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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1974 – C-184/73

ECLI:EU:C:1974:53

In der Rechtssache 184/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep Utrecht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

BESTUUR VAN DE NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING, Amsterdam (Niederlande),

gegen

H. W. KAUFMANN, Neuwied (Bundesrepublik Deutschland),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ö Dálaigh und J. A. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr H. W. Kaufmann, der am 9. Mai 1906 geboren wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verbrachte bis auf einen Zeitraum von sieben Jahren zwischen dem 1. Oktober 1928 und dem 30. September 1935, als er in den Niederlanden beschäftigt war, sein gesamtes Berufsleben in Deutschland.

Als er am 4. Dezember 1969 erkrankte und arbeitsunfähig wurde, erhielt er mit Wirkung vom 5. Dezember 1969 Krankengeld nach § 183 Absätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. Vom 1. Januar 1970 an wurde ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Da diese jedoch nicht so hoch war wie das Krankengeld, wurde dieses weiter an ihn gezahlt, wobei das Krankengeld um die gewährte Rente gekürzt wurde (§ 183 Absatz 5 der Reichsversicherungsordnung) .

Unter Berufung auf seine frühere Beschäftigungszeit in den Niederlanden wandte sich Herr Kaufmann an die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (niederländischer Sozialversicherungsträger), um nach dem niederländischen Gesetz über die Invalidenversicherung (wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, nachfolgend WAO genannt) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten. Gegen den sein Gesuch ablehnenden Bescheid vom 17. März 1971 erhob er Klage vor dem Raad van Beroep Amsterdam.

Der Sozialversicherungsträger führte zur Rechtfertigung seines ablehnenden Bescheides vor diesem Gericht drei Gründe an, die jeweils drei verschiedene Zeitabschnitte betreffen:

a) Da der Betroffene am 4. Dezember 1969 erkrankt sei, könne er für die Zeit vor dem 4. Dezember 1970 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machen, da er bis dahin nicht die Voraussetzung einer ununterbrochenen Berufsunfähigkeit von 52 Wochen (Art. 19 WAO) erfüllt habe:

b) für die Zeit nach dem 1. Mai 1971 könne er diese Rente nicht mehr beanspruchen, da er am 9. Mai 65 Jahre alt geworden sei und die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Artikel 49 WAO mit diesem Alter ende;

c) für die Zwischenzeit (vom 4. Dezember 1970 bis 1. Mai 1971) sei er von der WAO-Rente auszuschließen, da er in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin ein — wenn auch gekürztes — Krankengeld zur Ergänzung seiner deutschen Invalidenrente erhalten habe, was gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 20 WAO den Ausschluß von den Vergünstigungen dieses letzteren Gesetzes zur Folge habe.

Hinsichtlich des zuletzt genannten Zeitraumes machte die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging geltend, da der Betroffene über Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 Ansprüche aus der WAO herleiten könne, sei Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung ebenfalls anzuwenden, wonach folgendes gilt: Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Beschäftigung Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogene Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Beschäftigung.

Daraus ergebe sich für die Anwendung von Artikel 20 WAO, wonach der Betroffene so lange keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, als ihm Barleistungen aus der Krankenversicherung (Ziekengeld) nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziektewet) zustehen, daß das nach den deutschen Rechtsvorschriften gewährte Krankengeld dem Ziekengeld des niederländischen Rechts gleichzusetzen sei. Daher greife hier das Kumulierungsverbot von Artikel 20 WAO ein und könne dem Betroffenen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 entgegengehalten werden.

Der Raad van Beroep Amsterdam lehnte diese Auffassung ab. Mit Urteil vom 9. November 1971 gab er der Klage statt, hob den Bescheid vom 17. März 1971 auf und entschied, der niederländische Sozialversicherungsträger müsse Herrn Kaufmann die Leistungen nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung gewähren.

Gegen dieses Urteil legte der Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging beim Centrale Raad van Beroep Berufung ein. Dieser hat mit Beschluß vom 2. November 1973 dem Gerichtshof die nachfolgenden Fragen vorgelegt, da es nach seiner Ansicht um die Auslegung eines Rechtsakts der Gemeinschaft geht:

1. Fällt unter Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats [, die] für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit… Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vorgehen] (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3) auch eine Vorschrift, die den Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung wegen Berufsunfähigkeit erst entstehen läßt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht?

2. Bezwecken die Worte finden… auf einen Berechtigten … Anwendung auch, eine nationale Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die ein Ruhen oder eine Kürzung einer Leistung bei Berufsunfähigkeit um eine Leistung nach einem ausdrücklich genannten Gesetz der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats vorsieht, dahin auszuweiten, daß es möglich ist, die Leistung wegen Berufsunfähigkeit ruhen zu lassen oder um eine Leistung zu kürzen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erbracht wird, die dem erwähnten Gesetz der sozialen Sicherheit entsprechen?

3. Ist, wenn eine Leistung von einem Mitgliedstaat tatsächlich bezogen wird, hinterher aber wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aufgrund eines anderen Gesetzes der sozialen Sicherheit eben dieses Mitgliedstaats gekürzt wird, jene erstgenannte Leistung im ganzen (sofern sie tatsächlich bezogen wurde) als Leistung zu betrachten, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden ist, oder nur der nach der Kürzung übrigbleibende Teil?

Der Vorlagebeschluß ist am 21. November 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Kommission

Die Kommission merkt zunächst an, da die niederländischen Rechtsvorschriften über die Berufsunfähigkeit auf dem Risikogedanken beruhten, habe der Betroffene nur dann Anspruch auf Leistungen nach der WAO, wenn im Augenblick der Risikoverwirklichung seine Zugehörigkeit zum deutschen Versicherungssystem einer Zugehörigkeit zum niederländischen System aufgrund von Artikel 27 der Verordnung Nr. 3, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1966 ausgelegt habe (Hagenbeek/Raad van Arbeid Arnhem, 4/66, Slg. 1966, 638), gleichgestellt werde.

Obwohl der niederländische Träger sich mit dem Hinweis darauf, daß Herr Kaufmann seine Rechte aus Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 herleite, auf Artikel 11 Absatz 2 berufe, lehne er dennoch die Zahlung der Rente insgesamt ab, anstatt sie nach Artikel 27 und 28 zu berechnen.

Das führe, so die Kommission, zu der Annahme, daß der niederländische Träger in Artikel 20 WAO eher eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs sehe; in diesem Falle sei aber zu fragen, weshalb er dann Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 bemühe.

Die Kommission meint demgegenüber, es handle sich hierbei vielmehr um eine Bestimmung zur Verhinderung von Leistungskumulierungen im Sinne von Artikel 11. Gleichzeitig aber sei zu berücksichtigen, daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der zur Durchführung der Verordnung Nr. 3 ergangenen Verordnung Nr. 4 aufgrund der dort vorgesehenen anteiligen Berechnung der Leistung, die zur Kürzung oder zum Ruhen der Rente führe, nicht nur ein vollständiges Ruhen, sondern auch die Möglichkeit einer bloßen Kürzung der Leistung ins Auge fasse. Artikel 20 WAO habe also nicht die absolute Wirkung, die ihm der niederländische Träger zuschreibe; man könne daher nicht die Möglichkeit ausschließen, daß Herr Kaufmann eine — wenn auch gekürzte — Rente beanspruchen könne. Gehe man aber bei wörtlicher Auslegung des Artikels 20 WAO davon aus, daß diese Vorschrift eher eine Anspruchsvoraussetzung als ein Kumulierungsverbot enthalte, weil der niederländische Ausdruck toekenning die Zuerkennung eines Anspruchs auf Leistung meine und nicht ihre Auszahlung, so scheine der Zweck von Artikel 20 WAO dennoch zu sein, die Kumulierung von Kranken- und Invalidengeld zu verhindern. Dies insbesondere deshalb, weil die WAO auf dem Risikogedanken beruhe und der Betroffene nach Ablauf der Wartezeit von 52 Wochen, während deren er Leistungen aus der Krankenversicherung bekomme, die seinem Invaliditätsgrad entsprechende vollständige Rente erhalte. Wenn auch wegen der inneren Kohärenz der nationalen Systeme die Unterscheidung zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Ruhensbestimmungen nach Ansicht der Kommission im innerstaatlichen Bereich keine praktische Auswirkung habe, so gelte das nicht auf Gemeinschaftsebene, wo sich nicht ausschließen lasse, daß der Betrag des nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu zahlenden Krankengeldes geringer sein könne als die Leistung nach der WAO.

Artikel 20 WAO sei also eine Ruhensbestimmung für den Fall, daß eine Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit zusammentreffe.

Nach Ansicht der Kommission läuft die zweite Frage darauf hinaus, ob der niederländische Träger sich für die Anwendung von Artikel 20 WAO auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 berufen und ein nach den deutschen Rechtsvorschriften fälliges Krankengeld einem Krankengeld nach dem in Artikel 20 WAO ausdrücklich zitierten niederländischen Gesetz (Ziektewet) gleichstellen kann. Halte man sich an den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2, wonach die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Kürzungs- und Ruhensbestimmungen vorsehen, auf einen Berechtigten auch dann Anwendung finden, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, dann werde der Zweck dieser Bestimmung offensichtlich verkannt, wenn die mit ihr angestrebte erweiterte Anwendung auf den Fall begrenzt würde, daß das innerstaatliche Kumulierungsverbot allgemein gehalten, die Fälle also ausgeschlossen seien, in denen die verschiedenen dem Kumulierungsverbot unterliegenden Leistungen nur für die innerstaatliche Rechtsordnung ausdrücklich aufgeführt seien. Die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen könne nicht von der Form abhängen, die man den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebe.

Die dritte Frage gehe dahin, ob bei der Kürzung oder dem Ruhen einer Leistung die ursprüngliche, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldete Leistung zu berücksichtigen sei, die Kürzung oder Ruhen bewirke, oder ob auf den Betrag abzustellen sei, der übrigbleibe, wenn man die ursprüngliche Leistung ihrerseits um eine andere nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährte Leistung kürze. Da die gekürzte Leistung als eine Ergänzung der Invalidenrente angesehen werden könne und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 vermeiden wolle, daß die Anwendung des Kumulierungsverbotes die Betroffenen ihrer Rechte beraube, sei wohl in Ermangelung eines gegenteiligen Hinweises der Lösung der Vorzug zu geben, die für den Betroffenen am günstigsten sei, und nur der tatsächlich vereinnahmte Betrag zu berücksichtigen.

Die Kommission prüft schließlich, ob der niederländische Sozialversicherungsträger wegen des zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 (Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés Paris/Jeanne Duffy, 34/69 — Slg. 1969, 597) diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwenden durfte. Dieses Urteil mache deutlich, daß Beschränkungen den Arbeitnehmern nur zum Ausgleich für die ihnen aus der Verordnung Nr. 3 entstehenden Vorteile auferlegt werden dürften, fehlt es [aber] an diesem Ausgleich, so sind solche Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, denn sie würden den Arbeitnehmer in eine weniger günstige Lage als die bringen, die sich ohne diese Verordnungen aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts oder der zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen besonderen Abkommen ergeben würde. Im vorliegenden Fall existiere aus der Zeit vor der Verordnung Nr. 3 und der WAO ein deutsch-niederländisches Abkommen, das in Anhang D der Verordnung Nr. 3 erwähnt sei. Nach Meinung der Kommission wirkten Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 7) also nur in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der zitierten Verordnungen keine bilateralen Abkommen getroffen hätten; denn alle zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen und durch die Gemeinschaftsverordnungen ersetzten bilateralen Abkommen hätten ebenfalls auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Leistungsgewährung ins Ausland beruht.

B — Erklärungen der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

Zur ersten Frage meint die-Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 bezwecke, den Bestimmungen zur Verhinderung nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als unerwünscht angesehener Leistungskumulierungen auch dann Geltung zu verschaffen, wenn es sich um Leistungsansprüche handle, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben seien.

Der Ausdruck Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen beziehe sich also sowohl auf Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von tatsächlich gezahlten Leistungen, als auch auf Bestimmungen, die das Anfangsdatum der Gewährung einer Leistung festlegen, die von der Beendigung einer anderen Leistung abhängt, und sogar auf Bestimmungen, die den von der Beendigung der Zahlung einer anderen Leistung abhängigen Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs festlegen.

Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging merkt an, wenn auch Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 übernehme und noch hinzufüge, daß die Leistungen… entzogen werden können, so deute doch nichts darauf hin, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft durch den Gebrauch dieser Wendung, die sich eindeutig auf das Bestehen des Leistungsanspruchs beziehe, das System wesentlich habe ändern wollen, das sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 ergebe.

Zur zweiten Frage meint die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, die darauf zu erteilende Antwort ergebe sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3, vor allem aus der Wendung auch dann …, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind. Aus den Erklärungen der Kommission und dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/69 (EuGH 10. Dezember 1969 — Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés Paris/Jeanne Duffy — Slg. 1969, 597) gehe hervor, daß zwischen dem Umfang der den Arbeitnehmern gewährten Vorteile und den Beschränkungen, die ihnen auferlegt werden dürfen, eine Beziehung bestehe.

Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging untersucht dann die Voraussetzung, von der nach dem Urteil in der Rechtssache Duffy der Gerichtshof die Anwendung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 enthaltenen Beschränkungen abhängig macht, daß nämlich diese Beschränkungen gegenüber den Versicherten nur dann geltend gemacht werden dürften, wenn diesen Sozialleistungen gewährt würden, die sie ohne Anwendung der Verordnung nicht erhalten hätten. Dies sei hier der Fall, obwohl es eine nach Artikel 52 der WAO erlassene Algemene Maatregel van Bestuur (Rechtsverordnung) gebe, die beim Zusammentreffen einer niederländischen Leistung nach der WAO mit einer ausländischen Leistung bei Invalidität Kürzungen vorsehe. Diese Vorschrift könne hier keine Anwendung finden, weil sie sich auf das Zusammentreffen bereits zuerkannter Leistungen beziehe, während im Fall Kaufmann die Leistungen noch nicht fällig gewesen seien.

Der Grund dafür, daß nach der WAO eine Leistung aus der Invalidenversicherung erst gewährt werde, wenn der Anspruch auf ein Krankengeld erlösche, liege darin, daß das Krankengeld als eine vollständige und angemessene Entschädigung betrachtet werden könne, die keiner Ergänzung bedürfe. Es müsse nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten gleichermaßen als möglichst angemessener Ausgleich für den Einkommensverlust gesehen werden, den der Arbeitnehmer im Beschäftigungsland erleide, so daß eine zusätzliche Invalidenversicherungsleistung nach den niederländischen Rechtsvorschriften ausgeschlossen sei.

Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging führt zur dritten Frage aus, wenn Artikel 20 WAO das Ruhen des Anspruchs auf Auszahlung der Leistung bewirke, so. komme es nicht darauf an, ob das Krankengeld, dessen Zahlung Anlaß für das Ruhen ist, ganz oder nur teilweise gezahlt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1974 hat die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Bayens, Beistand: Fräulein Jonczy, auf ihre schriftliche Stellungnahme verwiesen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. März 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 2. November 1973 drei Fragen zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) vorgelegt.

2 Diese Bestimmung lautet: Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften … Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind …

3 Die erste Frage geht dahin, ob unter diese Bestimmung eine nationale Rechtsvorschrift wie Artikel 20 des niederländischen Invalidenversicherungsgesetzes (WAO) fällt, wonach der Betroffene so lange keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, als ihm Barleistungen aus der Krankenversicherung (Ziekengeld) nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziektewet) zustehen.

4/6 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 gilt für alle in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen, die bestimmte Leistungskumulierungen verhindern sollen; er unterscheidet nicht danach, ob die Vorschriften den Leistungsanspruch oder die Leistungsgewährung betreffen. Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die den kumulativen Bezug von Leistungen aus der Kranken- und solchen aus der Invalidenversicherung verhindern soll, ist demnach eine Kürzungs- oder Ruhensbestimmung im Sinne des vorgenannten Artikels 11 Absatz 2. Die Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Fall die Gefahr einer solchen Kumulierung besteht, obliegt dem nationalen Richter.

7/8 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob der Umstand, daß ein innerstaatliches Kumulierungsverbot in einer für das nationale Recht typischen Form die Leistung bei Krankheit qualifiziert, deren Kumulierung mit einer Leistung bei Invalidität verboten ist, zur Folge hat, daß dieses Verbot dem Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistung bei Krankheit nicht entgegengehalten werden kann. Die Antwort auf diese Frage soll dem nationalen Gericht zu klären erlauben, ob Artikel 20 WAO, wonach die Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen bei Invalidität so lange ausgeschlossen ist, als der Betroffene die in dem niederländischen Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Leistungen bei Krankheit (Ziekengeld) erhält, dem Empfänger einer nach den deutschen Rechtsvorschriften gewährten Leistung bei Krankheit (Krankengeld) in dem Sinne entgegengehalten werden kann, daß das deutsche Krankengeld für die Anwendung des erwähnten Artikels 20 WAO dem niederländischen Ziekengeld gleichgestellt wird.

9/10 Legt man Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 im Lichte der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag aus, so ist er als Ausgleich für die Vorteile anzusehen, welche die Verordnungen Nrn. 3 und 4 den Arbeitnehmern dadurch gewähren, daß sie diesen das Recht geben, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; Artikel 11 Absatz 2 soll verhindern, daß den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind. Daher können die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden, die sie der Anwendung dieser Verordnungen verdanken.

11 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer, der nacheinander in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt war, nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 3 die analoge Anwendung von Artikel 27 verlangt, um in einem Mitgliedstaat einen Anspruch auf eine ausschließlich vom Eintritt eines Risikos abhängige Leistung bei Invalidität zuerkannt zu bekommen, obwohl dieses Risiko in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist.

12/15 Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 finden die Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind. Die praktische Auswirkung dieser Bestimmung würde stark eingeengt, wenn die Wendung Leistungen…, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, auf Fälle beschränkt würde, in denen das Kumulierungsverbot so gefaßt ist, daß es sich auf sämtliche nach dem System des betroffenen wie der übrigen Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bezieht. Die Erstreckung des für innerstaatliche Leistungen geltenden Kumulierungsverbots auf Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu gewähren sind, ist der Ausgleich dafür, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenes Risiko aufgrund der Verordnung Nr. 3 einem im Inland eingetretenen gleichgestellt wird. Eine derartige Erstreckung ist jedoch nur möglich, soweit die beiden gleichgestellten Leistungen — vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer Kumulierung — wirklich vergleichbar sind.

16 Mit der dritten Frage wird um Entscheidung darüber ersucht, ob bei der Anwendung des innerstaatlichen Kumulierungsverbotes unter der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 gebrauchten Wendung Leistungen…, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, die gesamte Leistung zu verstehen ist, auf die der Berechtigte Anspruch hat, oder nur die Leistung, die ihm tatsächlich ausbezahlt wird, nachdem sie zuvor aufgrund der Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats um den Betrag einer nach einem anderen Gesetz der sozialen Sicherheit gewährten Leistung gekürzt wurde.

17/18 Die Antwort auf diese Frage kann nur für Kumulierungsverbote gelten, welche die Kürzung der Leistung, und nicht für solche, die ein Ruhen bewirken. Es ist Sache des nationalen Gerichts, Artikel 20 WAO entsprechend zu qualifizieren.

19/20 Für die so eingegrenzte Antwort ist von der Tragweite des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 auszugehen, der den Arbeitnehmern zum Ausgleich für bestimmte Vorteile der sozialen Sicherheit Beschränkungen auferlegt. Es würde über die Zweckbestimmung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 hinausgehen, wenn seine Anwendung zum Nachteil des Arbeitnehmers, für den diese Vorschrift gilt, dazu führte, eine Leistung der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat um den Gesamtbetrag einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat zu kürzen, obgleich letztere dem Arbeitnehmer wegen eines Kumulierungsverbotes nur gekürzt gewährt wird.

21 Die Wendung Leistungen …, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, kann sich also nur auf den Betrag beziehen, der als gleichzustellende Leistung tatsächlich gewährt worden ist.

Kosten

22/23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep gemäß dessen Beschluß vom 2. November 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die den kumulativen Bezug von Leistungen aus der Kranken- und solchen aus der Invalidenversicherung verhindern soll, ist eine Kürzungs- oder Ruhensbestimmung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3.

2. Die Wendung Leistungen…, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, kann nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen das Kumulierungsverbot so gefaßt ist, daß es sich auf sämtliche nach dem System des betroffenen wie der übrigen Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bezieht.

3. Die Wendung Leistungen…, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, kann sich nur auf den Betrag beziehen, der als gleichzustellende Leistung tatsächlich gewährt worden ist.