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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-13/73

ECLI:EU:C:1973:92

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 13/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de Cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

ANCIENS ETABLISSEMENT D. ANGENIEUX fils AÎNÉ, mit Sitz in Saint-Etienne, und 15 weitere Firmen

sowie

CAISSE PRIMAIRE CENTRALE D'ASSURANCE MALADIE DE LA REGION PARISIENNE (Sozialversicherungs-Krankenkasse), mit Sitz in Paris,

gegen

WILLY HAKENBERG, Handelsvertreter, wohnhaft in Paris,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1, 12 und 13 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, C. Ó Dálaigh und M. Sørensen,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Willy Hakenberg, der französischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Frankreich hat, übt seit dem 24. Oktober 1950 in der Bundesrepublik Deutschland eine Handelsvertretertätigkeit für Rechnung mehrerer französischer Industrieunternehmen mit Sitz in Frankreich aus, zu denen zuletzt die Firma Anciens Établissements D. Angenieux fils aîné in Saint-Étienne gehörte. Die Tätigkeit von Herrn Hakenberg besteht insbesondere darin, einen Kundenkreis deutscher Fabrikanten und Großhändler zu besuchen, um ihnen mechanische und metallene Teile für Fahr- und Motorräder zu verkaufen. Hierzu unternimmt er während etwa neun Monaten pro Jahr Kundenbesuchsreisen in Deutschland, wo er keinen festen Aufenthaltsort hat, sondern im Wohnanhänger eines in Frankreich zugelassenen Fahrzeuges wohnt. Herr Hakenberg hat in Deutschland ein Postfach und eine Adresse für den Empfang von Besuchern in Wuppertal-Barmen. Außerhalb der für Kundenbesuche aufgewandten Zeit kehrt er regelmäßig für jährlich etwa drei Monate nach Frankreich zurück, um mit den von ihm vertretenen Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Die Vergütung von Herrn Hakenberg erfolgt ausschließlich auf Provisionsbasis. Er tätigt keine Handelsgeschäfte für eigene Rechnung. Weder in Frankreich noch in Deutschland ist er in einem Handelsoder Handelsvertreterregister eingetragen.

Im Jahre 1964 beantragte Herr Hakenberg rückwirkend vom Jahre 1950 an seine Aufnahme in das allgemeine französische Sozialversicherungssystem. Dies lehnte die Commission de recours gracieux de la Caisse primaire centrale de sécurité sociale de la région parisienne (Beschwerdeausschuß der Sozialversicherungskasse) mit Bescheid vom 3. November 1964 ab, und zwar mit der doppelten Begründung, Herr Hakenberg sei kein Arbeitnehmer und übe außerdem seine Berufstätigkeit in Deutschland aus. Am 8. Januar 1965 focht Herr Hakenberg diesen Bescheid vor der Commission de Première instance du contentieux de la securite sociale et de la mutualité sociale agricole de Paris (Sozialgericht erster Instanz) an. Diese entschied mit Urteil vom 16. Juni 1965, Herr Hakenberg sei in das allgemeine französische Sozialversicherungssystem aufzunehmen. Gegen diese Entscheidung legte die Caisse primaire am 26. Juli 1965 Berufung ein. Mit Urteilen vom 22. Februar und vom 18. April 1967 lud die Cour d'appel Paris 21 Firmen ein, die Herren Hakenberg beschäftigt hatten oder noch beschäftigten, und bestellte sodann mit Urteil vom 15. November 1967 einen Sachverständigen, der ein Gutachten über die Art der Tätigkeiten und die Beschäftigungsbedingungen von Herrn Hakenberg zu erstellen hatte. Aufgrund dieses Gutachtens entschied die Cour d'appel Paris mit Urteil vom 17. Februar 1971, Herr Hakenberg sei in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Mitgliedschaft der Reisenden und Handelsvertreter im allgemeinen französischen Sozialversicherungssystem und mit Rücksicht auf Artikel 13 Buchstabe c Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. S. 561) in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64/EWG des Rates vom 10. März 1964 (ABl. S. 746) in das genannte System aufzunehmen.

Die Arbeitgeber von Herrn Hakenberg und die Caisse primaire haben gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt. Die Cour de Cassation, Kammer für Sozialsachen, hat mit Urteil vom 1. Februar 1973 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof sich dazu geäußert hat, welche Bedeutung bei der Bestimmung des aufnahmepflichtigen Sozialversicherungsträgers zukommt:

1. dem Ausdruck beschäftigt in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, und bis der Gerichtshof entschieden hat,

a) ob ein Handelsvertreter, der während eines Zeitraums von neun Monaten im Jahr ununterbrochen Kundenbesuchsreisen in einem Mitgliedstaat ausführt, dessen Berufstätigkeit sich dann aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in der Weise fortsetzt, daß er dort außerhalb der Kundenbesuchsperiode mit den Unternehmen, die dort ihren Sic haben und für die er arbeitet, Kontakt aufnimmt, als eine Person anzusehen ist, die ihre Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet beider Staaten oder ausschließlich im Hoheitsgebiet des ersten ausübt;

b) ob eine überwiegende Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für die Anwendung des Artikels 12 ausreicht;

2. dem Ausdruck sofern die … Beschäftigung … zwölf Monate nicht übersteigt in Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 24/64/EWG vom 10. März 1964, und bis der Gerichtshof entschieden hat, ob davon auszugehen ist, daß ein Arbeitnehmer, der mehrere Jahre hindurch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in wiederkehrenden Zeitabschnitten von neun Monaten, unterbrochen von dreimonatigen Aufenthalten in dem zweiten Staat, beschäftigt worden ist, in den Anwendungsbereich des genannten Artikels 13 Buchstabe a fällt;

3. der Bestimmung des Artikels 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3, wonach der Ausdruck Wohnort gleichbedeutend ist mit Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, und bis der Gerichtshof entschieden hat, ob zur Begründung eines Wohnortes jeder gewöhnliche Aufenthalt innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaates als ausreichend angesehen werden kann, auch wenn der Aufenthalt sich nicht auf einen festen Ort beschränkt, sondern dadurch gekennzeichnet ist, daß mit einem Wohnanhänger Kundenbesuchsreisen durchgeführt werden, oder ob der gewöhnliche Aufenthalt eine gewisse Bindung an einen konkreten Ort voraussetzt und demnach ein Wohnort nur in dem Mitgliedstaat begründet ist, wohin der Arbeitnehmer sich zwischen seinen Besuchsreisen begibt, um eine bestimmte Wohnung aufzusuchen, und wo sich auch der Sitz der Unternehmen befindet, für die er arbeitet.

Das Urteil der Cour de Cassation ist am 21. Februar 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 14. Mai, die Caisse primaire centrale d'assurance maladie de la région parisienne am 18. Mai, die Firma Anciens Établissements D. Angenieux und 15 weitere Firmen am 21. Mai, Herr Hakenberg am 21. und 22. Mai und die Regierung der Französischen Republik am 23. Mai 1973 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Firma Anciens Établissements D. Angenieux und 15 weitere Firmen, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, Herr Hakenberg, Beklagter des Ausgangsverfahrens, und die Kommission haben in der Sitzung vom 21. Juni 1973 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1973 vorgetragen.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof waren vertreten: die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Firma Anciens Établissements D. Angenieux und 15 weitere Firmen, durch Rechtsanwalt Arnaud Lyon-Caen, die Caisse primaire d'assurance maladie de la région parisienne durch Rechtsanwalt Jean-Paul Desache, Herr Hakenberg durch Rechtsanwalt Jean Landousy, die Regierung der Französischen Republik durch den französischen Botschafter in Luxemburg und die Kommission durch ihren Rechtsberater Italo Teichini im Beistand von Fräulein Marie-Jose Jonczy, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Die Firma Anciens Établissements D. Angenieux fils aini und 15 weitere Firmen, Kassationsklägerinnen des Ausgangsverfahrens, weisen darauf hin, daß sich die beiden ersten Fragen der Cour de Cassation auf die Rechtslage beziehen, wie sie vor der Änderung der Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 24/64 war, während die dritte Frage die geänderte Fassung der Verordnung Nr. 3 betrifft.

a) Zur ersten Frage sei zunächst zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 3, wie aus ihrem Artikel 4 hervorgehe, auf alle Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung finde, also auch auf die professionellen Handelsvertreter, die das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten zu bereisen haben.

Sodann sei festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3 vor ihrer Änderung im Jahre 1964 — von den entsandten Arbeitnehmern abgesehen — den Fall der gleichzeitigen Beschäftigung desselben Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet zweier Mitgliedstaaten nicht geregelt habe. Der Artikel 12 alte Fassung führe zu einer kumulativen Anwendung der deutschen und französischen Sozialrechtsvorschriften. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 9. Juni 1964 — Nonnenmacher, 92/63 — Slg. 1964, 611; EuGH 5. Dezember 1967 — Van der Vecht, 19/67 — Slg. 1967, 461) schließe die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten nicht aus, sofern diese für den Arbeitnehmer oder seinen Arbeitgeber keine Erhöhung der Lasten zur Folge hat, der keine entsprechende Verbesserung des sozialen Schutzes gegenübersteht. Dazu käme es aber hier, wenn die deutschen und französischen Rechtsvorschriften kumulativ Anwendung fänden. Es müsse also nach einem Kriterium zur Bestimmung der hier allein anwendbaren Rechtsvorschriften gesucht werden. Nun sei aber insoweit kein anderes Kriterium als das der Beschäftigung denkbar.

Was die Auslegung des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 gebrauchten Ausdrucks beschäftigt betreffe, so müsse Herr Hakenberg unzweifelhaft insofern als im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt angesehen werden, als er sich dort zur Ausübung seines Berufes jährlich mehr als neun Monate aufhalte. Die Anwendung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 3 hänge nicht davon ab, ob der Betroffene in Frankreich seinen Wohnort habe oder nicht, die einzige Frage sei die, ob er in Deutschland beschäftigt ist. Außerhalb jeden Wohnort- oder Wohnsitzbegriffs sehe Artikel 12 in der körperlichen Anwesenheit des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsort das entscheidende Kriterium; der Wohnsitz oder Wohnort könne sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden. Die Handelsvertretertätigkeit von Herrn Hakenberg auf deutschem Gebiet entspreche also dem in Artikel 12 geregelten Fall, selbst wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ihre Fortsetzung finde, in dem die Arbeitgeber des Betroffenen ihren Sitz haben.

Zudem setze schon der Gedanke einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit auf französischem Gebiet voraus, daß die Tätigkeit des Betroffenen in Deutschland ausgeübt werde, wo er folglich als im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 beschäftigt angesehen werden müsse.

Auf jeden Fall gehe Herr Hakenberg seiner überwiegenden Beschäftigung unstreitig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik nach; diese reiche dazu aus, die Anwendung von Artikel 12 zu bejahen, da der Betroffene die übrigen von dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen erfülle.

b) Artikel 13 Buchstabe a alte Fassung der Verordnung Nr. 3 sehe eine Ausnahme von dem durch Artikel 12 aufgestellten allgemeinen Grundsatz vor; er bestimme den Umfang und die Tragweite dieser Ausnahme und dürfe wie jede Ausnahmevorschrift nicht weit und mißbräuchlich ausgelegt werden. Er treffe offensichtlich auf den Fall von Herrn Hakenberg nicht zu, da er denjenigen Arbeitnehmer betreffe, der von einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Unternehmen beschäftigt und von diesem Unternehmen für nicht mehr als 12 Monate in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird. Herr Hakenberg habe aber seine Vertretertätigkeit jahrzehntelang während neun bis zehn Monaten pro Jahr in Deutschland ausgeübt. Im übrigen würde der einschränkende Wortlaut des Artikels 13 Buchstabe a alte Fassung verkannt, wenn man davon ausgehen wollte, daß in einem anderen Mitgliedstaat verbrachte wiederkehrende Zeiträume von jährlich neun Monaten einem Aufenthalt von zwölf Monaten gleichgestellt werden könnten; dies gelte um so mehr, als die Bestimmung ausdrücklich vorsehe, daß dieser Zeitraum von zwölf Monaten höchstens einmal verlängert werden könne, und dies nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des zweiten Staates oder der von diesem bestimmten Stelle.

c) Die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 sei notwendig, damit der Sinn und die Tragweite des Artikels 13 Buchstabe c der Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 ermittelt werden könnten. Herr Hakenberg könne sich nicht auf die Ausnahme berufen, die diese letztere Vorschrift von dem allgemeinen in Artikel 12 ausgesprochenen Grundsatz vorsehe, da er seinen Wohnort im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3 nicht in Frankreich, sondern in Deutschland habe.

Der Ausdruck Wohnort sei im Rahmen der Verordnung Nr. 3 nicht als ein Begriff des innerstaatlichen Rechts zu verstehen, sondern als Merkmal zur Lösung eines internationalen Normenkonflikts anzusehen. Er bestimme, welche von mehreren nationalen Gesetzgebungen auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden sei.

Entscheidend sei insoweit die Feststellung, daß sich Herr Hakenberg meistens in Deutschland aufhalte, wobei seine Aufenthalte neun oder zehn Monate pro Jahr niemals unterschritten. Der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liege in Deutschland. Demnach befinde sich der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts und folglich sein Wohnort im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3 in Deutschland und nicht in Frankreich. Dabei sei es unerheblich, daß sich der Betroffene in Deutschland nicht an einem festen Ort aufhalte.

d) Im Ergebnis könnten sonach die von der Cour de Cassation gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:

1. Ein Vertreter, der sich zur Erledigung seiner Kundenbesuche während neun Monaten pro Jahr in einem Mitgliedstaat aufhält, ist als im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 im Hoheitsgebiet dieses Staates beschäftigt anzusehen.

2. Ein Vertreter, der während vieler Jahre neun Monate pro Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt war, kann sich nicht auf die in Artikel 13 Buchstabe a alte Fassung der Verordnung Nr. 3 vorgesehene Ausnahme berufen, für deren Anwendung eine Höchstbeschäftigungszeit von 12 Monaten Voraussetzung ist.

3. Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3 genügt es, daß der Betroffene sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, ohne daß es auf die Form seiner Wohnung ankäme, möge diese fest oder beweglich sein.

Die Caisse primaire centrale d'assurance maladie de la région parisienne, Kassationsklägerin des Ausgangsverfahrens, trägt im wesentlichen folgendes vor:

a) In Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 stünden die Wendungen Arbeitnehmer …, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber … im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, einander gegenüber. Ausschlaggebend für die Anwendung von Artikel 12 sei also der Ort, an dem der Arbeitnehmer für Rechnung des ihn beschäftigenden Unternehmens seine berufliche Tätigkeit ausübt. Wenn auch ein Handelsvertreter mit dem von ihm vertretenen Unternehmen regelmäßig Kontakt aufnehmen müsse, sei er doch offensichtlich im Gebiet des Staates beschäftigt, in dem er die seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausübt. Schon der Gedanke der Fortsetzung der Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz der ihn beschäftigenden Unternehmen befindet, setze notwendig voraus, daß die Tätigkeit des Vertreters in dem Gebiet ausgeübt werde, in dem er seine Kundenbesuche vornimmt und in dem er folglich als im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 beschäftigt anzusehen sei.

Diese Fortsetzung der Tätigkeit des Vertreters sei keine Nebenbeschäftigung. Sie füge sich in die normale berufliche Tätigkeit ein und sei maßgebend für deren Ausübung. Die Bestimmung des Artikels 12 mache übrigens keinen Vorbehalt und verlange keineswegs eine ausschließliche Beschäftigung. In jedem Falle sei die Haupttätigkeit für die Zugehörigkeit bestimmend und kennzeichnend.

b) Maßgebend für die Auslegung der ursprünglichen Fassung von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 seien, was den Sinn des Ausdrucks Beschäftigungsdauer von 12 Monaten angeht, der Ausdruck voraussichtliche Beschäf-tigung und die Notwendigkeit der Zustimmung des zweiten Staates zur Weiterbeschärtigung während höchstens zwölf weiterer Monate.

Diese beiden Wendungen gestatteten es, den Anwendungsbereich von Artikel 13 Buchstabe a alte Fassung zu bestimmen: Er betreffe die Arbeitnehmer, die für eine vorübergehende, ursprünglich auf zwölf Monate geschätzte und nur einmal um höchstens zwölf weitere Monate verlängerbare Zeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ihres Wohnortes und des Sitzes ihrer Firma beschäftigt werden. Dagegen finde er keine Anwendung auf einen Vertreter, der seinen Tätigkeitsbereich seit vielen Jahren gewöhnlich und ununterbrochen in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnortes und des Sitzes des ihn beschäftigenden Unternehmens habe und der ständig im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats tätig sei, wenn er sich auch für jährlich drei Monate in sein Herkunftsland begibt, um mit dem von ihm vertretenen Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Im Falle dieses Vertreters könne nicht von voraussichtlicher Beschäftigung gesprochen werden: Sein Beruf bestehe gewöhnlich im Aufsuchen von Kunden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt sei; dort liege sein gewöhnliches Tätigkeitsgebiet. Sein Interesse und das seines Arbeitgebers gingen dahin, diese Tätigkeit in diesem Gebiet so lange wie möglich auszudehnen. Im übrigen brauche ein solcher Vertreter nicht jährlich um eine Zustimmung zu einer Verlängerung nachzusuchen — was er auch niemals getan habe —, die ihm in jedem Falle doch nur für einen Zeitraum von höchstens zwölf weiteren Monaten erteilt werden könnte.

Artikel 13 Buchstabe a in der vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 24/64 geltenden Fassung finde also auf den Fall eines Vertreters keine Anwendung, dessen Kundenbesuche gewöhnlich und regelmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen stattfinden, in dem sich sein Wohnort und Sitz des ihn beschäftigenden Unternehmens befinden.

c) Gemäß Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 bedeute der Ausdruck Wohnort den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Eine Person, die während wenigstens neun Monaten des Jahres in einem bestimmten Land lebt, wohnt und arbeitet, mache dieses Land per definitionem zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Die Frage bereite keinerlei Schwierigkeit, wenn diese Person an einem festen Ort lebt und arbeitet.

Müsse ein Vertreter, der wegen seines Berufes das Land, in dem er sich aufhält, zu bereisen hat, allein aus diesem Grunde als ohne Wohnort angesehen werden? Es sei zu bemerken, daß er nicht in seinem Herkunftsland wohne, denn der Wohnort sei im Unterschied zu dem Rechtsbegriff Wohnsitz ein rein tatsächlicher Begriff, der von der tatsächlichen Anwesenheit des Betroffenen an einem bestimmten Ort abhänge. Man könne nicht in einem Land wohnen und gleichwohl gewöhnlich in einem anderen leben und arbeiten. Es komme nicht darauf an, ob dieser Vertreter in dem von ihm bereisten Land in einer festen Wohnung, in wechselnden Hotels oder in einem eigenen Wohnanhänger wohne: In allen Fällen halte er sich gewöhnlich in diesem Lande auf. Der gewöhnliche Aufenthalt bestehe nicht bloß in einer festen Wohnung; diese Begriffsbestimmung erfasse jede Aufenthaltsform und insbesondere auch das Wohnen in einem Wohnanhänger, wenn es von Dauer ist und mit der von dem Vertreter ständig ausgeübten Tätigkeit in Beziehung steht.

Ein Vertreter, der sich während mindestens neun Monaten pro Jahr gewöhnlich und ohne zeitliche Beschränkung in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er seine Kundenbesuchsreisen durchführt, habe in diesem Staat seinen Wohnort im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3.

Herr Hakenberg, der Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens, bemerkt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Reisenden, Handelsvertreter und Platzvertreter als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 3 zu betrachten. Als solche unterstünden sie entweder den Rechtsvorschriften des Wohn-ortstaates, wenn sie dort einen Teil ihrer Tätigkeit ausübten oder bei mehreren Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt seien, oder in den übrigen Fällen denen des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Vorliegend seien alle Arbeitgeber französische Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Dort erteilten diese Arbeitgeber ihrem Vertreter ihre Weisungen, und dort lege dieser ihnen Rechenschaft ab.

a) Herr Hakenberg habe nur eine einheitliche Tätigkeit, da die beiden Seiten der Ausübung dieser Tätigkeit — die verwaltende und die kaufmännische — eng ineinander übergingen; diese einheitliche Tätigkeit werde sowohl in Frankreich wie in Deutschland ausgeübt.

b) In Anbetracht der viel größeren Tragweite, die Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 24/64 gehabt habe, könne man durchaus davon ausgehen, daß ein Arbeitnehmer als mehrmals nacheinander entsandt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle, wenn er seinen Wohnort in einem Mitgliedstaat hat und während wiederkehrender Zeiträume von jährlich 9 Monaten, unterbrochen lediglich durch dreimonatige Aufenthalte in diesem Staat, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates von einer Reihe von Unternehmen beschäftigt wird, die im Gebiet des ersten Staates eine Niederlassung besitzen, der er normalerweise angehört.

c) Die Verordnung Nr. 3 habe das Ziel, die unnötige Kumulierung oder Verflechtung der Lasten und Haftungen zu vermeiden, die sich aus einer gleichzeitigen oder alternativen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Staaten ergeben würde. Diesem Ziel entsprechend müßten die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübenden Handelsvertreter in das Sozialversicherungssystem des Landes aufgenommen werden, in dem sie ihren Wohnort haben. Für die Bestimmung seines Wohnorts sei es bedeutsam, daß sich Herr Hakenberg abwechselnd in Frankreich und in Deutschland aufhalte, je nachdem dies für die Kundenbesuche und die Kontakte mit seinen Arbeitgebern notwendig sei. In Frankreich jedoch habe er seinen gesetzlichen Wohnsitz, einen zweiten Wohnort, seine familiären Bindungen; in Frankreich liege der administrative Schwerpunkt seiner Tätigkeiten, dort bezahle er seine Steuern und erfülle seine staatsbürgerlichen Pflichten.

Die Regierung der Französischen Republik betont, die auf Herrn Hakenberg anwendbaren Rechtsvorschriften hätten sich nach zwei aufeinanderfolgenden Rechtsquellen bestimmt: von 1950 bis 1959 nach Artikel 3 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland über die soziale Sicherheit und von 1959 bis 1964 durch die Artikel 12 und 13 der Verordnung Nr. 3. Diese beiden Regelungen gingen vom Merkmal der Beschäftigung aus und stellten als Merkmal für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften den Grundsatz der Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsorts auf. Von dieser allgemeinen Regel ließen die beiden Regelungen nur drei einschränkend auszulegende Ausnahmen zu. Im Falle einer nur vorübergehenden Be-schäftigung blieben die Rechtsvorschriften des Landes anwendbar, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich wohnt oder in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, dem er gewöhnlich angehört; die diesen Fall betreffenden Vorschriften des Abkommens und der Verordnung Nr. 3 (Artikel 13 Buchstabe a in seiner Fassung von vor 1964) seien vorliegend nicht anwendbar, weil die vorübergehende Beschäftigung eine bestimmte Dauer nicht überschreiten dürfe und weil die Unternehmen, denen Herr Hakenberg angehört, in Frankreich ansässig sind, während er selbst gewöhnlich neun Monate pro Jahr in Deutschland beschäftigt ist. Die zweite Ausnahme, die bei Beförderungsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, und die dritte, die für Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte gilt, die in Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind, durch die die gemeinsame Grenze zweier Länder hindurchläuft, kämen vorliegend nicht zum Zuge.

Die auf Herrn Hakenberg anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmten sich folglich nach dem Grundsatz der Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsorts, so wie er in dem deutsch-französischen Abkommen und später in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 niedergelegt sei. Die strenge Anwendung dieser Norm würde dazu führen, daß neun Monate lang die deutschen und drei Monate lang die französischen Rechtsvorschriften angewandt würden, was den sowohl vom Abkommen als auch von der Verordnung angestrebten Zielen zuwiderlaufen würde. Dieser Mangel der Regelung sei durch die Verordnung Nr. 24/64 mit Wirkung vom 1. April 1964 behoben worden. Der durch diese Verordnung neu eingeführte Artikel 13 Buchstabe c sei zwar rechtlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, zeige aber, daß das entscheidende Merkmal zur Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf einen seine Tätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübenden Arbeitnehmer anwendbar sind, der Wohnort sei. Dieses Kriterium finde sich auch in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz i der ab 1. Oktober 1972 an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getretenen Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

In dem Zeitraum, um den es vorliegend geht, fänden allein das Abkommen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland von 1950 und Artikel 13 der Verordnung Nr. 3 in seiner vor 1965 geltenden Fassung Anwendung. Nun könne aber in Anwendung dieser Vorschriften nur der allgemeine Grundsatz der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Landes herangezogen werden, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, da die eng auszulegenden Ausnahmen von diesem Grundsatz für die Lösung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden könnten.

Die praktische Anwendung dieser Lösung sei gewiß schwierig, doch gäbe es rechtlich keine andere Lösung, die mit dem Stand der vor 1965 anwendbaren Vorschriften vereinbar wäre.

Die Kommission stellt fest, die Frage, ob Herr Hakenberg für die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit einem Arbeitnehmer gleichzustellen sei, sei von den französischen Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entschieden worden. Zu bestimmen sei noch, welche Vorschriften in Anbetracht seiner Tätigkeit auf den Betroffenen anwendbar seien oder gewesen seien.

Hierbei seien drei Abschnitte des Berufslebens des Herrn Hakenberg zu unterscheiden:

a) Von 1950 bis zum 1. Januar 1959, dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3, habe sich die Rechtsstellung von Herrn Hakenberg nach dem Allgemeinen Abkommen über soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Für die Auslegung eines solchen zweiseitigen Abkommens sei der Gerichtshof nicht zuständig.

b) Für die Zeit ab 1. Januar 1959 enthalte die Verordnung Nr. 3 Bestimmungen zur Regelung des Falles von Herrn Hakenberg, insbesondere die Artikel 12 und 13.

Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1959 bis zum 1. April 1964, dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 24/64, die den Artikel 13 geändert hat, stelle sich die Frage, ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 auf Herrn Hakenberg anwendbar sei. Daher sei zu klären, ob ein Handelsvertreter, der seine Vertretertätigkeit während neun Monaten pro Jahr ausschließlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt und während der restlichen drei Monate des Jahres die Kontakte mit seinen Arbeitgebern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates pflegt, seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieser beiden Staaten oder ausschließlich in dem des ersten ausübe. Hierbei sei davon auszugehen, daß die administrative Seite der Tätigkeit eines Handelsvertreters, welche die Form von Kontakten mit seinen Arbeitgebern hat, die Fortsetzung der kaufmännischen Seite seiner Tätigkeit sei. Der Vertreter sei eine Zwischenperson zwischen seinem Arbeitgeber und seiner Kundschaft, und seine Kontakte mit dieser stünden und fielen mit den Bindungen, die er zu jenem habe. Es handle sich nicht um verschiedenartige Tätigkeiten, sondern um verschiedene, voneinander nicht zu trennende Seiten ein und derselben Tätigkeit. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, daß der Vertreter seine Tätigkeit im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausübe. Außerdem enthalte Artikel 12 keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die überwiegende Beschäftigung ein ausreichendes Kriterium für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sei.

Da sonach Artikel 12 auf den Fall von Herrn Hakenberg nicht zutreffe, könne man namentlich im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht) und in Anbetracht der Tatsache, daß Artikel 13 vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 24/64 eine größere Tragweite gehabt habe, davon ausgehen, daß die Tätigkeit eines Arbeimehmers in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Buchstabe a ursprüngliche Fassung fällt, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Arbeitnehmer mehrere Jahre hindurch jährlich neun Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt hat, während er sich zwischen diesen Zeitabschnitten jeweils drei Monate lang im ersten Staat aufgehalten hat. Somit sei es nicht ausgeschlossen, in der Tätigkeit von Herrn Hakenberg zeitlich aufeinanderfolgende Entsendungen zu sehen.

c) Die dritte Frage der Cour de Cassation beziehe sich auf den dritten Abschnitt des Berufslebens von Herrn Hakenberg, also den nach dem 1. April 1964. Von diesem Tage an finde der durch die Verordnung Nr. 24/64 in die Verordnung Nr. 3 eingefügte Artikel 13 Buchstabe c Anwendung. Es frage sich, wo sich der Wohnort des Betroffenen befinde: in dem Lande, in dem er sich am längsten aufhält, wo er jedoch keine feste Wohnung besitzt, oder in dem Lande, wo er einen festen Wohnsitz hat, an den er zwischen seinen Besuchsreisen zurückkehrt. Der Sinn des Wortes Wohnort und insbesondere des definierenden Ausdrucks gewöhnlicher Aufenthalt sei also für den Bereich von Artikel 13 Buchstabe c zu ermitteln. Denn es sei schwierig, dem Begriff gewöhnlicher Aufenthalt eine Auslegung zu geben, die für alle unter die Verordnung Nr. 3 fallenden Personen gilt. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei eine Tatfrage und führe je nach Fallgestaltung zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Für die drei in Artikel 13 Buchstabe c geregelten Fälle müsse der Ausdruck wohnen die gleiche Bedeutung haben. Der zweite und der dritte Fall beträfen einen Arbeitnehmer, der nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem er seine Berufstätigkeit ausübt. Bei einem Handelsvertreter dürfe man mithin für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts die Dauer nicht zugrunde legen. Denn dies würde in den meisten Fällen dazu führen, daß eines der Länder, in denen er beschäftigt ist, als das Land anzusehen wäre, in dem er wohnt. Nun gehe aber Artikel 13 Buchstabe c in zwei der von ihm geregelten Fälle von der Annahme aus, daß das Land, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht das Land ist, in dem er wohnt. Somit gelange man zu dem Schluß, daß in diesem Falle wie in dem der Grenzgänger der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts den Ort bedeute, an dem sich der ständige Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet und wohin er in mehr oder weniger großen Zeitabständen gewöhnlich zurückkehrt. Für die Anwendung des Artikels 13 Buchstabe c sei der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer wohnt, derjenige, in den er in mehr oder weniger kurzen Zeitabständen zwischen Zeiten der Tätigkeit im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten und unter Umständen im Zuge seiner Tätigkeit im Hoheitsgebiet jenes Staates gewöhnlich zurückkehrt und in dem der Mittelpunkt seiner außerberuflichen Interessen liegt.

d) Vorliegend die deutschen Rechtsvorschriften auf den Betroffenen für anwendbar zu erklären, führe zu dem Ergebnis, daß er in kein Sozialversicherungssystem aufgenommen werden könne und somit jeden Schutzes verlustig gehe. Denn die Bundesrepublik Deutschland betrachte nur die unselbständigen Handelsvertreter als Arbeitnehmer und unterwerfe nur sie dem Sozialversicherungssystem. Der Fall von Herrn Hakenberg liege aber anders.

e) Die Fragen der Cour de Cassation könnten wie folgt beantwortet werden:

1. a)Ein Handelsvertreter, der während eines Zeitraums von neun Monaten im Jahr ununterbrochen Kundenbesuchsreisen in einem Mitgliedstaat ausführt, dessen Berufstätigkeit sich dann aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in der Weise fortsetzt, daß er dort außerhalb der Kundenbesuchsperiode mit den Unternehmen, die dort ihren Sitz haben und für die er arbeitet, Kontakt aufnimmt, ist als eine Person anzusehen, die ihre Berufstätigkeit im Sinne von Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 im Hoheitsgebiet dieser beiden Staaten ausübt.b)Diese Frage ist zu verneinen.

2. Mangels einer klaren, auf den besonderen Fall des Handelsvertreters abstellenden Vorschrift und mit Rücksicht auf die Tragweite, die Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 in der Fassung hatte, die vor Erlaß der Verordnung Nr. 24/64 galt, kann man davon ausgehen, daß Artikel 13 Buchstabe a auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, den ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Jahre hindurch jährlich neun Monate lang im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt hat, während er sich zwischen diesen Zeitabschnitten jeweils drei Monate lang im ersten Staat aufgehalten hat.

3. Für die Anwendung von Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 wohnt der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem sich sein ständiger Wohnsitz befindet, in den er in mehr oder weniger kurzen Zeitabständen zwischen Zeiten der Tätigkeit im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten und unter Umständen im Zuge seiner Tätigkeit im Hoheitsgebiet jenes Staates gewöhnlich zurückkehrt und in dem der Mittelpunkt seiner außerberuflichen Interessen liegt.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kammer für Sozialsachen der französischen Cour de Cassation stellt mit Urteil vom 1. Februar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Februar, aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstabe h, 12 und 13 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (ABl. S. 561), wobei für die letztere Bestimmung die ihr durch die Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964 (ABl. S. 746/64) gegebene Fassung zugrunde gelegt wird; die Fragen zielen darauf ab zu klären, wie hinsichtlich der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit die Rechtsstellung eines Handelsvertreters ist, dessen Berufstätigkeit sich auf das Hoheitsgebiet zweier Mitgliedstaaten erstreckt.

2/4 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß diese Fragen in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden sind, der die Aufnahme eines französischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Frankreich in das System der sozialen Sicherheit betrifft. Der Betroffene übt in der Bundesrepublik Deutschland für Rechnung mehrerer französischer Unternehmen eine Vertretertätigkeit aus und verbringt jährlich neun Monate ununterbrochen auf Kundenbesuchsreisen in diesem Staat, ohne jedoch dort einen festen Aufenthaltsort zu haben; den Rest des Jahres verwendet er dazu, mit den vertretenen Firmen im französischen Hoheitsgebiet Kontakt aufzunehmen. Im Verfahren vor dem angerufenen innerstaatlichen Gericht ist unstreitig, daß der Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens zwar nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den von ihm vertretenen Firmen steht, aber doch als den Arbeitnehmern im Sinne der Verordnung Nr. 3 gleichgestellt anzusehen ist, weil er einen Beruf ausübt, der nach dem französischen Code de securite sociale unter das allgemeine Sozialversicherungssystem fällt. Die Zugehörigkeit des Kassationsbeklagten des Ausgangsverfahrens zu diesem System ist nur wegen der besonderen Verteilung seiner Berufstätigkeit auf die Hoheitsgebiete zweier Mitgliedstaaten streitig.

5/6 Aus dem Vorlageurteil geht ferner hervor, daß unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts die für die Zugehörigkeit des Kassationsbeklagten in Betracht kommenden Tätigkeitszeiten unter zwei zeidich aufeinanderfolgende rechtliche Regelungen fallen, da die auf den streitigen Fall anwendbaren Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 im Jahre 1964 durch die Verordnung Nr. 24/64 geändert wurden. Infolgedessen sind die Fragen 1 und 2, die sich auf die Rechtslage vor der durch die Verordnung Nr. 24/64 herbeigeführten Änderung beziehen, getrennt von der dritten Frage zu prüfen, die die neue Regelung betrifft, wie sie sich aus der durch die genannte Verordnung herbeigeführten Änderung ergibt.

Zu den Fragen zu 1 und 2 (die vor Erlaß der Verordnung Nr. 24/64 in Kraft gewesene Regelung)

7 Mit der ersten Frage wird um Auslegung des Ausdrucks beschäftigt in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 gebeten, um Klarheit darüber zu erhalten,

a) ob ein Handelsvertreter, der während eines Zeitraums von neun Monaten im Jahr ununterbrochen Kundenbesuchsreisen in einem Mitgliedstaat ausführt, dessen Berufstätigkeit sich dann aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in der Weise fortsetzt, daß er dort außerhalb der Kundenbesuchsperiode mit den Unternehmen, die dort ihren Sitz haben und für die er arbeitet, Kontakt aufnimmt, als eine Person anzusehen ist, die ihre Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet beider Staaten oder ausschließlich im Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem er seine Reisen unternimmt, und

b) ob eine überwiegende Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für die Anwendung des Artikels 12 ausreicht.

8 Mit der zweiten Frage wird um Auslegung des Artikels 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 alte Fassung gebeten, damit das innerstaatliche Gericht feststellen kann, ob eine berufliche Tätigkeit, bei der Besuchsreisen und Fühlungsnahmen mit den vertretenen Unternehmen einander regelmäßig ablösen, die Voraussetzungen der genannten Bestimmung, insbesondere die einer zwölf Monate nicht übersteigenden Beschäftigung, erfüllt.

9/11 Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 … gelten für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet. Von diesem Grundsatz sah Artikel 13 alte Fassung dieser Verordnung drei Ausnahmen vor, und zwar hinsichtlich der entsandten Arbeitnehmer (Buchstabe a), der Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen (Buchstabe b) und der Arbeitnehmer, die in Unternehmen beschäftigt sind, durch die die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten hindurchläuft (Buchstabe c). Buchstabe a dieses Artikels bestimmt insbesondere, daß für Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt werden, das im Hoheitsgebiet des ersten Staates einen Betrieb hat, dem sie gewöhnlich angehören, die Rechtsvorschriften des ersten Staates gelten, als ob sie in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt wären, sofern die voraussichtliche Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zweiten Staates zwölf Monate nicht übersteigt Doch kann dieser Zeitraum mit Zustimmung der zuständigen Behörden des zweiten Staates einmal um zwölf weitere Monate verlängert werden.

12/16 Nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik hat diese Vorschrift offensichtlich den Zweck, die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zu regeln, die bei einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Unternehmen fest angestellt sind und von dem Unternehmen, dem sie angehören, für begrenzte Zeit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden. Diese Vorschrift kann mithin nicht auf den ganz anders gelagerten Fall nicht lohnabhängiger Handelsvertreter ausgedehnt werden. Insbesondere sind die in Artikel 13 Buchstabe a alte Fassung vorgesehenen strengen zeitlichen Grenzen für eine Berufstätigkeit unangemessen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß zur Wahrnehmung der Interessen von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in einem anderen Mitgliedstaat regelmäßige Kundenbesuchsreisen unternommen werden. Da die fragliche Berufstätigkeit keinem der in Artikel 13 alte Fassung geregelten Fälle gleichgestellt werden kann, galt vor der durch die Verordnung Nr. 24/64 eingeführten Änderung für sie ausschließlich der in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 ausgesprochene allgemeine Grundsatz. Unter diesen Umständen ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß die fragliche berufliche Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Buchstabe a alte Fassung, wohl aber in den des Artikels 12 der Verordnung Nr. 3 fiel.

17/20 Artikel 12 stellt für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit darauf ab, daß die Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt sind. Aus diesem Artikel und aus einem Vergleich mit den Ausnahmen des Artikels 13 geht hervor, daß diese Bestimmung die Anwendung der Vorschriften einer einzigen innerstaatlichen Rechtsordnung sicherstellen soll und hierfür an die Beschäftigung des Arbeitnehmers anknüpft, wobei davon ausgegangen wird, daß diese gewöhnlich im Gebiet nur eines Mitgliedstaates ausgeübt wird. Um bei dem damaligen Stand der Gemeinschaftsgesetzgebung den Grundsatz zu wahren, daß auf eine in sich zusammenhängende und ununterbrochene, aber im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausgeübte Berufstätigkeit, die unter Artikel 12 fällt, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates anwendbar sind, muß die fragliche Tätigkeit daraufhin untersucht werden, ob sie eine besonders enge Bindung an das Hoheitsgebiet des einen oder des anderen der beteiligten Staaten aufweist. Hierfür ist nicht nur die Dauer der Tätigkeitszeiten, sondern auch die Art der fraglichen Beschäftigung in Betracht zu ziehen.

21 Was den von der Cour de Cassation beschriebenen Tätigkeitstyp angeht, so ist diese besonders enge Bindung in den beruflichen Beziehungen zu suchen, die zwischen dem Vertreter und den Unternehmen bestehen, deren Interessen er wahrnimmt, und nicht in den vorübergehenden Kontakten, die er mit einer weit verstreuten Kundschaft unterhält.

22 Hiernach ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß ein Handelsvertreter, der seine beruflichen Tätigkeiten unter den im Vorlageurteil angegebenen Umständen ausübt, als im Hoheitsgebiet der beiden beteiligten Staaten beschäftigt anzusehen ist, wobei jedoch für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften die Beschäftigung im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats überwiegt, in dem sich der Sitz der von ihm vertretenen Unternehmen befindet

Zur Frage zu 3 (die mit der Verordnung Nr. 24/64 getroffene Regelung)

23 Mit der dritten Frage wird um Erläuterung des von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts umschriebenen Ausdrucks Wohnort und ferner um Entscheidung darüber gebeten, ob zur Begründung eines Wohnortes jeder gewöhnliche Aufenthalt innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaates als ausreichend angesehen werden kann, auch wenn der Aufenthalt sich nicht auf einen festen Ort beschränkt, sondern dadurch gekennzeichnet ist, daß mit einem Wohnanhänger Kundenbesuchsreisen durchgeführt werden, oder ob der gewöhnliche Aufenthalt eine gewisse Bindung an einen konkreten Ort voraussetzt und demnach ein Wohnort nur in dem Mitgliedstaat begründet ist, in den der Arbeitnehmer zwischen seinen Besuchsreisen zurückkehrt, um eine bestimmte Wohnung aufzusuchen, und in dem sich auch der Sitz der Unternehmen befindet, bei denen er beschäftigt ist.

24/27 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß diese Frage wegen der Änderung gestellt wird, welche die Verordnung Nr. 24/64 zwecks Erweiterung und Verdeutlichung der Ausnahmen von dem Grundsatz des Artikels 12 an Artikel 13 der Verordnung Nr. 3 vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang verdient besondere Beachtung, daß die Verordnung Nr. 24/64 mit Absatz 1 des Buchstabens c eine neue Bestimmung in den Artikel 13 eingeführt hat, laut der für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates gelten, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen. Der von der Cour de Cassation zu beurteilende Tätigkeitstyp fällt in den Anwendungsbereich dieser neuen Bestimmung und ist daher seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 24/64 dem der allgemeinen Norm des Artikels 12 entzogen. Sonach geht es in der dritten Frage darum, wie der Wohnortbegriff des Artikels 13 Buchstabe c Absatz 1 unter Berücksichtigung der in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 gegebenen Begriffsbestimmung im Hinblick auf den besonderen beruflichen Beschäftigungstyp auszulegen ist, um den es geht.

28/31 Übt ein Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten aus, so gibt Artikel 13 Buchstabe c Absatz 1, der die kumulative Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten verhindern soll, den Rechtsvorschriften des Staates den Vorrang, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit ausübt, sofern er dort wohnt-Wenn sich Artikel 13 somit des Merkmals des Wohnorts bedient, um die Wahl zwischen mehreren Rechtsordnungen zu ermöglichen, auf welche die Orte der beruflichen Beschäftigungen hinweisen, so zeigt er damit, daß bei der Ermittlung des Wohnorts auch außerberufliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Diesem Merkmal fügt die Begriffsbestimmung des Artikels 1 Buchstabe h das des gewöhnlichen Aufenthalts hinzu, was es als wenig angemessen erscheinen läßt, für die Bestimmung des Wohnorts eine in Kundenbesuchsreisen bestehende Tätigkeit in Betracht zu ziehen, die ihrem Wesen nach ortsungebunden ist. Hingegen ist in einem solchen Fall das Vorhandensein eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat als ein Faktor von Dauerhaftigkeit zu betrachten, auf Grund dessen der Wohnort im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c Absatz 1 bestimmt werden kann. Dies gilt um so mehr, wenn dieser Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates liegt, dessen Staatsangehörigkeit der Handelsvertreter besitzt und der für ihn den Mittelpunkt seiner Interessen bildet.

32 Somit ist die Frage dahin zu beantworten, daß unter Wohnort (wohnen) in dem Sinne, in dem der Ausdruck in Artikel 13 Buchstabe c Absatz 1 gebraucht und in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 näher definiert ist, im Falle eines Handelsvertreters, der Tätigkeiten des im Vorlageurteil beschriebenen Typs ausübt, der Ort zu verstehen ist, den dieser Arbeitnehmer als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat und an den er zwischen seinen Besuchsreisen zurückkehrt.

Kosten

33/34 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor der französischen Cour de Cassation anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 1 Buchstabe h, 12 und 13,

aufgrund der Verordnung Nr. 24/64/EWG des Rates vom 10. März 1964zur Änderung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 11 der Verordnung Nr. 4 (Rechtsvorschriften, die auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Arbeitnehmer anzuwenden sind, die ihre Berufstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben),

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der französischen Cour de Cassation, Kammer für Sozialsachen, gemäß deren Urteil vom 1. Februar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein kraft der Vorschriften einer innerstaatlichen Rechtsordnung unter die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer fallender Handelsvertreter, der während einer bestimmten Zeit des Jahres ununterbrochen Kundenbesuchsreisen in einem Mitgliedstaat ausführt, dessen Berufstätigkeit sich dann aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in der Weise fortsetzt, daß er dort außerhalb der Kundenbesuchsperiode mit den Unternehmen, die er vertritt und die dort ihren Sitz haben, Kontakt aufnimmt, war vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964 als eine im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 im Hoheitsgebiet dieser beiden Staaten beschäftigte Person anzusehen.

Zur gleichen Zeit war für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit als überwiegende Beschäftigung diejenige anzusehen, der im Hoheitsgebiet des Staates nachgegangen wurde, in dem sich der Sitz der beteiligten Unternehmen befand.

2. Die vorstehend beschriebene berufliche Tätigkeit fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 in der Fassung, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964 galt.

3. Unter Wohnort (wohnen) in dem Sinne, in dem der Ausdruck in Artikel 13 Buchstabe c Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 gebraucht und in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 definiert ist, ist im Falle eines Handelsvertreters, dessen Berufstätigkeit dem oben beschriebenen Typ entspricht, der Ort zu verstehen, den er als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat und an den er zwischen seinen Besuchsreisen zurückkehrt.