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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1973 – C-126/73

ECLI:EU:C:1973:142

In der Rechtssache 126/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FRIEDHELM BUSCH, Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 959) im Hinblick auf die Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuer bei der Berechnung der im Geflügelfleischsektor zu erhebenden Abschöpfung und zusätzlich über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 91/65/EWG der Kommission vom 29. Juni 1965 (ABl. 1965, S. 1927) und Nr. 124/65/EWG der Kommission vom 22. September 1965 (ABl. 1965, S. 2587)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Im November 1965 ließ die Firma Friedhelm Busch in Hamburg Partien von Schlachthähnchen der Tarifposition 02.02-A-l-b aus den USA zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt erhob 33813,90 DM Abschöpfung zum Regel-Abschöpfungssatz von 90,60 DM/100 kg (Verordnung Nr. 91/65 vom 29. Juni 1965), zusätzlich 40,60 DM/100 kg Zusatzabschöpfung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 22/62 (Verordnung Nr. 124/65 vom 22. September 1965) und 2855,40 DM Umsatzausgleichsteuer (UASt) zum Steuersatz von 4 % des Zollwertes.

Die Firma beantragte die Herabsetzung der Einfuhrbelastungen um den vollen Betrag der für die betreffende Einfuhrlieferung gezahlten UASt. Sie berief sich unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache Wünsche (Rechtssache 76/70 — Slg. 1971, 393) sowie auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (AZ. VII R 91/69 und VII R 188/69) zur Anrechnung der UASt bei Getreideabschöpfungen.

Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt Hamburg-Altona zurückgewiesen. Der Rechtsstreit gelangte vor das Finanzgericht Hamburg, das mit Beschluß vom 16. März 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 1973, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Sind die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates dahin gehend auszulegen, daß die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel oder Geflügelfleisch aus Drittländern erhobene Regelabschöpfung bzw. Zusatzabschöpfung um einen festen Betrag zu kürzen ist, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer entspricht?

2. Sind bei Bejahung der Frage zu 1. die Verordnungen Nr. 91/65 der Kommission vom 29. Juni 1965 und Nr. 124/65 der Kommission vom 22. September 1965 insoweit ungültig, ab darin Abschöpfungsbeträge bzw. Zusatzabschöpfungsbeträge für Geflügel der Tarifnummer 02.02 festgesetzt worden sind?

2. In seinem Vorlagebeschluß erklärt das Finanzgericht unter anderem, bei Bejahung der Frage zu 1. müsse die Regeloder Zusatzabschöpfung trotz der Senkung der Schwellenpreise für Gerste durch die nationalen Verordnungen vom 27. Dezember 1962 (BGBl. 1962, I, S. 774) und vom 2. November 1971 (Bundesanzeiger Nr. 209 vom 9. November 1971) um den vollen Betrag der UASt gekürzt werden.

Außerdem bemerkt das Finanzgericht zur zweiten Frage, bei Bejahung der Frage zu 1. stelle sich die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 91/65 vom 29. Juni 1965, mit der unter anderem die Abschöpfungsbeträge für geschlachtetes Geflügel der Tarifnummer 02.02 festgesetzt worden seien, und der Verordnung Nr. 124/65 vom 22. September 1965, mit der die Zusatzbeträge für Einfuhren von geschlachteten Hühnern herabgesetzt worden seien. Anders als in der Rechtssache Wünsche betreffe die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 22/62 nicht die Gültigkeit von aus dem EWG-Recht abgeleitetem nationalen Recht, sondern die Gültigkeit von auf die Verordnung Nr. 22/62 gestürzten, zu deren Durchführung ergangenen weiteren Verordnungen der Kommission. Solange diese Verordnungen gültig seien, beständen Zweifel, ob die nationalen Richter in der Lage seien, gegebenenfalls entsprechend Absatz 8 der Entscheidungsgründe zur ersten Frage des Urteils in der Rechtssache Wünsche zu verfahren und die ursächlich gezahlte UASt auf die vom Importeur geschuldete Abschöpfung anzurechnen.

3. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Firma Busch, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Modest, Hamburg, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Oktober 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1973 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

A — Erklärungen der Firma Friedhelm Busch

Die Firma Busch trägt zunächst die Schlußfolgerungen vor, die sie hinsichtlich der Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ableiten zu können glaubt Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Wünsche bestätigt ihrer Ansicht nach eine Erkenntnis, die sich für die Gestaltung von Abschöpfungen in den Agrarmarktordnungen aus Artikel 39 des Vertrages ergibt. Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 39 des Vertrages sei es einerseits, der Landwirtschaft eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren und die Versorgung sicherzustellen, andererseits aber auch, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen (Abs. 1 Buchstabe e). Die Abschöpfungsregelungen dürften die Verbraucher nicht stärker belasten, als es zum Schutze der Erzeuger erforderlich sei. Dem Ermessen der Gemeinschaftsorgane, Abschöpfungen in bestimmter Höhe festzusetzen, seien also stets Grenzen gesetzt, die für alle Agrarmarktorganisationen Geltung besäßen. Die Unterschiede zwischen den Abschöpfungsregelungen seien nur technischer Art. Zwangsläufig hätten sich sämtliche Abschöpfungsregelungen an zwei Punkten zu orientieren, die auch die Grenzen des Ermessens der Gemeinschaftsorgane bestimmten: erstens am Preis der eingeführten Ware an der Grenze des einführenden Mitgliedstaats und zweitens am angemessenen Inlandspreis im einführenden Mitgliedstaat. Sie seien die beiden Gegenpole, die die Höhe der zulässigen Abschöpfung bestimmten. Der angemessene Inlandspreis des einführenden Mitgliedstaats sei dabei der Preis, der erforderlich sei, um der Landwirtschaft eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, der aber auch nicht höher sein dürfe.

Die Erklärung der Kommission, die Abschöpfung bei Geflügel habe nicht darauf abgezielt, den Marktpreis eingeführten Geflügels auf ein im Inland angestrebtes und garantiertes Niveau hochzuschleusen, sei deshalb unrichtig. Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages zwinge den Rat dazu, auch am Geflügelmarkt in den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Preisniveau — nicht zu niedrig, aber auch nicht zu hoch — anzustreben und danach die Abschöpfungsregelungen auszurichten.

Die Firma Busch führt noch aus, würden zum Zwecke einer Preisangleichung die unterschiedlichen Preise der einzuführenden Ware den im einführenden Mitgliedstaat angestrebten Inlandspreisen gegenübergestellt und verglichen, so müßten auch die Liefer- und Preisparitäten gleich sein. Die Parität umfasse dabei die Handelsstufen, für die jeweilig bestimmte Preise gelten oder gelten sollten. Würden diese Paritäten nicht beachtet und aufeinander ausgerichtet, so könne das Ziel einer Preisangleichung nicht erreicht werden.

Vor der Behandlung der Frage, auf welche Parität des vergleichbaren Inlandspreises das Abschöpfungssystem der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 22 für Geflügelfleisch ausgerichtet war, stellt die Firma fest, die Verordnung Nr. 19/62 für Getreide stehe an der Spitze aller Grundverordnungen und habe eine dementsprechende Leitfunktion gegenüber den übrigen Grundverordnungen. Sie stellt außerdem die Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 22/62 dar und vergleicht sie mit den Regelungen in den vergleichbare Märkte betreffenden Grundverordnungen (Schweinefleisch: Verordnung Nr. 20/62; Eier: Verordnung Nr. 21/62; Rindfleisch: Verordnung Nr. 14/64). Nach einem Hinweis darauf, daß die Verordnung Nr. 22/62 zwar weder cif- oder Frei-Grenze-Preise einerseits, noch Interventions-, Richtoder Schwellenpreise andererseits kenne, ihrer Abschöpfungsregelung aber gleichwohl ähnliche Kriterien zugrunde lägen, die sich an die Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 19 für Getreide anlehnten, bemerkt sie, die Verordnungen Nr. 22/62 und 35/62 des Rates erläuterten in ihren Begründungen die Begriffe und Ziele der einzelnen Teilbeträge. Bei Einfuhren aus Drittländern handle es sich um vier solcher Teilbeträge.

Der erste habe den Unterschied zwischen den Futtergetreidepreisen in den ausführenden Mitgliedstaaten oder in dritten Ländern einerseits und in dem einführenden Mitgliedstaat andererseits auszugleichen gehabt, der bei der Aufzucht und Mästung des Geflügels normalerweise habe aufgewendet werden müssen.

Der zweite Teilbetrag habe den Schutz der Veredelungstätigkeit in dem einführenden Mitgliedstaat bezweckt und damit die Funktion des früheren Zolles abgelöst.

Der dritte Teilbetrag habe die nach dem EWG-Vertrag vorgesehene Präferenz zugunsten der Mitgliedstaaten gewährleistet.

Der vierte eventuelle Teilbetrag habe den etwaigen Unterschied zwischen einem errechneten Einschleusungspreis des ausländischen Geflügelfleisches und dem tatsächlichen allgemeinen Weltmarktpreis (Angebotspreis) frei Grenze auszugleichen gehabt. Die Verordnung Nr. 22 sei dabei davon ausgegangen, daß der exakt zu errechnende Einschleusungspreis nur bei ungewöhnlichen Verhältnissen unterboten werden würde.

Nach einem Vergleich der Verordnung Nr. 22/62 für Geflügelfleisch mit den Grundverordnungen für Schweinefleisch (Verordnung Nr. 20/62), Eier (Verordnung Nr. 21/62) und Rindfleisch (Verordnung Nr. 14/64) untersucht die Firma Busch die beiden Methoden der Abschöpfungsregelung in den Verordnungen Nr. 20/62, 21/62 und 22/62. Von diesen verdiene die in den Verordnungen Nr. 20/62 und 22/62 (Art. 3 Abs. 2) den Vorzug. Sie sei die präzisere gewesen, indem sie erkennbar in der Berechnung auf die beiden maßgeblichen Gegenpole — die Marktpreise im ausführenden Mitgliedsland oder in dritten Ländern und die Marktpreise im einführenden Mitgliedstaat — abgestellt und dabei auch die unterschiedlichen Vermarktungskosten berücksichtigt habe. Sie habe deshalb die Ziele des Artikels 39 des Vertrages besser verwirklichen können. Deshalb erhebt die Firma schwerste Bedenken gegen die andere Berechnungsmethode. Ständen für die Erreichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages zwei Methoden der Abschöpfungsregelung zur Verfügung, so folge aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, daß die Methode zu wählen sei, die eine bessere Verwirklichung der angestrebten Ziele verspreche. Die Firma sucht nach den Gründen für die jeweilige Wahl der beiden Techniken und kann dafür nur die Erklärung geben, daß die Gemeinschaftsorgane in den Fällen, in denen der zweite Teilbetrag den erhobenen Zollsätzen des Jahres 1961 entsprochen habe, davon ausgegangen seien, daß die im einführenden Land aufgrund dieser Zollsätze gebildeten Marktpreise angemessen gewesen seien und sowohl die Interessen der Erzeuger wie die der Verbraucher hinreichend geschützt hätten.

Nach Ansicht der Firma ergibt sich, daß die Gemeinschaftsorgane bei Anwendung jeder der beiden Methoden davon ausgegangen seien, daß die Marktpreise im einführenden Mitgliedstaat vor Inkrafttreten der Verordnung für Geflügelfleisch angemessen gewesen seien.

Die Firma macht geltend, da der zweite Teilbetrag mindestens den vor dem Inkrafttreten der Verordnung erhobenen Zöllen entsprochen habe, habe die Abschöpfung, die sich aus dem ersten und dem zweiten Teilbetrag errechnet habe, zur Folge gehabt, daß die Eingangsabgaben insgesamt höher gewesen seien als vor dem Inkrafttreten der Verordnung. Denn vorher hätten die erhobenen Zölle die Funktion gehabt, die einheimische Veredelungsindustrie vor Nachteilen sowohl aus unterschiedlichen Futterkosten wie auch aus sonstigen unterschiedlichen Kostenfaktoren zu schützen. Der erste Teilbetrag sei eine zusätzliche Eingangsabgabe gewesen, die es vorher nicht gegeben habe. Nach ihrer Ansicht verstieß diese Abschöpfungsmethode für den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels gegen Artikel 12 und 13 des Vertrages. Im Verkehr mit dritten Ländern seien die Auswirkungen ähnlich gewesen. Die Erhebung des ersten Teilbetrages der Abschöpfung neben den bisherigen Zöllen (= zweiter Teilbetrag) sei eine zusätzliche Belastung mit Eingangsabgaben gewesen, die es vorher nicht gegeben habe. Sie sei mit dem Prinzip der Gemeinschaftspräferenz nicht zu rechtfertigen, da hierfür ein besonderer dritter Teilbetrag der Abschöpfung vorgesehen gewesen sei. Diese Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der durch die Verordnung Nr. 22/62 getroffenen Abschöpfungsregelung machten deutlich, daß jedenfalls die Gemeinschaftsorgane mit der Regelung, wenn man sie gleichwohl noch als zulässig habe ansehen wollen, an die äußerste Grenze des Zulässigen gegangen seien. Eine Auslegung der Abschöpfungsregelung im Hinblick auf die gestellten Fragen müsse dieser Erkenntnis Rechnung tragen.

Hiernach wendet sich die Firma Busch der Frage zu, für welche Paritäten die Abschöpfungsregelungen der Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 22/62 gegolten hätten, oder hätten gelten sollen. Sie stellt fest, nirgends sei mit Worten präzisiert gewesen, ob mit dem Marktpreis in den Mitgliedstaaten der Verkaufspreis der Geflügelzüchter, der Einkaufspreis des Großhandels, der Ein- oder Verkaufspreis des Einzelhandels oder was sonst gemeint gewesen sei. Es sei deshalb die Frage, ob die im Wortlaut der Verordnung Nr. 22/62 bestehende Lücke durch Auslegung geschlossen werden könne. Diese Frage sei zu bejahen. Die Antwort ergebe sich aus Sinn und Zweck der Abschöpfungsregelung überhaupt. Diese hätten gerade in diesem Punkte ihren Ausdruck in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 19/62 für Getreide gefunden, die wegen ihrer Leitfunktion auch zur Auslegung der Verordnung Nr. 22/62 heranzuziehen sei. Der Großhandel sei auf dem Gebiete der Agrarmarktwirtschaft der zentrale Mittelpunkt innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten, der Güter der Agrarwirtschaft — unveredelt oder veredelt — erfasse und verteile. Marktpreise seien im Zweifel Großhandelspreise. Nach Ansicht der Firma richteten sich deshalb die Abschöpfungsregelungen in ihren gewollten Auswirkungen an den Großhandel in den Mitgliedstaaten, der vor der Frage stehe, ob er ein Agrarerzeugnis inländischer Produktion kaufen solle.

Die Firma Busch macht geltend, der Einkaufspreis des Großhandels für inländisches Geflügelfleisch enthalte sämtliche bis dahin für das geschlachtete Geflügel entstandenen Kosten und Vorbelastungen sowie sämtliche entstandenen Vermarktungskosten. Habe nun die Ab schöpfungsregelung in den Grundverordnungen die Heranführung des Einfuhrpreises für ausländisches Geflügel, Frei-Grenze- oder Einschleusungspreises an den Einkaufspreis des Großhandels für vergleichbare inländische Erzeugnisse zum Gegenstand, so seien damit zunächst auch sämtliche Vermarktungskosten und steuerlichen Vorbelastungen erfaßt und mitenthalten gewesen, die die vergleichbare inländische Ware zu tragen hatte. Habe sich die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr erhobene, als inländische Abgabe qualifizierte Umsatzausgleichsteuer nicht als eine Abschöpfung auswirken sollen, so sei es die unausweichliche Konsequenz gewesen, die zunächst errechnete Abschöpfung in Höhe der deutschen Umsatzausgleichsteuer — gegebenenfalls durch einen Pauschalbetrag — wieder zu ermäßigen. Unterbleibe eine solche Ermäßigung der Abschöpfung, so hätte die deutsche Umsatzausgleichsteuer, obgleich sie als inländische Abschöpfung qualifiziert gewesen sei, die Wirkung einer Abschöpfungserhöhung.

Nach Ansicht der Firma Busch hatten die Verfasser der Grundverordnungen Nr. 19 und 22/62 das Problem, das die bei der Einfuhr erhobene deutsche Umsatzausgleichsteuer im Hinblick auf die Berechnung der Abschöpfungen aufwarf, bei ihrer Abfassung noch nicht erkannt. Es sei ihnen erst gegenwärtig geworden,' als die Grundverordnungen in Kraft getreten seien und deutsche Getreideimporteure die Umsatzausgleichsteuer als eine Abgabe zollgleicher Wirkung in Rechtsmittelverfahren angefochten hätten. Die Erkenntnis, daß die Abschöpfungsregelung der Grundverordnungen dazu zwinge, die Abschöpfungen durch eine Pauschale in Höhe der deutschen Umsatzausgleichsteuer zu ermäßigen, wenn sie ihre Ziele erreichen solle, habe sich dann in den späteren Grundverordnungen Nr. 13/64 für Milcherzeugnisse und Nr. 14/64 für Rindfleisch niedergeschlagen.

Die Firma Busch macht geltend, im vorliegenden Verfahren gehe es darum, aus dieser Erkenntnis die Konsequenzen für die Verordnung Nr. 22/62 zu ziehen.

Sodann beantwortet die Firma die folgenden Fragen:

Welche Rechtslage ergibt sich daraus, daß die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 22/62 jedenfalls nicht mit ausdrücklichen Worten die Ermäßigung der Abschöpfung um den Betrag einer inländischen Abgabe vorsahen …?

Kann die hier etwa bestehende Lücke durch eine ergänzende Auslegung des Gerichtshofes geschlossen werden, wie er es in ähnlicher Weise in der Rechtssache .Wünsche' in seinem Urteil vom 12. Mai 1971 bei der Auslegung der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 19/62 getan hatte?

Oder sind die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 22/62 als nichtig anzusehen…?

Nach Auffassung der Firma Busch ist die zweite Auslegung die einzig richtige und mögliche. Sie macht geltend, Artikel 5 der Verordnung Nr. 22/62 weise dazu den Weg. Er mache deutlich, daß die in den Artikeln 3 und 4 getroffenen Abschöpfungsregelungen nicht unabänderlich sein sollten. Artikel 5 der Verordnung Nr. 22/62 räume der Kommission die Befugnis ein, einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zu ermächtigen, die sich nach Artikel 3 und 4 ergebenden Abschöpfungsbeträge zu verringern. Die Verfasser der Verordnung Nr. 22 hätten bei der Abfassung dieser Bestimmung erkannt, daß Vorgänge denkbar seien, die ihnen im Zeitpunkt der Abfassung noch nicht gegenwärtig gewesen seien, die es aber erforderlich machten, die Abschöpfungsbeträge der Artikel 3 und 4 zu ermäßigen. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Kommission meine, daß Artikel 5 nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen sollte. Artikel 5 habe helfen sollen, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu verwirklichen. Aus diesem Grunde behauptet die Firma Busch, die Anwendung der Ermächtigung des Artikels 5 dränge sich deshalb auf, wenn es — wie hier — darum gehe, Sinn und Zweck der Abschöpfungsregelung im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr erhobene inländische Abgabe zu verwirklichen.

Die Firma beantragt, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch sind dahin auszulegen, daß die bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus dritten Ländern in die Bundesrepublik Deutschland zu erhebende Abschöpfung um einen unter Anwendung der in Artikel 5 getroffenen Bestimmung durch die zuständigen Organe der Gemeinschaft festzusetzenden Pauschalbetrag zu kürzen war, der den Auswirkungen der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer entsprach.

Zur zweiten Frage führt die Firma aus, die Verordnung Nr. 124/65 der Kommission regele die Zusatzabschöpfung durch Gegenüberstellung des Angebotsund des Einschleusungspreises. Sie betreffe die Korrektur des Auslandspreises als des einen Berechnungsfaktors der Abschöpfung (vierter Teilbetrag). Sie sei durch die Probleme, die die deutsche Umsatzausgleichsteuer aufwerfe, nicht berührt. Ihr Gültigkeit, werde nicht bezweifelt. Dagegen macht die Firma geltend, in der Verordnung Nr. 91/65 der Kommission seien die Abschöpfungsbeträge objektiv überhöht, soweit sie für die Einfuhren von Geflügelfleisch in die Bundesrepublik Deutschland festgesetzt gewesen seien. Nach einem vorangegangenen Antrag der Bundesrepublik Deutschland hätte sie in Höhe einer Pauschale, die der Umsatzausgleichsteuer von 4 % auf den Zollwert entspreche, niedriger festgesetzt werden müssen.

B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission macht geltend, weder die Verordnung Nr. 22 noch irgendeine der zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen enthalte eine Vorschrift, die es angeordnet oder erlaubt hätte, mittelbar oder unmittelbar die bei der Einfuhr von Geflügelfleisch nach Deutschland erhobene UASt auf die Abschöpfung anzurechnen. Dies stehe in vollem Einklang mit Zielsetzung und Systematik dieser gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch.

Im Unterschied zu der gemeinsamen Marktorganisation auf dem Getreidesektor sei der gemeinsamen Marktorganisation der Verordnung Nr. 22 eine Garantie bestimmter Erzeugerpreise auf dem Binnenmarkt fremd. Sie sehe kein Interventionssystem vor, sie lege keinen dem Rieht- oder Orientierungspreis in anderen Bereichen vergleichbaren Preis fest und sie verzichte auf die Festsetzung von Schwellenpreisen.

Die Kommission trägt vor, in diesem Sektor habe auf eine direkte Stützung der Erzeuger- und Marktpreise verzichtet werden müssen, statt dessen sei ein Ausgleich der unterschiedlichen Produktionsbedingungen im Verhältnis der einzelnen Mitgliedstaaten zueinander wie gegenüber dem Weltmarkt gesucht worden. Dementsprechend ziele auch die Abschöpfung hier nicht darauf ab, den Marktpreis eingeführten Geflügels im Inland auf ein bestimmtes, vorgegebenes Niveau hochzuschleusen.

Auch die Ergänzung der Abschöpfungen durch anhand der Einschleusungspreise errechnete Zusatzbeträge habe die Angebotspreise eingeführten Geflügelfleisches auf dem Binnenmarkt nicht auf ein bestimmtes vorgegebenes Niveau anheben sollen.

Ebensowenig lasse sich aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 22 eine ständige Marktpreisgarantie auf dem Binnenmarkt ableiten. Es handle sich nach Wortlaut und Tragweite ersichtlich nicht um eine ständige preisregulierende Maßnahme, sondern um eine Ausnahmevorschrift zur Steuerung außergewöhnlicher Marktverhältnisse.

Die Kommission ist der Meinung, der auf den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen der einheimischen Erzeuger begrenzte Zweck der Abschöpfungen für Geflügelfleisch komme zweifelsfrei in den einzelnen Berechnungselementen zum Ausdruck.

Bei dieser Sachlage bestand nach Ansicht der Kommission keinerlei zwingende Veranlassung, die auf der Einfuhr des Geflügels selbst ruhende UASt-Belastung auf die Abschöpfung anzurechnen. Dementsprechend enthalte die Verordnung Nr. 22 keine den Artikeln 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 13/64/EWG (ABl. 1964, S. 549) und 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64/EWG (ABl. 1964, S. 562) vergleichbare ausdrückliche Vorschrift, welche die Kommission verpflichtet oder es ihr ermöglicht hätte, bei der Festsetzung der Abschöpfungen die UASt von den einzelnen Abschöpfungsbeträgen abzuziehen. Nach Ansicht der Kommission ergab sich die Pflicht zur Anrechnung der UASt auch nicht mittelbar aus den Berechnungskritierien der Abschöpfung. Bei der Berechnung der Teilbeträge der Abschöpfung sei es nicht möglich gewesen, die auf die Geflügeleinfuhr erhobene UASt zu berücksichtigen. Keiner der festen Teilbeträge habe einen Anhaltspunkt zur Anrechnung geboten.

Nichts anderes habe für den unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten beweglichen Teilbetrag der Abschöpfung gegolten. Da dieser Teilbetrag lediglich die unterschiedlichen Preise der jeweils repräsentativen Futtergetreidemenge miteinander verglichen habe, sei, wenn überhaupt, allenfalls die auf dem der Berechnung zugrunde gelegten Futtergetreide ruhende UASt-Belastung zu berücksichtigen gewesen. Diese UASt-Belastung steht aber nach Ansicht der Kommission in keinerlei relevantem Bezug zu der auf den Zollwert der einzelnen Geflügelsendung berechneten UASt, deren Abzug die Klägerin des Ausgangsverfahrens fordert. Die Kommission teile deshalb auch nicht die Ansicht, durch die Ableitung der Geflügelabschöpfung aus den Futtergetreidepreisen sei die UASt für geschlachtetes Geflügel mindestens teilweise aufgefangen worden.

Die Kommission erklärt sodann, im Rahmen der Verordnung Nr. 22/62 hätten die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit gehabt, den vorgeschriebenen Abschöpfungsbetrag um die UASt zu vermindern. Die einzelnen Abschöpfungsbeträge seien von der Kommission berechnet und im Verordnungswege festgesetzt worden. Eine eigenmächtige Änderungsbefugnis der Mitgliedstaaten sei nicht vorgesehen gewesen und hätte im übrigen dem Zweck dieser Regelung widersprochen, in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Kriterien aufeinander abgestimmte Abschöpfungen zur Anwendung zu bringen.

Schließlich macht die Kommission geltend, eine Verpflichtung, die UASt auf die einzelne Abschöpfung anzurechnen, lasse sich für den Bereich der Verordnung Nr. 22/62 auch nicht im Wege einer Analogie zur Regelung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Milch und Rindfleisch begründen. Es fehle im vorliegenden Zusammenhang an der für einen Analogieschluß notwendigen strukturellen und marktordnungspolitischen Übereinstimmung der Abschöpfungsregelung für geschlachtetes Geflügel mit dem Abschöpfungsrecht der Verordnungen Nr. 19, 13/64/EWG und 14/64/EWG. Aus diesen Gründen lasse sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Wünsche nichts herleiten.

Aus den vorstehend genannten Gründen legt die Kommission Artikel 4 der Verordnung Nr. 22 dahin aus, daß die fragliche Abschöpfung nicht um einen durch die zuständigen Organe der Gemeinschaft festzusetzenden pauschalen Betrag zu kürzen gewesen sei, der den Auswirkungen der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer entsprochen habe.

C — Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, weder aus dem — eindeutigen — Wortlaut des Artikels 4 noch aus der Funktion der Abschöpfung ergebe sich, daß die Abschöpfung für den Fall, daß ein Mitgliedstaat die Einfuhr von geschlachtetem Geflügel aus Drittländern mit einer — gemeinschaftsrechtlich zu lässigen — Umsatzausgleichsteuer belastet habe, um einen dieser Steuer entsprechenden Betrag zu kürzen gewesen wäre.

Die Bundesrepublik betont, dem Gemeinschaftsgesetzgeber sei die Belastung des in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Schlachtgeflügels mit der Umsatzausgleichsteuer bekannt gewesen. Das ergibt sich nach Ansicht der Bundesrepublik aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 22/62. Sie verweist ferner auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1962, S. 945), der ebenfalls die Anrechnung der inländischen Abgaben auf die Abschöpfung vorsehe. Nach Meinung der Bundesrepublik muß in den Fällen, in denen eine Marktordnung die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung nicht ausdrücklich vorsieht, davon ausgegangen werden, daß ihre Anrechnung vom Rat nicht gewollt war.

Die Bundesrepublik führt aus, der Gemeinschaft könne nicht die Befugnis abgesprochen werden, unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte auch unterschiedlich zu regeln und die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem unterschiedlichen Ausmaß zu schützen. Die Verordnungen für die einzelnen Agrarerzeugnisse seien jeweils aus sich heraus auszulegen. Zum Beispiel könnten aus dem Urteil in der Rechtssache Wünsche keine Schlußfolgerungen gezogen werden. Nach diesem Urteil des Gerichtshofes sei in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62 lediglich vorgesehen, daß die Umsatzausgleichsteuer bei der Berechnung des Schwellenpreises, der seinerseits die Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung darstelle, als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus habe der Gerichtshof lediglich ausgeführt, daß eine nachträgliche Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung in Betracht komme, wenn der nationale Gesetzgeber diese Steuer bei der Schwellenpreisberechnung nicht berücksichtigt haben sollte.

Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, die Ausführungen zu Artikel 4 hätten für Artikel 6 der Verordnung Nr. 22/62 entsprechend Geltung, die Vorlagefrage zu 1. sei somit zu verneinen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 16. März 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. April 1973, nach Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen vorgelegt, welche die Auslegung der Verordnung Nr. 22 des Rates vom 20. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. 1962, Nr. 30) und die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 91/65 und 124/65 der Kommission vom 29. Juni und 22. September 1965 (ABl. 1965, Nr. 116 und 157) betreffen.

2 Die erste Frage geht dahin, ob die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates so auszulegen sind, daß die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel oder Geflügelfleisch aus Drittländern erhobene Regelabschöpfung und Zusatzabschöpfung um einen festen Betrag zu kürzen ist, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer entspricht. Für den Fall, daß diese Frage bejaht wird, wird die weitere Frage gestellt, ob die Verordnungen Nr. 91/65 und 124/65 der Kommission insoweit ungültig sind, als darin Abschöpfungsbeträge und Zusatzabschöpfungsbeträge für Geflügel der Tarifnummer 02.02 festgesetzt worden sind.

3 Was die erste Frage anbelangt, sieht die Verordnung Nr. 22/62 in Artikel 4 eine Drittlandabschöpfung vor, die für geschlachtetes Geflügel und anderes Geflügelfleisch im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf den gleichen Grundsätzen beruht. Nach ihrer Struktur und ihrer Zielsetzung unterscheidet sich diese Abschöpfung von den in anderen Agrarmarktordnungen — wie etwa der durch die Verordnung Nr. 19/62 geschaffenen Marktorganisation für Getreide — vorgesehenen Abschöpfungen. 'Wenn die Abschöpfung gegenüber dritten Ländern nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 19/62 dem Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und dem Preisstand des einführenden Mitgliedstaats entsprechen muß, so soll sie nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 22/62 die Auswirkung des Preisunterschieds bei Futtergetreide in den Mitgliedstaaten und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten berücksichtigen. Hierzu gibt die Verordnung Nr. 22/62 in Artikel 4 Absätze 1 und 2 alle Berechnungsfaktoren an, auf deren Grundlage der Abschöpfungsbetrag festgesetzt wird. Nach dieser Bestimmung setzt sich die Abschöpfung aus mehreren Teilbeträgen zusammen, von denen einer für einen Zeitraum von drei Monaten im voraus und die anderen unter Bezugnahme auf die Abschöpfungen gegenüber dritten Ländern und auf der Grundlage eines festen Hundertsatzes bestimmter Durchschnittswerte festgesetzt werden. Die Höhe des Zusatzbetrages nach Artikel 6 derselben Verordnung wird unmittelbar in Absatz 3 der Bestimmung festgesetzt, wonach die Abschöpfung, wenn der Angebotspreis frei Grenze bei der Einfuhr unter den Ein-Schleusungspreis fällt, in den einzelnen Mitgliedstaaten um einen Betrag erhöht wird, der dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.

4 Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die auf die streitigen Erzeugnisse anwendbare Abschöpfung sowie etwaige Zusatzbeträge in allen ihren Teilbeträgen in der Verordnung Nr. 22/62 bestimmt sind und daß diese Vorschriften den Mitgliedstaaten kein selbständiges Recht belassen, mittels anderer als der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Berechnungskriterien die Höhe der beiden Abgaben zu beeinflussen. Diese Feststellung findet eine Bestätigung in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung, wonach die Festsetzung des Abschöpfungsbetrages vollständig nach einem in Artikel 17 der Verordnung geregelten gemeinschaftsrechtlichen Verfahren erfolgt. Daher verstieße es gegen Geist und Buchstaben der durch die Verordnung Nr. 22/62 für Einfuhren von geschlachtetem Geflügel und Geflügelfleisch geschaffenen Regelung, wenn ein Mitgliedstaat von der Abschöpfung oder etwaigen Zusatzbeträgen die Umsatzausgleichsteuer abzöge.

5 Daraus ist zu schließen, daß die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates dahin auszulegen sind, daß die Abschöpfung und der Zusatzbetrag, die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel oder Geflügelfleisch aus Drittländern erhoben werden, nicht um Abgaben wie die bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer gekürzt werden dürfen.

6 Da die erste Frage somit verneint wird, ist die zweite Frage gegenstandslos.

Kosten

7 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Friedhelm Busch und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 16. März 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 20. April 1962 sind dahin auszulegen, daß die Abschöpfung und der Zusatzbetrag, die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel oder Geflügelfleisch aus Drittländern erhoben werden, nicht um Abgaben wie die bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer gekürzt werden dürfen.