Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1973 – C-147/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:132

Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 27. November 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Antwort des Gerichtshofes auf die ihm vom Finanzgericht Berlin vorgelegte Frage zu dem Problem, ob die für Einfuhren von Waren aus den afrikanischen Staaten und Madagaskar nach dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten geltende Präferenzregelung auf Einfuhren von Kaffee aus Guinea in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971 anwendbar war, wird unvermeidlich politische Ausstrahlungen haben. Da die Auslegungsfrage des Finanzgerichts jedoch sehr direkt gestellt ist, ist auszuschließen, daß ein Fall wie der vorliegende dem Auslegenden einen Spielraum läßt, um Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung zu tragen. Wir sind nicht berufen, an dieser Stelle die Zweifel zu klären, die hinsichtlich der genauen rechtlichen Ausgestaltung der Lage bestehen können, in der sich die Republik Guinea gegenüber der Gemeinschaft befindet.

Unsere Aufgabe ist bescheidener. Die möglichen Lösungen des allgemeinen Problems, in welcher Stellung sich Guinea in seinen Beziehungen zur Gemeinschaft gegenwärtig befindet, könnten sich in keinem Fall in der Antwort niederschlagen, die auf die Frage des deutschen Richters zum Problem der Einfuhrzölle zu geben ist: eine Antwort, die klar und unzweideutig ausfallen wird.

Gemäß Artikel 131 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit einigen Mitgliedstaaten besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Nach Artikel 227 Absatz 3 sind diese Länder und Hoheitsgebiete, die sich bei Abschluß des Vertrages in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem einen oder anderen Mitgliedstaat befanden, in dem Verzeichnis aufgeführt, das den Anhang IV zum Vertrag bildet. In dieses Verzeichnis wurde unter der Oberbezeichnung Französisch-Westafrika auch Guinea aufgenommen. Kurz nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags, am 2. Oktober 1958, erlangte Französisch-Guinea die Unabhängigkeit und es entstand die Republik Guinea. Im Laufe der darauffolgenden zwei Jahre wurden auch achtzehn weitere Länder und Hoheitsgebiete unabhängig.

Während alle diese neuen Staaten von 1963 an Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abschlossen, hat sich die Republik Guinea bis zu dem für die vorliegende Rechtssache erheblichen Zeitraum in keiner Weise an Abkommen oder Verhandlungen mit der Gemeinschaft beteiligt.

Die rechtliche Voraussetzung für das Assoziierungsverhältnis, das zwischen den Ländern und Hoheitsgebieten einerseits und der Gemeinschaft andererseits allein durch den Willen der Mitgliedstaaten geschaffen wurde, war die Abhängigkeit dieser Länder und Hoheitsgebiete von einem Mitgliedstaat. Mit der Erlangung der Unabhängigkeit trat ein grundlegender Wandel ein, der für sich allein, wenn auch nicht gerade den automatischen Fortfall des aufgrund nunmehr fehlender Hoheitsrechte zustande gekommenen Assoziierungsverhältnisses, so doch zumindest dessen Ruhen bis zu einer Stellungnahme der beiden betroffenen Teile, des neuen Staates und der Gemeinschaft, rechtfertigte.

Dies müßte gelten, auch wenn man den neuen Staaten nicht nur aufgrund bilateraler Annahmeerklärung die Möglichkeit vorbehalten, sondern einen echten Rechtsanspruch dieser Staaten anerkennen wollte, sich aufgrund der Regelung, die für sie galt, als sie zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gehörten, weiterhin als der Gemeinschaft assoziiert zu betrachten.

Bekanntlich harte sich die Gemeinschaft bereiterklärt, im Verhältnis zu den neuen Staaten, die diesen Wunsch hatten, die für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete geltende Regelung bis zu einer vertraglich ausgehandelten Neuregelung beizubehalten; so geschah es in den Beziehungen mit den achtzehn afrikanischen Staaten und Madagaskar, die dann später mit der Gemeinschaft das Assoziationsabkommen von Jaunde vom 20. Juli 1963 abschlossen.

Aus dieser Sicht, daß nämlich die Republik Guinea an diesem Abkommen und den voraufgegangenen Verhandlungen nicht beteiligt war und in keiner Weise die gegenüber den neuen unabhängigen Staaten, für die früher die Regelung für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete galt, vorläufig beibehaltene Assoziierungsregelung angewandt hat, müßte man also schließen, daß das früher für Guinea als überseeisches Land oder Hoheitsgebiet bestehende Assoziierungsverhältnis mit dem Erwerb der Unabhängigkeit zu bestehen aufgehört hat oder zumindest ruhte.

Es unterliegt in der Tat keinem Zweifel, daß die negative Willenseinstellung oder der fehlende Wille dieses neuen Staates zur Fortsetzung des Assoziierungsverhältnisses mit der Gemeinschaft als entscheidend für die Beendigung dieses Verhältnisses oder zumindest für das Ruhen in der Anwendung der sich daraus ergebenden Regelung angesehen werden muß. Ein solcher Wille kann, auch wenn er nicht ausdrücklich geäußert wird, eindeutig aus dem Verhalten des Staates hervorgehen, wenn man es in dem Zusammenhang der von der Gemeinschaft ausgehenden völkerrechtlichen Beziehungen wertet. Hier besteht ein erheblicher Gegensatz zwischen der Haltung aktiver Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft, welche die Mehrheit der in Anhang IV aufgeführten Staaten nach dem Erwerb der Unabhängigkeit zeigte, einerseits und dem völligen Abseitsstehen der Republik Guinea von jeglicher Verbindung mit der Gemeinschaft andererseits, dies zumindest bis zu dem Zeitpunkt, auf den es hier ankommt.

Das allgemeine Erfordernis der Rechtssicherheit läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß ein Zustand der Ungewißheit hinsichtlich der Fortdauer der erwähnten Assoziation fünfzehn Jahre lang (diese Zeit ist vergangen, seit Guinea die Unabhängigkeit erlangt hat) aufrechterhalten werden kann. Während der größte Teil der anderen Staaten, die innerhalb weniger Jahre nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages die Unabhängigkeit erlangten, den Willen bekundet haben, das frühere Assoziierungssystem fortzuführen, noch ehe sie mit der Gemeinschaft regelrechte Assoziationsabkommen schlossen, müssen wir es wegen der über jede vernünftige zeitliche Begrenzung hinaus fortgesetzten Unterlassung einer, sei es auch nur mittelbaren, positiven Willensäußerung der Republik Guinea dahin, daß sie das Assoziierungsverhältnis erneuern wolle — was sich auch stillschweigend aus einer bloßen Anwendungsbehandlung im Rahmen des ursprünglichen Assoziierungssystems der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete hätte ergeben können — ausschließen, daß dieser Staat bis 1971 weiter der Gemeinschaft auf der Grundlage der in Artikel 131 des Vertrages und in dem Durchführungsabkommen nach Artikel 136 getroffenen Regelung assoziiert war. Im übrigen war dieses erste, zur Verwirklichung des im Vertrag vorgesehenen Assoziierungssystems mit den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten erforderliche Abkommen für die Dauer von nur fünf Jahren abgeschlossen worden. Infolgedessen trat an die Stelle des darin festgelegten Assoziierungssystems durch Beschluß des Rates vom 25. Februar 1964 (ABl. vom 11. Juni 1964, S. 1472) eine neue Regelung. Die Republik Guinea ist logischerweise unter den Adressaten dieses Beschlusses nicht aufgeführt.

Was nun die auf Einfuhren in der Gemeinschaft im Jahre 1971 — als die vom deutschen Richter zu beurteilenden Einfuhren stattfanden — anwendbaren Zollvorschriften betrifft, bestimmt das Abkommen über die Assoziation mit den afrikanischen Staaten und Madagaskar vom 29. Juli 1969 in Artikel 2 Absatz 1, daß Erzeugnisse mit Ursprung in den assoziierten Staaten frei von Zöllen eingeführt werden.

Der gleichen Behandlung unterliegen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten.

Die Republik Guinea gehört nicht zu den mit der Gemeinschaft aufgrund des Assoziationsabkommens von 1969 assoziierten Staaten und ist auch nicht — und konnte es als unabhängiger Staat auch nicht sein — Adressat des Assoziationsbeschlusses des Rates vom Jahre 1970, der die augenblickliche Regelung der Assoziierung der Gemeinschaft mit den von Mitgliedstaaten abhängigen überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten festlegt. Unter Berücksichtigung auch des soeben Ausgeführten geht also kein Weg an der Feststellung vorbei, daß die Republik Guinea sich hinsichtlich der im Jahre 1971 vorgenommenen Einfuhren ihrer Erzeugnisse in die Gemeinschaft in der Lage eines Drittstaates befindet.

Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß den Erzeugnissen mit Ursprung in diesem Staat, die im Jahre 1971 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, weder die Präferenzregelung des Abkommens über die Assoziation zwischen der Gemeinschaft und den afrikanischen Staaten und Madagaskar vom 29. Juli 1969 noch die den überseeischen Ländern und Gebieten von der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 131 des Vertrages in dem Ratsbeschluß vom 29. September 1970 eingeräumte Präferenzregelung zustatten kommen kann.

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn wir davon ausgingen, daß für das Verhältnis zur Gemeinschaft auch das ursprüngliche, seinerzeit auf Guinea als eines der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angewandte Assoziierungssystem Geltung hätte; denn in diesem Falle wäre zweifellos anzunehmen, daß das ursprüngliche Assoziierungsverhältnis, sei es infolge des Außerkrafttretens des nur für begrenzte Zeit gültigen Durchführungsabkommens, sei es durch die beschriebene Haltung des betroffenen Staates bis zu einer Neuregelung dieses Verhältnisses ruht, die aber notwendig eine entsprechende ausdrückliche Stellungnahme der Republik Guinea voraussetzt. Bis dahin bliebe die Anwendung der Assoziationsregelung jedenfalls ausgesetzt. Auch in diesem Falle müßte man also feststellen, daß im Jahre 1971 Erzeugnisse aus diesem Staat, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, ohne Einschränkung der allgemeinen Regelung des Gemeinsamen Zolltarifs unterlagen.

Ich schlage Ihnen vor, die Frage des Finanzgerichts Berlin in diesem Sinne zu beantworten.