Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.05.1974 – C-191/73
ECLI:EU:C:1974:58
In der Rechtssache 191/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Sozialgericht Freiburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
RUDOLF NIEMANN, Mülheim,
gegen
BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE, Berlin,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) und des Artikels 13 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 597)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Rudolf Niemann ist deutscher Staatsangehöriger und hat im Laufe seines Berufslebens Versicherungszeiten von insgesamt 575 Monaten zurückgelegt, davon 437 Monate in Deutschland und 138 Monate in Frankreich, wo er in der Zeit vom 1. Juli 1947 bis zum 31. Dezember 1948 sowie vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 1959 tätig war. Während seiner Tätigkeit in Frankreich zahlte Herr Niemann neben den dort entrichteten Pflichtbeiträgen freiwillige Versicherungsbeiträge in Deutschland.
Vor Vollendung seines 65. Lebensjahres am 23. Mai 1970 beantragte Herr Niemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BVA) die Gewährung einer Altersrente sowohl nach den deutschen als auch nach den französischen Vorschriften.
Durch Bescheid vom 17. August 1970 setzte die BVA die deutsche Altersrente auf 1001,11 DM monatlich (ohne Kindergeld) fest. Zur Errechnung dieses Betrages wandte sie Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) an und gewährte deshalb für die in Deutschland zurückgelegten Zeiten nur eine anteilmäßige Rente (76 %). Bei der der anteiligen Berechnung vorausgehenden Zusammenrechnung lehnte sie es ab, die Zeiten zu berücksichtigen, während derer Herr Niemann im Laufe seiner neunjährigen Tätigkeit in Frankreich freiwillige Beiträge an sie entrichtet hatte. Hierzu berief sie sich auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 597). Dieser lautet: Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Pflichtversicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit angerechnet. Die freiwilligen Versicherungsbeiträge wurden nur als Beiträge zu einer Höherversicherung im Sinne des Absatzes 5 desselben Artikels angesehen.
Aus diesem Grunde liegt die nach Proratisierung errechnete deutsche Rente niedriger als die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften festgesetzte deutsche Rente.
Nachdem die Caisse régionale d'assurance in Straßburg die Rentenansprüche von Herrn Niemann gegen den französischen Sozialversicherungsträger in Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 festgesetzt hatte (162,83 FF = 107,29 DM monatlich) und deutlich wurde, daß der Gesamtbeitrag beider Renten (1108,40 DM) geringer war als die Rente, die Herr Niemann allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften hätte erhalten können (1142,77 DM), gewährte die BVA mit Bescheid vom 4. November 1970 nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3 wegen des Differenzbetrags eine Zulage (34,37 DM). Ein Bescheid der BVA vom 23. März 1971 bestätigte im Ergebnis und in der Begründung den Bescheid vom 17. August 1970.
Herr Niemann, der der Auffassung war, ihm stehe eine höhere deutsche Rente zu, wenn die in Frankreich und Deutschland erworbenen Rentenansprüche gesondert berechnet würden, hat beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und sich gegen die Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und 4 auf seinen Fall gewandt.
Mit Beschluß vom 15. November 1973 hat das Sozialgericht Freiburg dem Gerichtshof die nachstehende Frage vorgelegt:
Sind die Regelungen der Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (EWGVO Nr. 3) und Artikel 13 Absatz 1b und Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (EWGVO Nr. 4) mit Artikel 51 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) vereinbar?
Der Vorlagebeschluß ist am 18. Dezember 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Herr Niemann haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
A — Erklärungen des Herrn Niemann
Herr Niemann macht geltend, er habe von 1947 bis 1960 fast ununterbrochen in Frankreich gearbeitet und während jener Zeit streng nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften die Höchstbeiträge in diesem Lande entrichtet. Infolgedessen habe ihm bis zum 31. Dezember 1958 ein Recht auf zwei voneinander unabhängige Renten zugestanden. Wegen des Inkrafttretens der Verordnungen Nr. 3 und 4 am 1. Januar 1959 sei sein Netto-Renteneinkommen geringer als die deutsche Rente allein, obschon der EWG-Vertrag in der Präambel entscheidende Verbesserungen für die Sozialversicherten, speziell für die Grenzgänger. versprochen habe. Die Art, wie die BVA die Gemeinschaftsvorschriften anwende, verletze das Verbot der Rückwirkung der Gesetze, wonach Gesetze nicht auf abgeschlossene Tatbestände angewandt werden dürften, vorliegend namentlich auf während der Beschäftigungszeiten in Frankreich entrichtete freiwillige Versicherungsbeiträge. Diese Anwendung stelle ferner einen Verstoß gegen ein Recht dar, das dem durch Artikel 14 Grundgesetz geschützten Eigentumsrecht vergleichbar sei.
Herr Niemann tritt den von der BVA in einem Schreiben vom 26. Juli 1971 vorgetragenen Argumenten entgegen, namentlich der Gleichbehandlung seines Falles mit dem der Angestellten, die vor dem 1. Januar 1957 an die freiwillige und die Pflichtversicherung parallel Beiträge entrichtet haben. Dies habe zu der Anwendung des Artikels 2 § 15 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I 1957, S. 119) auf seinen Fall geführt, wonach die freiwilligen Beitragsleistungen bei einer solchen Sachlage als Beiträge zu einer Höherversicherung gälten. Seiner Auffassung nach liegt sein Fall anders als derjenige, dem er gleichgestellt worden sei, namentlich weil er gezwungen gewesen sei, Parallelversicherter zu sein, und er Renten erhalte, die effektiv zusammengerechnet noch nicht einmal die Höhe der Rente erreichten, die ihm auf der Basis seiner deutschen Sozialversicherungsbeiträge zustünden. Die freiwillige Beitragsleistung habe also später nicht in eine Beitragsleistung für eine Höherversicherung umgewandelt werden dürfen.
Herr Niemann verlangt auf jeden Fall die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 17 der an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getretenen Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 10) sowie die des Artikels 15 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach namentlich im Rentenbereich die Kumulierung einer freiwilligen Versicherung in einem Mitgliedstaat mit einer Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat zulässig ist, vorausgesetzt, daß der erste Staat eine solche Kumulierung ausdrücklich oder stillschweigend zuläßt.
Er beruft sich ferner zur Sicherung seines Besitzstandes auf die in Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 40) über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Schutzklausel für die vor dem 1. Oktober 1972 erworbenen Rechte, die in den Verordnungen Nr. 3 und 4 fehle.
B — Erklärungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte räumt zwar ein, daß für Herrn Niemann ein deutscher Rentenanspruch ohne Berücksichtigung der Zusammenrechnungsvorschrift des Artikels 27 der Verordnung Nr. 3 bestanden habe. Dennoch sei die deutsche Rente nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 und damit unter Beachtung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 zu berechnen gewesen.
Nach der pro-rata-temporis-Regel des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b komme es für die Rentenberechnung einer Person, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten versichert gewesen sei, nicht darauf an, ob für den Erwerb des Leistungsanspruchs eine Zusammenrechnung der Zeiten erforderlich sei oder nicht. Die einzige Ausnahme von der allgemeinen Zusammenrechnungsregel finde sich in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f, wonach die Höhe der Rente dann — und nur dann — rein innerstaatlich zu berechnen sei, wenn die Leistungsvoraussetzungen ohne Anwendung des Artikels 27 der Verordnung Nr. 3 erfüllt seien und nach den Rechtsvorschriften keines anderen Mitgliedstaats ein Rentenanspruch bestehe.
Die nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene anteilige Berechnung rechtfertige sich aus der Sorge, ungerechtfertigte Kumulierungen zu vermeiden. Der Gerichtshof habe zu Recht die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 zumindest dann bejaht, wenn sich Zeiten mehrerer Mitgliedstaaten deckten (EuGH 5. Juli 1967, 1/67 — Ciechelski/Caisse régionale de sécurité sociale du centre d'Orléans — Slg. 1967, 239, und 2/67 — De Moor/Caisse de pension des employés privés — Slg. 1967, 263).
Daß die Rentenansprüche selbst dann, wenn sie gegeben seien, ohne daß es der Zusammenrechnung bedürfe, gemindert werden könnten und dies im Einklang mit dem Vertrag stehe, werde durch Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt. Dieser Artikel sehe nämlich eine Minderung der innerstaatlich berechneten Renten insoweit vor, als der zusammengerechnete Betrag dieser Leistungen den höchsten theoretischen Betrag übersteige. Dies sei der rechnerische Betrag, zu dem man bei Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats auf sämtliche zurückgelegten Versicherungszeiten gelange.
Die Auffassung von Herrn Niemann, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b könne nur für ab 1. Januar 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten gelten, gehe im übrigen fehl. Gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 seien auch die Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1959 zurückgelegt worden seien, nach Maßgabe aller Vorschriften der Verordnungen Nr. 3 und 4 und somit insbesondere auch unter Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 zu behandeln.
Herr Niemann könne auch nicht geltend machen, die Veordnungen Nr. 3 und 4 hätten seine bis zum 31. Dezember 1958 erworbenen Ansprüche gemindert. Einerseits habe ihm vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 3 und 4 kein Leistungsanspruch zugestanden, andererseits habe das für den Kläger bis zum 31. Dezember 1958 geltende deutsch-französische Sozialversicherungsabkommen auf den am 22. Mai 1970 eingetretenen Versicherungsfall des Alters keine Anwendung mehr finden können. Dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1973 (Walder/Bestuur der Sociale Verzekeringsbank, 82/72 — Slg. 1973, 599) zufolge träten nämlich die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 des Rates … hinsichtlich der Personen, auf die sie Anwendung finden, an die Stelle der in den Artikeln 6 beziehungsweise 7 oder in den Anhängen D beziehungsweise II dieser Verordnungen nicht erwähnten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten; dies gilt auch dann, wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach den genannten Verordnungen.
C — Erklärungen der Kommission
Nach Auffassung der Kommission ist in erster Linie zu prüfen, ob die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 in Fällen wie dem vorliegenden die anteilige Berechnung gebietet.
Sowohl die BVA wie auch Herr Niemann gingen davon aus, daß die Frage zu bejahen sei. Nach Meinung der ersteren sei diese Auslegung nicht nur zutreffend, sondern entspreche auch dem Artikel 51 des Vertrages, während Herr Niemann geltend mache, bei dieser Sachlage sei die Verordnung Nr. 3 rechtswidrig. Auch das einzelstaatliche Gericht selbst neige offenbar wegen des Wortlauts des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 dazu, die Frage zu bejahen, frage sich aber ob diese Vorschrift mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sei.
Diese Auslegung sei jedoch unzutreffend. Der Einwand der BVA, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellte Grundsatz, daß eine anteilige Berechnung nur in Betracht komme, falls zuvor eine Zusammenrechnung notwendig gewesen sei, sei mit Artikel 28 unvereinbar, greife nicht durch. Zurückzuweisen sei auch ihre These, daß wegen der Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 in den Rechtssachen 1/67 (Ciechelski — Slg. 1967, 239) und 2/67 (De Moor — Slg. 1967, 263) der erwähnte Grundsatz dann keine Anwendung finde, wenn in einem Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten zu irgendeiner Zeit mit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten zusammenfielen.
Jene Rechtsprechung sei nicht in diesem Sinne zu verstehen. Der Gerichtshof habe bereits in der Rechtssache 1/67 eme Einschränkung nur in dem Sinne gemacht, daß Artikel 51 EWG-Vertrag dem Versicherten nicht mehrere Leistungsansprüche verschaffen solle, die sich auf ein und dieselbe Versicherungszeit bezögen. In den Rechtssachen 2/67 (bereits zitiert), 12/67 (EuGH 13. Dezember 1967 — Guissart/Königreich Belgien — Slg. 1967, 569 ff.), 27/71 (EuGH 10. November 1971 — Keller/Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg — Slg. 1971, 885) und 140/73 (EuGH 6. Dezember 1973 — Direction régionale de la sécurité sociale de la région parisienne/Mancuso — noch nicht veröffentlicht) habe der Gerichtshof diese Auffassung präzisiert.
Er habe entschieden (Rechtssache 2/67), daß die Kumulierung mehrerer Renten durch keine Vorschrift der Verordnung Nr. 3 verhindert werde, vielmehr in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen sei. Die Kumulierung von Leistungsansprüchen, die allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten bestünden, mit einem Anspruch, der in einem anderen Staat nur dank der Zusammenrechnung nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 entstehen könne, stelle nach dem Urteil in der Rechtssache 2/67 nur dann einen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden Vorteil dar, wenn sich die Versicherungszeiten überschnitten. Daß in jedem Fall eines Überschneidens gleichsam automatisch zur anteiligen Rentenberechnung geschritten werden solle, habe der Gerichtshof nirgends gesagt. Er habe lediglich festgestellt, daß Leistungshäufungen, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben könnten, allenfalls insoweit ungerechtfertigt seien, als sich überschneidende Versicherungszeiten zur Begründung von Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten herangezogen würden. Bedürfe es hingegen für die Begründung eines Anspruchs in einem Mitgliedstaat nicht der Heranziehung von Zeiten, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt seien, dann könne die Einschränkung, die der Gerichtshof in den von der Beklagten herangezogenen Urteilen gemacht habe, nicht zum Zuge kommen. Die Rente sei dann vielmehr unter Heranziehung sowohl aller Pflichtversicherungszeiten als auch der freiwillig zurückgelegten Zeiten allein nach Maßgabe des nationalen Rechts zu berechnen.
Die Kommission ist somit der Auffassung, daß der deutsche Versicherungsträger die Rente allein nach deutschem Recht hätte berechnen müssen. Aus diesem Grunde hätte es weder des Rückgriffs auf die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 noch desjenigen auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 4 bedurft.
Nach dieser Vorbemerkung wendet sich die Kommission der Prüfung der vom Sozialgericht Freiburg gestellten Frage zu.
a) Zu Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3
Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3 sehe für die Fälle, daß eine anteilige Rentenberechnung vorgenommen werde, obwohl es keiner Zusammenrechnung bedürfte, das heißt dann, wenn der Rentenanspruch allein aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bestehe, die Gewährung einer Zulage vor. Er begründe also entgegen der Auslegung, die die Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Artikel 27 und den übrigen Absätzen des Artikels 28 gegeben habe, eine Möglichkeit der anteiligen Berechnung, ohne daß eine Zusammenrechnung erforderlich wäre. Daraus sei zu schließen, daß er mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei.
b) Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung Nr. 4
Den Erklärungen von Herrn Niemann lasse sich entnehmen, daß er es als einen Eingriff in wohlerworbene Rechte betrachte, wenn seine in den Jahren 1947 bis 1959 gezahlten freiwilligen Beiträge in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 nicht wie normale in die Zusammenrechnung eingehende Beitragszeiten, sondern nur als Beiträge geringeren Wertes im Rahmen der Höherversicherung aufgrund von Absatz 5 des Artikels 13 angerechnet würden.
Die Kommission meint, die Anwendung von Artikel 13 setze die Zulässigkeit einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten überhaupt voraus, so daß sich in Anbetracht der voraufgegangenen Ausführungen das Problem der Anwendung jener Vorschrift im Ausgangsrechtsstreit überhaupt nicht stelle.
Hiernach kann die Kommission keine Verletzung des Artikels 51 des Vertrages durch die Absätze 1 und 5 des Artikels 13 feststellen. Diese Bestimmungen präzisierten lediglich den bereits in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 gemachten Vorbehalt für die Überschneidung von Versicherungszeiten. Dieser Vorbehalt sei nun aber in den vorerwähnten Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 1/67 (Ciechelski) und 2/67 (De Moor) ausdrücklich für mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar erklärt worden, so daß ein Gleiches zwangsläufig für Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe b und 5 gelten müsse. Da es nicht in der Zielsetzung des Artikels 51 EWG-Vertrag liege, einem Versicherten gegen die Träger verschiedener Staaten für ein und dieselbe Versicherungszeit mehrere Leistungsansprüche zu garantieren, könne in der Regelung des Artikels 13 kein Verstoß gegen höherwertige Regeln gesehen werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1974 haben die Parteien die im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente noch näher dargelegt.
Die Kommission, vertreten durch Herrn P. Karpenstein als Bevollmächtigten, hat die in ihrem Schriftsatz vorgebrachten Argumente erläutert.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Mai 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Sozialgericht Freiburg hat mit Beschluß vom 15. November 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Dezember 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 vom selben Tage (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 597) — beides Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sind.
2 Diese Frage wird in einem Rechtsstreit aufgeworfen, in dem es um die Festsetzung der Altersrentenansprüche eines deutschen Staatsbürgers geht, der nacheinander in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich gearbeitet, in dem ersten Mitgliedstaat eine Versicherungszeit von 437 Monaten und im zweiten eine solche von 138 Monaten zurückgelegt hat und der außerdem während seiner Beschäftigungszeiten in Frankreich weiter freiwillig Versicherungsbeiträge in Deutschland entrichtet hat. Obwohl der Rentenanspruch in Deutschland mit Rücksicht auf die zurückgelegten Zeiten gegeben war, hat der deutsche Versicherungsträger
1. für die Berechnung dieser Rente die deutschen und französischen Zeiten zusammengerechnet,
2. es abgelehnt, hierbei die Zeiten freiwilliger Beitragsleistungen zu berücksichtigen,
3. diese Rente anteilig berechnet und
4. aufgrund des Umstandes, daß die anteilig berechneten deutschen und französischen Renten zusammen nicht den Betrag der Renten erreichten, die allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften gezahlt worden wäre, eine Zulage gewährt, um auf diesen Betrag zu kommen.
Zur Rechtfertigung dieser Berechnungsmethode beruft sich der deutsche Versicherungsträger für die Zusammenrechnung, die anteilige Berechnung und die Gewährung einer Zulage auf Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 und für seine Weigerung, die freiwilligen Beitragsleistungen zu berücksichtigen, auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung Nr. 4.
3 Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 bestimmt: Ist der Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person ungeachtet des Artikels 27 ausschließlich für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten Anspruch hat, höher als der Gesamtbetrag der Leistungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergeben, so hat sie gegen den Träger dieses Staates Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4 gilt für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Sinne des Artikels 27 der Verordnung Nr. 3 folgende Regel: Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Pflichtversicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit angerechnet. Schließlich sieht Absatz 5 des genannten Artikels 13 folgendes vor: Werden nach Absatz 1 Buchstabe b Versicherungszeiten nicht angerechnet, die aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) zurückgelegt worden sind, so werden die Beiträge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als wären sie zur Erhöhung der Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden. Sehen diese Rechtsvorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.
4 Dem nationalen Gericht geht es im wesentlichen darum zu erfahren, ob die Anwendung die den genannten Bestimmungen gegeben wurde, auf einer richtigen Auslegung ihres Inhalts beruht, und bejahendenfalls, ob diese Vorschriften dann mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sind.
5 Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind die Artikel 48 bis 51 des Vertrages. Artikel 51 verpflichtet den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen und insbesondere für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Sozialleistungen sowie für die Berechnung dieser Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten vorzusehen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern.
6 Artikel 51 des Vertrages stellt im wesentlichen auf den Fall ab, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder daß sie ihm eine niedrigere als die Höchstleistung einräumen. Um diesem Mangel abzuhelfen, sieht Artikel 51 zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Zusammenrechnung und anteilige Berechnung nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 haben daher zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein aufgrund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen; diese Berechnungsweise darf jedoch nicht für ein und denselben Zeitraum zu einer Kumulierung der Leistungen führen.
7 Die Zusammenrechnung hat auch in den Fällen zu unterbleiben, in denen die im betroffenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen. Wenn nämlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diese doppelte Versicherungszugehörigkeit zulassen, so ist kein sich aus der Zielsetzung des Artikels 51 ergebender Grund ersichtlich, der es erlaubte, einem Arbeitnehmer, der eines Rückgriffs auf die Verordnungen Nr. 3 und 4 nicht bedarf, die Vorteile aus der uneingeschränkten Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates zu versagen.
8 Nach allem ist Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3, soweit er zu einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und anschließender anteiliger Berechnung führt, mit dem Ergebnis, daß mehrere Leistungen von verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt werden, deren Gesamtbetrag jedoch niedriger ist als die Leistung, auf die der Arbeitnehmer bereits nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Anspruch hat, mit Artikel 51 unvereinbar und im übrigen gegenstandslos, da der Arbeitnehmer allein aufgrund der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats Anspruch auf die Höchstleistung hat.
9 Die zur Durchführung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 erlassenen Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 4 sehen für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, wenn diese für die Entstehung des Anspruchs oder die Gewährung der Höchstleistung notwendig ist, bestimmte Regeln vor, unter anderem auch für den Fall, daß eine Pflichtversicherungszeit in einem Mitgliedstaat mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung zusammenfällt. Die Vorschriften des Artikels 13 betreffen nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen der Anspruch auf die Höchstrente ohne Rückgriff auf Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat gegeben ist. Die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen ist daher gegenstandslos; ihre Prüfung hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Sozialgericht Freiburg gemäß dessen Beschluß vom 15. November 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 ist, soweit er zu einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und anschließender anteiliger Berechnung führt, mit dem Ergebnis, daß mehrere Leistungen von verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt werden, deren Gesamtbetrag jedoch niedriger ist als die Leistung, auf die der Arbeitnehmer bereits nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Anspruch hat, mit Artikel 51 unvereinbar und deshalb insoweit ungültig.
2. Die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 betreffen nicht die Fälle, in denen der Anspruch auf die Höchstrente ohne Rückgriff auf Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat gegeben ist, so daß die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen gegenstandslos ist.