Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.10.1973 – C-160/73
ECLI:EU:C:1973:106
In den verbundenen Rechtssachen 160 und 161/73 R
MILES DRUCE & CO. LTD . in High Wycombe, Buckinghamshire, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. H. ter Kuile, zugelassen in den Haag, und Solicitor A. J. C. Paines, zugelassen in London, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, tue Goethe, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater C. L. Close und E. Zimmermann, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch
GUEST, KEEN & NETTLEFOLDS Ltd . in Smethwick, Warley, Worcestershire, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Gutt, zugelassen in Brüssel, und Queen's Counsel Michael Wheeler, zugelassen bei der Lincoln's Inn in London, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Elvinger, 84, Grand' Rue, Luxemburg,
Streithelferin.
Tatbestand§
Die Miles Druce & Co. Ltd. (nachfolgend M.D. genannt), eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in High Wycombe, Buckinghamshire, hat beim Gerichtshof zwei auf Artikel 33 bzw. 35 des EGKS-Vertrags gestützte Klagen erhoben. Der Eingang der Klagen ist am 17. August 1973 im Register des Gerichtshofes vermerkt worden.
Ziel dieser Klagen ist die Aufhebung der Entscheidung IV/C 73 — 01713 JV/cv der Kommission vom 18. Juli 1973 sowie des darin enthaltenen ablehnenden Bescheids. Mit dieser Entscheidung, die in Form eines von Herrn Verges von der Generaldirektion Wettbewerb unterzeichneten Schreibens an die M.D. gerichtet wurde und dieser am 23. Juli 1973 zuging, lehnte die Kommission es ab, bestimmte einstweilige oder endgültige Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere der Firma Guest, Keen & Nettlefolds Ltd. (nachfolgend G.K.N. genannt) gegenüber zu treffen die M.D. in zwei aufeinanderfolgenden Eingaben vom 27. Juni und 10. Juli 1973 von ihr verlangt hatte. Die Anträge der M.D. waren damit begründet, die G.K.N. habe im Laufe der Jahre 1972 und 1973 die Kontrolle über 39,9 % der Stammaktien der M.D. erworben und die Absicht bekundet, ein öffentliches Kaufangebot (ö.K.A.) für weitere Aktien abzugeben.
Am 18. Juni 1973 beantragte die G.K.N. bei der Kommission, ihr in Anwendung von Artikel 66 § 1 des EGKS-Vertrags die vorherige Genehmigung für das die M.D. betreffende ö.K.A. zu erteilen. Eine Entscheidung über diesen Antrag steht noch aus.
Am 27. Juni 1973 beantragte die M.D. bei der Kommission vorläufige Maßnahmen nach Artikel 66 § 5. Unabhängig davon, wie der Sachverhalt zu beurteilen sei, hielt sich die Kommission nicht für berechtigt, derartige Maßnahmen zu ergreifen; sie war der Ansicht, eventuelle einstweilige Maßnahmen dürfe sie erst treffen, nachdem sie gemäß Artikel 66 § 2 entschieden habe, ob ein Zusammenschluß festzustellen sei, und nachdem sie die Genehmigung erteilt oder versagt habe. Auf das wiederholte Drängen der M.D. und unter dem Eindruck der freiwillig übernommenen Verpflichtung der G.K.N., während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei der M.D. keine Hauptversammlung einzuberufen, lehnte die Kommission, für die Herr Verges von der Generaldirektion Wettbewerb zeichnete, es am 18. Juli förmlich ab, die beantragten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen.
Am 17. August 1973 hat die M.D. beim Gerichtshof die oben bereits erwähnten Klagen auf Aufhebung dieses ablehnenden Bescheides der Kommission eingereicht, wobei sich die erste dieser Klagen auf Artikel 33 und die zweite auf Artikel 35 EGKS-Vertrag stützt. Mit gesonderten Schriftsätzen (ex parte applications), eingegangen am 31. August 1973, hat die M.D. beim Präsidenten des Gerichtshofes beantragt, ihr durch die Anordnung bestimmter einstweiliger Maßnahmen in einem von ihr als ex parte preliminary proceedings bezeichneten summarischen Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Nach Zustellung hat sich die Kommission in einem am 19. September 1973 eingegangenen Schriftsatz geäußert. Die G.K.N. hat nach der durch Beschluß des Gerichtshofes vom 24. September 1973 auf ihren Antrag erfolgten Zulassung als Streithelferin im Hauptprozeß am 27. September 1973 eine Stellungnahme zum Anordnungsverfahren eingereicht.
Die Antragstellerin M.D. hat den Sachverhalt und den Gegenstand ihres Antrags bei dem zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berufenen Richter dargelegt; sie bittet, nach Artikel 39 Absatz 3 des Vertrages, Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 83 der Verfahrensordnung alle bis zum Abschluß des Hauptprozesses irgend erforderlich erscheinenden Anordnungen zu treffen.
Sie beantragt, der Gerichtshof möge, der Tatsache eingedenk, daß ihr Antrag sich gegen die G.K.N. ebenso wie gegen jede für deren Rechnung handelnde Mittelsperson richte, u. a. anordnen:
1. daß die G.K.N. keine weiteren Aktien der M.D. erwirbt,
2. daß die G.K.N. keinen Gebrauch von dem Stimmrecht macht, das mit dem von ihr bereits erworbenen Anteil von 39,9 % (oder einem geringeren Prozentsatz) eingezahltem Aktienkapital (paid-up share capital) der M.D. verbunden ist,
3. daß die G.K.N. keinen Gebrauch von dem ihr nach Artikel 123 des Companies Act von 1948 zustehenden Recht macht, die Einberufung einer Hauptversammlung der M.D. zu veranlassen,
4. daß die G.K.N. bei einer etwaigen Hauptversammlung der M.D. keinen Gegenstand zur Beschlußfassung vorschlägt.
Die M.D. meint, die Dringlichkeit dieser Maßnahmen ergebe sich daraus, daß sie angesichts der unwirksamen und unsachgemäßen Verpflichtung, welche die G.K.N. gegenüber der Kommission eingegangen sei, und angesichts der ablehnenden Haltung der auf diesem Gebiet allein zum Einschreiten befugten Kommission keinerlei Garantien und Schutz habe. Schaden entstehe, abgesehen von den im Hauptverfahren dargelegten Umständen, vor allem durch die Kontrolle der G.K.N. über die M.D.; durch diese Kontrolle habe die M.D. die Gelegenheit, den Kreis ihrer Dienstleistungen auszuweiten oder den Zeitpunkt hierfür aufzuschieben, und das Vertrauen anderer Unternehmen verloren. Im übrigen rechtfertigt die M.D. ihren Antrag auf vorläufige Maßnahmen damit, die Rechtsverletzung, der sie zum Opfer falle, sei augenfällig, es sei notwendig, den offensichtlichen Verstoß gegen den Vertrag auf Kosten des rechtsbrüchigen Unternehmens zu heilen, das Verwaltungsverfahren der Kommission sei zu schwerfällig, und es gehe nicht an, einen rechtswidrigen Zustand fortwirken zu lassen. Die M.D. erbietet sich, soweit nötig, zum Beweis der zur Stützung ihres Antrages vorgebrachten Tatsachen. Die M.D. hat eine Übersicht vorgelegt, aus der die Beteiligungen an ihrem Kapital zu ersehen sind. Sie beantragt abschließend, der Kommission die Kosten des Anordnungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission als Antragsgegnerin weist darauf hin, daß die Anträge im Anordnungsverfahren und die Klageanträge im Hauptproze werden; ein Verkauf sei aber nicht im Rahmen vorläufiger Maßnahmen zu erreichen. Die ß identisch seien. Die behauptete Beeinträchtigung des Kredits der M.D. könne nur durch einen Verkauf der gegenwärtig in den Händen der G.K.N. befindlichen Aktien abgewendetvon der G.K.N. eingegangenen Verpflichtungen reichten aus, um gegenwärtig jede Einwirkung dieser Firma auf die Beschlußfassung der M.D. auszuschließen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen könne gegebenenfalls dadurch sichergestellt werden, daß die Kommission ihre Befugnisse aus Artikel 66 SS 5 und 6 ausübe und daß sie Geldbußen als Sanktion verhänge. Es drohe kein schwerer oder nicht wieder gutzumachender Schaden. Die sogenannten ex parte preliminary proceedings-Anträge seien nicht zulässig, da sich für sie keine Grundlage in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes finde.
die Anträge auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen abzulehnen,
die ex parte-Anträge für unzulässig zu erklären,
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Streitbelferin G.K.N. macht — abgesehen von einigen Ausführungen zum Hauptverfahren — geltend, der auf vorläufige Maßnahmen gerichtete Antrag sei unzulässig, denn die M.D. verlange im Widerspruch zu Artikel 39 des Vertrages und zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts, die den Mitgliedstaaten gemeinsam seien, Maßnahmen gegen einen am Verfahren unbeteiligten Dritten. Daß die G.K.N. dem Hauptprozeß als Streithelferin beigetreten sei, ändere an dieser Rechtslage nichts. Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen greife der Entscheidung im Hauptprozeß unmittelbar vor, denn die Ziele seien in beiden Verfahren praktisch identisch und der behauptete Zusammenschluß sei noch gar nicht festgestellt. Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen versetze die M.D. in eine günstigere Lage als ein etwaiges Obsiegen im Hauptprozeß, denn die Befugnisse des Gerichtshofes im Anfechtungsverfahren erstreckten sich nicht auf derartige Maßnahmen, wie Artikel 34 EGKS-Vertrag beweise. Der Antrag der M.D. falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, weil die Verfahrensordnung ein Rechtsschutzbegehren dieser Art nicht vorsehe. Im übrigen greift die G.K.N. das Vorbringen der Kommission zur Identität des Haupt- und des Anordnungsverfahrens und zur fehlenden Dringlichkeit auf und meint, der angebliche Schaden der M.D. sei ein bei einem ö.K.A. gewöhnlicher Nachteil. Die Verpflichtung der G.K.N. zu gegenwärtiger Neutralität mache hinlänglich deutlich, daß es sich nur um einen eventuellen Schaden handle, da nach britischem Recht und Gemeinschaftsrecht eine Übernahme der M.D. durch die G.K.N. nicht möglich sei, ohne daß die G.K.N. neue Schritte unternehme. Es sei müßig, im Wege einstweiliger Anordnung die Nichtausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre der M.D. zu verlangen.
Die G.K.N. beantragt,
die begehrten vorläufigen Maßnahmen abzulehnen,
den Antrag auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen zurückzuweisen,
der M.D. die Kosten des Verfahrens unter Einschluß der Auslagen der Streithelferin aufzuerlegen.
Gründe§
Zur Zulässigkeit
1/4 Die M.D. bezeichnet ihre Anträge auf vorläufige Maßnahmen durch Bezugnahme auf das britische Verfahren der ex parte preliminary proceedings, in dem einstweilige Maßnahmen auf bloßen Antrag ohne mündliche Verhandlung angeordnet werden können. Nach der Sach- und Aktenlage sind die Anträge aber als solche auf vorläufigen Rechtsschutz nach Artikel 39 des EGKS-Vertrags und Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS zu betrachten. Diese Anträge sind zulässig, da sie den Erfordernissen des Artikels 83 der Verfahrensordnung genügen. Artikel 84 Absatz 1 ist ordnungsgemäß angewandt worden; es hat ein streitiges schriftliches und mündliches Verfahren stattgefunden.
Zur Dringlichkeit
5/7 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist die Entscheidungsbefugnis des zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berufenen Richters geknüpft an die Feststellung bestimmter Umstände…, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Die auf vorläufige Maßnahmen gerichteten Anträge im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht wesentlich von den am 17. August 1973 gestellten Klageanträgen. Seit diesem Tage ist nichts geschehen, was eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die M.D. befürchten lassen könnte.
8/12 Es spricht nichts dafür, daß die britischen Rechtsvorschriften, welche die von der M.D. befürchteten Handlungen einer Genehmigung unterwerfen, nicht angewandt werden. Außerdem ist die G.K.N. die Verpflichtung eingegangen, sich der Beteiligung, die sie an der M.D. hält, binnen sechs Monaten nicht zur Einberufung einer Hauptversammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft zu bedienen. Es ist kein Umstand eingetreten, der Zweifel an der Aufrechterhaltung des Status quo auftauchen lassen könnte. Nach der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung spricht nichts für die Annahme, daß sie nicht selber über dessen Beachtung wachen werde. Falls der Status quo, aus welchen Gründen auch immer, trotz der Verpflichtung der G.K.N. und der Erklärung der Kommission gefährdet erscheinen sollte, obläge es, unbeschadet einer etwaigen Anwendung der Artikel 83 und 84 der Verfahrensordnung, der Kommission, auf ordnungsgemäße Anzeigen binnen kurzer Frist eine Sachentscheidung gemäß Artikel 66 zu treffen oder zumindest die in Artikel 66 § 5 Absatz 3 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen. Dringlichkeit ist somit nicht gegeben. Deshalb ist der Antrag der M.D. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aufgrund der Artikel 39 und 66 des Vertrages zur Gründung der EGKS,
aufgrund des Artikels 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
aufgrund der Artikel 83 und 84 der Verfahrensordnung,
nach Anhörung der Parteien und der Streithelferin
hat
der Präsident
beschlossen:
1. Die in den Verfahren 160/73 R und 161/73 R gestellten Anträge auf vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen werden abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.