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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-8/73

ECLI:EU:C:1973:90

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 8/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT BREMERHAVEN

gegen

MASSEY-FERGUSON GMBH, Kassel,

beigetreten: der BUNDESMINISTER DER FINANZEN,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968über den Zollwert der Waren, hilfsweise über die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, M. Sørensen (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148/6 vom 28. Juni 1968) über den Zollwert der Waren nennt als Rechtsgrundlage den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere … Artikel 235.

Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt::

1.Der für die Zollwertermittlung maßgebende Preis isr für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Barpreis, der zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen ist.

2.Als Barpreis gilt auch ein Preis, dera)…b)später als zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen ist, falls kein Skonto für Barzahlung vorgesehen ist oder falls der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist.

3.…

Artikel 5 Buchstabe a bestimmt:

Der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist

a) für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr annimmt.

2. Die Firma Massey-Ferguson GmbH, Kassel, ließ zwischen dem 3. Juli und dem 25. Oktober 1968 beim Zollamt Bremerhaven-Rotersand 121 Ackerschlepper abfertigen, die sie von ihrer Schwesterfirma in England gekauft hatte und die am 15. des vierten folgenden Monats zu zahlen waren. Das Zollamt erhob die Eingangsabgaben auf der Grundlage des Rechnungspreises. Die von der Firma als Preisnachlaß angemeldeten Kreditkosten von 3 % erkannte es nicht an. Für seine Ablehnung bezog es sich auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 und machte geltend, die Firma habe den Nachweis nicht erbracht, daß ein vom Rechnungspreis abweichender Barpreis vorhanden sei, außerdem fehle eine Skontoabrede.

Nachdem die Einsprüche der Firma Massey-Ferguson GmbH beim Hauptzollamt Bremerhaven erfolglos geblieben waren, erhob diese Klage beim Finanzgericht Bremen. Das Finanzgericht hob die Einspruchsbescheide auf und erkannte das Recht der Firma auf eine den Kreditkosten entsprechende Zollwertminderung von 3 % an. Das Finanzgericht war der Ansicht, die Firma habe durch die Vorlage eines Schreibens der Lieferfirma, wonach der Rechnungspreis die Kreditkosten einschlösse, den Nachweis erbracht, daß im Sinne von Artikel 11 ein vom Rechnungspreis abweichender Barpreis vorhanden sei. Nach Auffassung des Finanzgerichts war es unerheblich, daß die Lieferfirma diese Kosten in ihrem Schreiben nicht im einzelnen angegeben hatte. Dieses Schreiben der Lieferfirma müsse nämlich zusammen mit der Zollerklärung des Importeurs gesehen werden. Daraus ergebe sich, daß sich die Kreditkosten auf 3 % beliefen. Die Verordnung Nr. 803/68 verlange aber keine bestimmten Beweise zum Nachweis des Vorliegens eines vom Rechnungspreis abweichenden Barpreises. Die an die Art des Nachweises zu stellenden Anforderungen hingen von den Umständen des Einzelfalles ab.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte das Hauptzollamt Bremerhaven Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

3. Mit Beschluß vom 23. Januar 1973 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.Ist eine für die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert der Waren vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148/6 vom 28. Juni 1968) erforderliche Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf den sie gestützt ist, oder in einer anderen Bestimmung des Vertrages vorhanden?

2.Bei Bejahung der Frage zu 1:Wie ist Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative dieser Verordnung — Nachweis, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist — auszulegen? Ist es notwendig, daß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder anderen Käufern bei Barzahlung ein anderer Preis bestimmter Höhe gilt, oder genügt es, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält?

In den Gründen seines Beschlusses stellt der Bundesfinanzhof fest, der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1970, Rechtssache 27/70 (Slg. 1970, 1035), bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68 ausgelegt. Da jedoch die Frage der Gültigkeit der Verordnung von dem vorlegenden Gericht nicht gestellt worden sei, erscheine dem Bundesfinanzhof die Vorlage dieser Frage auch im Hinblick auf die im Schrifttum hierzu geäußerten Zweifel angebracht.

Der Bundesfinanzhof faßt in den Gründen seines Beschlusses außerdem die Argumente der Beteiligten zur zweiten Frage wie folgt zusammen:

Das Finanzgericht und die Klägerin vertreten die Auffassung, daß es hierzu genüge, aus den vorhandenen Unterlagen den Schluß zu ziehen, daß ein Barpreis vorhanden ist, der wegen eines Zwischenkredits auf den in Rechnung gestellten Preis erhöht ist. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, daß die Vorschrift andernfalls materiell-rechtlich falsch sei, weil ein Zielpreis infolge der in ihm enthaltenen Kreditkosten in jedem Fall höher als ein Barzahlungspreis sei und daher nicht fingiert werden könne, ein solcher Zielpreis gelte als Bar-preis. Die Klägerin beruft sich hierzu auf das allerdings zu § § 53 Absatz 2 und 53 b des Zollgesetzes 1939 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1963 VII 2/61 U (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 78, 68, Bundessteuerblatt III 1964, 25, Bundeszollblart 1964, 168). In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ein sich als Zielpreis ausweisender Rechnungspreis auch dann auf den Barpreis zu berichtigen ist, wenn ein Skontoabzug nicht vereinbart ist.

Das Hauptzollamt und der dem Verfahren beigetrerene Bundesminister der Finanzen machen geltend, daß die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht herangezogen werden könne, weil die Vorschrift, deren Auslegung umstritten sei, gegenüber dem nationalen Recht eine Neuregelung enthalte, die wegen der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Mitgliedstaaten notwendig geworden sei. Schließe der Rechnungspreis Kreditkosten wegen späterer Zahlung ein, so bedeute dies noch nicht, daß er deshalb vom Barpreis abweiche. Der Verkäufer könne die wegen der späteren Zahlung entstehenden Kreditkosten auch als Gewinnschmälerung hinnehmen. Für den Zollwert komme es nur darauf an, ob ein abweichender Preis bei Barzahlung effektiv vorhanden ist. Dieser müsse auch der Höhe nach nachgewiesen werden. Die Preiskalkulation des Verkäufers hinsichtlich der Kreditkosten verändere als unbeachtliches Motiv weder den Fälligkeitstermin noch die Höhe der Kaufschuld.

4. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs ist am 19. Februar 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Massey-Ferguson GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Ditges, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln, am 18. April 1973, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn H. J. Lambers als Bevollmächtigten, am 25. April 1973 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater H. Matthies als Bevollmächtigten, am 30. April 1973 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Be-richterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Firma Massey-Ferguson GmbH, der Rat und die Kommission haben in der Sitzung vom 5. Juni 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Juni 1973 vorgetragen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

1. Zur ersten Frage

Die Firma Massey-Ferguson GmbH bemerkt, die Klärung dieser Frage sei auch heure noch von sehr großer Bedeutung. Die Unsicherheit über die Rechtsgrundlage der Verordnung bestehe nicht nur bei der betroffenen Wirtschaft, sondern offenbar auch bei einigen Mitgliedstaaten. Die Entscheidung dieser Frage sei somit auch sehr bedeutsam für die Zukunft. Die Verordnung Nr. 803/68 regle nur einen Teil der Zollwertfragen und werde durch später ergangene Verordnungen ergänzt. In diesem Bereich müßten daher weitere Verordnungen erlassen werden. Insbesondere sei die Vereinheitlichung des Gerichtsverfahrens notwendig. Die Firma trägt vor, es sei andererseits zu berücksichtigen, daß die Verordnung Nr. 803/68 teilweise von der Rechtsprechung der höchsten zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten bewußt abweiche. Das gelte zum Beispiel für das Gebiet Skonto; hier sei eine für die Wirtschaft wesentlich nachteiligere Regelung durchgedrückt worden, weil die Kommission dem Ministerrat entsprechende Vorschläge gemacht habe. Nach Ansicht der Firma bedarf eine in ihren Auswirkungen so bedeutende Verordnung erst recht einer einwandfreien Rechtsgrundlage.

Vor der Verabschiedung der Verordnung sei sehr viel über die Rechtsgrundlage diskutiert worden. Man habe sich gefragt, ob die Stützung der Verordnung auf den EWG-Vertrag in seiner Gesamtheit und insbesondere auf Artikel 235 ausreichend sei. Die Firma meint, die Bestimmungen des Vertrages, auf die sich eine Verordnung stütze, müßten konkret angegeben werden; man dürfe sich nicht mit einer zu allgemeinen Formel begnügen.

Weiter habe man sich gefragt, ob eine Stützung auf Artikel 235 überhaupt zulässig sei. Hicrzu trägt die Firma Massey-Ferguson GmbH vor, die Vereinheitlichung der Zollgesetzgebung könne und müsse im Wege von Verordnungen auf der Grundlage des Artikels 113 EWG-Vertrag durchgeführt werden. Die Gemeinschaftsorgane hätten durch die Heranziehung der Artikel 100 und 235 die Zollvereinheitlichung unnötig zersplittert und sich der Möglichkeit begeben, von vornherein ein einheitliches europäisches Zollrecht durch Verordnungen zu schaffen. Im EWG-Vertrag sei eine Rechtsgrundlage und ein Imperativ für eine einheitliche Zollregelung gegeben, die auch die weitere Regelung und Harmonisierung des Zollrechts gestatteten und forderten. Die Tatsache, daß Artikel 113 im Kapitel Wirtschaftspolitik stehe, besage nichts gegen diese Auffassung, weil die Zollpolitik ein integrierender Bestandteil der Wirtschaftspolitik sei. Artikel 113 erwähne ausdrücklich Zollfragen, ja sogar die Änderung von Zollsätzen als Beispiel. Artikel 235 enthalte nur eine Ermächtigung, Vertragslücken zu schließen. Nach Ansicht der Firma ist deshalb zunächst zu prüfen, ob als Rechtsgrundlage nicht ausschließlich Artikel 113 anzuführen war. Aber selbst vorausgesetzt, der Vertrag habe im Bereich des Zollwertrechts tatsächlich eine Lücke gelassen, so könne diese Lücke nicht mit Artikel 235 geschlossen werden. Dieser Artikel enthalte keine unbegrenzte Ermächtigung. Es handle sich hier um eine Kompetenz-Kompetenz. Dieses Problem sei vom Gerichtshof zu lösen.

Die Firma weist schließlich darauf hin, die Entscheidung der vorgelegten Frage habe Allgemcincharakter und gehe über die Bedeutung der Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 803/68 weit hinaus.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, die erste Frage müsse anhand der einzelnen Voraussetzungen des Artikels 235 EWG-Vertrag geprüft werden. Die erste Voraussetzung sei, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheine, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen. Zu den Zielen der Gemeinschaft gehöre es nach Artikel 2 des Vertrages, insbesondere durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern. Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes umfasse u. a. die Schaffung einer Zollunion. Zur Zollunion gehöre auch die einheitliche Gestaltung der Bestimmungen des Zollrechts, soweit sie erforderlich sei, um binnenmarktähnliche Verhältnisse im Gemeinsamen Markt zu schaffen. Hierbei habe die einheitliche Bestimmung des Zollwerts eine besondere Bedeurung. Der Rat ist folglich der Auffassung, daß eine solche Vereinheitlichung von den Zielen der Gemeinschaft umfaßt wird.

Da die Anwendung des Artikels 235 weiter voraussetze, daß die erforderlichen Befugnisse in anderen Bestimmungen des Vertrages nicht vorgesehen sein dürften, prüft der Rat die Artikel 27, 28, 100, 111 und 113.

Artikel 27 Satz 2 sehe vor, daß die Kommission an die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens richten könne. Der Rat verwirft die auf Artikel 95 Absatz 1 des EGKS-Vertrags gestützte These, daß Artikel 27 jeden Rückgriff auf Artikel 235 ausschließe, weil Artikel 235 lediglich zur Füllung einer echten Vertragslücke dienen könne und weil eine solche Lücke nur dann vorliege, wenn der Vertrag für ein bestimmtes Gebiet überhaupt keine Regelung enthalte. Nach Auffassung des Rates sind die erforderlichen Befugnisse schon dann nicht vorhanden, wenn der Vertrag auf dem betreffenden Gebiet zwar die Befugnis zum Erlaß gewisser Regelungen — vorliegend der Empfehlungen nach Artikel 27 und der Richtlinien nach Artikel 100 —, nicht aber die Befugnis zum Erlaß der gerade für erforderlich erachteten Regelungen vorsieht. Außerdem meint der Rat, Artikel 27 stelle lediglich einen Einzelfall der in Artikel 155 des Vertrages vorgesehenen allgemeinen Befugnis der Kommission dar, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten. Die oben genannte These müßte also nach Ansicht des Rates im Ergebnis dazu führen, daß Artikel 235 praktisch unanwendbar wäre.

Artikel 28 sehe eine Befugnis des Rates zur Änderung und Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs vor. Die Verwendung des Wortes Sätze schließe eine Auslegung des Artikels 28 dahin aus, daß er die Befugnis enthalte, Vorschriften über den Zollwert zu erlassen.

Artikel 100 des Vertrages gestatte den Erlaß von Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkten. Der Rat meint, er hätte sich im Falle der Zollwertvorschriften zum Erlaß einer Regelung auf Artikel 100 stützen können. Vorliegend sei aber die in Artikel 100 vorgesehene Befugnis, Richtlinien zu erlassen, nicht ausreichend. Bei der Ermittlung des Zollwerts sei nämlich eine völlige Einheitlichkeit im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich, da sonst die Importeure dazu neigen könnten, sich der für sie günstigsten nationalen Regelung zu bedienen und auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Zudem könnten im Falle einer Richtlinie Zweifel daran bestehen, ob die einheitliche Auslegung des nationalen Rechts im Wege der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof voll gewährleistet wäre. Aus diesen Gründen hält der Rat die in Artikel 100 vorgesehene Befugnis vorliegend nicht für ausreichend.

Der Rat macht ferner geltend, die Artikel 111 und 113 kämen als Rechtsgrundlage für den Erlaß von einheitlichen Vorschriften über den Zollwert nicht in Betracht, da der Erlaß solcher Vorschriften nicht als eine Maßnahme der Handelspolitik anzusehen sei. Zwar sei zuzugeben, daß der Umfang der handelspolitischen Maßnahmen fließend sei, doch werde man nicht so weit gehen können, den gesamten Bereich aller Maßnahmen, die die Gemeinschaft an ihrer Außengrenze auf den Warenverkehr anwende, als zur Handelspolitik gehörig anzusehen. Vielmehr komme es wesentlich darauf an, ob die Maßnahmen dazu dienen sollten, die Warenströme in ihrem Umfang und in ihrer unterschiedlichen Herkunft zu beeinflussen. Maßnahmen, die im wesentlichen andere Ziele verfolgten, werde man nicht zur Handelspolitik rechnen können. Das gelte insbesondere für die Bestimmung des Zollwerts der Waren.

Hilfsweise bemerkt der Rat, Artikel 111 Nr. 1 Unterabsatz 2 hätte — selbst unter der Voraussetzung, daß der Erlaß von Zollwertvorschriften als handelspolitische Maßnahme angesehen werden könnte — keine ausreichende Rechtsgrundlage abgegeben. Zu der Zeit, als der Rat die Verordnung Nr. 803/68 erlassen habe, habe sich die Gemeinschaft noch in der Übergangszeit befunden. Der Zweck, zu dem diese auf die Vereinheitlichung der Handelspolitik abzielenden Maßnahmen hätten erlassen werden können, sei durch Artikel 111 Nr. 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingeschränkt: Diese Maßnahmen sollten die Voraussetzungen dafür schaffen, daß am Ende der Ubergangszeit eine gemeinsame Außenhandelspolitik durchgeführt werden könne. Es sei jedoch erforderlich gewesen, eine gemeinschaftliche Zollwertregelung nicht erst zum Ende der Übergangszeit, sondern bereits am 1. Juli 1968 in Kraft zu setzen, da von diesem Zeitpunkt an der Gemeinsame Zolltarif in vollem Umfange angewendet worden sei. Es hätte sich also nicht lediglich um Vorbereitungsmaßnahmen für die ab 1. Januar 1970 beginnende gemeinsame Handeispolitik handeln können.

Der Rat bemerkt außerdem, die Verordnung enthalte eine ausreichende Begründung, sie sei ferner in dem in Artikel 235 vorgesehenen Verfahren angenommen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, vorliegend sei zu berücksichtigen, daß die Verordnung Nr. 803/68 die bisher in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geltenden oder angewandten Regelungen abgelöst habe, daß sie seit fast fünf Jahren angewandt worden sei und daß der Vorwurf der Ungültigkeit in gleicher Weise gegen die übrigen, auf Artikel 235 gestützten Verordnungen auf dem Gebiet des Zollrechts gerichtet werden könne.

Die Kommission faßt die in der Literatur gegen die Heranziehung des Artikels 235 als Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 803/68 erhobenen Einwände wie folgt zusammen:

a) Der Vertrag enthalte in den Artikeln 27 und 28 eine Regelung für dieses Gebiet.

b) Soweit diese Vorschriften nicht eingriffen, sei die Zollgesetzgebung auf Artikel 111 (während der Ubergangszeit) und Artikel 113 (nach Ablauf der Ubergangszeit) zu stützen.

c) Erst wenn die Artikel 111 und 113 nicht anwendbar sein sollten, könne die allgemeine Vorschrift des Artikels 100 und — soweit Richtlinien nicht ausreichten, sondern eine unmittelbar geltende, einheitliche Gemeinschaftsregelung notwendig sei — Artikel 235 herangezogen werden.

Hinsichtlich der Artikel 27 und 28 gelangt die Kommission zum gleichen Ergebnis wie der Rat.

Zum zweiten Einwand meint die Kommission, die Frage, ob eine handelspolitische Maßnahme vorliege, sei nicht nach Ziel und Zweck der Maßnahme, sondern nach ihrem Inhalt und Gegenstand, nämlich der spezifischen Regelung des Außenhandels der Gemeinschaft, zu beurteilen. Da der Zolltarif eine solche Regelung zum Gegenstand habe, lasse sich die Auffassung vertreten, daß eine Regelung der Veranlagungsgrundlage, welche die effektive Zollbelasrung bestimme, ebenfalls zur Durchführung der Handelspolitik gehöre und daher, soweit nicht Sonderbestimmungen eingriffen, auf Artikel 113 gestützt werden könne.

Gegen Artikel. 113 als Rechtsgrundlage sei vor allem eingewandt worden, daß er sich nur auf Maßnahmen beziehe, welche Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen zu Drittländern hätten. Das Zollwertrecht sei aber in dieser Beziehung neutral und solle kein Instrument der Handelspolitik darstellen. Die Kommission habe es daher aus Gründen der Rechtssicherheit vorgezogen, ihren Vorschlag für ein gemeinschaftliches Wertzollrecht nicht auf Artikel 111 zu stützen.

Zum dritten Einwand trägt die Kommission vor, Artikel 100 sei in der Tat als Grundlage für eine Reihe von Richtlinien auf dem Gebiet des Zollwesens herangezogen worden. Für das Gebiet des Zollwertrechts sei nun aber nach den mit dem Brüsseler Abkommen über den Zollwert der Waren vom 15. Dezember 1950 gemachten Erfahrungen eine bloße Harmonisierung nationaler Vorschriften nicht ausreichend, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Es werde auch allgemein anerkannt, daß es notwendig sei, das Zollwertrecht der Gemeinschaft in Form einer Verordnung zu regeln.

Daher habe die Kommission für die Verordnung Artikel 235 als Rechtsgrundlage vorgeschlagen, der die Anhörung des Europäischen Parlaments und Einstimmigkeit im Ministerrat erfordere.

Die Kommission schließe beim heutigen Stand der Integration und der gemeinsamen Handelspolitik nicht aus, daß Artikel 113 eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein einheitliches Zollrecht der Gemeinschaft darstellen könne. Sie glaube jedoch nicht, daß dies die Rechtsgültigkeit der im Jahre 1968 erlassenen Verordnung berühren könne, gegen deren Inhalt Ungültigkeitsgründe nicht vorgebracht worden seien.

2. Zur zweiten Frage

Die Firma Massey-Ferguson GmbH macht geltend, Artikel 11 sei eine der Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68, die als mißlungen bezeichnet werden müßten. Beispielsweise sei ein materieller und logischer Fehler in Absatz 2 Buchstabe b enthalten. Grundsätzlich werde nur eine Kürzung anerkannt, wenn ein Skonto gewährt werde, der Zielpreis ohne Skonto werde nicht anerkannt. Das sei logisch unhaltbar, denn ein Zielpreis ohne Skonto sei nicht weniger ein Zielpreis wie ein Zielpreis mit Skonto. Dieser logische Fehler habe durch den Satz verkleinert werden sollen, daß der Zollstelle das Vorliegen eines abweichenden Barpreises nachgewiesen werden müsse. Dieser Unterabsatz 2 Buchstabe b sei aber schwer verständlich, wie die Erfahrung bereits gezeigt habe.

Die Erörterung dieser Fehler des Artikels 11, insbesondere die Nichtanerkennung des reinen Zielpreises, beweise, daß — unabhängig von der Auslegungsfrage — der Nachweis des Vorliegens eines Zielpreises den Nachweis umfasse, daß der Zielpreis Kreditkosten enthalte. Die Verwaltung gehe immer davon aus, der Verkäufer habe nichts zu verschenken. Das müsse sie auch gegen sich gelten lassen, und darum spreche die Vermutung da- für, daß der Verkäufer die Kreditierungszinsen in den Zielpreis einschließe.

Die Firma Massey-Ferguson GmbH vertritt daher die Ansicht, der Nachweis des Vorliegens von Kreditierungskosten sei bei Nachweis eines Zielpreises als geführt anzusehen. Selbst wenn man sich aber dieser Meinung nicht anschließe, dürften die Anforderungen an den Nachweis nicht übersetzt werden. Der Bundesfinanzminister verkenne die Problematik, wenn er fordere, daß ein abweichender Barzahlungspreis (in der Rechnung) vorhanden sein müsse. Denn diese Forderung führe auf einem Umweg wiederum zum Skonto. Wenn der Verkäufer einen niedrigeren Barzahlungspreis einräume, könne er auch Skonto gewähren. Das wolle er aber nicht, und das sei auch durchaus üblich. Warum solle der Verkäufer deswegen, weil er Ziel gewähre, auf die Einbeziehung der Kreditierungskosten verzichtet haben, wenn er keinen niedrigeren Barpreis einräume? Die Firma macht geltend, wäre die Auffassung des Hauptzollamtes richtig, so wäre Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b sinnlos, weil es andernfalls nur Skonto (Differenz zwischen Preis bei sofortiger Zahlung und Ausnutzung des Zieles) gäbe.

Wäre die Auffassung des Hauptzollamtes und des Bundesfinanzministers richtig, so müßte die Verkäuferin außerdem ihre Kalkulation vorlegen, um der Käuferin den Nachweis zu ermöglichen, a) daß der Preis wegen der Einbeziehung der Ziclzinsen höher sei, b) in welcher Höhe Zielzinscn einkalkuliert seien. Nach Ansicht der Firma wäre eine solche Forderung völlig abwegig.

Ebenso sei die Ansicht der Finanzverwaltung, derjenige, der Ziel gewähre, könne auch Skonto einräumen, unrichtig, denn Ziel sei Verzicht auf einen unbestimmten Zins, Skonto ein fester Satz. Die wirtschaftlichen Auswirkungen seien mithin verschieden. Kreditierungskosten und Skonto könnten stark divergieren. Darum gebe es viele Verkäufer, die Ziel gewährten, aber keinen Skontoabzug gestatteten. Dies sei gerade in der Landmaschinenbranche üblich.

Die Firma meint, die Einbeziehung der Kreditkosten in den Preis setze die Existenz eines Barpreises voraus, dem jene zugeschlagen würden. Die Höhe dieses Barpreises sei dem Käufer nicht bekannt, und das sei in der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b auch nicht vorgesehen. Im konkreten Falle sei also dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b Rechnung getragen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zielpreise wegen des zeitlichen Elements zu berichtigen seien, um den für den Zollwert maßgeblichen Normalpreis zu ermitteln, habe immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Zwar sei der Zollwert vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 803/68 in den Staaten, welche dem Brüsseler Abkommen über den Zollwert der Waren vom 15. Dezember 1950 beigetreten seien, durch dieses Abkommen geregelt gewesen, dieses habe aber wegen der in Artikel IV des Abkommens vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit sowie der unterschiedlichen Anwendung von Kannvorschriften, die übrigens nicht alle Mitgliedstaaten übernommen hätten, im Ergebnis nicht zu einer in jeder Bezichung einheitlichen Anwendungspraxis geführt. In Deutschland habe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Frage der Anerkennung von Zielpreisen dazu geführt, daß die Rechnungspreise in zahlreichen Fällen um minimale Beträge zu kürzen gewesen seien.

Die Kommission macht geltend, bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 803/68 sei Wert auf eine praktikable Regelung und eine Einschränkung minimaler Berichtigungen gelegt worden.

Diese Regelung bringe gegenüber der früheren deutschen Anwendungspraxis bei sogenannten Zielpreisen wesentliche Änderungen mit sich. Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne daher nicht mehr herangezogen werden.

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 sei der für die Zollwertermittlung maßgebende Preis für derartige Waren der Barpreis, der zu diesem Zeitpunkt zu zahlen sei. Da in der Praxis der Rechnungspreis nur in seltenen Ausnahmefällen genau zu dem nach Artikel 5 Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt zu zahlen sei, müsse eine einfache und praktikable Regelung den zollwertrechtlichen Begriff des Barpreises gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch erweitern und ihn in einer Weise definieren, die geringfügige Berichtigungen von Vorauszahlungen und Zielpreisen ausschließe.

Die Kommission trägt vor, die Regel, daß ein Preis, der später als zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen sei, als Barpreis gelte, solle eine Berichtigung von Preisen vermeiden, die nach dem Handelsbrauch Barpreise seien, weil der Verkäufer ein Zahlungsziel eingeräumt habe, ohne jedoch zu einem Rabatt bei sofortiger Zahlung bereit zu sein. Der Verkäufer könne aus den verschiedensten Gründen eine zeitliche Hinausschiebung des Zahlungstermins hinnehmen, ohne indessen bei sofortiger Zahlung zu einem Rabatt (Skonto) bereit zu sein. In diesem Falle existiere kein niedrigerer Barpreis im zollwertrechtlichen Sinne, möge man auch im kaufmännischen Sprachgebrauch diesen Preis als Zielpreis bezeichnen.

Diese Regel kenne nur eng umgrenzte Ausnahmen, die in der Verordnung Nr. 803 68 ausdrücklich geregelt seien.

Eine dieser Ausnahmen betreffe den Fall, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist. Um die Auslegung dieser Ausnahme gehe es im vorliegenden Falle.

Nach dem Sinn der Regelung sei ein abweichender Barpreis nur vorhanden, wenn der Käufer auch ohne Skontoabrede im Falle sofortiger Zahlung einen niedrigeren Preis bestimmter Höhe zu bezahlen brauchte. Die Ausnahme solle also Fälle decken, die dem Fall einer Skontoabrede gleichgelagert seien. Gedacht sei dabei vor allem an Fälle, in denen bei bestimmten Käufern kein Skonto vorgesehen sei, weil der Verkäufer wisse, daß diese das Zahlungsziel in Anspruch nähmen, während bei gleichartigen Geschäften und anderen Käufern ein Skonto ausdrücklich vorgesehen sei.

Werde ein solcher Nachweis erbracht, so stehe ein Barpreis fest, der für den Zollwert maßgebend sei. An den Nachweis seien — weil eine ausdrückliche Skontozusage fehle — strenge Anforderungen zu stellen, um die Anerkennung von Gefälligkeitsbescheinigungen auszuschalten.

Der Nachweis könne sich darauf beziehen,

daß die allgemeingültigen Preislisten für gleichartige Geschäfte einen Preisnachlaß bei Barzahlung vorsähen;

daß zum gleichen Zeitpunkt anderen Käufern ein Rabatt für Barzahlung eingeräumt worden sei.

Dagegen genüge die Erklärung des Verkäufers, daß im Rechnungspreis Kreditierungskosten enthalten seien, nicht. Vielmehr sei allein maßgeblich, ob der Verkäufer im maßgeblichen Zeitraum bei Geschäften dieser Art nicht nur üblicherweise ein Zahlungsziel gewährt, son dern vor allem für den Fall der Barzahlung einen Nachlaß eingeräumt hätte. Die Kommission schlägt vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 — Nachweis, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist — ist dahin auszulegen, daß die Existenz eines anderen Preises bestimmter Höhe notwendig ist, zu dessen Zahlung der Käufer bei Barzahlung berechtigt wäre. Es genügt dagegen nicht der Nachweis, daß dem Verkäufer infolge der Einräumung eines Zahlungsziels Kreditkosten entstehen oder daß der Preis Kreditkosten enthält.

In der Sitzung hat der Anwalt der Firma Massey-Ferguson GmbH auf eine Frage eines Mitglieds des Gerichtshofes ausgeführt, der Käufer könne die Kreditkosten nicht in jedem Einzelfall kennen, doch habe ein Erlaß des Bundesministers der Finanzen den zulässigen Abzug auf 1 % pro Monat und höchstens 3 % festgesetzt.

Der Vertreter der Kommission hat ergänzend bemerkt, dieser aus dem Jahre 1964 datierende Erlaß sei im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1963 ergangen, wonach der Zielpreis zu berichtigen gewesen sei, um den Kreditkosten Rechnung zu tragen. Der Erlaß sei seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 803/68 nicht mehr anwendbar.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof ersucht mit Beschluß vom 23. Januar 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über zwei Fragen, die sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) beziehen.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob eine für die Gültigkeit dieser Verordnung erforderliche Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages, auf den sie gestützt ist, oder in einer anderen Bestimmung des Vertrages vorhanden ist. Die Verordnung ist, wie es eingangs ihrer Präambel heißt, erlassen worden gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser Artikel eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet.

3 Artikel 235 ermächtigt den Rat, die geeigneten Vorschriften zu erlassen, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheint, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und im Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind. Die Errichtung einer Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten ist nach Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages eines der Ziele der Gemeinschaft. Das Funktionieren der Zollunion setzt notwendig eine einheitliche Ermittlung des Zollwerts der aus Drittländern eingeführten Waren voraus, damit der durch den gemeinsamen Zolltarif verwirklichte Schutz in der ganzen Gemeinschaft gleich stark ist. Eine solche einheitliche Ermittlung ergibt sich nicht in dem erforderlichen Umfang daraus, daß alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Zollwert der Waren sind, denn die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Regelung einiger besonderer Fragen gewisse Anpassungsmöglichkeiten. Da das in Artikel 100 des Vertrages geregelte Verfahren der Angleichung der Rechtsvorschriften durch Richtlinien keine hinreichend wirksame Handhabe bietet, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls die Vorschriften über die Errichtung der Zollunion und die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik eine angemessene Grundlage für das Tätigwerden des Rates hätten bieten können.

4 Zwar rechtfertigt das wirksame Funktionieren der Zollunion eine weite Auslegung der Artikel 9, 27, 28, 111 und 113 des Vertrages sowie der Befugnisse, welche diese Bestimmungen den Organen übertragen, um ihnen eine zusammenhängende Regelung der Außenhandelsbeziehungen durch einseitige Maßnahmen wie auch durch Vereinbarungen zu ermöglichen, doch durfte der Rat zu Recht davon ausgehen, daß der Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 235 im Interesse der Rechtssicherheit zulässig war, zumal die fragliche Verordnung während der Übergangszeit erlassen wurde. Wegen der besonderen Anforderungen des Artikels 235 ist dieses Vorgehen im übrigen auch deshalb nicht zu beanstanden, weil im vorliegenden Fall die Vertragsvorschriften über die Willensbildung des Rates oder über die Aufteilung der Befugnisse auf die Organe nicht umgangen worden sind.

5 Es ist nicht bestritten, daß bei Erlaß der Verordnung Nr. 803/68 das in Artikel 235 vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist.

6 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß diese Verordnung ihre Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages hat und die Prüfung der gestellten Frage deshalb nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

7 Die zweite Frage, die sich auf die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative der Verordnung Nr. 803/68 bezieht, geht dahin, ob es notwendig ist, daß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder anderen Käufern bei Barzahlung ein anderer Preis bestimmter Höhe gilt, oder ob es genügt, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält.

8 Der umstrittenen Vorschrift ist zu entnehmen, daß der für die Zollwertermittlung maßgebliche Preis bei späterer Zahlung der Zielpreis ist, falls keine Skonto für Barzahlung vorgesehen ist oder falls der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist.

9 Für die Auslegung dieser Vorschrift ist auf deren Zweck abzustellen, nämlich den Wert einer Ware — ausgedrückt in einem bestimmten Betrag, der als Grundlage für die Berechnung der Zollbelastung der Ware dienen kann — zu ermitteln. Folglich muß der abweichende Preis, dessen Vorhandensein gegebenenfalls nachgewiesen werden kann, in Zahlen ausdrückbar sein. Diese Voraussetzung ist nicht schon aufgrund der bloßen Tatsache erfüllt, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, zumal wenn dem Käufer oder anderen Käufern unter vergleichbaren Bedingungen keinerlei Möglichkeit gegeben ist, vor dem vereinbarten Ziel ihre Schuld durch Zahlung eines bestimmten, unter dem Zielpreis liegenden Preises zu begleichen.

10 Es ist Sache des nationalen Gerichtes, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Nachweis erbracht ist oder nicht, daß ein abweichender Preis in dem angegebenen Sinne vorhanden ist.

11 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß es für den Nachweis eines vom Zielpreis abweichenden Barpreises nicht ausreicht darzutun, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, daß vielmehr der Nachweis eines bestimmten abweichenden Preises erforderlich ist, zu dessen Zahlung der Käufer oder andere Käufer unter vergleichbaren Bedingungen bei Zahlung vor dem vereinbarten Ziel berechtigt wären.

Kosten

12 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Massey-Ferguson, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3, 9, 27, 28, 100, 111, 113, 177 und 235,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zoll wert der Waren, insbesondere ihres Artikels 11,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 23. Januar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren hat ihre Ermächtigungsgrundlage in Artikel 235 des Vertrages; die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung beeinträchtigen könnte.

2. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, daß es für den Nachweis eines vom Zielpreis abweichenden Barpreises nicht ausreicht darzutun, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, daß vielmehr der Nachweis eines bestimmten abweichenden Preises erforderlich ist, zu dessen Zahlung der Käufer oder andere Käufer unter vergleichbaren Bedingungen bei Zahlung vor dem vereinbarten Ziel berechtigt wären.