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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1974 – C-178/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:30

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 2. April 1974

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In den drei Strafsachen, in denen Ihnen das Berufungsgericht Brüssel in seinen Vorlagebeschlüssen im Grunde nur eine entscheidende Rechtsfrage unterbreitet hat und die daher mit Recht verbunden wurden, kann ich mich bei der Schilderung des Sachverhalts kurz fassen.

In den Verfahren waren mehrere Personen angeklagt, Abgaben an die Finanzverwaltung verkürzt und Ausfuhrerstattungen erschwindelt zu haben. In den Rechtssachen 178 und 179/73 hatten die Angeklagten vorgeblich in Drittländer exportierte Getreideerzeugnisse in Wirklichkeit in andere Mitgliedstaaten exportiert und nach Belgien reimportiert, wobei sie zu Unrecht Ausfuhrerstattungen bekommen haben. In der Rechtssache 180/73 geht es um die Einfuhr von Rindfleisch nach Belgien, bei der unrichtige Anmeldungen vorgenommen wurden, um die Zahlung von Abschöpfungen zu umgehen.

Der belgische und der luxemburgische Staat machten innerhalb der Strafverfahren, wie es ihnen Artikel 3 der belgischen Strafprozeßordnung erlaubt, die ihnen aufgrund des den Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen und Zahlung der Abschöpfungen geltend.

Um die Zulässigkeit dieser Anträge geht es in dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren. Das Berufungsgericht Brüssel — zweifellos angeregt durch die Einwendungen zweier Angeklagter — möchte nämlich wissen, ob der Ubergang zur Finanzierung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik mit Eigenmitteln der Gemeinschaft, der mit der Ratsverordnung Nr. 25 vom 4. April 1962 einen Anfang genommen und mit dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 seinen vorläufigen Abschluß gefunden hat, eine Auswirkung auf die materiell-rechtliche und prozessuale Stellung des belgischen und luxemburgischen Staates in dem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren hat. Es erscheint deshalb notwendig, vor dem Eingehen auf die beiden Vorlagefragen die Entwicklung des Systems der Agrarfinanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft bis zu seiner gegenwärtigen Ausgestaltung darzustellen.

In einer ersten Phase vom 1. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1967 wurde nur ein in der Verordnung abschließend festgelegter Teil der Ausgaben der Mitgliedstaaten und auch diese nur unter bestimmten Bedingungen vom Fonds erstattet (Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962, ABl. 1962, S. 991, und Verordnung Nr. 130/66 des Rates vom 26. Juli 1966, ABl. 1966, S. 2965). So wurden bei Ausfuhren in Drittländer die vom Mitgliedstaat gezahlten Ausfuhrerstattungen nur dann und nur insoweit finanziert, als für das betreffende Produkt die Ausfuhren des Mitgliedstaates die Einfuhren überstiegen. Die Berechnung des Beitrages des Fonds erfolgte auf der Basis des Erstattungssatzes des Mitgliedstaates, dessen durchschnittliche Erstattungen die niedrigsten waren. Diese Regelung war die Konsequenz der damaligen Ausgestaltung der Marktordnungen, die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen in das Ermessen des einzelstaatlichen Gesetzgebers stellten. Es mußte nämlich verhindert werden, daß Mitgliedstaaten durch Veränderungen in der Festsetzung des Erstattungssatzes ihren Anteil am Aufkommen des Fonds willkürlich erhöhen konnten.

Der Fonds wurde in dieser ersten Phase durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gespeist. Deren Höhe errechnete sich im wesentlichen nach dem in Artikel 200 Absatz 1 des EWG-Vertrags vorgesehenen Aufbringungsschlüssel und zu einem kleineren, aber bis zum 30. Juni 1965 wachsenden Teil nach den Nettoeinfuhren landwirtschaftlicher Produkte, die jeder Mitgliedstaat aus dritten Ländern tätigte. Die Verordnung Nr. 130/66 (ABl. 1966, S. 2965) änderte die Aufteilung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juli 1967. Ein in Prozentsätzen ausgedrückter, von Artikel 200 EWG-Vertrag abweichender Aufbringungsschlüssel wurde festgelegt und die Verknüpfung zwischen Beitrag und Höhe der Nettoeinfuhren fallengelassen.

In der vom 1. Juli 1967 bis Ende 1970 laufenden zweiten Phase der Agrarfinanzierung wurden die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben in erhöhtem Maße vom Fonds getragen. So wurden nunmehr die für Exporte in Drittländer gezahlten Erstattungen nach den Bruttoausfuhren berechnet, d. h. ihre Übernahme durch den Fonds war nicht mehr davon abhängig, daß der Mitgliedstaat einen Ausfuhrüberschuß aufwies. Die Berechnung ging aber auch während der zweiten Phase von dem niedrigsten durchschnittlichen Erstattungsbetrag eines Mitgliedstaates aus (Artikel 8 der Verordnung Nr. 130/66).

Die Aufbringung der Mittel des Fonds erfolgte weiterhin durch Beiträge der Mitgliedstaaten. Diese setzten sich zusammen aus 90 % der von den Mitgliedstaaten auf Drittlandeinfuhren erhobenen Abschöpfungen sowie, wenn das Aufkommen nicht ausreichte, einem nach einem festen Aufbringungsschlüssel errechneten Teilbetrag.

Die dritte Phase ist durch den bedeutenden Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19) sowie durch die Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom gleichen Tage (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) eingeleitet worden. Danach finanziert der Fonds im Prinzip die Gesamtheit der nach den gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungen gewährten Ausfuhrerstattungen und der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte (Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70). Die erforderlichen Mittel werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die daraus die notwendigen Zahlungen vornehmen (Artikel 4 der Verordnung Nr. 729/70).

Die Finanzierung des Fonds geschieht wie diejenige des gesamten Haushalts, von dem er ein Teil ist, ab 1. Januar 1971 teilweise, ab 1. Januar 1975 vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaft. Bereits seit 1. Januar 1971 sind die Einnahmen aus den Agrarabschöpfungen in vollem Umfang in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt (Artikel 3 des Beschlusses vom 21. April 1970).

Für die Erhebung der Gemeinschaftsmittel und damit auch der Abschöpfung bestimmt Artikel 6 des Ratsbeschlusses:

1. Die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 werden von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten stellen diese Mittel der Kommission zur Verfügung.

Die erste Vorlagefrage, zu der ich nunmehr komme, bezieht sich auf die Rechtslage, wie sie vor 1971 bestanden hat. Sie lautet:

1. Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 25 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 und die zur Änderung oder Durchführung dieser Verordnung ergangenen Bestimmungen, insbesondere Artikel 2 der Verordnung, namentlich im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, wie sie in Artikel 7 dieser Verordnung geregelt ist, wonach ein Teil dieser Beiträge aus den Abschöpfungen der Mitgliedstaaten auf Einfuhren aus Drittländern herrührt, dahin auszulegen, daß die Gemeinschaft vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 25 an gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat:

a) hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen aus der gemeinsamen Agrarpolitik unmittelbar beteiligte und gegebenenfalls unmittelbar verletzte Partei war?

b) Falls die erste Unterfrage nicht allgemein zu bejahen ist, muß dann die Antwort nicht doch in dem (beschränkten) Umfang positiv ausfallen, in dem die Nettoeinfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten aus dritten Ländern und damit die erhobenen Abschöpfungen gemäß dem erwähnten Artikel 7 für die Beiträge der Mitgliedstaaten an den Fonds maßgeblich sind, also deutlich anzeigen, daß zumindest teilweise von Anfang an gewisse Ansprüche der Gemeinschaft auf die durch die Mitgliedstaaten erhobenen Abschöpfungen bestanden?

Die erste Unterfrage zielt meines Erachtens im Kern darauf, ob die Verordnung Nr. 25 und ihre Folgeverordnungen eine Einschränkung der prozessualen Stellung der Mitgliedstaaten bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten über die Zahlung von Abschöpfungen zur Folge gehabt haben und ob daher den Mitgliedstaaten Prozeßvoraussetzungen wie diejenige des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses fehlen.

Diese Frage ist zu verneinen. Bei den Abschöpfungen handelte es sich vor dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 um eigene Einnahmen der Mitgliedstaaten. Keine positiv-rechtliche Vorschrift beschränkte das Recht der Staaten, diese einzuziehen und sich dabei auch des Rechtsweges zu bedienen. Daran ändert die sicher richtige Feststellung nichts, die Gemeinschaft habe seit 1962 ein großes Interesse an dem System der Abschöpfungen gehabt, da es ein wichtiger Bestandteil der Landwirtschaftspolitik auch zu einem Zeitpunkt gewesen sei, zu dem die Finanzierung dieser Politik durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten erfolgte. Es handelt sich hier um das allgemeine Interesse der Gemeinschaft daran, daß die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht erfüllen, ein Interesse, dessen Wahrung durch Artikel 155 des EWG-Vertrags insbesondere der Kommission übertragen ist. Der Vertrag stellt verschiedene Instrumente zur Verwirklichung dieses Gemeinschaftsinteresses zur Verfügung; unter Umständen ist eine Klage gegen den betroffenen Mitgliedstaat möglich.

Dieses Interesse der Gemeinschaft verleiht aber deren Organen nicht unmittelbar in nationalen Gerichtsverfahren ausübbare Rechte. Es kann daher auch keine Verkürzung der prozessualen Rechte zur Folge haben, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht in diesen Gerichtsverfahren genießen.

Die Frage des Berufungsgerichts Brüssel zu 1 a ist daher zu verneinen. In der Alternative b seiner ersten Frage möchte das Gericht aber noch wissen, ob eine eventuelle negative Antwort auch insoweit zu geben ist, als die erhobenen Abschöpfungen für die Berechnung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zum Fonds maßgebend sind.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, wie es auch die Kommission getan hat, daß innerhalb der ersten Phase nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 25 nicht die erhobenen Abschöpfungen, sondern die Nettoeinfuhren einen Einfluß auf die Beiträge der Mitgliedstaaten hatten. Zwischen beiden Größen bestand aber kein Zusammenhang, da die Abschöpfungssätze in den Staaten unterschiedlich waren.

Etwas anderes gilt grundsätzlich für die zweite Phase, in der nach Artikel 11 § 1 der Verordnung Nr. 130/66 die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu einem Teil proportionell zu den auf Drittlandeinfuhren erhobenen Abschöpfungen errechnet wurden. Aber es ist fraglich, ob insoweit ein finanzielles Interesse der Gemeinschaft bestanden hat, da der Fehlbetrag des Fonds, der durch von den Mitgliedstaaten nicht erhobene Abschöpfungen entstand, eine Erhöhung der Beiträge zur Folge haben mußte, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 § 3 der Verordnung nach einem festen Aufbringungsschlüssel zu zahlen hatten. Eine Nachforderung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten bezüglich verspätet erhobener Abschöpfungen kommt, jedenfalls insoweit, als zwischenzeitlich eine Kontenabrechnung stattgefunden hat, nicht in Betracht.

Aber selbst wenn man ein finanzielles Interesse der Gemeinschaft an den Abschöpfungszahlungen annehmen wollte, hätte dies die prozessualen Rechte der Mitgliedstaaten nicht verkürzt und insbesondere ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht in Wegfall gebracht. Denn Artikel 11 § 2 der Verordnung Nr. 130/66 übertrug nicht etwa 90 % der Abschöpfungen auf die Gemeinschaft, sondern machte nur die von den Mitgliedstaaten tatsächlich erhobenen Abschöpfungen zum Berechnungsmaßstab für diesen Teil der Finanzbeiträge, wie der Wortlaut des Artikels 11 § 1 eindeutig erkennen läßt. Die Mitgliedstaaten blieben der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar zahlungspflichtig; sie waren also in erster Linie daran interessiert, daß ihre Einnahmen ordnungsgemäß eingingen und daß ihre Auslagen gerechtfertigt waren. Da die Verordnungen Nr. 25 und Nr. 130/66 in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht darstellten, waren diese verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung der einzelnen Fälle sicherzustellen, gerade weil dies Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft hatte; kraft ihrer Verwaltungshoheit konnten und mußten sie die Einnahmen kontrollieren und sicherstellen, aufgrund derer sie nach einem provisorischen Schlüssel ihre Finanzbeiträge abführen mußten. Sie blieben also selbstverständlich auch zur prozessualen Geltendmachung ihrer Ansprüche berechtigt.

Ich darf mich nunmehr der zweiten Frage zuwenden. Sie lautet:

2. Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 729/70 des Rates der EWG vom 21. April 1970 und der Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen dahin auszulegen, däß vom Inkrafttreten dieser Bestimmungen an:

a) alle Hoheitsbefugnisse im Zusammenhang mit eigenen Einnahmen und Ausgäben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übergegangen sind, so daß 1. seither nur die Gemeinschaft befugt ist, im Zusammenhang mit den genannten Einnahmen und Ausgaben vor Gericht aufzutreten und 2. die möglicherweise gegebene Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft bei der Einziehung und Auszahlung behilflich zu sein, nicht mehr als eine eigene (eventuell mit der Gemeinschaft geteilte) Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern als eine Zuständigkeit für Rechnung der Gemeinschaft anzusehen ist?

b) Bei Bejahung der Unterfrage a: Gilt dies nicht wegen der unmittelbaren Wirkung der unter a erwähnten Übertragung von Hoheitsrechten auch für nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen gerichtlich geltend gemachte oder zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Ansprüche, sofern sie sich auf Sachverhalte oder Rechte beziehen, die vorher entstanden sind?

Dieser Frage werde ich zunächst in bezug auf die durch Abschöpfungen aufgebrachten Eigenmittel der Gemeinschaft nachgehen und sie dann für die durch den Agrarfonds finanzierten Ausgaben, also insbesondere die Erstattungen, beantworten.

Hinsichtlich der Abschöpfungen, also hinsichtlich der Einnahmen, ist es zweckmäßig, die aus dem Abgabenrecht geläufige Unterscheidung zwischen Ertragshoheit und Verwaltungshoheit zu treffen.

Die Ertragshoheit, also das Recht am Aufkommen der Abschöpfungen, steht nach dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 zweifelsfrei der Gemeinschaft zu. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 des Beschlusses, wonach die Abschöpfungen zu den eigenen, also keiner anderen Rechtspersönlichkeit zustehenden, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzenden Mitteln gehören.

Was die Frage der Verwaltungshoheit anlangt, so glaube ich nicht, daß es notwendig ist, hier grundsätzlich auf die Problematik der Vollziehung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten einzugehen. Sicher ist, daß deren rechtliche Ausgestaltung verschiedene Formen annehmen kann. Mit welcher Rechtsform wir es zu tun haben, müssen wir den einschlägigen Verordnungen entnehmen.

In unserem Fall ist entscheidend Artikel 6 des Ratsbeschlusses, nach dem die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden, die gegebenenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten haben also alle mit der Erhebung der Gemeinschaftsmittel verbundenen Rechte inne. Nur eine Kontrolle der Erhebung der Einnahmen durch die Kommission kann nach Artikel 6 Absatz 2 eingeführt werden und ist durch die Verordnung Nr. 2/71 des Rates auch tatsächlich vorgesehen worden. Dagegen ist es den Gemeinschaftsorganen nicht möglich, den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Weisungen zu erteilen, die die Einziehung der Gemeinschaftsmittel betreffen. Man kann also nicht davon sprechen, daß die Mitgliedstaaten in hierarchischer Unterordnung aufgrund von Befugnissen handeln, die der Gemeinschaft zustehen. Sie handeln vielmehr aufgrund eigener Hoheitsrechte, ähnlich wie im Bundesstaat der Einzelstaat in Auftragsverwaltung die übertragenen Verwaltungsaufgaben selbständig erfüllt. Ob diese Hoheitsrechte, wie es der Vertreter der belgischen und luxemburgischen Regierung meint, den Mitgliedstaaten niemals verlóren gegangen sind, oder ob sie, wie man auch vermuten könnte, durch den Ratsbeschluß erst als Bestandteil der Abgabenhoheit hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Einnahmen auf die Gemeinschaft übertragen und dann im gleichen Atemzug durch Artikel 6 auf die Mitgliedstaaten zurückübertragen worden sind, kann bei dieser Betrachtungsweise dahingestellt bleiben.

Zu prüfen ist nunmehr die Frage, ob die Verwaltungshoheit auch das Recht der Mitgliedstaaten umfaßt, im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Abschöpfungen vor Gericht aufzutreten.

Hier müssen die beiden Absätze des Artikels 6 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 im Zusammenhang mit den zu ihrer Ausführung ergangenen Vorschriften der Artikel 13 und 14 der Ratsverordnung Nr. 2/71 vom 2. Januar 1971 (ABl. 1971, L 3, S. 1) betrachtet werden. Während Artikel 6 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 den Mitgliedstaaten die Ethebung der Gemeinschaftsmittel zuweist, sieht Absatz 2 den Erlaß von Vorschriften über deren Kontrolle vor. In Ausführung dieses Artikels 6 Absatz 2 sind der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 2/71 nur Kontrollbefugnisse übertragen worden. Demgegenüber haben nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 2/71 die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung gestellt werden können; diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Es liegt auf der Hand, daß die Pflicht der Mitgliedstaaten aus Artikel 13 der Verordnung auch die gerichtliche Geltendmachung der festgestellten Beträge umfaßt. Im übrigen ist durch die ausdrücklichen Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 des Beschlusses vom 21. April 1970 und des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2/71 die Mitwirkung der Kommission bei der Aufbringung der Gemeinschaftsmittel geregelt und auf Kontrollen beschränkt worden, woraus zu schließen ist, daß ihr andere Arten der Mitwirkung, insbesondere die gerichtliche Geltendmachung, nicht offenstehen. Diese müssen demnach der Verwaltungshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen.

Diese Festlegung des Umfangs der Verwaltungshoheit entspricht auch dem Sinn der gesamten Regelung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft.

Der Kommission, die nicht über den nötigen Verwaltungsunterbau verfügt, sollte die mit der Einziehung der Gemeinschaftsmittel verbundene Last nicht aufgebürdet werden. Vielmehr sollten der Sachverstand der nationalen Behörden und ihre größere Nähe zu den abgabenpflichtigen Vorgängen zugunsten der Gemeinschaft genutzt werden. Diese Gründe treffen ebenso für die gerichtsförmliche wie für die im Verwaltungswege erfolgende Eintreibung von Abschöpfungen zu.

Eine Aufteilung der Zuständigkeiten für diese beiden Verfahrensabschnitte würde außerdem den Grundsätzen effizienter Verwaltung widersprechen, da sich mit dem Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung eine zweite Behörde in regelmäßig äußerst diffizile abgabenrechtliche Streitigkeiten einarbeiten müßte.

Hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern enthält Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 eine klare Regelung. Diese schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen,

um …

Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuzieben.

Es kann also nicht bezweifelt werden, daß die Mitgliedstaaten vor Gericht auftreten können, um zu Unrecht gezahlte Erstattungen einzuziehen.

Die Frage, ob die Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten in Wahrnehmung eigener Hoheitsbefugnisse auftreten, kann meines Erachtens dahingestellt bleiben. Zwar ist für zwei der Angeklagten schriftlich und mündlich vorgetragen worden, daß die Mitgliedstaaten, wenn sie bei der Einziehung zu Unrecht gezahlter Erstattungen vor Gericht auftreten, nicht in Ausübung eigener Hoheitsrechte, sondern als Ausführungsorgan der Gemeinschaft, d. h. für deren Rechnung, handelten. Dies habe zur Folge, daß von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1971 eingeleitete gerichtliche Verfahren nunmehr neu eingeleitet werden müßten. Vom Gemeinschaftsrecht wird das aber nicht verlangt, selbst wenn man der Auffassung folgt, daß die Mitgliedstaaten bei Zahlungen nach den Agrarmarktordnungen die Stellung eines ausführenden Organs der Gemeinschaft haben.

Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 soll die Wiedereinzahlung unregelmäßig abgeflossener Beträge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollen also die gleiche Rechtstellung haben, die sie hätten, wenn nationale Subventionen, die in ihrer Art den Erstattungen ähnlich sind, zu Unrecht gezahlt worden wären. Das bezieht sich sowohl auf die materiell-rechtliche Rechtsstellung — etwa das Bestehen von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung — als auch auf die prozessuale, d. h. die Mitgliedstaaten haben die prozeßrechtliche Befugnis, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ob im Innenverhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft der wiedereingezogene Betrag letzterer zusteht, soll für das nationale Gerichtsverfahren keine Bedeutung haben. Daß die Kommission an den nationalen Gerichtsverfahren nicht beteiligt sein soll, ergibt sich auch aus Artikel 5 der Ratsverordnung Nr. 283/72 vom 7. Februar 1972 (ABl. 1972, L 36, S. 1), wonach die Kommission über derartige Verfahren und deren Ausgang laufend unterrichtet wird. Somit verlangt das Gemeinschaftsrecht auch nicht, daß der Ubergang zur Endphase der gemeinsamen Agrarfinanzierung am 1. Januar 1971 prozessuale Auswirkungen auf zu diesem Zeitpunkt schwebende Verfahren der in Brüssel anhängigen Art hat.

Die allgemeinere, hilfsweise vorgelegte Frage, ob die Vorschriften, die die Endphase der gemeinsamen Agrarpolitik eingeleitet haben, überhaupt Auswirkungen auf in den früheren Phasen entstandene Ansprüche aus den Agrarmarktordnungen haben können, braucht daher nicht erörtert zu werden.

Zusammenfassend schlage ich somit folgende Antwort auf die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen vor:

Weder die Bestimmungen der Ratsverordnung Nr. 25 vom 4. April 1962 und die zur Änderung und Durchführung dieser Verordnung ergangenen Vorschriften noch die Bestimmungen der Ratsverordnung Nr. 729/70 vom 21. April 1970, der Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften sowie die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften haben das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, Ansprüche auf Zahlung von zu Unrecht nicht gezahlten Abschöpfungen oder auf Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen gerichtlich nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften im eigenen Namen geltend zu machen.