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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1974 – C-146/73

ECLI:EU:C:1974:12

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 146/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

RHEINMÜHLEN-DÜSSELDORF, Düsseldorf-Holthausen,

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 177 Absatz 2 des EWG-Vertrags sowie der Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933 ff.) in Verbindung mit den Artikeln 14 und 15 der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2666)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und M. Sørensen, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und C. Ó Dálaigh,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Hourte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist nachstehender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Rheinmühlen (Klägerin des Ausgangsverfahrens) führte in der Zeit zwischen dem 30. Dezember 1964 und dem 16. Dezember 1965 periförmig geschliffene Gerste aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Auf die Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens hin, daß die Ware in Drittländer geliefert werde, gewährte ihr die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (im folgenden EVSt), die entsprechenden Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer. Später nahm die Beklagte die Erstattungsbescheide zurück mit der Begründung, die Lieferungen seien nicht in Drittländer, sondern in andere Mitgliedstaaten erfolgt. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage beim Hessischen Finanzgericht. Sie legte dann nach Abweisung dieser Klage Revision beim Bundesfinanzhof ein, der das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts mit Urteil vom 8. November 1972 — VII R 98/68 — aufhob und die Sache an das Hessische Finanzgericht zurückverwies. Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, der Erstattungsbescheid könne nur insoweit zurückgenommen werden, als die Drittlanderstattung die für Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten zu gewährende Erstattung übersteige. Nach § 126 Absatz 5 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, an das Urteil des Revisionsgerichts gebunden. Das Hessische Finanzgericht, das die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für unvereinbar mit dem in der Verordnung Nr. 19/62 vorgesehenen Erstattungssystem hält, hat das Verfahren jedoch mit Beschluß vom 7. Mai 1973 ausgesetzt und dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 so auszulegen, daß ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Zweifelsfrage des Europäischen Rechts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur dann zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es erstmals mit der Sache befaßt ist, oder ist eine Vorlage auch dann zulässig, wenn sich die Sache nach Aufhebung eines Urteils eines erstinstanzlichen Gerichtes durch ein höchstrichterliches Gericht im zweiten Rechtsgang befindet?

Wenn ja:

2. Sind die Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit den Artikeln 14 und 15 der Verordnung Nr. 141/64 so auszulegen, daß ein Exporteur, der für die Ausfuhr von periförmig geschliffener Gerste in ein bestimmtes Drittland eine Drittlanderstattung beantragt, zugesagt und erhalten hat, dann zumindest die Mitgliedslanderstattung beanspruchen kann, wenn eine spätere Prüfung ergibt, daß er die Waren entgegen seinen Angaben in ein Mitgliedsland ausgeführt hat, oder ist in diesen Fällen die Erstattung zu versagen?

3. Sind Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 141/64 so auszulegen, daß ein Exporteur die Drittlanderstattung nur beanspruchen kann, wenn er die Waren in das in den Erstattungsunterlagen angegebene Verbrauchsland ausführt, oder ist es zur Erstattungsgewährung ausreichend, wenn die Waren in ein beliebiges anderes Drittland gelangen?

Der Vorlagebeschluß ist am 20. Juni 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Rheinmühlen, vertreten durch Rechtsanwalt Modest, zugelassen in Hamburg, die EVSt, vertreten durch Rechtsanwalt Stockburger, zugelassen in Frankfurt am Main, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gilsdorf, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

1. Zur ersten Frage

a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, Artikel 177 des EWG-Vertrags sei in dem Sinne auszulegen, daß die nationalen Gerichte, insbesondere das letztinstanzliche Gericht, nur dann gehalten seien, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes einzuholen, wenn objektiv Zweifel an der Gültigkeit oder über die Auslegung einer EWG-Vorschrift beständen. Habe das letztinstanzliche nationale Gericht keine Zweifel an der Gültigkeit oder der Auslegung einer EWG-Vorschrift und wende es diese Vorschrift an, ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen, so hätten die Prozeßparteien keine Möglichkeit, die rechtskräftig werdende Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts anzugreifen, und deren Aufhebung im Wege des Artikels 177 EWG-Vertrag zu erreichen. Diese These werde durch zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung Bundesverfassungsgericht E 29, 198 ff.; E 29, 213) bestätigt, nach denen eine Verfassungsbeschwerde gegen ein letztinstanzliches Urteil mit der Begründung, das letztinstanzliche Gericht habe es unterlassen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen, nur möglich sei, wenn die Unterlassung dieses Gerichts auf Willkür beruhe. Der EWG-Vertrag kenne keine Bestimmung, die es erlaube, den Gerichtshof mit dem Ziel anzurufen, die Aufhebung eines letztinstanzlichen rechtskräftigen Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates herbeizuführen.

§ 126 Absatz 5 der Finanzgerichtsordnung sei unzweideutig abgefaßt und laute wie folgt: Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofes zugrunde zu legen. Daher sei davon auszugehen, daß die Entscheidung, mit der eine Rechtssache zurückverwiesen wird, dieselbe bindende Wirkung habe, wie sie einem letztinstanzlichen Urteil zuerkannt werde. Sowohl das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden sei, als auch der Bundesfinanzhof und die Prozeßparteien seien durch eine solche Verweisungsentscheidung gebunden. Der Vorlagebeschluß ziele vorliegend darauf ab, diese Bindungswirkung des § 126 Absatz 5 der deutschen Finanzgerichtsordnung zu beseitigen. Ein solcher Versuch sei ebenso unzulässig wie etwa die unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes, um die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils eines innerstaatlichen Gerichts herbeizuführen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt dem Gerichtshof deshalb vor

1. den Antrag des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Mai 1973 auf Vorabentscheidung der gestellten Fragen als unzulässig abzuweisen;

2. hilfsweise, auszusprechen:

Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages ist so auszulegen, daß ein erstinstanzliches Gericht eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages nicht mehr beantragen kann, wenn das letztinstanzliche Gericht des Mitgliedstaates mit rechtskraftähnlicher Bindung die in Frage stehenden EWG-Vorschriften selbst ausgelegt hat.

b) Die EVSt (Beklagte des Ausgangsverfahrens) macht geltend, der von dem Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluß entwickelten Argumentation sei ohne Einschränkung zu folgen. Die Bestimmungen des Artikels 177 EWG-Vertrag verfolgten den Zweck, den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu sichern. Dieser Grundsatz würde verletzt, wenn man zuließe, daß die Befugnisse der einzelstaatlichen Gerichte nach Artikel 177 Absatz 2 durch nationale Verfahrensvorschriften eingeschränkt würden, die im übrigen stark voneinander abwichen.

Außerdem sei die vom Hessischen Finanzgericht verfolgte Praxis nach der Bestimmung des § 126 Absatz 5 der Finanzgerichtsordnung statthaft. Zweck dieser Vorschrift sei es zu verhindern, daß die Verfahren ohne Not dadurch verlängert würden, daß das vorinstanzliche Gericht sich weigere, sich der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts anzuschließen. Da es gerade das Ziel einer Vorlagerrage sei, die abschließende Klärung eines Rechtsproblems zu erreichen, stehe nichts im Wege, den Gerichtshof im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Richter in der Sache anzurufen.

c) Die Kommission macht geltend, die erste Frage sei an sich in einem gewissen Sinne überflüssig, weil der Gerichtshof von Amts, wegen die Zulässigkeit der zweiten und dritten Frage überprüfen und damit implizite auch eine Antwort auf die erste Frage geben könne.

Die Kommission wünscht jedoch, den Anwendungsbereich des Artikels 177 durch eine ausdrückliche Beantwortung der ersten Frage durch den Gerichtshof klären zu lassen.

Für die Beantwortung dieser Frage seien folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend:

Das Hessische Finanzgericht sei ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Artikels 177 Absatz 2 EWG-Vertrag. Es gebe keine Bestimmung des nationalen Rechts, die die Revision für den Fall ausschließe, daß sich das Verfahren nach Rückverweisung im zweiten Rechtsgang befinde. Doch enge die Vorschrift des § 126 Absatz 5 der Finanzgerichtsordnung den Entscheidungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts ein, da er das nationale Gericht verpflichte, seiner Entscheidung die vom Bundesfinanzhof im rückverweisenden Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Daraus dürfe man indessen nicht folgern, daß keine Frage mehr vorgelegt werden könne.

Gemäß Artikel 177 Absatz 2 sei der nationale Richter berechtigt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn er Zweifel bezüglich des Regelungsinhalts, der Bedeutung oder der Tragweite einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung habe, auf die es nach seiner Meinung im Ausgangsverfahren ankomme. Der Gerichtshof könne nicht nachprüfen, ob der nationale Richter solche Zweifel eigentlich infolge nationaler Rechtsvorschriften nicht haben dürfte oder nicht zu haben brauchte. Der Gerichtshof könne daher durch einen Vorlagebeschluß auch im zweiten Rechtsgang wirksam befaßt werden.

Die Kommission räumt ein, eine solche Lösung könne erhebliche Konsequenzen für die Hierarchie der nationalen Gerichte haben. Wenn die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch den Gerichtshof der vom letztinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehe, sehe sich das vorlegende Gericht zwei voneinander abweichenden Urteilen gegenüber. Falls dieses Gericht seiner eigenen Endentscheidung die vom Europäischen Gerichtshof gegebene Auslegung zugrunde lege, so weiche diese Entscheidung, entgegen § 126 Absatz 5 der Finanzgerichtsordnung, zwangsläufig vom rückverweisenden Urteil des letztinstanzlichen Gerichts ab. Folge es dagegen der vom letztinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsauffassung, sei die Verletzung von Artikel 177 unvermeidbar. Ein solches Dilemma könne jedoch mit Hilfe des Grundsatzes gelöst werden, wonach das Gemeinschaftsrecht im Rang vorgehe.

Artikel 177 verlange vom vorlegenden nationalen Gericht nicht nur, seiner Entscheidung die vom Gerichtshof gegebene Auslegung zugrunde zu legen, sondern gebe dem einzelnen ein Recht auf ein entsprechendes Verhalten des nationalen Gerichts. In diesem Sinne müsse Artikel 177 als unmittelbar geltende Vorschrift angesehen werden, die geeignet sei, ohne weiteres Rechte für den einzelnen zu schaffen, die die staatlichen Gerichte zu beachten hätten. Das Auslegungsmonopol, über das der Europäische Gerichtshof für die Bestimmungen des EWG-Vertrags nach Artikel 177 verfüge, könne sein Ziel der einheitlichen Vertragsauslegung nur dann erreichen, wenn den Vorabentscheidungen eine Bindungswirkung zukomme, auf die sich zumindest die Parteien des Ausgangsrechtsstreits berufen könnten.

Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, die vom Gerichtshof gegebene Auslegung einer Gemeinschaftsrechtsnorm gehe in jedem Falle der Rechtsauffassung eines höchstinstanzlichen nationalen Gerichts vor. Andernfalls wäre die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt.

2. Zur zweiten Frage

Die Firma Rheinmühlen weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 6/71, Rheinmühlen, Slg. 1971, 82, und 85/71, Kampffmeyer, Slg. 1972, 213, hin, wonach deutlich zwischen den Abschöpfungs- und Erstattungsregelungen unterschieden werden müsse, wie sie von der Verordnung Nr. 19/62 vorgesehen worden seien. Der Gerichtshof habe daraus gefolgert, es habe den Mitgliedstaaten freigestanden, von der Gewährung von Erstattungen gänzlich abzusehen, was a fortiori das Recht einschlösse, den in den Gemeinschaftsverordnungen für die Erstattungen vorgesehenen Mindestanspruchsvoraussetzungen weitere hinzuzusetzen. Im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 19/62 sei das bei der Gewährung von Erstattungen anzuwendende Verfahren weder für die Form noch für die Fristen von Erstattungsanträgen gemeinschaftsrechtlich geregelt worden. Es sei den Mitgliedstaaten selbst überlassen geblieben, das Verfahren bei der Gewährung von Erstattungen festzulegen. Daraus folge, daß die Mitgliedstaaten auch in der Ausgestaltung und Handhabung der Rücknahme von Erstattungen frei gewesen seien.

Von solchen Erwägungen habe sich auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil leiten lassen, an das das Finanzgericht gemäß § 126 Absatz 5 der Finanzgerichtsordnung gebunden sei. Falls festgestellt werden sollte, daß die Ware in den freien Verkehr eines bestimmten Mitgliedstaates gelangt sei, müsse der Klägerin immerhin die Mitgliedslanderstattung gewährt werden, die sie nach dem nationalen Erstattungsrecht hätte beanspruchen können.

Der Gerichtshof könne deshalb die zweite Frage wie folgt beantworten:

Ob und in welchem Umfang eine im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 19/62 zu Unrecht in Anspruch genommene Erstattung zurückzufordern ist, ist eine Frage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten und den Entscheidungen ihrer nationalen Gerichte überlassen. Die Mitgliedstaaten und die nationalen Gerichte haben jedoch zu beachten, daß die in der Verordnung Nr. 141/64 und in sonstigen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaftsorgane für die Erstattung festgelegten Höchstgrenzen nicht überschritten und die zu Unrecht in Anspruch genommene Erstattung in der Höhe zurückgefordert wird, daß das marktordnende Gleichgewicht wiederhergestellt wird.

Die EVSt unterstreicht, die Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62, der Artikel 14 Absatz 1 und 15 der Verordnung Nr. 141/64 sowie des Artikels 1 der Verordnung Nr. 162/64 des Rates vom 29. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2739) hätten lediglich Höchstgrenzen für die Gewährung von Erstattungen vorgesehen.

In seinen Urteilen in den Rechtssachen 6/71 und 85/71 habe der Gerichtshof auf die Unterschiede zwischen den Drittland-Erstattungen einerseits und den innergemeinschaftlichen Erstattungen andererseits verwiesen. Insbesondere die Kriterien für die Berechnung der Höchsterstattungen seien wegen der von den beiden Erstattungsarten verfolgten unterschiedlichen Zwecke voneinander abgewichen. Im innergemeinschaftlichen Handel verfolgten die Erstattungen den Zweck, die Preise der Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft einander in der Weise anzunähern, daß die Verarbeitungsindustrien unter vergleichbaren Einkaufsbedingungen arbeiteten. Bei Ausfuhren nach dritten Ländern habe der alleinige Zweck der Erstattungen darin bestanden, die Unterschiede zwischen den Preisen in den ausführenden Mitgliedstaaten und denen auf dem Weltmarkt zu verringern. Die oben erwähnten Bestimmungen spiegelten diesen grundlegenden Unterschied zwischen den beiden Erstattungsarten voll wider. Die EVSt erwähnt noch die Verordnung Nr. 92/62 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1906), nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt sei, die Drittland-Erstattungen in Form der Wiedereinfuhr abschöpfungsfreier Grunderzeugnisse zu gewähren. Diese Möglichkeit sei für die Exporteure von besonderem Interesse gewesen, weil diese den günstigsten Zeitpunkt für die abschöpfungsfreien Einfuhren hätten abwarten können. Aus diesem Grunde sei die Versuchung groß gewesen, die innergemeinschaftlichen Ausfuhren als Drittland-Ausfuhren zu deklarieren.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten habe der Gerichtshof entschieden, die Nicht-ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung DD 4 sei kein hinreichender Beweis für die Feststellung der Herkunft und der Bestimmung der Waren. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nämlich von dem Gedanken ausgegangen, daß die nationalen Regelungen zur Ausführung des von der Verordnung Nr. 19 vorgesehenen Erstattungssystems keine Mißbräuche heraufbeschwören dürften.

Die vom Bundesfinanzhof entwickelte Differenztheorie sei mit den Rechtsauffassungen des Gerichtshofes unvereinbar. Da sie die Rechtsssicherheit bedrohe und zum mißbräuchlichen Rückgriff auf die Erstattungen ermutige, stehe diese Theorie den Grundsätzen der vorliegend einschlägigen Gemeinschaftsrechtsregelung entgegen.

Die EVSt folgert daraus, ein Exporteur, der eine Drittland-Erstattung beantragt und erhalten habe, sei nicht berechtigt, eine Mitgliedsland-Erstattung nachträglich in Anspruch zu nehmen, wenn sich bei späterer Prüfung ergebe, daß die Waren entgegen seinen Angaben in ein Mitgliedsland ausgeführt worden seien.

Die Kommission stellt zunächst die vorliegend anwendbare Gemeinschaftsregelung dar. Was die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten anbetrifft, gelangt sie zu den gleichen Schlußfolgerungen wie die Klägerin und die Beklagte des Ausgangsverfahrens.

Die Antwort auf die zweite Frage hänge davon ab, welche Auslegung dem Begriff Ausfuhr nach einem anderen Mitgliedstaat zu geben sei. Es müsse auf die Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden, die der Gerichtshof in der Rechtssache 6/71 für die Ausfuhr nach einem anderen Mitgliedstaat gegeben habe. Dem Gerichtshof zufolge setze die Ausfuhr nach dritten Ländern zumindest voraus, daß die Ware in einem Drittland in den freien Verkehr überführt worden sei oder werden würde. Diese Begriffsbestimmung sei nicht ganz klar. Man könne insbesondere hinsichtlich der Bedeutung des konditionalen Zusatzes würde Zweifel haben. Habe der Gerichtshof damit lediglich auf die notwendigerweise von der Erstattungsbehörde vorzunehmende a priori-Beurteilung hinweisen, oder habe er auf das Erfordernis abheben wollen, daß von Seiten des Ausführers alles unternommen worden sei, um die Ware in den freien Verkehr des Drittlandes gelangen zu lassen?

Wenn dem Konditionalis keine abschwächende Bedeutung zukomme, ginge die vom Gerichtshof gegebene Begriffsbestimmung ein erhebliches Stück weiter als die Begriffsbestimmungen, die von den mit der Anwendung der Erstattungsregelung zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 19 beauftragten gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Instanzen vertreten worden seien.

Im heutigen Gemeinschaftsrecht, soweit dieses eine differenzierte Erstattung in verschiedene Drittländer vorsehe, sei eine solche Begriffsbestimmung wegen der schweren Kontrollierbarkeit ebenfalls nicht praktikabel. Darum bittet die Kommission den Gerichtshof, in dem zu fällenden Urteil zu präzisieren, wie der Begriff der Überführung in den freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu verstehen sei. Für das vorlegende Gericht dürfte es von erheblicher Bedeutung sein zu wissen, ob es für die Gewährung der Erstattung nach Gemeinschaftsrecht darauf ankomme, daß für die Ware im einführenden Mitgliedstaat alle für die definitive Einfuhr erforderlichen Voraussetzungen erfüllt worden seien.

Zum Problem des Nachweises für das Vorliegen einer Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat macht die Kommission geltend, die Vorlage einer Bescheinigung DD 4 habe keine Voraussetzung für die Gewährung der Mitgliedslanderstattung darstellen können. Die Gewährung dieser Erstattung sei auch nicht von der Vorlage einer gültigen Exportbescheinigung abhängig gewesen. Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 sei die Vorlage einer solchen Bescheinigung für jede Ausfuhr nach Mitgliedstaaten erforderlich gewesen, um die zuständigen Stellen in den Stand zu setzen, sich ein genaues Bild der Marktlage zu verschaffen. In Anbetracht der Unterschiede zwischen der Regelung der Lizenzen und dem System der Ausfuhrerstattungen könne man beide nicht miteinander in Beziehung bringen.

Die Kommission folgert daraus, die damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stünden dem nicht entgegen, daß ein Exporteur eine Erstattung für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten auch dann erhalten könne, wenn er zunächst angegeben habe, die Ware in ein Drittland ausführen zu wollen.

3. Zur dritten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, es sei unerheblich, in welches Drittland die Ware ausgeführt worden sei. Dagegen sei entscheidend gewesen, daß die ausgeführte Ware in den freien Verkehr irgendeines dritten Landes gelangt sei. Nur in diesem Falle seien die mit der Gewährung der Drittlanderstattung bezweckten Ziele und Absichten der Marktordnung verwirklicht gewesen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Im Geltungsbereich der Grundverordnung Nr. 19/62 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften genügte es für die Inanspruchnahme der Drittlanderstattung, daß die Ware in den freien Verkehr eines dritten Landes gelangt war. Es kam nicht darauf an, in welches Drittland die Ware ausgeführt wurde, soweit und sofern die dafür erwähnten Erstattungen gleich hoch waren.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bemerkt, die Mitgliedstaaten seien grundsätzlich berechtigt gewesen, unterschiedliche Sätze für die Drittland-Erstattungen festzusetzen. Sie hätten sich jedoch innerhalb der in den Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Höchstgrenzen halten müssen. Da es den Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 5 und 5a der Verordnung Nr. 90/62 gestattet gewesen sei, die Höchstsätze in gewissen Fällen zu überschreiten, habe es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gleichgültig sein können, ob die Exporteure sich an ihre Angaben gehalten hätten oder nicht.

Demzufolge müsse die dritte Frage im Sinne ihrer ersten Alternative beantwortet werden:

Der Exporteur kann nur dann eine Drittlanderstattung beanspruchen, wenn er die Waren in das in den Erstattungsunterlagen angegebene Verbrauchsland ausführt.

Die Kommission nimmt auf die zur zweiten Frage entwickelte Argumentation Bezug und gelangt zu der Schlußfolgerung, die damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stünden dem nicht entgegen, daß ein Exporteur die Drittland-Erstattung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch beanspruchen könne, wenn die Waren in ein anderes als das in den Erstattungsunterlagen angegebene Drittland ausgeführt worden sei.

Auf den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 7. November 1973 die Anhörung der Beteiligten stattgefunden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Dezember 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 7. Mai 1973, bei der Kanzlei eingegangen am 20. Juni 1973, drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 177 des Vertrages sowie einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19/62/EWG des Rates (ABl. 1962, S. 933) vorgelegt.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur dann um Vorabentscheidung ersuchen kann, wenn es erstmals mit der Sache befaßt ist, oder ob eine Vorlage auch dann zulässig ist, wenn sich die Sache nach Aufhebung eines Urteils eines erstinstanzlichen Gerichts durch ein höchstrichterliches Gericht im zweiten Rechtsgang befindet.

3 Diese Frage entspricht im Kern einer in gleicher Sache vom Bundesfinanzhof zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage, die Gegenstand des vom Gerichtshof am 16. Januar 1974 in der Rechtssache 166/73 erlassenen Urteils war; auf dieses Urteil ist daher zu verweisen. Der Gerichtshof hat darin entschieden, daß eine innerstaatliche Rechtsnorm, welche die Gerichte an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten Gerichts bindet, diesen Gerichten nicht schon aus diesem Grund das in Artikel 177 vorgesehene Recht zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nimmt. Da es sich jedoch um Gerichte handelt, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, schließt Artikel 177 nicht aus, daß gegen die Entscheidungen, mit denen ein solches Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind. Der Gerichtshof ist jedoch im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit an die Vorlageentscheidung gebunden; diese muß ihre Wirkungen erzeugen, solange sie nicht aufgehoben ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

4 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit den Artikeln 14 und 15 der Verordnung Nr. 141/64 (ABl. 1964, S. 2666) so auszulegen sind, daß ein Exporteur, der für die Ausfuhr von periförmig geschliffener Gerste in ein bestimmtes Drittland eine Drittlanderstattung beantragt, zugesagt und erhalten hat, dann zumindest die Mitgliedslanderstattung beanspruchen kann, wenn eine spätere Prüfung ergibt, daß er die Waren entgegen seinen Angaben in ein Mitgliedsland ausgeführt hat, oder ob in diesen Fällen die Erstattung zu versagen ist.

5 Die dritte Frage geht dahin, ob Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 141/64 so auszulegen sind, daß ein Exporteur die Drittlanderstattung nur beanspruchen kann, wenn er die Waren in das in den Erstattungsunterlagen angegebene Verbrauchsland ausführt, oder ob es zur Erstattungsgewährung ausreicht, wenn die Waren in ein beliebiges anderes Drittland gelangen.

6 Die Verordnung Nr. 19/62 und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Verordnungen Nr. 55/62 (ABl. 1962, S. 1583) und 141/64 stellten es den Mitgliedstaaten frei, Erstattungen für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen zu gewähren. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung und der Höhe der Erstattungen waren die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die von der Gemeinschaft bestimmten Höchstgrenzen und die Regeln zu beachten, die zur Durchführung des allgemeinen Systems der Verordnung Nr. 19/62 erforderlich waren. Allerdings waren sie — namentlich bei Ausfuhren nach dritten Ländern — befugt, einschränkendere Merkmale anzuwenden, als sie in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen waren.

7 Für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen mußten die Mitgliedstaaten also das Bestimmungsland berücksichtigen und namentlich prüfen, ob es sich um ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat handelte. Falls also das Bestimmungsland kein Drittland, sondern ein anderer Mitgliedstaat war, mußten die zuständigen Stellen zumindest die Erstattung soweit herabsetzen, daß sie die für die Ausfuhr nach dem betroffenen Mitgliedstaat vorgesehene Höchstgrenze nicht überstieg. Entsprechendes galt, wenn das Bestimmungsland ein anderes als das Drittland war, das in den die Erstattung betreffenden Dokumenten angegeben war. Von dieser Verpflichtung abgesehen, konnten die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht entscheiden, welche weiteren Folgerungen bei einer solchen Sachlage zu ziehen waren.

8 Dem nationalen Gericht ist also zu antworten, daß in den Fällen, in denen das Bestimmungsland der Ware den Angaben in den Ausfuhrdokumenten nicht entsprach,

a) Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 die nationalen Stellen verpflichtete, die gewährte Erstattung soweit herabzusetzen, daß sie die für dieses Bestimmungsland vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überstieg, und

b) diese Stellen abgesehen von dieser Verpflichtung nach ihrem nationalen Recht über die notwendigen weiteren Folgerungen entscheiden konnten.

Kosten

9 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 20,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 7. Mai 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine innerstaatliche Rechtsnorm, welche die Gerichte an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten Gerichts bindet, nimmt diesen Gerichten nicht schon aus diesem Grund das in Artikel 177 vorgesehene Recht zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

2. In den Fällen, in denen das Bestimmungsland der Ware den Angaben in den Ausruhrdokumenten nicht entsprach,

a) verpflichtete Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 die nationalen Stellen, die gewährte Erstattung soweit herabzusetzen, daß sie die für dieses Bestimmungsland vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überstieg,

b) können diese Stellen abgesehen von dieser Verpflichtung nach ihrem nationalen Recht über die notwendigen weiteren Folgerungen entscheiden.