Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1973 – C-124/73
ECLI:EU:C:1973:140
In der Rechtssache 124/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
E. Kampffmeyer, Hamburg,
gegen
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Frankfurt am Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 (ABl. 1962, Nr. 54) im Hinblick auf die Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuer und der Eosinierungskosten bei der Berechnung der auf Getreideverarbeitungserzeugnisse anwendbaren Abschöpfung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma E. Kampffmeyer erhielt von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (im folgenden EVStG genannt) in Frankfurt am Main eine Reihe von Einfuhrlizenzen über denaturiertes Tapioka-Mehl. Sie beanstandete den von der EVStG in diesen Lizenzen festgesetzten Abschöpfungssatz mit der Begründung, dieser sei nicht richtig berechnet.
Zur Stützung ihrer Auffassung hat sie in ihrer Klage vor dem Hessischen Finanzgericht geltend gemacht, für die Berechnung der auf eingeführtes Tapioka-Mehl anwendbaren Abschöpfung müßten sowohl die Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 90 % als auch die Kosten der Eosinierung berücksichtigt werden.
Die EVStG hält diese Klage für unbegründet und hat geltend gemacht, zum einen seien die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1971 in der Rechtssache Wünsche (Rechtssache 76/70 — Slg. 1971, 393) ausgesprochenen Grundsätze auf Getreideverarbeirungserzeugnisse nicht anwendbar, zum anderen seien die Kosten der Eosinierung bereits durch die unterschiedlichen Abschöpfungssätze für Tapioka-Mehl und denaturiertes Tapioka-Mehl berücksichtigt worden.
Das Hessische Finanzgericht ist der Auffassung, daß es sich um eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts handle; es hat daher durch Beschluß vom 27. März 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1973, die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABL S. 933) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse vom 30. Juni 1962 (ABl. S. 1583) so auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl der Nr. 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs der Betrag der bei der Einfuhr von denaturiertem Tapioka-Mehl erhobenen Umsatzausgleichsteuer und die Kosten der Eosinierung abzusetzen sind?
Wenn ja:
2. Nach welchen Vorschriften, in welcher Form und in welcher Höhe wäre dann die bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Gerste berücksichtigte Umsatzausgleichsteuer anzurechnen, nachdem die Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl auf der Grundlage des Schwellenpreises für Gerste gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55 errechnet worden ist?
2. Die Firma Kampffmeyer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Röll, Hamburg, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme das mündliche Verfahren zu eröffnen.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Oktober 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Kampffmeyer
1. Zur Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuer legt die Firma Kampffmeyer zunächst dar, welche Schlußfolgerungen sich nach ihrer Auffassung aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70, ergeben. Sie meint, dieses Urteil sei dahin zu verstehen, daß die deutsche Umsatzausgleichsteuer dann die verbotene Wirkung einer zollgleichen Abgabe hatte, wenn der inländische Preis, an den der ausländische Preis der eingeführten Ware mittels der Abschöpfung herangeführt wird, in der Weise festgelegt war, daß er innerhalb der darin berücksichtigten Vermarktungskosten einen der Umsatzausgleichsteuer entsprechenden Betrag enthielt. Die in solcher Weise berechnete Abschöpfung müßte um den Betrag der dem Einführer entstehenden unvermeidlichen Vermarktungskosten gesenkt werden, um die verbotene Wirkung einer zollgleichen Abgabe zu vermeiden. Diese Auslegung entspreche dem System der Verordnung Nr. 19/62. Sie entspreche auch demjenigen der Verordnung Nr. 55/62, die nichts weiter darstelle als eine Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 19/62 für die Verarbeitungserzeugnisse und eine Abschöpfungsregelung eingeführt habe, der die gleichen Grundsätze und die gleichen Ziele wie der in der Verordnung Nr. 19/62 vorgesehenen Abschöpfungsregelung zugrunde gelegen hätten.
Im übrigen folge aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 sowie aus der vierten Begründungserwägung, daß der Gesetzgeber denaturiertes Tapioka-Mehl als Konkurrenzprodukt für Futtergerste angesehen habe, das deshalb zu einem Preis auf den innerstaatlichen Markt habe kommen müssen, der unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Stärkegehalts und anderer Qualitätsunterschiede, die seine Verwendungsweise bestimmten, dem Richtpreis für Gerste entsprochen habe. Dieser Regelung sei weiter zu entnehmen, daß der festgelegte Abschöpfungssatz auf einer unter Beachtung der vorstehenden Kriterien zustande gekommenen Schätzung des Ministerrates beruht habe, die als solche den gebotenen Preisausgleich ohne weiteres herbeizuführen geeignet gewesen sei.
Die Verordnung Nr. 55/62 habe ihr Ziel, denaturiertes Tapioka-Mehl nur in dem Umfange mit einer Abschöpfung zu belasten, in dem es als Konkurrenzprodukt für Futtergerste in Betracht komme und in dem die Abschöpfungsbelastung zum Schutz der innergemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Erzeuger von Futtergerste unbedingt erforderlich gewesen sei, nur erreichen können, wenn die Schätzung des Rates auf einen bestimmten Projektionspunkt ausgerichtet gewesen sei, der für alle Mitgliedstaaten habe gleich sein müssen. Das heiße, die Schätzung des Rates habe ihr Ziel, nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig abzuschöpfen, nur erreichen können, wenn sie auf den Preisausgleich in einer bestimmten Handelsstufe ausgerichtet gewesen sei. Ohne einen derartigen Zielpunkt wäre sie notwendigerweise willkürlich gewesen.
Es frage sich lediglich, auf welche inländische Handelsstufe diese Schätzung ausgerichtet gewesen sei, beziehungsweise als auf welche Handelsstufe ausgerichtet die Rechtsunterworfenen diese Schätzung hätten verstehen dürfen und müssen. Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 19/62 enthalte die Verordnung Nr. 55/62 hierzu keine ausdrückliche Regelung, jedoch sei insoweit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schon mit Rücksicht auf das gesetzessystematische Verhältnis der beiden Verordnungen zueinander davon auszugehen, daß die Verordnung Nr. 55/62 auf keine andere Handelsstufe ausgerichtet gewesen sei als die Verordnung Nr. 19/62. Sei dies aber der Fall gewesen, dann könne die Schätzung des Rates nur darauf ausgerichtet gewesen sein, den Preis der strittigen Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede und der unterschiedlichen Verwendbarkeit an die Einkaufsphase des inländischen Großhandels für Futtergerste heranzuführen. Denn sowohl die Verordnung Nr. 19/62 als auch die Verordnungen Nr. 13/64 und 14/64 hätten den Schwellenpreis für die betreffenden Erzeugnisse auf die Großhandelsstufe ausgerichtet.
Die Gerstenproduzenten der Gemeinschaft hätten ihre Ware an den Großhandel verkauft und täten dies auch weiterhin. Der Verkaufspreis einschließlich Fracht habe dem Einkaufspreis des Getreidegroßhandels in der Einkaufsphase entsprochen. Dieser Preis habe sämtliche für Futtergerste entstandenen Kosten und Vorbelastungen enthalten, sowie sämtliche bis zur Großhandelsstufe entstandenen Vermarktungskosten. Damit habe er in der maßgeblichen Zeit auch die Umsatzsteuer enthalten, mit der inländische Futtergerste direkt oder indirekt belastet gewesen sei. Unter diesen Umständen habe der für eosiniertes Tapioka-Mehl festgesetzte Abschöpfungsbetrag auch sämtliche Vermarktungskosten und steuerlichen Vorbelastungen erfaßt und mitenthalten, die das inländische Konkurrenzprodukt zu tragen gehabt habe. Damit sich daher die bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland erhobene Umsatzausgleichsteuer nicht als zusätzliche Abschöpfungsbelastung auswirkte, habe die zunächst rechnerisch ermittelte Abschöpfung in Höhe der deutschen Umsatzausgleichsteuer — gegebenenfalls pauschaliert — wieder ermäßigt werden müssen.
Nach dem gegenwärtigen Stand der deutschen Gesetzgebung könne indessen der von der Abschöpfung abzuziehende Steuerbetrag nicht pauschal errechnet werden. Abschließend schlägt die Firma Kampffmeyer vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (An. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 sind dahin auszulegen, daß der nationale Richter so lange berechtigt ist, den im Einzelfall erhobenen. Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen, als der nationale Gesetzgeber keinen generellen, angemessen pauschalierenden Abzug vorgenommen hat.
Die von der Bundesrepublik Deutschland bisher getroffene Regelung stellt keine ausreichende Minderung der Abschöpfung dar.
2. Zur Frage der Anrechenbarkeit der Eosinierungskosten bemerkt die Firma Kampffmeyer zunächst, die vorstehend dargelegten Ausführungen träfen auch auf diese Frage zu. Dem könne nach ihrer Ansicht nicht entgegengehalten werden, daß eine Anrechnung der Kosten der Eosinierung auf die Abschöpfung mit dem generalisierenden Charakter des Abschöpfungssystems unverträglich sei. Eosiniertes Tapioka-Mehl sei eine Ware eigener Gattung, die ausnahmslos eosiniert sei. Infolgedessen seien die aufgewendeten Kosten auch pauschalisierungsfähig. Sie schwankten im Durchschnitt zwischen 2 und 4 DM pro Tonne. Es stehe nichts entgegen, den niedrigsten Betrag in Ansatz zu bringen.
Die Anrechnung der Kosten der Eosinierung auf die Abschöpfung sei nur dann auszuschließen, wenn diese Kosten bei der Festsetzung der Abschöpfung für eosiniertes Tapioka-Mehl bereits berücksichtigt worden seien. Die Firma Kampffmeyer erklärt, ob dies der Fall sei, vermöge sie mit Hilfe der ihr zugänglichen Erkenntnismittel nicht zu entscheiden.
B — Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland
1. Was die Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuer anbelangt, legt die Bundesrepublik die Ziele der mit der Verordnung Nr. 19/62 eingeführten Abschöpfung dar und hebt hervor, daß die Berechnung dieser Abgabe zur Stabilisierung der Preise nicht bei allen dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnissen in gleicher Weise erfolgt sei. Nach der Darstellung der Berechnungsweise bei den Grunderzeugnissen bemerkt sie, bei den Veredelungserzeugnissen, zu denen auch das denaturierte Tapioka-Mehl gehöre, richte sich die Berechnung der Abschöpfung nach in Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und in der Verordnung Nr. 55/62 enthaltenen besonderen Bestimmungen. Denn im Falle der Veredelungserzeugnisse habe die Abschöpfung nicht nach den gleichen Kriterien wie bei den Grunderzeugnissen errechnet werden können, da hier kein durchsichtiger Markt mit repräsentativen Preisen und Qualitäten bestanden habe, der einen individuellen Preisvergleich zum Zwecke der Abschöpfungsfestsetzung ermöglicht hätte. Die Abschöpfung für die Veredelungserzeugnisse habe sich aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzt, einem festen Teilbetrag — der für denaturiertes Tapioka-Mehl gleich Null gewesen sei — und einem beweglichen Teilbetrag. Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 55/62 sei der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für 100 kg denaturiertes Tapioka-Mehl gleich dem Abschöpfungsbetrag für 40 kg Gerste gewesen.
Nach dieser Berechnungsmethode sei für eine Berücksichtigung der Vermarktungskosten einschließlich der Umsatzausgleichsteuer über das Maß hinaus, indem sie bei der Berechnung der Abschöpfung für das der Bemessung des beweglichen Teilbetrags zugrunde liegende Grunderzeugnis schon berücksichtigt worden seien, kein Raum gewesen. Denn die Höhe der Abschöpfung sei genau bestimmt gewesen, da die Höhe des beweglichen Teilbetrags durch die Bezugnahme auf die Abschöpfung für das dem Veredelungserzeugnis ähnlichste Erzeugnis festgelegt gewesen sei. Sie habe nur unter den in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. SS/62 festgelegten Voraussetzungen abgeändert werden können.
Bei einem solchen Berechnungssystem habe folglich die Umsatzausgleichsteuer bei der Berechnung der Abschöpfung für das strittige Erzeugnis nicht angerechnet werden können.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Bundesrepublik Deutschland schließlich geltend, die Umsatzausgleichsteuer sei keine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Zoll, und ihre Erhebung sei im Hinblick auf den Vertrag nicht unzulässig gewesen. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 ergebe sich außerdem keineswegs, daß die Umsatzausgleichsteuer auch bei der Festsetzung der Abschöpfung für die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 genannten Veredelungserzeugnisse zu berücksichtigen gewesen sei. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil ausschließlich den Artikel 4 der vorgenannten Verordnung ausgelegt. Diese Vorschrift betreffe nur die Festsetzung des Schwellenpreises für die dort genannten Grunderzeugnisse, enthalte aber keine Bestimmung über die Berechnung der Abschöpfung für die in der genannten Anlage aufgeführten Veredelungserzeugnisse.
2. Was die Berücksichtigung der Eosinierungskosten anbelangt, vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, da Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 55/62 erheblich niedrigere Abschöpfungsbeträge als für nicht denaturiertes Tapioka-Mehl festgesetzt habe, seien die Kosten der Eosinierung oder anderer Methoden demnach bereits berücksichtigt gewesen. Ihnen habe daher bei der Festsetzung der Abschöpfung nicht erneut Rechnung getragen werden können.
Die Bundesrepublik bemerkt abschließend, da somit die erste Frage zu verneinen sei, werde die zweite Frage gegenstandslos.
C — Erklärungen der Kommission
Die Kommission untersucht zunächst das Problem der Umsatzausgleichsteuer und weist darauf hin, daß die durch die Verordnung Nr. 19/62 eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Getreide unter anderem die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr von Gerste und Tapioka-Mehl in die Mitgliedstaaten vorsah. Die Abschöpfung für das in Artikel 1 Buchstabe d sowie dem Anhang der Verordnung Nr. 19 als Veredelungserzeugnis aufgeführte und in der Gemeinschaft nicht erzeugte Tapioka-Mehl habe sich nicht wie für Gerste nach Artikel 10 und 4 der genannten Verordnung, sondern nach deren Artikel 14 errechnet. Diese Abschöpfung habe sich aus einem beweglichen Teilbetrag (Art. 14 Abs. 1 A b) und einem festen Teilbetrag (Art. 14 Abs. 1 B) zusammengesetzt. Die Berechnung dieser Teilbeträge wie der im Einzelfall zu erhebenden Abschöpfung habe den Mitgliedstaaten obgelegen, welche dabei die in der Verordnung Nr. 55/62, namentlich in den Artikeln 2, 3, 4 und 7, für die Getreideverarbeitungserzeugnisse festgelegten Kriterien hätten einhalten müssen. Weder diese Vorschriften noch irgendwelche anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 19 oder ihres Folgerechts hätten die Mitgliedstaaten gezwungen oder es ihnen auch nur mittelbar oder unmittelbar erlaubt, die bei der Einfuhr von Tapioka-Mehl jeweils nach dem individuellen Zollwert der einzelnen Einfuhrsendung erhobene Umsatzausgleichsteuer in die Abschöpfung einzurechnen oder sie davon in Abzug zu bringen. Die Mitgliedstaaten hätten zwar die Befugnis gehabt, insbesondere die der Abschöpfungsberechnung zugrunde liegenden Schwellenpreise festzusetzen. Aber sie hätten darüber hinaus keine Möglichkeit gehabt, von den als Verordnungsrecht nach Artikel 189 EWG-Vertrag für sie bindenden Berechnungsregeln der Abschöpfung abzuweichen. Ihrem Inhalt nach hätten insbesondere die Vorschriften der Verordnung Nr. 55/62 den Mitgliedstaaten neben dem mathematischen Vollzug der vorgeschriebenen Rechenoperationen keinen eigenen Berechnungsspielraum gelassen.
Der Verzicht auf die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer bei der Abschöpfungsberechnung sei im übrigen keine systemfremde Besonderheit der Verordnung Nr. 55, sondern folge aus Systematik und Zielsetzung der Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 19/62.
Bei den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 genannten Getreidearten sei mit Hilfe der Abschöpfung grundsätzlich ein vollständiger Ausgleich der Weltmarkt- zu den garantierten Inlandspreisen angestrebt worden. Die Abschöpfung habe in dem einführenden Mitgliedstaat den Weltmarktpreis des eingeführten Getreides auf das Niveau des Richtpreises, jedoch nicht darüber hinaus, anheben sollen. Auf diese Weise habe erreicht werden sollen, daß auf dem betreffenden Binnenmarkt das eingeführte Getreide nicht unter dem Grundrichtpreis angeboten werden konnte, ferner, daß die Marktpreise im Inland damit gegen Schwankungen der Weltmarktpreise abgesichert und auf dem Niveau des Grundrichtpreises stabilisiert wurden.
Den übrigen in der Gemeinschaft erzeugten, aber in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 nicht genannten Grundgerreidearten im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung sei insgesamt eine geringere wirtschaftliche Bedeutung in den einzelnen Mitgliedstaaten zugekommen, so daß eine derart weitgehende Preisgarantie nicht erforderlich und daher nicht vorgesehen gewesen sei. Auch bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide der in Artikel 1 Buchstabe d und im Anhang der Verordnung Nr. 19 genannten Art, insbesondere bei Mehl von Manihot (Tapioka-Mehl), der in der Gemeinschaft überhaupt nicht angebaut werde, sei eine solche Garantie nicht erforderlich gewesen. Wenn es sich trotzdem auch in diesem Falle als notwendig erwiesen habe, die Einfuhrpreise durch Abschöpfungen anzuheben, um einen preisbedingten Verdrängungswettbewerb gegenüber den wichtigsten einheimischen Erzeugnissen zu vermeiden, habe insbesondere für Tapioka-Mehl kein Anlaß bestanden, den Verkaufspreis im Inland nicht über ein bestimmtes Niveau hinaus anzuheben. Daher habe bei diesen Erzeugnissen für die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer, die ebenfalls den Verkaufspreis des Tapioka-Mehls im Inland anhebe, auf die Abschöpfung kein zwingender Anlaß bestanden.
Die Kommission untersucht sodann das Problem der Anrechnung der Denaturierungskosten und führt aus, Artikel 7 der Verordnung Nr. 55/62 habe den unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten und Wertverhältnissen von denaturiertem und nicht denaturiertem Tapioka-Mehl bereits hinreichend Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung der Denaturierungskosten sei nicht vorgesehen und auch nicht notwendig gewesen. Wollte man der Rüge der Klägerin stattgeben, so würde dies in diesem wie auch im Falle der Umsatzausgleichsteuer eine Abkehr vom bisherigen Abschöpfungssystem, eine Durchbrechung der generellen Berechnungsmethode zugunsten einer rein individualisierenden Betrachtungsweise bedeuten, für die nicht die geringste Notwendigkeit bestehe. Eine Senkung des vom Importeur gezahlten Abschöpfungsbetrages um die Kosten, die er nach der Einfuhr für die vollständige oder teilweise Denaturierung der Einfuhrsendung im Inland aufgewandt hat, liefe außerdem auf eine Denarurierungsprämie hinaus, an der in der Gemeinschaft kein ins Gewicht fallendes öffentliches Interesse bestehe.
Angesichts dieser Interessenlage und der grundlegend verschiedenen Zielsetzung und Struktur der auf Tapioka-Mehl einerseits und auf Getreide im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62 andererseits erhobenen Abschöpfungen sei es ausgeschlossen, in Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 eine Verpflichtung zum Abzug individuell gezahlter Umsatzausgleichsteuerbeträge oder Eosinierungskosten hineinzuinterpretieren. Eine Anrechnung individueller Kosten könne nur eine Ausnahmeregelung sein und sei — selbst aus Billigkeitsgründen — nur zu rechtfertigen, wenn eindeutige positivrechtliche Grundlagen vorhanden seien. Diese fehlten im Gemeinschaftsrecht völlig, sie ließen sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 nicht entnehmen, da dieses Urteil nur etwas über die Berechnung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62 vorgesehenen Schwellenpreise besage.
Die Kommission schlägt vor, die erste Frage dahin zu beantworten, daß die Abschöpfung auf denaturiertes Tapioka-Mehl unter der Geltung der Verordnung Nr. 19 nicht um die bei der Einfuhr erhobene Umsatzausgleichsteuer zu mindern war.
Die zweite Vorlagefrage ist damit — nach Meinung der Kommission — gegenstandslos. In der Gerstenabschöpfung, aus der die hier strittige Abschöpfung abgeleitet wurde, sei zwar die Umsatzausgleichsteuer für Gerste mit berücksichtigt gewesen, doch habe diese mit der auf Tapioka-Mehl anwendbaren Umsatzausgleichsteuer nichts zu tun.
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 27. März 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. April 1973, nach Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, Nr. 30) und der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1962, Nr. 54) gestellt.
2 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 so auszulegen ist, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl der Nummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs der Betrag der bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses erhobenen Umsatzausgleichsteuer und die Kosten der Eosinierung abzusetzen sind. Für den Fall, daß diese Frage bejaht wird, wird der Gerichtshof ferner ersucht zu klären, nach welchen Vorschriften, in welcher Form und welcher Höhe dann die bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Gerste berücksichtigte Umsatzausgleichsteuer anzurechnen wäre, nachdem die Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl auf der Grundlage des Schwellenpreises für Gerste gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 errechnet worden ist.
3 Diese Fragen betreffen die Berechnung der Abschöpfung bei denaturiertem Tapioka-Mehl, das unter den Begriff der Veredelungserzeugnisse des Artikels 1 Buchstabe d und der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 fällt. Diese nach Artikel 14 der Verordnung berechnete Abschöpfung setzte sich aus zwei Teilbeträgen — einem beweglichen und einem festen Teilbetrag — zusammen. Bei verarbeiteten Erzeugnissen, in denen in Artikel 1 Buchstabe a genannte Grunderzeugnisse nicht enthalten sind, wurde der bewegliche Teilbetrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b festgesetzt unter Berücksichtigung der Marktbedingungen derjenigen aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse, die ihnen am ähnlichsten sind. Hierzu bestimmte Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62, daß bei den Erzeugnissen, die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 unter der Tarifnummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, darunter Mehl von Manihot (Tapioka-Mehl), der auf 100 kg eines der verarbeiteten Erzeugnisse anzuwendende bewegliche Teilbetrag — abweichend von Artikel 2 Absatz 4 — dem Abschöpfungsbetrag für 40 kg Gerste entspricht, wenn dieses verarbeitete Erzeugnis denaturiert worden ist. Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b war der auf solche Verarbeitungserzeugnisse, also auch auf denaturiertes Tapioka-Mehl, anwendbare feste Teilbetrag gleich Null.
4 Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Regelung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 19/62 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Gegensatz zu der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 getroffenen Regelung — nach der die Abschöpfung entsprechend den Unterschieden zwischen dem cif-Preis und dem Schwellenpreis schwanken kann — eine Abschöpfung vorsieht, deren Betrag sich errechnet unter Bezugnahme auf bereits feststehende Größen, nämlich die bei Gerste tatsächlich erhobene Abschöpfung einerseits und den vom Gesetzgeber angegebenen festen Teilbetrag andererseits. In diesem System, das dadurch gekennzeichnet ist, daß die Berechnung der Abschöpfung in allen ihren Elementen durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt wird, ist es daher ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten den Abschöpfungsbetrag mittels Berechnungskriterien, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorgesehen sind, veränderlich machen und gegebenenfalls die Umsatzausgleichsteuer vom Abschöpfungsbetrag abziehen können. Ein solcher Abzug würde sich auf die Höhe des festen und beweglichen Teilbetrages der Abschöpfung, wie sie in der Verordnung Nr. 55/62 unmittelbar oder mittelbar berechnet sind, auswirken. Was ferner die Berücksichtigung der Eosinierungskosten anbetrifft, so sah Artikel 7 Absätze 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 55/62 für denaturiertes Tapioka-Mehl eine andere Abschöpfung vor, als sie in den Absätzen 1 und 3 Buchstabe a dieses Artikels für die gleichen verarbeiteten Erzeugnisse — nicht denaturiert — festgesetzt war. Diese Regelung läßt erkennen, daß das Abschöpfungssystem des Artikels 7 die Verschiedenheit der verarbeiteten Erzeugnisse nach Qualität und Verwendung bereits berücksichtigte, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, ob sie denaturiert waren oder nicht. Daher können die Kosten der Eosinierung nicht von der Abschöpfung abgezogen werden, die nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 55/62 anwendbar war.
5 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 so auszulegen ist, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl der Nummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs weder der Betrag der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer noch die Kosten der Eosinierung abzuziehen sind.
6 Da die erste Frage verneint wird, ist die zweite Frage gegenstandslos.
Kosten
7 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma E. Kampffmeyer und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962,
aufgrund der Verordnung Nr. 55 des Rates der EWG vom 30. Juni 1962,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 27. März 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 ist so auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl der Nummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs weder der Betrag der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer noch die Kosten der Eosinierung abzuziehen sind.