Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.12.1973 – C-41/73

ECLI:EU:C:1973:151

In der Rechtssache 41/73

SOCIETE ANONYME GENERALE SUCRIÈRE mit Sitz in Paris

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 43/73

SOCIÉTÉ DES RAFFINERIES ET SUCRERIES SAY mit Sitz in Paris

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 44/73

SOCIETE F. BÉGHIN mit Sitz in Thumeries (Frankreich)

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 45/73

ZUCCHERIFICIO DEL VOLANO SpA mit Sitz in Genua

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 46/73

SOCIETÀ AGRICOLA INDUSTRIALE EMILIANA — AIE — mit Sitz in Bologna

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 47/73

RAFFINERIE TIRLEMONTOISE SA mit Sitz in Brüssel

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 48/73

SOCIÉTÉ ANONYME SUCRES ET DENRÉES mit Sitz in Paris

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 50/73

SOCIETÀ SADAM AM SPA mit Sitz in Bologna

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 111/73

CAVARZERE PRODUZIONI INDUSTRIALI SPA mit Sitz in Padua

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 113/73

SOCIETÀ ITALIANA PER L'INDUSTRIA DEGLI ZUCCHERI SPA mit Sitz in Rom

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

in der Rechtssache 114/73

ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI SPA mit Sitz in Genua

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

Tatbestand§

Mit einem am 3. August 1973 eingegangenen Antrag hat die Unione Nazionale Consumatori (Nationale Verbrauchervereinigung), ein im Sinne von Artikel 36 des italienischen Zivilgesetzbuches nicht rechtsfähiger Verein mit Sic in Rom, nachfolgend Union genannt, beantragt, in den vorbezeichneten Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der beklagten Kommission zugelassen zu werden.

In diesen Verfahren begehren die Klägerinnen die Aufhebung, in einigen Fällen hilfsweise die Abänderung der Entscheidung Nr. 73/109/EWG der Kommission vom 2. Januar 1973 (ABl. L 140, S. 17 ff.), in der den Klägerinnen und weiteren Unternehmen erstens vorgeworfen wird, eine oder mehrere Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags begangen zu haben, zweitens aufgegeben wird, die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen und drittens Geldbußen auferlegt werden.

Sämtlichen Klägerinnen werden aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Abschirmung des italienischen Marktes (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 der genannten Entscheidung), einigen von ihnen darüber hinaus auch noch weitere Zuwiderhandlungen vorgeworfen.

Zur Hauptsache beantragt die Kommission, die Klagen abzuweisen.

Mit Schriftsätzen, die am 17. (Rechtssachen 45 — 47/73), am 18. (Rechtssache 50/73) bzw. am 19. September (übrige Rechtssachen) eingegangen sind, stellt ein Teil der Klägerinnen die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Streithelferin in das Ermessen des Gerichtshofes (Klägerinnen in den Rechtssachen 41/73, 43/73 und 44/73), während die übrigen Klägerinnen beantragen, die Zulassung abzulehnen.

Die Kommission hat in einem am 20. September 1973 eingegangenen Schriftsatz erklärt, sie erhebe keine Einwendungen gegen die Zulassung.

Gründe§

1 Der Antrag der Union auf Zulassung als Streithelferin erstreckt sich auf die Verfahren 41/73, 43 — 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73, doch erscheint es angebracht, über diesen Antrag in einem Beschluß zu entscheiden, da die Union in sämtlichen Verfahren das gleiche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

2 Nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes der EWG können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit außer den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft alle anderen Personen [beitreten], die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.

3 Nach dieser Bestimmung können Gebilde, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, als Streithelfer zugelassen werden, wenn sie, sei es auch nur in beschränktem Umfange, Merkmale wie namentlich Selbständigkeit und Haftungsfähigkeit aufweisen, die die Grundlage einer derartigen Persönlichkeit ausmachen.

4 Aus der Satzung der Union ergibt sich, daß die Vereinigung diesen Anforderungen gerecht wird.

5 Artikel 2 dieser Satzung ist zu entnehmen, daß die Union namentlich den Zweck verfolgt, die italienischen Verbraucher … in gerichtlichen Verfahren … zu vertreten und zu schützen, sofern die Interessen der Gruppe als Ganzer oder eines beträchtlichen Gruppenteiles berührt sind, und daß sie sich zum Ziel setzt, zur Beseitigung von Behinderungen des freien Wettbewerbs unter den Herstellern und den Händlern sowie der freien und bewußten Wahl der Verbraucher durch Marktkräfte oder durch behördliche Einrichtungen beizutragen.

6 Wie aus dem Decreto Nr. 930 des Präsidenten der Republik vom 12. Juli 1963 (Beilage zur Gazzetta Ufficiale Nr. 188 vom 15. Juli 1963, S. 3 ff.) sowie einem Decreto des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 21. September 1967 (Gazzetta Ufficiale Nr. 68 vom 12. März 1968, S. 1582 und 1583) erhellt, ist die Union bzw. ihr Präsident dazu berufen, in bestimmten von den italienischen Behörden eingesetzten Ausschüssen mitzuwirken; damit zeichnet sie sich durch ein hinreichendes Maß an rechtlicher Repräsentanz aus.

7 Da die Union insbesondere den Zweck verfolgt, die Verbraucher zu vertreten und zu schützen, kann sie durchaus ein Interesse an der fehlerfreien Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften haben, zumal diese nicht allein darauf abzielen, das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen, sondern auch darauf, den Verbrauchern Vorteile zu bringen.

8 Nach allem hat die Union jedenfalls insoweit ein berechtigtes Interesse am Ausgang der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten, als den Klägerinnen in den Hauptsacheverfahren vorgeworfen wird, durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Abschirmung des italienischen Marktes bezweckt und bewirkt zu haben.

9 Dem Antrag auf Zulassung als Streithelferin ist deshalb stattzugeben, soweit der Beitritt erstrebt wird, um die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes gestellten Anträge zu unterstützen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

aufgrund des Artikels 85 des EWG-Vertrags,

aufgrund des Artikels 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 93

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher (Berichterstatter), C. ö Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

erlassen:

1. Dem Antrag der Unione Nazionale Consumatori auf Zulassung als Streithelferin in den Verfahren 41/73, 43 — 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 wird stattgegeben, soweit der Beitritt erstrebt wird, um die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes gestellten Anträge zu unterstützen.

2. Durch den Kanzler werden der Streithelferin Abschriften aller den Parteien zugestellten Schriftstücke übermittelt.

3. Zu gegebener Zeit wird der Streithelferin eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.