Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.05.1974 – C-172/73
ECLI:EU:C:1974:45
Leitsätze
In der Rechtssache 172/73
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gegen
ITALIENISCHE REPUBLIK
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der EWG, vor allem den Artikeln 9, 12, 13 Absatz 2 und 16, sowie aus den Verordnungen zur Errichtung gemeinsamer Agrarmarktorganisationen oder Handelsregelungen in Verbindung mit Artikel 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie Ablade- bzw. Verladesteuern auf Waren erhebt, die aus den übrigen Mitgliedstaaten auf dem Seewege eingeführt oder auf dem Luftwege aus den genannten Staaten eingeführt oder dorthin ausgeführt werden,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sarensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und C. Ó Dálaigh (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
erlassen:
1. Die Streichung der Rechtssache 172/73 im Register wird angeordnet.
2. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Gründe§
1 Die Klägerin hat am 9. Oktober 1973 beim Gerichtshof eine Klage auf Feststellung eines Vertragsverstoßes der Italienischen Republik eingereicht.
2 Entgegen Artikel 40 der Verfahrensordnung hat die Beklagte davon abgesehen, ihre Klagebeantwortung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einzureichen, und geltend gemacht, das Verfahren zur Novellierung der italienischen Rechtsvorschriften sei noch nicht eingeleitet.
3 Später hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, die italienische Regierung habe aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes über den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und in ihrer Auffassung bestätigt durch das Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofes vom 27. Dezember 1973 Maßnahmen erlassen, um die Erhebung von Verlade- und Abladesteuern einzustellen; sie hat die Klägerin ersucht, die Klage zurückzunehmen, da sich der Rechtsstreit wegen dieser neuen Sachlage erledigt habe.
4 Die Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt. Mit einem am 22. März 1974 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben hat sie die Klagerücknahme erklärt und beantragt, die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
5 Mit einem Fernschreiben, das am 10. April 1974 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Beklagte erklärt, sie habe das vorerwähnte Schreiben zur Kenntnis genommen.