Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.02.1974 – C-151/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:14

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 19. Februar 1974

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreiches zu den Europäischen Gemeinschaften wurde bekanntlich am 22. Januar 1972 in Brüssel unterzeichnet. Ihm beigefügt ist die sogenannte Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, allgemein Beitrittsakte genannt (ABl. 1972, L 73, S. 14). In Artikel 2 dieser Akte heißt es:

Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte.

Dazu bestimmt Artikel 9 Absatz 1 der Akte:

Um den neuen Mitgliedstaaten die Anpassung an die in den Gemeinschaften geltenden Regeln zu erleichtern, gelten vorübergehend für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

Nach einer der in der Akte getroffenen abweichenden Bestimmung wird während einer Übergangszeit für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ein System schrittweise abzubauender Ausgleichsbeträge geschaffen. Artikel 55 Absatz 1 bestimmt insbesondere:

im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung werden Ausgleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt.

Artikel 62 Absatz 1 räumt dem Rat die Befugnis ein, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Teils der Akte erforderlich sind, der die Landwirtschaft betrifft. In der vorliegenden Sache besteht Streit über die Art und Weise wie der Rat in Ausübung oder vermeintlicher Ausübung dieser Befugnis die Ausgleichsbeträge für Tomaten festgesetzt hat. Im wesentlichen geht es darum, ob der Rat, wie geschehen, bei der Festsetzung dieser Beträge den Unterschied zwischen Treibhausund Freilandtomaten berücksichtigen durfte. Die Parteien sind sich einig, daß die Preise für Treibhaustomaten im allgemeinen höher sind als die für Freilandtomaten; sie streiten aber darüber, warum das so ist, und ob dem Unterschied für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge Bedeutung zukommt.

Einmütigkeit besteht anscheinend auch darüber, daß die für kommerzielle Zwekke bestimmten Tomaten innerhalb der Gemeinschaft im Süden, d. h. in Südfrankreich und in Italien, fast ausschließlich in Freilandkultur, im Norden, d. h. in Irland, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Dänemark, nur unter Glas, in Nordfrankreich, Belgien, Luxemburg und Deutschland hingegen sowohl in Freiland- als auch in Treibhauskultur angebaut werden.

Um den Anlaß des Rechtsstreits zu verstehen, muß man sich den Stand des für Obst und Gemüse und vor allem für Tomaten geltenden Gemeinschaftsrechts zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages von Brüssel vergegenwärtigen.

Die Verordnung Nr. 23 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 965) sah die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in den damaligen Mitgliedstaaten vor. Ich halte es nicht für erforderlich im einzelnen die Bestimmungen dieser Verordnung zu untersuchen. Viele von ihnen wurden nämlich später ersetzt durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates (ABl. 1966, S. 3286), auf die ich nachher eingehen werde. Dennoch hat die Verordnung Nr. 23 besondere Bedeutung, weil sie bei einzelnen Erzeugnissen oder Gruppen von Erzeugnissen gemeinsame Normen für Güte, Größensortierung und Aufmachung festsetzte. Anhang II/2 zu der Verordnung enthält gemeinsame Qualitätsnormen für Tomaten. Dieser Anhang ist für den vorliegenden Rechtsstreit insofern bemerkenswert, als dort mit Hilfe einer Anzahl von Kriterien die Tomaten zwar in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II eingeteilt und allgemeine Anforderungen für ihre Größensortierung, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung aufgestellt werden, aber nirgendwo zwischen Freiland- und Treibhaustomaten unterschieden wird. Die Anbauweise wird überhaupt nicht erwähnt. Insofern besteht ein deutlicher Gegensatz zu dem für Kopfsalat geltenden Anhang H/5, der an verschiedenen Stellen Bestimmungen enthält, in denen zwischen Freilandkopfsalat und unter Glas gezogenem Kopfsalat unterschieden wird.

Die Verordnung Nr. 23 wurde ergänzt durch die Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates vom 14. Dezember 1966 (ABl. 1966, S. 3939), welche eine neue Güteklasse für Tomaten, die Klasse III, einführte. Anhang II der Verordnung, in dem die gemeinsamen Qualitätsnormen für Tomaten der Klasse III aufgeführt sind, enthält zwei Hinweise auf Treibhaustomaten. Der erste findet sich in dem mit Größensortierung überschriebenen Abschnitt, in dem es heißt:

Der Mindestquerdurchmesser von Tomaten der Klasse, III' beträgt:

20 mm für längliche Tomaten, Kirschtomaten, und für Treibhaustomaten,

35 mm für andere Tomaten.

Der zweite Hinweis befindet sich in dem mit Kennzeichnung überschriebenen Abschnitt. Danach muß zusätzlich zu den Erfordernissen des Anhangs II/2 der Verordnung Nr. 23 bei Tomaten der Klasse III auf jedem Packstück Die Art mittels folgender Angaben gekennzeichnet sein: gerípp, rund, länglich, Kirsch oder Gewächshaus.

Es mag seltsam anmuten, daß die Verordnung, der im vorliegenden Verfahren die größte Bedeutung zukommt, nicht mehr in Kraft ist; nämlich die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2515/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 (ABl. 1969, L 318, S. 10) weitgehend abgeändert wurde. Zwar gibt es keine amtliche englische Fassung dieser Verordnungen, jedoch hat der Rat inoffizielle Übersetzungen ins Englische vorgelegt, deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt worden ist.

Die Verordnung Nr. 159/66 (in der geänderten Fassung) sah zwei Interventionsmechanismen vor, um neben anderen Erzeugnissen auch den Markt für Tomaten zu stützen.

Der erste bestand darin, Erzeugerorganisationen zu bilden, denen u. a. die Aufgabe zufiel, die gesamte Produktion ihrer Mitglieder abzusetzen. Nach Artikel 3 der Verordnung waren die Erzeugerorganisationen befugt, einen Rücknahmepreis festzusetzen, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht in den Handel brachten. Die Verordnung enthielt selbstverständlich Bestimmungen über die Entschädigung von Mitgliedern, deren Produkte nicht verkauft wurden, und über die Art und Weise, wie außerhalb der üblichen Absatzwege über diese Produkte zu verfügen war.

Der zweite Interventionsmechanismus kam in Gang, sobald die Kommission aufgrund entsprechender Meldung durch die Mitgliedstaaten feststellte, daß sich der Markt für ein bestimmtes Erzeugnis in einer ernsten Krise befand. Für diesen Fall sah Artikel 7 vor, daß die Mitgliedstaaten die ihnen angebotenen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft aufzukaufen hatten, sofern es sich dabei nicht um Erzeugnisse handelte, die nach Artikel 3 aus dem Handel gezogen worden waren.

Beide Interventionsarten erstreckten sich nur auf Erzeugnisse, die den von mir erwähnten Anforderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen entsprachen.

Sowohl die Rücknahmepreise als auch die Ankaufspreise wurden von Grundpreisen abgeleitet, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Rat in jedem Jahr auf Vorschlag der Kommission festzusetzen hatte. Laut ausdrücklicher Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 waren für die verschiedenen Jahreszeiten entsprechend der jahreszeitlich bedingten Preisentwicklung unterschiedliche Grundpreise festzusetzen und die Zeiträume mit schwacher Vermarktung zu Beginn und Ende des Jahres nicht zu berücksichtigen. Wichtig ist, hier anzumerken, daß diese Bestimmung — soweit sie vorliegend erheblich ist — in Verbindung mit Anhang I der Verordnung als Erzeugnis, für das Grundpreise festzusetzen waren, schlichtweg Tomaten auswies.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung lautete:

Der Grundpreis ist gleich dem arithmetischen Mittel der Notierungen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft in den Überschußgebieten mit den niedrigsten Preisen während der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Festsetzung des Grundpreises für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften, wie Sorte oder Art, Güteklasse, Größensortierung und Verpackung festgestellt wurden. Bei der Errechnung dieses Mittels werden die Notierungen nicht berücksichtigt, die für die einzelnen repräsentativen Märkte im Vergleich zu den normalen Schwankungen auf diesen Märkten als übermäßig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Auf die bei der Feststellung des Grundpreises zugrunde gelegten Überschußgebiete müssen insgesamt zwischen 20 und 30 % der betreffenden Gemeinschaftserzeugung in dem jeweiligen Zeitabschnitt entfallen.

Artikel 4 Absatz 3 sah vor, daß der Ankaufspreis für Tomaten zwischen 40 und 45 % des Grundpreises festzusetzen war. Der durch die Verordnung Nr. 2515/69 angefügte Artikel 4 Absatz 4 hatte folgenden Wortlaut:

Bei einem Erzeugnis, das andere Handelsmerkmale als das für die Festsetzung des Grundpreises dienende Erzeugnis aufweist, wird der Preis, zu dem das Erzeugnis im Rahmen von Artikel 7 angekauft wird, mittels Anwendung von Anpassungskoeffizienten auf den vom Rat festgesetzten Ankaufspreis berechnet.

Im übrigen regelte er das Verfahren zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten, in dessen Rahmen die Stellungnahme des nach der Verordnung Nr. 23 gebildeten Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse einzuhalten war.

Artikel 7 Absatz 2 (in der Fassung der Verordnung Nr. 2515/69) bestimmte, daß der Ankauf der nach dieser Vorschrift anzukaufenden Erzeugnisse erfolgt:

— zu dem mit dem Anpassungskoeffizienten für die Güteklasse II und gegebenenfalls den anderen Anpassungskoeffizienten multiplizierten Ankaufspreis, sofern die Erzeugnisse den Anforderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für diese Güteklasse oder die höheren Güteklassen in bezug auf Güte und Größensortierung entsprechen,

— zu dem mit dem Anpassungskoeffizienten für die Güteklasse III und gegebenenfalls den anderen Anpassungskoeffizienten multiplizierten Ankaufspreis, sofern die Erzeugnisse den Anforderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für diese Güteklasse in bezug auf Güte und Größensortierung entsprechen.

Artikel 6 Absatz 1 in der ebenfalls geänderten Fassung besagte:

Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugerorganisationen, die Interventionen im Rahmen von Artikel 3 durchführen, einen finanziellen Ausgleich, sofern

der Rücknahmepreis auf einem Niveau liegt,

das für Erzeugnisse mit den Merkmalen die in den gemeinsamen Normen für die Güteklasse II oder die höheren Güteklassen vorgesehen sind, maximal so hoch ist wie das Niveau des in Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich aufgeführten, um 10 % des Grundpreises erhöhten Preises,

das für Erzeugnisse mit den Merkmalen, die in den gemeinsamen Qualitätsnormen für die Güteklasse III vorgesehen sind, maximal so hoch ist wie das Niveau des in Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich aufgeführten, um 10 % des Grundpreises erhöhten Ankaufspreises.

Schließlich bestimmte Artikel 12 Absatz 4, daß die Ausgaben aller Mitgliedstaaten außer Italien (für das Sonderbestimmungen gelten)

wie folgt rückvergütet [werden] :

a) bei den sich aus Artikel 6 ergebenden Maßnahmen entspricht der Betrag der Rückvergütung dem Wert der aus dem Handel gezogenen Mengen; bei der Berechnung dieses Wertes werden die betreffenden Mengen mit dem vom Rat festgesetzten, um 5 % des Grundpreises erhöhten Ankaufspreis, auf den gegebenenfalls die in Artikel 7 genannten Anpassungskoeffizienten angewandt werden, multipliziert;

b) bei den sich aus Artikel 7 ergebenden Maßnahmen entspricht der Betrag der Rückvergütung dem Wert der aus dem Handel gezogenen Mengen; bei der Berechnung dieses Wertes werden die betreffenden Mengen mit dem vom Rat festgesetzten Ankaufspreis, auf den gegebenenfalls die in Artikel 7 genannten Anpassungskoeffizienten angewandt werden, multipliziert.

Sie sehen, meine Herren, daß der Grundpreis als Ausgangspunkt für die Berechnung der Rücknahmepreise, der Ankaufspreise und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Rückvergütungen diente, daß er jeweils für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festzusetzen war (un produit défini dans ses caractéristiques commerciales, wie der amtliche französische Text lautet), und daß zur Berechnung der Rücknahme- und der Ankaufspreise wie auch der Rückvergütungen an die Mitgliedstaaten Anpassungskoeffizienten anzuwenden waren, falls sich das betreffende Erzeugnis in seinen maßgeblichen Eigenschaften von dem Erzeugnis unterschied, für das der Grundpreis festgelegt worden war.

In der Praxis hat der Rat bisher Grundpreise für Tomaten nur in der Zeit von Juni bis November jeden Jahres festgesetzt, da die Erzeugung im Dezember und von Januar bis Mai unbedeutend ist. Für 1971 — dem der Unterzeichnung des Vertrages von Brüssel unmittelbar vorausgegangenen Jahr — wurden die Grundpreise für Tomaten durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1238/71 des Rates (ABl. 1971, L 130, S. 60) festgesetzt. Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmte in eindeutiger, wenngleich nicht ausdrücklicher Anknüpfung an das Erfordernis, diese Preise für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festzusetzen, daß die in Absatz 1 genannten Preise sich auf verpackte Tomaten des Typs rund und gerippt der Güteklasse I, Größe 57/67 mm, und des Typs länglich der Güteklasse I, Größe 40/47 mm, bezogen. Aus Gründen der Vereinfachung bezeichne ich diese Tomatenarten als Bezugstypen.

Um es vorwegzunehmen, legte der Rat genau die gleichen Bezugstypen zugrunde, als er in den Jahren 1972 und 1973 die Grundpreise für Tomaten festsetzte. Es springt in die Augen, daß die Beschreibung der Bezugstypen nichts über die Anbauweise besagt, geschweige denn die Annahme nahelegt, diese Typen würden ausschließlich in Freilandkultur angebaut. Den insoweit von Irland wohl nicht bestrittenen Ausführungen des Rates läßt sich allenfalls entnehmen, daß die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66 vorgeschriebene Methode in der Praxis dazu führte, die Grundpreise anhand der Preise für Freilandtomaten zu berechnen, da für diese die niedrigsten Notierungen mitgeteilt wurden.

Vor diesem Hintergrund also sind die Artikel 65 und 66 der Beitrittsakte zu lesen, um deren Auslegung der Gerichtshof vorliegend namentlich ersucht wird. Artikel 65 lautet:

1. Ein Ausgleichsbetrag wird für Obst und Gemüse festgesetzt, für das

a) der betreffende neue Mitgliedstaat im Jahre 1971 mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anwandte,

b) ein gemeinsamer Grundpreis festgesetzt ist und

c) der Erzeugerpreis in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat den Grundpreis erheblich überschreitet, der in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung während der Zeit vor der Anwendung der Gemeinschaftsregelung auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar war.

2. Der Erzeugerpreis im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c wird berechnet unter Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG niedergelegten Grundsätze auf die Angaben des betreffenden neuen Mitgliedstaats.

3. Der Ausgleichsbetrag findet nur während des Zeitraums Anwendung, für den der Grundpreis gilt.

Artikel 66 bestimmt, daß der Ausgleichsbetrag in der Anfangsphase gleich dem Unterschied zwischen den in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c genannten Preisen ist, ausgenommen den Handel zwischen zwei neuen Mitgliedstaaten, in denen die in Artikel 65 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, bei denen der Ausgleichsbetrag gleich dem Unterschied zwischen ihren Erzeugerpreisen ist. Wie es in Artikel 66 weiter heißt, werden diese Unterschiede soweit erforderlich, um die Zollbelastung berichtigt. Artikel 66 Absatz 2 schließlich sieht vor, die Ausgleichsbeträge ab 1974 bis zu ihrer gänzlichen Abschaffung im Jahre 1978 jährlich um 1/5 herabzusetzen.

Unbestritten ist, daß 1971 in Irland mengenmäßige Beschränkungen für Tomaten bestanden, und daß der irische Tomatenerzeugerpreis über dem Grundpreis lag, der vor dem Beitritt in der Gemeinschaft anwendbar war. Artikel 65 und 66 finden also zweifelsohne auf den irischen Handel mit Tomaten Anwendung.

In der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrages von Brüssel und dem Tag des Beitritts (1. Januar 1973) erließ der Rat drei einschlägige Verordnungen.

Mit der ersten, der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972 (ABl. 1972, L 118, S. 1), wurde bezweckt und bewirkt, einen Großteil der früher ergangenen Rechtsvorschriften über die Marktorganisation für Obst und Gemüse aufzuheben und im Wege der Kodifikation neuzufassen. Auf diese Weise aufgehoben wurde u. a. auch die Verordnung Nr. 159/66, die aus diesem Grunde nur noch insoweit Geltung besitzt, als Artikel 65 Absatz 1 der Beitrittsakte für bestimmte Regelungen auf sie Bezug nimmt. Alle einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 159/66 wurden in die Verordnung Nr. 1035/72 eingearbeitet, wobei Artikel 4 der Verordnung Nr. 159/66 in Artikel 16 der Verordnung Nr. 1035/72 aufging. Wichtig ist auch anzumerken, daß die Verordnung Nr. 1035/72 die in der Verordnung Nr. 23 und vor allem in deren Anhängen getroffenen Bestimmungen über die gemeinsamen Qualitätsnormen für verschiedene Obst- und Gemüsearten einschließlich deren Klasseneinteilung unberührt ließ. Im Ergebnis führte die Verordnung Nr. 1035/72 somit zu keiner materiellen Änderung des Gemeinschaftsrechts.

Durch Verordnung (EWG) Nr. 1173/72 vom 6. Juni 1972 (ABl. 1972, L 130, S. 1) setzte der Rat die für das Jahr 1972 geltenden Grundpreise für Tomaten fest. Wie schon erwähnt, legte er dabei die bereits im Jahre 1971 verwendeten Bezugstypen zugrunde.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/72 vom 21. November 1972 (ABl. 1972, L 266, S. 1) änderte der Rat später die Verordnung Nr. 1035/72 in einer ganzen Reihe von Punkten ab. Namentlich Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1035/72 (den ehemaligen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66) faßte er wie folgt neu:

Der Grundpreis wird insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,

zur Sicherung des Einkommens der Landwirte beizutragen,

die Preisstabilisierung auf den Märkten zu gewährleisten, ohne daß dadurch strukturelle Überschüsse in der Gemeinschaft entstehen,

dem Verbraucherinteresse Rechnung zu tragen,

anhand der Entwicklung des Durchschnittswerts der Notierungen festgesetzt, die für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften, wie Sorte oder Art, Güteklasse, Größensortierung und Verpackung, während der letzten drei Jahre auf den repräsentativsten Erzeugermärkten der Gemeinschaft festgestellt wurden.

In der Präambel der Verordnung Nr. 2454/72 wird diese Änderung damit begründet, die Erfahrung habe gezeigt, daß die in Artikel 16 der Verordnung Nr. 1035/72 festgelegten Kriterien für die Festsetzung der Grundpreise zu starr gewesen seien. Um diesen Nachteil zu beseitigen [empfehle] es sich, bei der Festsetzung des Grundpreises kein mathematisches Kriterium mehr zugrunde zu legen. Gewiß erhielt der Rat durch die geänderte Fassung einen erheblich weiteren Ermessensspielraum, denn der Grundpreis war nun nicht mehr notwendigerweise gleich dem arithmetischen Mittel der Notierungen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft in den Überschußgebieten mit den niedrigsten Preisen während der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Festsetzung des Grundpreises festgestellt wurden. Aber wie Sie sehen, meine Herren, blieb das Erfordernis bestehen, den Grundpreis für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festzusetzen.

Am 31. Januar 1973 erließ der Rat in Ausübung der ihm durch Artikel 62 Absatz 1 der Beitrittsakte eingeräumten Befugnisse die Verordnung (EWG) Nr. 228/73 (ABl. 1973, L 27, S. 20) über die Festlegung allgemeiner Vorschriften für die Regelung der Ausgleichsbeträge im Sektor Obst und Gemüse. Diese Verordnung bestimmt u. a., daß der Ausgleichsbetrag aus zwei Teilbeträgen besteht, nämlich a) dem Grundbetrag, in dem sich die in Artikel 66 der Akte erwähnten Unterschiede widerspiegeln, und b) dem Betrag der etwaigen Zollbelastung. Danach errechnet sich der Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat (gleichgültig, ob aus einem neuen oder einem ursprünglichen), in einen neuen Mitgliedstaat nach dem um den Zollsatz verringerten Grundbetrag. Bei Einfuhren aus dritten Ländern ist der Ausgleichsbetrag gleich dem Grundbetrag, der um den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Zollsatz und dem in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Zollsatz erhöht oder vermindert wird, je nachdem, ob der erstgenannte Zollsatz höher oder niedriger ist als der zweite. Im Falle einer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat gewähren die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaates als Ausgleichsbetrag den Grundbetrag, der um den als Zollsatz im Einfuhrstaat erhobenen Betrag erhöht wird. Bei der Ausfuhr nach dritten Ländern schließlich ist der Ausgleichsbetrag gleich dem Grundbetrag.

(Vielleicht sollte ich hier erwähnen, meine Herren, daß der amtliche englische Text von Artikel 1 der Verordnung Nr. 228/73 unglücklich gefaßt ist; was gesagt werden soll wird deutlich, wenn man den französischen Text liest.)

Danach erging die Verordnung (EWG) Nr. 1343/73 des Rates vom 15. Mai 1973, die für 1973 neben anderen Preisen auch die Grundpreise für Tomaten festsetzte. Wie bereits erwähnt, wurden auch hierbei die schon 1971 und 1972 verwendeten Bezugstypen zugrunde gelegt.

Darauf folgte schließlich die Verordnung (EWG) Nr. 1365/73 des Rates vom 21. Mai 1973 (ABl. 1973, L 137, S. 1) mit der Bezeichnung zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 228/73 … in bezug auf Blumenkohl und Tomaten. In ihr wurden im Grunde drei Gruppen von Grundbeträgen für die 1973 anwendbaren Ausgleichsbeträge festgelegt, von denen die erste für Dänemarks Handel mit Blumenkohl, die zweite für Dänemarks Handel mit Tomaten und die dritte für Irlands Handel mit Tomaten galt.

Mit seiner Klage bestreitet Irland die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung soweit als sie Tomaten betrifft.

Den Angriffspunkt bildet erkennbar der einschlägige Erwägungsgrund in der Präambel dieser Verordnung, der folgendermaßen lautet:

Bei Tomaten beziehen sich die von den betreffenden neuen Mitgliedstaaten mitgeteilten Preise auf Gewächshaustomaten, die andere Merkmale als die für die Festsetzung der Grundpreise herangezogenen Erzeugnisse, nämlich Freilandtomaten, aufweisen; zur Berechnung der Ausgleichsbeträge ist es angezeigt, auf die für Gewächshaustomaten festgesetzten Preise einen Koeffizienten anzuwenden, der auf der Grundlage der Marktnotierungen mehrerer Wirtschaftsjahre pauschal auf 0,55 festgesetzt wird.

Irland beanstandet u. a., diese Stelle sei so dunkel formuliert, daß sie als Begründung dafür, warum der Rat sich gerade für diese Zahlen entschieden habe, nicht tauge. Meine Herren, für diese Beanstandung habe ich Verständnis, denn man muß sich schon die Schriftsätze des Rates vornehmen, um auch nur in Umrissen erkennen zu können, von welchen Motiven er sich leiten ließ.

Der Rat ging im wesentlichen davon aus, bei Freiland- und bei Treibhaustomaten handle es sich um Erzeugnisse mit unterschiedlichen Handelseigenschaften, denn nach den in einigen der ursprünglichen Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken liege der Durchschnitt des für Freilandtomaten mitgeteilten Preises bei 55 % des für Treibhaustomaten gemeldeten Durchschnittspreises; der gemeinsame Grundpreis für Tomaten werde anhand des Preises für Freilandtomaten festgelegt; sämtliche in Irland für kommerzielle Zwecke erzeugten Tomaten seien aber Treibhaustomaten, daher sei es angezeigt, bei der Durchführung von Artikel 65 und 66 der Beitrittsakte einen Anpassungskoeffizienten von 0,55 auf die irischen Erzeugerpreise anzuwenden.

Was immer man von diesem Gedankengang halten mag, es steht außer Zweifel, daß seine Verwirklichung durch den Rat für die irischen Tomatenerzeuger jedenfalls dazu führte, den Zweck der Artikel 65 und 66 der Beitrittsakte zu vereiteln, bestand dieser doch gerade darin, den Stoß abzufangen, der Erzeugern in den neuen Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt durch mengenmäßige Beschränkungen geschützt waren, durch die mit dem Beitritt verbundene Aufhebung der Beschränkungen versetzt wurde. Unter Punkt 12 der Klageschrift trägt Irland die insoweit maßgeblichen Tatsachen und Zahlen vor, die der Rat nicht bestreitet. Danach wurden die Tomatenanbauer in Irland vor dem Beitritt durch ein Einfuhrverbot für Tomaten geschützt, das jährlich für die Zeit verhängt wurde, in der die Nachfrage durch Inlandserzeugnisse gedeckt werden konnte, d. h. normalerweise zwischen Ende April oder Anfang Mai und Mitte November. Während dieses Zeitraums durften ohne vom Landwirtschafts- und Fischereiministerium erteilte Lizenz keine Tomaten nach Irland eingeführt werden, und in den letzten drei Jahren vor dem Beitritt wurden in dem betreffenden Zeitraum jährlich nur etwa 200 Tonnen Tomaten eingeführt. Die irischen Tomatenanbauer wurden weiterhin seit Jahren durch Einfuhrzölle für Tomaten geschützt, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober jedes Jahres erhoben wurden; 1972 wurde dieser Zeitraum auch auf die Monate April und Mai ausgedehnt. Auf Tomaten aus dem Vereinigten Königreich wurde ein Einfuhrzoll von 3,68 £ je 100 kg und auf Tomaten aus anderen Ländern ein Einfuhrzoll von 5,51 £ je 100 kg erhoben. Der durch die Verordnung Nr. 1365/73 festgesetzte Grundbetrag lag bei 7,3 Rechnungseinheiten (= 3,37 £) pro 100 kg, d.h. also unter den erwähnten Einfuhrzöllen. Gemäß Artikel 59 der Beitrittsakte sind diese Zölle zwischen 1974 — 78 nach dem gleichen Zeitplan abzuschaffen wie die Ausgleichsbeträge. Bei Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten sind die Zollsätze außerdem, wie sie, meine Herren, sich erinnern, gemäß Verordnung Nr. 228/73 bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge von den Grundbeträgen abzuziehen. Im Endergebnis führt das dazu, daß bei Einfuhren von Tomaten nach Irland, zumindest bei solchen aus den übrigen Mitgliedstaaten, keine Ausgleichsbeträge mehr zu zahlen sind.

Irland greift die Argumentation des Rates aus verschiedenen Gründen an, zunächst sei es unter gar keinen Umständen zulässig, bei der Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach Artikel 65 und 66 Anpassungskoeffizienten anzuwenden.

Meine Herren Richter, ich halte das für vollkommen richtig. Der Rat argumentiert, durch die Verweisung auf die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG … niedergelegten Grundsätze in Artikel 65 Absatz 2 sei ihm ein Bewegungsspielraum eingeräumt worden, der es ihm gestatte, neben Artikel 4 Absatz 2 auch andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 159/66, vor allem diejenigen über Anpassungskoeffizienten, heranzuziehen. Artikel 65 Absatz 2 verlangt aber nichts anderes, als daß die Erzeugerpreise in den neuen Mitgliedstaaten nach denselben Grundsätzen ermittelt werden wie die gemeinsamen Grundpreise, bei deren Berechnung Anpassungskoeffizienten keine Rolle spielen. Wie ich bereits ausgeführt habe, dienen diese nur dazu, anhand des gemeinsamen Grundpreises die Rücknahmepreise, die Ankaufspreise und die Rückvergütungen an die Mitgliedstaaten zu berechnen.

Ich möchte jedoch nicht so weit gehen, mir das von Irland vorgebrachte Argument voll und ganz zu eigen zu machen, denn dies liefe auf die Schlußfolgerung hinaus, die Artikel 65 und 66 schrieben eine starre mathematische Formel vor, von der in keinem Fall abgewichen werden dürfe. Vorzugswürdig erscheint mir die von Irland vorgetragene Alternativerwägung, nach der bei Auslegung der Artikel 65 und 66 nicht die Tatsache übersehen werden könne, daß die gemeinsamen Grundpreise für Bezugstypen festgesetzt würden. Gleiches muß mit Gleichem verglichen werden, und stellt sich heraus, daß das Erzeugnis eines neuen Mitgliedstaates erheblich von dem Bezugstyp abweicht, für den der gemeinsame Grundpreis gilt, dann hat, meines Erachtens, der Rat diesem Unterschied bei der Festsetzung des Grundbetrags für den Ausgleichsbetrag Rechnung zu tragen. Im Laufe des Verfahrens sind beispiele dafür gegeben worden, daß dies bei Blumenkohl, Äpfeln und Birnen auch tatsächlich geschehen ist.

Selbst wenn anerkannt wird, daß ihm ein gewisser Bewegungsspielraum zusteht, hilft dies dem Rat im vorliegenden Fall nicht weiter, denn die für Tomaten geltende Definition der Bezugstypen erstreckt sich unterschiedslos auf Freiland- und auf Treibhaustomaten.

Meines Erachtens ist es ohne Bedeutung, daß die Berechnungsformel des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66 in der bis 1972 geltenden Fassung dazu führte, die Grundpreise für Tomaten nach den Preisen für Freilandtomaten zu berechnen. Das liegt schlicht daran, daß diese billiger sind. Die Anwendung der mit der Verordnung Nr. 2454/72 eingeführten weniger starren Formel hat anscheinend das gleiche Ergebnis gezeitigt, aber das wiederum aus demselben Grund.

Wie ich bereits dargelegt habe, besteht Einigkeit darüber, daß Freilandtomaten billiger sind als Treibhaustomaten. Die irische Regierung nennt dafür als Grund, Treibhaustomaten zu erzeugen sei kostspieliger, auch ließen sich diese Tomaten in Zeiten der Angebotsknappheit auf den Markt bringen. Sie bestreite entschieden, daß der unterschiedlichen Anbauweise im Handel irgendeine Bedeutung zukomme, und fügt ergänzend hinzu, falls dies entgegen ihrer Grundthese in einigen Ländern der Fall sein sollte, gelte das nicht für Irland. Der Rat seinerseits meint, in dem Preisgefälle spiegele sich eine unterschiedliche Verbraucherneigung wider. Als Beispiel führt er Märkte an, vor allem den belgischen, auf denen Freiland- und Treibhaustomaten nebeneinander verkauft würden, mit dem Ergebnis, daß sich für die letzteren erheblich höhere Preise erzielen ließen.

Meine Herren, wir alle sind Verbraucher; daher muß die Behauptung des Rates diejenigen von uns überraschen, die Gelegenheit hatten, den saftigen Geschmack von sonnengereiften französischen oder italienischen Tomaten mit der Fadheit der kunststoffartig anmutenden Erzeugnisse unserer nördlichen Treibhäuser zu vergleichen. Ich vermute, daß der Sachverhalt in Wahrheit viel verwickelter ist als Rat und Irland es mit ihrem Vortrag glauben machen. Eine Vermutung jedenfalls liegt nahe: daß der Verbrauchergeschmack von Land zu Land unterschiedliche Züge aufweist. Der Rat stützt seine Ansicht auf Absatz 6 der Einleitung des 1968 veröffentlichten OECD-Berichts (Anhang 5 der Klagebeantwortung). Danach werden zumindest in einigen europäischen Ländern Treibhaustomaten (und in geringerem Maße auch unter Kunststoffolien angebaute Tomaten) von vielen Verbrauchern vorgezogen, weil sie im Vergleich mit Freilandtomaten eine weichere Haut und eine andere Fleischbeschaffenheit aufweisen. Ein vom Rat benannter belgischer Sachverständiger hat im gegenseitigen Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Nachfrage hinge von vielen Faktoren ab, und hinzugefügt: In Belgien verlangt man eine sehr reife Tomate. Die Deutschen beispielsweise wünschen kleine, nicht so farbige Tomaten, die Franzosen wollen dicke Tomaten usw.

Der Rat verweist ferner auf zwei Kommissionsverordnungen, in denen ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Tomaten aus Unterglaskulturen und solchen aus Freilandkulturen getroffen wird. Es handelt sich um die Verordnung (EWG) Nr. 999/73 zur Berechnung der Notierungen für Tomaten, die nicht aus der Gemeinschaft stammen, und um die Verordnung (EWG Nr. 1624/73 der Kommission zur Festsetzung des maximalen Niveaus des Rücknahmepreises. Eine Durchsicht dieser Verordnungen führt meines Erachtens in der Sache nicht weiter. Erstens stehen sie mit den Artikeln 65 und 66 der Beitrittsakte in keinerlei rechtlichem Zusammenhang; zweitens gab es vor 1973 keine derartigen Verordnungen, und drittens bekräftigt die Verordnung Nr. 999/73 eher den Standpunkt Irlands, da sie die Jahreszeiten, in denen Tomaten vornehmlich aus Unterglaskulturen stammen, von denjenigen abhebt, in denen sie hauptsächlich im Freiland angebaut werden. Die Verordnung Nr. 1624/73 enthält einen vagen Hinweis darauf, daß der Markt für Gewächshaustomaten … von dem für Freilandtomaten verschieden [ist]. Ich vermag aber nicht zu erkennen, was sich daraus gegen Irland herleiten lassen soll.

Meine Herren, eine Zeitlang schien es mir, als werde der Gerichtshof nicht umhin kommen, die aufgeworfenen Tatsachenfragen durch vorbereitende Ermittlungen zu klären, vor allem die Frage, ob Treibhaus- und Freilandtomaten als Handelsware unterschiedliche Erzeugnisse sind. Inzwischen bin ich aber zu dem Ergebnis gelangt, daß dies unnötig ist, denn wenn meine Rechtsansicht zutrifft, sind nur diejenigen Handelseigenschaften maßgeblich, die dazu dienen, zwischen Tomaten des Bezugstyps und Tomaten anderen Typs zu unterscheiden. Die Kernfrage ist demnach nicht, ob Treibhaus- und Freilandtomaten ganz allgemein in irgendeiner Hinsicht verschiedene Handelsmerkmale aufweisen, sondern vielmehr, ob die irischen Tomaten, für die nach Artikel 65 Erzeugerpreise festzusetzen sind, Eigenschaften haben, die von den, die Bezugstypen kennzeichnenden Eigenschaften abweichen.

Es ist durchaus vorstellbar, daß der Rat aufgrund des Artikels 65 Absatz 2 der Beitrittsakte in Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG niedergelegten Prinzipien beispielsweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, der irische Erzeugerpreis sei auf der Grundlage von Klasse-II-Kirsch-tomaten zu berechnen. Dann hätte der Rat meines Erachtens zu Recht dem Umstand Rechnung tragen dürfen, daß es sich hierbei um eine von den Bezugstypen verschiedene Tomatenart handelte. Indessen läßt nichts darauf schließen, daß dergleichen geschehen wäre.

Es wurde erörtert, wie einem solchen Umstand gegebenenfalls Rechnung getragen werden sollte. Nach der von mir vertretenen Ansicht ist es strenggenommen natürlich nicht notwendig, daß Sie, meine Herren, die Frage entscheiden. Da diese aber in Zukunft wiederum, wenn auch nur noch für begrenzte Zeit, Bedeutung erlangen kann, halte ich es für richtig, hierzu Stellung zu nehmen.

Für Irland ist vorgetragen worden, der Rat habe einen Anpassungskoeffizienten, selbst wenn er vorliegend auf einen solchen hätte zurückgreifen können, jedenfalls nicht auf den irischen Erzeugerpreis für ein imaginäres Erzeugnis, nämlich irische Freilandtomaten, festzusetzen. Meine Herren, dieser Auffassung möchte ich mich anschließen. Die vom Rat vertretene Meinung baut letztlich auf der Annahme auf, Irland könne Freilandtomaten zu 55 % der Kosten anbauen, die bei der Erzeugung von Treibhaustomaten entstehen. Der eigentliche Zweck des Anpassungskoeffizienten aber sollte doch sein, einen unmittelbaren Vergleich zu ermöglichen, und zwar zwischen dem tatsächlichen irischen Erzeugerpreis und dem gemeinsamen Grundpreis für Treibhaustomaten, der gelten würde, falls es einen solchen gäbe. Daher teile ich die für Irland vorgetragene Ansicht, daß etwaige Korrekturen, wenn sie sich als notwendig erweisen, im allgemeinen am gemeinsamen Grundpreis für Tomaten vorzunehmen sind, denn nur auf diese Weise läßt sich überhaupt begrifflich ein gemeinsamer Grundpreis für Treibhaustomaten ermitteln, mit dem der irische Erzeugerpreis für Tomaten gleicher Anbauart verglichen werden kann. Unter Punkt 21 der Erwiderung Irlands finden sich Zahlenangaben, aus denen ersichtlich wird, daß sich ein Grundbetrag von 13,4 Rechnungseinheiten und nicht 7,3 Rechnungseinheiten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages im Handel Irlands mit Tomaten ergeben hätte, wenn der Rat, anstatt einen Koeffizienten von 0,55 auf den irischen Erzeugerpreis anzuwenden, einen Anpassungskoeffizienten von 1,8 auf den gemeinsamen Grundpreis angewandt hätte.

Aus alledem ergibt sich für mich, daß die Klage Irlands begründet ist.

Würde man, so hat der Rat auf Seite 7 seiner Klagebeantwortung zu bedenken gegeben, dem Argument Irlands folgen, wonach kein Anpassungskoeffizient angewendet werden dürfe, dann liefe dies darauf hinaus, den irischen Tomatenanbauern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den Erzeugern in den übrigen Mitgliedstaaten einzuräumen, und insbesondere eine so umfängliche Subventionierung der Tomatenausfuhren Irlands zu ermöglichen, daß die Preise der in anderen Mitgliedstaaten unter Glas gezogenen Tomaten unterboten werden könnten. Meine Herren, die Entgegnung auf diese Bedenken läßt sich meines Erachtens Punkt 14 a der Erwiderung Irlands entnehmen. Die irische Tomatenerzeugung und -ausfuhr ist verglichen mit der Erzeugung innerhalb der Gesamtgemeinschaft äußerst gering. Um die Ausfuhren nennenswert zu steigern, wären Investitionen zum Bau neuer Treibhäuser und Heizanlagen erforderlich, die wohl kaum ein Anbauer vornehmen wird, weil er zu gewärtigen hat, daß innerhalb weniger Jahre die Erlöse zurückgehen werden.

Es bleibt die Frage, ob die von Irland begehrte Feststellung auf alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1365/73 über Tomaten zu erstrecken ist, oder ob die Verordnung nur insoweit für nichtig erklärt werden kann, als sie sich auf den Handel Irlands mit Tomaten bezieht, ohne daß die Bestimmungen berührt werden, die den dänischen Handel mit Tomaten regeln. Meine Herren, Dänemark ist zwar nicht gehört worden, doch stand es ihm frei, sich am Verfahren zu beteiligen. Daher würde ich es für den logischeren Weg halten, wenn Sie, meine Herren, sämtliche Bestimmungen der Verordnung über Tomaten für nichtig erklären.

Im übrigen hat keine der Parteien beantragt, der Gerichtshof möge von der ihm in Artikel 174 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnis folgenden Inhalts Gebrauch machen: Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, … diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Ich halte es jedoch für ein nahezu aussichtsloses Unterfangen nachträglich herausschälen zu wollen, wie sich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1365/73, die nach meiner Auffassung dem Nichtigkeitsspruch verfallen, im Jahre 1973 auf den Handel Irlands und Dänemarks mit Tomaten ausgewirkt haben.

Der Antrag Irlands auf Kostenerstattung ist aus meiner Sicht begründet.

Daher schlage ich vor,

1. die Verordnung (EWG) Nr. 1365/73 des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als sie Tomaten betrifft,

2. festzustellen, daß dessen ungeachtet für den im Jahre 1973 abgewickelten Handel mit Tomaten diese Verordnung in ihren Wirkungen fortgilt, und

3. den Rat zu verurteilen, die Irland erwachsenen Verfahrenskosten zu erstatten.