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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1973 – C-51/73
ECLI:EU:C:1973:116
In der Rechtssache 51/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep Utrecht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BESTUUR DER SOCIALE VERZEKERINGSBANK, Amsterdam,
Beklagte und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens,
gegen
FRAU B. SMIEJA, Essen-Kupferdreh,
Klägerin und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 8 und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) sowie der Artikel 3 und 10 Absatz 1 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und C. Ó Dálaigh,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. a)Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gewährleisten den darin genannten Personen die gleichen Rechte aufgrund der in einem Mitgliedsstaat anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit wie den eigenen Staatsangehörigen dieses Staates.Die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408.71 bestimmen im wesentlichen, daß nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbene Ansprüche auf Renten und sonstige Geldleistun gen nicht deshalb gekürzt oder sonstwie beeinträchtigt werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staats wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.b)Die Invaliden- und Altersversicherung für Arbeitnehmer wurde in den Niederlanden ab 1. Januar 1957 hinsichtlich der Altersrenten durch eine für alle in den Niederlanden wohnhaften Personen geltende allgemeine Altersversicherung ersetzt. Da diese Rechtsvorschriften (nachstehend AOW genannt) den Anspruch auf Altersrenten auch auf Nichrarbeitnehmer ausdehnten und die nach der Invaliden- und Altersversicherung für Arbeitnehmer gewährten Renten niedrig waren, enthält die AOW Ubergangsbestimmungen, wonach Personen, die am 1. Januar 1957 das 15. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten, so zu behandeln sind, als seien sie von der Vollendung ihres 15. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1957 versichert gewesen, vorausgesetzt, daß sie die sechs Jahre nach Vollendung ihres 59. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt haben (Artikel 43 des Gesetzes), Artikel 44 dieses Gesetzes bestimmt darüber hinaus, daß diese Vergünstigung nur Personen mit niederländischer Staatsangehörigkeit und mit gewöhnlichem Wohnsitz in den Niederlanden zugute kommt, doch können nach Artikel 45 die beiden letztgenannten Erfordernisse durch Rechtsverordnung (algemene maatregel van bestuur) unter den darin festgelegten Voraussetzungen aufgehoben werden.
2. Die deutsche Staatsangehörige Frau Smieja, die bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland wohnte und noch immer dort wohnhaft ist, erhielt mit Bescheid der Sociale Verzekeringsbank Amsterdam (nachstehend Verzekeringsbank genannt) ab 10. Dezember 1970 für die von ihr in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten mit Wirkung vom 1. Februar 1970 eine Altersrente in Höhe von 45,6 % der normalerweise nach der AOW gewährten Altersrente. Die Verzekeringsbank hatte die Höhe der Rente nach den Bestimmungen des Abkommens über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung festgesetzt, das am 9. März 1961 zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3 des Rates abgeschlossen worden war.
Frau Smieja focht diesen Bescheid vor dem Raad van Beroep Amsterdam (nachstehend Raad genannt) an. Im Verlauf des Verfahrens änderte die Verzekeringsbank ihre Rechtsauffassung und teilte dem Raad mit Schreiben vom 8. September 1971 mit, sie sei aufgrund der Artikel 8 und 10 der Verordnung Nr. 3 zu der Auffassung gelangt, daß sie sich bei der Berechnung der Rente von Frau Smieja geirrt habe; Frau Smieja habe, obwohl sie deutsche Staatsangehörige sei und im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wohne, Anspruch auf die Ubergangsvergünstigungen nach Artikel 43 der AOW, weil sie nach Erreichung ihres 59. Lebensjahres sechs Jahre lang versichert gewesen sei. Die Verzekeringsbank beantragte daher, ihren Bescheid vom 10. Dezember 1970 aufzuheben und Frau Smieja eine Unverheiratetenrente mit einer Kürzung um nur 12 %, nämlich um 2 % für jedes der versicherungsfreien Jahre 1957 bis 1962 zu gewähren.
Der Raad wies in seiner Entscheidung vom 4. April 1972 diese Auffassung zurück und erklärte den Bescheid der Bank vom 10. Dezember 1970 für rechtlich zutreffend.
Da die Verzekeringsbank jedoch der Meinung war, daß die Artikel 8 und 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates insoweit noch auslegungsbedürftig seien, legte sie beim Centrale Raad van Beroep Utrecht gegen das Urteil des Raad Berufung ein.
3. Der Centrale Raad van Beroep hat durch Beschluß vom 8. März 1973 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
I. a)Bedeuten die Worte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise die Worte aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 soviel wie: aus den nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtszustand, der sich daraus ergibt, daß die Gemeinschaftsvorschriften Bestandteil des nationalen Rechts geworden sind, oder aber: aus den nationalen Rechtsvorschriften im formellen Sinne ohne Berücksichtigung der materiellen Änderungen, welche die Verordnungsbestimmungen, insbesondere die des Artikels 10 Absatz 1 der beiden genannten Verordnungen, für diese Rechtsvorschriften herbeigeführt haben?b)Bedeuten die Worte nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise in. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 soviel wie: nach den nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtszustand, der sich daraus ergibt, daß die Gemeinschaftsvorschriften Bestandteil des nationalen Rechts geworden sind, oder aber: nach den nationalen Rechtsvorschriften im formellen Sinne ohne Berücksichtigung der materiellen Änderungen, welche die Verordnungsbestimmungen, insbesondere die des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, für diese Rechtsvorschriften herbeigeführt haben?c)Ergänzen mit anderen Worten die Artikel 8 und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise die Artikel 3 Absatz 1 und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einander in der Weise, daß diese Bestimmungen — im Zusammenhang gesehen — an die Stelle der Erfordernisse der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes die weiteren Begriffe der Gemeinschaftszugehörigkeit und des Gemeinschaftsgebietes treten lassen, oder handelt es sich bei diesen Artikeln um völlig voneinander getrennt zu sehende Bestimmungen?
II. Welche Bedeutung kommt dem Ausdruck erworben in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408/71 auf dem Hintergrund der vielgestaltigen rechtlichen und tatsächlichen Konstruktionen des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten zu?
4. Der Begründung des Beschlusses des Centrale Raad und den beigefügten Unterlagen lassen sich nachstehende Erwägungen und Argumente entnehmen:
a) Der Raad van Beroep Amsterdam räumt in seiner Entscheidung vom 4. April 1972 ein, daß nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Tatsache, daß Frau Smieja vom 1. Januar 1963 bis zum 1. Februar 1970 in der Bundesrepublik wohnhaft gewesen ist, für die Anwendung des Artikels 43 AOW einem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Niederlande gleichzustellen sei. Der Raad ist aber der Auffassung, daß die Klägerin, um die Übergangsvergünstigungen zu erhalten, außerdem die für niederländische Staatsangehörige in Artikel 44 der AOW geforderten Voraussetzungen erfüllen müsse. Dies sei bei ihr jedoch nicht der Fall.
Der Raad hält unter andetem die Auffassung für unzutreffend, daß die Klägerin im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 so angesehen werden müsse, als erfülle sie die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung des Artikels 8 der genannten Verordnung. Nach Meinung des Raad geht es in Artikel 10 lediglich um Auswirkungen auf die Zahlung von Renten, die bereits ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben wurden.
Demnach könne Frau Smieja die Ubergangsvergünstigungen nach dem niederländischen Gesetz nicht erhalten, da sich der Anspruch auf diese Vergünstigungen aus dem deutsch-niederländischen Abkommen von 1961 nicht ergebe.
b) Die Sociale Verzekeringsbank bemerkt, Frau Smieja sei unbestritten von ihrem 59. bis zu ihrem 65. Lebensjahr versichert gewesen; deshalb sei nach den Vorschriften über die Gleichstellung der Staatsangehörigkeit ihr Wohnsitz in Deutschland während dieser Zeit einem Wohnsitz in den Niederlanden gleichzustellen. Sonach hätte sie Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen der AOW, wenn sie die niederländische Staatsangehörigkeit besäße und in den Niederlanden wohnte. Nach innerstaatlichem Recht allein sei es nicht zulässig, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz der niederländischen Staatsangehörigkeit und einem Wohnsitz in den Niederlanden gleichzustellen. Aufgrund der Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ist die Verzekeringsbank trotzdem der Auffassung, daß Frau Smieja Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen des AOW habe. Dies hänge natürlich ab von den Antworten auf die in dem Vorlagebeschluß gestellten Fragen.
Zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 bemerkt die Verzekeringsbank, diese Vorschrift sei nicht zu trennen von dem in Artikel 51 EWG-Vertrag genannten Ziel, denn die Verordnung beruhe auf diesem Artikel, der Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorsehe, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu ermöglichen. In Artikel 51 Absatz b des Vertrages heiße es wohnen und nicht ihren Wohnsitz begründen, das gleiche gelte für Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung, der den Ausdruck wohnt und nicht die Worte seinen Wohnsitz begründet hat verwende. Die Verzekeringsbank hält es daher für unerheblich, daß für die Auslegung von Artikel 10 die Wohnsitzvoraussetzung in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Bestandteil des Leistungsanspruchs oder als Voraussetzung für die Zahlung dieser Leistungen gilt. Es erscheint ihr somit durchaus denkbar, daß die Worte erworbenen Renten und Sterbegelder in Artikel 10 den Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats gleichstellen sollen, gleichviel auf welche Art und Weise diese Leistungsansprüche erworben wurden. Femer ist nach Ansicht der Verzekeringsbank der Ausdruck Rechtsvorschriften in Artikel 10 Absatz 1 in dem Sinne auszulegen, daß er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem Rechtszustand meint, wie er sich aufgrund der Ergänzungen oder Änderungen durch das Gemeinschaftsrecht ergab. Für dieses Vorbringen verweist die Verzekeringsbank auf die Artikel 11 Absatz 2, 28 Absatz 1 und 31 Absätze 1 und 7, Buchstabe a der genannten Verordnung. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69 (Caisse d'Assurance Vieillesse/Duffy — Slg. 1969, 597).
Nach Meinung der Verzekeringsbank lassen sich die gleichen Argumente auch für die Auslegung des Artikels 8 heranziehen. Eine andere Auffassung würde zu Diskriminierungen führen, die mit den Zielen des Vertrages und namentlich mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages unvereinbar seien. Daher widerspricht die Verzekeringsbank der vom Raad gegebenen Auslegung der Artikel 8 und 10 der Verordnung Nr. 3, weil es dann zu solchen Diskriminierungen käme.
5. Der Vorlagebeschluß des Centrale Raad van Beroep ist am 19. März 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
Die niederländische Regierung, vertreten durch ihren Minister des Auswärtigen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer, Beistand: Fräulein M.-J. Jonczy, Mitglied des juristischen Dienstes, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht. Frau Smieja hat in einem Schreiben an den Gerichtshof Angaben über ihren Wohnsitz in den Niederlanden gemacht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kommission hat in der Sitzung vom 27. September 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Oktober 1973 vorgetragen.
II— Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die niederländische Regierung bemerkt, der Begriff Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in den vom vorlegenden Gericht genannten Artikeln sei dahin zu verstehen, daß es sich um innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne der in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 gegebenen Definition handle.
Bei der Anwendung der genannten Artikel sind nach Auffassung der Regierung die sonstigen Vorschriften der Verordnung zu berücksichtigen, sofern ihr Inhalt dies erfordere. So sei beispielsweise bei der Anwendung von Artikel 10 der beiden Verordnungen (Vorschriften für die Auslandswirkung von aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erworbenen Leistungsansprüchen) das in Artikel 8 und in Artikel 3 enthaltene Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Man könne aber nicht behaupten, daß sich die genannten Vorschriften gegenseitig in der Weise ergänzen, daß sie die Nationalitäts- und Wohnsitzvoraussetzungen auf die Eigenschaft eines Gemeinschaftsbürgers und auf das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft ausdehnten. Wäre dies der Fall, so könnten Leistungen, die z. B. auf den im Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72 (Rita Frilli/Belgischer Staat — Slg. 1972, 457) behandelten Rechtsvorschriften beruhten, allen Einwohnern der Gemeinschaft zugute kommen.
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, daß sich das Wort erworben in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 auf die in diesen Vorschriften erwähnten Leistungen und Renten erstreckt, nicht aber auf die Übergangsvergünstigungen gemäß Artikel 43 AOW. Demzufolge könnten die Artikel 10 der beiden Verordnungen das Wohnsitzerfordernis, von dem Artikel 44 AOW die Gewährung der Übergangsvergünstigungen abhängig mache, nicht ausschließen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift in einem bilateralen Abkommen oder in einer Gemeinschaftsverordnung, wodurch die zwischen dem 59. und dem 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden verbrachten Wohnzeiten mit den in den Niederlanden verbrachten Wohnzeiten gleichgestellt würden, könnten Arbeitnehmer, die zwar vor dem 1. Januar 1957, aber nicht zwischen dem 59. und dem 65. Lebensjahr in diesem Land gewohnt hätten, die Übergangsvergünstigungen des AOW nicht gewährt werden. Die Verordnung Nr. 3 habe eine solche Vorschrift nicht enthalten, vielmehr habe sie in ihrer ursprünglichen Fassung die Möglichkeit ausgeschlossen, die aufgrund der genannten Übergangsvorschriften geschuldeten Leistungen ins Ausland zu gewähren (Erwähnung der genannten Leistungen in Anhang E der Verordnung). Hieraus erkläre sich, warum die Niederlande und die Bundesrepublik am 9. März 1961 aufgrund von Artikel 7 der Verordnung Nr. 3 ein Abkommen geschlossen hätten, um deutschen und niederländischen Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung gewähren zu können, die sich nicht aus Beitragszeiten ergeben, also für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen. Das Abkommen sei gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 notifiziert worden.
Obwohl die Beschränkungen für die Gewährung der gemäß den Übergangsbestimmungen der AOW zu zahlenden Renten oder Rententeile ins Ausland durch die Streichung des Abschnitts Niederlande in Anhang E der Verordnung Nr. 3 beseitigt seien und die Verordnung Nr. 130/63 des Rates (ABl. Nr. 188 vom 28. 12. 1963) in Anhang G III der Verordnung Nr. 3 einen Abschnitt B eingeführt habe, wonach bei Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung die vor dem 1. Januar 1957 nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes der Arbeitnehmer (d. h. nach dem alten System) zurückgelegten Beitrags- oder Prämienzeiten den nach der AOW zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt werden, sei das deutsch-niederländische Abkommen in Kraft geblieben. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß das genannte Abkommen in Anhang II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit aufzähle, die durch die Verordnung nicht berührt werden, nicht aufgenommen worden sei; außerdem enthalte Anhang V der gleichen Verordnung Sonderbestimmungen über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung, die sich weitgehend an die Bestimmungen des deutsch-niederländischen Abkommens vom 9. März 1961 anlehnten.
Nach alledem ist die Kommission der Auffassung, daß die Argumentation der Verzekeringsbank irrig ist. Zur Frage 1a führt sie aus, es sei niemals zweifelhaft gewesen, daß die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darauf abzielten, für den betroffenen Personenkreis alle aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten resultierenden Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen. Es sei aber nicht die Absicht der Verfasser des Vertrages gewesen, in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und der entsprechenden Vorschrift des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 den nach diesen Vorschriften berechtigten Personen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen die Vergünstigungen zu gewähren, welche die bilateralen Abkommen den Staatsangehörigen der vertragschließenden Parteien gegenüber ihrem eigenen innerstaatlichen Recht einräumten.
Nach Meinung der Kommission schreiben diese Artikel nur die Gleichbehandlung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor, während namentlich alle Wohnsitzerfordernisse bestehen blieben die die eigenen Staatsangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um in den Genuß der nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Vergünstigungen zu gelangen. Die Kommission hält daher die Auffassung des Raad van Beroep für zutreffend, daß der Betroffene, um die Vorteile aus Artikel 43 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung zu erlangen, die in Artikel 44 dieses Gesetzes vorgesehene Wohnsitzvoraussetzung erfüllen müsse.
Zur Frage 1b bemerkt die Kommission, Ziel des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sei es, die Wohnsitzvoraussetzungen für die Zahlung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen aufzuheben.
Es sei schwerlich vorstellbar, daß diese Artikel nicht für Leistungen gelten sollten, die nur kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne der Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erworben werden konnten. Eine Beschränkung der Anwendung von Artikel 10 auf die Übertragung von lediglich nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen ins Ausland würde das genaue Gegenteil von dem bewirken, was in Artikel 51 beabsichtigt sei. Denn bei Zugrundelegung dieser These würden vor allem inländische Arbeitnehmer selbst, nicht aber Wanderarbeitnehmer in den Genuß der Rechtsvorteile aus dieser Verordnungsvorschrift gelangen. Eine weitere Folge wäre, daß die Vorschrift des Artikels 51 Buchstabe a des Vertrages, wonach Arbeitnehmer durch Anrechnung von Versicherungszeiten im Ausland Leisrungsansprüche erwerben können, jede praktische Bedeutung verlöre, da diese Leistungen dann den Betroffenen nur gewährt werden könnten, wenn sie jeweils im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats wohnten, der eine Teilleistung zu erbringen habe.
Zu der zweiten Frage meint die Kommission, der Ausdruck erworben impliziere, daß sämtliche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen erfüllt seien. Im Gegensatz zur Verzekeringsbank ist sie der Ansicht, daß die in Artikel 43 AOW enthaltene Wohnsitzvoraussetzung für die Leistungsgewährung nach Artikel 44 AOW erfüllt sein müsse. Dieses Erfordernis werde durch Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht aufgehoben.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:
1. a)Die Worte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise die Worte aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen sich auf die nationalen Rechtsvorschriften im formellen Sinn.b)Die Worte nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit gliedstaaten in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen sich auf die nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtszustand, der sich daraus ergibt, daß die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 Bestandteil des nationalen Rechts geworden sind.c)Die Antwort auf diese mit anderen Worten gestellte Frage ist in den Antworten zu a und b enthalten.
2. Der Ausdruck erworben in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 impliziert, daß sämtliche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe§
1/3 Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 8. März 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. März 1973, mehrere Fragen nach der Auslegung der Ratsverordnungen Nr. 3 vom 3. Dezember 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer vorgelegt. Bei den Fragen geht es im wesentlichen darum, ob der Begriff Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Artikeln 8 und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 sowie in den Artikeln 3 Absatz 1 und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so zu verstehen ist, daß er sich auf die nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtszustand bezieht, der sich aus der Übernahme des Gemeinschaftsrechts ergibt, oder daß er die nationalen Rechtsvorschriften im formellen Sinne ohne Berücksichtigung der materiellen Änderungen meint, die sich für diese Rechtsvorschriften aus den genannten Verordnungen ergeben. Ferner wird gefragt, welche Bedeutung das Wort erworben in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 hat.
4/5 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutscher Staatsangehörigkeit ist und gegenwärtig in der Bundesrepublik wohnt, nachdem sie vorher in den Niederlanden beschäftigt war, nach Erreichung ihres 65. Lebensjahres im Jahre 1970 den Antrag stellte, bei der Berechnung ihrer Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften auf sie die Regelung des Artikels 43 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW) anzuwenden. Diese Regelung gilt für alle Personen, die am 1. Januar 1957 das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und in den sechs Jahren nach Vollendung ihres 59. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt haben; Artikel 44 AOW bestimmt jedoch, daß die Vergünstigungen des Artikels 43 nur solchen Personen gewährt werden, die a) Niederländer sind und b) im niederländischen Reichsgebiet wohnen.
6/9 Ausweislich der Akten wird die Klägerin des Ausgangsverfahrens, obwohl sie in der maßgeblichen Zeit in Deutschland gewohnt hat, nach den niederländischen Durchführungsvorschriften zu Artikel 43 Personen gleichgestellt, die in den sechs Jahren nach Vollendung ihres 59. Lebensjahres in den Niederlanden wohnten. Streitig ist daher nur die Frage, ob sie so angesehen werden kann, als erfülle sie die Wohnsitzvoraussetzung des Artikels 44 AOW. Wegen ihrer früheren Beschäftigung in den Niederlanden finden auf die Klägerin die Gemeinschaftsvorschriften für Wanderarbeitnehmer Anwendung. Es ist daher zu prüfen, ob und wie sich die genannten Verordnungsvorschriften bei dieser Sachlage auswirken.
10/13 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3, der im wesentlichen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 1408/71 wiederkehrt, haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und auf welche diese Verordnungen Anwendung finden, die gleichen Pflichten und Rechte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wie dessen eigene Staatsangehörige. Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß die unter die Verordnungen fallenden Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden, indem sie jede in dieser Hinsicht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Diskriminierung ausschließt. Dies erfordert nicht notwendigerweise die Beseitigung von Unterscheidungen nach dem Wohnsitz der Betroffenen; daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die genannten Artikel für derartige Unterscheidungen gelten sollen. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß andere Vorschriften wie z. B. Artikel 10 Absatz 1 der beiden Verordnungen nach dem Wohnsitz unterscheiden.
14/17 Artikel 10 Absatz 1 stellt sicher, daß die Betroffenen bestimmte Renten und sonstige Geldleistungen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben haben, uneingeschränkt beziehen können, selbst wenn sie im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Anspruch der Betroffenen auf solche Leistungen auch dann zu gewährleisten, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat, etwa ihrem Herkunftsland, ihre Wohnung genommen haben. Diese Ansprüche erwachsen oft nicht aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein, sondern aus diesen in Verbindung mit dem in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Für den Fall, daß sich die Ansprüche des Betroffenen aus den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben — worauf Artikel 10 ausdrücklich abstellt — werden diese Ansprüche nach den Vorschriften der Verordnung festgestellt.
18 Nach allem sind die Worte Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in Artikel 10 Absatz 1 in dem Sinne zu verstehen, daß sie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften miteinbeziehen.
19/22 Die zweite Frage geht dahin, welche Bedeutung das Wort erworben in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 hat. Wie bereits ausgeführt, soll diese Vorschrift die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen gegen Benachteiligungen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten. Diese Zielsetzung erfordert, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfaßt, die, obgleich sie in einer Sonderregelung wie der des Artikels 43 AOW getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrages hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte. Soweit daher nationale Rechtsvorschriften wie Artikel 44 AOW die Gewährung gewisser Vergünstigungen der in Artikel 10 genannten Art von einem bestimmten Wohnsitz abhängig machen, kann die Tatsache, daß der Betroffene im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, nicht als Rechtfertigung dafür dienen, eine solche Vergünstigung zu ändern, zum Ruhen zu bringen oder zu entziehen.
Kosten
23/24 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 8 und 10,
aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaften zu- und abwandern, insbesondere ihrer Artikel 3 und 10,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep durch Beschluß vom 8. März 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Worte nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 beziehungsweise in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen sich auf die nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtszustand, der sich aus der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und namentlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten ergibt.
2. Der Ausdruck erworben in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 ist in dem Sinne zu verstehen, daß der mit dieser Vorschrift gewährte Schutz sich auf Vergünstigungen erstreckt, die sich aus Sonderregelungen des innerstaatlichen Rechts ergeben und auf eine Erhöhung der Leistung hinauslaufen, auf die der Berechtigte sonst Anspruch hätte.