nrn. 1427 und 1428/71 verstoßen, von denen sie ihre Ermächtigung für die Regelung dieses Sachgebiets ableitet.
Durch diese Entscheidungsgründe haben Sie die in Kraft gesetzte Schutzmaßnahme dem Grundsatz nach für gültig befunden.
Die Firma Wünsche stellt diesen Grundsatz auch nicht in Frage.
Ihr erster Klagegrund ist darauf gestützt, daß das System der Mindestpreise für die Einfuhr von Tomatenkonzentraten aus Griechenland nicht geeignet sei, das in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages von Rom festgelegte Ziel der Marktstabilisierung zu erreichen; folglich verletze die umstrittene Verordnung sowohl die Bestimmungen dieses Artikels als auch diejenigen des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages.
Die Klägerin führt aus, das Mindestpreissystem sei wirkungslos, weil es den Händlern vielfältige Umgehungsmöglichkeiten biete, so insbesondere durch den Abschluß von Scheinverträgen über die Erstattung der zuviel gezahlten Beträge oder durch Einfuhren, die mit Hilfe von Tochtergesellschaften oder von Firmen derselben Branche in dem Ausfuhrland oder in anderen Drittländern durchgeführt würden.
Meine Herren, es handelt sich hier um eine Argumentation, die Sie mit Ihrem Urteil vom 7. Februar 1973 eindeutig verworfen haben. In dieser Entscheidung haben Sie ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung — wie der Verordnung Nr. 1643/71 — [kann] nicht von rückschauenden Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen … Da es sich im vorliegenden Fall um komplexe wirtschaftliche Maßnahmen handelt, die hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit zwangsläufig einen weiten Beurteilungsspielraum erfordern und im übrigen hinsichtlich ihrer Wirkungen sehr häufig einen Unsicherheitsfaktor aufweisen, genügt die Feststellung, daß diese Maßnahmen bei ihrem Erlaß nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles erscheinen.
Sie waren der Auffassung, daß dies bei der umstrittenen Verordnung nicht der Fall ist und daß der fühlbare nach dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellte Rückgang die Annahme bestätigt, daß diese Verordnung nicht in dem behaupteten Maße wirkungslos war.
Die Klägerin akzeptiert übrigens die Begründung des Gerichtshofes. Sie vertritt aber die Ansicht, daß die in dem Urteil enthaltenen Grundsätze aus tatsächlichen Gründen keine Anwendung hätten finden dürfen.
Der Gerichtshof sei durch die von der Kommission vorgelegten statistischen Unterlagen sowohl hinsichtlich der Entwicklung der Einfuhren von griechischen Tomatenkonzentraten in den Gemeinsamen Markt als auch hinsichtlich des Preisniveaus der von den griechischen Exporteuren und den italienischen Erzeugern angebotenen Erzeugnisse in die Irre geführt worden.
Erstens, so trägt die Klägerin vor, bestätigten die griechischen Außenhandelsstatistiken in keiner Weise den fühlbaren Rückgang der Einfuhren an Tomatenkonzentraten aus diesem Land in die Länder der Gemeinschaft in demselben Ausmaße, wie es die Kommission in ihren eigenen statistischen Unterlagen festgestellt haben wolle.
Diese Abweichung lasse sich nur durch die heimlichen Einfuhren erklären, welche zu niedrigeren Preisen als den verbindlichen Mindestpreisen vorgenommen worden seien.
Meine Herren, es wird für Sie sehr schwer sein, diesen Streitpunkt zu entscheiden, denn die Statistik ist — nach einer bissigen Redensart — die raffinierteste Form der Lüge.
Aber Sie brauchen darüber auch nicht zu befinden, denn das Argument, welches die Klägerin aus den griechischen Zollstatistiken herleiten will, besagt nichts Neues gegenüber der bereits in der Rechtssache Schroeder vorgebrachten Ansicht, daß das Mindestpreissystem rechtswidrig sei, weil es ungeeignet, wirkungslos und verhältnismäßig leicht umgehbar sei. Diese rückschauenden Betrachtungen über den Wirkungsgrad der ergriffenen Maßnahmen können also nur zurückgewiesen werden.
Zweitens beruft die Firma Wünsche sich darauf, daß die Angebotspreise für Tomatenkonzentrate in Wirklichkeit viel geringer gewesen seien als die verbindlichen Mindestpreise. Sie weist auf gewisse Angebote griechischer Exporteure hin; sie behauptet ferner, die italienischen Erzeuger hätten von 1969 bis zum ersten Halbjahr 1972 Konzentrate zu Preisen angeboten, die 24 % unter diesen Mindestpreisen gelegen hätten.
Aus diesen zweifellos nicht unrichtigen Feststellungen folgert sie, daß die Mindestpreise zu hoch festgesetzt worden seien.
Aber, meine Herren, die Kommission hat leichtes Spiel mit ihrer Antwort, daß diese Behauptungen in keiner Weise die Rechtmäßigkeit ihrer Verordnung in Frage stellen; die ihres Erachtens vorzunehmende Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung enthielt einen in diesem Bereich üblichen Unsicherheitsfaktor. Wie der Gerichtshof betont hat, genügt es, daß im Augenblick des Verordnungserlasses die Maßnahmen nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles erscheinen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Widerspruch in der Argumentation der Klägerin hinzuweisen. Diese wirft der Kommission einerseits vor, die Mindestpreise höher als nach der Markdage erforderlich festgesetzt zu haben. Andererseits erkennt sie aber an, daß die auf diesem Markt tatsächlich verlangten Preise ab Juni 1972 einen allgemeinen Auftrieb erfahren haben. Der Grund dafür sei, so trägt sie vor, die damals in ganz Südeuropa zu erwartende schlechte Tomatenernte gewesen; ohne dieses Ereignis wäre das Scheitern des Mindestpreissystems offenkundig geworden.
Ich möchte nur sagen, daß die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung durch die Kommission dank diesem Naturereignis wenigstens teilweise durch die Tatsachen bestätigt wurde.
Aber auch hier benutzt die Klägerin die Methode der nachträglichen Vorausschau. Sie stützt sich des weiteren auf rückschauende Erklärungen, denen die Durchschlagkraft fehlt, um die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage zu stellen.
Letztlich ist es schwer zu verstehen, wie das Ziel der Verordnung die Einfuhren aus Griechenland zu verringern, im Wege der Festlegung von niedrigeren Mindestpreisen als den Selbstkostenpreisen der Gemeinschaft hätte erreicht werden können.
Teil II
Es verbleibt noch eine Anzahl von Klagegründen, über die Sie bereits in Ihrem Urteil vom 7. Februar dieses Jahres vollständig entschieden haben. Mit den beiden ersten wird ein Verstoß gegen zwei allgemeine Rechtsgrundsätze, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den der Rechtssicherheit, geltend gemacht: macht:
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Mindestpreissystem die Einfuhrbedingungen erschwert, ohne gleichzeitig Vorteile mit sich zu bringen, welche diese Erschwernis ausgleichen.
Diese Begründung kann nicht von dem Vorwurf getrennt werden, die umstrittene Maßnahme sei ungeeignet. Ich darf noch einmal aus Ihrer Entscheidung zitieren: Wenn die Kommission im Verhältnis zu Griechenland … ein Mindestpreissystem bevorzugte, so deshalb, weil sie die Verpflichtungen aus dem — zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat abgeschlossenen — Assoziierungsabkommen einzuhalten hatte.
Artikel 41 dieses Abkommens sieht als Schutzmaßnahme ein Mindestpreissystem in zwei Formen vor:
Die erste Alternative erlaubt ein System der mengenmäßigen Beschränkung für den Fall, daß die Binnenpreise unter ein bestimmtes Preisniveau fallen.
Die zweite entspricht genau dem im vorliegenden Fall angewandten System.
Die Kommission konnte nur die zweite Alternative wählen; die erste hätte periodische Preisnotierungen vorausgesetzt, die es zur Zeit des — dringlich gebotenen — Erlasses der Schutzmaßnahme noch nicht gab.
Die Kommission war demnach in jedem Fall verpflichtet, für griechische Einfuhren Beschränkungen nach dem System der Mindestpreise einzuführen.
Es geht nicht an, so haben sie gefolgert, der Kommission rechtswidriges Handeln vorzuwerfen, weil sie dieser Verpflichtung aus den Assoziierungsabkommen nachgekommen ist.
Sie führten weiter aus, daß es im übrigen der Kommission unmöglich gewesen wäre, ein System von Einfuhrbeschränkungen gegenüber sämtlichen Drittländern zu errichten und für eines dieser Länder — nämlich Griechenland — eine Ausnahme zu machen.
Infolgedessen hat die Kommission, indem sie die Nachteile des Mindestpreis-Systems für die Importeure und die Bedeutung der gegenüber den Drittländern getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die verschiedenen Ziele des Artikels 39 des Vertrages abwog und sich dann für das angewandte System entschied, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Möglichkeiten zur Umgehung des angewandten Systems einen Unsicherheitsfaktor in den Einfuhrhandel hineingetragen hätten, denn die Käufer seien daran gehindert gewesen, ihre Geschäfte unter normalen Bedingungen zu treffen.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Mindestpreissystem führte zu keiner Beeinträchtigung von wohlerworbenen Rechten. Daß gewisse Einfuhren möglicherweise heimlich oder rechtswidrig ohne Beachtung der Mindestpreise erfolgten, konnte die Importeure nicht daran hindern, ihre Geschäfte unter normalen Wettbewerbsbedingungen in loyaler Anwendung der Verordnung vorzunehmen. Es scheint auch paradox, die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsverordnung dadurch in Frage stellen zu wollen, daß man implizit sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringt, sie nicht umgangen zu haben.
Die Klägerin greift ferner gewisse Passagen der in der Rechtssache Schroeder vorgebrachten Argumentation auf: Sie trägt zum einen vor, daß es eine Rangfolge zugunsten der mengenmäßigen Beschränkungen gebe und daß von den beiden in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1428/71 des Rates vorgesehenen Maßnahmen die vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhren die Freiheit des Importeurs weniger schwer beschränkt hätte als das Mindestpreissystem. Diese Rangfolge ergebe sich auch aus Artikel 41 des Assoziierungsabkommens. Zum anderen behauptet sie, das Mindestpreissystem habe ein eine prohibitive Wirkung gehabt.
Zum ersten Vorbringen habe ich bereits ausgeführt, daß die Kommission die Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen bei der Anwendung der Schutzmaßnahmen einzuhalten hatte. Daher war sie gegenüber Griechenland verpflichtet, auf eine der beiden Formen des Mindestpreissystems zurückzugreifen; Sie haben entschieden, daß weder Artikel 2 der Verordnung Nr. 1428/71 noch Artikel 41 des Assoziierungsabkommens durch die bloße Aufzählung der vorgesehenen Maßnahmen eine Rangfolge unter diesen herstelle; des weiteren, daß es dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Zweck entspreche, wenn sich die Verwaltung je nach Sachlage für die ihr am besten geeignet erscheinende Maßnahme entscheiden kann.
Sie haben auch den Vorwurf zurückgewiesen, die Kommission habe diesem System eine prohibitive Wirkung verliehen, indem sie die Mindestpreise zu hoch angesetzt habe. Dabei haben Sie festgestellt, daß die Kommission bei der Berechnung des Selbstkostenpreises für Tomatenmark die verschiedenen in Betracht kommenden Kostenfaktoren berücksichtigt habe.
Die Kommission ist zu Recht von den amtlichen Angaben des italienischen Landwirtschaftsministeriunis ausgegangen, um die Beziehung zwischen den griechischen Angebotspreisen frei Grenze und den Selbstkostenpreisen innerhalb der Gemeinschaft herzustellen, denn Italien ist innerhalb der Gemeinschaft der Haupttomatenerzeuger. Die Klägerin trägt diesbezüglich nichts Neues vor, was diese zutreffende Beurteilung ernsthaft in Zweifel ziehen könnte; Sie waren im übrigen der Ansicht, der bloße Umstand, daß nach dem Erlaß der beanstandeten Maßnahme die Angebotspreise für Tomarenkonzentrate angeblich beständigunrer dem Mindestpreis von 34 Rechnungseinheiten gelegen haben, der erst im Juni 1972 erreicht worden sei, genüge für sich allein nicht, um auf die Rechtswidrigkeit der Mindestpreisfestsetzung schließen zu können. Sie haben des weiteren bemerkt, daß die Binnenmarktpreise zwar während des zweiten Halbjahres 1971 mit geringen Schwankungen bei 30 Rechnungseinheiten lagen, sie in der Folgezeit jedoch eine gleichbleibende Tendenz gezeigt haben, sich dem Mindestpreis zu nähern.
Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu dieser Frage abschließend ausge führt, in Anbetracht des komplexen Charakters der für den Erlaß der Maßnahme erforderlichen wirtschaftlichen Vorausschau, sei nicht ersichtlich, daß die Kommission bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Preise weitergegangen wäre, als es notwendig gewesen sei, um die Ziele der Marktstabilisierung und der Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Erzeuger innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen.
Nach dem Wortlaut Ihrer Entscheidung vermag ferner der Umstand, daß die Einfuhren aus Griechenland aufgrund der Schutzmaßnahmen um die Hälfte und in Italien noch weit stärker zurückgegangen seien, den prohibitiven Charakter der Maßnahme nicht darzutun.
Ich schlage Ihnen daher vor, meine Herren, die Argumentation der Klägerin insgesamt zu verwerfen und bezüglich der meisten aufgeworfenen Fragen die Rechtsstandpunkte zu bestätigen, die Sie in dem Urteil Schroeder bezogen haben.
Ich füge lediglich noch hinzu, daß in dem Bereich der von der Firma Wünsche bewußt gewählten außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft das Fehlen jeglicher die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Verordnungen beeinträchtigender Indizien ausreicht, um das Vorhandensein eines Amtsfehlers im Sinne von Artikel 215 des Vertrages auszuschließen.
Die Klägerin behauptet übrigens auch nicht, einen außerordentlichen und besonderen Schaden erlitten zu haben. Die Frage, ob die Haftung der Gemeinschaft unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens ausgelöst werden kann, ist demnach nicht gestellt.
Unter diesen Voraussetzungen halte ich es nicht für zweckmäßig, das Vorliegen und die Bemessung des behaupteten Schadens zu erörtern.
Ich schlage also vor:
die Klage abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.