Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1974 – C-186/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:43

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 30. April 1974

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Einführung

Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, in die Gemeinschaft ist nach der in den Grundverordnungen getroffenen Regelung an Einfuhrlizenzen geknüpft, die für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und zur Einfuhr der angegebenen Menge des bezeichneten Erzeugnisses berechtigen und verpflichten.

Die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung wird durch die Stellung einer Kaution gesichert.

Die gleichen Grundsätze gelten übrigens auch bei der Ausfuhr sowie der Vorausfestsetzung von Abschöpfungen oder Erstattungen.

Durch Verordnung Nr. 1373/70 vom 10. Juli 1970 erließ die Kommission gemeinsame Durchführungsvorschriften für das Lizenzsystem.

Sie legte namentlich fest, was unter dem Ausdruck Einfuhrzollförmlichkeiten zu verstehen ist (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung), bestimmte, daß die Verpflichtung zur Einfuhr an dem Tag als erfüllt gilt, an dem die Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a), und stellte klar, daß als Tag der Erfüllung der … Zollförmlichkeiten der Tag [gilt], an dem die Willenserklärung des Zollbeteiligten, die betreffenden Waren zum freien Verkehr abzufertigen, annimmt (Art. 15 Abs. 5 Buchstabe a).

Nach Artikel 15 Absatz 2 schließlich hängt die Freistellung der Kaution bei der Einfuhr vom Nachweis der Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollförmlichkeiten ab.

Um die Auslegung des Artikels 15 Absatz 5 ersucht Sie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit, den die Firma Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor aus Hamburg gegen die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse führt.

Sachverhalt

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhielt von der Einfuhr- und Vorratsstelle am 21. April 1971 eine Einfuhrlizenz für 400 Tonnen Rindergefrierfleisch aus Südamerika. Sie stellte eine Bankbürgschaft in Höhe von 146400 DM. Die Lizenz war bis zum 21. Juli 1971 befristet.

Nachdem sie zuvor bereits etwa 360 Tonnen eingeführt hatte, die auf der Lizenz abgeschrieben worden waren, beantragte sie bei der zuständigen Zollstelle, weitere zur Verarbeitung bestimmte 53051 kg gefrorene uruguayische Ochsenvorderviertel zollamtlich abzufertigen.

Die Zollbehörde nahm diesen Antrag entgegen, lehnte ihn jedoch ab; dies geschah aus Gründen, die nicht mit den Gemeinschaftsbestimmungen über Einfuhrlizenzen, sondern mit dem deutschen Fleischbeschaugesetz zusammenhingen.

Gemäß § 12a Absatz 1 dieses Gesetzes darf Fleisch nur in ganzen Tierkörpern, wenn auch in Hälften oder Viertel zerlegt, eingeführt werden. Ausnahmen können vom Bundesminister für Gesundheitswesen unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß die Tiere im Ursprungsland in einem anerkannten Schlachtbetrieb geschlachtet und von einem deutschen Fachveterinär untersucht worden sind.

Der Kontrollnachweis ist dadurch zu erbringen, daß an dem in Viertel zerlegten Tierkörper Plomben angebracht werden und ein Untersuchungsattest vorgelegt wird. Die nicht ganz unerheblichen Kosten der Untersuchung fallen dem Importeur zur Last.

In dem Fall, der dem deutschen Richter unterbreitet wurde, stellte die Zollbehörde in ihrer Eigenschaft als Fleischbeschaustelle fest, daß die zur Abfertigung gestellte Partie Ochsenvorderviertel nicht die geforderten Kontrollplomben aufwies.

Daraus schloß die Behörde, daß die Untersuchung vor der Absendung nicht abgeschlossen worden war; ferner stellte sie sich auf den Standpunkt, eine Untersuchung nach der Ankunft in Deutschland sei rechtlich ausgeschlossen, da keine ganzen Tierkörper vorlägen. Deshalb lehnte sie es ab, die Ware zum freien Verkehr zuzulassen.

Da es dem Importeur innerhalb der Geltungsdauer der Einfuhrlizenz nicht gelang, sich anderweitig mit Fleisch einzudecken, stellte die Einfuhrstelle fest, daß die Einfuhrverpflichtung nur teilweise im Umfange der auf der besagten Lizenz zuvor abgeschriebenen Menge erfüllt worden war; daher erklärte sie die Kaution entsprechend der Fehlmenge in Höhe von 6309 DM für verfallen.

Nach Zurückweisung des von ihm eingelegten Widerspruchs erhob der Importeur Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt, das Sie um Vorabentscheidung über die nachfolgende Frage ersucht:

Ist die Entgegennahme des Zollantrages des Zollbeteiligten durch die Zollstelle gleichbedeutend mit der Annahme der Willenserklärung durch die Zollstelle im Sinne des Artikels 15 Absatz 5a der Verordnung Nr. 1373/70 EWG-Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158 vom 20. Juli 1970), oder ist Annahme im Sinne dieser Bestimmung dahin auszulegen, daß das der Annahme zugrunde liegende Zollverfahren zugunsten des Zollbeteiligten rechtskräftig beendet ist?

Rechtliche Würdigung

So, wie sie formuliert ist, führt diese Frage in ein Dilemma:

Entweder soll erforderlich — und ausreichend — sein, daß das Zollamt den Antrag auf Abfertigung der in der Einfuhrlizenz bezeichneten Erzeugnisse vor Ablauf der Gültigkeit dieser Lizenz entgegennimmt, damit die Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt und dementsprechend die Kaution freigestellt werden kann;

oder es soll notwendig sein, daß das nationale Zollverfahren abgeschlossen ist und die Zollstelle die Freigabe der Ware für den Verkehr verfügt hat, damit die Einfuhr tatsächlich vollzogen ist; in diesem Fall könnte die Kaution nur unter der Voraussetzung freigestellt werden, daß die Freigabe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt ist.

Von diesen beiden Alternativlösungen muß die zweite meiner Ansicht nach ausscheiden.

In dieser Hinsicht scheinen mir sowohl die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argumente als auch die vom Verwaltungsgericht Frankfurt angestellten Erwägungen zutreffend. Mit ihrer Verordnung Nr. 1373/70 hat die Kommission tatsächlich eine in sich geschlossene Regelung geschaffen, die in jedem der Mitgliedstaaten auf jeden einzelnen Importeur einheitlich angewandt werden muß. Wenn die Einfuhrverpflichtung an dem Tag als erfüllt gilt, an dem die Zollförmlichkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erledigt worden sind, dann handelt es sich hierbei um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff; dessen Sinn und Tragweite nicht von der Ausgestaltung der derzeit noch maßgeblichen nationalen Zollverfahren abhängen kann.

Dieser Begriff läßt sich nicht einfach durch den der Freigabe ersetzen, d. h. den Akt, mit dem eine Zollstelle dem Importeur erlaubt, über die Waren, die Gegenstand der Zollbehandlung waren, zu verfügen.

Gewiß mag die Mannigfaltigkeit der für die Einfuhr geltenden nationalen Rechtsvorschriften, namentlich der gesundheitspolizeilichen Vorschriften, bei der zollamtlichen Abfertigung ein und derselben Ware von Staat zu Staat unterschiedliche Lösungen zur Folge haben.

Jedoch können diese nationalen Rechtsvorschriften dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Einfuhrverpflichtung, wie sie mit der Erteilung einer Einfuhrlizenz im Sinne der Verordnung Nr. 1373/70 verbunden ist, nicht wirksam Abbruch tun.

Daher geht es nach meiner Auffassung nicht an, die Freistellung der Kaution, die der Sicherung dieser Verpflichtung zu dienen bestimmt ist, davon abhängig zu machen, daß die Zollbehörde vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz die Ware durch einen positiven Akt freigibt.

Eine solche Lösung liefe darauf hinaus, die Bestimmungen der Kommissionsverordnung jeglicher nützlichen Wirkung zu berauben.

Ist es nach allem angezeigt, sich dem ersten Alternativvorschlag anzuschließen und sich auf den Standpunkt zu stellen, daß die seitens der Zollstelle erfolgte bloße körperliche Entgegennahme der Erklärung, in der der Importeur seinen Willen bekundet, die Ware zur Abfertigung für den freien Verkehr anzumelden, ausreicht, damit die Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt und die Kaution ohne Umschweife wieder freigestellt werden kann?

Ich glaube, daß auch diese Meinung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung ebenso wie mit der Zweckbestimmung des Einfuhrlizenzsystems unvereinbar ist.

Artikel 15 leistet nichts zur Aufhellung der Frage, was unter einem tatsächlichen Einfuhrvorgang zu verstehen ist. Er stellt lediglich zwei Rechtsvermutungen auf:

die erste, in Absatz 1, dient dazu, den Tag zu bestimmen, an dem die Verpflichtung zur Einfuhr als erfüllt gilt; es handelt sich hierbei um den Tag, an dem die Zollförmlichkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt worden sind;

die zweite, in Absatz 5, besagt, daß als Tag der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung der Tag gilt, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten, die betreffenden Waren zum freien Verkehr abzufertigen, annimmt.

Diese Bestimmungen sind durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen zeitlich begrenzt und die Verpflichtung zur Einfuhr innerhalb dieser Gültigkeitsdauer zu erfüllen ist.

Der Zweck dieser Rechtsvermutungen ist es mithin, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen ist.

Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Freistellung der Kaution, denn nach Artikel 15 Absatz 2 hängt diese Freistellung vom Nachweis der Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollförmlichkeiten während der Gültigkeitsdauer der Lizenz ab.

Die Kaution kann mit anderen Worten nur dann freigestellt werden, wenn als erste Voraussetzung die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten, die betreffenden Waren zum freien Verkehr abzufertigen, vor Ablauf dieser Gültigkeit entgegengenommen hat.

Die Kommission stellte hierbei absichtlich der leichteren Nachprüfbarkeit halber auf ein formelles Kriterium ab, das zudem gemeinschaftsrechtlich eine Gleichbehandlung aller Importeure ermöglicht.

Ist indessen diese erste Voraussetzung, die durch die begrenzte Gültigkeitsdauer der Lizenzen gefordert wird, ausreichend?

Dies glaube ich ebensowenig wie die Kommission. Erforderlich ist vielmehr weiterhin, daß es effektiv zu einer Einfuhr gekommen ist, daß die Waren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sich das Zollverfahren abspielt, tatsächlich in den freien Verkehr gelangt sind.

Diesem Erfordernis ist letztlich erst dann genügt, wenn die Zollstelle die Freigabe der ihr gestellten Waren verfügt, nachdem sie diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Zollbeteiligten gemachten und in die Einfuhrlizenz aufgenommenen Angaben, aber auch mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, darunter den gesundheitspolizeilichen Vorschriften, überprüft hat.'

Da diese Überprüfung eine mehr oder weniger lange Zeitspanne beansprucht, kommt es zur Freigabe der Erzeugnisse oft erst nach dem Gültigkeitsablauf der Einfuhrlizenz. Dies ist jedoch unschädlich, vorausgesetzt, daß die Anmeldung des Importeurs von der Zollbehörde vor Fristablauf entgegengenommen worden ist. Die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 1373/70 aufgestellte Rechtsvermutung erlaubt es, die Verpflichtung zur Einfuhr als am Tage dieser Entgegennahme erfüllt anzusehen.

Steht dagegen der Freigabe der Waren ein gesetzliches Hindernis entgegen, so daß es effektiv nicht zu einer Einfuhr kommt, dann ist die Folge, daß der Importeur grundsätzlich nicht die Freistellung der Kaution erlangen kann.

Diese Auslegung findet eine Stütze in Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung.

Nach der ersten dieser beiden Bestimmungen hängt die Freistellung der Kaution vom Nachweis der Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Zollförmlichkeiten ab. Der zweiten Bestimmung zufolge wird dieser Nachweis durch Vorlage des Exemplars Nummer 1 der Einfuhrlizenz oder der Teillizenzen, die gemäß Artikel 8 bestätigt sind, erbracht.

Aus dieser Regelung ergibt sich, daß die zuständige Zollbehörde, der dieses Dokument zwangsläufig vorgelegt wird, nicht allein die Vorlage zu bestätigen, sondern auf diesem Formblatt auch die Menge der eingeführten Waren abzuschreiben hat.

Wie sollte die Zollstelle diese Abschreibung vornehmen können, wenn die Abfertigung abgelehnt wird?

Die parallele Regelung, die die Verordnung Nr. 1373/70 für Ausfuhren trifft, kann diese Auslegung nur untermauern, denn zwar ist bei der Feststellung, ob es innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu einer Ausfuhr gekommen ist, auf den Tag der Erfüllung der Zollformalitäten abzustellen, jedoch hängt die Freistellung der Kaution ausdrücklich vom Nachweis ab, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Ferner ist daran zu erinnern, daß die Verordnung der Kommission im Lichte der Normen zur Schaffung gemeinsamer Marktorganisationen, im hier interessierenden Fall insbesondere der Verordnung Nr. 805/68 des Rates über den Rindfleischmarkt, ausgelegt werden muß.

In der Präambel dieser Verordnung (neunte Begründungserwägung) heißt es: Um den Umfang der Einfuhr von Rindfleisch, insbesondere von gefrorenem Rindfleisch, kontrollieren zu können, ist es angebracht, eine Regelung von Einfuhrlizenzen einzuführen, und zwar in Verbindung mit der Stellung einer Kaution, welche die Durchführung des Einfuhrgeschäfts garantiert.

Artikel 15 dieser Grundverordnung ist in diesem Punkte von besonderer Aussagekraft. Er bestimmt (Abs. 1 Unterabsatz 3), daß die Erteilung der Einfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution abhängt, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

Dementsprechend haben Sie in Ihrem Urteil vom vergangenen 30. Januar (Kampffmeyer, 158/73) mit Bezug auf die Einfuhr von Getreideerzeugnissen, gestützt auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates, der in seiner Fassung Artikel 15 der Verordnung Nr. 805/68 entspricht, ausgeführt, daß die Kautionsregelung der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die genaue Kenntnis der geplanten Geschäfte ermöglichen und zu diesem Zweck die tatsächliche Durchführung der Ein- und Ausfuhren sichern soll, für welche die Lizenzen beantragt werden.

Die Lizenz- und Kautionsregelung soll demnach ermöglichen, die Entwicklung des Warenaustauschs zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern zu kontrollieren und Kenntnis vom Umfang der Einfuhren wie auch der Ausfuhren zu erlangen.

Die Ware, um die es im vorliegenden Verfahren geht, ist der Tarifstelle 02.01 A II a) 2. bb) des Gemeinsamen Zolltarifs zuzurechnen (Fleisch von Hausrindern, gefroren, Vorderviertel); sie war zur Verarbeitung bestimmt und unterlag daher bei der Einfuhr der Sonderregelung, daß die Abschöpfung zu 90 % ausgesetzt war.

Diese Vergünstigung war jedoch mit einer Einschränkung gekoppelt: die Erteilung von Einfuhrlizenzen, die zu dieser Sonderregelung berechtigten, konnte beschränkt oder eingestellt werden (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 888/68 des Rates).

Zu diesem Zwecke war jedes Jahr eine geschätzte Bilanz des für die Verarbeitungsindustrie verfügbaren bzw. benötigten Fleisches zu erstellen. Außerdem wurde in der Verordnung Nr. 805/68 des Rates (Art. 14 Abs. 2 letzter Unterabsatz) vorgesehen, daß vierteljährlich unter Berücksichtigung der Marktlage eine Bilanz erstellt wird, die für die drei folgenden Monate gilt.

Aufgrund dieser Vierteljahresbilanz wurde gegebenenfalls entschieden, ob die Abschöpfung völlig oder teilweise ausgesetzt sowie die Erteilung von Einfuhrlizenzen, die zu dieser Sonderregelung berechtigen, beschränkt oder eingestellt werden sollte.

Da es somit darum ging, die Einfuhr von Rindfleisch namentlich von Rindergefrierfleisch, zu überwachen, ist verständlich, weshalb ein Einfuhrlizenzsystem geschaffen werden mußte, das die Stellung einer Kaution zur Sicherung der tatsächlichen Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz umfaßte.

Würden auch die Warenbewegungen erfaßt, die, wie die Kommission es ausdrückt, an den Zollschranken hängenbleiben, so liefe dies darauf hinaus, die Vorausschätzungen zu verfälschen und damit die Kontrolle der Fleischmarktentwicklung wirkungslos zu machen.

Wenn schließlich in der Verordnung Nr. 1373/70 zur Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Einfuhrverpflichtung als erfüllt anzusehen ist, auf den Tag abgestellt wird, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten, die betreffenden Waren zum freien Verkehr abzufertigen, annimmt, dann handelt es sich um nichts anderes als eine Rechtsvermutung, mit der verhindert werden soll, daß die Importeure der verschiedenen Mitgliedstaaten die Folgen zu tragen haben, die sich daraus ergeben, daß die Abwicklung der Zollbeschau je nach Staat unterschiedlich lange dauert. Jedoch gilt deshalb nicht weniger, daß der tatsächliche Vorgang des Inverkehrbringens, der durch Sichtvermerk auf der Einfuhrlizenz und durch Abschreibung der eingeführten Mengen bescheinigt wird, stillschweigende, aber notwendige Bedingung für die Freistellung der Kaution bleibt.

Diese Lösung erlaubt es, die Ziele der mittels der gemeinschaftsrechtlichen Lizenzregelung sowie der damit verbundenen Kautionsstellung angestrebten Prognose des Wirtschaftsablaufs und die berechtigten Interessen der Importeure, deren Einfuhrverpflichtung am Tage der Erledigung der Zollförmlichkeiten als erfüllt gilt, auf einen Nenner zu bringen. Sie scheint mir überdies auch in Einklang mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 1373/70 zu stehen.

Diese Bestimmung lautet, wie Ihnen bekannt ist: Kann die Einfuhr oder Ausfuhr infolge höherer Gewalt während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht durchgeführt werden, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt worden ist, auf Antrag des Lizenzinhabers, daß entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Kaution freigestellt wird oder daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz um die Zeitspanne verlängert wird, die infolge des geltend gemachten Umstands für erforderlich erachtet wird.

Sie haben es abgelehnt, den Begriff der höheren Gewalt dem der absoluten Unmöglichkeit gleichzusetzen und ihn stattdessen extensiv und großzügig ausgelegt, um zu verhindern, daß Importeure trotz aller von ihnen aufgewandten Sorgfalt mit dem Verlust ihrer Kaution bestraft werden.

In Ihrem bereits zitierten Urteil vom 30. Januar 1974 haben Sie zum einen ausgeführt: Das öffentliche Interesse, das einen möglichst genauen Uberblick über die Entwicklung der Einfuhren in die einzelnen Mitgliedstaaten erfordert und es rechtfertigt, daß bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Kaution verlangt wird, muß mit der gleichfalls im öffentlichen Interesse liegenden Notwendigkeit vereinbart werden, den zwischenstaatlichen Handel nicht durch zu strenge Verpflichtungen zu hemmen.

Zum anderen haben Sie ausgesprochen: Die Androhung des Verfalls der Kaution hat den Zweck, die Importeure … zur Einhaltung ihrer Einruhrverpflichtung zu veranlassen und dadurch die … genaue Übersicht über die Entwicklung der Einfuhren zu gewährleisten.

Sie haben daraus den Schluß gezogen, daß ein Importeur, der für seinen Teil alle Sorgfalt aufgewandt hat, die von einem ordentlichen Kaufmann billigerweise erwartet werden kann, von der Einfuhrverpflichtung befreit ist, wenn außerhalb seines Einflusses liegende Umstände die Durchführung der Einfuhr während der Gültigkeitsdauer seiner Lizenz unmöglich machen. Notwendige Folge ist dann die Rückerstattung der Kaution.

Zweifelsohne ist es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht ohne Belang, den deutschen Richter auf diese Rechtsprechung aufmerksam zu machen. Zwar hat dieser Richter Ihnen im jetzigen Verfahren nicht die Frage vorgelegt, ob der Umstand, daß bei der Ankunft in Deutschland die Plomben fehlten, mit denen die bei Absendung durchgeführte tierärztliche Untersuchung bescheinigt zu werden pflegt, als Fall höherer Gewalt anerkannt werden kann.

Hätte er dies getan, hätten Sie wohl nicht versäumt, ihm zu antworten, daß diese Frage vorliegend auf die Klärung hinausläuft, ob der Importeuer die verkehrsübliche Sorgfalt hat walten lassen, vorausgesetzt, er ist den Nachweis zu erbringen imstande, daß er sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um die geforderte Untersuchung durchführen zu lassen. Da das Gemeinschaftsrecht insoweit schweigt, wäre es Sache des nationalen Richters, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu würdigen, ob der Importeuer die erforderliche Sorgfalt angewandt hat oder nicht.

Ich schlage Ihnen vor, für Recht zu erkennen,

daß der Tag, an dem die Verpflichtung zur Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission als erfüllt gilt, jedenfalls wenn es sich um Rindergefrierfleisch handelt, der Tag ist, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten, die in der Einfuhrlizenz bezeichnete Ware zum freien Verkehr abzufertigen, entgegennimmt;

daß diese Rechtsvermutung mit Bezug auf die Freistellung der Kaution indessen nur dann eingreift, wenn die betreffende Ware nach ihrer gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung erfolgten Abschreibung auf der Lizenz unwiderruflich in den freien Verkehr gelangt.