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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.02.1974 – C-15/73

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1974:16

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

15/73ROSWITHA KORTNER, VEREHELICHTE SCHOTS16/73MICHELLE MOREAU, VEREHELICHTE DE TAVERNIER17/73MARIE-JOSÈPHE BESSE, VEREHELICHTE SARENS18/73ELISE CAMILLE BENSADOUN, VEREHELICHTE GOOVAERTS19/73GISÈLE PION, VEREHELICHTE LEFÈBVRE20/73MARLÈNE MEYER, VEREHELICHTE HANCQ21/73ANITA DAERDEN, VEREHELICHTE VAN DEN DRIESSCHE22/73MARIE-THÉRÈSE DE CUYPER, VEREHELICHTE MASSET23/73GISELLA MILANESI-DE MOOR24/73EVELYNE MULLER, VEREHELICHTE DE BLANDER25/73MONIKA BURKSCHAT, VEREHELICHTE POURCEAU26/73MARIE-FRANCE SZRIFTGISER, VEREHELICHTE GOEMINNE27/73LIANE SILBERSCHLAG, VEREHELICHTE DE THIER,

Beamtinnen des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen in Brüssel, Züstellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ţ. Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Gonzague Lesort, Zustellungsbevollmächtigter: P. Lamoureux, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

28/73INGEVELDE DEBATTICE, GEBORENE JADATZ29/73YVETTE HOUYET-LE CREFF30/73HERTA-MARIE DEBOIS, GEBORENE WIEDICKE31/73GODELIEVE VAN NUFFEL, VEREHELICHTE ANTONINI32/73MARIE-ELISABETH LEONARD, VEREHELICHTE AGAZZI52/73MARIA GOBIN-HUNZE53/73ANNA-MARIE RAINALDI-BEHR57/73MICHELINE SCHEFFLER-PILLONS58/73GISELA FRANÇOIS-GERSTER59/73NICOLE DECOSTER-BERTHELIN60/73ANTONIETTA THIELEMANS-PAUSCIN61/73GIUDITTA VERSCHUEREN-DELLE CHIAIE62/73HILTRUD GOLDSZAJN-WAGNER63/73HELGA WEBER-KUEHNLE64/73SIGRID MAES-DUMPELMANN65/73ANDRÉE-MARIE GUIOT-TINGAUD66/73CHRISTEL FLEURY-CALLAM67/73INGRID LALOUX-HERRMANN68/73ANNE ZALINSKY-POTEMKINE69/73URSULA FRANCQ-KNUEVER70/73GORDINA DECLERCK-VAN DEN REEK71/73ELIANE VAN HAMME-WILLEMS72/73INGEBORG JOPPART-KLUWIG73/73ANNA-MARIA CLUDTS-DETILLON74/73ANNE-MARIE THEISEN-LOEWEN75/73NICOLE RAUCHS-MENY76/73DOROTHEA KOBOR-SONNE77/73NICOLE LEHNERTZ-NEYT78/73GISELA SOURIS-HORNEMANN79/73MARGOT DITON-KIRWALD80/73PAOLA CORBIAU-MARCHELLO81/73JEANINE DUCHESNE-LABAYIE82/73EDITH DUMONCEAU-DRIEUX83/73ANNELIESE BECHET-WINKLER84/73ALBERTA DEBAISE-DEGLI ESPOSTI85/73MARIA FORNASIER-SIMON86/73BARBARA VANDER VELDE-FELLER87/73CARLA COSYNS-DROSETTO88/73IRÈNE STEELS-WILSING89/73CHRISTA STIENS-FRENZEL90/73MARIA-ANTONIETTA WOLTECHE-VALLE91/73LILIA DURDUREZ-CADRINGHER92/73CLAIRE DECOCK-FISCHER93/73RENÉE STERN-SCHMITT94/73ARLETTE HERDE-JAEGER95/73YVETTE MOES-BOUCHAUD96/73MIREILLE THILGES-PORTE97/73ELIANE HAGEN-VAN LIEFFERINGE98/73CHRISTL SWARTENBROECKX-WEBER99/73GISELA VANDEN AVONT-ZIEPRIES100/73BRIGITTE DESPIC-TOUROLLE101/73EVA WAUTREQUIN-TRAFOJER102/73YVETTE DELACROIX-GLANIA103/73GISELA NAUWELAERTS-SCHEDLITZ104/73MARIE-THÉRÈSE SCHOENTGEN, GEBORENE WINGERTER116/73ANNE-MARIE FREYMANN-FASSBENDER117/73MARIE-CÉCILE HISSNAUER-NEY132/73ROSA MARINO135/73BRIGITTE DEMARET-MAKOWSKI136/73URSULA DE SMET-ZANKE,

Beamtinnen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, Luxemburg,

und

137/73CHARLOTTE RENIERS-SCHILLER,

Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thierry Chomé, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux und seit dem 20. September 1973 durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar, Zustellungsbevollmächtigter: P. Lamoureux, Luxemburg,

Beklagte,

105/73MAGDA EWEN-BUONOCORE106/73STÉFANIE DEL BON-WEBER107/73HÉLÈNE-M. MOULIN108/73INGRID TERRENS-FELLINGER109/73ARGIA BIDOLI-SACARSINI123/73MARIA-LUISA HETTINGER-AVANCINI,

Beamtinnen des Europäischen Parlaments, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,

Beklagte,

33/73MARIA-ELENA STEFANUTTI, VEREHELICHTE CHANDELLE,

Beamtin des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg,

und

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Gonzague Lesort, Zustellungsbevollmächtigter: P. Lamoureux, Luxemburg,

Beklagte,

wegen — im gegenwärtigen Verfahrensstadium — Zulässigkeit der Klagen, mit denen die Klägerinnen die Nachzahlung von Auslandszulagen und, soweit erforderlich, die Aufhebung der Bescheide erstreben, mit denen die Beklagten die Zahlung dieser Zulage abgelehnt haben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter P. Pescatore und J. M. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

A — Über den Sachverhalt, den Gegenstand der Klagen und die Ausführungen der Parteien ist folgender. Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Den Klägerinnen, Beamtinnen von Organen der Europäischen Gemeinschaften, wurde als Folge ihrer Heirat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut der Beamten in der bis zu seiner Streichung durch die Verordnung Nr. 558/73 des Rates vom 26. Februar 1973 (ABl. L 55 vom 28. Februar 1973, S. 1) geltenden Fassung durch Verfügung des Organs, dem sie jeweils angehören, die Auslandszulage entzogen öder verweigert. Durch Urteile vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20 und 32/71 (Sabbatini/Europäisches Parlament und Bauduin/Kommission — Slg. 1972, 345 und 363) erkannte der Gerichtshof, daß besagter Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut insofern eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten und -Beamtinnen bewirkte, als er den Anspruch der betroffenen Beamtinnen auf Weitergewährung der Auslandszulage nach ihrer Heirat davon abhängig machte, daß sie die Eigenschaft als Familienvorstand im damals verstandenen Sinne erwarben. Infolgedessen entschied der Gerichtshof, daß die Verfügungen, durch die Frau Sabbatini-Bertoni und Frau Bauduin-Chollet die Auslandszulagen entzogen worden waren, der Rechtsgrundlage entbehrten und deshalb der Aufhebung verfielen.

Auf diese Urteile hin bewilligten die Beklagten den Klägerinnen eine Auslandszulage mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an.

Zwischen dem 25. Juli 1972 und dem 14. November 1972 verlangten die Klägerinnen im Beschwerdewege Nachzahlungen auf die Auslandszulage. Die Zeiträume, für die sie Nachzahlung begehrten, schwankten erheblich, denn der längste reichte bis zum Februar 1953, der kürzeste dagegen lediglich bis zum Februar 1972 zurück.

Die Beschwerden wurden von den Beklagten förmlich oder stillschweigend zurückgewiesen.

2. Mit ihren Klagen, die in der Zeit zwischen dem 27. Februar und dem 23. Mai 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, erstreben die Klägerinnen die Nachzählung der Auslandszulage von dem Tage ari gerechnet, an dem diese ihnen entzogen oder verweigert wurde, bis zum Tage der Wiederaufnahme der Zahlungen und, soweit erforderlich, die Aufhebung der Verfügungen der, Beklagten, mit denen ihnen die Zulage entzogen oder verweigert wurde.

3. Die Beklagten haben in Schriftsätzen, die zwischen dem 5. April 1973 und dem 26. Juni 1973 eingegangen sind, Einreden gegen die Zulässigkeit der Klagen erhoben und beantragt, vorab gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über diese Einreden zu entscheiden.

4. Die Klägerinnen sind diesen Einreden zwischen dem 14. Juni 1973 und dem 23. Juli 1973;. schriftsätzlich entgegengetreten.

5. Der Gerichtshof hat am 19. März, 21. März, 27. März und 30. März 1973 beschlossen, die Rechtssachen 28 bis 32, 52 und 53, 57 bis 104, 116 und 117, 132 und 135 bis 137/73 der Zweiten Kammer zuzuweisen.

6. Durch Beschlüsse vom 11. April und 30. Juli 1973 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

7. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Klagezulässigkeit

Der Rat trägt zu den Rechtssachen 15 bis 27 und 33/73 vor, Artikel 87 der Verordnung Nr. 1473/73 (Abl. L 160/1972, S. 1) sei zu entnehmen, daß nach dem 30. Juni 1972 eingelegte Beschwerden nach den gemäß Artikel 90 und 91 in der neuen Fassung des Beamtenstatuts aufgestellten Regeln zu behandeln seien. Die Klägerinnen hätten diese Bestimmungen außer acht gelassen und ihre Beschwerden verspätet erhoben. Die zur Prüfung gestellten Bescheide seien zwischen August 1961 und April 1971 ergangen; die Beschwerden seien erst im Oktober 1972 an die Verwaltung gerichtet worden. Die Zeitspanne zwischen den Bescheiden der Anstellungsbehörde und den Beschwerden überschreite in sämtlichen Rechtssachen bei weitem die in Artikel 90 des Statuts zwingend vorgeschriebene Dreimonatsfrist. Außerdem seien die Klagen auch nach Artikel 91 des Statuts unzulässig. In keinem der Fälle sei die Anstellungsbehörde vorher mit einer fristgemäß nach Artikel 90 erhobenen Beschwerde befaßt worden.

Die Kommission macht zu den Rechtssachen 28 bis 32, 52 und 53, 57 bis 104, 116 und 117, 132 und 135 bis 137/73 geltend, ein bloßer Blick auf die Daten des Widerrufs bzw. der Verweigerung der Zulage einerseits und der Klageerhebung andererseits zeige, daß die Klagen mit Ausschlußwirkung unzulässig seien, denn sie seien eingereicht worden, nachdem die in der seinerzeit gültigen Fassung von Artikel 91 des Beamtenstatuts vor dessen Änderung durch die Verordnung Nr. 1473 vorgesehene Frist von drei Monaten seit der beschwerenden Maßnahme abgelaufen gewesen sei. Die später ergangene Verordnung habe die vorher eingetretenen und damit endgültig gewordenen Ausschlußwirkungen nicht zu beseitigen vermocht.

Das Parlament macht geltend, es sehe sich aus Rechtsgründen außerstande, den Beschwerden der Betroffenen in den Rechtssachen 33, 105 bis 109 und 123/73 abzuhelfen. Ihm ermangele die Befugnis, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte rückwirkend abzuändern. Die Verhältnisse der Klägerinnen hätten eine Regelung durch Rechtsakte erfahren, die in der Zeit von Juni 1965 bis September 1970 ergangen seien. Diese Akte seien weder Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde noch einer Klage gewesen und könnten nicht mehr angegriffen werden. Die von den Klägerinnen im September 1972 vorgebrachten Beschwerden seien unzulässig gewesen, da sie außerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des abgeänderten Beamtenstatuts vorgesehenen Frist eingelegt worden seien. Folglich seien gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts in der geänderten Fassung auch die Klagen unzulässig.

Die Klägerinnen sämtlicher Verfahren mit Ausnahme der Rechtssache 137/73 erwidern, die Klagen seien in erster Linie auf die Zahlung rückständiger Bezüge gerichtet, Zahlungsklagen jedoch bildeten eine eigenständige Klageart, die nicht nach Artikel 91 des Beamtenstatuts fristgebunden sei. Hilfsweise machen die Klägerinnen in Ermangelung einer förmlichen, mit Gründen versehenen schriftlichen Mitteilung hätten sie, jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle, lediglich aufgrund einer Durchsicht ihrer Gehaltsstreifen Kenntnis davon erlangen können, daß ihnen die Auslandszulage gestrichen oder nicht bewilligt worden sei.

Gehaltsstreifen komme indessen bloß die Bedeutung einer Benachrichtung zu. In diesen Fällen seien die zugrundeliegenden Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Verweigerung der Zulage den Klägerinnen nicht ordnungsgemäß im Sinne von Artikel 25 des Statuts bekanntgemacht worden. Dies habe zur Folge gehabt, daß mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe die in Artikel 91 a. F. des Statuts vorgesehene Klagefrist nicht zu laufen begonnen habe.

Ganz hilfsweise bringen die Klägerinnen vor, die Klagefristen seien durch den Eintritt neuer Tatsachen erneut in Gang gesetzt worden. Die erste neue Tatsache bildeten die beiden erwähnten Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972. Ohne zu verkennen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Urteil lediglich für die von dem aufgehobenen Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffenen Personen eine neue Tatsache darstellt, bemerken die Klägerinnen, der Gerichtshof sei nach diesem Grundsatz auch in Fällen verfahren, in denen er die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Verletzung einer bestimmten Rechtsnorm infolge fehlerhafter Auslegung oder Anwendung durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochen habe. Die in den Urteilen vom 7. Juni 1972 ausgesprochene Aufhebung sei mit der Rechtswidrigkeit der auf die damaligen Streitbeteiligten angewandten Rechtsnorm begründet worden, wie dies auch für die jetzigen Klägerinnen zugetroffen hätte. Die Aufhebung im Tenor der Urteile vom 7. Juni 1972 stelle nicht bloß einen auf einen Einzelfall bezogenen, sondern einen allgemein wirkenden Ausspruch über die Gültigkeit einer generellen Norm dar, die unter den gleichen Umständen auch auf die Klägerinnen der gegenwärtigen Verfahren angewandt worden sei.

Bei dieser besonderen Sachlage könne angenommen werden, daß sich der Kreis der durch die Urteile unmittelbar betroffenen Personen auf alle diejenigen erstrecke, die durch die für rechtswidrig erklärte Vorschrift des Statuts betroffen seien.

Die zweite neue Tatsache bilde die von den Beklagten getroffene Entscheidung, ihnen, den Klägerinnen, die Auslandszulage mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an erstmals oder wieder zu gewähren. Während ihnen nämlich zuvor entgegengehalten worden sei, sie erfüllten aufgrund ihrer Heirat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Auslandszulage nicht oder nicht mehr, werde in den neuerlichen Entscheidungen, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien und die streitige Bestimmung seinerzeit noch nicht gestrichen gewesen sei, förmlich anerkannt, daß diese Voraussetzungen vorlägen. Diese Entscheidungen könnten in ihrer Gesamtheit sogar als eine allgemeine Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis gewertet werden und stellten als solche eine neue Tatsache dar. Anknüpfend an das in der Rechtssache 34/65 (Mosthaf/Kommission — Slg. 1966, 782) ergangene Urteil vom 15. Dezember 1966, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, wenn Behörden sich von Urteilen des Gerichtshofes leiten ließen, komme nicht so sehr die Maßnahme der Verwaltung als vielmehr das Urteil selbst als neue Tatsache in Betracht, machen die Klägerinnen geltend, vorliegend seien die neuerlichen Entscheidungen Ausdruck einer veränderten Rechtsauffassung der Verwaltung gegenüber ihnen, den Klägerinnen, selbst, während es sich in der Rechtssache Mosthaf gegen Kommission um eine Änderung der Rechtsauffassung der Verwaltung gegenüber anderen Beamten gehandelt habe, die der Kläger sich lediglich habe zunutze machen wollen.

Die Klägerin in der Rechtssache 137/73 meint, es komme darauf an, im Licht der allgemeinen Grundsätze und der im nationalen Recht der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsätze der Natur, den Wirkungen und der Tragweite der die Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII zum Statut festzustellenden Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 nachzugehen. Die Klage, mit der die Aufhebung einer rechtswidrigen Entscheidung erstrebt werde, müsse als Anfechtungsklage gekennzeichnet werden, und Urteile auf eine Anfechtungsklage erzeugten Bindungen nicht allein gegenüber dem Kläger, sondern äußerten Gestaltungswirkungen für und gegen alle. Die Geltungskraft der Urteile des Gerichtshofes erstrecke sich auf sämtliche Beamte, folglich auch auf die Klägerin. Die Nichtigkeitsfolgen eines Rechtsaktes seien aus dem Leitgrundsatz abzuleiten, daß ein nichtiger Akt so behandelt werde, als habe er niemals existiert, mit der Folge, daß er von Anfang an unwirksam sei. Es sei anstößig, wenn trotz vorangegangener Anwendung einer nichtigen, keine Rechtswirkungen erzeugenden Norm, deren Ungültigkeit von jedermann geltend gemacht werden könne, eine Wiedergutmachung allein mit der Begründung sollte verweigert werden dürfen, die Klagefristen seien verstrichen.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß ein nichtiger Rechtsakt bei einem besonders hohen oder besonders gerechtigkeitsfernen Fehlerhaftigkeits- oder Rechtswidrigkeitsgrad als Nichtakt zu betrachten sei. Der Begriff des Nichtaktes werde von der Rechtsprechung verwandt, um die durch bestimmte verfahrensrechtliche Vorschriften in Sonderfällen ausgelösten Härten auszugleichen. Das Maß der Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII zum Statut anhaftenden Rechtswidrigkeit sei um so offenkundiger, als die Organe der Gemeinschaft für die Abschaffung sämtlicher Diskriminierungen zwischen den Geschlechtern bei der Entlohnung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu sorgen hätten.

Die Klägerin weist darüber hinaus auf die zwischen der Kommission und ihren Beamten bestehenden Rechtsbeziehungen hin: Die Beamten träten mit ihrer Einstellung in ein Rechtsverhältnis ein, das sie nicht gestalten könnten, sondern vielmehr nach Maßgabe etwaiger Änderungen oder späterer Entscheidungen der Kommission hinnehmen müßten. In dieser Situation rufe die Kommission dadurch, daß sie die Vorschriften des Statuts selber erlasse, in dem Beamten die bestimmte Annahme wach, in Übereinstimmung mit dem Recht zu handeln, das sie zu diesem Tätigwerden ermächtige. Außerdem entspreche es der Billigkeit, daß die finanziellen Folgen eines einseitigen Rechtsaktes, der als rechtswidrig für nichtig erklärt worden sei, in vollem Umfange von dessen Urheber getragen würden. Schließlich sei noch bedeutsam, daß ein Exekutivorgan, dem Rechtsetzungsbefugnisse eingeräumt seien, nicht ungestraft unter Mißachtung des Rechts, dem es verpflichtet sei, zu seinem eigenen Vorteil Bestimmungen erlassen dürfe.

Die Klägerin folgert daraus, die Norm, auf deren Grundlage die Entscheidung über den Widerruf ihrer Auslandszulage getroffen worden sei, müsse als nichtexistent angesehen werden, so daß für die Anwendung der Artikel 90 und 91 des Statuts die Verfügung der Kommission vom 1. September 1972 maßgebend sei, in der die Zulage beschränkt rückwirkend vom 1. Juli 1972 an neu bewilligt worden sei."

B — Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 27. September und am 15. November 1973 die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Die Klägerinnen sind, mit einer Ausnahme, von Rechtsanwalt Grégoire, die Klägerin des Verfahrens 137/73 ist, von den Rechtsanwälten Chomé und Haas, alle zugelassen in Brüssel, der Rat von seinem Rechtsberater Lesort, die Kommission von ihrem Rechtsberater Griesmar und das Parlament von seinem Generalsekretär Nord mit Rechtsanwalt Bonn als Beistand vertreten worden.

In der Sitzung haben die drei Organe an ihren Anträgen festgehalten, sämtliche Klagen als unzulässig abzuweisen. Sie verweisen insbesondere auf das Urteil vom 8. Februar 1973 in der Rechtssache 56/72 (Goeth/Kommission — Slg. 1973, 181), in dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Klagen nach Fristablauf bestätigt hat.

Der Rechtsbehauptung der Klägerinnen, bei ihren Klagen handle es sich um eine eigenständige Klageart, treten die Organe mit der Feststellung entgegen, allein Artikel 179 des EWG-Vertrags könne eine Rechtsgrundlage für diese Klagen abgeben. Nach dieser Bestimmung aber unterlägen Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten den im Statut festgelegten Grenzen und Bedingungen. Demnach seien vorliegend ausschließlich die Artikel 90 und 91 des Statuts einschlägig.

Im übrigen sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch in den Klagen keineswegs als Schadenersatzanspruch ausgewiesen. Jedenfalls würde eine auf die Artikel 178 und 215 des EWG-Vertrags gestützte Klage einen Verfahrensmißbrauch darstellen, da sie auf dem Umweg über Artikel 178 darauf abzielte, zu einem Ergebnis zu gelangen, das allein auf dem durch die Artikel 173 und 179 vorgezeichneten Wege zu erreichen sei.

Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, daß die Formvorschriften in Artikel 25 des Statuts auch zu beachten seien, wenn die rein automatische buchungstechnische Wiedergabe bereits im Statut festgelegter Berechnungsgrößen in Frage stehe, die für eine Ermessensbetätigung keinen Raum lasse.

Darüber hinaus könne nach der Vorschrift des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts die Unzulässigkeit einer später erhobenen Klage nur dadurch abgewendet werden, daß innerhalb von drei Monaten, beginnend am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, Beschwerde eingelegt werde.

Indessen sei nicht zweifelhaft, daß die Klägerinnen von der Streichung ihrer Auslandszulage mehr als drei Monate vor Einreichung ihrer Verwaltungsbeschwerden Kenntnis erlangt hätten. In dieser Hinsicht nehmen die Organe Bezug auf die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Mai 1973 und vom 30. Mai 1973 in den Rechtssachen 33/72 und 36/72 (Gunnella/Kommission und Meganck/Kommission — Slg. 1973, 475 und 527).

Gegenüber dem Vorbringen, durch den Eintritt neuer Tatsachen seien die Klagefristen wiedereröffnet worden, verweisen die Organe auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich auf das Urteil vom 17. Juni 1965 in der Rechtssache 43/64 (Müller/Rat — Slg. 1965, 520), wonach ein Urteil nur für die durch den aufgehobenen Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffenen Personen eine neue Tatsache darstelle. Wegen der gleichgelagerten Sachverhalte könne die Entscheidung über vorliegende Klagen nicht anders ausfallen. Diese Lösung entspreche im übrigen den Grundsätzen, die im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten mehr oder weniger uneingeschränkt anerkannt würden.

In den Urteilen in den Rechtssachen Sabbatini und Bauduin sei außerdem nicht die zugrundeliegende Norm, d. h. Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII zum Statut, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt worden. Vielmehr seien die in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Einzelfallentscheidungen aufgehoben worden. Für den Fall, daß eine Rechtswidrigkeitseinrede durchgreife, bestehe der Grundsatz, daß die Aufhebung des Folgeaktes niemals die Aufhebung des Ausgangsaktes mitbewirke. Aus der Tatsache, daß die betreffende Norm für unanwendbar erklärt worden sei, lasse sich nicht mit ex-tunc-Wirkung ihre Nichtigkeit herleiten und obendrein dieser Nichtigkeit die jeglicher Rechtstradition zuwiderlaufende Rechtsfolge beimessen, daß sie die Aufhebung der in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen und wegen Fristablaufs unanfechtbar gewordenen Einzelfallentscheidungen nach sich ziehe. Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII förmlich aufzuheben, sei das Werk des Gesetzgebers gewesen, der diese Bestimmung auch tatsächlich, allerdings bloß mit beschränkter Rückwirkung auf den 1. Juli 1972, durch Verordnung Nr. 558/73 vom 26. Februar 1973 (ABl. L 55, S. 1) gestrichen habe.

Die Verfügungen, in denen die Auslandszulage mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an erneut bewilligt wurde, seien nichts weiter als eine Vorwegnahme der bevorstehenden Neuregelung gewesen, wie sie dann durch die erwähnte Verordnung tatsächlich geschaffen worden sei. Jede andere Auslegung gehe fehl.

Dem Vorbringen, Artikel 4 Absatz 3 müsse als nichtexistent betrachtet werden, halten die Organe entgegen, von einem Nichtakt könne lediglich dann gesprochen werden, wenn der Akt der zu seinem Zustandekommen wesentlichen Voraussetzungen entbehre oder einen Mangel aufweise, der so beschaffen sei, daß der Akt dadurch zur Ausführung einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift schlechthin ungeeignet werde. Von einem Nichtakt könne somit vorliegend keine Rede sein.

Schließlich sei festzustellen, daß der Begriff des Familienvorstandes, der in den Urteilen Sabbatini und Bauduin verworfen worden sei, im Laufe der Jahre in der nationalen Gesetzgebung und im Rechts- und Sozialbewußtsein ganz allgemein eine Entwicklung durchgemacht habe.

Die Klägerinnen meinen, sie hätten sehr wohl eine Schadenersatzansprüche rechtfertigende Amtspflichtverletzung gerügt; sie nehmen insoweit Bezug auf den mit Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 79/71 entschiedenen Präzedenzfall (Heinemann/Kommission — Slg. 1972, 579).

Im übrigen erinnern sie daran, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Sabbatini und Bauduin erkannt, daß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII insoweit rechtswidrig sei, als er eine willkürliche Ungleichbehandlung der Beamten und Beamtinnen vorsehe. In Anwendung dieser Statutsvorschrift indessen sei ihnen seinerzeit die Auslandszulage entzogen worden. Der Entzug sei somit auf eine Norm gestützt worden, die für rechtswidrig erklärt worden sei und deshalb so angesehen werden müsse, als habe sie niemals existiert und zu keiner Zeit Rechtswirkungen erzeugt. Darüber hinaus stehe fest, daß sie, die Klägerinnen, ungeachtet ihrer Heirat stets die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt hätten. Sie fragten sich, ob dies nicht im Grunde eine neue Tatsache darstelle. Werde eine Rechtsvorschrift für rechtswidrig erklärt, und sei es auch nur in den Entscheidungsgründen des Urteils, sofern diese mit dem Aufhebungsanspruch im Tenor in untrennbarem Zusammenhang stünden und dessen notwendige Stütze bildeten, dann geschehe das zwangsläufig mit Wirkung für und gegen alle.

Die Klägerin in der Rechtssache 137/73 macht geltend, die Systematik der Artikel 173, 174 und 184 des EWG-Vertrags rechtfertige in gewissen Ausnahmefällen den Rückgriff auf die Theorie des Nichtaktes. Da die mit einem Rechtsverstoß begründete Anfechtungsklage an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werde, müsse es bei besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen möglich sein, sich auf absolute Nichtigkeit zu berufen im Gegensatz zu der in Artikel 174 des Vertrages bezeichneten Regelnichtigkeit. Die hier streitige Bestimmung könne als solcher Nichtakt oder absolut nichtiger Akt gewertet werden. In Artikel 119 des Vertrages finde sich mittelbar das Verbot formuliert, diskriminierende Verhältnisse zu schaffen; die Verletzung einer eindeutigen Vorschrift des EWG-Vertrags müsse als ein Akt angesehen werden, der jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und keinerlei Wirkungen hervorbringe.

C — Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

Mit Klagen, die in der Zeit zwischen dem 27. Februar und dem 23. Mai 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, erstreben die Klägerinnen die Nachzahlung der Auslandszulage von dem Tage an gerechnet, an dem diese ihnen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut der Beamten entzogen oder verweigert wurde, bis zum Tage der Wiederaufnahme der Zahlungen. Ferner begehren sie, soweit erforderlich, die Aufhebung der Verfügungen, mit denen die Beklagten ihnen die Zulage entzogen oder verweigert haben, sowie der ablehnenden Beschwerdeentscheidungen auf ihre die Gewährung der Zulage für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 betreffenden Anträge.

3/6 Die Beklagten haben sich schriftsätzlich, ohne auf die Hauptsache einzugehen, gestützt auf Artikel 91 der Verfahrensordnung einredeweise auf die Unzulässigkeit der Klagen wegen Fristversäumung berufen und geltend gemacht, die Klagen seien nicht unter Beachtung der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts erhoben worden. Nach Artikel 91 sei eine Klage beim Gerichtshof nur unter der Voraussetzung zulässig, daß bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Nach Artikel 90 sei die Beschwerde bei der Anstellungsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen, beginnend am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tage, an dem dieser Kenntnis davon erhalten habe. Ein bloßer Blick auf die Daten des Widerrufs bzw. der Verweigerung der Auslandszulage einerseits und der Klageerhebung andererseits zeige, daß die Klagen wegen Ablaufs der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgeschriebenen Fristen unzulässig seien.

7/8 Die Klägerinnen wenden dagegen ein, die Klagen seien in erster Linie auf die Zahlung rückständiger Bezüge gerichtet, Zahlungsklagen jedoch bildeten eine eigenständige Klageart, die nicht gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts fristgebunden sei.

9/10 Entgegen dieser Kennzeichnung zielen die Klagen auf eine Aufhebung der von den beklagten Organen erlassenen Verfügungen mit der Begründung ab, diese seien rechtswidrig. In keiner der Klageschriften wird der Zahlungsantrag als Antrag auf Ersatz eines durch die Organe verursachten Schadens ausgewiesen. Selbst wenn die Klägerinnen beabsichtigt haben sollten, Ersatz eines durch die Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadens zu verlangen, bildet vorliegend die angebliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Verfügungen den Anlaß für eine derartige Klage, die sich sonach nicht von einer Anfechtungsklage unterscheidet.

11/12 Die Klagegrundlage findet sich daher ausschließlich in Artikel 179 des EWG-Vertrages, wonach der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgaben der Bedingungen zuständig ist, die im Statut der Beamten festgelegt sind. Das heißt, daß die Klagen nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts fristgebunden sind.

13 Dieser Gegeneinwand ist nach allem zu verwerfen.

14/16 Einige Klägerinnen meinen, die Klagefrist habe ihnen gegenüber nicht zu laufen begonnen, da die Ausgangsverfügungen, durch die die Auslandszulage gestrichen oder verweigert worden sei, ihnen nicht ordnungsgemäß nach Artikel 25 des Beamtenstatuts mitgeteilt worden seien. In Ermangelung einer förmlichen, mit Gründen versehenen schriftlichen Mitteilung hätten sie lediglich aufgrund einer Durchsicht ihrer Gehaltsstreifen Kenntnis davon erlangen können, daß ihnen die Zulage gestrichen oder nicht bewilligt worden sei. Der Gehaltsstreifen stelle indessen keine Verfügung im Sinne von Artikel 25 des Statuts dar.

17/19 Es ist unstreitig, daß die Klägerinnen von den zugrundeliegenden ihnen gegenüber getroffenen Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Verweigerung der Auslandszulage mehr als drei Monate vor Eingang ihrer Verwaltungsbeschwerden Kenntnis erhielten. Die Aushändigung des monatlich erstellten Gehaltsstreifens setzt die Klagefrist in Lauf, wenn die ergangene Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

20 Der Gegeneinwand ist nach allem zu verwerfen.

21/29 Die Klägerinnen bemühen sich schließlich, unter verschiedenen Gesichtspunkten den Nachweis zu erbringen, daß die Klagefristen für sie jedenfalls erneut zu laufen begonnen hätten. Eine der Klägerinnen meint in dieser Hinsicht, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut weise einen derart markanten Rechtswidrigkeitsgrad auf, daß er als nichtexistent betrachtet werden müsse. Die Feststellung, daß es sich um einen Nichtakt handle, beseitige die durch den Ablauf der Klagefristen eingetretenen Ausschlußwirkungen. Sämtliche Klägerinnen berufen sich übereinstimmend auf den Eintritt bestimmterneuer Tatsachen. Eine neue Tatsache stellten die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71, Sabbatini/Europäisches Parlament, und 32/71, Bauduin/Kommission, dar. Die in diesen Urteilen ausgesprochene Aufhebung der Verfügungen sei damit begründet worden, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut sei rechtswidrig. In Anwendung eben dieser als rechtswidrig erkannten Bestimmung aber sei ihnen die Auslandszulage entzogen oder verweigert worden. Eine weitere neue Tatsache bildeten die auf die Urteile des Gerichtshofes hin erlassenen Verfügungen der beklagten Organe, durch die ihnen mit Wirkung vom 1. Januar 1972 an die Zulage erstmals oder wieder bewilligt worden sei. Diese Verfügungen ließen sich als eine allgemeine Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis werten und stellten als solche eine neue Tatsache dar.

30 Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 und den daraufhin von den Organen ergriffenen Maßnahmen, und zwar zunächst individuell zugunsten der Klägerinnen und später durch die am Personalstatut vorgenommenen Änderungen generell zugunsten sämtlicher Beamtinnen, steht der Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten und Beamtinnen, angewandt auf den mit der Gewährung der Auslandszulage an Beamtinnen verbundenen Problemkreis, nicht mehr in Frage.

31/32 Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen Nachzahlung der Auslandszulage ausschließlich für die vor den besagten Maßnahmen liegende Zeitspanne. Bei Beurteilung der Klagezulässigkeit ist daher die für einen reibungslosen Tätigkeitsablauf bei den Gemeinschaftsorganen unerläßliche Forderung nach Rechtssicherheit zu berücksichtigen, die in der Festlegung von Klagefristen in Artikel 91 des Statuts einen Niederschlag gefunden hat.

33 Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut kann keineswegs als Nichtakt bezeichnet werden, denn diese Bestimmung rührt von der zuständigen Stelle her und wurde unter Beachtung der in den Verträgen aufgestellten Verfahrens- und Formerfordernisse erlassen.

34/35 Die Klägerinnen leiten den Eintritt neuer Tatsachen in erster Linie aus dem Umstand her, daß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut aufgrund der Urteile vom 7. Juni 1972 als fehlerhaft und folglich vom Inkrafttreten des Statuts an ungültig angesehen werden müsse. Des weiteren messen sie den infolge dieser Urteile des Gerichtshofes von den beklagten Organen ihnen gegenüber erlassenen Verfügungen die gleiche Bedeutung bei, wobei sie davon ausgehen, daß diese Verfügungen auf das rückwirkende Anerkenntnis der Ungültigkeit der erwähnten Statutsbestimmung hinausliefen.

36/38 Die Urteile vom 7. Juni 1972 äußern Rechtskraft allein zwischen den Parteien der damaligen Verfahren. Darüber hinaus ist anzumerken, daß in ihnen nicht die in Frage stehende Norm im Sinne des Artikels 174 Absatz 1 für nichtig erklärt wird, daß diese Bestimmung vielmehr lediglich für unanwendbar erklärt und infolgedessen die Aufhebung der auf ihrer Grundlage getroffenen Verfügungen ausgesprochen wird. Die Klägerinnen, die es zu gegebener Zeit unterlassen haben, von den ihnen im Statut und im Vertrag eingeräumten Klagemöglichkeiten Gebrauch zu machen, können sich unter den jetzigen Umständen nicht auf diese Urteile berufen.

39 Die durch diese Urteile ausgelöste Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis ist als praktische Vorwegnahme einer Neufassung des Beamtenstatuts anzusehen und kann nicht dahin verstanden werden, daß sie es ermöglicht, einen abgeschlossenen Sachverhalt, der das Ergebnis an die Klägerinnen gerichteter, nach Verstreichen der Klagefristen unanfechtbar gewordener Verfügungen ist, erneut zur Prüfung zu stellen.

40 Diese Gegeneinwände sind daher zu verwerfen.

41 Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Klagen nicht fristgerecht erhoben worden und infolgedessen für unzulässig zu erklären sind.

Kosten

42/44 Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 25, 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.