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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1974 – C-154/73

ECLI:EU:C:1974:2

In der Rechtssache 154/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA KURT A. BECHER, Bremen,

gegen

HAUPTZOLLAMT EMDEN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1), sowie der Verordnung Nr. 2122/71 der Kommission vom 1. Oktober 1971zur Festsetzung der ab 4. Oktober 1971 geltenden Ausgleichsbeträge in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten (ABl. L 223 vom 4. Oktober 1971, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten M. Sørensen (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und C. Ó Dálaigh,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

A — Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Kurt A. Becher, Bremen, führte am 22. Oktober 1971 insgesamt 502500 kg Weichweizen aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Zollamt erhob aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1972 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2122/71 der Kommission vom 1. Oktober 1971 Ausgleichsabgaben in Höhe von 19,20 DM/1000 kg.

Mit der Behauptung, dieser Betrag sei um 1,05 DM/1000 kg zu hoch, legte die Firma Becher beim Hauptzollamt Emden Einspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wurde.

Darauf erhob die Firma Becher Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Dieses hat mit Beschluß vom 10. Juli 1973 den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) insoweit gültig, als sie zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen bei Einfuhren aus Drittländern ermächtigt?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:

Entsprach der von der EWG-Kommission in Anhang I zur Verordnung Nr. 2122/71 vom 1. Oktober 1971 (ABl. L 223, S. 3) für Weichweizen aus Drittländern festgesetzte Ausgleichsbetrag von 19,20 DM/1000 kg im Zeitpunkt der Einfuhren den Bedingungen des Artikels 2 der EWG-Verordnung Nr. 974/71?

3. Bei Verneinung der Frage zu 2.:

Ist die EWG-Verordnung Nr. 2122/71 vom 1. Oktober 1971 in bezug auf den erwähnten Ausgleichsbetrag von 19,20 DM/1000 kg schlechthin unwirksam, oder tritt an die Stelle des von der Kommission festgesetzten Betrages ohne weiteres der zutreffende Ausgleichsbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe?

In den Gründen des Vorlagebeschlusses führt das Finanzgericht unter anderem aus: [Es] … ist nicht zweifelsfrei, ob die Verordnung Nr. 974/71 des Rates der EWG vom 12. Mai 1971, die die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung Nr. 2122/71 der Kommission der EWG vom 1. Oktober 1971 enthält, in Artikel 103 des EWG-Vertrags eine ausreichende Rechtsgrundlage hat; weitere Rechtsgrundlagen sind nicht ausdrücklich genannt… Damit steht, ohne daß die Klägerin dies ausdrücklich gerügt hat, bereits die Gültigkeit der Grundverordnung Nr. 974/71 ebenso wie die Auslegung des Artikels 103 des EWG-Vertrags in Frage. Das Finanzgericht nimmt insoweit auf die Vorlagebeschlüsse der Finanzgerichte Berlin und Baden-Württemberg in den Rechtssachen 5/73 (Balkan), 9/73 (Schlüter) und 10/73 (Rewe) Bezug.

Zur zweiten Frage hat die Firma Becher, wie dem Vorlagebeschluß zu entnehmen ist, vor dem Finanzgericht Hamburg folgende Auffassung vertreten: Die strittigen Abgabenbescheide fänden zwar formell in der EWG-Verordnung Nr. 2122/71 eine Stütze. Diese Verordnung sei jedoch materiell-rechtlich nicht in Ordnung. Sie verstoße gegen die höherrangige Verordnung Nr. 974/71 des Rates der EWG vom 12. Mai 1971 Unter Preisen im Sinne (von Artikel 2 Absatz 1] könnten nur cif-Preise verstanden werden. Der cif-Preis für die eingeführte Ware habe seinerzeit 193,10 DM per Tonne betragen, während die EWG-Kommission den Ausgleichsbetrag hierfür nach einem cif-Preis von 204,30 DM per Tonne bemessen und damit um 1,05 DM zu hoch festgesetzt habe. In der zu hohen Festsetzung der Ausgleichsabgabe liege zugleich ein Verstoß gegen Artikel 110 des EWG-Vertrags.

2. Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts ist am 25. Juli 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Firma Becher, vertreten durch Rechtsanwalt Mielke, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gilsdorf, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

3. Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 ist vom Gerichtshof in den am 24. Oktober 1973 in den vorgenannten Rechtssachen 5/73, 9/73 und 10/73 ergangenen Urteilen überprüft worden. Darin hat der Gerichtshof für Recht erkannt: Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates … in Frage stellen könnte.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Die Firma Becher macht geltend, Artikel 103, auf den die Verordnung Nr. 974/71 gestützt werde, ermächtige den Rat nicht zum Erlaß einer Verordnung, weil dort in Absatz 2 nur von entscheiden und in Absatz 3 nur von Richtlinien die Rede sei. Die Firma sieht von weiteren Ausführungen ab, weil die hier anstehenden Rechtsfragen bereits Gegenstand diverser Vorlagebeschlüsse sind.

Die Kommission verweist für die erste, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 betreffende Frage auf ihre Erklärungen in den erwähnten Rechtssachen 5/73, 9/73 und 10/73.

Im Hinblick auf die zweite Frage hebt die Kommission die Unrichtigkeit der These der Firma Becher hervor, die von der Prämisse ausgehe, daß mit den Preisen, auf die Artikel 2 Absatz 1 bei der Einfuhr aus Drittländern abstelle, nur die cif-Preise gemeint seien. Aus der genannten Vorschrift könne man nur ableiten, daß dem Prozentsatz Preise zugrunde gelegt würden, die der Realität, nämlich den tatsächlichen Einfuhrpreisen, unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse möglichst nahekämen. Es gebe auch andere denkbare Anknüpfungsmaßstäbe als die der cif-Preise. In der Tat sei die Kommission seit März 1973 in anderer Weise vorgegangen, indem sie im Ansatz bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge vom Interven-Weise erhaltenen zu hohen Beträge seien Weise erhaltenen zu hohen Beträge seien durch eine entsprechende Anpassung der Abschöpfungen und Erstattungen korrigiert worden (hierzu verweist die Kommission auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 sowie auf die siebte und achte Begründungserwägung dieser Verordnung, ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1). Dieses System sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewählt worden. Wenn es gerechtfertigt gewesen sei, sogar von anderen als den cif-Preisen auszugehen, so hätte nach Meinung der Kommission um so weniger verlangt werden können, daß sich bei einem auf die cif-Preise abstellenden System jede Änderung dieser Preise notwendigerweise im Währungsausgleich niederschlug. Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 lasse der Kommission insoweit also einen technischen Ermessensspielraum. Hierauf habe die Kommission bereits in der Rechtssache 5/73 (Balkan) hingewiesen, nämlich bei der Frage, ob diese Rechtsgrundlage präzise genug sei.

Die Kommission bemerkt sodann, im Oktober 1971 seien die Ausgleichsbeträge tatsächlich noch von den cif-Preisen abgeleitet worden. Da aber diese Preise täglichen Schwankungen unterlägen, habe eine vereinfachende Berechnung vorgenommen werden müssen, um eine allzu häufige Anpassung der Ausgleichsbeträge zu vermeiden. Zu diesem Zweck habe die Kommission einen durchschnittlichen cif-Preis errechnet, der nur dann abänderbar gewesen sei, wenn sich gegenüber der vorausgehenden Festsetzung eine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe. Als wesentliche Änderung sei dabei im Regelfall eine Veränderung von 10 % oder mehr nach oben oder unten angesehen worden.

Der fragliche Ausgleichsbetrag habe auf einem durchschnittlichen cif-Preis von 204,34 DM basiert, der für die Periode vom 22. bis 28. Juli 1971 errechnet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt bis zum 22. Oktober 1971 habe für eine Änderung keine Veranlassung bestanden, da sich der durchschnittliche cif-Preis nicht wesentlich verändert habe. Der durchschnittliche cif-Preis für die dem 22. Oktober 1971 vorausgegangene Referenzperiode habe bei 194,90 DM (und nicht 193,10 DM, wie die Klägerin behauptet) gelegen, also nur 4,6 % unter dem vorgenannten Durchschnittspreis, so daß das interne Regel-Kriterium von 10 % nicht erfüllt gewesen sei.

Die Kommission macht außerdem geltend, das gesamte System der Ausgleichsbeträge beruhe auf dem Grundsatz der Pauschalisierung und vereinfachenden Festsetzung. Hierzu verweist sie auf Artikel 2 Absatz 1 und auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71.

Nach Auffassung der Kommission erscheint es sachgerecht, daß man sich bei dieser Änderung der Referenzpreise im Regelfall auf die 10- %-Grenze festgelegt habe, da ein niedrigerer Prozentsatz zu häufige Veränderungen nach sich ziehen müßte.

Die Kommission folgert, da die Verordnung Nr. 974/71 keine Regeln für die Berechnung der Referenzpreise enthalte, sei sie im Rahmen der Durchführung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge frei gewesen, die dargelegte Berechnungsmethode anzuwenden. Hierbei erinnert sie daran, daß diese Festsetzung im Verwaltungsausschußverfahren erfolge, und daß sie auch dem Ministerrat gemäß Artikel 8 Absatz 3 über die wesentlichen Merkmale dieser Methode Bericht erstattet habe. Endlich weist sie darauf hin, daß diese Berechnungsmethode sich nicht einseitig benachteiligend für den Einfuhrhandel ausgewirkt habe.

Nach Ansicht der Kommission ist die Beantwortung der dritten Frage nach dem vorstehend Ausgeführten gegenstandslos.

Hilfsweise bemerkt die Kommission, man könne an die Stelle des falsch berechneten Ausgleichsbetrags nicht einfach den zutreffenden Ausgleichsbetrag treten lassen. Für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge sei nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 ausschließlich die Kommission zuständig, und die Festsetzung dieser Beträge sei, wie schon die Einschaltung des Verwaltungsausschußverfahrens zeige, keine bloß arithmetische Aufgabe. Die gegenteilige Auffassung würde das Risiko unterschiedlicher Festsetzungen der Ausgleichsbeträge durch die nationalen Verwaltungen mit sich bringen, wenn eine von der Kommission vorgenommene Festsetzung sich als sachlich fehlerhaft herausstellen sollte.

Im übrigen meint die Kommission, wenn das Finanzgericht in seiner dritten Frage danach frage, ob der fehlerhaft festgesetzte Ausgleichsbetrag schlechthin unwirksam sei, oder ob an die Stelle des festgesetzten Betrages ohne weiteres der zutreffende Ausgleichsbetrag trete, so scheine diese alternative Fragestellung nicht gerade geglückt. Trotz Feststellung einer etwaigen Fehlerhaftigkeit bliebe der festgesetzte Ausgleichsbetrag anwendbare Rechtsnorm, unbeschadet aller Konsequenzen, die für die Betroffenen aus dieser Fehlerhaftigkeit zu ziehen wären.

B — Auf den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht ist die mündliche Verhandlung eröffnet worden. Die Firma Becher und die Kommission haben in der Sitzung vom 27. November 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

In der Sitzung hat die Firma Becher geltend gemacht, der Verordnung Nr. 974/71 sei zu entnehmen, daß es sich bei der Bezugsgröße Preise in Artikel 2 um solche handeln müsse, die der Realität und damit den tatsächlichen Einfuhrpreisen nahe kämen. Das bedeute, daß bei der Einfuhr aus Drittländern Anknüpfungsmaßstab, wenn nicht der am Tag der Einfuhr geltende cif-Preis, dann jedenfalls ein in kurzen Abständen aktualisierter cif-Preis sein müsse. Es müßten bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe ähnliche Grundsätze gelten wie bei der Berechnung der Abschöpfung. In der Begründung der Verordnung Nr. 974/71 sei darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, daß die Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürften als die Beträge, die unbedingt erforderlich seien, um die Währungsmaßnahmen auszugleichen. Dieses gesetzgeberische Ziel könne nur erreicht werden, wenn eine ständige Überprüfung der cif-Preise erfolge.

Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission die Differenz zwischen dem von der Firma Becher behaupteten cif-Preis in Höhe von 193,10 DM und dem von ihr selbst für richtig angesehenen Preis von 194,90 DM wie folgt erläutert:

Die Abschöpfung werde nur geändert, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren eine Erhöhung oder Verminderung der Abschöpfung von 0,60 RE/t oder mehr im Vergleich zur vorangegangenen Festsetzung nach sich ziehe, wie sich aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 156/67 (ABl. vom 23. Juni 1967, S. 2533) ergebe.

Am 30. September 1971 sei von den Dienststellen der Kommission ein cif-Preis in Höhe von 52,75 RE/t (= 193,06 DM) festgestellt worden. Hieraus habe sich — mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 — eine Abschöpfung von 207 DM je Tonne ergeben. Diese Abschöpfung, und nicht der cif-Preis, sei publiziert worden und habe es der Klägerin des Ausgangsverfahrens erlaubt, den zugrunde liegenden cif-Preis in Höhe von 193,10 DM in ungefähr selbst zu errechnen (Schwellenpreis, seinerzeit 400,08 DM, minus Abschöpfung = cif-Preis). Ab dem 8. Oktober 1971 habe der cif-Preis 53,25 RE/t betragen. Er habe damit nur um 0,50 RE je Tonne über dem cif-Preis vom 30. September 1971 gelegen und somit nicht zu einer Änderung des Abschöpfungsbetrages geführt.

C — Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Dezember 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg stellt mit Beschluß vom 10. Juli 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Juli 1973, nach Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, sowie der Verordnung Nr. 2122/71 der Kommission vom 1. Oktober 1971 zur Festsetzung der ab 4. Oktober 1971 geltenden Ausgleichsbeträge in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 insoweit gültig ist, als sie zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen bei Einfuhren aus Drittländern ermächtigt.

3 Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 hat der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen 5/73, 9/73 und 10/73 auf Vorabentscheidungsersuchen der Finanzgerichte Berlin und Baden-Württemberg in Rechtsstreitigkeiten geprüft, in denen die Firmen Balkan-Import-Export GmbH, Carl Schlüter und Rewe-Zentral-AG einerseits und die Zollbehörden der Bundesrepublik Deutschland andererseits einander gegenüberstanden. In seinen am 24. Oktober 1973 in den genannten Rechtssachen erlassenen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, daß die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in Frage stellen könnte. Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die Anlaß geben könnten, von dieser Entscheidung abzugehen.

Zur zweiten Frage

4 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob der in Anhang I zur Verordnung Nr. 2122/71 für Weichweizen aus Drittländern festgesetzte Ausgleichsbetrag von 19,20 DM je 1000 kg den Bedingungen des Artikels 2 der EWG-Verordnung Nr. 974/71 entsprach.

5 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 werden die Ausgleichsbeträge in der Weise festgesetzt, daß auf die Preise der Waren, um die es geht, ein gewisser Prozentsatz angewendet wird, der dem Unterschied zwischen der Parität der fraglichen nationalen Währung und dem arithmetischen Mittel der während eines bestimmten Zeitraumes festgestellten Wechselkurse entspricht. Umstritten ist die Frage, welcher Sinn und welche Tragweite dem Begriff Preise in diesem Zusammenhang beizulegen sind.

6. Die von der Kommission seinerzeit angewandte Methode bestand darin, daß ein durchschnittlicher, für einen Bezugszeitraum von einer Woche berechneter cif-Preis zugrunde gelegt und nur dann geändert wurde, wenn sich gegenüber dem zuvor festgesetzten Preis eine merkliche Änderung (im allgemeinen 10 % nach oben oder unten) ergab. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit einer solchen Methode und macht geltend, es hätte nicht nur — wie die Kommission es getan habe — der cif-Preis als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden dürfen, vielmehr hätten auch noch die Preisschwankungen, wenn auch nicht von Tag zu Tag, so doch kurzfristig berücksichtigt werden müssen, so daß eine Anpassung innerhalb kurzer Zeitabstände geboten gewesen sei. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich für diese Auffassung auf die bei der Berechnung der Abschöpfung für Getreideeinfuhren geltenden Grundsätze sowie auf die Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71, wonach die Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkung der Währungsmaßnahmen auf die Preise auszugleichen.

7 Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 lassen erkennen, daß der Rat den Beurteilungsspielraum der Kommission beim Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung nicht in allen Einzelheiten streng eingrenzen wollte. Denn wenn Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 den Begriff Preise als Bezugsgröße für die Berechnung der Ausgleichsbeträge verwendet, zwingt er die Kommission nicht notwendig, den cif-Preis als Bezugspreis zu wählen, sondern läßt ihr eine gewisse Freiheit, von einem anderen Preis auszugehen, auch wenn dieser von den bei Abschluß der Handelsgeschäfte tatsächlich vertraglich festgelegten Preisen abweicht. Dieselbe Bestimmung nennt außerdem unter den Berechnungskriterien für die Ausgleichsbeträge das arithmetische Mittel der während eines festzulegenden Zeitraums festgestellten Wechselkurse und führt damit einen weiteren pauschalen Berechnungsfaktor ein.

8 Es ist berechtigt, wenn die Kommission bei Erlaß der Durchführungsbestimmungen für eine Regelung wie diejenige, die durch die Verordnung Nr. 974/71 für die Ausgleichsbeträge geschaffen wurde, gewisse zwingende Erfordernisse verwaltungstechnischer Art berücksichtigt und namentlich dafür Sorge trägt, daß die getroffenen Maßnahmen nicht allzu oft geringfügigen Änderungen unterworfen sind. Dies gilt um so mehr, als der Erlaß dieser Durchführungsbestimmungen und insbesondere die Festsetzung der Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 im sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahren erfolgen, das in Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) geregelt ist.

9 Die Kommission hat somit bei der Festsetzung der streitigen Ausgleichsbeträge die ihr in diesem Bereich durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 gezogenen Grenzen nicht überschritten.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 38 bis 47, 103, 110 und 177,

aufgrund der Verordnungen Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967, 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 und 2122/71 der Kommission vom 1. Oktober 1971,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 10. Juli 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in Frage stellen könnte.

2. Der in Anhang I zur Verordnung Nr. 2122/71 vom 1. Oktober 1971 für Einfuhren von Weichweizen aus Drittländern festgesetzte Ausgleichsbetrag von 19,20 DM je 1000 kg entsprach im Zeitpunkt der Einfuhren den Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 974/71.