Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-70/72

ECLI:EU:C:1973:87

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 70/72

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jochen Thiesing als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch Herrn Martin Seidel, Regierungsdirektor im Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Der Kanzler der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 3, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971über die nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete gewährten Beihilfen nicht nachgekommen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15. Juni 1967 unterrichtete die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete. Mit Schreiben vom 30. November 1967 teilte die Kommission der Bundesregierung mit, daß sie gegen die Inkraftsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstrukturen in den Steinkohlenbergbaugebieten keinen Einspruch erhebe und daß sie damit der Notwendigkeit einer ausgeglichenen Entwicklung der einzelnen Gebiete der Gemeinschaft Rechnung trage.

Darauf erließ die Bundesrepublik Deutschland am 15. Mai 1968 das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete (Kohlegesetz) (Bundesgesetzblatt I, S. 365). Dieses Gesetz sieht einerseits Maßnahmen zur Anpassung der Produktion und des Absatzes des Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Entwicklung, andererseits Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstrukturen der Steinkohlenbergbaugebiete vor. Im Hinblick auf diese letzteren Maßnahmen bestimmt § 32 Absatz 1 des Kohlegesetzes, daß Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln und in einem Steinkohlenbergbaugebiet eine Betriebsstätte errichten oder erweitern, auf Antrag eine Investitionsprämie in Höhe von 10 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form eines Abzugs von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verlangen können. Diese Beihilfe war auf Investitionen beschränkt, die nach dem 30. April 1967 und vor dem 1. Januar 1970 (Begünstigungszeitraum) vorgenommen wurden.

Mit Verbalnote vom 16. Juli 1969 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, daß der Bundestag anläßlich der Beratung des Steueränderungsgesetzes 1969 am 18. Juni 1969 beschlossen habe, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 1969 befristete Geltungsdauer der in Form der Investitionsprämie nach § 32 des Gesetzes vom 15. Mai 1968 gewährten Vergünstigung um zwei Jahre zu verlängern. Die Kommission wies die Bundesregierung mit Schreiben vom 1. August 1969 darauf hin, daß sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 des EWG-Vertrags von dem Änderungsentwurf rechtzeitig hätte unterrichtet werden müssen, und bat sie, ihr die Einzelheiten und die Begründung der Fristverlängerung mitzuteilen.

Am 18. August 1969 erließ die Bundesrepublik das Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1969; Bundesgesetzblatt I, S. 1211). Artikel 9 dieses Gesetzes änderte § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968, indem er in dessen Absatz 1 Satz 1 die Jahreszahl 1970 durch die Jahreszahl 1972 ersetzte, und dehnte damit den ursprünglich vorgesehenen Begünstigungszeitraum über den 1. Januar 1970 hinaus bis zum 1. Januar 1972 aus.

Mit Verbalnote vom 1. Oktober 1969 beantwortete die Bundesregierung das Schreiben der Kommission vom 1. August und bemerkte unter anderem, eine Änderung des § 32 Kohlegesetz sei in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen gewesen, so daß die Kommission im Entwurfsstadium darüber nicht hätte unterrichtet werden können: Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1969 beruhe auf einer Initiative des Bundestages. Aus einem der Verbalnote beigefügten Auszug aus dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Bundestages geht hervor, daß dieser Ausschuß im Zusammenhang mit der Einführung von Investitionszulagen für das Zonenrandgebiet und andere förderungsbedürftige Gebiete durch das Steueränderungsgesetz 1969 geprüft hat, ob auch die Steinkohlenbergbaugebiete in diese Begünstigung einbezogen werden müßten, und daß ihm außer beim Steinkohlenbergbaugebiet Saar eine Verlängerung der Geltungsdauer des § 32 des Kohlegesetzes um zwei Jahre ausreichend erschien.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1970 teilte die Kommission der Bundesregierung unter anderem mit, daß wegen der neuen Lage auf dem Kohlesektor und der im Lande Nordrhein-Westfalen verzeichneten günstigen wirtschaftlichen Entwicklung die undifferenzierte Gewährung von Beihilfen für Investitionen in allen Steinkohlenbergbaugebieten dieses Landes nicht mehr als mit dem Gemeinsamen Markt, namentlich mit Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags, vereinbar angesehen werden könne. Sie bat deshalb die Bundesregierung, dafür Serge zu tragen, daß neue Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für Investitionen in Nordrhein-Westfalen ab 1. Dezember 1970 nicht mehr getroffen würden, und forderte sie auf, nach Artikel 93 Absatz 2 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juli und durch eine im Amtsblatt (C 104, S. 1) veröffentlichte Mitteilung vom 14. August 1970 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten bzw. die anderen Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 dazu auf, sich zur Verlängerung des Begünstigungszeitraums für die Gewährung der Investitionsprämien gemäß § 32 Kohlegesetz zu äußern. Die Bundesregierung übersandte der Kommission ihre Äußerungen mit Verbalnote vom 5. November 1970. Im Anschluß an bilaterale Gespräche vom 8. Dezember 1970 übermittelte die Bundesregierung der Kommission mit Verbalnote vom 6. Januar 1971 weitere Beurteilungselemente.

Mit Entscheidung vom 17. Februar 1971über die nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete gewährten Beihilfen (ABl. L 57, S. 19) verpflichtete die Kommission die Bundesrepublik, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien Nach § 32 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete (Kohlegesetz) in der Fassung von Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes vom 18. August 1969 in den Steinkohlenbergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen. Diese Entscheidung wurde der Bundesregierung mit Schreiben vom 19. Februar 1971, zugegangen am 24. Februar, bekanntgegeben.

Im Anschluß an eine bilaterale Sitzung vom 4. Mai 1971 und einen erneuten Schriftwechsel (Schreiben vom 18. Mai, Verbalnote der deutschen Regierung vom 29. Juni und vom 3. September 1971; Fernschreiben und Schreiben der Kommission vom 14. Juli bzw. 4. Oktober 1971) teilte die Kommission der Bundesregierung mit Schreiben vom 16. Dezember 1971 mit, daß eine differenzierte Gewährung der Investitionsprämie in bestimmten Gebietsteilen des Landes Nordrhein-Westfalen noch bis zum Ablauf des verlängerten Begünstigungszeitraums (31. Dezember 1971) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne. Sie war jedoch nicht damit einverstanden, daß der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau nach § 32 des Kohlegesetzes Bescheinigungen außerhalb dieser Gebiete für nach dem 20. August 1970 (sechs Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission im Amtsblatt) begonnene Investitionen oder eingereichte Anträge erteilte. Unter Berufung auf Auskünfte, die ihr von seiten der Bundesregierung namentlich durch Fernschreiben vom 22. Dezember 1971 und durch Schreiben vom 16. Februar und vom 22. Juni 1972 übermittelt worden waren, stellte die Kommission mit Schreiben vom 1. August 1972 fest, daß die deutschen Stellen nach dem 24. Februar 1971 die Beihilfegewährung mit einem Gesamtinvestitionsbetrag von 133 Millionen DM für Anträge nach dem 20. August 1970 fortgeführt hätten, und zwar für Vorhaben in Gebieten, in denen Beihilfen nicht mehr zu rechtfertigen seien. Die Kommission unterrichtete deshalb die Bundesregierung davon, daß sie beschlossen habe, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 den Gerichtshof anzurufen, um diese Verstöße feststellen zu lassen und die Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen, die Bescheinigungen, die die Auszahlung der unzulässigerweise gewährten Beihilfen erlaubten, zurückzuziehen.

II — Verfahren

Die Klage der Kommission ist am 2. Oktober 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Mai 1973 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Juni 1973 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge erkennen:

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 (71/121/EWG) insoweit nicht nachgekommen, als sie nach dem 24. Februar 1971 nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Stein kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete (Kohlegesetz) Prämien für Investitionen gewährt hat, die nach dem 1. Januar 1970 im Lande Nordrhein-Westfalen außerhalb der nachstehend genannten Städte und Landkreise vorgenommen worden sind: Aachen (Landkreis), Beckum (Landkreis), Bottrop, Castrop-Rauxel, Dortmund, Ennepe-Ruhr (Landkreis), Erkelenz (Landkreis), Essen, Gladbeck, Herbede, Herne, Lüdinghausen (Landkreis), Lünen, Moers (Landkreis), Oberhausen, Recklinghausen, Recklinghausen (Landkreis), Tecklenburg (Landkreis), Unna (Landkreis), Wanne-Eickel, Wattenscheid.

Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die nach dem 24. Februar 1971 gewährten Prämien zurückzufordern, es sei denn, daß die begünstigten Investitionen vor dem 21. August 1970 begonnen haben oder der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 des Kohlegesetzes vor dem 21. August 1970 gestellt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beantragt, der Gerichtshof möge erkennen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

hilfsweise:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestreitet die Zulässigkeit der Klage aus verschiedenen Gründen:

a) Die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 sei ausdrücklich auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt; sie sei außerdem nach den Umständen ihres Erlasses nur als eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Kommission habe seinerzeit die Verlängerung der in § 32 Kohlegesetz vorgesehenen Beihilferegelung nicht als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 gewertet. Man habe es deshalb mit einem Anwendungsfall des Absatzes 2 dieses Artikels zu tun.

b) Eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 setze die Anordnung einer Frist zwingend voraus, innerhalb derer der fragliche Mitgliedstaat die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten habe. Das Erfordernis einer Fristbestimmung ergebe sich eindeutig schon aus dem Wortlaut; sie allein ermögliche die Anrufung des Rates gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3; sie rechtfertige das der Kommission verliehene Recht, den Gerichtshof wegen des Verstoßes eines Mitgliedstaates in Abweichung von Artikel 169 unmittelbar anzurufen: Die unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gemäß Artikel 93 Absatz 2 sei der fruchtlose Ablauf der dem Mitgliedstaat gesetzten Frist.

Die Entscheidung vom 17. Februar 1971 enthalte aber keine Fristbestimmung; die Kommission könne nicht geltend machen, der Bundesrepublik mit der Anordnung, die aufgegebenen Maßnahmen unverzüglich zu treffen, eine Frist gesetzt zu haben. Der Begriff der Frist bedeute nach dem üblichen Sprachgebrauch die in bestimmten Zeiteinheiten ausgedrückte Frist. So sei er nach der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) auch im Gemeinschaftsrecht zu verstehen.

Die Festsetzung einer Frist sei vorliegend notwendig gewesen: Die Entscheidung der Kommission bestimme nicht die Kri terien, aufgrund derer die Gewährung der Beihilfen gemäß $ 32 Kohlegesetz weiterhin zulässig gewesen wäre, und es habe fast ein Jahr gedauert, bis die Kriterien für den räumlichen Anwendungsbereich der Entscheidung ausgearbeitet und im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik von der Kommission festgelegt worden seien. Im übrigen sei es unmöglich gewesen, die Beihilfepraxis von heute auf morgen umzustellen und sie an die Entscheidung der Kommission anzupassen.

Gegen die Berufung auf die fehlende Fristsetzung könne eine Verwirkung nicht geltend gemacht werden. Es sei unerheblich, daß die strittige Entscheidung unanfechtbar geworden sei; es gehe nicht darum, ihre Gültigkeit zu bestreiten, sondern festzustellen, ob die in Artikel 93 Absatz 2 als Klagevoraussetzung zwingend vorgeschriebene Frist angeordnet und abgelaufen sei. Im übrigen könne aus der Bereitschaft der Bundesrepublik, die Entscheidung in der Auslegung, die sie ihr gegeben habe, grundsätzlich zu befolgen, nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, die fehlende Fristsetzung geltend zu machen.

Eine Umdeutung der Entscheidung der Kommission in eine in Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 ergangene Entscheidung komme wegen des Wortlauts ihres Tenors und wegen ihrer Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Auf jeden Fall bestehe das aus Artikel 93 Absatz 2 resultierende Prozeßhindernis auch dann, wenn die Entscheidung als aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 3 getroffen anzusehen wäre. Denn im Falle einer Mißachtung der durch diese letztere Vorschrift begründeten Unterlassungspflicht könne die Kommission einmal im Wege der Entscheidung den betreffenden Mitgliedstaat für die Zukunft zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der ohne ihre vorherige Billigung eingeführten Beihilfe auffordern, zum anderen eine Vertragsverletzung rügen. Im ersten Falle treffe sie ihre Entscheidung in Ausübung der Befugnis, die ihr gemäß Artikel 93 Absatz 1 zustehe; Artikel 93 Absatz 3 verweise insoweit bezüglich des für seine Durchführung geltenden Verfahrens auf Artikel 93 Absatz 2: Für die Entscheidung der Kommission sei mit dieser Verweisung die Festlegung einer Frist ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Im zweiten Falle werde die Kommission auf der Grundlage der Artikel 169 ff. im Rahmen der ihr allgemein zustehenden Befugnis tätig, dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkämen; sie müsse also das in Artikel 169 zwingend festgelegte Vorverfahren einhalten. Im einen wie im anderen Falle sei ein klageweises Vorgehen der Kommission nur unter der Voraussetzung möglich, daß dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist zur Beseitigung der vertragswidrigen Beihilfevorhaben gesetzt worden sei.

c) Der Inhalt der Entscheidung vom 17. Februar 1971 habe nach der gegenwärtigen Auslegung der Kommission darin bestanden, die vertragswidrige Umgestaltung einer Beihilfe festzustellen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einstweilen jegliche Gewährung von Investitionsprämien zu untersagen; sie habe demnach die Feststellung einer Vertragsverletzung sowie ein einstweilig befristetes Förderungsverbot zum Gegenstand schabt. Nun habe gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag die Kommission nicht die Befugnis, eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates im Wege einer Entscheidung festzustellen; diese Feststellung sei dem Gerichtshof vorbehalten. Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gewähre der Kommission im übrigen nicht die Befugnis, quasi als einstweilige Anordnung im Wege einer Entscheidung die Gewährung der Beihilfe bis zum Ausgang des Verfahrens zu untersagen.

d) Der Klageantrag zu 2 sei auch deshalb unzulässig, weil er auf die Verurteilung der Bundesrepublik zur Durchführung bestimmter innerstaatlicher Maßnahmen abziele, was einen Verstoß gegen Artikel 171 EWG-Vertrag darstelle. Nach dieser Vorschrift habe sich die Feststellung des Gerichtshofes darauf zu beschränken, daß ein Mitgliedstaat ge gen eine ihm durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung verstoßen habe; es obliege diesem Staat, die Folgerungen aus dem Urteil zu ziehen und die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nach Artikel 171 könne der Gerichtshof einem Mitgliedstaat nicht die aus der Feststellung seines Verstoßes zu folgernden Maßnahmen vorschreiben; insbesondere könne der Gerichtshof die Bundesrepublik nicht zur Rückforderung der angeblich gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfen verurteilen. Artikel 171 sei vorliegend anwendbar: Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatte lediglich eine Abweichung von den Artikeln 169 und 170.

Im übrigen sei zu beachten, daß eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Klageantrags zu 2) zur Folge hätte, daß 18 Unternehmen zur Rückgewähr der Beihilfen verpflichtet werden müßten. Aus dem Urteil des Gerichtshofes erwüchsen somit Dritten, die außerhalb dieses Rechtsstreites ständen und nicht einmal beitreten könnten, belastende Auswirkungen. Ein Rechtsstreit, der das Verhältnis zwischen einem Gemeinschaftsorgan und einem Mitgliedstaat sowie inhaltlich das Ausmaß einer Verpflichtung dieses Staates gegenüber der Gemeinschaft betreffe, könne aber nur Wirkungen gegenüber den beiden beteiligten Parteien haben.

Die Kommission bestreitet die Stichhaltigkeit der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Unzulässigkeitseinreden.

a) Die Verlängerung des ursprünglich in § 32 Kohlegesetz vorgesehenen Begünstigungszeitraums um zwei Jahre stelle ohne Zweifel eine Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 dar. Hinsichtlich dieser im August 1969 vorgenommenen Umgestaltung habe die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 nicht unverzüglich im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Satz 2, sondern erst im Juli 1970 eingeleitet. Diese Verspätung erkläre sich dadurch, daß die Kommission über keine näheren Angaben verfügt habe, die die Verlängerung des Begünstigungszeitraums hätten rechtfertigen können. Da sie solche von der Bundesrepublik Deutschland nicht habe erhalten können, habe sie sich entschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten und durch die Entscheidung vom 17. Februar 1971 die unterschiedslose Gewährung der Investitionsprämien zu unterbinden, bis eine differenzierte Anwendung dieser Regelung habe sichergestellt werden können. Die strittige Entscheidung sei also als eine auf die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 abzielende Entscheidung zu betrachten.

Aus dieser rechtlichen Qualifizierung ergebe sich jedoch kein Unterschied für die Zulässigkeit der Klage: Auch bei Entscheidungen, die sich auf bestehende Beihilfen bezögen, könne die Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 den Gerichtshof unmittelbar anrufen. Es sei deshalb unerheblich, ob die Entscheidung nur auf Artikel 93 Absatz 2 oder auf diese Vorschrift in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 3 gestützt werde.

Wie dem auch sei, die Kommission könne im Falle einer Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Artikel 93 Absatz 3 von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht nur eine Änderung der vertragswidrigen Beihilfe für die Zukunft verlangen. Eine solche Auslegung würde den Mitgliedstaat, der sich über seine Verpflichtungen hinwegsetze, indem er vollendete Tatsachen schaffe, gegenüber dem Mitgliedstaat begünstigen, der die Kommission so rechtzeitig unterrichtete, daß sie durch Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung der Beihilfe verhindern könne.

b) Tatsächlich könne man nicht behaupten, in der Entscheidung vom 17. Februar 1971 sei keine Frist bestimmt. Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 enthalte keinerlei Regeln für die Bemessung der Frist, die die Kommission dem betreffenden Staat setze, um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten; er verlange insbesondere nicht, daß die Kommission eine in bestimmten Zeiteinheiten ausgedrückte Frist festsetzen müsse. Die Frist müsse den Erfordernissen des jeweiligen Falles angepaßt werden. Nach Artikel 155 des EWG-Vertrags sei es Aufgabe der Kommission, darauf zu achten, daß die nachteiligen Folgen, die mit der fortdauernden Gewährung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe verbunden seien, in möglichst engen Grenzen blieben. Sie müsse die Frist des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 so lang wie nötig und gleichzeitig so kurz wie möglich bemessen. Falls der Mitgliedstaat der Entscheidung durch einen internen Verwaltungsakt nachkommen könne, müsse die Kommisson verlangen, daß er diese Verpflichtung unverzüglich erfülle. Das habe sie im vorliegenden Falle getan, denn die Regierung der Bundesrepublik hätte durch die nötigen Anweisungen an den Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau unverzüglich dafür sorgen können und müssen, daß die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien im Lande Nordrhein-Westfalen so lange eingestellt würde, bis eine den Regeln des Vertrages entsprechende Umgestaltung nach örtlichen Kriterien gesichert gewesen wäre.

Eine längere Frist zur Durchführung der Entscheidung sei wegen der den Mitgliedstaaten gegebenen Möglichkeiten zur Anrufung des Rates in keiner Weise geboten. Zwar gestatte Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 einem Mitgliedstaat, die Aussetzung eines durch die Kommission eingeleiteten Verfahrens herbeizuführen; doch sei er ohne Wirkung gegenüber einer Entscheidung, die die Kommission bereits erlassen habe, nachdem sie allen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe. Nach Bekanntgabe der Entscheidung seien die allgemeinen Vorschriften des Vertrages anzuwenden: Der betreffende Mitgliedstaat habe nur noch die Möglichkeit, aufgrund von Artikel 173 den Gerichtshof anzurufen.

c) Inhaltlich habe sich die Entscheidung vom 17. Februar 1971 auf die Forderung beschränkt, daß bis zu einer weiteren Entscheidung über die örtliche Differenzierung die Investitionsprämiengewährung eingestellt werde. In der Erkenntnis, daß die undifferenzierte Gewährung von Beihilfen im Lande Nordrhein-Westfalen den Wettbewerb verfälschte, hätte die Kommission deren vollständige Einstellung bestimmen und es der Bundesrepublik überlassen können, ihr neue Vorschläge zu unterbreiten. Die nur einstweilige Einstellung der Beihilfen sei also nicht dazu angetan, die Bundesrepublik bloß zu beschweren.

d) Da die Kommission den Gerichtshof aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 unmittelbar angerufen habe, seien die Artikel 169 ff. nicht anzuwenden. Es gehe darum, durch die unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes nicht nur die Gewährung von Beihilfen, die in einer Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen würden, möglichst schnell zu unterbinden, sondern auch darum, die Wirkungen dieser Beihilfen so weit wie möglich zu beseitigen. Es sei deshalb zulässig, daß der Gerichtshof den betreffenden Staat verurteile, hierfür bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Vorliegend jedoch verlange die Kommission nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung bestimmter innerstaatlicher Maßnahmen verurteilt werde; es bleibe ihr überlassen, in welcher Weise sie ihre Verpflichtungen ausführen wolle, die unter Verletzung der Entscheidung der Kommission gewährten Beihilfen rückgängig zu machen. Die Kommission habe sich also in denselben Grenzen gehalten, die auch bei Anwendung des Artikels 171 gelten würden.

Im übrigen verlange der notwendige Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht nur, daß die Mitgliedstaaten ihren Angehörigen die Vorteile zukommen ließen, die ihnen dieses Gemeinschaftsrecht zubillige, sondern auch, daß sie bestimmten Unternehmen Vorteile entzögen, die sie diesen unter Verletzung von Gemeinschaftsrecht zugewandt hätten. Das In teresse an einer einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft müsse rein individuellen Interessen vorgehen. Vorliegend könne weder von einer Rückwirkung noch von einer Verletzung bereits erworbener Rechte die Rede sein: Durch die Bekanntgabe der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Gemeinschaften am 14. August 1970 seien alle beteiligten Unternehmen davon unterrichtet worden, daß die undifferenzierte Gewährung von Investitionsprämien in allen Kohlebergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr länger als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.

B — Begründetheit

Klageantrag zu 1

Die Kommission weist darauf hin, daß nach Artikel 191 EWG-Vertrag Entscheidungen durch ihre Bekanntgabe an denjenigen, für den sie bestimmt sind, wirksam werden. Die Entscheidung vom 17. Februar 1971 sei der Bundesrepublik Deutschland am 24. Februar bekanntgegeben worden. Diese sei der Entscheidung aber nicht nachgekommen.

a) Artikel 1 der Entscheidung verpflichte die Bundesrepublik dazu, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien nach § 32 Absatz 1 Kohlegesetz in den Steinkohlenbergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen. Der Sinn dieser Bestimmung sei völlig klar, vor allem wenn man dazu Abschnitt V der Begründung der Entscheidung und den Wortlaut des Begleitschreibens vom 19. Februar 1971 lese: Die Kommission habe die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Gewährung der Prämien bis zur Umgestaltung der Beihilferegelung im Sinne einer örtlichen Differenzierung unverzüglich einzustellen; damit habe verhindert werden sollen, daß die Wettbewerbsbedingungen in einem Teil des Gemeinsamen Marktes weiterhin verfälscht würden.

Die Bundesrepublik habe dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau keine entsprechenden Weisungen gegeben; dieser habe infolgedessen noch nach dem 24. Februar 1971 weiterhin Bescheinigungen erteilt und seine Praxis erst nach Erhalt des Schreibens vom 16. Dezember 1971 den von der Kommission festgelegten regionalen Kriterien angepaßt.

b) Es sei unerheblich, daß die Beihilfen technisch durch eine Kürzung der Steuerschuld bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer gewährt würden. Der entscheidende Vorgang sei die Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Kohlegesetz durch den Bundesbeauftragten. Das Finanzamt ziehe von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen, der eine solche Bescheinigung vorlege, automatisch die Investitionsprämie in Höhe von 10 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten ab; in Wirklichkeit entscheide also der Bundesbeauftragte durch die Erteilung der Bescheinigung über die Gewährung der Beihilfe.

Der Umstand, daß die Beihilfe nicht aus Haushaltsmitteln gezahlt, sondern von der Steuerschuld abgezogen werde, sei für die rechtliche Würdigung nach den Artikeln 92 ff. des Vertrages ohne Bedeutung. Wegen des in § 32 Kohlegesetz gewählten Verfahrens werde der Rückgriff auf staatliche Mittel verschleiert, weil er im Haushalt nicht als Ausgabeposten erscheine, sondern sich in einer Minderung der staatlichen Einnahmen niederschlage.

Auf die Behauptungen der Bundesregierung über die Bedeutung det Beihilfen aus der Sicht der einzelstaatlichen Strukturpolitik komme es beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht an: Die Beklagte hätte die der Entscheidung zugrunde liegende Würdigung dieser Beihilfen durch die Kommission bestreiten und eine Klage gegen die Entscheidung vom 17. Februar 1971 erheben können. Im übrigen seien diese Behauptungen keineswegs überzeugend.

c) Die Bundesrepublik Deutschland hätte der Entscheidung der Kommission nachkommen können und müssen, indem sie dem Bundesbeauftragten unverzüglich die Weisung erteilte, bis auf weiteres keine Bescheinigungen mehr auszustellen. Hierfür wäre eine Änderung des Gesetzes nicht erforderlich gewesen; diese Feststellung werde durch die Einlassung der Bundesregierung bestätigt, daß der Bundesbeauftragte nach Erhalt des Schreibens der Kommission vom 16. Dezember 1971 die Erteilung der Bescheinigungen den in diesem Schreiben dargelegten regionalen Kriterien angepaßt habe. Die Bundesrepublik hätte den Bundesbeauftragten also alsbald nach Erhalt der Entscheidung vom 17. Februar 1971 anweisen können, die Erteilung von Bescheinigungen so lange einzustellen, bis feststand, für welche Gebiete künftig noch Beihilfen gewährt werden durften.

d) Die Bundesrepublik Deutschland sei also der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 nicht nachgekommen; sie könne diese Verletzung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen, daß sie sich auf Grundsätze berufe, die angeblich in ihrer nationalen Rechtsordnung Geltung besäßen. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts würde gefährdet, wenn sich die Mitglied-Staaten auf solche Grundsätze berufen könnten, um die Anwendung von Entscheidungen der Gemeinschaft abzulehnen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beanstandet an den beiden Klageanträgen vorab, sie gingen wegen ihrer ungenauen Fassung über das materielle Begehren der Klage der Kommission hinaus. Die Gewährung der Investitionsprämien erfolge im Wege einer Kürzung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen; nach dem Klageantrag zu 1, der vom 24. Februar 1971 als Bezugsdatum ausgehe, läge also die Mißachtung der Entscheidung der Kommission selbst in den Fällen vor, in denen die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 32 Kohlegeserz vor jenem Tage, die Steuerveranlagung dagegen erst später erfolgt sei. Das gleiche gelte für den Klageantrag zu 2. Vorliegend gehe es aber allein um die Erteilung von Bescheinigungen nach dem 24. Februar 1971.

a) Hinsichtlich des Umfangs und der Tragweite der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 sei festzustellen, daß das darin ausgesprochene Verbot sich einerseits auf die Gewährung von Beihilfen für diejenigen Investitionen beschränke, die nach dem 24. Februar 1971 begonnen worden seien und für die nach diesem Tage ein Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gestellt worden sei, und andererseits im Hinblick auf den Rechtssachverhalt Gewährung von Investitionsprämien im Sinne des Kohlegesetzes zu beurteilen sei. Diese Gewährung sei ein vielschichtiger Vorgang, der sich aus einem privatwirtschaftlichen unternehmerischen Investitionsprogramm und einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren zusammensetze. Die unternehmerische Entscheidung zu investieren sei in entscheidender Weise an die durch das Regionalentwicklungsprogramm des Staates im öffentlichen Interesse eröffneten Beihilfemöglichkeiten und an ihr Fortbestehen gebunden. Die Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Kohlegesetz durch den Bundesbeauftragten bilde nur eines der Elemente dieses Prozesses der Umlenkung von Investitionen, die private Unternehmen im öffentlichen Interesse vornähmen. Da sie nicht am Anfang des Prozesses stehe und auch nicht mit dem Ende desselben zusammenfalle, kennzeichne sie keinen bestimmten Stand des Förderungsprozesses. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habe von der komplexen Struktur dieses Vorganges ausgehen müssen, um Ausmaß und Tragweite der ihr durch die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 auferlegten Verpflichtung im einzelnen zu ermitteln.

In dieser Hinsicht habe festgestanden, daß das Gebot der Einstellung der Prämiengewährung offensichtlich keinerlei rückwirkende Geltung gehabt, sondern lediglich auf die Zukunft gerichtet gewesen sei, und daß die Erteilung der Be scheinigung durch den Bundesbeauftragten in Anbetracht einerseits der Struktur des Förderungsvorgangs, andererseits des Gleichbehandlungsgebotes nicht als maßgebliches Kriterium habe angesehen werden können. Die Bundesregierung habe also auf objektive Kriterien abstellen müssen, nämlich den Tag des Eingangs der Anträge beim Bundesbeauftragten und den Tag des Beginns der Investitionen. Ein früherer Zeitpunkt als der 24. Februar 1971 habe wegen der Struktur des Förderungsvorgangs nicht in Betracht kommen können; andernfalls wäre es wegen der der strittigen Entscheidung beigelegten Rückwirkung zu einer Kollision mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gekommen.

Auch die betroffenen Unternehmen hätten die Entscheidung der Kommission nicht anders auslegen können. Die am 14. August 1970 im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung habe keine Auswirkungen auf die nach innerstaatlichem Recht begründeten rechtlichen Positionen dieser Unternehmen gehabt; sie sei vor allem nicht geeignet gewesen, das Vertrauen dieser Unternehmen in den Fortbestand der Beihilfen zu zerstören. Für sie habe kein begründeter Anlaß zu der Annahme bestanden, daß bereits vom Tage der erwähnten Veröffentlichung an die Investitionsbeihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht mehr zulässig sein sollten.

b) Die Bundesregierung habe nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission diese in Anwendung der Interpretation befolgt, die sie ihr zwangsläufig habe geben müssen: Sie habe nach dem 24. Februar 1971 eingereichte Anträge, die sich auf nach diesem Tag begonnene Investitionen bezogen hätten, nicht mehr beschieden; sie habe somit die undifferenzierte Gewährung von Beihilfen nicht fortgesetzt. Die Bundesregierung habe nicht voraussehen können, daß die Kommission — unter grundsätzlicher Anerkennung der gleichen materiellen Abgrenzungskriterien — in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 1971 von einem anderen Stichtag, nämlich dem 20. August 1970, ausgehen würde.

c) Die Bundesregierung habe mit ihrer Durchführung der Entscheidung der Kommission die Grundsätze der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts und seines Vorrangs nicht verkannt. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Rechtsgrundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit im Gemeinschaftsrecht nicht ebenso klar Geltung besäßen wie im interstaatlichen Recht; aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse indessen davon ausgegangen werden, daß diese beiden Grundsätze zum Kernbestand des Gemeinschaftsrechts zählten.

Die Entscheidung der Kommission stelle ihrerseits keinen Rechtssatz dar, dessen einheitliche und vorrangige Geltung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt worden sei: Die auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ergangenen Entscheidungen der Kommission hätten nicht zum Ziele, die rechtlichen Strukturen der nationalen Beihilfegewährung, insbesondere das nationale Wirtschaftsverwaltungsrecht, zu vereinheitlichen.

d) Im Ergebnis ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, sie habe die Entscheidung der Kommission dahin auslegen dürfen und müssen, daß von dem Verbot ihres Artikels 1 diejenigen Investitionsvorhaben nicht erfaßt würden, die vor dem 24. Februar 1971 begonnen worden seien oder für die der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung vor diesem Tag gestellt worden sei. Es sei ein allgemeiner, auch dem Gemeinschaftsrecht innewohnender Rechtsgrundsatz, daß sich ein Hoheitsträger im Falle des Erlasses einer solchen auslegungsbedürftigen Entscheidung, die einen anderen zu einem Unterlassen verpflichte, die Auslegung entgegenhalten lassen müsse, die ihr der Adressat der Entscheidung bei verständiger Würdigung der Umstände, einschließlich der Belange des Hoheitsträgers, geben dürfe und müsse. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß vorliegend die strittige Entscheidung nicht nur hinsichtlich der materiellen Tragweite des Subventionsverbots, sondern auch bezüglich ihres räumlichen Geltungsbereichs auslegungsbedürftig gewesen sei: Es habe fast einjähriger Beratungen bedurft, ehe die Kriterien für eine differenzierte Förderung im Einvernehmen mit der Bundesregierung von der Kommission festgelegt worden seien.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habe daher die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 nicht verletzt: Diese habe lediglich das Verbot begründet, nach dem Tage ihres Bekanntwerdens eingeleitete Investitionsvorhaben noch zu bescheiden.

e) Hilfsweise sei festzustellen, daß eine Verletzung der strittigen Entscheidung auch dann nicht gegeben sei, wenn mit dieser die rechtliche Begründung eines einstweiligen generellen Verbots der Anwendung des § 32 Kohlegesetz in Nordrhein-Westfalen bezweckt gewesen sei.

Im übrigen könne mangels jeglicher Rückwirkung der Entscheidung der Kommission nicht, wie es der Klageantrag zu 1 verlange, festgestellt werden, die Bundesrepublik Deutschland habe diese Entscheidung dadurch verletzt, daß sie nach dem 24. Februar 1971 Bescheinigungen nicht nur für nach dem 20. August 1970 begonnene Investitionen erteilt habe, sondern auch für Investitionsvorhaben, deren Beginn in die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 20. August 1970 falle. Eine weitergehende Rückwirkung als bis zum 20. August 1970 stehe übrigens im Widerspruch zu der Auffassung der Kommission über die Auswirkungen ihrer Mitteilung vom 14. August 1970.

Klageantrag zu 2

Die Kommission führt aus, das durch ihre Entscheidung vom 17. Februar 1971 angestrebte Ziel könne nicht durch die bloße Feststellung erreicht werden, daß die Bundesrepublik Deutschland der Entscheidung nicht nachgekommen sei; die Bundesrepublik sei auch verpflichtet, den Rechtszustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn sie der Entscheidung unverzüglich nachgekommen wäre. Sie müsse deshalb die Beihilfen, die sie unter Verletzung dieser Entscheidung gewährt habe, rückgängig machen. Auf die Erfüllung dieser Verpflichtung könne nur hinsichtlich derjenigen Begünstigten verzichtet werden, die vor dem 20. August 1970 mit ihren Investitionen begonnen oder beantragt hätten, ihnen die in § 32 Absatz 2 Kohlegesetz vorgesehene Bescheinigung zu erteilen.

Dabei könne es der Bundesrepublik Deutschland überlassen bleiben, in welcher Weise diese Verpflichtung auszuführen sei. Verschiedene Lösungen seien möglich, je nachdem, ob die Steuerpflichtigen die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erteilten Bescheinigungen bereits dazu verwendet hätten, um Abzüge von ihrer Steuerschuld vorzunehmen, oder ob dies noch nicht geschehen sei.

Die Bundesregierung hätte die ihr durch die Erfüllung ihrer Verpflichtung entstehenden Schwierigkeiten vermeiden können, wenn sie unter Befolgung der Entscheidung die Gewährung der Beihilfen im Lande Nordrhein-Westfalen unverzüglich eingestellt und später auf die Investitionen in den von der Kommission bezeichneten Gebieten beschränkt hätte.

Die Kommission habe von der Tatsache, daß die Bundesrepublik sich über die Entscheidung einfach hinwegsetzen und vor der Festlegung der in der Entscheidung als notwendig bezeichneten örtlichen Differenzierung weiterhin Bescheinigungen erteilen lassen würde, erstmals im Laufe der Besprechung vom 4. Mai 1971 erfahren.

Die Kommission verkenne keineswegs, daß die Beachtung von Grundrechten zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, die die Organe der Gemeinschaft zu wahren hätten. Doch dürfe die Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die nur in einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt seien, nicht dazu führen, daß die einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt werde. Für die Anwendung der Entscheidung vom 17. Februar 1971 sei nur das Gemeinschaftsrecht maßgebend. Nur der Vollständigkeit halber könne festgestellt werden, daß der Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland nicht einmal nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte begründet sei. Die Kommission berücksichtige das Prinzip des Vertrauensschutzes: Der strittigen Entscheidung komme keinerlei rückwirkende Kraft zu.

Die Kommission nimmt zwar von den Angaben der Bundesregierung über das tatsächliche Ausmaß der nach dem 24. Februar 1971 gewährten Beihilfen Kenntnis, unterstreicht aber, daß es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankomme, da der Klageantrag zu 2 keine Angaben über Zahl und Höhe der zurückzufordernden Beihilfen enthalte, und daß die Bundesregierung nicht bestreite, in einer Reihe von Fällen erst nach dem 24. Februar 1971 Beihilfen für Investitionen gewährt zu haben, die nach dem 20. August 1970 in nicht mehr förderungsbedürftigen Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen begonnen worden seien. Der Klageantrag zu 2 sei infolgedessen begründet.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, der Klageantrag zu 2 sei aus den vorstehend zum Klageantrag zu 1 dargelegten rechtlichen Erwägungen unbegründet.

Im übrigen rechtfertige keine gemeinschaftsrechtliche Norm die Verpflichtung zur Rückforderung der von der Kommission als vertragswidrig angesehenen Zahlungen. Die Mitgliedstaaten seien zwar zur Beseitigung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes verpflichtet, doch könnten sie dies in der Weise und mit den Mitteln tun, die ihnen geeignet erschienen; diese Verpflichtung gehe nicht so weit, daß der betreffende Mitgliedstaat eine bestimmte Maßnahme ergreifen müsse.

Was die Fakten angehe, so müsse das tatsächliche Ausmaß des angeblichen Verstoßes der Bundesrepublik Deutschland gegen die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 in richtigere Proportionen gebracht werden: Bescheinigungen seien lediglich für ein Volumen von 33 Millionen DM bei nach dem 20. August 1970 begonnenen Investitionen erteilt worden, was einem Subventionsbetrag von 3,3 Millionen DM entspreche.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 2. Oktober 1972 in der Kanzlei eingegangenen, auf Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags gestützten Klage begehrt die Klägerin sinngemäß, der Gerichtshof möge feststellen,

1. daß die Bundesrepublik Deutschland der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 betreffend die Gewährung von Beihilfen nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (sog. Kohlegesetz, Bundesgesetzblatt I, S. 365) in der Fassung von Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1969 über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften (sog. Steueränderungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt I, S. 1211) nicht nachgekommen ist,

2. daß die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, bestimmte, unter Mißachtung der genannten Entscheidung gewährte Prämien von den Empfängern zurückzufordern.

Zum Streitgegenstand

2 Artikel 32 des Kohlegesetzes vom 15. Mai 1968 eröffnete die Möglichkeit, während eines begrenzten Zeitraums Beihilfen in Form von Steuerabzügen für solche Investitionen zu gewähren, die geeignet erschienen, die Wirtschaftsstrukrur der von der Steinkohlenbergbaukrise betroffenen Gebiete Deutschlands zu verbessern. Die Kommission, die am 15. Juni 1967 über den Entwurf dieses Gesetzes ordnungsgemäß unterrichtet worden war, teilte am darauffolgenden 30. November mit, sie habe keinerlei Einwände zu erheben.

3 Entsprechend dem Änderungsvorschlag eines Bundestagsausschusses, der vom Bundestag am 18. Juni 1969 gebilligt worden war und dem der Bundesrat am 10. Juli 1969 zugestimmt hatte, wurde durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes vom 18. August 1969 die Geltungsdauer von § 32 des Gesetzes vom 15. Mai 1968 um zwei Jahre verlängert. Die deutsche Bundesregierung unterrichtete die Kommission hiervon am 16. Juli 1969. Die Bundesregierung ist somit zwar der den Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Informationspflicht nur verspätet nachgekommen; die Kommission hat jedoch keinen Gebrauch von den ihr in Absatz 3 Satz 2 und 3 eingeräumten Befugnissen gemacht, sondern sich in einer Mitteilung vom 1. August 1969 darauf beschränkt, die Verspätung zu beanstanden und ausführlichere Auskünfte anzufordern. Unter diesen Umständen konnte das vom Parlament beschlossene Gesetz nach seiner am 18. August 1969 erfolgten Ausfertigung in Kraft treten. In einer Verbalnote vom 1. Oktober 1969 gab die deutsche Regierung der Kommission einige kurze Erklärungen zu den Begleitumständen, unter denen das Änderungsgesetz zustande gekommen war.

4 Erst mit Schreiben vom 30. Juli 1970 setzte die Kommission der deutschen Regierung eine Frist zur Äußerung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages. Ferner forderte sie die Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, daß weitere Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen in Nordrhein-Westfalen ab 1. Dezember 1970 nicht mehr getroffen würden.

5 In einer im Amtsblatt vom 14. August 1970 veröffentlichten Mitteilung forderte die Kommission alle Beteiligten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Verlängerung des Zeitraums für die Gewährung der obengenannten Investitionsprämien zu äußern. Nach Auffassung der Kommission wurde diese Aufforderung den Adressaten gegenüber am 20. August 1970 wirksam.

6 Am 17. Februar 1971 erließ die Kommission die Entscheidung, deren Nichtbeachtung der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen wird. Diese Entscheidung wurde mit ihrer am 24. Februar 1971 erfolgten Zustellung an die deutsche Regierung wirksam. Artikel 1 der Entscheidung bestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland … unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen [trifft], um die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien nach § 32 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete (Kohlegesetz) in der Fassung von Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes vom 18. August 1969 in den Steinkohlenbergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen.

7 In der Folgezeit nahm die Kommission Verhandlungen mit der deutschen Regierung in der Absicht auf, Kriterien für eine örtliche Differenzierung der Beihilfegewährung festzulegen, die es der Beklagten ermöglichen sollten, den sich aus der Entscheidung vom 17. Februar 1971 ergebenden Pflichten zu genügen. Während in diesen Verhandlungen das Problem des territorialen Anwendungsbereichs der Entscheidung übereinstimmend gelöst wurde, blieben Meinungsverschiedenheiten über den zeitlichen Umfang der Anwendung durch die deutschen Behörden bestehen. Diese verfuhren nämlich bei der Ausführung der Entscheidung vom 17. Februar 1971 nach einer Übergangsregelung, in der die Kommission einen Verstoß gegen die aus der Entscheidung fließenden Verpflichtungen erblickt.

Zur Zulässigkeit

8 Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet die Zulässigkeit der auf Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 gestützten Klage mit der Begründung, in der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1971 werde, entgegen einem ausdrücklichen Erfordernis des Vertrages, keine Frist gesetzt, sondern verlangt, daß die mißbilligte Beihilferegelung unverzüglich aufgegeben werde. Die Fristsetzung sei aufgrund der zwingenden Vorschrift des Artikels 93 Absatz 2 Voraussetzung für die Klageerhebung gemäß der von dieser Vorschrift getroffenen besonderen Regelung.

9 Diese Einrede betrifft jedoch in Wahrheit nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern die Gültigkeit der Entscheidung vom 17. Februar 1971. Sie ist deshalb zurückzuweisen.

10 Ferner macht die Beklagte die Unzulässigkeit insbesondere des zweiten Klageantrages geltend, wonach ihre Verpflichtung festgestellt werden soll, nach dem Erlaß der Entscheidung vom 17. Februar 1971 gewährte Prämien mit gewissen zeitlichen Einschränkungen von den Empfängern zurückzufordern. Die Beklagte meint, aus Artikel 171 des Vertrages ergebe sich, daß sich der Gerichtshof im Rahmen einer Klage gegen einen Mitgliedstaat darauf zu beschränken habe, eine Pflichtverletzung festzustellen, ohne den Staat zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verurteilen zu können. Es obliege allein dem betroffenen Mitgliedstaat, über die Maßnahmen zu befinden, die sich im Hinblick auf die Beseitigung des Verstoßes aus dem Urteil des Gerichtshofes ergäben.

11 Artikel 93 Absatz 2 Satz 2 bestimmt: Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission … den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

12 Mit dem zweiten Klageantrag begehrt die Kommission die Feststellung, die Beklagte sei dadurch, daß sie es unterlassen habe, von bestimmten Empfängern die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzufordern, einer ihr aus der Entscheidung vom 17. Februar 1971 erwachsenen Verpflichtung nicht nachgekommen.

13 Ein derartiger Antrag ist zulässig, denn die Kommission ist, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, befugt zu entscheiden, daß der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat. Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern, so daß die Kommission den Gerichtshof anrufen kann, wenn die Rückforderung unterbleibt. Ein Antrag der Kommission im Verfahren nach den Artikeln 169 bis 171 auf Feststellung, daß der betroffene Mitgliedstaat durch das Versäumnis, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, wäre im übrigen ebenfalls zulässig. Da der Vertrag darauf abzielt, daß Verstöße und deren Folgen in Vergangenheit und Zukunft tatsächlich beseitigt werden, können die Gemeinschaftsbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung des Vertrages zu sichern, das Ausmaß bestimmen, in dem die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung in einer gemäß Artikel 169 oder Artikel 93 Absatz 2 erlassenen mit Gründen versehenen Stellungnahme oder Entscheidung oder in einer beim Gerichtshof erhobenen Klage gegebenenfalls zu konkretisieren ist. Auch diese Einrede ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

14 Der Bundesrepublik Deutschland wird als Verstoß vorgeworfen, in den Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen, in denen die im Gesetz vom 15. Mai 1968 vorgesehene Beihilferegelung bereits hätte ausgelaufen sein müssen, aufgrund des Steueränderungsgesetzes vom 18. August 1969 weiterhin Investitionsprämien gewährt zu haben.

15 Die Kommission hat während des Verfahrens mehrere denkbare Zeitpunkte genannt, zu denen das Verbot, derartige Prämien zu gewähren, wirksam geworden sein könnte.

16 In der am 30. Juli 1970 an die deutsche Regierung gerichteten Aufforderung zur Stellungnahme hat die Kommission verlangt, diese Regierung solle dafür Sorge … tragen, daß neue Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 32 Kohlegesetz in Nordrhein-Westfalen ab 1. Dezember 1970 nicht mehr getroffen werden. Die Kommission hat jedoch anscheinend auf der Einhaltung dieses Termins nicht bestanden.

17 Rechtsfolgen leitet sie vielmehr erst aus der im Amtsblatt am 14. August 1970 veröffentlichten Mitteilung ab, und zwar in dem Sinne, daß Betroffene von dem Zeitpunkt an, zu dem sie von dieser Mitteilung Kenntnis erlangen konnten, kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mehr hätten geltend machen können, welche die streitigen Vergünstigungen gewährten oder den Zeitraum für ihre Gewährung verlängerten. Um diese zeitlichen Wirkungen der Entscheidung vom 17. Februar 1971 bestimmen zu können, ist zunächst diese Frage zu prüfen.

18 Die am 14. August 1970 im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung gibt in erster Linie Auskunft darüber, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 des EWG-Vertrags gegen die bestehende Beihilferegelung eingeleitet hat, da eine undifferenzierte Gewährung der fraglichen Investitionsprämie in allen Kohlenbergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen … nicht mehr länger als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Des weiteren werden in der Mitteilung alle Beteiligten aufgefordert, sich der Kommission gegenüber zur Verlängerung des Zeitraums für die Gewährung der streitigen Investitionsprämien zu äußern.

19 Diese Mitteilung dient nach Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Angesichts dieser Zweckbestimmung und darüber hinaus der äußerst knappen Wendungen, mit denen die beanstandete Beihilferegelung beschrieben und gekennzeichnet wurde, lassen sich aus dieser Mitteilung nicht in dem von der Kommission vertretenen Sinne Rechtswirkungen auf etwaige Ansprüche einzelner Personen ableiten. Der fragliche Zeitpunkt hat folglich bei der Feststellung der Wirkungen der Entscheidung vom 17. Februar 1971 außer Betracht zu bleiben, so daß es für die Beurteilung des der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfenen Verstoßes allein auf die Elemente dieser Entscheidung ankommt.

20 Stellt die Kommission fest, daß eine von einem Staat gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie nach Artikel 93 Absatz 2, daß der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat. Im Unterschied zur Regelung des Artikels 93 Absatz 3, die die Befugnis der Kommission einschließt, im Bedarfsfalle unverzüglich einstweilige Maßnahmen anzuordnen, können nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidungen volle Rechtswirkungen nur unter der Voraussetzung entfalten, daß die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat angibt, in welchem Umfang sie die Beihilfe als unvereinbar mit dem Vertrag ansieht und diese deshalb aufzugeben oder umzugestalten ist.

21 In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung vom 17. Februar 1971, daß die Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien in den Steinkohlenbergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, ohne daß dafür Fristen gesetzt oder irgendwelche Kriterien genannt wurden, die der Beklagten als Anhaltspunkte bei der Aufhebung oder Umgestaltung der beanstandeten Beihilfen hätten dienen können. Der Präambel und der Vorgeschichte der Entscheidung ist allenfalls zu entnehmen, daß die regionale Struktur in dem Sinne das Differenzierungskriterium bilden sollte, daß die Verlängerung der Geltungsdauer der Beihilferegelung lediglich einigen von der Steinkohlenbergbaukrise besonders betroffenen Gebieten zugute kam.

22 Der räumliche Anwendungsbereich der Entscheidung vom 17. Februar 1971 wurde erst nach deren Erlaß im Zusammenwirken von Kommission und Vertretern der deutschen Regierung mit der erforderlichen Genauigkeit festgelegt. Erst in einer Mitteilung vom 16. Dezember 1971 hat die Kommission die Kriterien für eine örtliche Differenzierung der Beihilfegewährung näher umschrieben, indem sie gewisse zu diesem Zweck geeignete wirtschaftliche Maßstäbe anführte und die kreisfreien Städte und Landkreise bezeichnete, in denen die weitere Gewährung von Investitionsprämien als vereinbar mit dem Vertrag angesehen werden könnte. Eine endgültige Liste der kreisfreien Städte und Landkreise — und zwar eine umfangreichere als die in der Mitteilung vom 16. Dezember 1971 in Aussicht genommene — enthält erst der Klageantrag.

23 Nach alledem blieb mangels hinreichender Konkretisierung eines der wesentlichen Elemente der nach Artikel 93 Absatz 2 erlassenen Entscheidung der Inhalt der der Bundesrepublik Deutschland auferlegten Verpflichtung bis zu dem Augenblick unbestimmt, in dem die Kommission aufgrund der gemeinsam mit Vertretern der deutschen Regierung durchgeführten Arbeiten in der Lage war, mit dem erforderlichen Maß an Genauigkeit den räumlichen Anwendungsbereich der Beihilferegelung des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 15. Mai 1968 und dementsprechend auch die kreisfreien Städte und Landkreise zu bezeichnen, in denen diese Verlängerung nicht angewandt werden durfte. In Anbetracht der Ungewißheit über einen der wesentlichen Aspekte des von der Kommission ausgesprochenen Verbots kann es den deutschen Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie den berechtigten Interessen der Investoren auch in solchen Zonen Rechnung trugen, die später von der Förderung durch Beihilfen ausgeschlossen wurden.

24 Die Klage ist nach alldem abzuweisen.

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 93, 169 und 171,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.