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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1973 – C-143/73

ECLI:EU:C:1973:145

In der Rechtssache 143/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SOCIÉTÉ DES PRODUITS ALIMENTAIRES ET DIÉTÉTIQUES (SOPAD) SA

gegen

FONDS D'ORIENTATION ET DE RÉGULARISATION DES MARCHÉS AGRICOLES (FORMA), PARIS, UND FONDS D'INTERVENTION ET DE RÉGULARISATION DU MARCHÉ DU SUCRE (FIRS), Paris,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1098/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 184 vom 29. Juli 1968, S. 10), (EWG) Nr. 951/71 der Kommission vom 7. Mai 1971 zur. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 (ABl. L 103 vom 8. Mai 1971, S. 10) und (EWG) Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor in bezug auf die Anpassung der Erstattung (ABl. L 114 vom 26. Mai 1971, S. 10)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung der Richter M. Sørensen als Vorsitzenden, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dälaigh (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Uber den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Standpunkte der Beteiligten ist nachstehender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Zu der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungen ergingen in der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 Durchführungsvorschriften. Entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor, die eine Berichtigung des Betrages der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungen für den Fall einer Änderung des Zuckerpreises zwingend vorsieht, bestimmt diese Verordnung in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, daß, falls die Erstattung im voraus festgesetzt [wird], der Grundbetrag zugrunde gelegt [wird], der am Tage der Beantragung der Ausfuhrlizenz gilt und der gegebenenfalls nach Maßgabe einer Änderung des Interventionspreises für Weißzucker berichtigt wird.

Diese Regelung gilt für gewisse Podukte aus Milch und Zucker, u. a. für diejenigen, auf die sich der vorliegende Rechtsstreit bezieht.

Die Verordnung (EWG) Nr. 951/71 der Kommission vom 7. Mai 1971 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 insoweit geändert, als sie eine automatische Berichtigung nicht mehr in jedem Fall für erforderlich hält und sie für die Zukunft nur noch vorsieht, falls bei einer Änderung der Zuckerpreise im Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz und dem Tag der Ausfuhr aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 eine Berichtigung auf dem Hauptsektor Zukker erfolgt. Diese Änderung des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 macht also die Berichtigung für den Bestandteil Zukker in zusammengesetzten Erzeugnissen abhängig von der für Weißzucker geltenden Erstattung.

Mit seiner Verordnung Nr. 1048/71 vom 25. Mai 1971 hat der Rat jedoch gerade den Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 geändert und wie folgt neu gefaßt: Wenn im Laufe des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, mit dem gleichzeitig die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt wird,… und dem Tag der Ausfuhr eine Änderung der aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67/EWG festgesetzten Zucker- oder Melassepreise eintritt, kann eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden. Die Anpassung geschieht also nicht mehr automatisch.

2. Gestützt auf die Erhöhung des Interventionspreises für Weißzucker am 1. Juli 1971 verlangte die Sopad (Société des produits alimentaires et diététiques), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, entsprechend dem in der Verordnung Nr. 1098/68 vorgesehenen System der automatischen Berichtigung eine Anpassung — und zwar eine Heraufsetzung — der Erstattung für den Zucker, der in dem Erzeugnis enthalten war, für das sie eine Ausfuhrlizenz erhalten hatte. Diese Lizenz war ihr am 29. Oktober 1970 durch den Forma (Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles), einen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, erteilt worden. Sie lautete über 10 Millionen kg Milch und Rahm, haltbar gemacht oder anders als in Pulverform konzentriert, gezuckert, mit 9 % Fettgehalt, zur Ausfuhr nach Algerien vor dem 28. Februar 1972. Die Ausfuhrlizenz setzte die Erstattung im voraus auf 61,10 FF je 100 kg des Fertigerzeugnisses und auf 64,93 FF je 100 kg in dem Erzeugnis enthaltenen Zuckers fest.

Der Forma und der Firs (Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre), der Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens, lehnten den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens wegen Unzuständigkeit und wegen der inzwischen erfolgten Änderung des Gemeinschaftsrechts ab.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Klage beim Tribunal administratif Paris erhoben, das nach Artikel 177 des EWG-Vertrags seine Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Blieben mit Rücksicht auf das Datum (29. Oktober 1970), an dem der Klägerin die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes erteilt wurde, Änderungen dieses Erstattungssatzes infolge Neufestsetzung des Interventionspreises für Weißzucker der Regelung der EWG-Verordnung Nr. 1098/68 vom 27. Juli 1968 unterworfen, oder mußten etwaige Änderungen des Erstattungssatzes gemäß der neuen Regelung der EWG-Verordnungen Nr. 951/71 und 1048/71 vom 7. beziehungsweise 25. Mai 1971 erfolgen?

2. War unabhängig von der anwendbaren Regelung ein Rechtsakt der Gemeinschaftsorgane unerläßlich, damit der Firs und der Forma die sich aufgrund der Anpassungen ergebenden Beträge auszahlen konnten?

4. Der Vorlagebeschluß des Tribunal administratif Paris ist am 20. Juni 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

1. Zur ersten vom Tribunal administratif Paris vorgelegten Frage

a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist det Auffassung, daß auf ihren Fall im wesentlichen die Verordnung Nr. 1098/68 vom 27. Juli 1968 anwendbar sei, unter deren Geltung sie gleichzeitig mit dem Forma die Ausfuhrlizenz vom 29. Oktober 1970 unterzeichnet habe.

1. Die gegenteilige Auffassung verletze den unbestreitbaren Rechtsgrundsatz des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen und Verordnungen. Der zwingende Charakter des in der Verordnung Nr. 1098/68 vorgesehenen Systems der Anpassung an Erhöhungen des Interventionspreises für Weißzucker könne nicht bestritten werden. Dies beweise zur Genüge schon allein der Wortlaut dieser Verordnung, der abändernden Verordnung Nr. 951/71 sowie des Schreibens der Kommission vom 21. Oktober 1971 an die Chambre syndicale nationale des fabricants de lait concentré et poudre de lait infantile et alimentaire (zuständiger französischer Industrieverband), worin es heiße: Die Verordnung Nr. 1098/68 ist in dem Sinne geändert worden, daß die Zwangsläufigkeit der Anpassung wegfällt….

Die Verordnungen Nr. 959/71 und 1048/71, die den Zwang zur Berichtigung der Erstattung durch eine Berichtigungsmöglichkeit ersetzten, könnten auf keinen Fall auf die Ausfuhrlizenz vom 29. Oktober 1970 oder auf den mit der algerischen Regierung abgeschlossenen Vertrag anwendbar sein: Diese Lizenz und dieser Vertrag müßten, weil während der Geltung der Verordnung Nr. 1098/68 unterzeichnet, aufgrund des allgemeinen und feststehenden Rechtsgrundsatzes, daß sich die Wirkungen laufender Verträge bei einer Änderung der Gesetzgebung weiterhin nach dem am Tage ihres Abschlusses geltenden Recht bestimmen, bis zu ihrer Beendigung den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, die eine automatische Berichtigung vorsieht. Dieser in Artikel 2 des französischen Code civil verankerte Grundsatz des Rückwirkungsverbotes, der auf dem Sicherheitsbedürfnis der Vertragschließenden beruhe, sei durch ständige französische Zivil- und Verwaltungsrechtsprechung weiterentwickelt worden, nach der das weitere Schicksal eines Vertrages dem am Tage seines Abschlusses geltenden Gesetz unterworfen bleiben muß.

2. Die Anwendung der Verordnungen Nr. 1048/71 und Nr. 951/71 bedeute eine ungerechtfertigte wirtschaftliche Belastung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, da sie seit dem 1. Juli 1971 zur Erfüllung ihrer Verträge Zucker zum neuen Preis habe kaufen müssen, während sie Erstattungen nur auf der Grundlage des alten Preises erhalten habe. Gerade um solche Nachteile zu verhindern, habe die Verordnung Nr. 1098/68 die automatische Berichtigung der Erstattung vorgesehen. Um die gute Qualität der von ihr verkauften konzentrierten Milch zu halten, sei die Klägerin des Ausgangsverfahrens gezwungen gewesen, Zucker von ebenfalls guter Qualität zu kaufen, der nicht überall auf dem Markt oder bei den Interventionsstellen zu finden sei, und sie habe deshalb nicht auf Interventionszucker zurückgreifen können. Da sie nicht Herstellerin, sondern nur Verbraucherin von Zucker sei, den sie einem Milcherzeugnis hinzufüge, habe sie nur nach ihrem kurzfristigen Bedarf bestellt und weder tatsächlich noch finanziell die Möglichkeit zur Haltung eines Zuckervorrats gehabt, der ihr erlaubt hätte, für eine gewisse Zeit eine Änderung des Zuckerpreises ohne Schaden zu überstehen. Im vorliegenden Fall habe sie keinen besonderen Grund gehabt, Zucker zu lagern, weil sie mit Recht angenommen habe, im Fall einer Erhöhung des Zuckerpreises wegen der in der Verordnung Nr. 1098/68 vorgesehenen automatischen Berichtigung gedeckt zu sein. Schließlich habe sie auch nur einen sehr beschränkten Dispositionsvorrat an gezuckerter konzentrierter Milch zur Verfügung gehabt; deswegen sei es ihr unmöglich gewesen, aus diesem Vorrat die algerische Regierung noch zum alten Preis zu beliefern, denn der Liefervertrag sei noch vom 1. Juli 1971 bis zum Monat Februar 1972 gelaufen. Die Berichtigung zu verweigern hieße also ein wohlerworbenes Recht mißachten: Dieses beruhe auf der Ausfuhrlizenz vom 29. Oktober 1970, welche die Zusicherung einer automatischen Berichtigung im Falle einer Erhöhung des Zuckerpreises enthalten habe; ohne diese Zusicherung würde die Klägerin des Ausgangsverfahrens wahrscheinlich das Geschäft gar nicht abgeschlossen haben, da ihre einzige Sicherheit gerade in der Vorausfestsetzung mit automatischer Berichtigung gelegen habe. Dieses wohlerworbene Recht zu verweigern, auf das sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens schon vom 1. Juli 1971 an habe berufen können, bedeute gleichzeitig eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschurzes, den der Gerichtshof mehrmals anerkannt habe.

Im (noch unveröffentlichten) Urteil 1/73, Westzucker GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker, habe der Gerichtshof übrigens entschieden, daß die Aufhebung der automatischen Anpassung der Erstattungen für Zuckerexporte durch die Verordnung Nr. 1048/71 auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichnete Vorausfestsetzungsbescheide Anwendung finde, sofern das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt und die Änderung des Interventionspreises noch nicht eingetreten war. Im jetzt zur Entscheidung stehenden Fall sei der Interventionspreis aber gerade geändert worden.

Die Anwendung der Verordnungen aus dem Jahre 1971 sei deshalb nicht gerechtfertigt, und die erste Vorlagefrage müsse dahin beantwortet werden, daß die Ausfuhrlizenz vom 29. Oktober 1970 der Verordnung Nr. 1098/68 unterfalle, unter deren Geltung sie erteilt worden sei.

b) Die Kommission führt wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens zunächst aus, daß bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 951/71 ohne Zweifel die Anpassung der Erstattung für den Bestandteil Zucker automatisch vorzunehmen gewesen sei.

Sodann weist die Kommission darauf hin, daß die Änderung dieses automatischen Verfahren habe abschaffen und durch ein flexibleres System habe ablösen wollen, wie aus der 4. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 951/71 hervorgehe.

Nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/73 seien Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar. Der geänderte Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 [gelte] daher nicht nur für die nach seinem Inkrafttreten erteilten Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt und die Änderung des Interventionspreises noch nicht eingetreten war. Diese Gründe müßten ebenso im Fall der Änderung des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1098/68 gelten.

Die Kommission meint im übrigen, man könne von einer Verletzung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen nicht sprechen. Die Begründungserwägung des Urteils 1/73, wonach die Änderung einer Vorschrift, die wegen ihrer Starrheit geeignet war, für die Betroffenen Nachteile oder Vorteile mit sich zu bringen, … schwerlich als Beeinträchtigung einer gefestigten Position dieses Personenkreises angesehen werden [kann], gelte mit vollem Recht auch in Fällen wie dem zur Entscheidung stehenden.

Bei einer Ausfuhrlizenz mit einer so langen Dauer — nämlich von 16 Monaten — könne man dem Gemeinschaftsgesetzgeber schwerlich verbieten, das hierauf anwendbare Recht zu ändern. Gerade wegen dieser langen Dauer habe die Firma möglicherweise mit der Ausfuhr ihres Erzeugnisses bis nach dem Tag der Erhöhung des Zuckerpreises gewartet und sich dann zum erhöhten Zuckerpreis eindecken müssen, was eine Berichtigung der Erstattung als gerechtfertigt hätte erscheinen lassen.

Diese Argumentation sei jedoch nicht zwingend:

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe sich nicht darauf verlassen können, daß die ursprüngliche Regelung, deren wirtschaftliche Mängel der Gerichtshof in der Rechtssache 1/73 hervorgehoben habe, während der ganzen Geltungsdauer der Lizenz Bestand haben werde.

Die Änderung der Rechtslage sei bereits am 7. Mai 1971 eingetreten, während der Preis für Weißzucker erst am 1. Juli 1971 angehoben worden sei. Ein Hersteller von zum Export bestimmten Erzeugnissen wie die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt zum alten Preis eindekken können, weil bei den französischen Interventionsstellen noch Vorräte verfügbar gewesen seien.

Die persönliche Lage der Klägerin könne ebenfalls nicht zu der Feststellung führen, daß eine geschützte Rechtsposition verletzt sei. Die französischen Unternehmen, die wie die Klägerin Ausfuhrlizenzen für die in Rede stehenden Erzeugnisse erhalten, zum Export vorgesehenen Zucker zum nicht erhöhten Interventionspreis aufgrund einer Ausschreibung erworben und dann auf den Inlandsmarkt geworfen haben, hätten schließlich einen anderen Zucker zur Fabrikation ihrer zum Export nach Algerien bestimmten Produkte verwenden müssen. Da sie diesen Zucker nicht vor dem 1. Juli 1971 gekauft hatten, hätten diese Unternehmen behauptet, daß sie einen Verlust erlitten härten. Wie die Dienststellen der Kommission dargelegt hätten, härten diese Unternehmen jedoch diese Situation selbst herbeigeführt und könnten aus ihr in keinem Falle einen Anspruch auf Erhöhung der Erstattung herleiten, müßten vielmehr das wirtschaftliche Risiko ihres Vorgehens in vollem Umfange tragen. Es könne deshalb nicht von einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Rede sein.

Die Kommission weist darauf hin, daß nach französischer Praxis der Exporteur im Antrag für die Ausfuhrlizenz folgende Erklärung abgeben muß: Ich verpflichte mich, gegebenenfalls die Berichtigung der Erstattung gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 zu tragen. Diese Erklärung beziehe sich nur auf eine mögliche Herabsetzung der Erstattung.

Deshalb ist die Kommission abschließend der Auffassung, daß die am 27. Mai 1971 in Kraft getretene neue Gemeinschaftsregelung auch auf Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes anzuwenden sei, die vor diesem Tag ausgestellt sind, sofern die Ausfuhr noch nicht erfolgt ist.

2. Zur zweiten vom Tribunal administratif Paris vorgelegten Frage

a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, der Forma und der Firs hätten die Berichtigungsbeträge ohne vorhergehenden Rechtsakt der Gemeinschaftsbehörden auszahlen können, weil die verschiedenen einschlägigen Verordnungen an keiner Stelle einen solchen Rechtsakt verlangten. Die im vorliegenden Fall anwendbare Verordnung Nr. 1098/68 sehe ganz im Gegenteil eine automatische Berichtigung vor, weswegen es zu ihrer Durchführung schon per definitionem keiner besonderen Vorschrift mehr bedürfe. In der Rechtssache 1/73 habe der Gerichtshof übrigens anerkannt, daß die automatischen Anpasssungen von den zuständigen inländischen Stellen ohne vorherige Maßnahmen der Kommission vorgenommen werden können. Die zweite vom Tribunal administratif Paris vorgelegte Frage sei deshalb zu verneinen.

b) Die Kommission führt aus, anders als bei dem früheren System hänge nach der neuen Regelung die Anpassung der Erstattungen von einer gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 in der geänderten Fassung zu treffenden Entscheidung ab. Diese sei, wie von der Kommission in ihren Erklärungen zur Rechtssache 1/73 ausgeführt, nach freiem Ermessen und einheitlich für die gesamte Gemeinschaft zu treffen; sie müsse deshalb von den Gemeinschaftsorganen, und zwar von der Kommission, ausgehen.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß angesichts der Antwort auf die erste Vorlagefrage die zweite vom Tribunal administratif Paris vorgelegte Frage gegenstandslos sei.

3. Hilfsweise führt die Kommission aus, die vorgelegten Fragen beträfen zwar nur die Auslegung der Verordnungen, stellten in Wirklichkeit aber unter gewissen Gesichtspunkten auch deren Gültigkeit in Frage. Die erste Vorlagefrage habe die Klärung des Problems zum Ziel, ob sich die Änderung des Gemeinschaftsrechts auch auf erteilte Ausfuhrlizenzen und darin im voraus festgesetzte Erstattungen erstrecke. Nach Meinung der Kommission sollte der Gerichtshof zur Vermeidung einer erneuten Vorlage in dieser Rechtssache ähnlich wie in der Rechtssache 1/73 auf die Frage eingehen, in welchem Umfang die Gesamtheit dieser Vorschriften zulässigerweise Geltung beanspruchen könne.

Auf den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 6. November 1973 die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war vertreten durch die Rechtsanwälte Xavier de Roux und Dominique Voillemot, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, der Forma, der erste Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt P. Villey-Desmeserets, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihre Rechtsberater P. Gilsdorf und B. Paulin als Bevollmächtigte.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 5. Juni 1973, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Juni 1973, hat das Tribunal administratif Paris dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese betreffen die Auslegung der Verordnung Nr. 1098/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 184 vom 29. Juli 1968, S. 10), der Verordnung Nr. 951/71 der Kommission vom 7. Mai 1971 (ABl. L 103 vom 8. Mai 1973, S. 10) zur Änderung der vorgenannten Verordnung und der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor in bezug auf die Anpassung der Erstattung (ABl. L 114 vom 26. Mai 1971, S. 10).

2 Ausweislich des Vorlagebeschlusses hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach der Erhöhung des Interventionspreises für Weißzucker vom 1. Juli 1971 aufgrund der Verordnung Nr. 1061/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 115 vom 27. Mai 1971, S. 17) verlangt, daß die im voraus festgesetzte Erstattung für den in Milch und Sahne enthaltenen Zucker heraufgesetzt werde, wie es die ihr am 29. Oktober 1970 für die Ausfuhr dieser Produkte nach Algerien bis zum 28. Februar 1972 erteilte Ausfuhrlizenz ausdrücklich vorgesehen habe.

3/6 In den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wird die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen und den Preisen der Gemeinschaft sowie die Vorausfestsetzung der zu zahlenden Entartung für einen bestimmten Zeitraum geregelt. In seiner ursprünglichen Fassung sah Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1098/68 vor, daß bei einer Änderung des Interventionspreises für Weißzucker der im voraus festgesetzte Betrag nach Maßgabe dieser Änderung zu berichtigen war. Die am 8. Mai 1971 in Kraft getretene Verordnung Nr. 951/71 hat diese Bestimmung dahin geändert, daß, wenn … im Laufe des Zeitraums zwischen dem Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz und dem Tag der Ausfuhr die Zuckerpreise geändert werden, der Betrag der Erstattung berichtigt [wird], sofern aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 eine Berichtigung auf dem Zuckersektor vorgesehen wird. Die automatische Anpassung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung auf dem Zuckersektor ist durch die am 27. Mai 1971 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1048/71 ausdrücklich abgeschafft worden, in deren Begründungserwägung diese Bestimmung als zu starr abgelehnt und der Wortlaut des genannten Artikels 12 in dem Sinne geändert wird, daß eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden [kann], wenn im Laufe des [genannten] Zeitraums… eine Änderung der… festgesetzten Zucker- oder Melassepreise eintritt.

7 Die erste Vorlagefrage geht dahin, ob mit Rücksicht auf das Datum (29. Oktober 1970), an dem die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung eines Erstattungssatzes erteilt wurde, Änderungen dieses Satzes infolge einer Änderung des Interventionspreises für Weißzucker der Regelung der Verordnung Nr. 1098/68 unterworfen blieben oder ob vielmehr die Neuregelung der Verordnungen Nr. 951/71 und 1048/71 anzuwenden war.

8/9 Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz sind Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar. Der geänderte Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1098/68 gilt daher nicht nur für nach seinem Inkrafttreten erteilte Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das betreffende Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt war.

10 Mit der zweiten Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob unabhängig von der anwendbaren Regelung ein Rechtsakt der Gemeinschaftsbehörden unerläßlich war, damit die sachlich zuständigen Behörden die sich aufgrund der Berichtigungen ergebenden Beträge auszahlen konnten.

11/12 Vor der im Jahre 1971 erfolgten Änderung trat die Anpassung der Erstattung automatisch ein und konnte von den zuständigen nationalen Stellen vorgenommen werden, ohne daß es eines Rechtsakts der Gemeinschaftsbehörden bedurfte. Im Rahmen der Neuregelung muß die Anpassung der Erstattung dagegen auf einem Rechtsakt der Gemeinschaft beruhen, damit die erforderliche Einheitlichkeit der in der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen gewahrt bleibt.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, des ersten Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1098/68 der Kommission vom 27. Juli 1968, Nr. 951/71 der Kommission vom 7. Mai 1971 und Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris gemäß dessen Beschluß vom 5. Juni 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der durch die Verordnung Nr. 951/71 der Kommission vom 7. Mai 1971 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 geänderte Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1098/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 gilt nicht nur für die nach Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung erteilten Lizenzen mit Vorausfestsetzung, sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, sofern das betreffende Ausfuhrgeschäft noch nicht durchgeführt war.

2. Während nach der früheren Regelung ein Rechtsakt der Gemeinschaftsbehörden zur Auszahlung der sich aus der Anpassung der Erstattungsbeträge ergebenden Beträge nicht erforderlich war, ist mit dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 951/71 und 1048/71 ein solcher Rechtsakt unerläßlich geworden.