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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1973 – C-63/72

ECLI:EU:C:1973:121

Zitiert von 3 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 63 — 69/72

WILHELM WERHAHN HANSAMÜHLE, Neuss am Rhein.

KURT KAMPFFMEYER MÜHLENVEREINIGUNG KG, Hamburg,

LUDWIGSHAFENER WALZMÜHLE ERLING KG, Ludwigshafen,

KURT KAMPFFMEYER MÜHLENVEREINIGUNG KG, Hamburg, als Rechtsnachfolgerin der DUISBURGER MÜHLENWERKE AG,

HEINRICH AUER MÜHLENWERKE KG A.A., Köln-Deutz,

KURT KAMPFFMEYER MÜHLENVEREINIGUNG KG, Hamburg, als Rechtsnachfolgerin der SÜDDEUTSCHE MÜHLENWERKE AG,

PFÄLZISCHE MÜHLENWERKE GMBH, Mannheim, Prozeßbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Fritz Modest, zugelassen in Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Huissier Félicien Jansen, 21, rue Aldringen, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN in Brüssel, vertreten durch Professor Daniel Vignes, Berater im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, Beistand: Professor H. P. Ipsen von der Universität Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

und

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN in Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Beistand: Professor H. P. Ipsen von der Universität Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Schadensersatz nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Über den Sachverhalt, den Streitgegenstand und den Parteivortrag wurde nachstehender Sitzungsbericht erstellt:

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Streitgegenstand

Die Klägerinnen verarbeiten Hartweizen zu Grieß, den sie hauptsächlich an Teigwarenhersteller liefern. Während die Erzeugung von zur Brotherstellung bestimmtem Weichweizen in der Gemeinschaft hohe Überschüsse aufweist, ist die Hartweizenerzeugung nicht nur in erheblichem Maße defizitär, sondern außerdem in bestimmten Gebieten — im Pariser Becken (Beauce), in Südfrankreich und in Süditalien — konzentriert.

Die Klagen sind auf die gesamtschuldnerische Verurteilung des Rates und der Kommission — so die Klageschrift — beziehungsweise auf die Verurteilung der Gemeinschaft — so die Erwiderung — zur Zahlung von Beträgen gerichtet, die sich in den Hauptanträgen auf insgesamt 9487281 DM belaufen, zu den 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 hinzukommen; diese Beträge sollen den den Klägerinnen im Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 angeblich entstandenen Schaden wiedergutmachen. Ursächlich für diesen Schaden sei die mangelhafte, unvernünftige und rechtswidrige Regelung der gemeinsamen Organisation des Getreidemarktes — insbesondere für Hartweizen —, als deren Folge sich ergeben habe, daß die deutschen Hartweizengrießmühlen gezwungen gewesen seien, ihr Getreide (aus Drittländern eingeführten Hartweizen) zum Schwellenpreis (125.25 Rechnungseinheiten) anzukaufen, während ihre französischen Konkurrenten einheimischen Hartweizen zum Interventionspreis (112,44 Rechnungseinheiten) oder zu einem in dessen Nähe liegenden Preis hätten erwerben können.

Diese Wettbewerbsverzerrung habe die Klägerinnen 20 % des von den Teigwarenherstellern gebildeten deutschen Hartweizengrießmarktes gekostet, und zwar hauptsächlich zugunsten der französischen Unternehmen.

Die Klägerinnen stützen ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf ein Verschulden der Gemeinschaftsorgane, das insbesondere darin zu sehen sei, daß diese den Interventionspreis für französischen und italienischen Hartweizen zu niedrig oder den Schwellenpreis für aus Drittländern eingeführten Hartweizen zu hoch festgesetzt hätten.

In der Erwiderung berufen sie sich außerdem hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen — sei es auch schuldlosen — enteignungsgleichen Eingriffs der Verwaltung.

b) Organisation des Getreidemarktes

Die Organisation des Getreidemarktes, die für Weichweizen und Hartweizen gleichermaßen gilt, beruht auf folgenden Prinzipien:

Die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) sieht die jährliche Festsetzung eines Richtpreises, eines Grundinterventionspreises, abgeleiteter Interventionspreise sowie eines Schwellenpreises vor.

Für Hartweizen ist außerdem die Festsetzung eines garantierten Mindestpreises vorgesehen, der höher ist als der Richtpreis und die Produktion anregen soll.

Der Richtpreis und der Grundinterventionspreis werden für Duisburg auf der Großhandelsstufe festgesetzt (An. 2 Abs. 3). Die abgeleiteten Interventionspreise werden für die gleiche Standardqualität auf der gleichen Stufe und zu den gleichen Bedingungen wie der Grundinterventionspreis für die Handelsplätze der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Handelsplatzes Duisburg, festgesetzt. Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist die Höhe so zu bestimmen, daß die Unterschiede zwischen diesen Preisen den Preisunterschieden, die bei normaler Ernte aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind, entsprechen und einen freien Getreideverkehr innerhalb der Gemeinschaft entsprechend den Erfordernissen des Marktes ermöglichen.

Der Schwellenpreis, der für Rotterdam berechnet wird, wird für die Gemeinschaft so festgesetzt, daß sich auf dem Markt von Duisburg der Verkaufspreis für das eingeführte Erzeugnis unter Berücksichtigung der Transportkosten ab Rotterdam auf der gleichen Höhe bewegt wie der Richtpreis.

Was den garantierten Mindestpreis anbelangt, so bestimmt Artikel 10 der Verordnung Nr. 120/67 folgendes: Liegt der für den Handelsplatz der Zone mit dem größten Überschuß gültige Interventionspreis für Hartweizen unter dem garantierten Mindestpreis, so wird eine Beihilfe für die Hartweizenerzeugung gewährt. Die Beihilfe, die gleich dem Unterschied zwischen dem garantierten Mindestpreis und dem vorgenannten Interventionspreis ist, geht zu Lasten der öffentlichen Hand. Theoretisch hätten die Käufer von französischem und italienischem Hartweizen — hier die Grießmühlen der beiden Mitgliedstaaten — nur den Interventionspreis zu zahlen, während die Differenz von der Beihilfe getragen würde.

Die Klägerinnen behaupten, zumindest für einen großen Teil der Käufe sei dies tatsächlich der Fall. Demgegenüber tragen der Rat und die Kommission vor, die französischen und italienischen Mühlen ständen auf dem Hartweizenmarkt im Wertbewerb und böten mehr als den Interventionspreis, und zwar einen Aufpreis von 3 bis 7 Rechnungseinheiten je Tonne.

Durch die Verordnung Nr. 1528/71 des Rates vom 12. Juli 1971 (ABl. L 162 vom 20. Juli 1971, S. 1) wurde Artikel 4 der Verordnung Nr. 120/67 dahin geändert, daß für Hartweizen nur noch ein einziger abgeleiteter Interventionspreis festgesetzt wird, der für alle Handelsplätze, die für diese Getreideart bestimmt wurden, mit Ausnahme von Duisburg gilt, sofern die vermarkteten Mengen von einheimischem … Hartweizen bei einer normalen Ernte unter den in der Gemeinschaft verbrauchten Mengen liegen (Art. 4 der Verordnung Nr. 1528/71). Der neue einzige abgeleitete Interventionspreis war gleich dem niedrigsten, sich aus der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 120/67 ergebenden abgeleiteten Interventionspreis.

Die Verordnung Nr. 796/72 des Rates vom 17. April 1972 (ABl. L 94 vom 21. April 1972, S. 7) hat den Grundinterventionspreis für Hartweizen beseitigt und ihn durch einen einzigen Interventionspreis ersetzt, der dem früheren abgeleiteten Interventionspreis entsprach (Art. 2). Artikel 4 der Verordnung Nr. 120/67 wurde in diesem Sinne abgeändert.

Für das Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 waren auf dem Hartweizenmarkt folgende Preise in Kraft:

Richtpreis:127,50 RE je Tonne (Art. 1 der Verordnung Nr. 1054/71 des Rates vom 25. Mai 1971, ABl. L 115 vom 27. Mai 1971, S. 8),

Grundinterventionspreis:119,85 RE je Tonne (Art. 1 der Verordnung Nr. 1054/71 des Rates vom 25. Mai 1971),

einziger abgeleiteter Interventionspreis:112,44 RE je Tonne (Artikel 1 der Verordnung Nr. 1530/71 des Rates vom 12. Juli 1971, ABl. L 162 vom 20. Juli 1971, S. 16(,

Schwellenpreis:125,25 RE je Tonne (einziger Artikel der Verordnung Nr. 1120/71 des Rates vom 28. Mai 1971, ABl. L 118 vom 31. Mai 1971, S. 3),

garantierter Mindestpreis:147,90 RE je Tonne (Art. 1 der Verordnung Nr. 1054/71 vom 25. Mai 1971),

Höhe der für die Hartweizenerzeugung gewährten Beihilfe:35,46 RE je Tonne (d. h. der Unterschied zwischen dem garantierten Mindestpreis und dem einzigen abgeleiteten Interventionspreis: 147,90 RE — 112,44 RE).

c) Verfahren

Die Klagen vom 8. September 1972 sind am 13. September 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat am 31. Oktober 1972 beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 8. Januar 1973 mitgeteilt, daß die ursprünglichen Klägerinnen in den Rechtssachen 64/72, 66/72 und 68/72, die Firmen Kurt Kampffmeyer Mühlen, Hamburg, Duisburger Mühlenwerke AG, Duisburg und Süddeutsche Mühlenwerke AG, Frankfurt, sich unter der gemeinsamen Firmenbezeichnung Kurt Kampffmeyer Mühlenvereinigung KG zusammengeschlossen haben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

in der Rechtssache 63/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 677894,48 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

in der Rechtssache 64/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3256931,40 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

in der Rechtssache 65/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1081236,76 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

in der Rechtssache 66/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 592648,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

in der Rechtssache 67/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 959635,40 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

in der Rechtssache 68/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1409662,21 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

in der Rechtssache 69/72:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1509272,04 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu bezahlen;

2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung und die Verurteilung der Klägerinnen in die Kosten.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Klageschrift

Zum Sachverhalt

Nach einem Überblick über die anwendbaren Verordnungen und einer wirtschaftlichen Analyse der Erzeugung, Verarbeitung und des Verbrauchs von Hartweizen in der EWG, ferner der Erfassungs- und Verteilungssysteme sowie der Technik der Beihilfegewährung bringen die Klägerinnen folgende Rügen vor:

Das für den Getreidemarkt durch die Verordnung Nr. 19 (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933) eingeführte und in der Verordnung Nr. 120/67 des Rates übernommene Preissystem sei sinnvoll, soweit es sich um Weichweizen und Gerste handle, also um Getreidearten, die überall in der Gemeinschaft erzeugt würden und für die es einen Gemeinschaftsmarkt gebe; Hartweizen habe aber keinen freien Markt in der Gemeinschaft. Diese Getreideart werde nur in begrenzten Gebieten angebaut und von den in den Anbaugebieten oder in ihrer Nähe gelegenen Hartgrießmühlen aufgenommen. Im übrigen habe es keinen Sinn, den Richtpreis und den Grundinterventionspreis auf Duisburg abzustellen. Wenn es auch im Raum von Duisburg drei Hartweizenmühlen gebe, sei Duisburg doch nicht der Handelsplatz der Zone mit dem höchsten Zuschußbedarf. denn es sei gänzlich unsinnig und laufe dem in Artikel 39 EWG-Vertrag gesetzten Ziel der Marktstabilisierung zuwider, den in den französischen und italienischen Anbaugebieten geernteten Hartweizen aus diesen Gebieten wegzulenken, obwohl es dort Hartgrießmühlen gebe.

Die in der Verordnung Nr. 1054/71 für das Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 festgesetzten Richtpreise und Grundinterventionspreise hätten daher nicht die ihnen entsprechenden Funktionen gehabt. Die Abschaffung des Grundinterventionspreises in der Verordnung Nr. 796/72 bestätigte diese Feststellung.

Ein Vergleich des einzigen abgeleiteten Interventionspreises (112,44 RE) mit dem Richtpreis (127,50 RE) und dem Grundinterventionspreis (119,85 RE) lasse erkennen, daß der abgeleitete Interventionspreis nicht dazu bestimmt gewesen sei, die Ware nach Duisburg zu lenken, und praktische Bedeutung nur für die Umgebung des Erzeugungsgebietes gehabt habe. Die sogenannten abgeleiteten Interventionspreise seien gezielte Regionalpreise gewesen, die bezweckt hätten, den Handel mit Hartweizen auf eine relativ kleine Region zu beschränken. Sie hätten es deshalb im Jahre 1971/72 schlechthin ausgeschlossen, daß sich der Markt für in der Gemeinschaft geernteten Hartweizen auf die Bundesrepublik und die Benelux-Länder ausdehnte.

Dieser sogenannte abgeleitete Interventionspreis sei der Sache nach in Wirklichkeit ein regional begrenzter Richtpreis, so daß der auf den imaginären Richtpreis ausgerichtete Schwellenpreis ebenfalls in keinem Zusammenhang mit den in den Zentren des Anbaus und der Verarbeitung von Hartweizen tatsächlich angewandten Preisen stehe.

In den Mitgliedstaaten, die keinen Hartweizen anbauten und keinen Zugang zum Hartweizenmarkt der Gemeinschaft hätten, beschränke sich die Funktion des Schwellenpreises darauf, den Weichweizenmarkt gegen Einfuhren von Hartweizen zu schützen. In Frankreich und Italien erfülle aber der unter dem Schwellenpreis liegende Grundinterventionspreis diese Funktion. In den anderen Mitgliedstaaten hätte also ein in derselben Höhe festgesetzter Schwellenpreis genügt.

Da die deutschen und Benelux-Grießmühlen im Wirtschaftsjahr 1971/72 darauf angewiesen gewesen seien, Hartweizen zum Schwellenpreis (125,25 RE) einzuführen, während die französischen und italienischen Grießmühlenwerke den überwiegenden Teil ihres Bedarfs zum einzigen abgeleiteten Interventionspreis von 112,44 RE hätten decken können, seien die erstgenannten Mühlen in Höhe von 12,81 RE je Tonne benachteiligt gewesen. Die französischen und italienischen Griesmühlen seien in der Lage gewesen, Hartweizengrieß um 38 bis 58 DM billiger anzubieten als die deutschen und die Benelux-Mühlen.

Wenn man unterstelle, daß die Einfuhren von Hartweizen aus dritten Ländern sich in Frankreich und Italien zur einheimischen Erzeugung je nach Sachlage wie 20: 80 oder 10: 90 verhielten, bleibe eine Benachteiligung der deutschen und Benelux-Mühlen von 10,25 RE je Tonne Hartweizen (oder 15,38 RE = 56,29 DM je Tonne Hartgrieß) bzw. von 11,53 RE je Tonne Hartweizen (oder 16,30 RE = 59,66 DM je Tonne Hartgrieß).

Ferner hätten die Hartweizengrießeinfuhren aus Frankreich und Italien, obwohl sie nur 20 % des deutschen Verbrauchs ausmachten, zu ernsthaften Marktstörungen geführt, denn die deutschen Grießmüller hätten wegen der beherrschenden Stellung die Firma Birkel, der Hauptabnehmerin von französischem und italienischem Hartgrieß, in die erheblich niedrigeren französischen und italienischen Preise eintreten müssen.

Die Klägerinnen werfen den beklagten Gemeinschaftsorganen vor, nichts unternommen zu haben, um für diese Lage Abhilfe zu schaffen.

Der Rat harte nach Meinung der Klägerinnen entweder den Schwellenpreis auf die Höhe des einzigen abgeleiteten Interventionspreises herabsetzen, letzteren als Richtpreis bezeichnen oder Artikel 5 der Verordnung Nr. 120/67 ändern müssen, oder aber er härte die in der Verordnung Nr. 135/67 (ABl. Nr. 122 vom 22. Juni 1967, S. 2393) vorgesehene Beihilfe für die Hartweizenerzeuger herabsetzen und auf 22,65 RE je Tonne anstatt 35,46 RE je Tonne festsetzen müssen.

Auf diese Weise hätten die französischen und italienischen Erzeuger nach wie vor den garantierten Mindestpreis von 147,90 RE je Tonne erhalten, doch hätten die französischen und italienischen Grießmühlen für ihren Rohstoff 125,25 RE je Tonne anstelle von 112,44 RE bezahlt.

Nach Meinung der Klägerin hatte man sogar, wie in der Verordnung Nr. 19/62 (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933) vorgesehen, der einheimischen französischen und italienischen Erzeugung im Verhältnis zu Einfuhren aus Drittländern eine Präferenz von 1,1 RE je Tonne einräumen können.

Rechtsausführungen

Den Klageschriften zufolge haben die beklagten Parteien durch allgemeine Rechtsakte sowie durch mangelnde Überwachung des Hartweizenmarktes mehrere höherrangige Rechtsnormen verletzt.

Es liege eine Verletzung des Zieles der Stabilisierung der Agrarmärkte (Art. 39 Abs. 1 Buchstabe c des Vertrages), ferner des Diskriminierungsverbots (Art. 40 Abs. 3 Unterabsatz 2) hinsichtlich der Festsetzung der Schwellenpreise für das Wirtschaftsjahr 1971/72 und schließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 40 Abs. 3 Unterabsatz 1) vor.

Im vorliegenden Fall hafte der Rat, weil die Festsetzung eines einzigen abgeleiteten Interventionspreises das Vordringen von französischem und italienischem Hartweizen in die Bundesrepublik Deutschland verhindert habe.

Da die beanstandeten Rechtsakte des Rates auf Vorschläge der Kommission zurückgingen, sei auch diese verantwortlich.

Die Festsetzung eines übertriebenen hohen Schwellenpreises habe den in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Da sich die Funktion des Schwellenpreises im vorliegenden Fall darauf beschränkt habe, die Weichweizenerzeugung gegen Hartweizeneinfuhren zu schützen, das gleiche Ziel aber in den Erzeugerländern von Hartweizen durch die Festsetzung eines einzigen abgeleiteten Interventionspreises erreicht worden wäre, würde es genügt haben, den Schwellenpreis in derselben Höhe, also auf 112,44 RE festzusetzen.

Da die beklagten Institutionen durch die beanstandeten Maßnahmen gezielt eine Spaltung des Marktes herbeigeführt hätten, durch die den Klägerinnen Schaden entstanden sei, sei ihre Haftung gegeben. Die Beklagten müßten deshalb den Klägerinnen den erlittenen Schaden ersetzen.

B — Klagebeantwortung des Rates

Zum Sachverhalt

In seiner Klagebeantwortung erhebt der Rat zunächst bestimmte allgemeine Einwände gegen die Klagen.

Zu dem durch die Verordnung Nr. 120/67 eingeführten Preissystem bemerkt der Rat, ein Richtpreis sei stets ein nicht-realer Preis, denn es handle sich bei ihm um einen idealen Preis. Der Schwellenpreis, dessen Höhe durch die Verflechtung der Märkte für Hartweizen und Weichweizen beeinflußt werde, erscheine nicht übermäßig hoch, wenn man bedenke, daß der Wiederverkaufspreis der französisch-italienischen Sammelstellen weit über dem Interventionspreis liege. Was diesen letzteren Preis anbelange, habe die geringe Bedeutung der auf den französischen und italienischen Märkten durchgeführten Interventionen die Aufhebung des Systems mehrerer abgeleiteter Interventionspreise durch die Verordnung Nr. 1528/71 gerechtfertigt. Im übrigen erscheine alle gegen den Interventionspreis gerichtete Kritik jedenfalls nicht stichhaltig, denn selbst eine unangemessene Festsetzung des Interventionspreises würde sich auf das Funktionieren des Marktes nicht auswirken, weil sich die Marktpreise nicht in Anlehnung an diesen Preis bildeten.

Daß keine ernsthaften Beschwerdegründe gegen das System der Verordnung Nr. 120/67 beständen, ergibt sich nach Meinung des Rates auch daraus, daß die Klägerinnen erst jetzt Beschwerden erhoben hätten: Dies sei eine Bestätigung dafür, daß kein Kausalverhältnis zwischen dem System der Verordnung Nr. 120/67 und ihrer Durchführung einerseits und der ungünstigen Situation andererseits bestehe, über die die Klägerinnen Beschwerde führten.

Für eine richtige Beurteilung der Benachteiligung der deutschen Grießmühlen seien die nachstehenden Faktoren zu berücksichtigen, die den tatsächlichen Unterschied zwischen den deutschen Preisen einerseits sowie den französischen und italienischen Preisen andererseits beträchtlich verringerten:

Der den französischen und italienischen Hartweizenerzeugern gezahlte Marktpreis sei häufig höher als der Interventionspreis gewesen (im September 1972 habe an der Pariser Börse eine Differenz von 3 bis 7 RE bestanden).

Die deutschen Grießmühlen erzielten eine geringere Ausbeute, die wahrscheinlich darauf zurückzuführen sei, daß ein höherer Reinheitsgrad erstrebt werde; sie erkläre zum Teil den von diesen Mühlen geforderten höheren Preis.

Die Kosten für die Beförderung von Frankreich nach Deutschland seien für Grieß höher als für Hartweizen.

Die Freistellung von der Ausgleichsabgabe auf Hartweizeneinfuhren aus Drittländern für die Zeit von Mai 1971 bis Mai 1972 habe den deutschen Grießmühlen einen Währungsvorteil gebracht, der bis zur offiziellen Abwertung des Dollar am 9. Mai 1972 mit 14 % bemessen werden könne und auch seither noch 5 bis 6 % betragen habe.

Um den Abstand des Schwellenpreises (125,25 RE) vom Marktpreis berechnen zu können, müßten noch die Gewinnspanne der Sammelstellen wie auch die Möglichkeiten zur Vorausfestsetzung der Abschöpfung berücksichtigt werden.

Unterstelle man einmal, daß es den deutschen Grießmühlen tatsächlich unmöglich gewesen sei, sich mit französischem oder italienischem Hartweizen zu versorgen, so sei dieser Umstand nicht auf die Marktorganisation, sondern auf die mangelnde Wachsamkeit der deutschen Grießmüller zurückzuführen, welche die Marktveränderungen unzureichend beobachtet und sich erst verspätet für die Möglichkeiten eines Eindringens in den französischen und italienischen Hartweizenmarkt interessiert hätten.

Rechtsausführungen

Hinsichtlich der beklagten Organe und deren gesamtschuldnerischer Haftung

Eine Klage aus außervertraglicher Haftung im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 könne nicht gegen Rat und Kommission als Gesamtschuldner, sondern nur gegen die Gemeinschaft gerichtet werden, die nach Artikel 210 allein Rechtspersönlichkeit besitze. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Rates und der Kommission komme sonach nicht in Betracht, denn es gebe nur einen Verantwortlichen. Außerdem sei zu beanstanden, daß die Klage an die Kommission gerichtet sei, die selbst dann, wenn sie dem Rat eine illegale Bestimmung vorgeschlagen haben sollte, nicht für den vom Rat erlassenen Rechtsakt verantwortlich sei.

Zum abstrakten und allgemeinen Charakter der Rechtsakte, aufgrund deren die Haftung der Gemeinschaft geltend gemacht wird

Auch der Rat geht von dem durch den Gerichtshof mehrfach bekräftigten Unterschied zwischen Anfechtungsklage und Schadensersatzklage aus (EuGH 2. Dezember 1971 — Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71 — Slg. 1971, 975; EuGH 13. Juni 1972 — Compagnie d'Approvisionnement/Kommission, 11/71 — Slg. 1972, 391), doch ist er der Auffassung, aus dem abstrakten und allgemeinen Charakter der Rechtsakte, welche die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst haben sollen, gehe hervor, daß, soweit die Anfechtungsklage gegen Akte, welche die Klägerinnen wegen ihrer persönlichen Eigenschaft nicht berühren, nicht zulässig sei (EuGH 15. Juli 1963 — Plaumann/Kommission, 25/62 — Slg. 1963, 213; EuGH 2. Juli 1964 — Glucoseries Réunies/Kommission, 1/64 — Slg. 1964, 885), dasselbe auch für die Haftungsklage im Hinblick auf die finanziellen Folgen dieser Akte gelten müsse, insofern als diese die Klägerinnen nicht unmittelbar berührten und ihnen daher auch keinen unmittelbaren und besonderen Schaden — der Grundvoraussetzung für die Haftung — hätten verursachen können.

Zum ursächlichen Zusammenhang

Der Rat bestreitet außerdem den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verstoß und dem daraus angeblich entstandenen Schaden. Die Klägerinnen hätten nicht dargetan, daß die Isolierung des französischen Marktes durch die zwischen der Synprodur und den französischen Grießmühlen geschlossenen langfristigen Verträge eine Folge des Systems der Verordnung Nr. 120/67 und seiner Durchführung sei.

Zum Verschulden

Nach Meinung des Rates machen die Klägerinnen im wesentlichen eine Haftung aus Verschulden geltend, und zwar:

die Verletzung von zwei höherrangigen Rechtsnormen, einmal der Verpflichtung zur Einhaltung des Zieles der Marktstabilisierung (Art. 39 Abs. 1 Buchstabe c) und ferner des in Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 verankerten Nichtdiskriminierungsgrundsatzes;

die Verletzung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, die zwischen einer Verwaltungsmaßnahme und dem angestrebten Ziel bestehen müsse; dieses Prinzip sei für den Agrarsektor in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages niedergelegt und besage, daß die gemeinsamen Marktorganisationen nur solche Maßnahmen umfassen dürften, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 erforderlich seien.

Was die Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c (Ziel der Marktstabilisierung) und von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Diskriminierung der deutschen Grießmüller) anbelangt, bestreitet der Rat, daß die vorliegenden Fakten eine hinreichend qualifizierte schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtungen begründeten.

Die auf die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gestützte Rüge beziehe sich darauf, daß das hohe Niveau des Schwellenpreises nicht erforderlich gewesen sei, um die Ziele der gemeinsamen Politik zu erreichen. Der Rat bemerkt hierzu, dieses Niveau sei notwendig gewesen, um eine schwere Störung des Hartweizenmarktes durch die Konkurrenz von eingeführtem Hartweizen oder Weichweizen zu verhindern.

Jedenfalls müsse die Verletzung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen einen allgemeinen und abstrakten Rechtsakt, der eine wirtschaftspolitische Entscheidung darstelle, ins Feld geführt werde, besonders schwerwiegend sein, was hier nicht der Fall sei.

C — Klagebeantwortung der Kommission

Zum Sachverhalt

In der Frage der Begründetheit macht die Kommission sich den Standpunkt des Rates zu eigen und trägt vor,

daß der Schwellenpreis für Hartweizen im Verhältnis zu dem in den Erzeugergebieten geltenden Interventionspreis nicht zu hoch festgesetzt sei und daher weder eine Diskriminierung noch Unverhältnismäßigkeit gegeben sei;

daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den beanstandeten Rechtsetzungsakten und dem geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen sei;

daß der Preisvorsprung der französischen Grießmühlen von geringerer Bedeutung sei, als die Klägerinnen behaupteten.

Rechtsausführungen

Zu den beklagten Organen und deren gesamtschuldnerischer Haftung

Die Kommission macht geltend, die Klage könne in keinem Falle auf eine Verurteilung der Organe hinzielen, da nach Artikel 215 die Gemeinschaft als solche verantwortlich sei.

Zu der Frage, welches Organ die Gemeinschaft bei Klagen aus außervertraglicher Haftung vertrete, lehnt die Kommission die These ab, daß die Vertretung dem Organ obliege, welches den angefochtenen Rechtsakt erlassen oder einen Fehler begangen habe. Im allgemeinen müsse die Kommission die Gemeinschaft in Schadensersatzprozessen wegen fehlerhafter Rechtsakte vertreten. Insoweit sei Artikel 211 des Vertrages nur der Ausdruck eines viel weitergehenden Prinzips, daß es nämlich zu den natürlichen Kompetenzen des ausführenden Organs der Gemeinschaft gehöre, die vermögensrechtlichen Interessen der Gemeinschaft sowohl vor den nationalen Gerichten als auch vor der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit wahrzunehmen. Etwaige Probleme, die sich ergäben, wenn die fehlerhafte Amtshandlung in der ausschließlichen Einflußsphäre eines anderen Organs begangen worden sei, müßten durch eine interinstitutionelle Vereinbarung geregelt werden.

Schließlich bemerkt die Kommission noch zur Zulässigkeit, wenn man davon ausgehe, daß die Gemeinschaft aus normativen Akten unmittelbar haftbar gemacht werden könne, sei eine Eingrenzung dieses Prinzips geboten, wie sie der Gerichtshof im übrigen in seinen Urteilen vom 2. Dezember 1971 (Rechtssache 5/71 — Zuckerfabrik Schöppenstedt — Slg. 1971, 985) und 13. Juni 1972 (verbundene Rechtssachen 9 und 11/71 — Compagnie d'Approvisionnement — Slg. 1972, 391) bereits vorgenommen habe. Der Vortrag der Klägerinnen reiche unter diesem Gesichtspunkt für den Nachweis einer hinreichend qualifizierte(n) Verletzung eines höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm nicht aus.

Die Kommission zieht es jedoch vor, diese Frage im Rahmen der Begründetheit der Klage und nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit zu prüfen.

Zur Rechtmäßigkeit der beanstandeten Rechtsakte

Was den Diskriminierungsvorwurf anbetrifft, räumt die Kommission ein, daß es die französischen Mühlen leichter gehabt hätten und noch hätten, sich einheimischen Hartweizen zu beschaffen; sie ist jedoch der Auffassung, dies sei ein Nachteil, den man hinnehmen müsse. Eine qualifizierte Verletzung des Gleichheitssatzes setze eine gewisse Schwere voraus, die einerseits an Umfang und Tragweite des in Frage stehenden Aktes, andererseits an der Intensität der ausgelösten Folgen zu messen sei.

Bei einer legislativen Maßnahme allgemeiner Tragweite, wie sie die Einführung eines Systems einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte darstelle, müsse der einzelne Marktordnungsteilnehmer gewisse Ungleichheiten, die eine Konsequenz der für alle geltenden Ordnungskriterien seien, hinnehmen. Eine Diskriminierung sei nur gegeben, wenn die Ungleichheit für den Einzelnen in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Regelungszweck stehe. Eine striktere Interpretation des Gleichheitssatzes würde das gesetzgeberische Ermessen in unerträglicher Weise beschneiden.

Die ausgelösten Folgen seien nicht so schwerwiegend gewesen, wie behauptet worden sei, und hätten sich nicht unmittelbar aus den angefochtenen Rechtsakten ergeben. Ein Preisvorteil von 15 bis 20 DM je Tonne Hartweizen könne im Rahmen einer Marktordnungsregelung nicht als ausreichendes Indiz für eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn dieser im übrigen unbestreitbare Preisvorteil von den Marktverhältnissen insgesamt und nicht nur von den angegriffenen Rechtsakten abhänge.

Die Kommission setzt eine solche Eingrenzung der Haftung für rechtsetzende Akte in Beziehung zu der französischen Lehre vom préjudice spécial et grave à un petit nombre de personnes, zu den besonderen Voraussetzungen des Artikels 34 EKGS-Vertrag sowie zu dem Begriff des Sonderopfers der deutschen Rechtslehre.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vertritt die Kommission den Standpunkt, selbst wenn man zugestehen wolle, daß eine geringfügige Herabsetzung des Schwellenpreises möglich gewesen wäre, ohne die Gemeinschaftserzeugung zu gefährden, so liege darin bei Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ermessens noch keine qualifizierte Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Zum Verschulden

Die Kommission weist die Behauptung zurück, Rat und Kommission hätten gezielt einen gespaltenen Markt errichtet und bewußt die deutschen Grießmühlen preislich diskriminiert.

Zum Schaden

Die Kommission bestreitet schließlich die Schadensberechnung, die grob vereinfachend sei. Eine korrekte Schadensberechnung müsse nachweisen, daß der beanstandete Preisvorsprung zum Verlust eines bestimmten Marktanteils oder zu einer Erlösminderung hinsichtlich des nicht verlorengegangenen Marktanteils geführt habe.

Abschließend bemerkt die Kommission noch, die Klägerinnen hätten nichts getan, um den Eintritt des angeblichen Schadens zu verhindern oder den Schaden zu mindern.

D — Erwiderung der Klägerinnen

Zum Sachverhalt

Die Klägerinnen erwidern, die Organe der Gemeinschaft hätten zwar das Recht, mit Beihilfen den Anbau von Hartweizen zu fördern, doch müßten diese Maßnahmen so miteinander in Einklang gebracht werden, daß das private Eigentum des einzelnen Marktbürgers nicht beeinträchtigt werde.

Die Klägerinnen beanstanden die Berechnungen der Kommission in mehreren Punkten — so weisen sie u. a. auf die zu niedrige Bemessung der Gewinnspanne der Importeure sowie auf die Nichteinbeziehung der Kosten für Verzollung, Pflanzenbeschau, Kaution und Versicherung hin — und meinen dann, der Preis-vorsprung der französischen Mühlen belaufe sich auf 13,54 RE je Tonne Hartgrieß und nicht auf 8 RE.

Die Klägerinnen bestreiten, daß sie einen Vorteil aus der Nichterhebung der Grenzausgleichsabgaben auf Einfuhren von Hartweizen aus Drittländern gehabt hätten. Praktisch hätten sich Vor- und Nachteile, der Nichterhebung der Grenzausgleichsabgaben für Hartweizen und Hartweizengrieß gegenseitig aufgehoben.

Die Schwierigkeiten der deutschen Hartgrießmühlen, in Frankreich Ankäufe zu tätigen, hingen damit zusammen, daß wegen der von der Synprodur geschlossenen Verträge Hartweizen nicht auf den freien Markt gelange und die Höhe des dort notierten Marktpreises nicht beeinflussen könne. Auch soweit — wie im Norden Frankreichs — keine Anbau- und Lieferverträge über Hartweizen abgeschlossen würden, finde er dennoch seinen Weg direkt zu drei auf diesem Markt vorhandenen Hartgrießmühlen, und zwar sowohl wegen der beherrschenden Stellung dieser Mühlen als auch aus Gründen der kaufmännischen Vernunft.

Die zunehmenden Hartgrießausfuhren nach Deutschland, die aufgrund der Beihilfen für die Hartweizenerzeugung möglich geworden seien, erlaubten es den französischen Grießmüllern, ihre fixen Kosten auf eine größere Produktionsmenge umzulegen und damit ihre Gestehungskosten zu senken. Sie hätten so die Möglichkeit, bei unveränderten inländischen Verkaufspreisen die Ausfuhrpreise erheblich zu senken. Diese Handhabung erlaube ihnen außerdem, die Mehrkosten, die sich daraus ergäben, daß zu 20 % Drittlandhartweizen verarbeitet werde, ausschließlich auf den französischen Markt abzuwälzen, wo sie konkurrenzlos seien, und die niedrigen Exportpreise beizubehalten.

Die deutschen Mühlen können aufgrund der ungünstigen geographischen Lage also praktisch mit den Ausfuhren der französischen Mühlen nach Deutschland nicht konkurrieren, selbst wenn diese Möglichkeit theoretisch fortbestehe. Die Kosten des notwendigen Transports schlössen jede Wirtschaftlichkeit aus.

Rechtsausführungen

Zu den Organen, um deren Haftung es geht

Eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages gestützte Klage könne entweder gegen den Rat oder gegen die Kommission gerichtet werden, je nachdem, ob der Schaden von den Bediensteten der einen oder anderen Institution verursacht worden sei. Eine Klage könne also auch gegen beide Organe gerichtet werden, falls der Schaden durch die Bediensteten der beiden Organe verursacht worden sei. Der Ersatz des Schadens werde jedenfalls nur einmal gefordert.

Zur rechtswidrigen Ausgestaltung der Organisation des Hartweizenmarktes

Sowohl das Diskriminierungsverbot als auch die Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit seien höherrangige, dem Schutz des Einzelnen dienende Rechtsnormen, deren qualifizierte Verletzung eine Schadensersatzklage rechtfertige.

Wenn die Beachtung dieser Normen es erfordere, müßten die Gemeinschaftsorgane mehrere Schwellenpreise und Interventionspreise festsetzen, sie hätten sich jedoch an die vereinfachende Auffassung gehalten, daß Schwellenpreis, Richtpreis und Interventionspreis einheitlich sein müßten.

Was das Prinzip der Verhältnismäßigkeit anlangt, machen die Klägerinnen geltend, das pflichtgemäße Ermessen der EWG-Organe sei durch Sinn und Zweck der Preisfestsetzungen und das höherrangige Recht begrenzt. Die Preisfestsetzungen dürften nicht stärker in die private Sphäre des Einzelnen eingreifen, als notwendig sei.

Der Schwellenpreis für Hartweizen solle einmal den Weichweizenmarkt und zum anderen den inländischen Hartweizenmarkt schützen. Das erste Ziel hätte durch die Festsetzung des Schwellenpreises auf 112,44 RE erreicht werden können; dieser Preis habe dem einzigen abgeleiteten Interventionspreis entsprochen, der zum Schutz des französischen und italienischen Weichweizens als ausreichend angesehen worden sei. Das zweite Ziel hätte sich erreichen lassen, wenn ein Schwellenpreis in Höhe des Interventionspreises nur für Rotterdam und nur für die Hartgrießmühlen festgesetzt worden wäre, die ihren Standort in der Bundesrepublik Deutschland, in den Beneluxstaaten sowie in den neu der Gemeinschaft beigetretenen Staaten haben. Es bestehen nach Ansicht der Klägerinnen keine Bedenken dagegen, mehrere Schwellenpreise festzusetzen. Die Einheit der Marktordnung werde nur dann gewahrt, wenn die Preisgestaltung den regionalen Unterschieden angepaßt werde und mehrere Schwellenpreise festgesetzt würden, falls die Situation es erfordere.

Es sei grobe Fahrlässigkeit des Rates und der Kommission gewesen, die deren Haftung auslöse, diese Umstände nicht berücksichtigt zu haben, dies um so mehr, als ihnen die Besonderheiten des Hartweizenmarktes aufgrund der von den Dienststellen der Kommission im Jahre 1965 erstellten Studie bekannt gewesen seien.

Zum Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs

Die Klägerinnen machen geltend, die Rechtsetzungsakte, mit denen die Beihilfen festgesetzt und die Preisregelungen eingeführt worden seien, stellten rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriffe in das Privateigentum dar, die einen Entschädigungsanspruch eröffneten. Eine solche im deutschen Recht anerkannte Haftung sei unabhängig vom Verschulden der eingreifenden Behörde gegeben, wenn der enteignungsgleiche Eingriff rechtswidrig erfolge. Obwohl der Bundesgerichtshof das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Eingriff und dem Schaden aufgestellt habe, genügt es nach Auffassung der Klägerinnen, daß der Eingriff — sei es unmittelbar, sei es mittelbar — ursächlich ist.

Da Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages für die Haftung in keiner Weise auf ein Verschulden oder eine unmittelbare Ursächlichkeit abstelle, sei das Prinzip des entschädigungsgleichen Eingriffs Bestandteil des Gemeinschaftsrechts und müsse auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, denn die Rechtsakte, in denen die Beihilfen festgesetzt und die Preisregelungen eingeführt worden seien, seien rechtswidrig, weil sie zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag nicht erfoderlich gewesen seien und es andere Möglichkeiten der Preisfestsetzung gegeben habe, um den Anbau von Hartweizen zu fördern, ohne den Wettbewerb der Hartgrießmühlen untereinander zu verfälschen.

Zur Schadenshöhe

Im internationalen Recht sei anerkannt, daß der Geschädigte seinen Schaden nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode berechnen könne. Die Klägerinnen seien von dem Preisunterschied ausgegangen, der zwischen dem für 1971/72 festgesetzten Schwellenpreis und dem Schwellenpreis besteht, der nach ihrer Auffassung hätte festgesetzt werden müssen, sie hätten sich also der .abstrakten Methode bedient, die für alle Prozeßbeteiligten die einfachere sei.

Im übrigen könne man den Klägerinnen kein Mitverschulden deshalb vorwerfen, weil sie nicht schon früher gegen die Festsetzung der Abschöpfungen geklagt hätten. Da die Klägerinnen nicht Einführer des Hartweizens seien, seien sie nach deutschem Finanzrecht nicht aktiv legitimiert gewesen, die Abschöpfungen anzufechten.

E — Gegenerwiderungen des Rates und der Kommission

In seiner Gegenerwiderung macht der Rat zunächst geltend, die Klägerinnen könnten den Klagegrund des enteignungsgleichen Eingriffs nicht vorbringen. Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung untersage nämlich das Vorbringen neuer Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens, es sei denn, sie würden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten seien, was vorliegend nicht zutreffe.

Zum Sachverhalt

Zum Tatsachenvortrag der Klägerinnen bemerkt der Rat, es sei unrichtig, daß die deutschen Hartgrießmühlen wegen der Marktordnung in Frankreich keinen Hartweizen härten kaufen können.

Tatsächlich hätten die Ausfuhren von französischem Hartweizen in die Bundesrepublik Deutschland und die Beneluxländer seit 1967 zugenommen. Wenn diese Zunahme gering gewesen sei, so hänge das damit zusammen, daß die Vermarktung des Hartweizens den traditionellen Handelsströmen des Weichweizens gefolgt sei, und die Klägerinnen bis 1972 keine wirklichen Anstrengungen unternommen hätten, um auf dem Markt Fuß zu fassen.

Zweitens werde der Preisvorteil der französischen Grießmühlen dadurch erheblich vermindert, daß in der Gemeinschaft keine Überschußproduktion bestehe. Es sei nicht dargetan, daß die französischen Grießmühlen einheimischen Hartweizen zum Interventionspreis kauften. Zudem seien die französischen Grießmühlen bei Ausfuhren nach Deutschland gezwungen, sich ihrerseits mit kanadischem Hartweizen neu einzudecken.

Zu der Rüge, die auf die Behauptung gestützt wird, daß die Klägerinnen nur zum Schwellenpreis einkaufen könnten, während sich ihre französischen Konkurrenten zum Interventionspreis versorgen könnten, trägt der Rat vor, die verschiedenen Lösungsvorschläge der Klägerinnen — wie Verzicht auf die Einheitlichkeit des Schwellenpreises, des Interventionspreises und des Richtpreises, Festsetzung eines niedrigeren Schwellenpreises für die Mitgliedstaaten, die keine eigene Hartweizenproduktion haben, mit Wiedereinführung einer internen Zollkontrolle, Senkung des Schwellenpreises oder Verzicht auf das Beihilfesystem für den Hartweizenanbau — liefen der Verwirklichung eines gemeinsamen Agrarmarktes zuwider und würden die Möglichkeiten zur Entwicklung der Hartweizenerzeugung — ein mit Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und d im Einklang stehendes Vorhaben — zunichte machen.

Die Kommission bemerkt ihrerseits, man könne die sich aus den Bemühungen zur Förderung des Hartweizenanbaus ergebenden nachteiligen Auswirkungen nicht als Diskriminierung qualifizieren. Eine solche Kritik sei in Wahrheit eine Kritik an der wirtschafts- und handelspolitischen Opportunität des Systems. Anhand eines Vergleichs der Lage der deutschen und französischen Mühlen beim Einkauf von französischem Hartweizen gelangt sie zu der Feststellung, daß, welches auch immer die Ursachen für etwaige Versorgungsschwierigkeiten gewesen sein mögen (kaufmännische Tradition, Wettbewerbsbehinderungen), jedenfalls die Marktordnungsregelung für Hartweizen nicht ursächlich für diese Situation gewesen sei.

Es treffe auch nicht zu, daß der Export bei einem defizitärem Markt ausgeschlossen sei. Infolgedessen müsse die Zunahme des Angebots durch das Auftreten ausländischer Käufer die Preise auf einem höheren als dem Interventionspreisniveau stabilisieren.

Zum Standortvorteil der französischen Grießmühlen bemerkt die Kommission, dieser sei eine unumgängliche Konsequenz der Ausdehnung des Marktes. Es sei also durchaus natürlich, daß die Standortwahl, die ein Unternehmer unter der Herrschaft der staatlichen Marktordnung getroffen habe, sich unter den veränderten Dimensionen des Gemeinsamen Marktes als falsch oder unrentabel erweisen könne. Gewiß sei es kein notwendiges Ziel der Gemeinschaft, Drittlandseinfuhren von Hartweizen zu unterbinden und eine Autarkie auf diesem Gebiet anzustreben. Wenn aber die Förderung des Hartweizenanbaus als vernünftiges Ziel anerkannt sei und wenn sich hieraus als Konsequenz eine Priorität für den innergemeinschaftlichen Handel ergebe, so sei dies nichts anderes als eine Bestätigung der Gemeinschaftspräferenz, die der Gerichtshof — namentlich in seinem Urteil Beus vom 13. März 1968 (Rechtssache 5 67 — Slg. 1968, 147) anerkannt habe.

Was die für den Hartweizenanbau gewährte Beihilfe betreffe, so räumten die Klägerinnen selbst ein, daß diese sich in die Ziele des Artikels 39 einfüge. Sie verstoße auch nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.

Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Differenzierung des Schwellenpreises würde schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. So würde namentlich die Festsetzung eines Schwellenpreises Rotterdam auf der Höhe des Interventionspreises dem Ziel der Förderung des Hartweizenanbaus geradezu zuwiderlaufen. Die französischen Preise würden stagnieren, auf dem französischen Hartweizenmarkt würde eine Überschußlage eintreten, die letztlich die Reduzierung der Hartweizenerzeugung nach sich ziehen würde. Ein differenzierter Schwellenpreis für die deutschen und Benelux-märkte hätte überdies eine diskriminierende Wirkung zum Nachteil der französischen und italienischen Mühlen, die von Drittlandseinfuhren abhingen.

Schließlich würde die vorgeschlagene Maßnahme dem Ziel der Beseitigung der gemeinschaftsinternen Zollschranken zuwiderlaufen und eine Reihe ähnlicher Forderungen für andere Erzeugnisse auslösen, für die ein gemeinsamer Preis festgesetzt sei und auf der Erzeugerebene regionale Unterschiede beständen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen könne es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, wie hoch der Preisvorsprung der französischen Mühlen sei, weil die Gemeinschaft nicht verpflichtet sei, den Schwellenpreis zu reduzieren. Wenn die Kommission die Gewinnspannen der Importeure bei ihrem Kostenvergleich nicht berücksichtigt habe, so sei das bewußt geschehen: Sie habe alle Nebenkosten vernachlässigt, da diese für die französischen und deutschen Mühlen praktisch gleichlägen.

Nach einer Analyse der Transportkosten führt die Kommission aus, die Klägerinnen bestritten nicht, daß der Erzeugerpreis über dem Interventionspreis liegen könne und zum Teil über ihm liege; das aber zeige, daß das Erzeugerpreisniveau von Marktlage und Wettbewerb abhänge und nach oben tendieren könne.

Die Kommission verweist auch mit Nachdruck auf die Währungsvorteile, die den deutschen Müllern in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeit zustatten gekommen seien. Sie seien über längere Zeit drei- bis viermal so hoch gewesen wie der Währungsvorteil der französischen Grießexporteure und hätten daher auch durch die höheren Preise auf dem französischen Markt nicht aufgezehrt werden können.

In Wirklichkeit habe der Preisvorteil der französischen Mühlen in keinem Falle 30 DM je Tonne übersteigen können und habe tatsächlich im Durchschnitt 15 bis 20 DM je Tonne nicht überschritten. In jedem Falle sei dieser Vorteil nicht entscheidungserheblich. Sollte der Gerichtshof in diesem Punkt anderer Meinung sein, so erscheine eine genaue Untersuchung der Kostensituation im Hinblick darauf angebracht, ob eine qualifizierte Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege.

Was die italienischen Mühlen anbelangt, so bestreitet die Kommission, daß diese für die deutschen Mühlen eine — sei es auch nur potentielle — Gefahr darstellten; sie verweist hierzu auf die relativ hohen Transport- und Vermarktungskosten und führt aus, daß jedenfalls auf dem italienischen Markt Hartweizeneinfuhren aus Drittländern eine nicht unerhebliche Rolle spielten und in Konkurrenz zur heimischen Erzeugung träten.

Zum Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs der Verwaltungsbehörde

Das auf einen angeblichen enteignungsgleichen Eingriff gestützte Klagebegehren ist nach Ansicht der Beklagten nicht begründet.

Zunächst einmal werde bestritten, daß der Grundsatz der Entschädigung für einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff in das Privateigentum zu den in Artikel 215 genannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, gerechnet werden könne. Die Beklagten verweisen insoweit auf die Schlußanträge des Generalanwalts Gand in den verbundenen Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 24/66 (Kampffmeyer — Slg. 1967, 361 ff.), denen zu entnehmen sei, daß es auf diesem Gebiet keinen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz gebe.

Lege man die These der Klägerinnen zugrunde, so würde damit die Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 auf eine doppelte Rechtsgrundlage gestellt, der Gerichtshof müsse aber im Gegenteil an einer einheitlichen Grundlage für die Gemeinschaftshaftung festhalten. Aus dem Urteil Kampffmeyer gehe im übrigen hervor, daß der Gerichtshof eine Anwendung dieser deutschen Rechtstheorie auf das Haftungsrecht der Gemeinschaft nicht für möglich halte. Eine solche Haftung gehe auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums zurück, auf nationale Grundrechte könne man sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes gegenüber Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane nicht berufen.

Auch stehe hier kein in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung enthaltenes Grundrecht der Person in Frage, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hätte.

Nach Meinung der Beklagten sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff erfüllt, auch wenn diese — was nicht der Fall sei — grundsätzlich zu bejahen sei. Um zur Entschädigung zu berechtigen, müsse es sich um einen Eingriff handeln, der — würde er rechtmäßig stattfinden — nach Inhalt und Wirkung eine Enteignung darstellen würde. Die bloße Beeinträchtigung der Versorgungsmöglichkeiten, der Rückgang der Produktion und des Marktanteils reichten indessen nicht aus, denn es sei ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebs erforderlich. Die Standortbedingungen und damit vor allem die Rohstoffversorgungsbedingungen eines Unternehmens gehörten nicht zu den notwendigen Merkmalen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, dessen Schutz gegen enteignungsgleiche Eingriffe das Unternehmen verlangen könne. In diesem Sinne habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 31. Januar 1966 (BGHZ, Band 45, S. 87) entschieden.

Die Beklagten stellen abschließend fest, die Theorie, auf die die Klägerinnen sich beriefen, sei mit den Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes unvereinbar, dessen gutes Funktionieren gerade impliziere, daß sich die Betriebe den günstigsten Standort auswählten, auch sei im Gemeinschaftssystem keine Entschädigung für Anpassungsverluste vorgesehen, die den Unternehmen durch das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte entständen.

Die Kommission trägt schließlich noch vor, den Klägerinnen sei es nicht gelungen, die Unmittelbarkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nachzuweisen, dies werde aber in Deutschland als wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Theorie vom enteignungsgleichen Eingriff angesehen.

Zur Schadensbemessung

Die Kommission führt aus, es gebe weder im Völkerrecht noch im internationalen Privatrecht, ja nicht einmal im internationalen Handelsrecht einen Rechtssatz oder eine Gewohnheit, nach der der Schaden abstrakt berechnet werden könne. Die Kommission beantragt hilfsweise für den Fall, daß der Gerichtshof die Haftung der Gemeinschaftsorgane bejahen würde, durch Zwischenurteil die Entscheidung über die Schadenshöhe vorzubehalten.

Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht wurde in die mündliche Verhandlung eingetreten.

Die Parteien na Den in der Sitzung vom 19. und 20. Juni 1973 mündlich verhandelt

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klagen betreffen den gleichen Gegenstand; über sie kann daher durch gemeinsames Urteil entschieden werden.

2 Ausweislich der Klageschriften sind sie auf die gesamtschuldnerische Verurteilung des Rates und der Kommission, ausweislich der Erwiderung auf die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung eines Betrages von 9487281 DM zuzüglich Zinsen zur Wiedergutmachung des Schadens gerichtet, den die Klägerinnen angeblich im Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 infolge der bei Hartweizen unvernünftigen und rechtswidrigen Regelung der gemeinsamen Organisation des Getreidemarktes erlitten haben. Es geht insbesondere um die Ratsverordnungen Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269), 1054/71 vom 25. Mai 1971 (ABl. L 115 vom 27. Mai 1971, S. 8), 1120/71 vom 28. Mai 1971 (ABl. L 118 vom 31. Mai 1971, S. 3) und 1530/71 vom 12. Juli 1971 (ABl. L 162 vom 20. Juli 1971, S. 16), wonach für das Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 der Richtpreis für Hartweizen 127,50 RE, der Schwellenpreis 125,25 RE, der Grundinterventionspreis 119,85 RE, der einzige abgeleitete Interventionspreis 112,44 RE und der garantierte Mindestpreis 147,90 RE betrugen.

3 Das Beihilfesystem für die in Frankreich und Italien angesiedelte Hartweizenerzeugung der Gemeinschaft habe — so behaupten die Klägerinnen — in der Form, in der es in den genannten Verordnungen geregelt sei, den französischen und italienischen Grießmühlen die Möglichkeit gegeben, sich einheimischen Hartweizen zum Interventionspreis (112,44 RE) oder zu diesem nahekommenden Preisen zu verschaffen, während die deutschen Grießmühlen gezwungen gewesen seien, aus Drittländern eingeführten Hartweizen zum Schwellenpreis (125,25 RE) zu beziehen. Nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 120/67 ist die den Hartweizenerzeugern gewährte Beihilfe gleich dem Unterschied zwischen dem garantierten Mindestpreis (147,90 RE) und dem für den Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf gültigen Interventionspreis, im vorliegenden Fall dem einzigen abgeleiteten Interventionspreis von 112,44 RE. Diese Bestimmung verschaffte in Verbindung mit der Struktur des französischen Hartweizenmarktes nach Meinung der Klägerinnen den französischen Mühlen einen künstlichen Vorteil bei den Produktionskosten, der auf dem deutschen Hartgrießmarkt Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der deutschen Mühlen herbeigeführt habe.

4 Die Klägerinnen stützen ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf den Vorwurf, die Gemeinschaftsorgane hätten die Beihilfe für die Hartweizenerzeugung mangelhaft geregelt, insbesondere hätten sie den Interventionspreis für einheimischen Hartweizen zu niedrig oder den Schwellenpreis für eingeführten Hartweizen zu hoch festgesetzt; zumindest gelte dies für Einfuhren in andere Mitgliedstaaten als Frankreich und Italien. Wäre der Interventionspreis höher festgesetzt worden, so hätten die französischen Hartweizenerzeuger trotzdem die Gewißheit gehabt, den ihnen durch das Beihilfesystem garantierten Mindestpreis (147,90 RE) zu erhalten, doch hätten in diesem Falle die französischen Grießmühlen ihr Ausgangserzeugnis zu Preisen einkaufen müssen, die denen ihrer Wettbewerber, die darauf angewiesen seien, sich in Drittländern einzudecken, stärker angenähert gewesen wären. Abgesehen von einer solchen Maßnahme hätte die behauptete Diskriminierung nach Meinung der Klägerinnen auch durch eine Senkung des Schwellenpreises vermieden werden können, die den Grießmühlen, für die der französische und italienische Hartweizenmarkt praktisch verschlossen gewesen sei, die Möglichkeit eröffnet härte, ihr Ausgangserzeugnis zu einem Preis einzukaufen, der sich dem von ihren — zumindest indirekt durch die Beihilfemaßnahme begünstigten — Konkurrenten gezahlten Preis angenähert hätte.

5 In der Erwiderung haben sich die Klägerinnen ferner hilfsweise auf den Grundsatz der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs der Verwaltungsbehörde berufen.

I — Zur Zulässigkeit der Klagen, soweit sie auf die gesamtschuldnerische Verurteilung des Rates und der Kommission gerichtet sind

6 Nach Meinung der Beklagten sind die Klagen unzulässig, soweit sie auf die gesamtschuldnerische Verurteilung von Rat und Kommission gerichtet sind, denn nach Artikel 215 des Vertrages hafte die Gemeinschaft für den durch ihre Organe verursachten Schaden. Der Rat ist der Auffassung, daß die Gemeinschaft in diesen Rechtsstreitigkeiten von dem Organ vertreten werde, dem das schädigende Verhalten vorgeworfen werde. Der Kommission zufolge ist dagegen in Analogie zu Artikel 211 des Vertrages davon auszugehen, daß es der Kommission obliegt, die Gemeinschaft vor dem Gerichtshof zu vertreten, ohne daß es darauf ankäme, welchem Organ das schädigende Verhalten zur Last falle.

7 Artikel 211 des Vertrages betrifft die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vertretung der Gemeinschaft in den Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten. Wegen der in diesen Rechtsordnungen insoweit möglicherweise bestehenden Unterschiede erschien es angezeigt, eine in allen Fällen anwendbare Regelung zu treffen. Innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung liegt es dagegen im Interesse einer guten Rechtspflege, daß die Gemeinschaft, wenn durch das Verhalten eines ihrer Organe ihre Haftung ausgelöst wird, vor dem Gerichtshof durch das oder die Organe vertreten wird, denen das die Haftung auslösende Verhalten zur Last fällt.

8 Die Klägerinnen haben vorgetragen, das schädigende Verhalten sei sowohl der Kommission, welche die streitigen Maßnahmen vorgeschlagen, als auch dem Rat, der diese Maßnahmen erlassen habe, zuzurechnen. Die Klägerinnen haben daher ihre Klagen zu Recht gegen die Gemeinschaft, vertreten durch diese beiden Organe, gerichtet. Im übrigen vermag die Tatsache, daß die gesamtschuldnerische Verurteilung der beiden Organe und nicht ausdrücklich die Verurteilung der Gemeinschaft beantragt wurde, nicht die Unzulässigkeit der Klage zu begründen, denn hierdurch wurden die Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt.

9 Die Klage ist daher zulässig.

II — Zur Begründetheit

10 Da es sich um einen Rechtsetzungsakt handelt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, kann die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden, den einzelne etwa durch Auswirkungen dieses Aktes erlitten haben, nach den Vorschriften von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden.

1. Zur Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages

11 Die Klägerinnen werfen den beklagten Organen eine Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c vor, wonach es unter anderem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist, die Märkte zu stabilisieren.

12 Mit der Einführung einer Beihilferegelung zur Förderung der Hartweizenerzeugung in der Gemeinschaft verfolgten die beklagten Organe mehrere der Ziele des Artikels 39, namentlich die Sicherstellung der Versorgung im Gemeinsamen Markt und die Stabilisierung des Marktes, indem sie den defizitären Hartweizenanbau im Verhältnis zu der Überschußproduktion an Weichweizen förderten. Der Begriff der Stabilisierung der Märkte besagt nicht, daß unter früheren Marktbedingungen erlangte Stellungen unter allen Umständen erhalten bleiben müssen. Im übrigen geht aus den Akten hervor, daß die Hartweizenproduktion, die vor 1966 nur örtliche wirtschaftliche Bedeutung hatte, in solchem Maße zugenommen hat, daß sie zur Zeit der Klageerhebung den Bedarf der Gemeinschaft zu mehr als 80 % deckte. Eine Produktionssteigerung von diesem Ausmaß muß unter normalen Umständen neue Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen.

13 Indem die Gemeinschaftsorgane vorübergehend einigen der Ziele des Artikels 39 den Vorzug gegenüber der Erhaltung erlangter Stellungen gaben, haben sie nicht gegen Absatz 1 Buchstabe c dieser Bestimmung verstoßen.

2. Zur Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

14 Die Klägerinnen rügen, die Beklagten hätten gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verankert seien, verstoßen, da sie nicht dafür Sorge getragen hätten, daß das Beihilfesystem für die Hartweizenerzeugung von Maßnahmen begleitet wurde, welche den Mühlen in den Mitgliedstaaten ohne Hartweizenanbau die Gewähr boten, aus Drittländern eingeführten Hartweizen zu einem Preis kaufen zu können, der dem von ihren französischen und italienischen Konkurrenten gezahlten Preis entsprach.

15 Die Beklagten bestreiten nicht, daß das umstrittene Beihilfesystem den französischen Grießmühlen einen Vorteil bei den Produktionskosten für Grieß verschafft habe; sie sind jedoch der Auffassung, dieser Vorteil habe 30 DM je Tonne nicht überschreiten können, während er nach Meinung der Klägerinnen zwischen 38 und 58 DM je Tonne betragen hat. Die Klägerinnen machen geltend, dieser Vorteil beruhe — zumindest zu einem großen Teil — auf dem im Vergleich zu den Preisen anderer Getreidearten ungewöhnlich großen Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem einzigen abgeleiteten Interventionspreis für Hartweizen.

16 Zwar hatten die Verfasser der Verordnung, wie die Beklagten in der Sitzung ausgeführt haben, Grund zu der Annahme, daß die von den französischen landwirtschaftlichen Erzeugern verlangten Preise trotz der Beihilfe höher als der Interventionspreis sein würden, doch entsprach die Wirklichkeit später nicht diesen Erwartungen, vielmehr hielten sich die von den Grießmühlen gezahlten Preise im Bereich des Interventionspreises. Alles schien jedoch diesen Erzeugern einen Anreiz zu bieten, einen höheren Preis zu verlangen, denn die ihnen über den erzielten Preis hinaus gewährte Hilfe bestand nicht darin, ihre Einnahmen auf das Niveau des garantierten Mindestpreises anzuheben, vielmehr wurde sie für das Wirtschaftsjahr 1971/72 ein für allemal auf 35,46 RE (dem Unterschied zwischen dem Interventionspreis und dem garantierten Mindestpreis) festgesetzt, und zwar ohne Rücksicht auf den Marktpreis, den die Erzeuger bei den Grießmühlen erzielen würden. Die für die Grießmühlen günstige Preissituation hat ihren Grund daher offensichtlich in der geschlossenen Struktur des französischen Hartweizenmarktes und namentlich in den besonders engen Bindungen, die auf diesem Markt zwischen den Mühlen und den landwirtschaftlichen Erzeugern bestehen. Anscheinend hatten die Klägerinnen nicht ernsthaft den Wunsch, diese Verhältnisse durch den Versuch, in den französischen Markt einzudringen, zu ändern, vielmehr scheinen sie in einer Preisfestsetzung durch die Gemeinschaft das geeignete Mittel gesehen zu haben, die Nachteile dieser Marktverhältnisse auszugleichen. Im übrigen machen sie geltend, daß die französischen Grießmühlen auch bei einer Öffnung des Marktes wegen ihres günstigeren Standorts in der Nähe der Erzeugergebiete eine Vorzugsstellung behalten hätten.

17 Dieser Umstand würde für sich allein keine unerlaubte Diskriminierung, sondern die — den Vertragsvorschriften nicht zuwiderlaufende — Folge des günstigeren Standorts der französischen Unternehmen darstellen. Der Unterschied in den Preisen auf dem deutschen und dem französischen Hartweizenmarkt übersteigt jedoch diesen Vorteil, der sich im Unterschied der Beförderungskosten für Grieß oder Hartweizen zwischen dem Pariser Becken und den deutschen Handelsplätzen niederschlägt. Zwar hat er seine Ursache nicht in der Verordnung Nr. 120/67 selbst, doch haben die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, indem sie der besonderen Lage auf dem französischen Markt nicht Rechnung trugen, mit dazu beigetragen, daß dieser Unterschied bestehen blieb.

18 Es ist daher zu prüfen, ob der Rat angesichts dieser Sachlage nicht hätte reagieren und — sei es auch nur vorübergehend — Maßnahmen hätte treffen müssen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Grießmühlen der verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet hätten. Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß die mit der Beihilferegelung angestrebten Ziele ohne die von ihnen gerügte 'Wettbewerbsverzerrung namentlich durch eine Senkung des Schwellenpreises für Hartweizen hätten erreicht werden können. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergebe sich daraus, daß der Schwellenpreis überhöht gewesen sei und damit die Grenzen seiner Schutzfunktion im Gemeinsamen Markt unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages überschritten habe, wonach die gemeinsame Organisation alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen kann, sich jedoch auf die Verfolgung seiner Ziele zu beschränken hat. Der danach zulässige Schutz habe keinen Schwellenpreis von 125,25 RE erfordert.

19 Die Selbstkosten für Hartweizen und Weichweizen stehen in einem bestimmten Verhältnis zueinander: Bei Hartweizen liegen sie um etwa 20 % über denen für Weichweizen. Bei der Festsetzung der jeweiligen Schwellenpreise ist diesem Verhältnis Rechnung zu tragen, da sonst die Gefahr besteht, daß sich auf dem Markt für diese Getreidearten unerwünschte Wechselwirkungen ergeben. Die für das Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 auf 125,25 RE für Hartweizen und auf 107,25 RE für Weichweizen festgesetzten Schwellenpreise werden dieser Notwendigkeit gerecht. Im übrigen war der Schutz für in der Gemeinschaft erzeugten Hartweizen, der sich in einem Unterschied von 12,81 RE zwischen dem einzigen abgeleiteten Interventionspreis und dem Schwellenpreis niederschlug, sogar niedriger als der Schutz für Weichweizen, der 14,01 RE ausmachte, und nicht etwa 6,53 RE, wie die Klägerinnen behaupten. Denn, um den Grad des Schutzes, den diese beiden Getreidearten genossen, zu bemessen, ist von denselben Begriffen auszugehen, und zwar vom Schwellenpreis und vom abgeleiteten Interventionspreis, nicht aber, wie es die Klägerinnen tun, im einen Falle vom Schwellenpreis und vom Grundinterventionspreis, im andern dagegen vom Schwellenpreis und vom abgeleiteten Interventionspreis.

20 Sonach ist nicht ersichtlich, daß der Rat bei seiner Entscheidung über die Höhe des Schwellenpreises weiter gegangen wäre, als es zur Verwirklichung der mit dem Beihilfesystem für Hartweizen angestrebten Ziele als erforderlich angesehen werden konnte.

21 Die Klägerinnen machen geltend: Wenn die Gemeinschaftsorgane schon nicht den Schwellenpreis herabsetzten, hätten sie jedenfalls für die Mitgliedstaaten ohne Hartweizenanbau einen niedrigeren Schwellenpreis festsetzen und den für die beiden Erzeugerstaaten Frankreich und Italien bestehenden beibehalten können.

22 Eine solche Differenzierung liefe nicht nur der Verwirklichung eines einzigen Marktes zuwider, wie er mit der Verordnung Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide angestrebt wird, sondern würde auch den Grundsatz des freien Warenverkehrs in Frage stellen.

23 Es ist weiterhin zu prüfen, ob die mit der Beihilferegelung für die Hartweizenerzeugung verfolgten Ziele nicht unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den deutschen und französischen Grießmühlen durch die Festsetzung eines höheren Interventionspreises hätten verwirklicht werden müssen.

24 In einer solchen Verfahrensweise könnte eine Gefährdung des Zieles, die Hartweizenproduktion in der Gemeinschaft zu schützen, gesehen werden. Sie konnte vor allem in den von den Produktionszentren entfernt liegenden Verbrauchszonen die Gefahr einer Substitution des in der Gemeinschaft erzeugten Hartweizens durch Weichweizen aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern heraufbeschwören. Bei der seinerzeit geltenden Regelung lag der Schwellenpreis für Weichweizen (107,25 RE) nämlich bereits unter dem Interventionspreis für einheimischen Hartweizen (112,44 RE). Mit einer weiteren Erhöhung dieses Interventionspreises wäre also möglicherweise ein Anreiz geschaffen worden, den in der Gemeinschaft erzeugten Hartweizen durch Weichweizen zu ersetzen.

25 Es ist vorgebracht worden, wenn schon der Interventionspreis nicht für die gesamte Gemeinschaft angehoben werden konnte, so hätte doch den behaupteten Nachteilen durch eine auf den Handelsplatz Rouen beschränkte Erhöhung des Interventionspreises abgeholfen werden können.

26 Für diesen Handelsplatz war der Interventionspreis im Jahre 1970/71 erheblich höher (117,50 RE) als im Jahre 1971/72 (112,44 RE), so daß der Unterschied zwischen dem Schwellenpreis (123,13 RE im Jahre 1970/71 und 125,25 RE im Jahre 1971/72) und dem Interventionspreis von einem Jahr zum andern von 5,63 RE auf 12,81 RE anstieg. Nach Meinung der Klägerinnen folgt daraus, daß der den Erzeugern in der Gemeinschaft gewährte Schutz für das Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 das notwendige Maß überstieg.

27 Die Herabsetzung des Interventionspreises für die weniger wichtigen Handelsplätze hat ihren Grund darin, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1528/71 des Rates vom 12. Juli 1971 (ABl. L 162 vom 20. Juli 1971, S. 1) das System mehrfacher abgeleiteter Interventionspreise durch ein System mit einem einzigen abgeleiteten Interventionspreis ersetzt hat. Ausweislich der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung wollte der Rat den Gebrauch, den er schon früher von der ihm in Artikel 32 der Verordnung Nr. 120/67 erteilten Ermächtigung zur Einführung eines einzigen abgeleiteten Interventionspreises gemacht hatte, für das Getreidewirtschaftsjahr 1971/72 ausdehnen. Da die Einführung eines einzigen abgeleiteten Interventionspreises wegen des Defizits in der Hartweizenerzeugung zulässig war, entsprach es der Logik des Systems, wie in Artikel 32 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehen, den niedrigsten abgeleiteten Interventionspreis, also den der Zone mit den höchsten Überschüssen, als einzigen abgeleiteten Interventionspreis zu verwenden.

28 Der Rat hat es so zwar unterlassen, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, die die deutschen Grießmühlen möglicherweise mittelbar dadurch erlitten, daß ihren französischen Konkurrenten aus der Anwendung des vorgeschriebenen Systems vielleicht Vorteile erwuchsen; durch dieses Versäumnis können die fraglichen Vorschriften jedoch nicht rechtswidrig werden; denn der Rat brauchte in der fraglichen Zeit und angesichts der konkreten Begleitumstände bei ihrem Erlaß nicht zu prüfen, ob Umstände so besonderer Art der Anwendung von Bestimmungen entgegenstanden, die sich unter normalen Umständen bewährt hatten.

29 In der Erwiderung haben sich die Klägerinnen hilfsweise auf einen Grundsatz berufen, der ihnen einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs der Verwaltungsbehörde einräume.

30 Es kann dahingestellt bleiben, ob Artikel 215 eine solche Haftung mitumfaßt, denn es genügt die Feststellung, daß die gerügten Eingriffe nicht rechtswidrig waren und dieses Vorbringen deshalb zurückzuweisen ist.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterhegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie sind daher zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40, 178, 211 und 215,

aufgrund der Ratsverordnungen Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967, 1054/71 vom 25. Mai 1971, 1120/71 vom 28. Mai 1971, 1528/71 vom 12. Juli 1971 und 1530/71 vom 12. Juli 1971,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.