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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.02.1974 – C-162/73

ECLI:EU:C:1974:17

In der Rechtssache 162/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore (Amtsrichter) in Rom in dem vor diesem anhängigen Mahnverfahren der

S.P.A. BIRRA DREHER, Venedig,

gegen

FINANZVERWALTUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 367/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter R. Monaco, P. Pescatore (Berichterstatter), H. Kutscher, C. Ó. Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

In den Begründungserwägungen zu seiner Verordnung Nr. 359/67/EWG vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. Nr. 174, S. 1) führte der Rat aus, aufgrund der besonderen Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke und insbesondere mit Rücksicht darauf, daß für die Industrie im Verhältnis zu den Preisen der Substitutionserzeugnisse wettbewerbsfähige Preise beibehalten werden müßten, sei dafür zu sorgen, daß der benötigte Bruchreis dieser Industrie zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden könne, als er sich bei Anwendung der Abschöpfungen und gemeinsamen Preise ergeben würde. Dementsprechend führte er eine Erstattung bei der Erzeugung ein, die Artikel 9 zufolge für Bruchreis gewährt wird, der in Stärke- und Brauereiindustrie Verwendung findet.

Die gleichfalls am 25. Juli 1967 erlassene Verordnung Nr. 367/67/EWG des Rates über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden (ABl. Nr. 174, S. 36), stützte sich auf die Erwägung, daß die Erstattung bei der Erzeugung für Mais, der von der Maisindustrie zur Herstellung von Grob- und Feingrieß für die Brauereiindustrie verwendet wird, sowie den für diese Industrie bestimmten Bruchreis auf einem solchen Niveau festgesetzt werden müsse, daß ein Gleichgewicht zwischen den Versorgungspreisen der Brauereiindustrie für Maisstärke einerseits sowie für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis andererseits erreicht werden könne. Dieses Ziel lasse sich dadurch verwirklichen, daß die Erstattung für zur Herstellung von Grob- und Feingrieß bestimmten Mais auf dem gleichen Niveau festgesetzt werde wie die Erstattung für Mais zur Stärkeherstellung und daß die Erstattung für Bruchreis auf einem Niveau festgesetzt werde, durch das sich eine Senkung des Preises dieses Erzeugnisses für die Brauereiindustrie auf 8,30 Rechnungseinheiten je 100 kg erreichen lasse. Die Verfasser der Verordnung erachteten es jedoch für erforderlich, unter Berücksichtigung der Konjunktur auf dem Weltmarkt für Bruchreis vorzusehen, daß die Erstattung für dieses Erzeugnis begrenzt werde, solange die Weltmarktpreise auf ihrem hohen Stand blieben, um Einfuhren unter dem Weltmarktpreis und eine übermäßige finanzielle Belastung durch Erstattungen für die Erzeugung zu verhindern.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 367/67 sah infolgedessen für Bruchreis vor, daß die Mitgliedstaaten für diesen in der Brauereiindustrie verwendeten Reis eine Erstattung bei der Erzeugung gewähren, die gleich ist der Differenz, je 100 kg, zwischen dem Schwellenpreis für Bruchreis und 8,30 Rechnungseinheiten; liegt jedoch der cif-Preis über 8,30 Rechnungseinheiten, so ist die Erstattung bei der Erzeugung gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem cif-Preis für Bruchreis.

Nach Artikel 2 der Verordnung haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Erstattungen nur für die von der Brauereiindustrie in der Gemeinschaft tatsächlich verwendeten Mengen an Bruchreis gewährt werden.

Die Verordnung Nr. 367/67 wurde abgeändert durch die Verordnung Nr. 852/67/EWG des Rates vom 14. November 1967 über die Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis, der in der Stärke- und Quellmehlindustrie sowie in der Brauereiindustrie verwendet wird (ABl. Nr. 278, S. 1).

In den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung wies der Rat darauf hin, daß die Erstattung bei der Erzeugung, nicht höher sein dürfe als der Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem cif-Preis, da sie zum Ziele habe, den Bruchreis insbesondere der Brauereiindustrie zu einem niedrigeren als dem sich aus der Anwendung der Abschöpfungen und der gemeinsamen Preise ergebenden Preis zur Verfügung zu stellen. Die Erstattung dürfe jedoch nicht dazu führen, daß der Industrie Bruchreis zu einem Preis zur Verfügung gestellt werde, der niedriger sei als derjenige, der sich allein aus der Weltmarktkonjunktur ergebe. Daraus folge, daß eine Erstattung nicht in Betracht komme, wenn der cif-Preis gleich dem Schwellenpreis oder höher als dieser sei.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 852/67 sah deshalb vor, daß keine Erstattung bei der Erzeugung gewährt wird, wenn der cif-Preis für Bruchreis gleich dem oder höher als der Schwellenpreis dieses Erzeugnisses ist.

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnungen des Rates bildeten den Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis (ABl. Nr. L 307, S. 11).

Für den in der Gemeinschaft hergestellten Bruchreis bestimmt Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung als Betrag der Erstattung denjenigen, der am Tag der Lieferung an die Brauereiindustrie gilt. Artikel 2 sieht vor, daß die Erstattung von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Bruchreis hergestellt wird, nur gezahlt wird, wenn sich dieser Mitgliedstaat durch Kontrollen vergewissert hat, daß der Bruchreis tatsächlich in der Industrie verarbeitet wurde, für die er bestimmt war. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung hat der Erzeuger von Bruchreis im Hinblick auf die Bezahlung der Erstattung bei den zuständigen Behörden einen Antrag zu stellen, dem seine Rechnung über den Verkauf an die verarbeitende Industrie unter Angabe des Datums der Lieferung oder eine beglaubigte Abschrift mit Angabe der Menge in Nettogewicht des verkauften Bruchreises und mit genauer Firmenbezeichnung der betreffenden Industrie beigefügt ist.

Die Aktiengesellschaft italienischen Rechts, die S.p.A. Birra Dreher, eine Brauerei mit Sitz in Venedig, kaufte und übernahm am 10. September 1971 von der Firma Riseria Fratelli Roncaia in Canedole di Roverbella (Mantua) zum Preise von 1955200 Lire (9400 Lire pro Doppelzentner) einen Posten von 200 Doppelzentnern Bruchreis zur Verwendung bei der Bierherstellung.

Gemäß dem Artikel 4 eines Rundschreibens des italienischen Finanzministers vom 9. Juli 1970 über die Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis stellte die Firma Birra Dreher bei der Intendenza di Finanza (Finanzamt) in Rom einen Antrag auf Zahlung von Erstattungen in Höhe von 525000 Lire.

In Anwendung von Artikel 4 des decreto ministeriale (Ministerialverordnung) des Finanzministers vom 10. Juni 1970 über die Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis (Gazetta Ufficiale Nr. 167 vom 6. Juli 1970, S. 4408) wurde der Firma Birra Dreher die Gewährung der Erstattung verweigert. Nach dieser Bestimmung muß dem von der verarbeitenden Brauerei gestellten Antrag auf Zahlung der Erstattung die schriftliche Zustimmung des Bruchreiserzeugers beigefügt sein. Die Firma Birra Dreher war aber nicht in der Lage, diese schriftliche Zustimmung vorzulegen, da die Firma Riseria Fratelli Roncaia ihren Betrieb offenbar eingestellt hatte und ihre Inhaber unauffindbar waren.

Darauf begehrte die Firma Birra Dreher bei der Pretura (Amtsgericht) in Rom im Wege des Mahnverfahrens, von der staatlichen Finanzverwaltung als Erstattung bei der Erzeugung einen Betrag von 525000 Lire für den von ihr verarbeiteten Bruchreis.

Mit Beschluß vom 29. August 1973 hat der Pretore das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags den Gerichtshof angerufen, vorab über folgende Fragen zu entscheiden:

1. Zielt die Verordnung Nr. 367/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung besonderer Erstattungen bei der Erzeugung von Bruchreis, der in der Brauereiindustrie Verwendung findet, darauf ab, für diesen Verwendungszweck bestimmten Bruchreis auf das Wettbewerbsfähigkeits- und Preiswürdigkeitsniveau der übrigen Getreidearten (insbesondere Mais) zu stellen, für die ähnliche Erstattungen gewährt werden, falls sie für den gleichen Verwendungszweck bestimmt sind (Bierherstellung)?

2. Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 367/67/EWG des Rates (vgl. insbesondere deren Begründungserwägungen) und der Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission im Lichte des vorstehend genannten Zieles dahin auszulegen, daß den Biererzeugern der Erwerb von Bruchreis zu einem günstigen (z. B. 8,30 Rechnungseinheiten je 100 kg), jedenfalls aber zu einem Preis zu ermöglichen ist, der unter dem bei anderem Verwendungszweck dieses Erzeugnisses üblichen Marktpreis liegt, um die Verwendung von Bruchreis, der in der Gemeinschaft erzeugt wurde, bei der Herstellung von Bier zu fördern?

3. Hat, falls die Frage zu 2) bejaht wird, der Bierhersteller, der für den Bruchreis den üblichen, durch keinerlei Erstattung beeinflußten Marktpreis bezahlt hat, aus der Erwägung heraus, daß der Bruchreiserzeuger bereits den vollen Marktpreis erhalten hat, seinerseits Anspruch auf die besagte Erstattung?

4. Können die Mitgliedstaaten, falls die Frage zu 3) bejaht wird, in Anbetracht der unmittelbaren Geltung der vorliegend einschlägigen Gemeinschaftsrechtsnormen die Geltendmachung des Anspruchs des Bierherstellers auf Zahlung der in den Verordnungen Nr. 367/67/EWG des Rates und Nr. 2085/68 der Kommission vorgesehenen Erstattungen mittels innerstaatlicher Maßnahmen von der Erteilung einer schriftlichen Zustimmung des Bruchreiserzeugers abhängig machen?

Der Beschluß des Pretore in Rom ist am 4. September 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben am 14. November 1973 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und am 26. November 1973 die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 15. Januar 1974 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Januar 1974 vorgetragen.

In dem Verfahren vor dem Gerichtshof sind die antragstellende Firma des Ausgangsverfahrens durch die Rechtsanwälte Giuseppe Fortini, zugelassen in Turin, und Enrico Massa, zugelassen in Rom, die Regierung der Italienischen Republik durch den Gesandten Adolfo Maresca, Beistand: Sostituto avvocato generale dello Stato Arturo Marzano, und die Kommission durch ihren Rechtsberater Jacques Bourgeois als Bevollmächtigten, Beistand: Giuliano Marenco, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, vertreten worden.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

A — Zur Anrufung des Gerichtshofes

Die Regierung der Italienischen Republik erklärt, das Mahnverfahren, ein vorbereitendes und summarisches Verfahren, biete keine Gelegenheit, über die Abfassung der Auslegungsfragen zu verhandeln, die der nationale Richter dem Gerichtshof vorlege. Die Anrufung des Gerichtshofes unter diesen Umständen zuzulassen bedeute, die ungleiche Gewährung rechtlichen Gehörs gutzuheißen und eine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten je nach der unterschiedlichen nationalen Gerichtsverfassung herbeizuführen.

Die Firma Birra Dreher, Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt, keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts schreibe vor, daß der Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag nur angerufen werden könne, wenn der Verfahrensgegner bei der Abfassung der Vorlagefragen des nationalen Richters mitgewirkt habe.

Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß ihm der einzelstaatliche Richter auch im Rahmen eines Mahnverfahrens Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen könne.

B — Zu den vom einzelstaatlichen Richter gestellten Fragen

Die Firma Birra Dreher, Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, ist der Meinung, der Hauptzweck der Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis, der zum Brauen verwendet werde, bestehe darin, der Brauereiindustrie den preisgünstigen Erwerb von Bruchreis zu ermöglichen. Durch die auf innerstaatlicher Ebene erlassenen Durchführungsbestimmungen könne die Gewährung der Erstattung an die verarbeitende Brauerei nicht vereitelt werden.

1. Die nachstehenden Erwägungen erhellten den Zweck, dem die eingeführte Erstattung dienen solle.

a) Vergleiche man die Verordnung Nr. 367/67 mit bestimmten Verordnungen, nach denen Erstattungen für sonstige Erzeugnisse vorgesehen seien, im Hinblick auf die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie in Artikel 39 Absatz 1 EWG-Vertrag festgelegt seien, so zeige sich, daß die Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis, der in der Brauereiindustrie verwendet werde, nur eingeführt worden sei, um für die Belieferung der Verarbeiter zu angemessenen Preisen zu sorgen. Eine ausdrückliche Bestätigung dieses Zieles finde sich in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 852/67, wonach die Erstattung dazu diene, den Bruchreis der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren als dem sich aus der Anwendung der Abschöpfungen und der gemeinsamen Preise ergebenden Preis zur Verfügung zu stellen. Die Absicht der Gemeinschaftsorgane, den Verarbeitern durch die Erstattung bei der Erzeugung einen angemessenen Preis zu garantieren, werde weiter durch die Verordnung Nr. 2085/68 erhärtet: die durch diese eingeführte Erstattung bei der Einfuhr könne ganz offensichtlich nur den Zweck haben, den in der Gemeinschaft ansässigen Einführer von Bruchreis zu begünstigen, und einer der Begründungserwägungen der Verordnung zufolge solle sie verhindern, daß sich die Abschöpfung bei Bruchreis belastend bemerkbar mache. Sie ziele mit anderen Worten darauf ab, den Preis für den Verarbeiter herabzusetzen. Eine andere Aufgabe könne die Erstattung für den in der Gemeinschaft erzeugten Bruchreis nicht haben.

b) Wenn die Gemeinschaftsverordnungen die Empfänger der Erstattung nicht genau bezeichneten, so sei dies nicht ungewöhnlich und erkläre sich vor allem aus dem Vertrauen der Gemeinschaftsorgane in den Marktmechanismus: schon aufgrund der natürlichen Marktverhältnisse fließe die Erstattung automatisch dem Endempfänger zu, ohne daß es hierfür zwingender Vorschriften bedürfte.

Im Falle von Bruchreis dürfe der Ausdruck Erstattung bei der Erzeugung nicht im Sinne von Erstattung an den Erzeuger ausgelegt werden. Diese Gleichsetzung sei allein schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verordnungen eine Erstattung bei der Erzeugung auch zugunsten des Einführers vorsähen. Die vernünftigste Auslegung der Verordnung Nr. 367/67 führe zu der Feststellung, daß der Vertragspartner, der die Erstattung beanspruchen könne, entweder der Erzeuger oder der Verarbeiter sein könne, je nachdem, ob in dem zwischen ihnen vereinbarten Preis der Erstattungsbetrag berücksichtigt sei oder nicht. So bewirke der freie Wille der Parteien, die in den Gemeinschaftsverordnungen gesteckten Ziele auf angemessene Weise zu verwirklichen.

Weder die Verordnung Nr. 367/67 des Rates noch die Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission schlössen diese Alternativlösung aus: die erste sei Ausdruck der Absicht, die Brauereiindustrie in der Gemeinschaft zu fördern, was nur bedeuten könne, daß die Brauer die Erstattungsberechtigten seien; der zweiten liege die Annahme zugrunde, daß der landwirtschaftliche Erzeuger den von den Brauereien verlangten Preis entsprechend dem Erstattungsbetrag ermäßige und auf diese Weise den in Wirklichkeit Berechtigten in den Genuß der Erstattung kommen lasse.

Falls der Verarbeiter, wie im vorliegenden Falle, dem Erzeuger von Bruchreis einen Preis bezahle, der die Erstattung nicht berücksichtige, stehe dem Erzeuger kein Anspruch auf die Erstattung zu, da er sie nicht an den Verarbeiter weitergegeben habe. Der objektive Zweck der Erstattung würde verfehlt werden, wenn diese auch einem Erzeuger gewährt würde, der den gegenüber der Brauerei verlangten Preis nicht der durch die Gemeinschaftsverordnungen festgelegten Höhe angepaßt habe. In einem solchen Falle könne der Verarbeiter die Erstattung beanspruchen: im Grunde habe er dann dem Erzeuger den Erstattungsbetrag ausgezahlt, so daß ihm ein Anspruch auf dessen Rückerstattung zustehe. Die gegenteilige Auffassung führe zu dem unsinnigen Ergebnis, daß der Verarbeiter für den von der Gemeinschaft erzeugten Bruchreis einen weitaus höheren Preis entrichten müßte als für den aus Drittländern importierten Bruchreis.

c) Die Behauptung der Kommission, daß die Erstattung ausschließlich im Interesse des Bruchreiserzeugers eingeführt worden sei, müsse zurückgewiesen werden.

Unter rein logischen Gesichtspunkten sei festzuhalten, daß mit der Gewährung einer Prämie an den Erzeuger von Bruchreis — bei dem es sich übrigens im allgemeinen nicht um einen landwirtschaftlichen Erzeuger, sondern einen Gewerbetreibenden handle — der Absatz auf dem Markt keineswegs garantiert werde. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse vielmehr danach getrachtet werden, daß der Verarbeiter den Bruchreis zu einem Preis erwerben könne, der im Verhältnis zum Preis der konkurrierenden synthetischen Erzeugnisse wettbewerbsfähig sei.

Wäre die Auffassung der Kommisison richtig, so sei, wirtschaftlich gesehen, nicht zu verstehen, warum eine Erstattung nur für den von der Stärke- und Brauereiindustrie verwendeten Bruchreis gewährt werde, diene doch der Bruchreis wichtigeren anderen Verwendungszwekken. Diese Feststellung beweise, daß die Erstattung ein anderes Ziel verfolge, als dem Erzeuger einen stetigen Absatz zu festen Preisen zu garantieren.

Rechtlich gesehen wäre es sinnwidrig, dem Erzeuger eine Erstattung gewähren zu wollen, die dazu dienen solle, die Wirkungen der zum Schutze dieses gleichen Erzeugers eingeführten Gemeinschaftsabschöpfungen zu beseitigen. Im übrigen werde dadurch widerlegt, daß die Erstattung auch dem Importeur gewährt werde.

Die Kommission verwechsle den eigentlichen Zweck der Erstattung — nämlich zu verhindern, daß der verarbeitenden Industrie landwirtschaftliche Erzeugnisse zu überhöhten Preisen geliefert würden — mit einer zufälligen Nebenwirkung, die darin bestanden habe, für den Verarbeiter ein Gegenstück zu der Erstattung zu schaffen, die für zur Stärkeherstellung bestimmten Mais und Weichweizen gewährt worden sei.

Die Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission dürfe nicht in dem Sinne ausgelegt werden, als behalte sie allein dem Erzeuger von Bruchreis, nicht aber dem Verarbeiter, den Vorteil der Gewährung einer Erstattung vor. Andernfalls müßte sie als nichtig angesehen werden, da sie die Verordnungen Nr. 367/67 und 852/67 des Rates einschränken würde. Gerade dies aber sei der Kommission durch Artikel 155 EWG-Vertrag untersagt.

Die These der Kommission führe in ihrer letzten Konsequenz dazu, daß der Erzeuger von Bruchreis die Erstattung selbst dann erhalte, wenn er, wie vorliegend, einen Preis von 15 Rechnungseinheiten pro 100 kg erlöst habe, sowohl die Erstattung die Ermäßigung des Kaufpreises für Bruchreis auf 8,30 Rechnungseinheiten pro 100 kg bezwecke. Die Tatsache, daß die Kommission selber es ablehne, dieses sinnwidrige Ergebnis hinzunehmen, beweise die Schwäche ihrer Argumentation.

2. Erhebe der Verarbeiter Anspruch auf die Erstattung, sei es natürlich, daß er sie nur dann erhalten könne, wenn er seine Forderungsberechtigung nachweise. Hier stelle sich die Frage nach der Rechtsgültigkeit von Artikel 4 des decreto des italienischen Finanzministers vom 10. Juni 1970, der vom Verarbeiter des Bruchreises die Vorlage einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Erzeugers in Schriftform verlange.

a) Auf den ersten Blick scheine diese Vorschrift mit den Gemeinschaftsverordnungen nicht in Widerspruch zu stehen: Sie solle sicherstellen, daß der Erzeuger nicht um die Erstattung gebracht werde; seine Zustimmung beweise nämlich, daß die Parteien bei der Einigung über den Preis eine Vereinbarung über die Erstattung zugunsten des Verarbeiters getroffen hätten.

b) In bestimmten Fällen jedoch bilde die Bedingung, an die die Ausübung des Rechts auf Erstattung geknüpft sei, eine Schranke für die Durchführung der Gemeinschaftsregelung. Dieser sei genügt, wenn der Verarbeiter seinen Anspruch auf Erstattung durch die schriftliche Zustimmung des Erzeugers oder durch jedes sonstige hinreichend sichere Beweismittel dartue. Insofern sei zu beachten, daß nach dem zwischen den nationalen Verbänden der Brauerei- und der Reisindustrie geschlossenen allgemeinen Abkommen die Erstattungen für Bruchreis, der in der Brauereiindustrie verwendet werde, vom 1. Oktober 1970 an in vollem Umfange dem Verarbeiter zuflössen und der Lieferant die Rechnung mit einem entsprechenden Vermerk zugunsten des Verarbeiters versehen müsse. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Grund dafür, dem Verarbeiter die nachteiligen Folgen eines ihm nicht zuzurechnenden Umstandes ungeachtet seines Nachweises aufzubürden, daß ihm ein Anspruch auf die Erstattung zustehe. Die Erwähnung der schriftlichen Zustimmung des Bruchreiserzeugers könne nichts anderes besagen, als daß auf diese Weise ein Hilfsbeweis geführt werden könne, wenn sich insbesondere anhand des vom Verarbeiter tatsächlich gezahlten Preises und des Marktpreises für Bruchreis nicht bereits feststellen lasse, wer der Erstattungsberechtigte sei. Die Pflicht, die schriftliche Zustimmung des Erzeugers vorzulegen, könne in keinem Falle bedeuten, daß diesem das ausschließliche Recht auf die Erstattung zustehe.

c) Das einzige den Zielsetzungen der Gemeinschaftsverordnungen konforme Mittel, um bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Verarbeiter festzustellen, wer der Erstattungsberechtigte sei, bestehe darin zu untersuchen, welche der beiden Vertragsparteien einen Schaden erleide, wenn sie die Erstattung nicht erhalte. Habe der Erzeuger des Bruchreises vom Verarbeiter einen den Schwellenpreis weit überschreitenden Erlös bekommen, dürfe ihm nicht obendrein die Erstattung gewährt werden. Andernfalls würde er sich ungerechtfertigt bereichern, während der Verarbeiter, der ohnehin einen weit höheren als den Weltmarktpreis bezahlt habe, außerdem noch der Erstattung verlustig ginge.

d) Der durch das decreto des Finanzministers aufgestellten Voraussetzung komme also keine andere Bedeutung zu als die eines Beweismittels, das für die Gewährung der Erstattung an den Verarbeiter ausreiche. Sie könne in ihrer Wirkung nicht so weit gehen, daß dieser das Recht auf die Erstattung verliere, falls er die schriftliche Zustimmung des Erzeugers nicht nachzuweisen vermöge. Um die Erstattung zu erlangen, reiche es aus, die von der Gemeinschaft aufgestellten Voraussetzungen durch den Nachweis zu erfüllen, daß das Erzeugnis tatsächlich in der Brauereiindustrie verwendet und die Erstattung nicht in den gezahlten Preis eingerechnet worden sei.

Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffassung, die Erstattung gebühre allein dem Erzeuger von Bruchreis. Der Verarbeiter könne sie nur erhalten, wenn er nachweise, daß der Erzeuger den Erstattungsanspruch an ihn abgetreten habe.

1. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2085/68 bezeichne eindeutig den Bruchreiserzeuger als Erstattungsempfänger. Diese Vorschrift füge sich in die Systematik der Erstattungsregelung ein und entspreche ihrem Geist.

a) Wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Bruchreis eingeführt oder erzeugt werde, den Erstattungsbetrag auszahle und die Kontrollen über die Verwendung des Bruchreises vornehme — und zwar selbst dann, wenn dieser für den Verbrauch in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sei —, so zeige dies, daß Erstattung und Bruchreiserzeugung in einem unmittelbaren Zusammenhang gesehen würden.

b) Die Erstattung sei eingeführt worden, um den Reiserzeugern den Absatz von Bruchreis zu einem für potentielle Abnehmer, namentlich Brauereien, attraktiven Preis zu ermöglichen, ohne daß ihnen selber dadurch Nachteile entstünden. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Erstattung bei hohem Stand der Marktpreise für Bruchreis der Höhe nach beschränkt werde und wegfalle, falls der cif-Preis gleich dem Schwellenpreis sei oder diesen übersteige.

2. Die italienische Regierung habe die Gemeinschaftsnormen richtig angewendet, denn sie habe vorgesehen, daß sowohl der Erzeuger des Bruchreises als auch der Verarbeiter den Antrag auf Erstattung stellen könne, letzterer allerdings unter der Voraussetzung, daß er die ausdrückliche Zustimmung des Erzeugers in Schriftform beibringe. Auf diese Weise sei in dem Bestreben nach Vereinfachung der Fall berücksichtigt worden, daß Erzeuger und Verarbeiter eine Forderungsabtretung vereinbaren könnten. Werde jedoch eine solche Zustimmungserklärung nicht vorgelegt, sei davon auszugehen, daß der Verarbeiter den üblichen Preis bezahlt habe und daß ihm kein Erstattungsanspruch zustehe.

3. Die erste vom Pretore in Rom gestellte Frage sei sonach zu bejahen, da zwar einerseits die Erstattung den Schutz der Interessen der Bruchreiserzeuger bezwecke, diese Maßnahme aber andererseits nicht nur in ihrer Schutzrichtung gegenüber Erzeugnissen gesehen werden müsse, für die gleichfalls eine Erstattung gewährt werde, sondern auch gegenüber sonstigen Substitutionserzeugnissen.

Die zweite Frage müsse verneint werden: Das Interesse der Brauer sei bei der Einführung der Erstattung nicht in Betracht gezogen worden. Es handle sich höchstens um ein mittelbares Interesse.

Auch die dritte Frage sei zu verneinen: Der Erzeuger könne die Erstattung nicht verlangen, wenn er den Bruchreis zum vollen Preis verkauft habe. Dem Brauer könnten keine weitergehenden Rechte zustehen als dem Erstattungsberechtigten.

Die vierte Frage beruhe nur auf einer Hilfserwägung. Dessen ungeachtet lasse sich feststellen, daß die etwaige Übertragung des Erstattungsanspruchs vom Erzeuger auf den Brauer allein der Regelung des innerstaatlichen Rechts unterliege.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt eine Beschreibung der Funktionsweise der Gemeinschaftsregelung über die Erstattungen bei der Erzeugung für in der Brauereiindustrie verwendeten Bruchreis und ordnet diese Regelung in das Gesamtsystem der im Getreidesektor namentlich für Mais und Weichweizen vorgesehenen Erstattungen bei der Erzeugung ein. Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Auslegungsprobleme beträfen im wesentlichen zwei Punkte: Es frage sich einerseits, wem die Erstattung bei der Erzeugung für in der Brauereiindustrie verwendeten Bruchreis zu gewähren sei, andererseits, ob der Erzeuger, gesetzt den Fall, sie werde ihm gewährt, gehalten sei, sie an die Brauerei weiterzugeben.

1. Es lasse sich nicht bestreiten, daß der Erzeuger die Erstattung bei der Erzeugung für in der Brauereiindustrie verwendeten Bruchreis erhalte. Er sei daher als Erstattungsberechtigter anzusehen.

a) Dieses Ergebnis folge schon aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen. Insbesondere Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2085/68, die die Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung festsetze, spreche lediglich vom Antrag des Erzeugers, ohne die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß auch die Brauerei antragsbefugt sein könne.

b) Erzeugung und Handel mit Bruchreis — einem im Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführten Erzeugnis — fielen unter die Agrarvorschriften des Vertrages. Gleiches gelte nicht für Bier. Auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages hätte zwar die Gewährung der Erstattung an den Hersteller eines im Anhang II nicht aufgeführten Erzeugnisses vorgesehen werden können, vorausgesetzt, daß der wirtschaftliche Vorteil in vollem Umfang dem landwirtschaftlichen Erzeuger zugeflossen wäre. Hierzu wäre jedoch vorliegend erforderlich gewesen, daß die Verordnung Nr. 359/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis und die Verordnung Nr. 367/67 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Bruchreis, der in der Brauereiindustrie Verwendung findet, ausdrücklich die Zahlung der Erstattung an die Brauerei vorgesehen hätten. Da dies nicht der Fall sei, habe die Verordnung Nr. 2085/68 über die Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung nichts anderes vorschreiben können.

c) Die Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis, der in der Brauereiindustrie Verwendung finde, sei wie die Erstattung für Grob- und Feingrieß von Mais mit demselben Verwendungszweck die notwendige Folge der Erstattung bei der Erzeugung für Mais und Weichweizen, die zur Herstellung von Stärke bestimmt seien. Die Erstattung bei der Stärkeherstellung habe das Gleichgewicht bei der Verwendung von Stärke einerseits, Grob- und Feingrieß von Mais und Bruchreis andererseits durch die Brauereiindustrie gestört. Um jenes Wettbewerbsgleichgewicht wiederherzustellen, sei auch für diese letzteren Erzeugnisse eine Erstattung eingeführt worden. Da es darum gegangen sei, die Gleichheit zwischen den verschiedenen Rohstofflieferanten der Brauereiindustrie zu sichern, sei die Erstattung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis logischerweise dem Erzeuger zu gewähren gewesen, da dieser Erzeuger mit dem Hersteller von Stärke in Wettbewerb gestanden habe, dem seinerseits für dieses Erzeugnis eine Erstattung gewährt worden sei. Die Erstattung habe nicht den Zweck verfolgt, den Käufer oder Verarbeiter zu unterstützen. Vielmehr habe sie den landwirtschaftlichen Erzeuger begünstigen und ihm dadurch, daß sie ihn beim Absatz von Bruchreis im Verhältnis zu anderen Rohstoffen in eine günstige Wettbewerbslage versetzt habe, ein angemessenes Einkommen sichern sollen.

d) Wenn die Erstattung auch für Importbruchreis gewährt werde, so beweise dies keineswegs, daß sie zugunsten der Brauereien eingeführt worden sei. Bei der Durchführung der Verordnung Nr. 359/67 sei, deren Artikel 29 zufolge, zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Dieser Hinweis auf Artikel 110 zeige an, daß die Erstattung für eingeführten Bruchreis keine protektionistischen Zwecke verfolge, sondern durch handelspolitische Ziele gerechtfertigt werde.

2. Weder nach dem Wortlaut noch nach der Zielsetzung der Verordnungen über die Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis sei es geboten, diese Erstattung der verarbeitenden Brauerei zugute kommen zu lassen.

a) Keine der Verordnungsbestimmungen sehe ausdrücklich vor, daß die Erstattung, die dem Erzeuger von in der Brauereiindustrie verwendetem Bruchreis gewährt werde, auf die eine oder andere Weise an den Käufer weitergegeben oder auf den Verkaufspreis angerechnet werden müsse. Der Erzeuger müsse lediglich beweisen, daß der Bruchreis, für den er die Erstattung beantrage, tatsächlich in der Brauereiindustrie Verwendung gefunden habe.

b) Der Nachweis, daß der Bruchreis von der Brauereiindustrie tatsächlich verwendet worden sei, genüge, um das unmittelbare Ziel der Erstattungsregelung zu erreichen. Die Erstattung finde ihre Rechtfertigung darin, daß für Stärke, ein mit dem Bruchreis konkurrierendes Erzeugnis, gleichfalls eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt werde. Sie sei vor allem dazu bestimmt, in der Brauereiindustrie, dem Absatzmarkt für Bruchreis, Grob- und Feingrieß von Mais sowie Stärke ein Wettbewerbsgleichgewicht zwischen all diesen Erzeugnissen herbeizuführen.

c) Das vorrangige Ziel der Erstattung bei der Erzeugung bestehe entgegen der Auffassung der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nicht darin, den Brauereien den Erwerb von Bruchreis zu einem Vorzugspreis zu ermöglichen oder ihnen den gleichen Versorgungspreis für alle verwendeten Rohstoffe zu sichern. Im wesentlichen dazu bestimmt, das Gleichgewicht zwischen den Lieferanten der verschiedenen in der Brauereiindustrie verwendeten Rohstoffe wiederherzustellen, diene die Erstattung freilich auch dazu, den Absatzmarkt für diese Rohstoffe in der Brauereiindustrie zu schützen, und zwar durch eine Einflußnahme auf die Preisbildung bei Bruchreis. Statt jedoch zu versuchen, die Verwirklichung dieses — zweitrangigen — Zieles dadurch zu sichern, daß sie der Brauerei einen Anspruch auf die Erstattung zuerkannten, hätten sich die Gemeinschaftsorgane auf das Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt verlassen. Auf einem freien Markt beeinflusse schon allein das Vorhandensein der Erstattungsmöglichkeit die Preisbildung. Außerdem herrsche beim Verkauf von Bruchreis Wettbewerb zwischen den einzelnen technisch substituierbaren Erzeugnissen, ja sogar zwischen in der Gemeinschaft erzeugtem und eingeführtem Bruchreis, da für diesen letzteren ebenfalls eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt werde.

Es laufe an sich dem vorrangigen Ziel der Erstattung nicht zuwider, wenn eine Brauerei, die Bruchreis verwende, keinen Vorteil daraus ziehe, daß die Erstattung bei der Erzeugung dem Erzeuger dieses Bruchreises zufließe.

3. An dieser Schlußfolgerung ändere sich sachlich auch insoweit nichts, als die Marktmechanismen zum Tragen kämen, Erzeuger und Brauerei also den Verkaufspreis unter Berücksichtigung der Gewährung der Erstattung aushandeln könnten. Vereinbarten die Vertragsparteien bei der Aushandlung des Verkaufspreises die gänzliche oder teilweise Abtretung der dem Erzeuger gewährten Erstattung an die den Bruchreis verarbeitende Brauerei, so stehe die Gemeinschaftsregelung der Ausführung dieser Vereinbarung nicht entgegen.

Die Gemeinschaftsverordnungen enthielten Bestimmungen darüber, wem die Erstattung gebühre, überließen deren Auszahlung im Einzelfall aber den Mitgliedstaaten. Die mit einer Forderungsabtretung des Erzeugers an den Verarbeiter zusammenhängenden Probleme berührten deshalb allein innerstaatliches Recht.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 29. August 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. September 1973, hat der Pretore in Rom im Rahmen eines Mahnverfahrens gegen die Finanzverwaltung mehrere Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 367/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden (ABl. Nr. 174, S. 36), sowie der Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis (ABl. Nr. L 307, S. 11) vorgelegt.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

2 Die Regierung der Italienischen Republik hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnis des Gerichtshofes in Zweifel gezogen, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über ein Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, das im Rahmen eines von einem einzelnen vor dem Pretore gegen die Verwaltung angestrengten Mahnverfahrens vorgelegt worden ist. Hierzu macht sie geltend, ein solches Verfahren trage nicht den Charakter eines gewöhnlichen Rechtsstreits, da der Richter allein anhand des Vorbringens des Antragstellers entscheide und den Verfahrensgegner verurteilen könne, ohne ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dieses Verfahren werde nur dann in ein streitiges Verfahren übergeleitet, wenn der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhebe. In diesem Verfahren könne der Gegner sich weder zur Zweckmäßigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens äußern noch, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem nationalen Richter, bei der Abfassung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen mitwirken.

3 Gemäß Artikel 177 des Vertrages steht jedem einzelstaatlichen Gericht das Vorabentscheidungsverfahren offen. Wie der Gerichtshof bereits früher entschieden hat, genügt es festzustellen, daß der Pretore im Rahmen des Mahnverfahrens eine richterliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 177 ausübt und zum Erlaß seiner Entscheidung eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält. Der Gerichtshof hat nicht zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium die Frage gestellt worden ist. Die Anrufung des Gerichtshofes hängt nach Artikel 177 nicht davon ab, ob das Verfahren, das mit der Abfassung der Vorlagefrage durch den einzelstaatlichen Richter abgeschlossen wird, streitigen Charakter aufweist oder nicht.

Zur Begründetheit

4 Die gestellten Fragen zielen im wesentlichen darauf ab, ob der nach den Verordnungen Nr. 367/67 und Nr. 2085/68 begründete Anspruch auf die Erstattung für Bruchreis, der in der Brauereiindustrie Verwendung findet, ausschließlich dem Erzeuger zusteht oder ob die Erstattung möglicherweise auch unmittelbar von der verarbeitenden Brauerei beansprucht werden kann.

Während die erste und die zweite Frage den mit den genannten Verordnungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck betreffen, geht

die dritte frage dahin, ob die Brauerei, die für Bruchreis den üblichen Marktpreis bezahlt hat, d. h. einen Preis, in dem die Erstattung nicht berücksichtigt worden ist, den Anspruch auf diese Erstattung aus eigenem Recht geltend machen kann,

und die vierte Frage dahin, ob die Mitgliedstaaten die Ausübung des der Brauerei möglicherweise zustehenden Rechts auf Zahlung der Erstattung durch innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen von der Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Bruchreiserzeugers abhängig machen können.

5 Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 359/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. Nr. 174, S. 1) wird eine Erstattung bei der Erzeugung für Bruchreis gewährt, der von der Stärkeindustrie einerseits und der Brauereiindustrie andererseits verwendet wird. Diese Bestimmung findet eine Entsprechung in Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117, S. 2269), der eine ähnliche Erstattung für von der Stärkeindustrie verwendeten Mais und Weichweizen sowie den von der Maisindustrie für die Herstellung von Grob- und Feingrieß für die Brauereiindustrie verwendeten Mais vorsieht.

6 Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 367/67 gewähren die Mitgliedstaaten sowohl für Grob- und Feingrieß von Mais als auch für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie verwendet werden, eine Erstattung bei der Erzeugung. Nach Artikel 2 dieser Verordnung haben sie ferner die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Erstattungen nur für die von jener Industrie tatsächlich verwendeten Mengen an Grob- und Feingrieß von Mais und an Bruchreis gewährt werden.

7 Die Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission wiederum legt gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Einfuhr und der Erzeugung von Bruchreis fest. Insbesondere bestimmt Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung, daß der Erzeuger von Bruchreis im Hinblick auf die Bezahlung der Erstattung bei den zuständigen Behörden einen Antrag zu stellen und dabei gewisse Angaben zu machen hat, aus denen sich die Verwendung des Erzeugnisses entsprechend der Zielsetzung der Verordnung ergibt.

8 Aus dem Wortlaut dieser verschiedenen Verordnungen geht ganz unmißverständlich hervor, daß es sich um eine Erstattung bei der Erzeugung handelt, die den Erzeugern und nicht den Verarbeitern zusteht. Diese Bestimmungen finden ihre Erklärung in dem wirtschaftlichen Zweck der fraglichen Regelung. Diese zielt nicht darauf ab, der Brauereiindustrie einen Vorteil zu verschaffen, sondern soll verhindern, daß infolge des festgelegten Preisniveaus bestimmter Grunderzeugnisse wie Mais, Weichweizen und Reis der Absatzmarkt, der sich diesen Erzeugnissen in der Stärke- und der Brauereiindustrie bietet, abgeriegelt wird. Diese Bestimmungen, in denen die verschiedenen von der Brauereiindustrie verwendeten Erzeugnisse — Grob- und Feingrieß von Mais, Bruchreis und Stärke — auf eine Stufe gestellt werden, haben den Zweck, die diesen Erzeugnissen durch die Stärke- und die Brauereiindustrie eröffneten Absatzmärkte in einem Gleichgewichtszustand zu halten, zumal auch die Stärke zu den Rohstoffen gezählt werden kann, die in der Brauereiindustrie verwendet werden.

9 Diese Absicht findet ihren Ausdruck in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 367/67, wonach die fragliche Erstattung auf einem solchen Niveau festgesetzt werden [muß], daß ein Gleichgewicht zwischen den Versorgungspreisen der Brauereiindustrie für Maisstärke einerseits sowie für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis andererseits erreicht werden kann. Zwar mag diese Regelung es ermöglichen, daß sich die Brauereiindustrie zu günstigeren Bedingungen zu versorgen vermag als sie das allgemeine Preissystem bieten würde, doch kann es sich dabei bloß um einen kraft Vereinbarung weitergegebenen Vorteil und nicht um einen durch die Verordnungen begründeten unmittelbaren Anspruch handeln.

10 Dieser Schluß wird nicht dadurch entkräftet, daß die Kommissionsverordnung Nr. 2085/68 die Erstattung nicht nur dem Erzeuger, sondern auch dem Importeur von Bruchreis gewährt. Diese Durchführungsverordnung, deren es bedurfte, weil sich der Erzeuger von importiertem Bruchreis nicht im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts aufhält, bewirkt keine Veränderung des Charakters der Erstattung als einer Erstattung bei der Erzeugung, wie er durch die Grundverordnung Nr. 359/67 festgelegt und durch die Durchführungsverordnung Nr. 367/67 des Rates bestätigt worden ist. Diese durch die Kommissionsverordnung getroffene besondere Durchführungsregelung bewirkt nichts weiter, als den eingeführten dem in der Gemeinschaft hergestellten Bruchreis gleichzustellen, ohne indessen die Erstattung in ihrem Wesen zu verändern. Mithin läßt sich daraus herleiten, daß sich die Tätigkeiten als verarbeitender Bierbrauer und als Importeur der Ware gelegentlich in einer Person vereinigen können.

11 Schließlich kann eine nationale Durchführungsbestimmung, die der Bruchreis verarbeitenden Brauerei nur für den Fall einen Anspruch auf die Erstattung einräumt, daß ihr das Forderungsrecht vom Erzeuger ausdrücklich abgetreten worden ist, nicht als unvereinbar mit der durch die Gemeinschaftsverordnungen eingeführten Regelung angesehen werden. Da die Bruchreis verarbeitende Brauerei aus den erwähnten Verordnungen keinen eigenen Anspruch herzuleiten vermag, kann sie die Anspruchsberechtigung nur aufgrund einer ausdrücklichen Abtretung seitens des Erzeugers erwerben.

12 Demzufolge sind die gestellten Fragen — soweit sie Probleme der Rechtsauslegung aufwerfen —, dahin zu beantworten, daß der Brauerei, die für Bruchreis den Marktpreis ohne Rücksicht auf die Erstattung bezahlt hat, kein eigener Anspruch auf die Erstattung zusteht und daß sich mit diesen Verordnungen eine Regelung vereinbaren läßt, die die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf die Brauerei gestattet, sie jedoch an die förmliche Zustimmung des Erzeugers knüpft mit der Folge, daß der Brauer in Ermangelung dieser Zustimmung keinen eigenen Anspruch geltend machen kann.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Pretore in Rom anhängigen Verfahren darstellt, obliegt diesem die Kostenentscheidung.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 367/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore in Rom gemäß dessen Beschluß vom 29. August 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Einer Brauerei, die für Bruchreis zur Bierherstellung den Marktpreis bezahlt hat, steht kein eigener Anspruch auf die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 359/67/EWG vom 25. Juli 1967, in Artikel 1 der Verordnung Nr. 367/67/EWG vom 25. Juli 1967 und in der Verordnung Nr. 2085/68 vom 20. Dezember 1968 vorgesehene Erstattung zu.

2. Die Mitgliedstaaten können in internen Durchführungsbestimmungen die an die förmliche Zustimmung des Erzeugers geknüpfte Übertragung des Erstattungsanspruchs auf die Brauerei gestatten.