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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1973 – C-150/73
ECLI:EU:C:1973:166
In der Rechtssache 150/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Wirtschaftsverwaltungsgericht der Niederlande) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit,
HOLLANDSE MELKSUIKERFABRIEK, Uitgeest,
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und, erforderlichenfalls, die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates vom 28. Januar 1969 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dalaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
A — Uber den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Das Ausgangsverfahren betrifft das System der Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin, einem Folgeerzeugnis aus Molke, die unter die Tarifnummer 04.02Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert fällt.
2. Die für den Milchsektor grundlegende Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13) sieht die Möglichkeit der Gewährung von Erstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse, unter anderem Milchalbumin, vor, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen und folglich als solche keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 kann für Milch und Rahm in Form von Milchalbumin eine Erstattung gewährt werden.
Nach Artikel 17 Absatz 3 werden die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen, die Festsetzung ihrer Höhe und ihre vorherige Festsetzung vom Rat erlassen.
Gemäß Absatz 4 dieses Artikels werden die Erstattungen in regelmäßigen Zeitabständen im sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahren (vgl. Art. 29 und 30 der Verordnung) festgesetzt. Die Verordnungen, die die Erstattungsbeträge festsetzen, werden von der Kommission erlassen.
Der Rat erließ in Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 204/69 vom 28. Januar 1969 (ABl. L 29 vom 5. 2. 1969, S. 1) zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstarrungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden.
Nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung ist bei den Waren des Anhangs C (unter anderem bei Milchalbumin) die bei der Berechnung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die in Anhang C festgesetzt ist.
Nach Artikel 4 wird der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der Grunderzeugnisse des Anhangs A festgesetzt.
Was die Albumine anbetrifft, so läßt sich Anhang C wie folgt darstellen:
…
Eier in derSchalekg35.02AIIa)Eicralbumin und Milchalbumin
Die Kommission setzte durch mehrere Verordnungen die Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von Eieralbumin fest [vgl. etwa die Verordnung (EWG) Nr. 2304/71 der Kommission (ABl. L 243 vom 29. 10. 1971, S. 25)].
3. Während des Zeitraums vom 30. Dezember 1971 bis zum 29. November 1972 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens 32 Posten Milchalbumin mit einem Anteil von 80 % getrocknetem Milchfett nach dritten Ländern aus.
Die Melksuikerfabriek ging davon aus, daß die Verordnung Nr. 204/69 das Milchalbumin dem Eieralbumin gleichstelle, und beantragte bei der Hoofdproduktschap die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für das Muchalbumin.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1973 lehnte die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten diesen Antrag aus folgenden Gründen ab:
An keiner Stelle [in der Verordnung Nr. 204/69] ist vorgesehen, daß Molke, welche der Tarifnummer 04.02 zuzuordnen ist, … einem anderen erstattungsfähigen Milchgrunderzeugnis, oder daß Molke oder irgendein sonstiges Milchgrunderzeugnis Eiern in der Schale gleichzustellen ist.
Der Koeffizient für Eier in der Schale, wie er unter der Tarifnummer 35.02 in Anhang C gegeben wird, … kann sich somit nur auf das Eieralbumin beziehen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Firma Hollandse Melksuikerfabriek am 7. Februar 1973 beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage.
Das College van Beroep war der Auffassung, daß sich eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellte, und legre dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen vor:
1. Ist Anhang C zur Verordnung (EWG) Nr. 204/69 dahin auszulegen, daß die Ziffer 4 in der Spalte Eier in der Schale hinter den unter Tarifnummer 35.02 A II a aufgeführten Waren Eieralbumin und Milchalbumin sich auch auf die Ware Milchalbumin bezieht?
2. Wenn ja, schließt dies dann ein, daß nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gewährung einer Ausfuhrerstattung im Sinne des Artikels 1 auch für die Ware Milchalbumin in Aussicht gestellt wird?
3. Falls auch die zweite Frage bejaht wird, ist dann die bei Ausfuhr dieser Ware zu gewährende Erstattung auf der Grundlage der in der Fußnote 4 angeführten Menge zu berechnen, die dem Koeffizienten [entspricht], der für die Berechnung der Höhe der bei der Einfuhr zu erhebenden Abgabe festgesetzt wurde?
4. Falls die vorangestellten Fragen zu bejahen sind, sind dann die Bestimmungen der genannten Verordnung, soweit sie zur Bejahung dieser Fragen führen, verbindlich, obgleich Milchalbumin im Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht genannt ist und die Verordnung nicht nach dem Verfahren des Artikels 235 des Vertrages zustandegekommen ist?
Der Entscheidung des College van Beroep ist zu entnehmen, daß sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf folgende Argumente stützt:
Anhang C verweise sowohl für das Eieralbumin als auch für das Milchalbumin auf den gleichen Berechnungskoeffizieten wie jenen, der für Eier in der Schale gelte.
Daraus folge, daß für das Milchalbumin ebenso wie für eine entsprechende Menge Eieralbumin die gleiche Erstattung bei der Ausfuhr zu gewähren sei, wobei sich diese aus der Anwendung des für Eier in der Schale festgesetzten Koeffizienten errechne.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 170/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2596) bestimme, daß auf Eieralbumin und Milchalbumin Einfuhrabgaben zu erheben seien. Der Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und der Fußnote in Anhang C der Verordnung Nr. 204/69 zeige, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die beiden Waren habe einander gleichstellen wollen.
Dem hält die Hoofdproduktschap dem genannten Urteil zufolge in Ergänzung der in dem Bescheid vom 11. Januar 1973 enthaltenen Gründe die folgenden Argumente entgegen:
Die Verordnung Nr. 204/69 vermöge nicht das Milchalbumin dem Eieralbumin in der Weise gleichzustellen, daß für das Milchalbumin eine Erstattung gewährt werde, bei der als Maßstab ein Erzeugnis diene, das einer anderen Marktorganisation angehöre. Eine solche Gleichstellung gehe über den Rahmen der Marktorganisation hinaus und könne nur auf der Grundlage des Artikels 235 des Vertrages in Betracht gezogen werden, wie es für die Einfuhrregelung der Fall sei (Verordnung Nr. 170/67/EWG).
5. Das Urteil des College van Beroep ist am 16. Juli 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
6. Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
7. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Erklärungen der Hoofdproduktschap
Die Hoofdproduktschap beharrt auf ihren im Ausgangsverfahren vorgetragenen Argumenten und verweist auf das Urteil, in dem diese dargelegt werden.
Sie schlägt vor, die erste Frage dahin zu beantworten, daß sich die Vorschriften des Anhangs C der Verordnung Nr. 204/69 nicht auf Milchalbumin bezögen. Das Milchalbumin könne zwar dem Grundsatz nach einen Anspruch auf Erstattung bei der Ausfuhr begründen, sofern man auf das Milchgrunderzeugnis abstelle, aus dessen Verarbeitung es gewonnen werde, doch habe die Verordnung Nr. 204/69 dieses System nicht übernommen.
Erklärungen der Kommission
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, die Verordnung Nr. 204/69 gebe lediglich Regeln und Kriterien an, die bei der Festsetzung der Erstattungen zu berücksichtigen seien. Irgendein Recht auf Gewährung einer Erstattung begründe sie nicht. Hierzu müsse vielmehr die Kommission tätig werden, der die Aufgabe zufalle, die Erstattungen anhand der entsprechenden Grundverordnungen in regelmäßigen Zeitabständen festzusetzen.
Beim Erlaß der Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren (unter anderem für Eieralbumin) habe die Kommission nicht die Absicht gehabt, Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin zu gewähren, denn dies habe sie in Anbetracht der von ihr gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 204/69 zu berücksichtigenden Faktoren für nicht geboren gehalten.
Bis zum heutigen Tage sei für die Ausfuhr von Milchalbumin eine Erstattung nicht festgesetzt worden.
Zu den drei ersten Fragen
Nach Auffassung der Kommission sind diese drei Fragen zu bejahen.
In Anhang C der Verordnung Nr. 204/69 des Rates werde ausdrücklich von Eieralbumin und Milchalbumin gesprochen. Für die bei der Berechnung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigende Menge des Grunderzeugnisses — Eier in der Schale — verweise dieser Anhang auf den Koeffizienten, der in der Handelsregelung (Verordnung Nr. 170/67) zur Ermittlung der Einfuhrabgabe für Eieralbumin und Milchalbumin verwendet werde.
Das Milchalbumin sei also in Anhang C der Verordnung Nr. 204/69 nicht irrtümlich erwähnt worden.
Die Kommission sieht keinen Grund, warum die Bezugnahme am Ende der Seite nicht für das Milchalbumin gelte. Denn die Verordnung nenne keine andere Berechnungsmethode, aufgrund deren die Kommission den Satz der Erstattung bei der Ausfuhr von Milchalbumin bestimmen könnte, falls sie sich, was sie bisher nicht getan habe, dazu entschließe, eine Erstattung festzusetzen.
In Anbetracht der technischen und kommerziellen Vergleichbarkeit des Eieralbumins mit dem Milchalbumin wäre es im Falle der Festsetzung von Erstattungen für das Milchalbumin durch die Kommission angezeigt gewesen, diese Erstattungen in gleicher Höhe festzusetzen.
Zur vierten Frage
Der Rat sei im Grundsatz befugt, auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages und eines zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsaktes allgemeine Regeln über eine etwaige für Milchalbumin zu gewährende Erstattung zu erlassen.
Die Grundverordnung im Bereich der Milcherzeugnisse (Verordnung Nr. 804/68) erwähne das Milchalbumin als eine Ware, für die als einer besonderen Form eines in Artikel 1 dieser Grundverordnung aufgeführten Erzeugnisses bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden könne. Die Molke, das Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Milchalbumin, gehöre zu jenen in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen, da sie unter die Tarifnummer 04.02 falle.
Von dieser Befugnis habe der Rat in der Verordnung Nr. 204/69 Gebrauch gemacht. Dort habe er nämlich das Milchalbumin in den Anhang C übernommen und sich dabei auf die Grundverordnung im Sektor der Milcherzeugnisse gestützt. Selbst wenn sich die für das Milchalbumin zu gewährenden Erstattungen aufgrund von Berechnungsfaktoren errechneten, denen ein anderes als das zur Herstellung von Milchalbumin dienende Erzeugnis zugrunde läge, ändere dies rechtlich nichts an dem Umstand, daß sie — vorausgesetzt die Kommission setze Erstattungssätze fest — für das landwirtschaftliche Erzeugnis gewährt würden, aus dem das Milchalbumin hergestellt werde.
Die Verordnung Nr. 204/69 regle nicht die Erstattung für das Milchalbumin und das Eieralbumin, sondern die Erstattung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von Milchalbumin und Eieralbumin ausgeführt würden. Die Kommission sieht keinen Grund, warum diese Regelung nicht auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages habe erlassen werden können. Die Erstattung sei und bleibe ungeachtet ihrer Berechnungsmethode eine agrarwirtschaftliche Maßnahme.
Was die Verordnung Nr. 170/67 anbetreffe, so beruhe die Gleichsetzung des Milchalbumins mit dem Eieralbumin zur Berechnung der Einfuhrabgabe auf Artikel 235, denn die genannte Abgabe sei aufgrund dieses Artikels eingeführt worden.
B — Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 14. November 1973 die mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben haben.
Die Hollandse Melksuiherfabriek wiederholt ihre Argumente aus dem Ausgangsverfahren und trägt insbesondere folgendes vor:
das Milchalbumin und das Eieralbumin seien in einem so starken Maße untereinander austauschbar, daß sie praktisch das gleiche Erzeugnis darstellten;
bei der Einfuhr unterlägen beide Erzeugnisse der gleichen Abgabe aufgrund der Verordnung Nr. 170/67;
die Ausfuhrerstattungen errechneten sich nach der gleichen Methode, und zwar aufgrund der Artikel 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung Nr. 204/69;
diese Verordnungen härten einen Zusammenhang zwischen jenen beiden praktisch identischen Erzeugnissen anerkannt, so daß die Kommission mit der Festsetzung der Erstattung für das Eieralbumin stillschweigend auch eine Erstattung für das Milchalbumin festgesetzt habe;
diese These werde dadurch erhärtet, daß die Hoofdproduktschap ihr in den Jahren 1971 und 1972 für die Ausfuhr von Milchalbumin aufgrund der gleichen Regelung Erstattungen gewährt habe.
Die Hoofdproduktschap pflichtet zwar den Schlußfolgerungen der Kommission bei, bestreitet aber die Befugnis des Rates, eine — obendrein noch pauschalierende — Methode zur Errechnung des Erstattungsbetrages für Miichalbumin auf der Grundlage eines nicht zum Milchsektor gehörenden Erzeugnisses vorzusehen.
Die Kommission beschränkt sich darauf, die wirtschaftlichen Gründe darzulegen, weswegen sie für Milchalbumin keine Erstattung festgesetzt habe.
Die Hollandse Melksuikerfabriek ist durch Rechtsanwalt Scheer, zugelassen in Den Haag, die Hoofdproduktschap durch Rechtsanwalt Schippers und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Bourgeois als Bevollmächtigten vertreten worden.
C — Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Dezember 1973 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat durch Urteil vom 13. Juli 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Juli 1973, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags verschiedene Fragen nach der Auslegung und, erforderlichenfalls, der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates vom 28. Januar 1969 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 29 vom 5. 2. 1969, S. 1), gestellt.
2/3 Diese Fragen betreffen insbesondere die Auslegung, die den unter der Tarifstelle 35.02 A II a in Anhang C dieser Verordnung genannten Begriffen Eieralbumin und Milchalbumin zu geben ist. Den Akten zufolge geht es im Ausgangsrechtsstreit um die Frage, ob der Rat durch die Erwähnung jener Begriffe das Milchalbumin dem Eieralbumin in der Weise gleichstellen wollte, das die Kommissionsverordnungen zur Festsetzung der Erstattung für in Form von Eieralbumin ausgeführte Eier auch für in Form von Milchalbumin ausgeführte Milch gelten.
4 Sinn und Zweck der Bestimmungen der Verordnung Nr. 204/69 erschließen sich nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Gesamtsystems der Ausfuhrerstattungen für die nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Milcherzeugnisse.
5/7 Die Grandnorm im Milchsektor, die Verordnung Nr. 804/68 des Rates (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13), sieht in Artikel 17 Absatz 1 die Möglichkeit vor, Erstattungen für die in Form von Waren des Anhangs dieser Verordnung, unter anderen in Form von Milchalbumin, ausgeführten Erzeugnisse der Tarifnummer 04.02 zu gewähren. Nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung werden die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen und die Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe vom Rat erlassen. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 setzt die Kommission die Erstattungen in regelmäßigen Zeitabständen im sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahren fest.
8/11 Zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 und verschiedener Grundverordnungen, die für andere landwirtschaftliche Bereiche ergangen sind, legte der Rat durch seine Verordnung (EWG) Nr. 204/69 die allgemeinen Regeln für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen für die nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren fest. Artikel 2 dieser Verordnung bestimmt, daß der Erstattungsbetrag gleich dem Ergebnis der Multiplikation zweier Faktoren ist, und zwar der Menge jedes der in Anhang A aufgeführten Grunderzeugnisse mit dem Erstattungssatz für das betreffende Grunderzeugnis. In bezug auf die zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse sieht Artikel 3 für die in Anhang C aufgeführten Waren pauschal festgesetzte Mengen vor. Sowohl für das Milchalbumin als auch für das Eieralbumin verweist dieser Anhang auf die gleiche Pauschalmenge von Eiern in der Schale.
12/15 Zwar sehen somit die Bestimmungen der Verordnung Nr. 204/69, die allgemeine Regeln darstellen, für die Erstattung bei der Ausfuhr von Milchalbumin eine Berechnungsmethode vor, die sich, weil in beiden Fällen auf Eier in der Schale abgestellt wird, mit jener für Eieralbumin deckt, doch sind sie nicht dahin auszulegen, daß sie einen Anspruch auf Gewährung einer Erstattung begründen. Für in Form von Milchalbumin ausgeführte Milch könnte eine Erstattung vielmehr nur aufgrund einer von der Kommission in Durchführung des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung Nr. 804/68 erlassenen Verordnung gewährt werden. Es steht aber fest, daß die Kommission keine solche Verordnung erlassen hat. Infolgedessen wurde dadurch, daß die Kommission wiederholt einen Erstattungssatz für in Form von Eieralbumin ausgeführte Eier festgesetzt hat, kein Anspruch auf Gewährung einer Erstattung für in Form von Milchalbumin ausgeführte Milch begründet.
16 Dem innerstaatlichen Richter ist mithin zu antworten, daß die Kriterien für die Berechnung des Betrages der Ausfuhrerstattungen für Eieralbumin aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 und insbesondere ihres Anhangs C zwar auch für Milchalbumin gelten, dies aber nicht bedeutet, daß bei der Ausfuhr von Milchalbumin ein Anspruch auf Erstattung wie bei der Ausfuhr von Eieralbumin besteht, denn insoweit fehlt es an einer in Durchführung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates ergangenen Verordnung der Kommission, die eine dahin gehende Bestimmung trifft.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 17,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates, insbesondere ihrer Artikel 1 bis 4 und ihrer Anhänge,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 13. Juli 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Kriterien für die Berechnung des Betrages der Ausfuhrerstattungen für Eieralbumin gelten zwar aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 und insbesondere ihres Anhangs C auch für Milchalbumin, dies bedeutet aber nicht, daß bei der Ausfuhr von Milchalbumin ein Anspruch auf Erstattung wie bei der Ausfuhr von Eieralbumin besteht, denn insoweit fehlt es an einer in Durchführung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates ergangenen Verordnung der Kommission, die eine dahin gehende Bestimmung trifft.