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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1973 – C-37/73

ECLI:EU:C:1973:165

In den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73

jeweils betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Antwerpen in den vor diesem Gericht anhängigen Streitsachen,

SOCIAAL FONDS VOOR DE DIAMANTARBEIDERS, Antwerpen,

gegen

NV INDIAMEX, Antwerpen (Rechtssache 37/73),

und gegen

die SCHLICHTE GESELLSCHAFT DE BELDER, Antwerpen, und ihre Gesellschafter Joris W. L. De Belder und Robert De Belder (Rechtssache 38/73),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags und der Verordnung Nr. 950/68 (ABl. 1968, L 172) zur Errichtung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 bei der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern durch die Mitgliedstaaten nach diesem Zeitpunkt,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das belgische Gesetz vom 12. April 1960 zur Errichtung des Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders wurde durch Gesetz vom 28. Juli 1962 um einen Artikel 2 bis ergänzt, dessen Absätze 1 und 2 bestimmen:

Alle Personen, die Rohdiamanten einführen, sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, der dem Sociaal Fonds die Erfüllung der ihm nach Artikel 2 obliegenden Aufgabe ermöglichen soll.

Der von diesen Personen zu zahlende Beitrag beläuft sich auf 1/3 % des Wertes der eingeführten Rohdiamanten.

Als Importeure von Rohdiamanten gegen diese Gesetzgebung eine Reihe von Einwendungen erhoben, unter anderem mit der Begründung, die an den Fonds gezahlten Beiträge seien als vom Vertrag verbotene Abgaben mit zollgleicher Wirkung anzusehen, hatte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/69 eine Vorabentscheidung über diese Frage zu treffen. Das Urteil erging am 1. Juli 1969 (Slg. 1969, 211).

Auf dieses Urteil hin erließ der belgische Gesetzgeber mit Gesetz vom 13. April 1971 zur Änderung des Gesetzes vom 12. April 1960 folgende Bestimmungen:

Artikel 1Artikel 2 bis des Gesetzes vom 12. April 1960 … ist dahin gehend auszulegen, daß Befreiung von der Zahlung des Beitrages gewährt wird, sofern die Gewährung dieser Befreiung sich aus internationalen Verpflichtungen Belgiens ergibt.

Artikel 2 Absatz 2Der König verordnet die notwendigen Maßnahmen, um die Pflicht zur Zahlung eines Beitrags in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen Belgiens zu bringen.

Schließlich sah Artikel 3 der in Ausführung des Gesetzes vom 13. April 1971 erlassenen Königlichen Verordnung vom 26. April 1971 folgendes vor:

Der Beitrag … ist weiterhin nicht zu erheben bei der Einfuhr von Rohdiamanten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus mit dieser Gemeinschaft assoziierten Ländern.

Die Handelsgesellschaft NV Indiamex (im folgenden Indiamex) sowie die schlichte Gesellschaft De Belder und deren Gesellschafter Joris W. L. De Belder und Robert De Belder (im folgenden De Belder), die Rohdiamanten aus dritten Ländern einführen, vertraten vor der Arbeidsrechtbank Antwerpen die Auffassung, nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) am 1. Juli 1968 müsse die Erhebung eines Beitrags auf Einfuhren von Rohdiamanten als unvereinbar mit den Zielen des Vertrages und der Verordnung Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif angesehen werden, weil einzelstaatliche Abgaben zollgleicher Wirkung von diesem Tag an auch hinsichtlich der Einfuhren unmittelbar aus dritten, mit der Gemeinschaft nicht assoziierten Ländern verboten seien.

Der Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders (im folgenden Fonds) trat dieser Ansicht u.a. mit der Behauptung entgegen, die Angehörigen der Mitgliedstaaten könnten sich auf eine etwaige Unvereinbarkeit mit dem Vertrag erst berufen, wenn die Kommission gemäß Artikel 155 und 169 des Vertrages das Bestehen eines ernsthaften Hindernisses für das Funktionieren der Zollunion und des Gemeinsamen Zolltarifs festgestellt und deshalb Maßnahmen ergriffen habe.

Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat angesichts der vorgenannten Rechtsvorschriften und der Gemeinschaftsregelung sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem genannten Urteil 2 und 3/69 mit Entscheidungen vom 23. Februar 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 1973, in beiden Streitsachen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Setzen der EWG-Vertrag und/oder die Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif den Mitgliedstaaten Grenzen in ihrer Freiheit, nach dem 1. Juli 1968 Abgaben zollgleicher Wirkung, die bei der Direkteinfuhr von Waren aus dritten Ländern erhoben werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten?

2. Sind Abgaben zollgleicher Wirkung, die seit dem 1. Juli 1968 bei der Direkteinfuhr von Waren aus dritten Ländern erhoben werden, immer und unter allen Umständen oder nur unter bestimmten Umständen, oder sind nur einige bestimmte Abgaben gleicher Wirkung unter allen Umständen oder nur unter bestimmten Umständen als unvereinbar mit den Vorschriften oder Zielen des EWG-Vertrags und/oder des Gemeinsamen Zolltarifs zu erachten?

3. Liegt darin, daß ein Mitgliedstaat eine bestehende Abgabe zollgleicher Wirkung, die bei der Direkteinfuhr von Erzeugnissen aus dritten Ländern erhoben wird, über den 1. Juli 1968 hinaus beibehält, eine Änderung oder Ergänzung des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 18. Februar 1970 in der Rechtssache 40/69 (Bollmann) und 18. Juni 1970 in der Rechtssache Nr. 74/69 (Krohn)?

4. Waren die Mitgliedstaaten trotz des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs berechtigt, bestehende Abgaben zollgleicher Wirkung aufrechtzuerhalten, oder waren sie verpflichtet, diese Abgaben abzuschaffen?

5. Setzt die etwaige Verpflichtung, diese Abgaben abzuschaffen, eine Maßnahme der EWG-Kommission nach den Artikeln 155 und 169 des Vertrages voraus?

6. Setzt die etwaige Verpflichtung, diese Abgaben abzuschaffen, die Feststellung einer Störung, gegebenenfalls einer ernsthaften Störung, des Funktionierens des Gemeinsamen Zolltarifs voraus?

7. Ist allein die EWG-Kommission zuständig, derartige Störungen festzustellen (Artikel 29 des Vertrages)?

8. Lassen sich die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Zolltarifs auferlegten Beschränkungen, von denen im zweiten Satz des Tenors im Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/Chougol und Brachfeld, die Rede ist, nur durch einen Rechtsakt des dazu berufenen Organs der EWG konkretisieren, oder ergeben sie sich als unmittelbarer Ausfluß des Vertrages und des Gemeinsamen Zolltarifs selbst?

2. Indiamex, vertreten durch Rechtsanwalt Andre Le Paige, De Belder, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Dyck, der Fonds, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Impens, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate, haben schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

A — Erklärungen des Fonds

Der Fonds beschreibt Struktur sowie Sinn und Zweck der streitigen Abgabe nach belgischem Recht und unterstreicht dabei die nach seiner Auffassung ausschließlich sozialen Beweggründe für diese Abgabe und die damit zusammenhängende nationale Gesetzgebung.

Er erinnert daran, daß das Problem der Erhebung dieser Abgabe bereits im Urteil vom 1. Juli 1969 (Rechtssachen 2 und 3/69) vom Gerichtshof behandelt worden ist. Nachdem er die Schlußfolgerungen dargelegt hat, die sich nach seiner Auffassung aus diesem Urteil zur Charakterisierung des Standpunktes des Gerichtshofes in dieser Frage ergeben, prüft er verschiedene Aspekte des Problems im Lichte des Gemeinschaftsrechts.

a) Differenzierende Betrachtung der Vertragsbestimmungen über die Zollunion

Der Fonds bemerkt, aus dem Blickwinkel des Vertrages bildeten die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten und die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs zwei verschiedene Sachgebiete. Etliche Vorschriften über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten seien nicht automatisch auf die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar.

Was insbesondere die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung betreffe, so gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/69 hervor, daß diese Abgaben zwar im innergemeinschaftlichen Handel verboten, im Handel mit dritten Ländern jedoch zulässig seien. Seit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs stehe der Grundsatz der Zulässigkeit dieser Abgaben allerdings unter einem Vorbehalt (unbeschadet etwaiger zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Zolltarifs auferlegter Beschränkungen), jedoch nähmen die Ausführungen des Gerichtshofes zu diesem Punkt nicht teil an der Bindungswirkung des Urteils. Dieses lasse vielmehr deutlich erkennen, daß die Vertragsbestimmungen, die den Mitgliedstaateh bestimmte klar umrissene Verpflichtungen auf[erlegen], zu deren Erfüllung es keines weiteren Einschreitens der Gemeinschaftsbehörden oder der innerstaatlichen Behörden bedarf (Begründungserwägung 22), lediglich die Verbotsvorschriften der Artikel 9 und 12 des Vertrages, nicht aber die Vorschriften über die Errichtung des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßten. Nur die ersteren erzeugten unmittelbare Rechte für die Gemeinschaftsangehörigen, nicht jedoch die letzteren, die im übrigen keine der nach Auffassung des Gerichtshofes unerläßlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift erfüllten.

b) Der GZT und die Handelspolitik

Der Fonds ist der Ansicht, aus Artikel 3 b des Vertrages gehe hervor, daß der GZT und die Handelspolitik untrennbar miteinander verbunden seien. Im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs aus Abgaben zollgleicher Wirkung erwachsende Schwierigkeiten müßten deshalb, soweit es um Einfuhren aus dritten Ländern gehe, auf dem Boden der vertraglich dem Rat und der Kommission zur Verwirklichung anvertrauten gemeinsamen Handelspolitik bewältigt werden. Aus diesem Grunde übrigens enthielten die Artikel 18 bis 29 des Vertrages kein grundsätzliches Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung. Diese seien nur in dem Umfang verboten, in dem die zuständigen Organe der Gemeinschaft sie als unvereinbar mit dem Funktionieren des GZT und der gemeinsamen Handelspolitik betrachteten.

Darüber hinaus sei der GZT auch keine starre Tarifliste, er stelle vielmehr ein flexibles System dar, das, unter anderem, der Gemeinschaft eine politische Waffe für Zolltarifverhandlungen mit dritten Ländern biete.

c) Der GZT und die einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen

Der Fonds weist darauf hin, die Verwirklichung der Zollunion hänge nicht nur von der Aufstellung des GZT ab, sondern auch von einer Mehrzahl nationaler zollrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten, die dazu bestimmt seien, die Anwendung und das Funktionieren des GZT sicherzustellen. Da das Zollrecht der Mitgliedstaaten nicht übereinstimme, stelle sich das Problem seiner Harmonisierung. Ohne ein Tätigwerden des Rates und der Kommission, die für die Festlegung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Handelspolitik zuständig seien, lasse sich dies jedoch nicht bewerkstelligen.

d) Die Errichtung des GZT

Der Fonds vertritt weiterhin die Auffassung, angesichts der Schwierigkeiten, die bei der Errichtung des GZT entstehen könnten, statteten die Artikel 18 bis 29 des Vertrages die Kommission mit besonderen Aufgaben sowie mit Überwachungs- (Artikel 155) und Eingriffsbefugnissen aus. Indessen seien Eingriffe nur statthaft, wenn die Störungen des Wirtschaftslebens und des Funktionierens des GZT eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichten. Die Auffassung, daß jede noch so geringe Störung den Zielen des Vertrages zuwiderlaufe, werde durch die Artikel 25, 26 und 29 des Vertrages klar widerlegt. Außerdem sei die Kommission, sobald sie feststelle, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen habe, verpflichtet, dagegen gemäß Artikel 169 des Vertrages vorzugehen.

Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften folge, daß Abgaben zollgleicher Wirkung bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nur dann als unzulässig angesehen werden könnten, wenn die Kommission vorher festgestellt habe, daß der Grundsatz des freien Verkehrs der in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Waren nicht ausreiche, um die störenden, der Anwendung des GZT hinderlichen Wirkungen nationaler Maßnahmen auszugleichen. Zwar seien einzelstaatliche Abgaben zollgleicher Wirkung grundsätzlich nicht verboten, doch stehe es im allgemeinen dem Funktionieren dieses Tarifs und den Zielen des Vertrages entgegen, wenn ein Mitgliedstaat bestehende Abgaben erhöhe oder neue einführe, etwa zu dem Zweck, die mit der schrittweisen Einführung des GZT beabsichtigte Senkung des nationalen Tarifs zu vereiteln.

Ob eine Störung vorliege, sei, wie auch immer, eine Tatsachenfrage, die von Fall zu Fall zu entscheiden sei und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, das einzig die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zum Gegenstand habe, nicht zur Prüfung anstehe. Im übrigen hänge die Lösung dieses Problems von einer Reihe von Umständen ab, deren Beurteilung weder den Parteien noch den einzelstaatlichen Gerichten zustehe. Nur die Kommission oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten härten die Befugnis, eine solche Frage dem Gerichtshof zu unterbreiten.

e) Die Verordnung Nr. 950/68 des Rates

Der Fonds führt aus, auch wenn der GZT Bestandteil einer Verordnung des Rates sei und Verordnungen gemäß Artikel 189 des Vertrages unmittelbare Geltung beanspruchten, seien in bezug auf die self-executing Kraft von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zwei Normenbereiche auseinanderzuhalten: die Vorschriften des Vertrages einerseits und die der Verordnungen andererseits. Das Problem der unmittelbaren Geltung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts könne nur auf der Ebene der Vertragsbestimmungen auftauchen. Im vorliegenden Fall erfülle keine der Vertragsbestimmungen über die Aufstellung des GZT die erforderlichen Voraussetzungen, um als self-executing Norm gelten zu können. Die Artikel 18 bis 29 enthielten hinsichtlich der Abgaben mit zollgleichem Charakter kein Verbot, anders als Artikel 12, welcher sich nur auf den innergemeinschaftlichen Handel beziehe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß diese Bestimmungen als self-executing anzusehen seien. Auf der anderen Seite enthalte weder der Text noch die Präambel der Verordnung Nr. 950/68 Bestimmungen, die auf ein grundsätzliches Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung schließen ließen. Die Verordnung Nr. 950/68 befasse sich einzig und allein mit Zöllen.

Unzutreffend sei im übrigen auch die Behauptung, diese Verordnung sei der den GZT enthaltende Rechtsakt. Denn die Verordnung Nr. 950/68 sei nur eine der zahlreichen bisher vom Rat zur Verwirklichung des GZT erlassenen Verordnungen. Was Indiamex und De Belder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf den Gebieten herleiteten, die einer Regelung durch Gemeinschaftsverordnungen zugänglich seien, müsse im Lichte der vorstehenden Erörterungen beurteilt werden.

f) Die Ziele des Vertrages

Der Fonds macht geltend, der Vertrag habe im Gegensatz zu dem, was im Abschnitt über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen sei, im Abschnitt über die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs die Erhebung zollgleicher Abgaben auf Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht verboten, und schließt daraus, die Verfasser des Vertrages hätten diese Abgaben grundsätzlich offenbar nicht als unvereinbar mit den Zielen des Vertrages erachtet.

Der Umfang der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages auferlegten Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Verwirklichung dieser Ziele gefährden könnte, hänge nach dem — vom Gerichtshof bereits ausgesprochenen — Grundsatz jeweils von den betreffenden Einzelvorschriften des Vertrages oder den aus ihrem Gesamtzusammenhang ableitbaren Regeln ab.

Wenn der GZT auch ein Mittel zur Förderung einer gemeinsamen Handelspolitik darstelle, so sei doch mit Rücksicht auf die Ziele des Vertrages eine Anzahl von Ausnahmen vorgesehen. Deshalb sei es unlogisch anzunehmen, daß jede noch so geringfügige Abgabe zollgleicher Wirkung den Grundlagen der Gemeinschaft und den Zielen des Vertrages Abbruch tue. Die Störung müsse einerseits schwerwiegend sein und andererseits in größerem Rahmen als dem des GZT gesehen werden. Im vorliegenden Fall sei nicht im entferntesten erwiesen, daß die streitige Beitragspflicht eine wirkliche Störung dieser Art nach sich ziehe (vgl. die im Schriftsatz angeführten statistischen Angaben).

An mehreren Stellen bezieht sich der Fonds auf ein von Rechtsanwalt Georges Van Hecke, Professor an der Katholischen Universität Löwen, erstelltes, dem Schriftsatz beigefügtes Gutachten. Nach Darstellung des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts und Erörterung des allgemeinen Problems, das die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben mit zollgleicher Wirkung auf Direkteinfuhren aus dritten Ländern darstellt, kommt dieses Gutachten zu den einzelnen Vorlagefragen zu folgendem Ergebnis:

1. Der EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 950/68 schnitten den Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich die Möglichkeit ab, Abgaben zollgleicher Wirkung einzuführen oder beizubehalten. Den Mitgliedstaaten stehe es frei, eine Abgabe zollgleicher Wirkung einzuführen oder aufrechtzuerhalten, soweit dies mit der Handelspolitik der Gemeinschaft vereinbar sei.

2. Abgaben zollgleicher Wirkung auf Direkteinfuhren aus dritten Ländern seien nicht unvereinbar mit dem GZT, da sie nicht Bestandteil des Tarifrechts seien. Sie könnten allerdings unter gewissen Umständen den Zielen des Vertrages zuwiderlaufen.

3. Die Mitgliedstaaten könnten das Tarifrecht, so wie es im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sei, weder ändern noch vervollständigen. Durch eine Abgabe zollgleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen aus dritten Ländern werde der GZT aber nicht geändert und auch nicht ergänzt. Der GZT sei nämlich Teil des Tarifrechts, während die erwähnte Abgabe der Zollgesetzgebung unterliege.

4. Da Abgaben zollgleicher Wirkung der Zollgesetzgebung unterlägen, hänge die Lösung der durch sie aufgeworfenen Probleme von der Harmonisierung dieser Gesetzgebung ab. Diese Harmonisierung erstrecke sich jedoch auf einen breiten Fächer gesetzlicher Vorschriften und setze die Anwendung der Artikel 100 bis 102 des Vertrages voraus. Solange diese Hamonisierung noch ausstehe, seien keine Vorschriften ersichtlich, die die Mitgliedstaaten verpflichteten, Abgaben zollgleicher Wirkung abzuschaffen.

5. Liefen die fraglichen Abgaben einem Ziel des Vertrages zuwider, sei zu ihrer Abschaffung ein Tätigwerden der Kommission erforderlich. Eines solchen Tätigwerdens bedürfe es dagegen nicht, wenn diese Abgaben einer ausdrücklichen Verbotsnorm zuwiderliefen oder ermessensmißbräuchlich erhoben würden.

6. Zur Abschaffung von Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel mit dritten Ländern bedürfe es nicht der Feststellung einer Funktionsstörung des GZT, denn die Verpflichtung zu ihrer Abschaffung könne sich auch aus anderen Umständen als aus dieser Störung ergeben.

7. Allein die Kommission sei befugt, Störungen der gemeinsamen Handelspolitik festzustellen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

8. Die Ziele des GZT deckten einen Teilbereich der Ziele des Vertrages. Zum Aufgabenkreis der Gemeinschaftsorgane gehöre es, den Mitgliedstaaten die zur Erreichung dieser Ziele gebotenen Beschränkungen aufzuerlegen.

B — Erklärungen seitens Indiamex und De Belder

Indiamex und De Belder haben inhaltsgleiche Schriftsätze vorgelegt, die nach ihren Angaben anhand eines Gutachtens von Rechtsanwalt Michel Walbroek, Professor an der Universität Brüssel und Direktor der Rechtswissenschaftlichen Forschungsabteilung am Institut d'Études Européennes, abgefaßt worden sind. Sie weisen zunächst darauf hin, der Gerichtshof gehe in seinem Urteil in den Rechtssachen 2 und 3/69 zwar davon aus, daß die Erhebung eines Beitrags auf Rohdiamanteinfuhren aus dritten Ländern in der Zeit vor Inkrafttreten des GZT mit dem Vertrag vereinbar gewesen sei, weise aber bereits, soweit es um die Zeit nach dem Inkrafttreten des GZT gehe, auf die Schwierigkeiten hin, die für die Gemeinschaft aus der Tatsache erwachsen könnten, daß ein Mitgliedstaat einseitig innerstaatliche Maßnahmen ergreife oder aufrechterhalte, die, ohne Zölle zu sein, auf die Auferlegung finanzieller Belastungen bei der Direkteinfuhr von Waren aus Drittländern hinausliefen.

Nach einer besonders auf Artikel 9 des Vertrages abgestellten Zusammenfassung der Grundsätze, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bestimmen, analysieren Indiamex und De Belder diese Grundsätze, wobei sie ausführen, seit der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft und der Gemeinsame Zolltarif Wirklichkeit geworden seien, führe die Anwendung von Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern durch die Mitgliedstaaten sowohl zu Verlagerungen des Verkehrs im Handelsaustausch und zu wachsenden Einfuhrkosten, als auch zu Störungen in dem durch den Vertrag geschaffenen Kräftegleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen 2 und 3/69 sei nach dem Inkrafttreten des GZT die einseitige Auferlegung zollgleicher finanzieller Belastungen bei Einfuhren aus dritten Ländern durch einen Mitgliedstaat grundsätzlich unvereinbar mit dem Funktionieren der Zollunion.

Außerdem dürfe man nicht übersehen, daß es wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung Nr. 950/68 den Mitgliedstaaten vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen verboten sei, Maßnahmen zu ergreifen, die die Tragweite dieser Verordnung beeinträchtigten. Aus diesem Grunde stünden einzelstaatliche Maßnahmen, die andere als die nach dem GZT für Einfuhren aus dritten Ländern zugelassenen Belastungen vorsähen, in Widerspruch zum Vertrag, weil sie die Tragweite der Verordnung Nr. 950/68 veränderten.

Den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, vertrage sich darüber hinaus nicht mit der Forderung nach einheitlicher Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern und gefährde deshalb das harmonische Funktionieren der Zollunion. Der Staat, der diese Forderung außer acht lasse, verstoße offensichtlich gegen Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages, denn das harmonische Funktionieren der Zollunion sei gerade eines der Ziele, das die Mitgliedstaaten beachten müßten. Das in diesem Artikel formulierte Verbot sei an alle innerstaatlichen Instanzen gerichtet, auch an die Gerichte. Es sei klar und eindeutig, von keiner Bedingung abhängig und lasse den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum. Es sei unrichtig zu behaupten, das Problem des Funktionierens des Gemeinsamen Zolltarifs stelle sich als Tatsachenfrage, die zu entscheiden der Kommission oder den Mitgliedstaaten vorbehalten und deshalb der Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte entzogen sei. Diese seien sehr wohl in der Lage zu beurteilen, ob eine Maßnahme des innerstaatlichen Rechts geeignet sei, die einheitliche Anwendung des GZT zu gefährden und die mit ihm verfolgten Ziele zu vereiteln. Deshalb seien die Gemeinschaftsangehörigen befugt, sich unmittelbar vor ihren innerstaatlichen Gerichten auf die Vertragswidrigkeit zollgleicher Abgaben bei der Direkteinfuhr aus dritten Ländern zu berufen.

Die unmittelbare Anwendbarkeit eines solchen Verbots ergebe sich nicht nur aus dem genannten Artikel 5 Absatz 2, sondern auch aus der Natur der Verordnung Nr. 950/68. Der Umstand, daß der durch diese Verordnung geschaffene Gemeinsame Zolltarif nicht automatisch, sondern erst nach einer Reihe verwickelter Maßnahmen ins Leben getreten sei, bei denen die Organe der Gemeinschaft eine wichtige Rolle gespielt hätten, und der weitere Umstand, daß er nach Artikel 25, 26 und 28 des Vertrages Änderungen und gewissen Ausnahmeregelungen zugänglich sei, seien nicht geeignet, seine unmittelbare Geltung zu verhindern.

Indiamex und De Belder bestreiten schließlich, daß die streitige Abgabe wegen ihrer unbedeutenden Höhe vor dem Vertrag Bestand haben könne. In den Rechtssachen 2 und 3/69 habe der Gerichtshof erkannt, daß die Geringfügigkeit einer zollgleichen Abgabe keinen Rechtfertigungsgrund für eine derartige Abgabe in den Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten abgebe: es sei nicht ersichtlich, wieso dies nicht ebenso für die Handelsbeziehungen mit dritten Ländern gelten solle.

Von diesem Standpunkt aus schlagen Indiamex und De Belder vor, dem innerstaatlichen Richter wie folgt zu antworten:

1. Sowohl die Artikel 18 bis 29 des Vertrages als auch die Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den GZT beschränkten die Befugnis der Mitgliedstaaten, Abgaben zollgleicher Wirkung bei Direkteinfuhren von Waren aus dritten Ländern über den 1. Juli 1968 hinaus aufrechtzuerhalten oder neu zu schaffen.

2. Abgesehen von den Fällen, in denen die Anwendung dieser Abgaben ausdrücklich durch eine von der Gemeinschaft ordnungsgemäß gefaßte Entscheidung zugelassen werde, seien alle Abgaben dieser Art, die bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern erhoben würden, seit dem 1. Juli 1968 immer und unter allen Umständen als unvereinbar mit den Zielen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des GZT anzusehen. Eine solche Abgabe sei auch dann nicht mit den genannten Zielen vereinbar, wenn ihre Höhe nicht ins Gewicht falle.

3. Die Beibehaltung einer vor dem 1. Juli 1968 eingeführten Abgabe zollgleicher Wirkung bei Direkteinfuhren von Waren aus dritten Ländern über diesen Zeitpunkt hinaus stelle eine Beeinträchtigung des GZT dar und laufe auf dessen inhaltliche Ergänzung hinaus.

4. Mit Inkrafttreten des GZT sei den Mitgliedstaaten die Verpflichtung erwachsen, alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgaben zollgleicher Wirkung zu beseitigen.

5. Diese Verpflichtung wirke, ohne daß es eines Einschreitens der Kommission aufgrund der Artikel 155 und 169 des Vertrages bedürfe.

6. Sie setze weder die Feststellung einer Störung noch gar einer ernsthaften Funktionsstörung des GZT voraus.

Dieser werde schon allein durch die Tatsache gestört, daß eine Abgabe zollgleicher Wirkung auf Direkteinfuhren aus dritten Ländern erhoben werde.

7. Die Feststellung einer solchen Störung

die allerdings nicht Voraussetzung für die Abschaffung der Abgabe sei

könne nicht nur durch die Kommission sondern auch durch die innerstaatlichen Gerichte erfolgen, soweit diese es für angebracht hielten.

8. Die etwaigen zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Zolltarifs den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen, von denen im zweiten Satz des Urteilstenors in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/69 die Rede sei, ergäben sich unmittelbar aus den Zielen des Vertrages und des Gemeinsamen Zolltarifs und bedürften zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Maßnahmen seitens der Gemeinschaft.

C — Erklärungen der Kommission

In einer ins einzelne gehenden Untersuchung der verschiedenen jeweils anwendbaren Rechtssätze stellt die Kommission die Rolle dar, die Abgaben zollgleicher Wirkung, insbesondere einzelstaatliche Abgaben dieser Art, im Rahmen

der Handelsregelung innerhalb der Gemeinschaft,

der Regelungen des Handels mit dritten Ländern,

der Verordnung Nr. 950/68 des Rates und ihres Anwendungsgebiets spielen.

1. Hinsichtlich der Handelsregelung innerhalb der Gemeinschaft führt die Kommission aus, diese sei auf dem Begriff der Zollunion aufgebaut, deren Verwirklichung zwei verschiedene Stufen umfasse: die der Abschaffung der innergemeinschaftlichen Zollschranken und der Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs (Tarifunion), sowie die der Schaffung eines umfassenden gemeinsamen Zollrechts (Zollunion). Hinsichtlich der Beseitigung der Zollschranken zwischen den Mitgliedstaaten erwähnten die Artikel 9, 12, 13 und 16, die einzelstaatliche Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten verböten, den Handel mit dritten Ländern nicht. Artikel 10 gehe sogar von dem Grundsatz aus, daß Direkteinfuhren aus dritten Ländern derartigen Abgaben unterlägen. Die Zollunion sei noch nicht vollendet, solange die vollständige Einheitlichkeit der auf Einfuhren aus dritten Ländern angewandten Zollverfahren nicht erreicht sei. Die Zollsysteme der Gemeinschaft hätten zwar den Zweck, die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu sichern, da aber die hierzu erforderliche Angleichung der einzelstaatlichen Zollvorschriften noch nicht abgeschlossen sei, stünden der einheitlichen Anwendung des GZT Hindernisse im Wege. Folglich sei die Tarifunion in dem Maße unvollkommen, wie die Zollunion noch nicht ausgearbeitet und entwickelt sei.

2. Hinsichtlich der Regelungen des Handels mit dritten Ländern untersucht die Kommission insbesondere:

agrarpolitische Maßnahmen,

Assoziierungsabkommen (An. 238) sowie Abkommen und Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 111 und 113.

a) Zur Agrarpolitik stellt die Kommission fest, die durch die Agrarmarktverordnungen geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen, die auf einem Einheitsmarkt, einem einheitlichen Preissystem, einem Interventionssystem und einem einheitlichen Handelssystem an der Außengrenze der Gemeinschaft mit Abschöpfungen bei Einfuhren und Erstattungen bei Ausfuhren aufbauten, ließen die Erhebung von einzelstaatlichen Abgaben zollgleicher Wirkung bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht zu.

b) Hinsichtlich der Abkommen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 238, 111 und 113 des Vertrages sei zunächst zwischen den Assoziierungsabkommen (Art. 238), die auf eine Zollunion zwischen den vertragschließenden Parteien angelegt seien, und den Abkommen, die, zumindest im gegenwärtigen Stadium, keine solche Zollunion begründeten, zu unterscheiden. Die ersteren hätten folgerichtig die Abschaffung aller Hindernisse für den freien Warenverkehr einschließlich der Abgaben zollgleicher Wirkung, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen kontingentgleicher Wirkung vorgesehen. Die übrigen Abkommen wiesen, außer daß durch sie eine Zollunion nicht begründet werde, keine gemeinsamen Merkmale auf. Ein in diesen Abkommen enthaltenes Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung stelle stets nur das Ergebnis der von den Parteien geführten Vertragsverhandlungen dar und beruhe auf vertraglichen Verpflichtungen.

Nach Prüfung verschiedener Maßnahmen zur Koordinierung der Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und gewisser Abkommen mit dritten Ländern (Art. 111) sowie nach einer Untersuchung der Verordnungen über eine gemeinsame Regelung der Einfuhr aus dritten Ländern aus der Zeit nach dem 1. Januar 1971 und der mit dritten Ländern abgeschlossenen Handelsabkommen (Art. 113) führt die Kommission aus,

die Gemeinschaft habe im Rahmen der Maßnahmen zur Koordinierung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten das Problem der Erhebung von einzelstaatlichen Abgaben zollgleicher Wirkung bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht geregelt. Das gleiche gelte hinsichtlich der Verordnungen zur Handelspolitik (z. B. der Verordnungen Nr. 1025/70 und 109/70), die nach dem 1. Januar 1970 ergangen seien;

das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung sei bei der Einführung gewisser Handelsregelungen mit dritten Ländern aufgestellt worden. Diese Regelungen seien teils gegenüber jedermann, teils nur unter den Vertragschließenden anwendbar. Das Verbot ergebe sich im ersten Fall aus Agrarverordnungen und in den anderen Fällen aus den im Rahmen von Assoziierungs- und Handelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen. Ein in derartigen Abkommen enthaltenes Verbot erstrecke sich sowohl auf bestehende einzelstaatliche Abgaben als auch auf etwaige Abgaben der Gemeinschaft.

3. Zur Verordnung Nr. 950/68 des Rates und ihrem Anwendungsgebiet trägt die Kommission schließlich vor, der durch diese Verordnung geschaffene Gemeinsame Zolltarif erfasse nur die Zölle im eigentlichen Sinne und sage über einzelstaatliche Abgaben zollgleicher Wirkung nichts aus. Um das Problem der Erhebung dieser Abgaben zu lösen, müsse man daher den Zielen des Vertrages und insbesondere dem Zweck der Tarif - und der Zollunion nachgehen.

Die Verordnung Nr. 950/68 scheine nicht über die Verwirklichung der Tarifunion, d.h. die Angleichung der Zölle einschließlich der Finanzzölle, hinauszugehen. Der gemeinsame Schutz, der für die einheitliche Anwendung des GZT auf Einfuhren aus dritten Ländern unerläßlich sei, sei in dieser Verordnung tatsächlich noch nicht so umfassend, daß er außer den Zöllen auch die Abgaben gleicher Wirkung ergreife. Die einheitliche Anwendung des GZT sei deswegen nicht eine automatische Folge der Verordnung, sie erfordere vielmehr ständige Bemühungen der Gemeinschaftsorgane. Zur einheitlichen Anwendung des GZT und einer umfassenden Regelung des Handelsaustauschs mit dritten Ländern bedürfe es der Zollunion. Da die Zollunion zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch nicht erreicht sei, fehle es an der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und einer umfassenden Regelung des Handels mit dritten Ländern.

Wenn auch die vollständige Einheitlichkeit des GZT zur Zeit weder verwirklicht noch möglich sei, nehme die Gemeinschaft hinsichtlich der einzelstaatlichen Abgaben mit zollgleicher Wirkung bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern doch keine passive Haltung ein. Zunächst sei es ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1970 überkommenen Abgaben erhöhten oder neue Abgaben einführten. Die Stillhalte-Verpflichtung der Mitgliedstaaten bei diesen Abgaben folge aus den engen Wechselbeziehungen zwischen den Handlungen der Gemeinschaft auf den Gebieten der Zollunion und der Handelspolitik, die beide der einzelstaatlichen Zuständigkeit vollkommen entzogen seien.

Zum zweiten müsse man unterscheiden zwischen denjenigen einzelstaatlichen Abgaben zollgleicher Wirkung, die die Ziele der Verträge nicht beeinträchtigten und deshalb von den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer entgegenstehenden Gemeinschaftsregelung beibehalten werden könnten, und denjenigen einzelstaatlichen Abgaben, die diese Ziele beeinträchtigten und folglich verboten seien. Die Abgaben, um die es hier gehe, könnten zur ersten Gruppe gerechnet werden. Soweit Bestimmungen des Vertrages, die durch Abgaben zollgleicher Wirkung verletzt würden, unmittelbar anwendbar seien, bedürfe es nicht unbedingt eines Einschreitens der Kommission, um die Rechte des einzelnen zu wahren.

Die Kommission faßt ihre Erklärungen wie folgt zusammen:

1. Nach den Vertragsbestimmungen seien einzelstaatliche Abgaben zollgleicher Wirkung auf Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht ausdrücklich verboten. Zur Frage ihrer Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages trügen weder die Maßnahmen zur Koordinierung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten (Art. 111) noch die Verordnung Nr. 1025/70 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern (Art. 113), noch auch die Verordnung Nr. 950/68 etwas bei. Die gemeinschaftsrechtlichen Normen auf dem Gebiet des Zollwesens aus der Zeit nach dem 1. Juli 1968 erwähnten den Begriff der Abgaben gleicher Wirkung. Dieser umfasse nicht nur etwaige Belastungen durch die Gemeinschaft, sondern auch Belastungen dieser Art durch die Einzelstaaten.

2. Die Verordnung Nr. 950/68 gehe nicht über die Tarifunion hinaus. Der darin vorgesehene gemeinsame und einheitliche Tarifschutz erstrecke sich auf Zölle, scheine jedoch Abgaben zollgleicher Wirkung nicht mit einzuschließen. Die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs sei bedingt durch die Verwirklichung der Zollunion und eine umfassende gemeinsame Handelspolitik.

3. Die Mitgliedstaaten hätten auch nach dem 1. Juli 1968 weiterhin Abgaben zollgleicher Wirkung auf direkt aus dritten Ländern eingeführte Erzeugnisse erhoben. In Ermangelung einer allgemeinen Gemeinschaftsregelung lasse sich ein Verbot solcher Abgaben jeweils nur aus entsprechenden von der Gemeinschaft innerhalb ihrer Kompetenzen erlassenen Einzelakten herleiten.

4. Obwohl einzelstaatliche Abgaben zollgleicher Wirkung den internationalen Warenaustausch behinderten, könnten sie, wenn sie die Ziele des Vertrages nicht beeinträchtigten, bis zu einer Regelung durch die Gemeinschaft beibehalten werden. Allerdings sei abzusehen, daß sie im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik abgeschafft oder in Maßnahmen der Gemeinschaft übergeleitet würden.

5. Die Mitgliedstaaten könnten grundsätzlich die verbliebenen Abgaben beibehalten. Seit Ablauf der Übergangsperiode, d.h. ab 1. Januar 1970, seien sie jedoch nicht mehr befugt, diese Abgaben zu erhöhen oder neue einzuführen, da gemäß Artikel 113 des Vertrages diese Zuständigkeit auf die Kommission übergegangen sei.

6. Die Auffassung, daß sich aus den Zielen des Vertrages oder der Verordnung Nr. 950/68 ein Verbot einzelstaatlicher Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern herauslesen lasse, laufe auf die Feststellung hinaus, daß die Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern eine liberalere Handelspolitik als diese ihr gegenüber geführt habe und noch führe, und beraube die Gemeinschaft aller Mittel, bei dritten Ländern, die Abgaben zollgleicher Wirkung auf Importwaren aus der Gemeinschaft anwendeten, die Einräumung gleicher Vorteile durchzusetzen.

Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 19. September 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Mit Entscheidung vom 4. Oktober 1973 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts einen Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1973 abgelehnt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Oktober 1973 vorgetragen.

Der Gerichtshof hat beschlossen, die beiden Rechtssachen zum Zwecke des Urteils zu verbinden.

Entscheidungsgründe§

1 Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat mit Urteilen vom 23. Februar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. März 1973, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags mehrere Fragen vorgelegt, die die Auslegung bestimmter Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. 1968, L 172) über den Gemeinsamen Zolltarif betreffen. treffen.

2/3 Aufgeworfen wurden diese Fragen, wie aus den Akten hervorgeht, in einem Rechtsstreit über eine bei der Direkteinfuhr von Rohdiamanten aus dritten Ländern erhobene Abgabe, die sozialen Zwecken zugeführt wird. Die vorgelegten Fragen zielen im wesentlichen auf die Klarstellung ab, in welchem Umfange die Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 1968 noch berechtigt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung bei der Direkteinfuhr von Erzeugnissen aus dritten Ländern aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen, und unter welchen Bedingungen sie gegebenenfalls verpflichtet sind, sie abzuschaffen.

4 Die Erhebung solcher Abgaben ist im Zusammenhang mit der in Artikel 3 b des Vertrages vorgesehenen Regelung des Drittlandshandels zu sehen und insbesondere auch mit den in Artikel 9 angeführten Grundsätzen, die die Zollunion prägen.

5/7 Die Zollunion, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, umfaßt einerseits die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten und aller Abgaben gleicher Wirkung. Diese Abschaffung soll dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft dienen. Damit ein einheitlicher Markt zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden kann, muß sie so vollständig sein, daß für irgendwelche Behinderungen finanzieller, verwaltungstechnischer oder sonstiger Art kein Raum bleibt.

8/11 Die Zollunion umfaßt andererseits die Aufstellung eines Einheitszolltarifs für die gesamte Gemeinschaft, wie dies in den Artikeln 18 bis 29 des Vertrages vorgesehen ist. Diese Tarifgemeinschaft zielt auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft, um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden. Im Unterschied zum Abschnitt 1 des Kapitels über die Zollunion (Art. 12 bis 17 des Vertrages) erwähnt dessen Abschnitt 2 (Art. 18 bis 29) nicht die Abgaben zollgleicher Wirkung, doch bedeutet dies nicht, daß derartige Abgaben aufrechterhalten oder gar neu geschaffen werden dürfen. Das Problem der Erhebung solcher Abgaben im Handel mit driften Ländern läßt sich nur lösen, wenn den Forderungen Rechnung getragen wird, die sich aus der Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs ebenso ergeben wie aus der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne der Artikel 110 bis 116 des Vertrages, die nach dem vorbezeichneten Artikel 3 b für die Regelung des Drittlandshandels bestimmend ist.

12/14 Der Gemeinsame Zolltarif wurde für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung durch die am 1. Juli 1968 in Kraft getretene Verordnung Nr. 950/68 des Rates geschaffen. Zwar sieht diese Verordnung die Abschaffung oder Angleichung von Abgaben, die keine echten Zölle sind, nicht ausdrücklich vor, aus ihrem Zweck ergibt sich jedoch für die Mitgliedstaaten das Verbot, auf dem Umweg über zusätzlich zu den Zöllen erhobene Abgaben die durch den Gemeinsamen Zolltarif abgesteckten Grenzen des Zollschutzes zu ändern. Solche Abgaben können, selbst wenn ihnen jeglicher Schurzcharakter fehlt, durch ihre bloße Existenz mit den Erfordernissen einer gemeinsamen Handelspolitik unvereinbar sein.

15/21 Nach Artikel 113 Absatz 1 des Vertrages wird die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen. Diese einheitlichen Grundsätze bedingen ebenso wie der Gemeinsame Zolltarif selbst einen Abbau der verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen. Es ist die Aufgabe der Kommission und des Rates zu beurteilen, welche Maßnahmen im jeweiligen Fall im Hinblick auf die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs und die Handelspolitik erforderlich sind. Deshalb ist es seit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs allen Mitgliedstaaten verboten, einseitig neue Abgaben einzuführen oder schon bestehende zu erhöhen. Hinsichtlich der bestehenden Abgaben hängt die Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag und die Verpflichtung zu ihrer Abschaffung von der Beurteilung durch die Behörden der Gemeinschaft ab. Folglich können solche Abgaben nur dann als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen werden, wenn die Gemeinschaft entsprechende Bestimmungen trifft. So ergibt sich z. B. ein Verbot derartiger Abgaben aus — hier nicht einschlägigen — Bestimmungen, die sich im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik in den von der Gemeinschaft abgeschlossenen Handelsverträgen und in Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und gewissen Staaten finden.

22/25 Die Vorlagefragen sind deshalb dahin gehend zu beantworten, daß die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen. Hinsichtlich der bestehenden Abgaben ist die gemeinsame Handelspolitik darauf angelegt, die verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen, abzubauen. Da für die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik ausschließlich die Gemeinschaft zuständig ist, brauchen Abgaben, die keine Zölle im engeren Sinne sind, in den einzelnen Mitgliedstaaten lediglich auf Intervention der Gemeinschaft angeglichen oder abgeschafft zu werden. Infolgedessen ist es Sache der Gemeinschaftsbehörden, die Senkung oder die Abschaffung bestehender Abgaben bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern zu veranlassen.

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Indiamex, der schlichten Gesellschaft De Belder und ihrer Gesellschafter Joris W. L. De Belder und Robert De Belder, des Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3, 9 bis 29, 110 bis 116, 177 und 238,

aufgrund der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1968, L 172),

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Antwerpen gemäß deren Urteil vom 23. Februar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an dürfen die Mitgliedstaaten bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen.

2. Es ist Sache der Gemeinschaftsbehörden, die Senkung oder die Abschaffung bestehender Abgaben bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern zu veranlassen.