Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.04.1974 – C-20/74
ECLI:EU:C:1974:33
In der Rechtssache 20/74 R
KALI-CHEMIE AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hannover, Hans-Böckler-Allee 20, vertreten durch ihren Vorstand Philip von Bismarck u. a., Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rolf C. Galler, Joachim Meyer-Landrut und Fritz Georg Miller, zugelassen in Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Im Zuge eines aufgrund von Artikel 85 des EWG-Vertrags eingeleiteten Verfahrens gab die Kommission den Firmen Kali und Salz AG (nachfolgend K + S genannt) und Kali-Chemie AG (nachfolgend KC genannt) durch Entscheidung vom 21. Dezember 1973 auf (IV/795 — Kali und Salz/Kali Chemie; ABl. der EG vom 23. Januar 1974, S. 22), die Zuwiderhandlung abzustellen, die sich aus der zwischen diesen beiden Firmen am 6. Juli 1970 abgeschlossenen Vereinbarung über den Vertrieb des Kali-Einzeldüngers der KC durch die K + S ergebe.
Die beiden Firmen haben diese Entscheidung der Kommission mit zwei Klagen angefochten, die am 12. März 1974 unter den Aktenzeichen 19 und 20/74 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind.
Am 27. März hat die KC mit gesondertem Schriftsatz beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, in dem die Kommission den beiden Firmen aufgegeben hat, die angeblich festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Dieser Antrag ist auf drei Gründe gestützt, deren erster besagt, unter dem Eindruck drohender Gemeinschaftssanktionen gehe die KC ein unkalkulierbares Risiko ein, wenn sie ihre Verkäufe an die K + S fortsetze. Des weiteren stehe sie vor der folgenschweren Alternative, entweder ihre Kali-Produktion ganz oder zumindest teilweise einzustellen oder aber die für einen eigenen Vertrieb notwendigen Voraussetzungen zu schaffen bzw. zu diesem Zwecke Investitionen zu tätigen, die gemessen am erstrebten Erfolg unverhältnismäßig hoch seien. Sie werde dadurch vor eine Wahl gestellt und zu Entscheidungen gezwungen, die wegen der mit einer Stillegung der Bergwerke, der Entlassung und etwaigen späteren Neueinstellung von Arbeitskräften und der Abwanderung fester Kunden verbundenen Risiken irreparable Nachteile nach sich ziehen könnten, zumal es sich bei ihnen unvermeidlich um langfristige Entscheidungen handle, die mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verknüpft seien. Schließlich stelle die Frage, ob das Werk, um dessen Produktion es vorliegend gehe, überhaupt werde weiterbestehen können, einen Unsicherheitsfaktor dar. Nach allem lägen außergewöhnliche Umstände vor; auch sei die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung gegeben, da durch den jederzeit möglichen Vollzug der Kommissions-Entscheidung die dargelegten Nachteile einzutreten drohten.
Die Kommission entgegnet in ihrem am 2. April 1974 eingegangenen Schriftsatz, die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes streng zu prüfen. Im vorliegenden Fall scheine es ihr sehr zweifelhaft, daß die Antragstellerin die Notwendigkeit und Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht habe. Angesichts des klaren Wortlauts der getroffenen Entscheidung könne von Rechtsunsicherheit für die Antragstellerin keine Rede sein. Die Entscheidung verlange weder die Stillegung der Kali-Produktion noch die Suche nach neuen Absatzmöglichkeiten, da der Verkauf dieser Produktion zusammen mit anderen von der Antragstellerin gegenwärtig vertriebenen Erzeugnissen erfolgen könne. Da das neue Vorbringen zur Situation des betroffenen Werkes für die Entscheidung der Kommission nicht habe berücksichtigt und bisher von ihr nicht auf seine Stichhaltigkeit habe überprüft werden können, stelle sie die Entscheidung über den Antrag in das Ermessen des Gerichts, obwohl sie die Erheblichkeit dieses Vorbringens und seine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung bezweifle.
Die Parteien sind in der Sitzung vom 3. April 1974 angehört worden.
KC betont insbesondere, daß es unmöglich sei, einfaches Kali und fertigen Kunstdünger gleichzeitig zu verkaufen, daß das streitige Kali keineswegs mit einem Erzeugnis verglichen werden dürfe, dessen Qualität erlaube, es am Markt anzubieten, und daß es unmöglich sei, angesichts der Schwankungen bei Produktion und Absatz ausreichende Lagerkapazitäten zu schaffen.
Die Kommission behauptet, daß es durchaus möglich sei, einfaches Kali-Salz sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern unabhängig zu verkaufen. Die Schaffung von Lagerkapazität sei in der Praxis ohne große Investitionen möglich. Allerdings gebe sie zu, daß die erforderlichen Investitionen derzeit nicht genau abschätzbar seien.
Gründe§
1 Die Zukunft der KC könnte in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden, wenn die erlassene Entscheidung sofort vollzogen würde, weil dem Risiko, das dem Betrieb des Werkes droht und das durch die übereilte Umstellung des Unternehmens heraufbeschworen würde, nicht sofort begegnet werden könnte.
2 Es erscheint wahrscheinlich, daß eine solche Umstellung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
3 Die Möglichkeiten der geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofes lassen eine Erledigung des Hauptverfahrens innerhalb kurzer Frist erwarten.
Kosten
4 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Aus diesen Gründen wird einstweilen
ANGEORDNET
1. Der Vollzug des Artikels 3 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1973 (IV/795 — ABl. der EG vom 23. Januar 1974) wird bis zum 15. Juli ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.