Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.12.1973 – C-140/73

ECLI:EU:C:1973:149

In der Rechtssache 140/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

1. DIRECTION RÉGIONALE DE LA SÉCURITÉ SOCIALE DE LA RÉGION PARISIENNE, 11, avenue de Lowendal, Paris 7e ,

2. CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE MALADIE DE PARIS , 17-19, rue de Flandre, Paris 19e,

gegen

1. CARMELA MANCUSO, Caltanisetta-Bompensiere, Via Principe di Scalea 81, Sizilien (Italien),

2. CAISSE NATIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS, 110-112, rue de Flandre, Paris 19e,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABL 1958, S. 561)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher und C. Ó Dálaigh,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 haben für den Bereich der Altersrenten ein System der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der anteiligen Berechnung der Leistungen geschaffen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat diese Bestimmungen dahin ausgelegt, daß Zusammenrechnung und anteilige Berechnung gegenstandslos sind, wenn in einem Mitgliedstaat der Leistungsanspruch besteht, ohne daß auf Versicherungszeiten zurückgegriffen zu werden braucht, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.

Die Artikel 24, 25 und 26 der Verordnung Nr. 3, welche die Invalidenversi cherung betreffen, bestimmen, daß das in den Artikeln 27 und 28 für Altersrenten vorgesehene System der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung entsprechende Anwendung findet, wenn ein Versicherter Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten nach Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, die zumindest in einem der Staaten dem Typ B angehören (d. h. die Leistungen werden unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet).

Das Vorabentscheidungsersuchen, das die Cour d'appel Paris dem Gerichtshof vorgelegt hat, betrifft die Frage, ob die Auslegung, die der Gerichtshof den Artikeln 27 und 28 für den Fall gegeben hat, daß keine anteilige Berechnung stattfindet, auch dann gilt, wenn diese Vorschriften auf die Invalidenversicherung entsprechend angewendet werden.

Die italienische Staatsangehörige Mancuso, Berufungsbeklagte im Ausgangsrechtsstreit, erhielt vom 25. November 1955 an nach den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften eine Invalidenrente, die zum 1. Januar 1965 in eine Altersrente umgewandelt wurde.

Als die Caisse régionale d'assurance maladie im Jahre 1967 erfuhr, daß Frau Mancuso seit dem 1. Mai 1964 auch in Italien, wo sie von 1957 bis 1964 gearbeitet hatte, eine Invalidenrente nach italienischem Recht erhielt, berichtigte sie in Anwendung der in Artikel 28 Absatz 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 des Rates enthaltenen Regeln über die anteilige Berechnung die französische Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 1964 bis zum 1. Januar 1965.

Auf die Klage von Frau Mancuso verwies die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Paris die Sache an die Caisse regionale mit der Maßgabe zurück, die Rente ausschließlich anhand der Bestimmungen der französischen Regelung und ohne anteilige Berechnung der unter der italienischen Regelung zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

Auf die Berufung der Direction régionale de la sécurité sociale und der Caisse régionale d'assurance maladie hat die Cour d'appel Paris, die der Auffassung war, daß sich Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellten, durch Urteil vom 3. Mai 1973 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Müssen die notwendige Systematik der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 und ihre sich ergänzende und gleichzeitige Anwendung, so wie sie im Bereich der Altersversicherung näher bestimmt werden, zwingend auf den Bereich der Invalidenversicherung übertragen werden?

Können insbesondere die Bestimmungen des Artikels 28 über die anteilige Berechnung und ganz besonders die des Absatzes 3 des genannten Artikels auf die Invalidenrenten Anwendung finden, wenngleich für den Erwerb der Rentenansprüche nicht auf die Anwendung des Artikels 27 zurückgegriffen werden muß?

Das Vorabentscheidungsersuchen vom 3. Mai 1973 ist am 13. Juni 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Direction régionale de la sécurité sociale de la région parisienne, die Kommission und die italienische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

A — Erklärungen der Direction régionale de la sécurité sociale

Zur ersten Frage bemerkt die Direction régionale, nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 3 fänden die Artikel 27 und 28 der Verordnung auch auf Leistungen bei Invalidität Anwendung, wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines der beteiligten Mitgliedstaaten die Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängen (Rechtsvorschriften des Typs B).

Was die zweite Frage anlangt, führt die Direction régionale aus, der in den Urteilen vom 15. Juli 1964 (van der Veen, 100/63 — Slg. 1964, 1215 ff.) und vom 5. Juli 1967 (Ciechelski und de Moor, 1/67 und 2/67 — Slg. 1967, 240 ff. und 264 ff.) herausgearbeitete Rechtsprechungsgrundsatz, wonach die anteilige Berechnung bei einer Rente ausgeschlossen ist, auf die bereits allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch besteht, lasse sich nicht auf die Invalidenrente ausdehnen, und zwar wegen des grundlegenden Wesensunterschiedes zwischen dem Altersrisiko und dem Invaliditätsrisiko. Hierzu macht die Direction régionale im wesentlichen geltend, der Anspruch auf Invalidenrente sei im allgemeinen, namentlich aber in Frankreich, nach relativ kurzen Fristen gegeben, so daß der Grundsatz, der die anteilige Berechnung ausschließe, sich hier viel häufiger auswirke als bei Altersrenten und seine Verallgemeinerung zu Leistungskumulierungen für ein und denselben Zeitabschnitt führten, die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 verboten seien. Der Gerichtshof selbst habe in dem Urteil Ciechelski vom 5. Juli 1967 (Rechtssache 1/67 — Slg. 1967, 251) ausgeführt, daß in diesem Falle eine Ausnahme von der Regel zu machen sei.

Die Direction régionale de la sécurité sociale ist daher der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Höhe der Invalidenrente in Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Berechnung ermittelt werden müsse.

B — Erklärungen der Kommission

Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf die Urteile Ciechelski und de Moor, aus denen hervorgehe, daß die anteilige Berechnung einer Leistung nur möglich sei, wenn die Zusammenrechnung der in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Arbeitszeiten für die Entstehung des Leistungsanspruchs in dem betroffenen Mitgliedstaat notwendig sei. Sei dieser Fall nicht gegeben, so verstoße die anteilige Berechnung gegen Artikel 51 des Vertrages. Sie sei nur in dem Mitgliedstaat möglich, wo die Zusammenrechnung von Zeiten notwendig sei.

Die Kommission bemerkt, man könne in der Tat mit der Direction régionale die Befürchtung hegen, daß die Anwendung der für Altersrenten geltenden Regeln auf Invalidenrenten eine Kumulierung von Leistungen bewirke. Von den sechs Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung Nr. 3 gegolten habe, hätten drei für das Gebiet der Invalidenrenten Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistung nicht von der Versicherungsdauer abhänge, während die Rechtsvorschriften eines anderen Staates die Versicherungsdauer nur für einen Teil der Rente berücksichtigten. Daher könne die Gewährung einer vollständigen Invalidenrente nach Rechtsvorschriften des Typs A und einer anteiligen Rente nach Rechtsvorschriften des Typs B eine unzulässige Kumulierung von Rechtsvoneilen darstellen, soweit die Summe der auf diese Weise festgestellten Leistungen über den theoretischen Höchstbetrag, aber auch — in gewissen Fällen — über das Arbeitseinkommen des Betroffenen vor Eintritt des Risikos hinausgehen könne.

Nach Meinung der Kommission läßt sich dieser Einwand wie folgt widerlegen:

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofes (EuGH 10. November 1971 — Keller, 27/71 — Slg. 1971, 885) habe klargestellt, daß der Rechtsvorteil, der sich für einen Wanderarbeitnehmer daraus ergebe, daß Zusammenrechnung und anteilige Berechnung in gewissen Fällen ausgeschlossen sind, nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurückzuführen [wäre], die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht.

Ferner habe der Gerichtshof, obwohl er noch nicht über die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 im Falle von Invalidenrenten zu entscheiden gehabt habe, dennoch die erwähnten Grundsätze bereits auf Altersrenten des gleichen Typs wie die Invalidenrenten angewandt, und zwar insbesondere auf Regelungen, die neben einem der Versicherungsdauer proportionalen Teilbetrag ein von dieser Dauer unabhängiges Fixum vorsehen (EuGH 5. Juli 1967 — de Moor, 2/67 — Slg. 1967, 264), oder sogar auf Rechtsvorschriften des Typs A (EuGH 15. Juli 1964 — van der Veen, 100/63 — Slg. 1964, 1215). Nach Meinung der Kommission läßt sich aus dem Urteil van der Veen im Wege der Analogie ableiten, daß die Regel, wonach eine anteilige Berechnung nur vorzunehmen ist, wenn zuvor eine Zusammenrechnung für die Entstehung des Anspruchs erforderlich ist, auch für die Berechnung der Invalidenrente gilt.

Die erste Frage sei daher zu bejahen.

Zur zweiten Frage ist die Kommission der Auffassung, im Hinblick auf den vorstehend erwähnten Grundsatz sei die Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3, den die Cour d'appel Paris ausdrücklich nenne, gegenstandslos. Diese Bestimmung, welche die Gewährung einer Zulage vorsehe, wenn der Gesamtbetrag der nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 berechneten Leistungen niedriger ist als die Leistung, auf welche ausschließlich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch besteht, komme nämlich nicht mehr zum Tragen, denn wenn ein Leistungsanspruch ausschließlich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegeben sei, müsse diese Leistung nur nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 und 2 gewährt werden.

Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, die nunmehr an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten sei, die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze berücksichtigt habe und keine solche Bestimmung mehr enthalte.

C — Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, die vom Gerichtshof für den Bereich der Altersrenten gegebene Auslegung lasse sich auch auf Invalidenrenten übertragen. Wenn der Leistungsanspruch in einem Mitgliedstaat entstanden sei, ohne daß es der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedürfe, habe der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Möglichkeit, die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden und den Betrag der nach den eigenen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen herabzusetzen, sofern diese Leistungen nicht für Zeiten zu erbringen seien, die bereits bei der Berechnung der von dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats gezahlten Leistungen berücksichtigt worden seien. Die anteilige Berechnung komme nur in Betracht, wenn der Rentenanspruch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten voraussetze.

Zwischen dem Anspruch auf Invalidenrente und dem Anspruch auf Altersrente beständen keine grundlegenden Unterschiede, die verschiedene gemeinschaftsrechtliche Normen rechtfertigten. Artikel 26 sehe im übrigen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über Alter und Tod vor.

Auf den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

In der Sitzung vom 6. November 1973 haben die italienische Regierung, vertreten durch A. Maresca, und die Kommission, vertreten durch Fräulein M. J. Jonczy, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. November 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Paris stellt durch Urteil vom 3. Mai 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Juni 1973, gemäß Artikel 177 des Vertrages zwei Auslegungsfragen, die den Anwendungsbereich der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der 'Wanderarbeitnehmer betreffen.

2 Ausweislich der Akten erhielt Frau Mancuso, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, vom 25. November 1955 an nach den französischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität (im Anhang F zur Verordnung als Rechtsvorschriften des Typs A aufgeführt, das heißt als Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen grundsätzlich unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden) eine Invalidenrente, die im Jahre 1965, als Frau Mancuso 60 Jahre alt wurde, in eine Altersrente umgewandelt wurde, doch erhielt sie in Italien, wo sie von 1957 bis 1964 beschäftigt war, mit Wirkung vom 1. Mai 1964 eine zweite Invalidenrente nach den italienischen Rechtsvorschriften (die als solche des Typs B aufgeführt sind, nach denen also Leistungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden).

3/4 Im Ausgangsrechtsstreit geht es im wesentlichen um das Problem, ob mit Rücksicht auf diesen letzteren Umstand der zur Zahlung einer Invalidenrente verpflichtete französische Versicherungsträger diese Rente herabsetzen kann, indem er für die Berechnung ihrer Höhe die Vorschriften des Artikels 28 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 anwendet. Mit den Vorlagefragen wird so im Kern eine Klarstellung des wechselseitigen Verhältnisses zwischen den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 und namentlich auch zu der Frage angestrebt, ob die in Artikel 28 für Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehene anteilige Berechnung der Leistungshöhe auch auf Invalidenrenten anzuwenden ist, wenngleich für den Erwerb der Rentenansprüche nicht auf die Anwendung des Artikels 27 zurückgegriffen werden muß.

5 Nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 3 finden die Artikel 27 und 28, die sich auf Renten bei Alter und Tod beziehen, entsprechende Anwendung auf die Feststellung der Leistungen bei Invalidität, wenn der Versicherte Zeiten nach den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten zurückgelegt hat, die wenigstens in einem Falle dem Typ B angehören.

6/11 Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit sind die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen. In diesem Sinne stellen Artikel 51 EWG-Vertrag und Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 im wesentlichen auf den Fall ab, daß der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch hat, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Um diesem Mangel abzuhelfen, sehen diese Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Bei Alters- und Hinterbliebenenrenten sind die Artikel 27 und 28 auf diesen Sachverhalt anwendbar, jedoch nicht, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erreicht wird. Das System der Artikel 27 und 28 setzt daher eine gleichzeitige Anwendung dieser beiden Bestimmungen voraus. Sonach kommt eine anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht, wenn es zuvor im Hinblick auf die Entstehung des Anspruchs einer Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte, sie hat jedoch zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führt, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zustehen.

12/16 Gleiche Erfordernisse gebieten die Anwendung der gleichen Regeln, wenn es um die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 auf Invalidenrenten geht. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten — wie der vorliegende Fall zeigt — bei Überschreiten einer gewissen Altersgrenze die Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente vorsehen. Um bei der Invalidenrente die Anwendung des Artikels 28 ohne vorherige Anwendung des Artikels 27 zu rechtfertigen, kann man sich nicht darauf berufen, daß ein grundlegender Unterschied zwischen den Systemen der Altersrente und der Invalidenrente bestehe. Zu einer Verbindung von Systemen mit und ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten kann es auch bei Altersrenten kommen, ohne daß dieser Umstand jedoch dazu berechtigt, entgegen dem Wortlaut des Artikels 28 die Leistung anteilig zu berechnen, wenn nicht gleichzeitig für die Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung Artikel 27 anzuwenden ist. Eine abweichende Auslegung liefe auf eine Diskriminierung zum Nachteil des Wanderarbeitnehmers hinaus, da sie ihm unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen geringere Rechte gewährte als dem Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurücklegt.

17/18 Wenn diese Auslegung auch in gewissen Fällen zu einer Kumulierung von Renten führen kann, so ginge dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurück, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koprdinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht. Wie aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 hervorgeht, könnten die nationalen Rechtsvorschriften dieses Problem regeln, wenn es sich um Leistungen handelt, die ohne Anwendung der Artikel 27 und 28 dieser Verordnung erworben worden sind.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der italienischen Regierung,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Paris gemäß dessen Urteil vom 3. Mai 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fälle besagt, daß die anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht kommt, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte.